{"status":"available","doknr":"OLD242215","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0310.3K1729.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"3 K 1729/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 7. August 2008, mit der der Klägerin das Inverkehrbringen der von ihr \nproduzierten Feuerwehrstiefeln untersagt und aufgegeben worden ist, die Käufer \nihrer Stiefel über die von ihnen ausgehenden Gefahren zu informieren.\n\n3\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, das seit mehr als 125 Jahren Schuhe \nproduziert, darunter seit mehr als 40 Jahren auch Feuerwehrstiefel. Am 01. Mai 2001 \nübernahm der jetzige Geschäftsführer I. den Betrieb der Klägerin. Zum Zeitpunkt \nder Übernahme war die Klägerin im Besitz einer vom TÜV Köln als \nZertifizierungsstelle am 08. März 2000 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung, \ndie sämtliche damals von ihr hergestellten Feuerwehrstiefel beinhaltete. Der Verkauf \nder von ihr produzierten Feuerwehrstiefel erfolgt ausschließlich im Direktvertrieb ab \nWerk.\n\n5\n\nAufgrund einer Anzeige des Landesamtes für Verbraucherschutz Halle vom \n13. Juli 2005, der ein Prüfbericht des TÜV Rheinland, Leipzig, vom 11. Juli 2005 für \nein Paar Feuerwehrstiefel des Modells Ultra beigefügt war, erhielt der Beklagte \nerstmals Kenntnis über Mängel an Feuerwehrstiefeln, die von der Klägerin hergestellt \nund vertrieben worden waren. Danach habe die Stichprobenkontrolle gezeigt, der \nFeuerwehrstiefel sei nicht antistatisch; die entsprechende Kennzeichnung des \nPiktogramms daher fehlerhaft. Ferner sei die Reißkraft der Laufsohle nicht \nnormgerecht. Im Ergebnis entspreche der Stiefel weder den Anforderungen der \nEN 345-1: 1997 für Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Gefahren bei der \nFeuerbekämpfung noch der Richtlinie 89/686/EWG. Der Prüfbericht war im Auftrag \neiner Konkurrentin der Klägerin erstattet worden.\n\n6\n\nIm Hinblick auf dieses Prüfergebnis fand am 3. August 2005 ein Gespräch \nzwischen einem Vertreter des Beklagten und dem Geschäftsführer sowie dem \nVertriebsleiter der Klägerin statt. Wegen des vom Geschäftsführer der Klägerin \ngeäußerten Verdachts, der geprüfte Schuh sei von Dritten vor der Prüfung \nmanipuliert worden, wurde vereinbart, dass die Klägerin drei Paar Feuerwehrstiefel \ndes Modells Ultra beim Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e. V. testen lasse. \n\n7\n\nIm Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens stellte der Beklagte fest, dass die \nKlägerin das ihr vom TÜV Köln ausgestellte Zertifikat vom 8. März 2000 zum \n31. Dezember 2002 gekündigt hatte. Der TÜV Köln als Zertifizierungsstelle hatte \nnämlich ein Schreiben der Klägerin, Stiefel des Modells Professional PLUS 865 \nwürden nicht mehr produziert, mit der Begründung als Kündigung des gesamten \nZertifikats gewertet, es sei nicht möglich, nur einzelne Produkte eines \nGesamtzertifikats zu kündigen. Auf diesen Sachverhalt und die daran geknüpfte \nBewertung hatte die Zertifizierungsstelle des TÜV Köln die Klägerin in ihrem \nBestätigungsschreiben vom 11. September 2002 ausdrücklich hingewiesen und die \nKündigung des gesamten Zertifikates zum 31. Dezember 2002 bestätigt. \n\n8\n\nNach dem Hinweis des Beklagten an die Klägerin, sie produziere seit dem 01. \nJanuar 2003 ohne im Besitz der erforderlichen EG-\nBaumusterprüfungbescheinigungen zu sein, kündigte die Klägerin an, ihre \nFeuerwehrstiefel beim Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e.V. neu zertifizieren \nzu lassen. \n\n9\n\nUnter dem 28. April 2006 stellte das Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e. V. \nder Klägerin eine bis zum 25. April 2007 befristete EG-Baumusterprüfbescheinigung \nvon Sicherheitsschuhen nach Art. 10 der Richtlinie 89/686/EWG für die von ihr \nproduzierten Modelle Profi Plus, Profi, Ultra, Spark und 865U mit dem Zusatz aus: \n\"Teilprüfung Boden erfüllt\". Die Baumusterprüfbescheinigung konnte erst zu einem \nso späten Zeitpunkt ausgestellt werden, weil die von der Klägerin zur Prüfung \neingereichten Stiefel vereinzelt die Prüfungen nicht bestanden hatten und vom \nPrüfinstitut immer wieder neue Stiefel hatten angefordert werden müssen. \n\n10\n\nIm Jahre 2006 gingen bei dem Beklagten vier weitere TÜV-Berichte ein, die von \nunterschiedlichen Konkurrenzunternehmen der Klägerin in Auftrag gegeben worden \nwaren und übereinstimmend bei den geprüften Stiefeln eine fehlende Antistatik in \nVerbindung mit einer fehlerhaften Kennzeichnung, eine mangelhafte Haftfestigkeit \nder Laufsohle zum Schaft, eine zu geringe Höhe des Steilfrontabsatzes und einen zu \ngeringen Abriebwiderstand der Laufsohle bemängelten. \n\n11\n\nDie befristet ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung erklärte das auch mit \nder Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG beauftragte Prüf- \nund Forschungsinstitut Pirmasens e. V. mit Schreiben vom 12. Januar 2007 für \nungültig, nachdem Überprüfungen im laufenden Produktionsprozess Abweichungen \nvon den geforderten Mindestanforderungen ergeben hatten. Die geprüften Stiefel \nwiesen trotz entsprechender Kennzeichnung keinerlei antistatische Eigenschaften \nauf, ein von den Sachverständigen als gravierender sicherheitstechnischer \neingestufter Mangel, der zu einer Gefährdung des Trägers führe. Die Werte \nbezüglich des Steilfrontabsatzes und der Trennkraft der Sohle seien grenzwertig. \nDas Zertifikat ist zum 21. März 2007 wieder aktiviert worden.\n\n12\n\nNach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte der Klägerin mit \nOrdnungsverfügung vom 12. Februar 2007 mit sofortiger Wirkung das \nInverkehrbringen der Feuerwehrstiefel des Typs Profi Plus, Profi, Ultra, Spark und \n865U. Ferner gab sie der Klägerin auf, bis spätestens 26. Februar 2007 Auskunft \nüber Typ, Anzahl und jeweilige Käufer aller seit dem 28. April 2006 hergestellten und \nin Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel der genannten Typen zu erteilen. Zudem \ndrohte sie der Klägerin für den Fall, dass sie den getroffenen Anordnungen nicht \noder nicht ausreichend bis zu dem genannten Termin nachkomme, für jeden Fall der \nZuwiderhandlung gegen das Verbot des Inverkehrbringens ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 2.000,- EUR sowie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Auskunftspflicht \nein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an.