{"status":"available","doknr":"OLD242244","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0309.6L14.09.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-03-09","aktenzeichen":"6 L 14/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n4. Dieser Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die\nRechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1\nder Zivilprozessordnung - ZPO -). Er ist außerdem abzulehnen, weil der\nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht wie angekündigt die zwingend\nvorgeschriebene Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen\namtlichen Vordrucks vorgelegt hat, vgl. § 117 Absätze 2 bis 4 ZPO.\n\n4\n\nDer bei interessengerechter Auslegung gemäß § 88 VwGO sinngemäß gestellte\nAntrag, \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 91/09 bezüglich\nder Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom\n30. Dezember 2008 wiederherzustellen, soweit darin die\nbehördliche Fortnahme von 2 Ziegen, 7 Shetland-Ponys und\neines Kälbchens aus der Haltung der Antragstellerin in S. ,\nI. -V. , und die anderweitig pflegliche Unterbringung\nder Tiere angeordnet wird, \n\n6\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n7\n\nDie streitgegenständliche Fortnahme- und Unterbringungsanordnung hat sich\nnicht - mit der Folge des Wegfalls des allgemeinen Rechtsschutzinteresses -\nteilweise dadurch erledigt, dass der Antragsgegner die 7 Shetland-Ponys und das\nKälbchen aus der Haltung der Antragstellerin in S. , I. -V. , bereits\nveräußert hat.\n\n8\n\nDie Kammer hält an der dem Antragsgegner bekannten Rechtsauffassung fest,\ndass die Erledigung einer auf § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützten behördlichen\nVeräußerungsanordnung durch den Verkauf sichergestellter Tiere nicht eintritt, wenn\nnicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Folgen der Veräußerung\nrückgängig gemacht werden können oder die Frage der Rechtmäßigkeit der\nVeräußerungsanordnung in Bezug auf die schon veräußerten Tiere noch im Hinblick\nauf die Frage Bedeutung erlangen kann, ob der Antragsgegner die Kosten der\nUnterbringung der fortgenommenen Tiere entsprechend § 46 Abs. 3 Satz 5 PolG\nNRW aus dem Erlös aus dem Verkauf der Tiere zu decken befugt ist.\n\n9\n\nVgl. Kammerbeschlüsse vom 30. März 2007 - Az. 6 L 73/07\n-, juris, Rdnrn. 50 bis 56, und vom 2. August 2007 - Az. 6 L\n264/07 -, juris, Rdnrn. 5 bis 12.\n\n10\n\nDavon ausgehend hat sich die Fortnahme- und Unterbringungsanordnung vom\n30. Dezember 2008 bezüglich der bereits veräußerten Tieren nicht erledigt, weil\njedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Frage der\nRechtmäßigkeit der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung für die zwischen den\nBeteiligten streitige Frage von Bedeutung bleibt, ob der Antragsgegner befugt ist, die\nKosten der Unterbringung der fortgenommenen Tiere aus dem Erlös aus dem\nVerkauf der Tiere zu decken. \n\n11\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch\nunbegründet.\n\n12\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu\nbeanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1\nVwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des\nVerwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu\nbegründen ist. \n\n13\n\nErforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des\nbesonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige\nVollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse\ndas Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm\nbekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.\n\n14\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn.\n85.\n\n15\n\nEine diesen Anforderungen genügende Begründung hat der Antragsgegner\ngegeben, indem er ausführte, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei\nerforderlich, um die Lebensbedingungen der Tiere kurzfristig zu verbessern. Die\nfortgenommenen Tiere seien in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört und bei einem\nVerbleib der Tiere in der Haltung der Antragstellerin bestehe für sie akute Lebens-\nund Verletzungsgefahr.\n\n16\n\nDie in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt\nzuungunsten der Antragstellerin aus.