{"status":"available","doknr":"OLD242245","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0309.6L15.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-03-09","aktenzeichen":"6 L 15/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n4. Dieser Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nRechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -). Er ist außerdem abzulehnen, weil der \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht wie angekündigt die zwingend \nvorgeschriebene Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen \namtlichen Vordrucks vorgelegt hat, vgl. § 117 Absätze 2 bis 4 ZPO.\n\n4\n\nDer bei interessengerechter Auslegung gemäß § 88 VwGO sinngemäß gestellte \nAntrag, \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 92/09 gegen die \nVeräußerungsanordnung des Antragsgegners vom 5. Januar \n2009 wiederherzustellen, \n\n6\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n7\n\nDie streitgegenständliche Veräußerungsanordnung hat sich nicht - mit der Folge \ndes Wegfalls des allgemeinen Rechtsschutzinteresses - teilweise dadurch erledigt, \ndass der Antragsgegner die 7 Shetland-Ponys und das Kälbchen aus der Haltung \nder Antragstellerin in S. , I. -V. , bereits veräußert hat.\n\n8\n\nDie Kammer hält an der dem Antragsgegner bekannten Rechtsauffassung fest, \ndass die Erledigung einer auf § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützten behördlichen \nVeräußerungsanordnung durch den Verkauf sichergestellter Tiere nicht eintritt, wenn \nnicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Folgen der Veräußerung \nrückgängig gemacht werden können oder die Frage der Rechtmäßigkeit der \nVeräußerungsanordnung in Bezug auf die schon veräußerten Tiere noch im Hinblick \nauf die Frage Bedeutung erlangen kann, ob der Antragsgegner die Kosten der \nUnterbringung der fortgenommenen Tiere entsprechend § 46 Abs. 3 Satz 5 PolG \nNRW aus dem Erlös aus dem Verkauf der Tiere zu decken befugt ist.\n\n9\n\nVgl. Kammerbeschlüsse vom 30. März 2007 - Az. 6 L 73/07 \n-, juris, Rdnrn. 50 bis 56, und vom 2. August 2007 - Az. 6 L \n264/07 -, juris, Rdnrn. 5 bis 12.\n\n10\n\nDavon ausgehend hat sich die Veräußerungsanordnung vom 5. Januar 2009 \nbezüglich der bereits veräußerten Tieren nicht erledigt, weil jedenfalls nicht von \nvornherein ausgeschlossen ist, dass die Folgen der Veräußerungen rückgängig \ngemacht werden können, die Antragstellerin also wieder in den Besitz der \nveräußerten Tiere gelangen könnte. Anhand der im Verwaltungsvorgang des \nAntragsgegners enthaltenen Kaufverträge lässt sich nämlich nachvollziehen, an wen \ndie 7 Ponys und das Kälbchen verkauft worden sind.\n\n11\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch \nunbegründet.\n\n12\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu \nbegründen ist. \n\n13\n\nErforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des \nbesonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige \nVollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse \ndas Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm \nbekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.\n\n14\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. \n85.\n\n15\n\nEine diesen Anforderungen - noch - genügende Begründung hat der \nAntragsgegner gegeben, indem er ausführte, das besondere öffentliche Interesse \nerfordere eine schnelle Abgabe der Tiere im Interesse des Tierschutzes. Bei einer \naufschiebenden Wirkung des Widerspruches würden die Kosten der Unterbringung \nden Verkaufserlös bei Weitem übersteigen.\n\n16\n\nVgl. Kammerbeschluss vom 2. August 2007 - Az. 6 L \n264/07 -, juris, Rdnrn. 18 und 19.\n\n17\n\nDie in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzuungunsten der Antragstellerin aus.\n\n18\n\nDie durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen \nVollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das \nInteresse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein \nberücksichtigungs-fähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann \nausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig \nist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.\n\n19\n\nBei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die im Streit befindliche \nVeräußerungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig dar.