\n\n13\n\nDen gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Widerspruch der Klägerin, den \nsie damit begründete, die Stiefel seien in jeder Hinsicht normgerecht, wies die \nBezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 als \nunbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin keine Klage erhoben.\n\n14\n\nNoch während des laufenden Widerspruchsverfahrens wechselte die Klägerin \ndas Prüfinstitut. Mit der Baumusterprüfung sowie der anschließenden Prüfung der \nQualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG beauftragte sie \ndas Centre Technique Cuir Chaussure Maroquinerie (im Folgenden: CTC) in Lyon. \nDieses Institut stellte der Klägerin mit Datum vom 25. Juli 2007, 2. und 3. August \n2007 und 29. August 2007 Baumusterprüfbescheinigungen für die von ihr \nproduzierten Feuerwehrstiefel Profi Plus, Profi 365U, Spark und Ultra aus. \n\n15\n\nIn der Folgezeit erhielt die Beklagte weitere Hinweise auf Normabweichungen bei \nden Feuerwehrstiefeln der Klägerin. Über den Konkurrenten HAIX erhielt die \nBeklagte einen Prüfbericht des TÜV Rheinland, Leipzig, vom 20. Februar 2008. Der \nStiefel des Modells \"Profi Plus\" war der Prüfstelle in einem ungeöffneten Paket mit \nOriginal-Hanrath-Verpackung übergeben worden. Einen Fotodokumentation des \nungeöffneten Postpakets ist dem Prüfbericht nachgeheftet. Ausweislich des \nPrüfergebnisses war das Brennverhalten des getesteten Stiefels nicht ausreichend. \nSenkel, Reißverschluss, Nähte und Schnürsystem waren geschmolzen. Die \nNachbrennzeit betrug sowohl beim Senkel als auch beim Schnürsystem, der \nÜberkappe und der Laufsohle mehr als zwei Sekunden. Beim Reflexmaterial hatte \nsich ein Loch gebildet. Der Schuh war nach der Beflammbarkeitsprüfung nicht mehr \nfunktionell. Beanstandungen ergaben sich ebenfalls bei der Kennzeichnung des \nStiefels. \n\n16\n\nIn ihrem Bericht vom 28. Mai 2008 teilte das CTC der Beklagten auf deren \nNachfrage hin mit, die bei der Überprüfung im Rahmen der Qualitätssicherung im \nBetrieb der Klägerin im September 2007 genommenen Proben seien nicht \nrichtlinienkonform gewesen, und zwar hinsichtlich der Parameter Rutschhemmung, \nTrennkraft der Sohle, Durchtrittsicherheit, Zehenkappenbelastung und \nBrennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel. Die bei einer zweiten \nÜberprüfung genommene Probe hätte immer noch Normabweichungen beim \nBrennverhalten der Schnürsenkel und der fehlende Rutschhemmung ergeben. Das \nCTC habe der Klägerin deshalb angekündigt, das ausgestellte Zertifikat zu \nsuspendieren, wenn die festgestellten Mängel nicht bis zum 15. Juli 2008 beseitigt \nworden seien.\n\n17\n\nMit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 7. August 2008 \nuntersagte die Beklagte der Klägerin mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen der \nFeuerwehrstiefel des Typs Profi Plus, Profi, Ultra und Spark bis die Voraussetzungen \nfür das Inverkehrbringen erfüllt seien und die zugelassene Stelle im Rahmen der \nQualitätssicherung die Mängelfreiheit bestätige. Des Weiteren gab die Beklagte der \nKlägerin auf, bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung \nalle Käufer von Feuerwehrstiefeln, die durch das CTC zertifiziert worden seien, über \ndie Gefahren zu informieren. Die Information müsse schriftlich erfolgen und die \naufgeführten Mängel beinhalten. Des Weiteren müsse den Käufern mitgeteilt werden, \ndass die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Feuerwehrstiefel seit der \nZertifizierung durch das CTC nicht gegeben gewesen seien und die Bescheinigung \nfür die Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG von der CTC \nnoch nicht ausgestellt worden sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im \nRahmen einer Stichprobenprüfung seien durch das CTC erhebliche Mängel an den \nFeuerwehrstiefeln festgestellt worden, und zwar hinsichtlich der (unzureichenden) \nRutschhemmung, zu geringer Trennkraft der Laufsohle zum Schaft, zu geringer \nZehenkappenbelastung, fehlender Durchtrittsicherheit und mangelhaftem \nBrennverhalten. Es sei festgestellt worden, dass die Feuerwehrstiefel trotz der \nvorliegenden Mängel weiterhin in Verkehr gebracht worden seien und die \nBaumusterprüfbescheinigung durch das CTC nicht ausgesetzt bzw. entzogen worden \nsei, obwohl dies aufgrund der genannten Mängel hätte geschehen müssen. Die \nfehlende Rutschhemmung und das mangelhafte Brennverhalten sei nicht abgestellt \nworden. Das CTC habe mitgeteilt, eine Bescheinigung über die EG-\nQualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG sei nicht erteilt worden; \ndie in der Ordnungsverfügung genannten Feuerwehrstiefel dürften daher nicht in den \nVerkehr gebracht werden. Auch schon im Prüfbericht des Prüf- und \nForschungsinstituts Pirmasens e. V. vom 4. Juli 2008 seien die fehlende Antistatik \nund das Brennverhalten ausdrücklich bemängelt worden. Es müsse daher davon \nausgegangen werden, dass die Klägerin auch in Zukunft Feuerwehrstiefel in Verkehr \nbringen werde, die den Sicherheitsanforderungen nicht entsprächen und deshalb \neine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit der Benutzer darstelle. Aufgrund der von \nverschiedenen Prüfinstituten festgestellten Mängel bestehe der begründete \nVerdacht, die Klägerin bringe Produkte in Verkehr bringe, die nicht den \nAnforderungen des § 4 GPSG entsprächen. Infolgedessen könne die Behörde \ngemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 GPSG - wie hier geschehen - das Inverkehrbringen \neines solchen Produktes verbieten. Die Anordnung, dass alle, die einer von einem in \nVerkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein könnten, \nrechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller auf diese Gefahr \nhingewiesen würden, beruhe auf der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 GPSG. \nZusätzlich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung \nan.