{"status":"available","doknr":"OLD243522","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0224.1K916.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-02-24","aktenzeichen":"1 K 916/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht im Dienst der Bundespolizei und bekleidet das statusrechtliche \nAmt eines Polizeimeisters (mittlerer Dienst). Er begehrt die Verpflichtung der \nBeklagten, ihm die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienst \nzuzuerkennen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. August 2003 teilte ihm das Grenzschutzpräsidium West \nunter Bezugnahme auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juli \n2003 - BGS I 3-660 333-4/60 b - mit, dieses habe ihn nach dem Ergebnis des \nEignungsauswahlverfahrens 2003 zur dreijährigen Aufstiegsausbildung für den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen. Am 1. September 2003 begann der \nKläger die dreijährige Aufstiegsausbildung. Unter dem 7. August 2006 teilte die \nBundespolizeiakademie ihm mit, er habe die Prüfung für die Laufbahn des \ngehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei nicht bestanden, könne \ndiese jedoch einmal wiederholen. \n\n4\n\nNach entsprechender Wiederholung teilte die Leiterin der \nBundespolizeiakademie ihm mit Bescheid vom 00.00.0000, ausgehändigt am 8. \nJuni 2007, mit, er habe die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen \nPolizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei endgültig nicht bestanden, weil er in der \nDiplomarbeit die im Sinne des § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung \nfür den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV) vom \n19. Dezember 2001 geforderten Leistungen nicht erbracht habe.\n\n5\n\nMit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe als Teilnehmer des \ndreijährigen Ausbildungsaufstiegs die schriftliche und mündliche Laufbahnprüfung \nbestanden und lediglich im Hinblick auf die Diplomarbeit die geforderten Leistungen \nnicht erbracht. Hiervon ausgehend bitte er darum, die schriftliche und mündliche \nLaufbahnprüfung eigenständig anzuerkennen und ihn zum Polizeikommissar zu \nernennen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 8. August 2007, \nwies das Bundesministeriums des Innern den Widerspruch zurück und trug vor: Mit \nBeginn des Ausbildungsaufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der \nBundespolizei seien ausschließlich die für die jeweilige Aufstiegsart geltenden \nVorschriften anzuwenden. Dies betreffe auch die Bewertung von Prüfungsleistungen \nund das Gesamtergebnis. Der dreijährige Ausbildungsaufstieg schließe gemäß § 29 \nAbs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen \nund Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-\nLaufbahnverordnung - BpolLV -) mit einer Laufbahnprüfung ab. Gemäß § 19 Abs. 4 \nAP-gDBPolV sei die Diplomarbeit Teil der Laufbahnprüfung. Voraussetzung zu deren \nBestehen sei nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AP-gDBPolV unter anderem, dass der \nAuszubildende in der Diplomarbeit eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,0 \nerreicht habe. Die vom Kläger erreichte Durchschnittszahl genüge diesen \nAnforderungen nicht. Es bestünden keine Möglichkeiten, von den rechtlichen \nVoraussetzungen abzuweichen. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 6. September 2007 Klage erhoben. Er trägt vor: Der \ndreijährige Ausbildungsaufstieg schließe nach Bestehen der Prüfung damit ab, dass \neine Diplomurkunde überreicht und der Ausbildungsaufstieg als bestanden gewertet \nwerde. Nach Bestehen des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs werde lediglich \nbescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine Beförderung in den gehobenen \nDienst gegeben seien. Auch ihm sei zu bescheinigen, dass er die Prüfung für den \nAusbildungsaufstieg für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei \nbestanden habe. Der zweijährige Ausbildungsaufstieg sei nämlich als Minus in dem \ndreijährigen Ausbildungsaufstieg enthalten. Der Ausbildungsinhalt der beiden \nAusbildungsaufstiegswege sei im Wesentlichen identisch. Der einzige Unterschied \nzwischen ihnen bestehe darin, dass beim dreijährigen Lehrgang eine Diplomarbeit \ngefordert werde. Die im dreijährigen Ausbildungsaufstieg vermittelten Studieninhalte \nseien allerdings etwas umfangreicher. Die Lerninhalte und Gegenstände würden \ninsoweit tiefer und ausführlicher unterrichtet. Im Übrigen seien die Klausuren und die \nmündliche Prüfung identisch. So habe er im Rahmen seiner Wiederholungsprüfung \nzusammen mit den Teilnehmern des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs die gleichen \nKlausuren und die gleiche mündliche Prüfung abgelegt. Es sei auch zu \nberücksichtigen, dass er sich sogar für die höherwertige, einem Studium \ngleichkommende dreijährige Ausbildung als geeignet erwiesen habe. Damit habe er \nzugleich seine Eignung für den zweijährigen Ausbildungsaufstieg nachgewiesen. Es \nsei nicht zutreffend, dass an die Teilnehmer des zweijährigen