\n\n17\n\nDie durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1\nNr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5\nVwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich\nrechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen\nVollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das\nInteresse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben,\ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein\nberücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann\nausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig\nist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.\n\n18\n\nBei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein\nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die im Streit befindliche\nFortnahme- und Unterbringungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig dar.\n\n19\n\nEin Verstoß gegen formelle Rechtsvorschriften ist weder dargelegt noch sonst\nersichtlich. Insbesondere war der Antragsgegner wegen Gefahr im Verzuge nach\n§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht gehalten, den Antragsteller vor dem Erlass des\nBescheides anzuhören. Dementsprechend kann dahinstehen, ob der Antragsgegner\nwie behauptet versucht hat, mit dem Antragsteller und dessen Ehefrau vor dem\nErlass des Bescheides telefonisch Kontakt aufzunehmen. \n\n20\n\nErmächtigungsgrundlage für die Fortnahme- und Unterbringungsanordnung vom\n30. Dezember 2008 ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG.\n\n21\n\nGemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung\nfestgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen\nAnordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier,\ndas nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der\nAnforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende\nVerhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen\nKosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des TierSchG\nentsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.\n\n22\n\nWer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1\nTierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,\npflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres\nzu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder\nvermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für\neine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des\nTieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).\n\n23\n\nDie Voraussetzungen für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der am\n30. Dezember 2008 in amtliche Verwahrung genommenen Tiere sind bei\nsummarischer Betrachtung gegeben.\n\n24\n\nNach Lage der Akten waren die Tiere am 30. Dezember 2008 nach dem\nGutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des\nTierSchG erheblich vernachlässigt, weil sie weder angemessen gepflegt noch\nverhaltensgerecht untergebracht waren.\n\n25\n\nEin Gutachten eines beamteten Tierarztes liegt vor.\n\n26\n\nAn das Gutachten des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung\ntierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige\nBeurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des\n§ 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt,\n\n27\n\nvgl. BayVGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 25 ZB\n04.1538 -, juris, und vom 17. Mai 2002 - RN 11 K 98.2185 -,\njuris,\n\n28\n\nsind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage\ndes einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als\nSachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form\neines Aktenver-merks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage\nmacht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten\neines beamteten Tierarztes vorliegt.\n\n29\n\nVgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 20;\nHirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a Rn. 15;\nThum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere,\nNuR 2001, 558, 564; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.\nSeptember 1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1998, 218.\n\n30\n\nGemessen an diesen Maßstäben erfüllt der schriftliche Aktenvermerk des\nAmtstierarztes des Antragsgegners vom 30. Dezember 2008 (Blatt 147 des\nVerwaltungsvorgangs) die an ein Gutachten eines beamteten Tierarztes als\nGrundlage für Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellenden\nAnforderungen. Denn der Amtstierarzt des Antragsgegners hat seine am 30.\nDezember 2008 gemachten Wahrnehmungen sowohl in dem in Rede stehenden\nAktenvermerk vom gleichen Tag sowie ergänzend mit Lichtbildern (Blatt 158a bis\n158f des Verwaltungsvorgangs) dokumentiert und bewertet und solchermaßen eine\nsachverständige Aussage zur Tierhaltung der Antragstellerin gemacht.