\n\n18\n\nDie Klägerin hat am 20. August 2008 Klage erhoben und zugleich um \neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer durch Beschluss vom \n20. November 2008 - 3 L 383/08 - abgelehnt.\n\n19\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Die von ihr produzierten und in \nVerkehr gebrachten Stiefel seien durch das CTC Lyon zertifiziert worden. Die im \nZuge der Stichprobenüberprüfung durch das CTC am 20. September 2007 \nfestgestellten Beanstandungen seien bis auf die Rutschfestigkeit auf Stahl und die \nBrenndauer der Schnürsenkel beseitigt worden. Mängel hinsichtlich der \nRutschfestigkeit auf Stahl seien allerdings bei allen auf dem Markt befindlichen \nFeuerwehrstiefeln festzustellen. Die Klägerin könne sich die Mängel bei der \nBrenndauer der Schnürsenkel nicht erklären, da sie ausschließlich vom TÜV \nzertifizierte Schnürsenkel der Firma Klostermann Söhne GmbH & Co. KG verwende. \nSie habe die Feuerbeständigkeit ihrer Stiefel durch die Prüfstelle SATRA überprüfen \nlassen. Den hierüber gefertigten Bericht der SATRA vom 26. September 2008 legte \nsie vor.\n\n20\n\nSie könne in Kürze den Nachweis der Qualitätssicherung vorlegen. Durch \nVertrag vom 29. Mai 2007 habe sie die Firma CTC Lyon mit der EG-\nQualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG beauftragt. \n\n21\n\nIm Verlaufe des Klageverfahrens hat die Klägerin den Vertrag mit der Firma \nCTC Lyon über die EG-Qualitätssicherung nach Art. 11 a RL 89/686/EWG gekündigt \nund um Rücksendung der Zertifikate gebeten. Das CTC hat seinerseits mit Schreiben \nvom 15. September 2008 mitgeteilt, dass die von ihr erteilten Zertifikate nach Art. 10 \nder Richtlinie 89/686/EWG zur Vermeidung einer Verbraucherkonfusion erlöschen, \nwenn bis zum 15. Oktober 2008 kein neues Prüfinstitut benannt werde. \n\n22\n\nUnter dem 30. September 2008 beauftragte die Klägerin das niederländische \nInstitut TNO mit der Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG. \nHierzu trägt sie vor, die Beauftragung einer neuen Stelle sei erforderlich geworden, \nweil der Vertreter des Beklagten die CTC so massiv unter Druck gesetzt habe, dass \nsich die CTC außerstande gesehen habe, den mit der Klägerin geschlossenen \nVertrag zur Durchführung der Qualitätssicherung zu erfüllen (Beweis: Zeugnis des \nHerrn D. ).\n\n23\n\nDie Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009 mit, ihr sei unter dem \n06. Februar 2009 durch das englische Institut Intertek Labtest UK Limited, ein im \nRahmen der Richtlinie 89/686/EWG/PSA für das Vereinigte Königreich gemeldete \nStelle, für die von ihr hergestellten Feuerwehrstiefel Profi Plus, Ultra, Spark und Profi \neine neue EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden. Im Zertifikat sei \nausdrücklich ausgeführt, dass die geprüften Feuerwehrstiefel die Kriterien einer EG-\nBaumusterprüfung nach Art. 10 der Richtlinie 89/686/EWG erfüllten. Damit stehe \nfest, dass für die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genannten \nFeuerwehrstiefel die Voraussetzungen nach EN 15090:2006 gegeben seien. \n\n24\n\nFerner legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 06. März 2009 eine Bescheinigung \nder TNO vom 27. Februar 2009 über die von ihr durchgeführte Qualitätssicherung \ngemäß Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG vor. \n\n25\n\nDamit stehe fest, dass die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel in jeder Hinsicht \nnormenkonform seien. Die Untersagungsverfügung der Beklagten sei mithin ein \nschwerwiegender und durch nichts gerechtfertigter Eingriff in ihren eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbebetrieb. Es drohe der wirtschaftliche Ruin und die \nEntlassung von 25 Mitarbeitern.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. August 2008 \naufzuheben.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung.\n\n31\n\nErgänzend weist sie darauf hin, dass ihr inzwischen eine Vielzahl von Gutachten \nin- und ausländischer anerkannter Prüfinstitute vorläge, die alle übereinstimmend die \ngleichen Mängel an den Stiefeln festgestellt hätten. Danach sei erwiesen, dass die \nKlägerin seit dem 01. Januar 2003 Feuerwehrstiefel mit gravierenden \nsicherheitstechnischen Mängeln in den Verkehr gebracht habe, ohne die \nVoraussetzungen für deren Inverkehrbringen zu erfüllen. Das von der Klägerin \nvorgelegte Gutachten der Firma SATRA sei jedenfalls hinsichtlich der nicht geprüften \nParameter nicht aussagefähig. Auf Nachfrage habe ihr die Prüfstelle SATRA mit \nSchreiben vom 19. November 2008 mitgeteilt, dass für die Klägerin nur \neingeschränkte Tests hinsichtlich der Entflammbarkeit durchgeführt worden seien. \nAuf der Basis dieser begrenzten Tests könne nicht bestätigt werden, dass die \nbetroffenen Stiefel eine zufriedenstellende Leistungsfähigkeit abgeben. Um diese Art \nvon Schuhwerk vollständig beurteilen zu können, müssten sämtliche Tests nach \nStandard EN 15090 durchgeführt werden. Es bestehe der Verdacht, dass für \nPrüfungszwecke Schuhe entweder hochwertiger produziert würden als die \nMassenware, die im Übrigen verkauft werde, oder besonders präpariert, weil das \nErgebnis der Prüfungen der Prüfstelle SATRA im Widerspruch zu sämtlichen \nPrüfungen in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Frankreich stehe. Im \nVerlaufe des Klageverfahrens sei ihr ein weiterer Prüfbericht des TÜV Rheinland, \nLeipzig, vom 27. Oktober 2008 zugeleitet worden, der von der Freiwilligen \nFeuerwehr Michelau in Auftrag gegeben worden sei. Geprüft worden sei ein \nFeuerwehrstiefel des Modells Ultra mit dem Produktionsdatum 09/07. Auch in diesem \nGutachten werde die fehlende Antistatik und ein mangelhaftes Brennverhalten \nausdrücklich beanstandet. Die Nähte seien nach \n\n32\n\nder Prüfung zerstört gewesen, Reißverschluss und Senkel geschmolzen. Das \nSchriftbild des CE-Kennzeichens habe nicht dem Anhang 4 der Richtlinie \n89/686/EWG entsprochen; auf der Innenlasche sei ein entfernter Aufdruck noch \nleicht sichtbar gewesen. \n\n33\n\nDie Beklagte hat im Hinblick auf den im Verfahren auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes und im laufenden Klageverfahren erhobenen Vorwurf, sämtliche \nGutachten und Prüfberichte seien Parteigutachten von Konkurrenzunternehmen, \ninsgesamt 12 Paar Feuerwehrstiefel unterschiedlicher Modelle aus verschiedenen \nProduktionsreihen bzw. -jahren (November 2005 bis Januar 2008) beim Institut für \nArbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden: BGIA) \nprüfen lassen. Über das Ergebnis der Überprüfungen geben die vom BGIA \nausgestellten Prüfmitteilungen vom 14. Oktober 2008, 05. und 21. November 2008 \nAuskunft. Dort wird ausgeführt, dass sämtliche eingereichten Stiefel Mängel in zum \nTeil unterschiedlichen Parametern hätten. Keiner der geprüften Stiefel weise ein \nausreichendes Brennverhalten auf. Zu den Prüfungsmethoden, -maßstäben und \n-ergebnissen hat die Klägerin eine Vielzahl von Einwendungen erhoben. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 06. März 2009 verwiesen.\n\n34\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Prüfer des BGIA zu den \ndurchgeführten Prüfverfahren und den einzelnen Einwendungen im einzelnen \nStellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen \nVerhandlung am 10. März 2009 verwiesen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n38\n\nDie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 07. August 2008 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n39\n\n1.\nRechtliche Grundlage für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom \n07. August 2008, mit der der Klägerin das Inverkehrbringen der von ihr produzierten \nFeuerwehrstiefel untersagt worden ist, ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Nr. 6 des \nGesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und \nProduktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie \nden begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 \nGPSG entspricht, verbieten, dass das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Gemäß \n§ 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 \nGPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen \nAnforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für \nsein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder \nDritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte \nRechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer \nFehlanwendung nicht gefährdet werden. \n\n40\n\nFeuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Nach \nder Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem technische \nArbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte \nSchutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel \nsind als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom \nAnwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden. \n\n41\n\nDie Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 \nAbs. 1 GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser \nVorschrift Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von \npersönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in \n§ 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und \nMittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit \neiner Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten \noder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche \nSchutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8. GPSGV und unterfallen damit \ndem Anwendungsbereich der 8. GPSG. \n\n42\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung \nder Beklagten vom 07. August 2008 lagen hinreichende Verdachtsmomente im Sinne \nvon § 8 Abs. 4 Nr. 6 GPSG dafür vor, dass die von der Klägerin produzierten \nFeuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV vorgesehenen Anforderungen an \nSicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für ihr \nInverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit der Verwender \noder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG \naufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer \nFehlanwendung gefährden werden. \n\n43\n\nDie Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung \nergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche \nSchutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den \ngrundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II \nder Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung \nund angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die \nGesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von \nHaustieren und Gütern zu gefährden. \n\n44\n\nDiese Anforderungen wurden zum Zeitpunkt des Erlasses der \nOrdnungsverfügung der Beklagten vom 07. August 2008 ersichtlich nicht erfüllt. \n\n45\n\nSowohl die von der Klägerin im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A \nder Richtlinie beauftragten Stellen als auch das im weiteren Verfahren von der \nBeklagten mit der Prüfung von 12 Paar Feuerwehrstiefeln beauftragte Institut für \nArbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden: BGIA) \nhaben hinsichtlich unterschiedlicher Parameter Normabweichungen festgestellt, die \nnach der Risikobewertung der Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer \nführen und bis heute hinreichende Verdachtsmomente dafür liefern, dass es im \nProduktionsprozess der Klägerin immer wieder zu Normabweichungen kommt. Diese \nRisikoeinschätzung wird weder durch die von der Klägerin selbst eingeholten, nur \neinzelne Parameter betreffenden Prüfergebnisse der SATRA noch durch die neuen \nEG-Baumusterprüfbescheinigungen der Intertek vom 06. Februar 2009 oder den \nNachweis der Qualitätssicherung durch die TNO vom 27. Februar 2009 vollständig \nentkräftet und ausgeräumt. \n\n46\n\nAusweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge lag der Beklagten zum \nZeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom \n07. August 2008 ein ausführlicher Bericht der CTC Lyon vor, und zwar über das \nbisherige Ergebnis der von ihr im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 A der Richtlinie \n89/686/EWG durchgeführten Werksbesuche und Probenahmen. Danach hatten die \nim September 2007 aus der laufenden Produktion entnommenen