{"status":"available","doknr":"OLD241934","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0319.4K2572.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"4 K 2572/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt einen Grundsteuererlass gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 des \nGrundsteuergesetzes (GrStG) für das Jahr 2003 bezogen auf das seit Februar 1998 \nin seinem Eigentum stehende Anwesen \"Burg L. \". Diese war am 22. Juni 1983 \nals Baudenkmal einschließlich der Grabenanlage mit Zulauf vom Holzbach und des \nwasserumwehrten Gartens mit neobarockem Tanzsaal von 1925 und historischem \nBaumbestand im rückwärtigen Gelände der Burg in die Denkmalliste eingetragen \nworden.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 14. März 2003 und 19. September \n2003 zog der Beklagte den Kläger zu einer Grundsteuer B in Höhe von zunächst \n8.233,92 EUR und sodann zu weiteren 1.522,03 EUR, also insgesamt zu einem \nBetrag von 9.755,95 EUR heran. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 31. März 2004, beim Beklagten am selben Tag per Fax \neingegangen, beantragte der Kläger den Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2003. \nIn der Folgezeit überreichte er u. a. Einnahme-/Überschussrechnungen für die Jahre \n2001 und 2002 und Wohn-/Nutzflächenberechnungen sowie AfA-Berechnungen zur \nnormalen und Sonderabschreibung. Ferner ließ er unter anderem vortragen, \nvorweggenommene Auflagen, also Forderungen, insbesondere der \nDenkmalbehörde, die absprachegemäß erfüllt worden seien, ohne dass sie sich den \neinzelnen Baugenehmigungsbescheiden entnehmen ließen, hätten zu \nNutzungsbeschränkungen und bezogen etwa auf die geforderte Wahl der \nDachziegel, Fenster, der Materialien zum Innenausbau zur Unwirtschaftlichkeit des \nObjektes geführt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 nahm das Rheinische Amt für \nDenkmalpflege, Frau Dr. I. , hierzu Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf den \nInhalt dieses Schreibens Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. September 2005 lehnte der Beklagte den Erlassantrag des \nKlägers ab und verwies im Wesentlichen darauf, dass eine Unrentabilität des \nObjektes nicht festgestellt werden könne. Damit fehle es auch an einer \nUnwirtschaftlichkeit, die kausal auf die Denkmaleigenschaft des Anwesens \nzurückzuführen sei. Eine konkrete Vergleichsberechnung von Rohertrag und Kosten \nenthält dieser Bescheid nicht.\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 3. November 2005, der damaligen Bevollmächtigten des Klägers am \n11. November 2005 zugestellt, zurück.\n\n6\n\nAm 12. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben und diese im Einzelnen \nbegründet.\nIn dem am 13. November 2008 durchgeführten Erörterungstermin hat der \nBerichterstatter die Vertreter des Beklagten gebeten, zur Beantwortung der Frage \neiner etwaigen Unrentierlichkeit des Objektes eine Gegenüberstellung von Rohertrag \n(Einnahmen und sonstige Vorteile) und Kosten vorzunehmen, und zwar zunächst \nunabhängig davon, ob die Kosten im eigenen Interesse liegend oder durch Auflagen \nvom Denkmalschutz gefordert entstanden seien; erst wenn sich eine dauerhafte \nUnrentierlichkeit herausgestellt habe, möge die Frage beantwortet werden, ob die \nVerluste durch vom Denkmalschutz geforderte kostenaufwändigere Maßnahmen \nverursacht worden seien.