\nZusammengefasst fällt diese sachverständige Stellungnahme des Amtstierarztes\ndahin gehend aus, dass die in I. -V. gehaltenen Tiere mangelhaft versorgt\nund nicht verhaltensgerecht untergebracht waren. Allen Tieren habe kein\nTrinkwasser und nicht genügend Futter zur Verfügung gestanden. Allen Tieren habe\nes an ausreichend trockener, wärmegedämmter Liegefläche gemangelt. Zudem\nseien die Tiere nicht verhaltensgerecht untergebracht gewesen.\n\n31\n\nDiese Einschätzung des Amtstierarztes des Antragsgegners erfolgte auch explizit\nmit Rücksicht auf die noch am gleichen Tag durchgeführte Fortnahme und\nanderweitige Unterbringung der Tiere, wodurch sichergestellt war, dass der beamtete\nTierarzt gezielt Feststellungen getroffen hat und sich der Bedeutung und Tragweite\nseiner Bewertung bewusst war. \n\n32\n\nVgl. zu dieser Anforderung: VG Aachen, Urteil vom 25.\nOktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris, Beschlüsse vom 30. März\n2007 - 6 L 73/07 -, juris, und vom 27. Juli 2007 - 6 L 183/07, 6 L\n184/07 -, juris.\n\n33\n\nDies ergibt sich aus der Niederschrift des handelnden Amtstierarztes des\nAntragsgegners vom 6. Januar 2009 über den Inhalt u.a. eines Telefongesprächs mit\ndem Ehemann der Antragstellerin (Blatt 165 und 166 des Verwaltungsvorgangs), in\nder festgehalten ist, dass der Amtstierarzt bei der Fortnahme der Tiere am frühen\nNachmittag des 30. Dezember 2008 an Ort und Stelle anwesend war und persönlich\nein an den Ehemann der Antragstellerin gerichtetes Schreiben an dem Viehanhänger\nauf der Weide in I. -V. angebracht hat. Dementsprechend war ihm bei der\nErstellung des Gutachtens bewusst, dass es als sachverständige Grundlage für die\nam gleichen Tag faktisch durchgeführte und durch den Erlass eines Verwaltungsakts\nangeordnete Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere dienen\nwürde.\n\n34\n\nAus den - durch zahlreiche Lichtbilder (Blatt 158a bis 158f des\nVerwaltungsvorgangs) veranschaulichten und ohne weiteres nachvollziehbaren -\nFeststellungen des Amtstierarztes des Antragsgegners ergibt sich im Einzelnen\nunmittelbar, dass die Tierhaltung der Antragstellerin am 30. Dezember 2008 nicht\nden Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprach und die fortgenommenen Tiere\ndadurch erheblich vernachlässigt waren.\n\n35\n\nDie Tiere wurden nicht angemessen ernährt. Ausweislich des Vermerks des\nAmtstierarztes des Antragsgegners vom 30. Dezember 2008 habe den Tieren kein\nTrinkwasser zur Verfügung gestanden; der Trinkwassereimer für die Ziegen auf dem\nViehanhänger sei ebenso wie die mit Wasser gefüllte Plastikwanne für die übrigen\nTiere eingefroren gewesen. Den Ponys und dem Kalb hätten lediglich der extrem\nspärliche Bewuchs (minderwertiges hartes Gras und harte, ehemals Samen tragende\nFruchthalme) der hart gefrorenen Weidefläche zur Verfügung gestanden. Beim\nErscheinen des Amtstierarztes seien das Kalb und die Ponys bettelnd an den Zaun\ngekommen. Der Ernährungszustand der Ziegen und des Kalbes sei zu bemängeln\ngewesen; der im Verhältnis zum Rumpf überproportional große Kopf des Kalbes\nhabe auf chronischen Mangel schließen lassen (Bild eines Kümmerers). \n\n36\n\nDaneben lässt sich dem Vermerk des Amtstierarztes entnehmen, dass die Tiere\nnicht verhaltensgerecht untergebracht waren. Die auf engstem Raum auf dem\nViehanhänger eingesperrten Ziegen hätten vor Kälte gezittert. Allen Tieren habe es\nan ausreichend trockener, wärmegedämmter Liegefläche gemangelt. Die gemeinsam\ngehaltenen Ponys und das Kalb hätten sich als nicht verträglich erwiesen; ein Pony\nhabe wiederholt das Bullenkalb attackiert. Die Weide sei zudem nicht hinreichend\nausbruchsicher gewesen, da die Tiere ein Tor mangels Öse für den Schieberiegel\neinen Spalt weit hätten aufdrücken können.\n\n37\n\nSchließlich folgt aus dem Vermerk des Amtstierarztes, dass einige der Tiere nicht\nangemessen gepflegt wurden. Vor allem die dunkle Zwergziege habe an Durchfall\ngelitten; dadurch sei das Haarkleid ihrer Hintergliedmaßen stark mit Kot verunreinigt\ngewesen. Einige Ponys hätten haarlose Scheuerstellen im perianalen Bereich wie\nbei Endoparasitenbefall aufgewiesen.\n\n38\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt es nicht, von der Einschätzung\ndes beamteten Tierarztes des Antragsgegners abzuweichen.\n\n39\n\nDie von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, die Tiere\nseien ausreichend mit Futter und Trinkwasser versorgt worden, geltend gemachten\nArgumente können die gegenteiligen Feststellungen des Amtstierarztes am 30.