Proben \nNormabweichungen hinsichtlich der Parameter Rutschhemmung, Trennkraft der \nSohle, Durchtrittsicherheit, Zehenkappenbelastung und Brennverhalten von \nReißverschluss und Schnürsenkel ergeben. Trotz eindringlicher Aufforderungen, die \nMängel im Produktionsprozess abzustellen, hätten die bei einem weiteren \nWerksbesuch genommenen Proben noch immer Normabweichungen beim \nBrennverhalten der Schnürsenkel und der Rutschhemmung gezeigt. Deshalb habe \ndas CTC der Klägerin angekündigt, das ausgestellte Zertifikat zu suspendieren, falls \ndie festgestellten Mängel nicht bis zum 15. Juli 2008 beseitigt worden seien. Die von \nder CTC Lyon aufgelisteten Mängel entsprechen denjenigen, die der TÜV Rheinland, \nLeipzig, bei mehreren - durch Konkurrenten der Klägerin in Auftrag gegebenen - \nPrüfungen in seinen Prüfberichten dokumentiert hatte. \n\n47\n\nZu berücksichtigen ist ferner, dass bei Überprüfungen im Rahmen der \nQualitätssicherung auch zuvor schon Normabweichungen bei den produzierten \nFeuerwehrstiefeln festgestellt worden waren. So hatte das von der Klägerin mit der \nZertifizierung und Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung im Jahre 2005 \nbeauftragte Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e.V. (im Folgenden: PFI) schon \nwährend des Zertifizierungsprozesses bemängelt, dass vereinzelt Stiefel die \nPrüfungen nicht bestanden. In dem sich nach der Zertifizierung anschließenden \nVerfahren zum Nachweis der Qualitätssicherung erklärte das PFI die der Klägerin \nbefristet ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung bereits mit Schreiben vom \n12. Januar 2007 für ungültig, nachdem sich im laufenden Produktionsprozess \nAbweichungen von den Mindestanforderungen hinsichtlich der Antistatik, \nSteilfrontabsatzhöhe und Trennkraft der Sohle ergeben hatten. \n\n48\n\nAuch aktuell liegen der Beklagten noch hinreichende Verdachtsmomente dafür \nvor, dass die von der Klägerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. \nGPSGV vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den \nsonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen. So hat das BGIA \nEnde 2008 im Auftrag der Beklagten insgesamt zwölf Paar Feuerwehrstiefel der \nModelle Profi Plus, Ultra und Spark aus unterschiedlichen Produktionszeiträumen \nüberprüft. Nach den dem Gericht vorliegenden Prüfberichten vom 22. Oktober 2008, \n05. November und 19. November 2008 hat keiner der geprüften Stiefel alle \nSicherheitsanforderungen erfüllt. Die Richtigkeit und Verwertbarkeit der \ngutachterlichen Feststellungen hat die Klägerin nicht ernsthaft in Frage stellen \nkönnen. \n\n49\n\nBei sämtlichen Stiefeln wurden - allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache \n- Normabweichungen festgestellt. Das im August 2006 produzierte Modell Profi Plus \nhatte keinen ausreichend hohen Steilfrontabsatz und war auf Keramik- und \nStahlbelag nicht ausreichend rutschfest. Die im Jahre 2007 produzierten Modelle \nProfi Plus erfüllten nicht die Anforderungen an die Durchtrittsicherheit und \nBeflammbarkeit. Beim Modell Ultra wurde ebenfalls die Durchtrittsicherheit \nbemängelt, die Rutschhemmung war weder auf Keramik noch auf Stahl ausreichend. \nDas im November 2005 produzierte Modell Spark wies Abweichungen hinsichtlich \ndes Steilfrontabsatzes, der Zehenschutzkappe und des elektrischen \nDurchgangswiderstandes auf. Das im Februar 2007 produzierte Modell Spark war \nhinsichtlich der Zehenschutzkappe und der Beflammbarkeit mangelhaft. Bei dem im \nNovember 2007 produzierten Paar des Modells Spark stellten die Gutachter \nAbweichungen im Brennverhalten fest. Die Zehenschutzkappe des im Juli 2007 \nproduzierten Modells Profi hatte weder einen ausreichenden Widerstand gegen Stoß \nnoch eine ausreichende Durchtrittsicherheit noch eine ausreichende \nRutschhemmung. Das Brennverhalten war mangelhaft: Die Nähte verbrannten, der \nReißverschluss verschmolz, die Senkel brannten tropfend ab und das \nZusatzschließelement brannte. Dieselben Mängel im Brennverhalten zeigten die \nStiefel des Typs Ultra (Produktionszeit: 01/07 und 03/07) und die beiden getesteten \nModelle Profi (Produktionszeitraum 01/08). \n\n50\n\nDie dokumentierten Normabweichungen begründen hinreichende \nVerdachtsmomente dafür, dass die von der Klägerin produzierten und in Verkehr \ngebrachten Feuerwehrstiefel durchweg nicht den grundlegenden Anforderungen für \nGesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG \nentsprechen und damit zu Gesundheitsgefahren der Benutzer führen. \n\n51\n\nSoweit ein Mangel in der Antistatik festgestellt worden ist, liegt ein Verstoß gegen \nZiffer 2.6 des Anhangs II der Richtlinie vor. Danach müssen persönliche \nSchutzausrüstungen, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung \nbestimmt sind, so konzipiert sein, dass kein elektrischer, elektrostatischer oder \nmechanisch verursachter Energiebogen oder Funken entstehen kann, der ein \nexplosives Gemisch entzünden könnte. Soweit Abweichungen hinsichtlich der \nZehenschutzkappe festgestellt worden sind, besteht ein erhöhtes Risiko für \nQuetschverletzungen der Zehen, die durch die risikorelevanten Zusatzanforderungen \nin Ziffer 3.1.1 des Anhangs II der Richtlinie verhindert werden sollen. Darin heißt es: \n\n52\n\n\"Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände \nund durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis\n\n53\n\nDie für diese Art von Risiken geeigneten PSA (Anm: gemeint sind \npersönliche Schutzausrüstungen) müssen die Wirkung eines Stoßes \ndämpfen können und so Quetsch- oder Stichverletzungen des \ngeschützten Teils vorbeugen (...)\"\n\n54\n\nZum Schutz vor Sturzunfällen, für die ein erhöhtes Risiko besteht, wenn - wie bei \neinigen Stiefeln der Klägerin bemängelt - die Rutschhemmung nicht ausreichend ist, \nbestimmt Ziffer 3.1.2.1 des Anhangs II der Richtlinie:\n\n55\n\n\"Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten\n\n56\n\nDie Laufsohlen des Schuhwerks, die ein Ausgleiten verhüten sollen, \nmüssen so konzipiert, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten \nVorrichtungen versehen sein, dass je nach Bodenbeschaffenheit und \n-zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.