\n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2009 hat der Beklagte diese Gegenüberstellung \nbezogen auf die Jahre 2001 bis 2003, basierend auf Gewinn- und Verlustrechnungen \ndes Steuerberaters des Klägers, vorgelegt. Der Beklagte hat für das \nAbrechnungsjahr 2001 einen Überschuss von 11.413,08 EUR, für das \nAbrechnungsjahr 2002 einen solchen von 53.498,40 EUR und für das \nAbrechnungsjahr 2003 einen Überschuss von 5.285,45 EUR errechnet. Hinsichtlich \nder Ermittlung des Rohertrages hat er bezogen auf die Jahre 2002 und 2003 zu den \nMieteinnahmen den Wert der vom Kläger eigengenutzten, 362,40 m² großen \nWohnung mit 24.048,86 EUR als sonstigen Vorteil hinzugerechnet, angesetzt mit \neinem vom Kläger ursprünglich selbst angegebenen Mietpreis von 4,- EUR/m² und \nNebenkosten von 1,53 EUR/m². Diesen Einnahmen hat der Beklagte mit Ausnahme \nvon geltend gemachten Sonderabschreibungen und Schuldzinsen die sonst vom \nKläger benannten Ausgaben gegenübergestellt unter Einschluss der vom Kläger \nangegebenen verbrauchsabhängigen Abgaben und der vom Kläger angeführten \nPositionen für Hausmeister/Garten in Höhe von 28.848,37 EUR, für Reparaturen \nallgemein/Sonstiges in Höhe von 3.602,35 EUR und Reparaturen zum \nBestandsschutz in Höhe von 6.875,09 EUR, diese Beträge bezogen auf das Jahr \n2003.\nIn seinem vorgenannten Schreiben weist der Beklagte u. a. darauf hin, für die \nErmittlung der Rohertrages bzw. der sonstigen Vorteile sei grundsätzlich auch die auf \ndem Burggelände vorhandene, vom Kläger mit ca. 140 m² Größe angegebene \nStallung berücksichtigungsfähig, die in den Jahren 1998 bis 2003 als Abstellfläche \nfür Werkzeuge und Baumaterial gedient haben solle und anschließend teilweise bzw. \nzeitweise einem befreundeten Pferdezüchter als Pferdestall überlassen worden sei \nbzw. werde. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen des Steuerberaters \ndes Klägers würden für die Jahre 2001 und 2002 unter der Kostenposition \n\"Sonstiges\" Ausgaben für das Beschlagen von Pferden, Pferdefutter sowie \nAufwendungen für den Tierarzt ausgewiesen. Sollte der Kläger in den Jahren 2001 \nbis 2003 selbst eine Pferdehaltung auf dem Gelände und in dem Stallgebäude \nbetrieben haben, sei für dieses Kaltlager ein Mietpreis von monatlich \n1,50-2,- EUR/m² anzusetzen. Die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2003 \nweise erstmals die Aufwandsposition \"Hausmeister/Garten\" in Höhe von \n20.848,37 EUR auf. Ob es sich hierbei tatsächlich um Aufwendungen handele, die \nausschließlich zur Pflege, Erhaltung und Bedienung der Gebäude und Außenanlagen \ndes Objektes \"Burg L. \" notwendig seien, sei angesichts ihrer Höhe zumindest \nfraglich.\n\n7\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2009 eine \n\"Wirtschaftlichkeitsberechnung Burg L. \" für die Jahre 2003 bis 2008, darüber \nhinaus prognostizierend für 2009 und 2010 vorgelegt, die für alle Jahre \nUnterdeckungen aufweist, unter anderem für die Jahre 2003 von \nminus 18.240,16 EUR, für das Jahr 2004 minus 4.418,78 EUR und für das Jahr 2005 \nminus 20.156,32 EUR. Die Position \"Hausmeister/Garten\" ist für die vorgenannten \nJahre mit Beträgen zwischen knapp 18.000 EUR und knapp 20.900 EUR und für die \nFolgejahre 2006 und 2007 mit jeweils 14.381,75 EUR, für die Jahre 2008 mit \n7.469,14 EUR, 2009 mit 8.500,- EUR und 2010 mit 9.000,- EUR angesetzt. Die \nPosition \"Reparaturen zum Bestandsschutz\" variiert mit dem Ansatz folgender \nBeträge: für 2003 mit 6.875,09 EUR, für 2004 mit 9.121,63 EUR, für 2005 mit \n23.970,30 EUR, für 2006 mit 57.087,83 EUR, für 2007 mit 53.779,44 EUR, für 2008 \nmit 30.000,- EUR und für die Jahre 2009 und 2010 mit je 20.000,- EUR.