\nDezember 2008 nicht entkräften.\n\n40\n\nIhr Argument, die Ponys seien \"wohlgenährt\" gewesen, kann die Feststellungen\ndes Amtstierarztes zur Fütterung des gesamten Tierbestandes nicht erschüttern, weil\nin dem Gutachten des Amtstierarztes vom 30. Dezember 2008 der\nErnährungszustand der Ponys nicht bemängelt wird.\n\n41\n\nDie Behauptung der Antragstellerin, auch das Kalb sei \"wohlgenährt\" gewesen,\nist demgegenüber schlichtweg unglaubhaft. Der schlechte Ernährungszustand des\nKalbes ist nämlich nicht nur von dem am 30. Dezember 2008 handelnden\nAmtstierarzt, sondern auch von der Amtstierärztin, die in der Zeit davor die Haltung\nder Tiere kontrolliert hat, beobachtet und beschrieben worden. Festgehalten ist in\nAktenvermerken der Amtstierärztin zu Überwachungskontrollen\nam 24. November 2008 (Blatt 136 des Verwaltungsvorgangs), der\nErnährungszustand des Kalbes sei mäßig;\n\n42\n\nam 5. und am 8. Dezember 2008 (Blatt 142 des Verwaltungsvorgangs),\nder Ernährungszustand des Kalbes sei mäßig;\n\n43\n\nam 15. und 17. Dezember 2008 (Blatt 144 des Verwaltungsvorgangs), der\nErnährungszustand des Kalbes lasse zunehmend zu wünschen übrig;\n\n44\n\nam 22. Dezember 2008 (Blatt 145 des Verwaltungsvorgangs), der\nErnährungszustand des Kalbes habe sich weiterhin zum Negativen\nverändert.\n\n45\n\nDie somit übereinstimmende Beurteilung des Ernährungszustandes des Kalbes\ndurch mehrere Amtstierärzte kann die Antragstellerin nicht mit dem unsachlichen\nArgument erschüttern, das Kalb wäre verhungert, wenn es nicht regelmäßig getränkt\nund gefüttert worden wäre. Denn daraus, dass ein Tier noch lebt, kann nicht im\nUmkehrschluss gefolgert werden, dass es angemessen ernährt worden ist.\n\n46\n\nEbenso wenig ist die Argumentation der Antragstellerin, durch die am 30.\nDezember 2008 gefertigten Bilder im Verwaltungsvorgang werde eindeutig belegt,\ndass das Kalb \"wohlgenährt\" gewesen sei, geeignet, den behaupteten guten\nErnährungszustand des Kalbes zu belegen. Denn der Bewertung des Pflege- und\nErnährungszustandes eines Tieres durch einen Amtstierarzt auf der Grundlage einer\npersönlichen Untersuchung und Beobachtung des Tieres kommt prinzipiell ein\nhöherer Beweiswert zu als einer Beurteilung des Pflege- und Ernährungszustandes\ndes Tieres anhand eines Fotos. Es mag Einzelfälle geben, in denen durch ein Foto\nder Befund einer amtstierärztlichen Untersuchung widerlegt oder zumindest\nerschüttert werden kann. Im Regelfall garantiert jedoch eine persönliche\nUntersuchung und Beobachtung des Tieres durch den Amtstierarzt schon wegen der\nbegrenzten Aussagekraft der \"Momentaufnahme\" eines Fotos verlässlichere\nErkenntnisse über den Pflege- und Ernährungszustandes eines Tieres - hier des\nKalbes - als ein Foto. Dass dennoch ausnahmsweise eines der am 30. Dezember\n2008 aufgenommenen Fotos die vom Amtstierarzt an diesem Tag getroffene\nFeststellung mangelhafter Ernährung der Tiere widerlegen oder zumindest\nerschüttern könnte, hat weder der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin\ndargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.\n\n47\n\nAuch die eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom\n9. Januar 2008 kann die Feststellung einer unzureichenden Fütterung und Tränkung\nder Tiere im Gutachten des Amtstierarztes vom 30. Dezember 2008 nicht\nerschüttern. Der - wie dargelegt - durch sachverständige amtstierärztliche\nFeststellungen nachvollziehbar glaubhaft gemachte mangelhafte Ernährungszustand\ndes Kalbes und der Ziegen ist nicht anders als durch eine unzureichende Ernährung\nder Tiere zu erklären. Das Gericht spricht der Antragstellerin und ihrem Ehemann\nnicht ab, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht haben, alle Tiere\nausreichend zu ernähren. Augenscheinlich ist ihnen dies jedoch nur unzureichend\ngelungen. Dafür spricht neben dem mangelhaften Ernährungszustand des Kalbes\nund der Ziegen, dass bei keiner der seit dem 24. November 2008 durchgeführten\nKontrollen Futter vorgefunden worden ist. Hätte der Ehemann der Antragstellerin\ntatsächlich auch Raufutter (Heu) an die Ponys verfüttert, wären zumindest Spuren\ndavon festzustellen gewesen. In den bereits erwähnten Aktenvermerken der\nAmtstierärztin über Kontrollen am 15., 17. und 22. Dezember 2008 ist demgegenüber\nausdrücklich festgehalten, es hätten sich keine Hinweise auf Futtergaben in Form\nvon Raufutter (Heu) gefunden. Auch haben weder die Antragstellerin noch ihr\nEhemann Belege für die