\n\n20\n\nDie Veräußerungsanordnung verstößt nicht (mehr) gegen die aus § 28 Abs. 1 \nVwVfG NRW folgende Verpflichtung des Antragsgegners zur Anhörung der \nAntragstellerin vor dem Erlass der Verfügung. Der Antragsgegner war verpflichtet, \ndie Antragstellerin vor dem Erlass des Bescheides vom 5. Januar 2009 anzuhören. \nAnders als bei dem Erlass der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung vom \n30. Dezember 2008 bestand bei dem Erlass der Veräußerungsanordnung keine \nGefahr im Verzuge, die es dem Antragsgegner nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW \nermöglicht hätte, von einer Anhörung abzusehen. Nach der Wegnahme und \nanderweitige Unterbringung der Tiere am 30. Dezember 2008 war unter dem \nGesichtspunkt der Gefahrenabwehr nur noch dafür zu sorgen, dass durch die \nUnterbringung der Tiere der öffentlichen Hand nicht unvertretbar hohe Kosten \nentstehen würden. Erforderlich dafür war nicht, der inzwischen anwaltlich vertretenen \nund damit leicht zu erreichenden Antragstellerin ihr Anhörungsrecht zu nehmen. \nAngesichts des hohen Ranges des Rechts auf Anhörung in einem Rechtsstaat war \nes vielmehr geboten, die Antragstellerin - wenn auch gegebenenfalls mit kurzer \nFrist - vor dem Erlass der Veräußerungsanordnung anzuhören. Im vorliegenden \nEilverfahren kommt der dargelegte formelle Rechtsverstoß jedoch nicht mehr zum \nTragen, weil der Mangel der unterbliebenen Anhörung inzwischen gemäß § 45 \nAbs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW dadurch geheilt worden ist, dass die Antragstellerin nach \nder am 9. Januar 2009 erfolgten Zustellung der Veräußerungsanordnung \nGelegenheit hatte, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen, und von dieser \nMöglichkeit im vorliegenden Eilverfahren wie auch im zugehörigen Klageverfahren \n6 K 92/09 Gebrauch gemacht hat. Dadurch ist die Heilung des Anhörungsmangels \neingetreten, weil der Antragsgegner - was seine Stellungnahmen im vorliegenden \nEilverfahren belegen - das Vorbringen der Antragstellerin zu dem Erlass einer \nVeräußerungsanordnung zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung, die \nVeräußerungsanordnung aufrecht zu halten, ernsthaft in Erwägung gezogen hat.\n\n21\n\nVgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 Rdn. 13 \nmit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\n22\n\nErmächtigungsgrundlage für die Veräußerungsanordnung ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 \nHalbsatz 2 TierSchG.\n\n23\n\nGemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung \nfestgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen \nAnordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, \ndas nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der \nAnforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende \nVerhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen \nKosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des TierSchG \nentsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine \nanderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung \ndurch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG \nentsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das \nTier veräußern.\n\n24\n\nWer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 \nTierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, \npflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres \nzu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder \nvermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für \neine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des \nTieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der am 30. Dezember \n2008 in amtliche Verwahrung genommenen Tiere sind bei summarischer \nBetrachtung gegeben.\n\n26\n\nNach Lage der Akten waren die Tiere am 30. Dezember 2008 nach dem \nGutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des \nTierSchG erheblich vernachlässigt, weil sie weder angemessen gepflegt noch \nverhaltens-gerecht untergebracht waren. Dass hiervon bei summarischer Prüfung \nauszugehen ist, hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag im \nParallelverfahren 6 L 14/09 entschieden; auf die Gründe des Beschlusses wird \ninsoweit Bezug genommen.\n\n27\n\nDie übrigen Voraussetzungen für eine Veräußerungsanordnung nach § 16 a Satz \n2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG sind bei summarischer Prüfung gleichfalls gegeben.\n\n28\n\nZwar lässt sich mangels erkennbarer Fristsetzung durch den Antragsgegner nicht \nfeststellen, dass nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den \nAnforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der weggenommenen \nTiere nicht sicherzustellen war. \n\n29\n\nJedoch spricht Überwiegendes dafür, dass die besonderen Umstände des \nvorliegenden Falles einen Verzicht auf eine Fristsetzung rechtfertigen.\n\n30\n\nVgl. zu dieser Möglichkeit Kammerbeschluss vom 30. März \n2007 - 6 L 73/07 -, juris, Rdnrn. 96 ff., mit Hinweis auf BayVGH, \nBeschluss vom 27. Oktober 2004 - 25 CS 04.2360 -, juris.