\nDer Kläger lässt im Wesentlichen vortragen: Fiktive Mieteinnahmen für die \neigengenutzte Wohnung von 362,40 m² über 24.048,86 EUR könnten allenfalls mit \n25 %, d. h. mit 6.012,21 EUR, angesetzt werden, da die Wohnung nicht von ihm, \ndem Kläger, sondern von seinem Schwiegervater, Herrn E. , bewohnt worden \nsei, der als Bauleiter und zur Koordinierung der Umbaumaßnahmen \nzweckmäßigerweise an Ort und Stelle gewohnt habe. Reduziere man die fiktive \nMiete nicht, sei jedenfalls auf der Kostenseite ein angemessener Betrag für dessen \nTätigkeit in Ansatz zu bringen. Die 140 m² große Stallung sei nicht \nberücksichtigungsfähig, da sie nur als Abstellfläche für Werkzeuge, Baumaterial, \nTische und Bänke aus dem Saal gedient habe und diene. Er, der Kläger, betreibe \nkeine eigene Pferdehaltung. Er habe lediglich dem befreundeten Pferdezüchter S. \nS1. dessen Pferdehaltung auf dem Acker vor der Burg erlaubt, \nHufschmiedearbeiten seien im Burghof durchgeführt worden; aus freundschaftlichen \nGründen habe er dessen Kosten zur tiermedizinischen Versorgung u. a. getragen. \nZur Kostenposition \"Hausmeister/Garten\" sei auszuführen, dass für tägliche \nWartungs- und Pflegearbeiten der ca. 4.500 m² großen Parkanlage innerhalb des \nBurggrabens und der etwa 10.000 m² großen Anlage außerhalb des Grabens ein \nfester Mitarbeiter eingestellt worden sei, der unter Aufsicht von Herrn E. \nReparaturen an Mauern, Türen, Zäunen durchführe, Rasen mähe, Bäume schneide, \nStraßen und Parkflächen kehre und Aufräumarbeiten nach Veranstaltungen \nwahrnehme. Die Kostenposition \"Reparaturen allgemein/Sonstiges\" beinhalte keine \nKosten zur Pferdehaltung, sondern Materialaufwendungen bzw. einzelne \nHandwerkerrechnungen. \"Reparaturen zum Bestandsschutz\" sei die wichtigste \nKostenposition zur Erhaltung des Denkmals überhaupt. Im Übrigen sei festzustellen, \ndass andere Burg- und Schlossbesitzer im Gegensatz zu ihm, dem Kläger, zu einer \nwesentlich geringeren Grundsteuer herangezogen würden.\n\n8\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 19. September 2005 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem \nKläger, die Grundsteuer B für das Jahr 2003 gemäß Antrag \nvom 31. März 2004 für das Objekt Burg L. , J. C1. , \nC2. N. zu erlassen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr erwidert im Wesentlichen: Der Vortrag des Klägers, er habe die 362,40 m² \ngroße Wohnung nicht selbst genutzt, stehe im Widerspruch zum Vortrag seiner \nehemaligen Bevollmächtigten S2. mit deren Schreiben vom 17. Januar 2005, \nwonach die Wohnung in den Jahren 2002 bis Ende 2003 privat durch den Kläger \ngenutzt worden sei und anschließend durch Herrn E. . Letzterer sei erst seit \ndem 19. November 2004 mit Hauptwohnsitz in der Burg gemeldet. Hierauf komme es \naber auch deshalb nicht an, weil der Kläger sich die fiktiven Mieteinnahmen auch bei \nNutzung durch seinen Schwiegervater als \"sonstigen Vorteil\" zurechnen lassen \nmüsse. Die Position \"Hausmeister/Garten\" habe er, der Beklagte, in voller Höhe in \ndie Kostenberechnung übernommen, obwohl dies in dieser Höhe sehr fraglich sei. \nBerücksichtigt werden dürften nur dauerhafte, der Erhaltung des Grundbesitzes und \nseiner wirtschaftlichen Ertragskraft dienende Rechnungsposten. Als in diesem Sinne \ndauerhaft könnten allenfalls jährlich anfallende Beträge von 8.500-9.000,- EUR \nangesehen werden. Die