behaupteten Futterkäufe vorgelegt, obwohl der Ehemann\nder Antragstellerin im Verfahren 6 L 12/09 ausdrücklich aufgefordert worden ist, den\nbehaupteten Kauf von Futter und Milch durch Rechnungen oder schriftliche\nErklärungen der Verkäufer zu belegen. Vor diesem Hintergrund ist die eidesstattliche\nErklärung der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 9. Januar 2008 ungeeignet,\nZweifel an Feststellungen der Amtstierärzte zu begründen, die feststellen mussten,\ndass sich die Versorgung der Tiere mit Futter und Trinkwasser etwa ab Mitte\nDezember 2008 zunehmend so sehr verschlechterte, dass am 30. Dezember 2008\ndas behördliche Einschreiten erforderlich war.\n\n48\n\nDie Antragstellerin kann mit ihrem Vorbringen auch nicht die Feststellung des\nAmtstierarztes vom 30. Dezember 2008 erschüttern, dass die Tiere nicht\nverhaltensgerecht untergebracht waren. Mit dem insoweit im Wesentlichen\nvorgetragenen Argument, es sei ausreichender Witterungsschutz vorhanden\ngewesen, kann sie die vom Amtstierarzt festgestellten Unterbringungsmängel nicht\nwiderlegen.\n\n49\n\nSoweit die Antragstellerin einen ausreichenden Witterungsschutz mit der\nRobustheit der Shetlandponys begründet, die auch im Winter keinen Unterstand\nbenötigten, übersieht sie, dass der Amtstierarzt nicht bemängelt hat, dass kein\nUnterstand für die Ponys vorhanden ist. Bemängelt hat er vielmehr, dass es allen\nTieren an ausreichend trockener, wärmegedämmter Liegefläche gemangelt habe.\nDazu trägt die Antragstellerin zwar vor, ihr Ehemann habe für die Ponys regelmäßig\ntrockenes Stroh ausgelegt, auf dem sie hätten lagern können. Diese Behauptung\nkann jedoch nicht geglaubt werden, denn nach den bereits erwähnten Feststellungen\nder Amtstierärztin ab dem 24. November 2008 war lediglich der Viehanhänger\nanfangs gut mit Stroh eingedeckt; außerhalb des Viehanhängers ausgelegtes Stroh\nist bei keiner Kontrolle festgestellt worden, wohl aber, dass das Stroh im\nViehanhänger seit dem 15. Dezember verdreckt war und nicht mehr erneuert\nwurde.\n\n50\n\nDen weiteren vom Amtstierarzt festgestellten Unterbringungsmängeln tritt die\nAntragstellerin nicht argumentativ entgegen. Dementsprechend ist davon\nauszugehen, dass - wie vom Amtstierarzt festgestellt - die auf dem Viehanhänger\neingesperrten Ziegen vor Kälte zitterten, es allen Tieren an ausreichend trockener,\nwärmegedämmter Liegefläche mangelte, die gemeinsam gehaltenen Ponys und das\nKalb sich als nicht verträglich erwiesen und die Weide nicht hinreichend\nausbruchsicher war mit der Folge, dass alle vier Ziegen die Weide verließen und\nzwei Ziegen an den Weihnachtstagen von der Polizei eingefangen wurden, weil sie\nden Straßenverkehr gefährdeten, und in den Viehanhänger zurückgebracht wurden.\nDiese erheblichen Unterbringungsmängel kann die Antragstellerin nicht mit dem\nHinweis ungeschehen machen, sie habe mit dem Reitstall Kringshof in Wassenberg\nvereinbart, die Ponys dort bei für die Tiere unzumutbaren Witterungsverhältnissen\nunterzustellen. Die Antragstellerin verkennt, dass die Tiere - wie dargelegt - bereits\nEnde Dezember 2008 unzumutbar untergebracht waren und von ihr oder ihrem\nEhemann anders hätten untergebracht werden müssen. \n\n51\n\nLetztlich greifen auch die Einwendungen der Antragstellerin gegen die\nFeststellung einer unzureichenden Pflege einiger der Tiere nicht durch. Auch wenn -\nwie die Antragstellerin behauptet - beide Ziegen wegen einer Durchfallerkrankung\nbehandelt wurden, lässt sich nicht hinwegreden, dass am 30. Dezember 2008 die\ndunkle Zwergziege so sehr an Durchfall gelitten hat, dass dadurch das Haarkleid\nihrer Hintergliedmaßen stark mit Kot verunreinigt war. Wie sich darüber hinaus aus\ndem vom Antragsgegner im Verfahren 6 L 12/09 vorgelegten und deshalb dem\nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Gutachten des praktischen\nTierarztes Dr. med. vet. W. Ezilius vom 28. Januar 2009, dem beide Ziegen am 6.\nJanuar 2008 vorgestellt wurden, ergibt, musste sofort eine Therapie für beide Tiere\neingeleitet werden, weil die dunkle Zwergziege an einer hochgradigen Abmagerung,\nSchleimhautblässe, Untertemperatur und einem Magen-Darmwurmbefall litt und die\nandere Ziege ebenfalls Symptome von Unterernährung und Schleimhautblässe\nzeigte. Von einer ausreichenden Pflege der Ziegen durch die Antragstellerin und\nihren Ehemann kann deshalb keine Rede sein. Auch die Einlassung der\nAntragstellerin zu den Scheuerstellen der Ponys im perianalen Bereich kann nicht\nüberzeugen. Entgegen der Darstellung des Prozessbevollmächtigten der\nAntragstellerin im Schriftsatz vom 3. März 2009 sind die Scheuerstellen nicht nur bei\neiner Stute, sondern bei \"einigen\" Tieren festgestellt worden. Ausweislich des\nAktenvermerks der Amtstierärztin zu Überwachungskontrollen am 5. und am\n8. Dezember 2008 (Blatt 142 des Verwaltungsvorgangs) wiesen drei Ponys haarlose\nScheuerstellen im perianalen Bereich wie bei Endoparasitenbefall auf. Diesem\nSachverhalt trägt die auf den Hormonhaushalt der Stute bezogene Argumentation\nnicht Rechnung.