{"status":"available","doknr":"OLD242216","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0310.3K925.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"3 K 925/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 7. April 2008, mit der die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Zwangsgeld festgesetzt \nund weitere Zwangsgelder angedroht hat.\n\n3\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, das seit mehr als 125 Jahren Schuhe produziert, \ndarunter seit mehr als 40 Jahren auch Feuerwehrstiefel. Am 01. Mai 2001 übernahm der \njetzige Geschäftsführer I. den Betrieb der Klägerin. Zum Zeitpunkt der Übernahme war \ndie Klägerin im Besitz einer vom TÜV Köln als Zertifizierungsstelle am 08. März 2000 \nausgestellten Baumusterprüfbescheinigung, die sämtliche damals von ihr hergestellten \nFeuerwehrstiefel beinhaltete. Der Verkauf der produzierten Feuerwehrstiefel erfolgt \nausschließlich im Direktvertrieb ab Werk.\n\n5\n\nAufgrund einer Anzeige des Landesamtes für Verbraucherschutz Halle vom 13. Juli 2005, \nder ein Prüfbericht des TÜV Rheinland, Leipzig, vom 11. Juli 2005 für ein Paar \nFeuerwehrstiefel des Modells Ultra beigefügt war, erhielt der Beklagte erstmals Kenntnis über \nMängel an Feuerwehrstiefeln, die von der Klägerin hergestellt und vertrieben worden waren. \nDanach habe die Stichprobenkontrolle gezeigt, der Feuerwehrstiefel sei nicht antistatisch; die \nentsprechende Kennzeichnung des Piktogramms daher fehlerhaft. Ferner sei die Reißkraft der \nLaufsohle nicht normgerecht. Im Ergebnis entspreche der Stiefel weder den Anforderungen \nder EN 345-1: 1997 für Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Gefahren bei der \nFeuerbekämpfung noch der Richtlinie 89/686/EWG. Der Prüfbericht war im Auftrag einer \nKonkurrentin der Klägerin erstattet worden.\n\n6\n\nIm Hinblick auf dieses Prüfergebnis fand am 3. August 2005 ein Gespräch zwischen \neinem Vertreter des Beklagten und dem Geschäftsführer sowie dem Vertriebsleiter der \nKlägerin statt. Wegen des vom Geschäftsführer der Klägerin geäußerten Verdachts, der \ngeprüfte Schuh sei von Dritten vor der Prüfung manipuliert worden, wurde vereinbart, dass \ndie Klägerin drei Paar Feuerwehrstiefel des Modells \"Ultra\" beim Prüf- und \nForschungsinstitut Pirmasens e. V. testen lasse. \n\n7\n\nIm Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin \ndas ihr vom TÜV Köln ausgestellte Zertifikat vom 8. März 2000 zum 31. Dezember 2002 \ngekündigt hatte. Der TÜV Köln als Zertifizierungsstelle hatte nämlich ein Schreiben der \nKlägerin, Stiefel des Modells \"Professional PLUS 865\" würden nicht mehr produziert, mit der \nBegründung als Kündigung des gesamten Zertifikats gewertet, es sei nicht möglich, nur \neinzelne Produkte eines Gesamtzertifikats zu kündigen. Auf diesen Sachverhalt und die daran \ngeknüpfte Bewertung hatte die Zertifizierungsstelle des TÜV Köln die Klägerin in ihrem \nBestätigungsschreiben vom 11. September 2002 ausdrücklich hingewiesen und die \nKündigung des gesamten Zertifikates zum 31. Dezember 2002 bestätigt. \n\n8\n\nNach dem Hinweis des Beklagten an die Klägerin, sie produziere seit dem 01. Januar \n2003 ohne im Besitz der erforderlichen EG-Baumusterprüfungbescheinigungen zu sein, \nkündigte die Klägerin an, ihre Feuerwehrstiefel beim Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens \ne.V. neu zertifizieren zu lassen. \n\n9\n\nUnter dem 28. April 2006 stellte das Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e. V. der \nKlägerin eine bis zum 25. April 2007 befristete EG-Baumusterprüfbescheinigung von \nSicherheitsschuhen nach Art. 10 der Richtlinie 89/686/EWG für die von ihr produzierten \nModelle \"Profi Plus\", \"Profi\", \"Ultra\", \"Spark\" und \"865U\" mit dem Zusatz aus: \"Teilprüfung \nBoden erfüllt\". Die Baumusterprüfbescheinigung konnte erst zu einem so späten Zeitpunkt \nausgestellt werden, weil die von der Klägerin zur Prüfung eingereichten Stiefel vereinzelt die \nPrüfungen nicht bestanden hatten und vom Prüfinstitut immer wieder neue Stiefel hatten \nangefordert werden müssen. \n\n10\n\nIm Jahre 2006 gingen bei dem Beklagten vier weitere TÜV-Berichte ein, die von \nunterschiedlichen Konkurrenzunternehmen der Klägerin in Auftrag gegeben worden waren \nund übereinstimmend bei den geprüften Stiefeln eine fehlende Antistatik in Verbindung mit \neiner fehlerhaften Kennzeichnung, eine mangelhafte Haftfestigkeit der Laufsohle zum Schaft, \neine zu geringe Höhe des Steilfrontabsatzes und einen zu geringen Abriebwiderstand der \nLaufsohle bemängelten. \n\n11\n\nDie befristet ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung erklärte das auch mit der \nQualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG beauftragte Prüf- und \nForschungsinstitut Pirmasens e. V. mit Schreiben vom 12. Januar 2007 für ungültig, nachdem \nÜberprüfungen im laufenden Produktionsprozess Abweichungen von den geforderten \nMindestanforderungen ergeben hatten. Die geprüften Stiefel wiesen trotz entsprechender \nKennzeichnung keinerlei antistatische Eigenschaften auf, ein von den Sachverständigen als \ngravierender sicherheitstechnischer eingestufter Mangel, der zu einer Gefährdung des Trägers \nführe. Die Werte bezüglich des Steilfrontabsatzes und der Trennkraft der Sohle seien \ngrenzwertig. Das Zertifikat ist zum 21. März 2007 wieder aktiviert worden.\n\n12\n\nNach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung \nvom 12. Februar 2007 mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen der Feuerwehrstiefel des \nTyps \"Profi Plus\", \"Profi\", \"Ultra\", \"Spark\" und \"865U\". Ferner gab sie der Klägerin auf, bis \nspätestens 26. Februar 2007 Auskunft über Typ, Anzahl und jeweilige Käufer aller seit dem \n28. April 2006 hergestellten und in Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel der genannten \nTypen zu erteilen. Zudem drohte sie der Klägerin für den Fall, dass sie den getroffenen \nAnordnungen nicht oder nicht aus-reichend bis zu dem genannten Termin nachkomme, für \njeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Inverkehrbringens ein Zwangsgeld in \nHöhe von 2.000,- EUR sowie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Auskunftspflicht \nein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an.\n\n13\n\nDen gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Widerspruch der Klägerin, den sie damit \nbegründete, die Stiefel seien in jeder Hinsicht normgerecht, wies die Bezirksregierung Köln \ndurch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Hiergegen hat \ndie Klägerin keine Klage erhoben.\n\n14\n\nMit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 07. April 2008 setzte die \nBeklagte gegenüber der Klägerin die zuvor mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2007 \nangedrohten Zwangsgelder fest, und zwar in Höhe von 2.000,-- EUR wegen des (untersagten) \nInverkehrbringens eines Feuerwehrstiefels sowie in Höhe von weiteren 2.000,-- EUR wegen \nNichterfüllung der Verpflichtung, bis spätestens 26. Februar 2007 eine Auflistung über Typ, \nAnzahl und jeweilige Käufer aller seit dem 28. April 2006 hergestellten und in Verkehr \ngebrachten Feuerwehrstiefel der Typen \"Profi Plus\", \"Profi\", \"Ultra\", \"Spark\" und \"865U\" \nvorzulegen. Zugleich drohte sie der Klägerin für den Fall, dass sie der \nUntersagungsverfügung vom 12. Februar 2007 hinsichtlich des Inverkehrbringens keine Folge \nleiste ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- EUR und für den Fall, dass sie ihrer \nAuskunftspflicht bis zum 05. Mai 2008 nicht oder nur zum Teil Folge leiste, ein weiteres \nZwangsgeld in Höhe von 4.000,-- EUR an.