Position \"Reparaturen zum Bestandsschutz\" bedürfe, auch \nwenn sie in voller Höhe übernommen worden sei, einer Überprüfung im Hinblick \ndarauf, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder nachträglichen Herstellungsaufwand \nhandle und ob die Beträge nur im jeweiligen Rechnungsjahr abziehbar seien oder auf \nverschiedene Jahre verteilt werden könnten. Zur Höhe der vom Kläger zu zahlenden \nGrundsteuer sei anzumerken, dass der ihn, den Beklagten, bindende \nGrundsteuermessbetrag auf einer Schätzung des Finanzamtes beruhe. Der \ninzwischen vom Kläger beim Finanzamt gestellte Neubewertungsantrag führe zu \neiner erheblichen Verringerung des Grundsteuermessbetrages und damit auch der \nGrundsteuer, die nach letzter Mitteilung des Finanzamtes und eigenen \nBerechnungen demnächst statt 9.755,95 EUR lediglich 2.821,18 EUR betragen \nwerde.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm \nbegehrten Grundsteuererlass für das Jahr 2003 (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n16\n\nGesetzliche Grundlage für das Erstattungsbegehren im Erlasswege ist § 32 \nAbs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes - GrStG -. Danach ist die Grundsteuer \nzu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen \nseiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im \nöffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile \n(Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.\n\n17\n\nBei dem Grundstück des Klägers, für das der Erlass begehrt wird, handelt es sich \num Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung im Sinne von § 32 \nAbs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG im öffentlichen Interesse liegt. Mit der Eintragung des \nObjektes am 22. Juni 1983 in die Denkmalliste der Stadt C2. N. als \nBaudenkmal einschließlich der Grabenanlage mit Zulauf vom Holzbach und des \nwasserumwehrten Gartens mit neobarockem Tanzsaal von 1925 und historischem \nBaumbestand im rückwärtigen Gelände der Burg ist dessen Bedeutung für Kunst, \nGeschichte und Wissenschaft und damit das öffentliche Interesse an der Erhaltung \nerwiesen,\n\n18\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom \n8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, BVerwGE 107, 133 und vom \n21. September 1984 - 8 C 62.82 -, KStZ 1985, 31; Troll-Eisele, \nGrundsteuergesetz 9. Auflage 2006, § 32 Rdnr. 4.\n\n19\n\nDer Grundbesitz des Klägers erfüllt hingegen nicht die von § 32 Abs. 1 Nr. 1 \nSatz 1 GrStG vorausgesetzte Unrentierlichkeit. Das Tatbestandsmerkmal der \nUnwirtschaftlichkeit setzt voraus, dass in der Regel, d. h. auf Dauer prognostizierbar, \ndie erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile (Rohertrag), also die \ngrundstücksbezogenen geldwerten Zuflüsse, die jährlichen Kosten, also die ebenfalls \ngrundstücksbezogenen Ausgaben zur Erhaltung des Grundbesitzes und seiner \nwirtschaftlichen Ertragskraft, unterschreiten. Das Erfordernis, dass die \nUnwirtschaftlichkeit in der Regel gegeben sein muss, stellt auf die Erwartung einer \ndauernden Unrentierlichkeit ab. Danach ist eine prognostizierende Beurteilung auf \nder Grundlage u. a. der sich aus der Vergangenheit ergebenden wirtschaftlichen \nDaten geboten. Ferner sind auf der Einnahmen- wie auf der Kostenseite nur \ndauerhafte Rechnungsposten berücksichtigungsfähig,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, \nBVerwGE 107, 133 = BStBl. II 1998, 590 = DVBl. 1998, 1226 \n= Buchholz 401.4 § 32 GrStG Nr. 4 = UPR 1999, 65 = ZfIR 1999, \n150 = ZKF 1999, 39 = BayVBl. 