\n\n52\n\nBei einer abschließenden Gesamtbetrachtung der Einwendungen der\nAntragstellerin sieht sich das Gericht in seiner Wertung, dass der Amtstierarzt in\nseinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 zutreffend von einer erheblichen\nVernachlässigung der Tiere im Sinne des § 2 TierSchG ausgegangen ist, dadurch\nbestätigt, dass die Antragstellerin nicht auf das an sie gerichtete Schreiben des\nAntragsgegners vom 1. Dezember 2008 (Blatt 139 des Verwaltungsvorgangs)\nreagiert und Kontakt mit dem Antragsgegner aufgenommen hat. Da das Schreiben\nnicht in Rücklauf gekommen ist, muss angenommen werden, dass es der\nAntragstellerin zugegangen ist. Für einen verantwortungsvollen Umgang mit den\nTieren spricht dies ebenso wenig wie der bezeichnende Umstand, dass sie - wie sie\neinem Mitarbeiter des Antragsgegners am 12. Januar 2009 telefonisch erklärt hat\n(Blatt 187 und 188 des Verwaltungsvorgangs) -, nicht selbst gesehen hat, dass ihr\nEhemann die Tiere regelmäßig getränkt und gefüttert hat, sondern dies nur durch die\nBefragung von Futterlieferanten und Bauarbeitern auf der Baustelle in der Nähe der\nWiese überwacht haben will. Da die Baustelle am 17. Dezember 2008 wegen der\neingetretenen Kälte stillgelegt wurde, ist nicht nachzuvollziehen, woher die\nAntragstellerin die eidesstattlich erklärte Gewissheit nimmt, dass ihr Ehemann\ntatsächlich bis zum 30. Dezember 2008 die Tiere regelmäßig gefüttert und getränkt\nhat.\n\n53\n\nDer Antragsgegner durfte die Tiere der Antragstellerin als deren (Mit-)Halterin\nfortnehmen.\n\n54\n\nFür die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend das tatsächliche, umfassende\nObsorgeverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter\ngrundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes\nInteresse und eine - auch mittelbare - grundsätzlich nicht nur vorübergehende\nBesitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu\nentscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, wem die Bestimmungsmacht über das\nTier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer\ndas wirtschaftliche Verlustrisiko trägt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle\nkumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen.\nVielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren\nEinschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu\nüberprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind.\n\n55\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. Januar 1988 -\nVI ZR 188/87 -, Neue Juristische Wochenschrift-\nRechtsprechungsreport (NJW-RR) 1988, 655 mit weiteren\nNachweisen; Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 12.\nFebruar 1999 - 19 U 118/98 -, NJW-RR 1999, 155; OLG\nDüsseldorf, Urteil vom 18. Juli 1997 - 22 U 6/97 -, juris;\nSchleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 7 U\n146/03 -, juris.\n\n56\n\nDie Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang. Im Rahmen der §§\n2, 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen\nVerhältnisse verantwortlich ist.\n\n57\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 25 ZB 05.1507\n-, juris, und Urteil vom 17. Dezember 1992 - 25 B 90.2906 -, juris;\nVG München, Urteil vom 11. Januar 2006 - M 18 K 04.4483 -,\njuris.\n\n58\n\nNach diesen Grundsätzen war die Antragstellerin (Mit-)Halterin aller am 30.\nDezember 2008 fortgenommenen Tiere und damit auch der 4 Shetlandponys, von\ndenen sie vorträgt, sie stünden im Eigentum ihrer minderjährigen Tochter N. W..\nDenn nach den Umständen des Einzelfalles standen die Tiere auch in ihrem\ntatsächlichen Obsorgeverhältnis und wurden von ihr im eigenen Interesse gehalten.