\n\n31\n\nDenn es war - wie bereits im Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren 6 \nL 14/09 im Einzelnen dargelegt worden ist - im Zeitpunkt der \nVeräußerungsanordnung und ist nach wie vor nicht zu erwarten, dass die \nAntragstellerin in der Lage ist, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung der \nfortgenommenen Tiere zeitnah sicher-zustellen. \n\n32\n\nDie Veräußerungsanordnung leidet nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz \n1 VwGO. In dem in der Verfügung vom 5. Januar 2009 enthaltenen Passus, dass die \nTiere verwertet würden, um die erheblichen Kosten der Unterbringung - die pro Tag \n45,00 EUR bei einem erzielten Verkaufspreis der Tiere von 550,00 EUR betrugen, \nvgl. Bl. 174, 175, 200 und 202 des Verwaltungsvorgangs -, für die der Kreis I. \nzunächst in Vorleistung trete, nicht weiter anwachsen zu lassen, ist eine \nErmessensausübung zu erblicken, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist.\n\n33\n\nDie aufgrund dessen vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt \nzuungunsten der Antragstellerin aus. \n\n34\n\nDas öffentliche Interesse an einer sofortigen Veräußerung der fortgenommenen \nTiere überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an deren Aufschub.\n\n35\n\nDer Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass durch die Unterbringung der \nTiere fortlaufend hohe Kosten entstehen, die zunächst der öffentlichen Hand in \nRechnung gestellt werden. Die anderweitige Unterbringung soll daher aus \nKostengründen nicht übermäßig ausgedehnt werden.\n\n36\n\nVgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 25 CS \n03.1523 -, juris.\n\n37\n\nDies begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen \nVeräußerung der Tiere.\n\n38\n\nDas Geringhalten der Kosten liegt zudem auch im Interesse der Antragstellerin, \nauf die der Antragsgegner wegen der entstandenen Unterbringungskosten durch \nLeistungsbescheid gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG Rückgriff \nnehmen kann.\n\n39\n\nDas Interesse der Antragstellerin, das Eigentum an den fortgenommenen Tieren \nzu behalten, ist demgegenüber als weniger gewichtig einzustufen. Denn nach dem \nbisherigen Sach- und Streitstand stellt sich - wie bereits dargelegt - die Einschätzung \ndes Antragsgegners als zutreffend dar, eine Wiederaufnahme der Betreuung der \nfortgenommenen Tiere durch die Antragstellerin sei nicht zu erwarten bzw. sei \ntierschutzrechtlich nicht zu vertreten. \n\n40\n\nKlarstellend weist die Kammer darauf hin, dass bei der vorstehenden Abwägung \nnicht zu berücksichtigen war, dass der Antragsgegner bei der Umsetzung der \nVeräußerungsanordnung durch freihändigen Verkauf der 7 Shetlandponys und des \nBullenkalbes wohl rechtswidrig gehandelt hat, weil er nach dem Akteninhalt nicht die \nVerfahrensregelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW beachtet hat, wonach die \nbetroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der \nSache zusteht, vor der Verwertung gehört werden sollen. \n\n41\n\nVgl. hierzu Kammerurteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K \n3359/05 -, juris, Rdnrn. 140 ff. (152).\n\n42\n\nDie Rechtswidrigkeit einer konkreten Vollziehungsmaßnahme - hier des \nfreihändigen Verkaufs durch privaten Vertrag mit einem Dritten - berührt nämlich \nnicht die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Veräußerungsanordnung.\n\n43\n\nDer Vollständigkeit halber weist das Gericht schließlich darauf hin, dass ein vom \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht gestellter Antrag,\n\n44\n\ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der \nVollziehung des Bescheids vom 5. Januar 2009 anzuordnen und \nden Antragsgegner zu verpflichten, den Verkauf der 7 Shetland-\nPonys und des Bullenkalbes rückgängig zu machen und der \nAntragstellerin die am 30. Dezember 2008 fortgenommenen \nTiere bis zum Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft des \nBescheids zurückzugeben,\n\n45\n\njedenfalls unbegründet wäre, weil - wie bereits im Verfahren 6 L 14/09 dargelegt \nworden ist - eine Wiedereinräumung des Besitzes an den Tieren an die \nAntragstellerin bei summarischer Prüfung ausgeschlossen ist, da ihre Tierhaltung am \n30. Dezember 2008 in I. -V. den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht \nentsprach und würde dies auch nicht in Zukunft der Fall sein würde.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungs-\ngesetzes vom 5. Mai 2004. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der \nStreitwert auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, als den das \nGericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus der derzeitigen Sicht den \nRegelstreitwert von 5.000,- EUR ansieht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-09/6-l-15-09","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-09/6-l-15-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242245","retrieved":"2026-07-09 02:05:51.716516+00:00"}}