\"\n\n57\n\nSoweit die Feuerwehrstiefel ein normabweichendes Brennverhalten aufweisen, \nentsprechen sie nicht den Anforderungen in Ziffer 3.6 des Anhangs II der \nRichtlinie:\n\n58\n\n\"Schutz gegen Hitze und/oder Feuer\n\n59\n\nDie thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von \nPSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze \nund/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren \nEinsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein.\"\n\n60\n\nDiese Normabweichungen begründen nach der Risikobewertung der Prüfstellen \nernste Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Nutzer. Erreicht die Absatzhöhe im \nGelenkbereich nicht den geforderten Mindestwert, besteht ein erhöhtes Risiko, z.B. \nvon Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung der geforderten Resthöhe für \nZehenkappen erhöht sich das Risiko für Quetschverletzungen der Zehen. Beim \nVerschmelzen der Reißverschlüsse kann der Träger im Notfall die Schuhe nicht \nrechtzeitig ausziehen, wodurch sich das Risiko für Fußverbrennungen erhöht. Beim \nVerbrennen von Nähten, Schnürsenkeln und Schließelementen kann der sichere Halt \ndes Schuhs am Fuß nicht mehr gewährleistet werden, woraus ein erhöhtes Risiko für \nStolper-, Rutsch- und Sturzunfälle resultiert. Liegen die Werte des elektrischen \nDurchgangswiderstandes außerhalb der Norm, besteht ein erhöhtes Risiko eines \nelektrischen Stromschlages. Bei Nichteinhaltung der geforderten Werte für die \nDurchtrittsicherheit und den Seitenabstand der durchtrittsicheren Sohle besteht ein \nerhöhtes Risiko für Fußverletzungen durch Eintreten von spitzen, scharfkantigen \nGegenständen.\n\n61\n\nDie gegen die Richtigkeit und Verwertbarkeit der Feststellungen des BGIA \nvorgebrachten Einwendungen der Klägerin sind durch die Ausführungen, die der \nPrüfer in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, die Grundlage entzogen worden. \nDanach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die geprüften \nFeuerwehrstiefel entweder als Probenahme durch die Beklagte aus der laufenden \nProduktion der Klägerin oder unmittelbar durch Endverbraucher an das Prüfinstitut \ngelangt sind und entweder neu oder aber neuwertig gewesen sind. \n\n62\n\nEs besteht ferner kein Zweifel, dass die hinsichtlich des Parameters \nDurchtrittsicherheit bemängelten Feuerwehrstiefel die geforderten Werte eindeutig \nnicht aufgewiesen haben und die Stahlsohle - insoweit in der mündlichen \nVerhandlung durch Vorlage des entsprechenden Probestücks plausibel dokumentiert \n- auch für einen Laien schon auf den ersten Blick erkennbar ohne den erforderlichen \nSeitenabstand in die Sohle eingesetzt worden ist. Der Vortrag der Klägerin, sie habe \njetzt erst durch den Prüfer erfahren, dass es bei der Durchtrittsicherheit \nSchwankungsbreiten gebe, kann sie nicht entlasten. Die ausgewählten Materialien \nmüssen so beschaffen sein, dass auch im ungünstigsten Fall die \nMindestanforderungen erfüllt bleiben, was durch Kontrollen während des \nProduktionsvorganges fortlaufend zu überprüfen ist.\n\n63\n\nDie Vorwürfe, die Stiefel seien insbesondere hinsichtlich der Schnürsenkel und \nEinlegesohlen manipuliert worden, sind aus Sicht der Kammer aus der Luft gegriffen. \nAngesichts der Tatsache, dass die Stiefel vom Beklagten aus dem laufenden \nProduktionsprozess und durch verschiedene Endverbraucher unmittelbar beim BGIA \neingesandt worden sind, ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen, wie in sämtlichen \nSchuhen die Schnürsenkel gegen (identische) andere Senkel ausgetauscht worden \nsein sollen, zumal sich nach Auskunft des Prüfers in zwölf von dreizehn Paaren \nidentische Schnürsenkel befunden haben. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der \nManipulation der Einlegesohlen. Auch insoweit hat der Prüfer ausdrücklich bestätigt, \ndass in sämtlichen geprüften Stiefeln die Original-Einlegesohlen vorhanden waren. \n\n64\n\nDem Einwand der Klägerin, die Laufsohle eines Stiefelmodells sei mit einer \nbrennbaren öligen Flüssigkeit behandelt worden, ist der Prüfer mit Nachdruck \nentgegengetreten. Die von ihm dargestellte Möglichkeit, dass sich an der Sohle noch \n(nicht brennbare) Glyzerinreste von der zuvor durchgeführten Prüfung der \nRutschfestigkeit befunden hätten, erscheint der Kammer schlüssig und \nnachvollziehbar. \n\n65\n\nDer Behauptung der Klägerin, der Reißverschluss des Stiefels Profi Plus (07/07) \nhätte sich entgegen der Darstellung des Prüfers nach dem Beflammbarkeitstest noch \nöffnen lassen, ist in der mündlichen Verhandlung die Grundlage entzogen worden. \nDer auf Bitten des Gerichts vom Geschäftsführer der Klägerin unternommene \nVersuch, den entsprechenden Reißverschluss an dem an Gerichtsstelle als \nAnschauungsobjekt vorhandenen Stiefel zu öffnen, ist gescheitert. \n\n66\n\nIm Hinblick auf die danach ausreichend sicher festgestellten Normabweichungen \nder aus unterschiedlichen Modellen und Produktionszeiten genommenen Proben \nhinsichtlich Durchtrittsicherheit, elektrischem Durchgangswiderstand, Höhe des \nSteilfrontabsatzes und Stoßsicherheit der Zehenschutzkappe kommt es streit-\nentscheidend nicht mehr darauf an, ob die geprüften Stiefel (auch) hinsichtlich des \nBrennverhaltens sicherheitsrelevante Normabweichungen aufweisen. Es spricht \nallerdings einiges dafür, dass die insoweit von der Klägerin erhobene Einwendung, \nder Beflammbarkeitstest sei fehlerhaft unter Anwendung der EN 15090:2006 \ndurchgeführt worden, obwohl der entsprechende Stiefel unter der Geltung der EN \n345-2 zertifiziert worden sei, nicht stichhaltig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GPSG ist \nnämlich bei einem technischen Arbeitsmittel, das - wie hier die Feuerwehrstiefel \ndurch die 8. GPSGV - von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, für \ndas Inverkehrbringen maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen \nInverkehrbringens abzustellen ist. Bei den von der Klägerin produzierten \nFeuerwehrstiefel handelt es sich um solche technischen Arbeitsmittel. Nach der \nLegaldefinition des § 2 Abs. 2 GPSG versteht man darunter verwendungsfertige \nArbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit \nverwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil \neiner Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in \neiner Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind. Diese Arbeitsmittel \nbringt die Klägerin im Wege des Direktvertriebes als Produzentin jeweils erstmals in \nVerkehr. Wie bereits ausgeführt, bedarf diese Frage hier allerdings keiner \nabschließenden Entscheidung. \n\n67\n\nSoweit die Klägerin selbst eingeräumt, dass die von ihr produzierten Stiefel keine \nausreichende Rutschfestigkeit auf Stahl haben, aber auch die von den übrigen \nHersteller produzierten Stiefel dieselben Mängel aufwiesen, ist dieser \n- unsubstantiierte und nur ein Parameter betreffende - Vortrag, seine Richtigkeit \nunterstellt, nicht geeignet, der Klage zum Erfolg verhelfen. Besteht nämlich, wie \nausgeführt, der Verdacht, dass Produkte die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, \ndürfen sie nicht in den Verkehr gebracht werden. Selbst wenn die Produkte anderer \nHersteller dieselben Mängel aufweisen sollten, berechtigt das nicht die Klägerin, \nihrerseits Feuerwehrstiefel in Verkehr zu bringen, die Sicherheitsrisiken für den \nTräger und Dritte bergen.\n\n68\n\nDie durch die unterschiedlichen Prüfberichte dokumentierten zahlreichen \nNormabweichungen hat die Klägerin nicht durch den von ihr im Verlaufe des \nVerfahrens eingereichten Prüfbericht der Firma SATRA, die Zertifizierung der Stiefel \ndurch die Firma Intertek bzw. den Nachweis der Qualitätssicherung durch die Firma \nTNO ausräumen können. \n\n69\n\nDie im Prüfbericht der Firma SATRA enthaltenen Prüfergebnisse verhalten sich \nausschließlich zum Brennverhalten und nicht zu den übrigen, bei den \nFeuerwehrstiefeln festgestellten Abweichungen. Mit Schreiben vom 19. November \n2008 hat die Firma SATRA der Beklagten außerdem mitgeteilt, dass für die Klägerin \nnur eingeschränkte Tests hinsichtlich der Entflammbarkeit durchgeführt worden \nseien. Auf der Basis dieser begrenzten Tests könne leider nicht bestätigt werden, \ndass die betroffenen Stiefel eine zufriedenstellende Leistungsfähigkeit abgeben. Um \ndiese Art von Schuhwerk vollständig beurteilen zu können, müssten sämtliche Tests \nnach Standard EN 15090 durchgeführt werden.\n\n70\n\nAuch durch die Vorlage von EG-Baumusterprüfbescheinigungen sind die \nbestehenden Verdachtsmomente nicht ausgeräumt worden. Hierdurch wird lediglich \nnachgewiesen, dass das Baumuster den einschlägigen Normen entspricht, entlastet \ndie Klägerin allerdings nicht hinsichtlich der in den Verkehr gebrachten laufenden \nProduktion, bei der immer wieder gravierende Sicherheitsmängel festgestellt worden \nsind. Deshalb ist eine EG-Baumusterprüfbescheinigung grundsätzlich weder \ngeeignet, den zusätzlich erforderlichen Nachweis der Qualitätssicherung nach Art. 11 \nA RL 89/686/EWG zu ersetzen noch festgestellte Abweichungen im laufenden \nProduktionsprozess zu widerlegen. \n\n71\n\nBedenken bestehen ferner, weil die Klägerin ihre unverändert hergestellten \nFeuerwehrstiefelmodelle ohne Not und unter entsprechendem Kostenaufwand, den \nsie selbst mit 50.000,-- bis 80.000,-- EUR beziffert, immer wieder neu zertifizieren \nlässt, offenbar mit dem Ziel, die Frist zur Vorlage des Qualitätssicherungsnachweises \njeweils neu in Gang zu setzen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nverfügte die Klägerin darüber hinaus für jedes der von der Ordnungsverfügung \nerfasste Modell über zwei EG-Baumusterprüfbescheinigungen von unterschiedlichen \nzugelassenen Stellen. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Vorgehensweise \nschon zur Vermeidung einer Konfusion unzulässig ist. Dementsprechend enthält Art. \n10 Abs. 1 der Richtlinie 89/686/EWG die Maßgabe, dass der Antrag auf eine EG-\nBaumusterprüfung vom Hersteller für das betreffende Modell (nur) bei einer einzigen \nzugelassenen Prüfstelle gestellt wird. Da der EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht \nzuletzt für die Kennzeichnung der Stiefel mit der Kenn-Nummer der Prüfstelle \nmaßgebliche Bedeutung zukommt, darf für ein und dasselbe Produkt nur eine \nBaumusterprüfbescheinigung existieren.\n\n72\n\nEine abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich nicht durch die kurz vor \ndem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der Firma TNO \nvom 27. Februar 2009 über die von ihr durchgeführte Prüfung zur Qualitätssicherung \nnach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG. \n\n73\n\nGemäß § 7 der 8. GPSGV unterliegen die in Art. 8 Abs. 4 Buchstabe a der \nRichtlinie 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrüstungen der \nQualitätssicherung nach Art. 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene Stelle. \nFeuerwehrstiefel gehören zu den vorgenannten komplexen Schutzausrüstungen. Zur \nKategorie der komplexen persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche \nGefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, zählen \nunter anderem Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die \nvergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von \n100° oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Spritzern von \nSchmelzmaterial, d.h. gerade auch die hier streitigen Feuerwehrstiefel. Sie \nunterliegen damit nach Wahl des Herstellers einem der beiden Verfahren nach \nArt. 11 der Richtlinie. Die Klägerin hat sich für das Verfahren nach Art. 11 Buchstabe \nA entschieden. \n\n74\n\nIn der Vergangenheit hat die Klägerin der Beklagten wechselnde zugelassene \nStellen benannt, wobei sich durch das zunächst von der Klägerin hiermit beauftragte \nInstitut PFI erhebliche Abweichungen von den geforderten Mindestanforderungen \nergeben hatten. Die von der Klägerin anschließend mit der Qualitätssicherung \nbeauftragte Stelle CTC Lyon stellte so gravierende Normabweichungen fest, dass sie \nsich veranlasst sah, der Klägerin anzukündigen, das von ihr ausgestellte Zertifikat zu \nsuspendieren, wenn die Abweichungen nicht kurzfristig abgestellt