\nDie Antragstellerin hat an der Haltung der Tiere erkennbar ein eigenes Interesse, das\nsie nicht nur dadurch bekundet, dass sie gegen die Fortnahme und Veräußerung der\nTiere gerichtlich vorgeht, sondern das auch dadurch sichtbar wird, dass sie sich in\nder Vergangenheit für die Tiere verantwortlich gezeigt hat. So hat sie ausweislich\neiner Telefonnotiz vom 14. Januar 2009 (Blatt 187 und 188 des\nVerwaltungsvorgangs) einem Mitarbeiter des Antragsgegners erklärt, sie habe ihrem\nEhemann die Versorgung der Shetlandponys übertragen, als sie Ende November\n2008 erkrankt sei und die Tiere nicht mehr selbst habe versorgen können. Sie habe\ndie Versorgung der Tiere durch den Ehemann auch überwacht. Auch hat sie am 26.\nNovember 2008 eine mündliche Anordnung des Antragsgegners\nentgegengenommen und dafür gesorgt, dass noch am gleichen Tag die damals 4\nZiegen in I. -L. nach I. -V. umgestellt wurden. Dies sind deutliche\nIndizien dafür, dass ihr die Bestimmungsmacht über die Tiere zusteht. Da sie nach\neigenen Angaben außerdem die Eigentümerin der Mehrzahl der Tiere ist (3\nShetlandponys, 2 Ziegen und 1 Kälbchen) und damit jedenfalls für diese Tiere das\nwirtschaftliche Verlustrisiko trägt, liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass die\nAntragstellerin zumindest (Mit-)Halterin der am 30. Dezember 2008 fortgenommenen\nTiere ist, auch wenn noch unklar ist, wer für die Kosten der Tierhaltung in der Zeit der\nErkrankung der Antragstellerin aufgekommen ist. Auch das zuletzt behauptete\nEigentum ihrer minderjährigen Tochter N. W. an 4 Shetlandponys führt zu keiner\nanderen Bewertung, da aus den vom Antragsgegner in seinem Schreiben vom 15.\nJanuar 2009 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin (Blatt 198 und 199\ndes Verwaltungsvorgangs) dargelegten Gründen davon auszugehen ist, dass die\nAntragstellerin als gesetzliche Vertreterin der wirtschaftlich nicht leistungsfähigen und\nauch nicht genügend sachkundigen Tochter für deren Ponys sorgt. \n\n59\n\nOb der Tochter N. W. tatsächlich 4 der fortgenommenen Shetlandponys\ngehören, ist für die Tierhaltereigenschaft - wie dargelegt - ohne Belang, bedarf aber\nauch ansonsten keiner Klärung im vorliegenden Verfahren, weil mit der Behauptung\ndes Eigentums der Tochter kein Umstand aufgezeigt wird, der zu Gunsten der\nAntragstellerin zu berücksichtigen wäre. Denn eine Beeinträchtigung von\nEigentumsrechten Dritter kann nicht zum Eintritt einer Verletzung subjektiver Rechte\nder Antragstellerin führen und ihren Rechtsbehelfen damit schon im Ansatz nicht zum\nErfolg verhelfen.\n\n60\n\nVgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 25\nCS 06.812 -, juris. \n\n61\n\nDesgleichen werden Rechte der Antragstellerin nicht dadurch verletzt, dass der\nAntragsgegner die Verfügung vom 30. Dezember 2008 - wie in Ziffer 1. des\nBescheidtenors mitgeteilt - sofort nach ihrem Erlass durchgeführt und die erst einen\nTag später bewirkte Zustellung des Bescheids an die Antragstellerin abgewartet hat,\ndurch die erst die Wirksamkeit der Verfügung eingetreten ist. Denn § 16 a Satz 2\nNr. 2 Halbsatz 1 TierSchG hindert die Behörde nicht, eine Fortnahme- und\nUnterbringungsverfügung zu erlassen und gleichzeitig die angeordnete\nGefahrenbeseitigung unmittelbar durchzuführen. § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1\nTierSchG ermächtigt die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen einer\nbehördlichen Sofortmaßnahme nämlich sowohl zur unmittelbaren Durchführung der\nzum Schutz von Tieren erforderlichen ordnungsrechtlichen, als Maßnahmen sui\ngeneris ohne Regelungscharakter i.S.d. § 35 VwVfG NRW und deshalb als Realakt\nzu qualifizierenden tatsächlichen Handlungen \n\n62\n\n- vgl. Kammerbeschluss vom 30. März 2007 - Az. 6 L 73/07\n-, juris, Rdn. 25 f. mit z.N. -\n\n63\n\nals auch zu dem Erlass eines den Realakt begleitenden Verwaltungsakts.\n\n64\n\nVgl. Kluge a.a.O., § 16a, Rdn. 25 f.\n\n65\n\nFührt die Behörde die erforderlichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen nicht nur\nunmittelbar durch, sondern ordnet sie - wie hier - die Fortnahme und anderweitige\nUnterbringung der Tiere auch durch einen Verwaltungsakt an, hat dies rechtlich\nlediglich zur Konsequenz, dass sich der Eilrechtsschutz des betroffenen Tierhalters\nnach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO richtet. \n\n66\n\nVgl. Kluge a.a.O., § 16a, Rdn. 28.