1999, 183 = NVwZ 1999, 886.\n\n21\n\nAls Einnahmen sind alle Güter anzusehen, die in Geld oder Geldeswert bestehen \nund in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundbesitz zufließen. Diesen \nEinnahmen sind die jährlichen Kosten gegenüberzustellen, soweit sie im \nunmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, a. a. O.\n\n23\n\nAuf der Einnahmenseite hat der Beklagte insoweit zu Recht zu den jeweiligen \nMieten/Pachten auch den Mietwert der 362,40 m² großen Wohnung hinzugerechnet. \nHierbei ist unmaßgeblich, ob diese Wohnung etwa in den Jahren 2002 und 2003 von \nder Familie des Klägers oder, wie der Kläger behauptet, von dessen Schwiegervater \nbewohnt worden ist. Der Kläger muss sich den Nutzungswert, den die Nutzung \ndieser Wohnung hat, als Grundstückseigentümer mit den bei ordnungsgemäßer \nBewirtschaftung zu erzielenden ortsüblichen Miet- und Pachteinnahmen zurechnen \nlassen. Die fiktive Einnahme in Höhe von 24.048,86 EUR ist mit 4,- EUR/m² und \npauschalen Nebenkosten von 1,53 EUR/m² eher sehr gering zugunsten des Klägers \nin Ansatz gebracht worden.\n\n24\n\nZu den dem Rohertrag gegenüberzustellenden Kosten gehören alle im \nZusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Verwaltungs- und \nBetriebsausgaben. Hierunter fallen auch Absetzungen für Abnutzung und \nSubstanzverringerung - AfA - (§ 7 EStG), etwaige Rückstellungen, \ngrundstücksbezogene Versicherungsbeiträge und die Grundsteuer selbst,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, a. a. O.; \nAbschnitt 35 Abs. 2 Satz 8 der Grundsteuerrichtlinien vom \n9. Dezember 1978 (BGBl. I, 553),\n\n26\n\nnicht hingegen einkommensteuerrechtlich zugelassene Sonderabschreibungen \nund Schuld- oder Eigenkapitalzinsen,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 -, \nBVerwGE 88, 46, DVBl. 1991, 589 = DöV 1991, 506 = NJW 1991, \n1696; Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 9 der Grundsteuerrichtlinien vom \n9. Dezember 1978,\n\n28\n\nund ebenfalls nicht Gebühren für Wasser, Abwasser, Heizung, Müllabfuhr, Strom \netc., weil es sich insoweit um Betriebskosten handelt, die von der Gewohnheit der \nNutzer abhängig sind und nicht zu den Grundstückskosten im engeren Sinn \ngehören,\n\n29\n\nvgl. VGH München, Urteil vom 7. Februar 1996 \n- 4 B 94.3727 -, BayVBl. 1996, 631 und juris m. w. N.\n\n30\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen überschreiten die jeweiligen Roherträge \ndie jeweiligen Kosten in den Jahren von 2001 bis 2005 - insoweit ist wegen der zu \nfordernden Nachhaltigkeit der Unwirtschaftlichkeit zumindest ein Drei-Jahres-\nZeitraum in Betracht zu ziehen,\n\n31\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 31. März 1993 - 4 B 91.968 -, in juris \n-\n\n32\n\nnicht unerheblich mit der Folge, dass eine Ermittlung, ob eine Kausalbeziehung \nzwischen dem öffentlichen Unterhaltungsinteresse und einer Unrentierlichkeit \nbesteht,\n\n33\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, \na. a. O.,\n\n34\n\nnicht in Betracht kommt.\n\n35\n\nIm Einzelnen ist zu in Ansatz zu bringenden Kosten Folgendes anzumerken: Da \nverbrauchsabhängige Abgaben und Unkosten, so Müllgebühren, \nStraßenreinigungsgebühren, Wasser- und Kanalbenutzungsgebühren, Strom und \nHeizölkosten, nach den obigen Ausführungen nicht als grundstücksbezogene \nAufwendungen i. e. S. anerkannt werden können, reduzieren sich die in der \nWirtschaftlichkeitsberechnung angeführten Ausgaben etwa bezogen auf das Jahr \n2003 um 10.780,51 EUR, für das Jahr 2004 um 11.734,81 EUR und für das Jahr \n2005 um 33.399,19 EUR. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in die \nWirtschaftlichkeitsberechnung zumindest ab 2003 eingestellten Positionen \n\"Hausmeister/Garten\", \"Reparaturen allg./sonstige Kosten\" und \"Reparaturen zum \nBestandsschutz\" Berücksichtigung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe \nfinden können oder diese Positionen nicht vielmehr abgesehen von der Vorlage von \nEinzelnachweisen u. Ä. aus den vom Beklagten vorgetragenen Gründen einer \ndifferenzierteren Betrachtung bedürfen, denn selbst wenn diese Positionen in voller \nHöhe, wie es der Beklagte getan hat, als Kosten einbezogen bleiben, ergibt sich für \njedes der in den Blick genommenen Jahre der bereits angesprochene, nicht \nunerhebliche Überschuss.\n\n36\n\nDieser verringert sich nicht etwa dadurch, dass nach Meinung des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung auf der Ausgabenseite jetzt noch zusätzlich\n- Arbeitslohn für den 79-jährigen Schwiegervater des Klägers wegen dessen \nTätigkeit als Baukoordinator und\n- Rückstellungen\nals Kosten geltend gemacht werden könnten.\nDer Steuerberater des Klägers hat Lohnkosten für den Schwiegervater des Klägers \nbislang nicht in Ansatz gebracht. Es dürfte dem Kläger nicht möglich sein, solche für \ndie vergangenen Jahre vor und nach 2003 steuerlich verifiziert nachzuweisen. Im \nErgebnis gilt nichts anderes bezogen auf Rückstellungen für \nErhaltungsaufwendungen. Rückstellungen für größere, in der Zukunft zu erwartende \nReparaturen (Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwendungen) können zum einen \nerst gebildet werden, wenn von der Durchführung von zukünftigen Baumaßnahmen \nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist,\n\n37\n\nvgl. BFH, Beschluss vom 8. September 2005 - 2 B 129/04 - in \njuris;\n\n38\n\ndies ist jedenfalls für den Zeitraum um das Jahr 2003 herum, in dem die (vom \nKläger) erstmalige Sanierung des Objektes erfolgte, nicht ersichtlich, geschweige \ndenn nachgewiesen. Des Weiteren müssten solche Reparaturmaßnahmen, stünden \nsie absehbar an, im Einzelnen zu Grund und Umfang beziffert und ggf. durch \nGutachten etc. belegt werden, was vom Kläger für die hier maßgeblichen Jahre nicht \neinmal behauptet wird, dass dies geschehen sei. Ein genereller Hinweis auf heute \nund auch schon seinerzeit vorhanden gewesene liquide Barmittel sowie deren \netwaiger Nachweis reichten hierzu bei Weitem nicht aus. Der Kläger hat auch \ntatsächlich ausweislich seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung gar keine \nRücklagen gebildet. An deren Stelle hat er in seine Wirtschaftlichkeitsberechnung \nvielmehr den Kostenpunkt \"Reparaturen zum Bestandsschutz\" einbezogen, der \njeweils für die hier maßgeblichen Jahre bis 2005 in voller Höhe - die Berechtigung \nhierzu dahingestellt - berücksichtigt worden ist.\n\n39\n\nNach alledem ergibt sich keine Unwirtschaftlichkeit des unter Denkmalschutz \ngestellten Anwesens des Klägers, sondern ein Überschuss für die Jahre 2001 und \n2002, namentlich für das Jahr 2003 mit 16.589,21 EUR, für das Jahr 2004 mit \n31.364,89 EUR und für das Jahr 2005 mit 37.291,73 EUR.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-19/4-k-2572-05","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-19/4-k-2572-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241934","retrieved":"2026-07-09 02:05:20.216988+00:00"}}