\n\n15\n\nZur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe am 18. Februar 2008 an die Gemeinde \nO. ein Paar Feuerwehrstiefel des Typs \"Ultra\" verkauft, das auf der Lascheninnenseite \nmit dem Produktionsdatum '05 07' (= Mai 2007) gekennzeichnet gewesen sei. Für den \nZeitraum 26. April 2007 bis 28. August 2007 sei die Klägerin nicht im Besitz eines gültigen \nZertifikats für den Feuerwehrstiefel des Typs \"Ultra\" und damit nicht berechtigt gewesen, den \nStiefel zu produzieren und in Verkehr zu bringen. Damit habe die Klägerin gegen Ziffer I. der \nOrdnungsverfügung vom 12. Februar 2007 verstoßen, da sie Feuerwehrstiefel ohne gültiges \nZertifikat verkauft habe. \n\n16\n\nDa die Klägerin auch der Auskunftspflicht aus Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 12. \nFebruar 2007 nicht nachgekommen sei, werde gegen sie das in der vorgenannten \nOrdnungsverfügung angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von weiteren 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n17\n\nDie Klägerin hat am 07. Mai 2008 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage - 3 L 268/08 - hat die Kammer durch Beschluss vom 20. November 2008 \nabgelehnt.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe nicht gegen die \nOrdnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 2007 verstoßen. Den ursprünglichen \nVortrag, die Kennzeichnung auf der Lascheninnenseite stimme nicht mit dem \nProduktionsdatum überein, weil der bei der Herstellung zuständige Arbeiter irrtümlich ein \nfalsches Etikett gegriffen und in den tatsächlich im Februar 2008 produzierten Stiefel \naufgebügelt habe, hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März \n2009 ausdrücklich aufgegeben. \n\n19\n\nFerner führt die Klägerin aus: Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung \nder Auskunftspflicht sei rechtswidrig. Die gravierend in ihren Geschäftsbetrieb eingreifende \nAnordnung, Auskunft über die Anzahl der produzierten Feuerwehrstiefel unter Nennung der \njeweiligen Käufer zu erteilen, sei durch die von der Beklagten in Einzelfällen behaupteten \nMängel nicht gerechtfertigt. Die gleichermaßen von den Konkurrenten verwendeten \nReißverschlüsse und Schnürsysteme, gefährdeten - selbst wenn sie die bestrittenen Mängel \naufweisen sollten - den Verwender nicht und seien daher nicht gravierend. Stehe aber fest, \ndass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, Auskunft zu verlangen, sei die Festsetzung \neines Zwangsgeldes wegen Verletzung der Auskunftspflicht unzulässig.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n21\n\nden Bescheid des Beklagten vom 07. April 2008 \naufzuheben.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie den Inhalt des angefochtenen \nBescheides.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n28\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 07. April 2008 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n29\n\nDie Beklagte hat zu Recht aufgrund von § 64 des Verwaltungsvollstreckungs-\ngesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gegen die Klägerin das \nzuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt und \nweitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 4.000,-- EUR angedroht. \n\n30\n\nDie Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. \nDanach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder \nDuldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, \nwenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung \nhat.