\n\n67\n\nDass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO\nermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der\nAntragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die getroffene\nMaßnahme war zur effektiven Wahrung des Tierschutzes geeignet, erforderlich und\nauch angemessen. Eine für die Antragstellerin weniger einschneidende Anordnung\nwar angesichts der nachgewiesenen schwerwiegenden Verstöße gegen zentrale\ntierschutzrechtliche Bestimmungen nicht gegeben. Zu Recht hat der Antragsgegner\nangenommen, dass nicht zu erwarten war, dass die Antragstellerin für eine den\nAnforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung sorgen würde. Trotz der\nhierauf bezogenen Vorhalte des Antragsgegners hat die Antragstellerin bis heute\nsich weder einsichtig gezeigt noch belastbare Indizien mitgeteilt, aus denen darauf\ngeschlossen werden kann, dass sie gesundheitlich und wirtschaftlich überhaupt in\nder Lage ist, die Tiere in Zukunft angemessen unterzubringen, zu versorgen und zu\npflegen. Im Gegenteil sind die Zweifel daran, dass die Antragstellerin in Zukunft die\nTiere ordnungsgemäß halten kann, dadurch gewachsen, dass ihrer bisherigen\nHilfsperson - dem Ehemann - inzwischen mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung\nvom 15. Januar 2009 ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auferlegt worden ist.\nWie sie ohne die Hilfe ihres Mannes die Tiere halten will, hat die Antragstellerin nicht\nerkennen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die angeordnete Maßnahme auch im\nengeren Sinne verhältnismäßig.\n\n68\n\nDem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen\nVerfügung steht kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin\ngegenüber. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem\nöffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Tierschutzes den Vorrang\ngegenüber dem Affektionsinteresse der Antragstellerin an der Fortführung der\nTierhaltung eingeräumt hat. \n\n69\n\nDer Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass ein vom\nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht gestellter Antrag,\n\n70\n\ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der\nVollziehung des Bescheids vom 30. Dezember 2008 anzuordnen\nund den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin die\nam 30. Dezember 2008 fortgenommenen Tiere (2 Ziegen, 7\nShetland-Ponys und 1 Kälbchen) bis zum Eintritt der Bestands-\noder Rechtskraft des Bescheids zurückzugeben,\n\n71\n\nunbegründet wäre.\n\n72\n\nDie materielle Grundlage für einen - prozessual über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO\ngeltend zu machenden - Anspruch der Antragstellerin auf Rückgabe der\nweggenommenen Tiere bildet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. Die für\neinen aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden öffentlich-\nrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch notwendigen Voraussetzungen, dass durch\ndie Vollziehung ein fortdauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden und\ndie Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist, liegen nicht vor. \n\n73\n\nEin ursprünglich rechtmäßiger Zustand lässt sich durch eine Wiedereinräumung\ndes Besitzes an den weggenommenen Tieren an die Antragstellerin nicht\nwiederherstellen. Die Antragstellerin ist durch die Fortnahme der Tiere nämlich nicht\nin ihren Rechten verletzt worden, weil diese - wie ausgeführt - rechtmäßig war.\n\n74\n\nZudem ist ein Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Wiederherstellung des\ndurch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten ursprünglich\nrechtmäßigen Zustandes gerichtet.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -,\njuris; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -,\njuris.\n\n76\n\nEin ursprünglich rechtmäßiger Zustand lässt sich jedoch durch eine\nWiedereinräumung des Besitzes an den Tieren an die Antragstellerin nicht\nwiederherstellen. Weder entsprach ihre Tierhaltung am 30. Dezember 2008 in I.\n-V. den Anforderungen des § 2 TierSchG noch würde dies nach hier nur\nmöglicher summarischer Prüfung - wie dargelegt - in Zukunft der Fall sein.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n78\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des\nGerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des\nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Im Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts der\nHauptsache anzusetzen, als den das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte\naus der derzeitigen Sicht den Regelstreitwert von 5.000,- EUR ansieht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-09/6-l-14-09","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-03-09/6-l-14-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242244","retrieved":"2026-07-09 02:05:51.608248+00:00"}}