würden. \n\n75\n\nHinsichtlich des nunmehr von der Firma TNO ausgestellten Nachweises gilt \nFolgendes: \n\n76\n\nDer vorgelegte Qualitätssicherungsnachweis deckt nach der Überzeugung der \nKammer nicht die seit dem 01. Januar 2003 durchgeführte Produktion ab. Das liegt \nohne weiteres auf der Hand für die Zeiträume, in denen sogar ohne die notwendige \nZertifizierung produziert worden ist, da der Qualitätssicherungsnachweis bezogen ist \nauf eine Übereinstimmung des Ergebnisses der laufenden Produktion mit dem \nzugehörigen EG-Baumuster. Dementsprechend deckt der Nachweis auch nicht die \nunter der Geltung des EG-Baumusters der PFI produzierten Stiefel ab. Der \nvorgelegte Qualitätssicherungsnachweis, der nach Angaben der Klägerin auf der \nGrundlage der von der CTC aus der laufenden Produktion entnommenen und \nanschließend durch die TNO überprüften Proben erstellt worden ist, kann sich daher \nnur auf eine Übereinstimmung mit dem von der CTC zertifizierten Baumuster \nbeziehen, nicht auf das mit Datum vom 09. Februar 2009 von der Firma Intertek \nausgestellte Zertifikat. \n\n77\n\nZu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Qualitätssicherungsnachweis \nausdrücklich nur auf den Prüfungszeitraum Januar/Februar 2009 beschränkt. Der \nHinweis der Klägerin, diese Angabe beziehe sich auf den Zeitraum, innerhalb dessen \ndas Institut die Prüfungen durchgeführt habe, erscheint der Kammer nicht plausibel, \nda eine solche Information für die überprüfenden Behörden und den Käufer der \nStiefel völlig unerheblich ist, weil ihr für die Beurteilung keinerlei Aussagekraft \nzukommt und daher keinen Einfluss auf den Inhalt und Umfang des \nQualitätssicherungsnachweises hat. \n\n78\n\nUngeachtet dessen erscheint der Kammer jedoch maßgeblich, dass § 8 Abs. 4 \nGPSG ein Einschreiten der zuständigen Behörden auch dann ermöglicht, wenn ein \nHersteller für sein Produkt sowohl eine EG-Baumusterprüfbescheinigung als auch \neinen zeitnah ausgestellten Qualitätssicherheitsnachweis vorweisen kann, aber \ngleichwohl der begründete Verdacht besteht, dass ein Produkt nicht den \nAnforderungen des § 4 GPSG entspricht. Genau so liegt der Fall hier. Es kommt \nhinzu, dass die Klägerin durch eine wiederholte Zertifizierung der (eigenen Angaben \nzufolge) unverändert hergestellten Feuerwehrstiefel bei unterschiedlichen, \nzugelassenen Stellen die Pflicht zur Vorlage eines Qualitätssicherungsnachweises \nüber Jahre hinweg unbeachtet gelassen hat. Selbst wenn man den nunmehr \nkurzfristig vorgelegten Nachweis der TNO als geeignet ansehen wollte, die \nQualitätssicherung der unter der Geltung der Zertifikate der CTC Lyon produzierten \nStiefel nachzuweisen, bliebe gleichwohl der begründete Verdacht, dass die von der \nKlägerin produzierten Stiefel nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entsprechen. \n\n79\n\nJedenfalls gilt: Für die künftig unter der Geltung der EG-Baumusterprüfbe-\nscheinigungen der Firma Intertek vom 09. Februar 2009 produzierten Stiefel verfügt \ndie Klägerin noch nicht über den notwendigen Qualitätssicherungsnachweis. Den \nüblicherweise dem Produzenten eingeräumten \"Vertrauensschutz\", den derjenige \ngenießt, der erstmals persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr bringen will, und \nzwar nach Erhalt der EG-Baumusterprüfbescheinigung, steht der Klägerin nicht zu, \nweil sie - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit Feuerwehrstiefel produziert und \nin den Verkehr gebracht hat, die hinsichtlich mehrerer Parameter die \nSicherheitsanforderungen nicht erfüllten. \n\n80\n\nLiegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, \nwar die Beklagte befugt, gemäß Ziffer 6 der Vorschrift zu verbieten, dass das Produkt \nin den Verkehr gebracht wird. Das Verbot erweist sich auch nicht etwa im Hinblick \nauf den hiermit einhergehenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb der Klägerin als unverhältnismäßig. Die Beklagte hat der Klägerin \nüber einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, ihre Produkte \nzertifizieren zu lassen und die Qualitätssicherung nach Art. 11 Buchstabe A der \nRichtlinie nachzuweisen. Dem ist die Klägerin über Jahre hinweg nicht \nnachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende \nMängel der produzierten Stiefel aufgetreten waren. Der Schutz von Feuerwehrleuten, \ndie bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssen, dass ihre Ausrüstung den \nerforderlichen Qualitätsstandards genügt und dass weder ihr Leben noch das der \nvon ihnen zu rettenden Personen gefährdet wird, gebietet die hier \nstreitgegenständliche Verbotsverfügung, nachdem viele Prüfberichte unabhängiger \nStellen, insbesondere auch die von der Klägerin mit der Qualitätssicherung \nbeauftragten Stellen sowie das BGIA, den Verdacht bestätigt haben, dass die von ihr \nproduzierten Feuerwehrstiefel den Sicherheitsanforderungen nicht gerecht werden. \n\n81\n\n2.\nDie in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung, \nalle Käufer der von der CTC zertifizierten Feuerwehrstiefel über die Gefahren und \nMängel der gekauften Stiefel zu informieren, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 \nAbs. 4 Ziffer 8 GPSG. Da die Klägerin ausschließlich im Eigenvertrieb die von ihr \nproduzierten Feuerwehrstiefel verkauft, wird ihr mit der Anordnung nichts objektiv \nUnmögliches auferlegt. \n\n82\n\n3.\nDie Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in der \nOrdnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf \n§§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Im Hinblick auf die von den Feuerwehrstiefeln \nfür ihre Benutzer ausgehenden Gefahren ist das angedrohte Zwangsgeld der Höhe \nnach rechtlich nicht zu beanstanden, um die Klägerin wirksam anzuhalten, die ihr \nauferlegten Unterlassungs- und Auskunftspflichten auch tatsächlich zu erfüllen.\n\n83\n\nDie Klage hat damit insgesamt keinen Erfolg.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-10/3-k-1729-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-10/3-k-1729-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242215","retrieved":"2026-07-09 02:05:49.134297+00:00"}}