\n\n31\n\nDie bestandskräftige Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 2007 \nkann demgemäß im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden, da \nsie auf die Unterlassung einer bestimmten Handlung (Inverkehrbringen von \nFeuerwehrstiefeln) und eine Handlungspflicht (Auskunftserteilung) gerichtet ist. \n\n32\n\nDie Klägerin hat nach Überzeugung der Kammer gegen das ihr gegenüber mit \nbestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2007 erlassene Verbot \nverstoßen, u.a. Feuerwehrstiefel des Typs \"Ultra\" in Verkehr zu bringen. Diese \nOrdnungsverfügung ist in Verbindung mit ihrer Begründung dahin auszulegen, dass \nvon dem Verbot des Inverkehrsbringens diejenigen von der Klägerin produzierten \nFeuerwehrstiefel erfasst werden, die nicht die Voraussetzungen für das \nInverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung im Sinne von § 3 der \n8. Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen \n(GPSGV) erfüllen. Diese Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass persönliche \nSchutzausrüstungen, zu denen unzweifelhaft Feuerwehrstiefel zu zählen sind, die \nerforderliche Zertifizierung haben. \n\n33\n\nFür den Feuerwehrstiefel des Typs \"Ultra\" war die Klägerin in der Zeit vom \n26. April 2007 bis 28. August 2007 nicht im Besitz einer gültigen \nBaumusterprüfbescheinigung. Das ihr vom Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens \ne.V. (im Folgenden: PFI) erteilte, zwischenzeitlich suspendierte Zertifikat war bis zum \n25. April 2007 befristet und ist nicht verlängert worden. Für das Modell \"Ultra\" war die \nKlägerin erst seit dem 29. August 2007 wieder im Besitz eines Zertifikats, ausgestellt \ndurch die Firma CTC Lyon. Am 18. Februar 2008 erwarb die Gemeinde O. bei \nder Klägerin ein Paar Feuerwehrstiefel des vorgenannten Typs, wobei in der \nLascheninnenseite das Produktionsdatum mit \"05 07\" (= Mai 2007) angegeben war. \nDie Klägerin brachte also Feuerwehrstiefel des Typs \"Ultra\" in Verkehr, obwohl sie \nfür dieses Modell zum Zeitpunkt der Produktion nicht im Besitz eines gültigen \nZertifikats war. \n\n34\n\nAuch der in Ziffer II. der bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Beklagten \nvom 12. Februar 2007 enthaltenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist die \nKlägerin unzweifelhaft nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die \nOrdnungsverfügung an einem schwerwiegenden, zur Nichtigkeit führenden Mangel \nleiden könnte, sind nicht ersichtlich. Der Klägerin wird nichts objektiv Unmögliches \nauferlegt, da sie ihre Stiefel ausschließlich direkt vermarktet und damit bei \nordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb und vorschriftsmäßiger Buchführung sichere \nKenntnis vom Namen aller Käufer haben muss. Bei Abwägung des mit der \nAnordnung verbundenen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin mit den \nschutzwürdigen Interessen der Feuerwehrleute, die sich im Notfalleinsatz darauf \nverlassen können müssen, dass ihre persönliche Schutzausrüstung in jeder Hinsicht \nden Sicherheitsanforderungen entspricht, gebührt letzteren der Vorrang. \n\n35\n\nDas für beide Verstöße jeweils festgesetzte Zwangsgeld steht der Höhe nach in \neinem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme. Angesichts des mit der \nGrundverfügung bezweckten Schutzes von Leib und Leben der die Feuerwehrstiefel \nim Einsatz tragenden Feuerwehrmänner und der von ihnen zu rettenden Personen \nvor Gefahren durch nicht den Sicherheitsstandards entsprechende \nAusrüstungsgegenstände sind die festgesetzten Zwangsgelder der Höhe nach \ngerechtfertigt. \n\n36\n\nDie Auferlegung der Kosten folgt aus § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit \n§ 11 Abs. 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz.\n\n37\n\nDie Androhung eines weiteren Zwangsgeldes beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, \n58, 60, 63 VwVG NRW. Auch das mit der Verfügung vom 7. April 2008 angedrohte \nweitere Zwangsgeld in Höhe von jeweils 4.000,00 EUR ist der Höhe nach \nangemessen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-10/3-k-925-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-10/3-k-925-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242216","retrieved":"2026-07-09 02:05:49.229848+00:00"}}