Ausbildung höhere \nAnforderungen gestellt würden als an die Teilnehmer der dreijährigen Ausbildung. \nWie sich aus Nr. 1 der Vorbemerkungen der Richtlinien für das \nEignungsauswahlverfahren für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des \nmittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS zum Aufstieg in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst im BGS aus dem Dezember 2003 ergebe, sei das \nEignungsauswahlverfahren für beide Aufstiegsverfahren identisch gewesen. Er habe \nsich sowohl für den zwei- als auch für den dreijährigen Ausbildungsaufstieg \nbeworben und sei nur zu einem Eignungsauswahlverfahrenstermin eingeladen \nworden, der ihm beides ermöglicht hätte. Nach Erzielen des Ergebnisses von \n167 Punkten sei ihm vorgeschlagen worden, an dem dreijährigen \nAusbildungsaufstieg teilzunehmen. Dieses Angebot habe er angenommen. Es habe \nkeine Veranlassung bestanden nachzufragen, ob er auch den zweijährigen \nAusbildungsaufstieg hätte absolvieren können. Er habe sich bereits in einer \nDienstzeit von mehr als acht Jahren im mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Leiterin der \nBundespolizeiakademie vom 00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Bundesministeriums des Innern vom \n 00.00.0000 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Befähigung für \ndie Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienst in der \nBundespolizei zuzuerkennen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt in Ergänzung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid im \nWesentlichen vor: Um über die Voraussetzungen für den verkürzten \nAusbildungsausstieg eine verlässliche Prognose zu erhalten, müsse das \npolizeifachliche und das Allgemeinwissen in einem Eignungsauswahlverfahren \nnachgewiesen werden. Der Kläger habe in dem von ihm im April bzw. August 2003 \ndurchlaufenen Auswahlverfahren 167 Punkte erreicht. Hiervon ausgehend habe ihn \ndie Auswahlkommission seinerzeit als \"bedingt geeignet\" für die Aufstiegsausbildung \neingestuft und deshalb für die dreijährige Aufstiegsausbildung vorgeschlagen. Gegen \ndie Entscheidung, ihn zur dreijährigen Aufstiegsausbildung zuzulassen, habe er \nkeinen Widerspruch eingelegt. Mit dem Beginn des dreijährigen Ausbildungsaufstiegs \nam 1. September 2003 habe er die für diesen Aufstieg vorgesehenen Vorschriften \nanerkannt. Die Bewertungen der Prüfungsergebnisse des dreijährigen und des \nzweijährigen Prüfungsaufstiegs seien zudem nicht ohne Weiteres vergleichbar. Beim \nzweijährigen Ausbildungsaufstieg werde aufgrund der verkürzten Studienabschnitte \nbereits vor Ausbildungsbeginn ein umfangreiches polizeifachliches und \nAllgemeinwissen vorausgesetzt sowie ein höheres Maß an Selbststudium von den \nBeamtinnen und Beamten erwartet. Diesen Anforderungen sei der Kläger, wie sich \naus der von ihm erlangten Punktzahl im Eignungsauswahlverfahren ergebe, nicht \ngerecht geworden. Es sei unzutreffend, dass die dreijährige Ausbildung einen \nhöheren Abschluss vermittele. Da die Auszubildenden der dreijährigen Ausbildung \nweniger Vorkenntnisse hätten, müssten hier mehr Fächer unterrichtet werden. Die \nvom Kläger begehrte Anerkennung würde auch gegen den Gleichheitssatz \nverstoßen, da er im Vergleich zu den Kandidaten der zweijährigen Ausbildung nicht \nnur mehr Zeit für die zu erbringenden Prüfungsergebnisse habe aufwenden können, \nsondern auch Lerninhalte vermittelt bekommen habe, die bei den anderen gerade \nvorausgesetzt worden seien.\n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Leiterin der Bundespolizeiakademie \nvom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nBundesministeriums des Innern vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte \nihm die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienst in der \nBundespolizei zuerkennt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n16\n\nDieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem - als spezialgesetzliche \nAnspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden - § 29 der Verordnung über die \nLaufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der \nBundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung [BPolLV]) vom 23. August 1981, \nneugefasst durch Bekanntmachung vom 31. Januar 2003. Gemäß Absatz 2 Satz 1 \ndieser Vorschrift dauert der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der \nBundespolizei drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für \ndie Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der \nLaufbahnprüfung abschließt (Satz 2). Wenn sich die Beamtinnen und Beamten mit \neiner Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für \nden mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um \nhöchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens \nsieben Monate verkürzt werden (Satz 4). Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 BPolLV wird mit \nder erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung die Befähigung für die neue \nLaufbahn erworben.\n\n17\n\nDie sich aus diesen Regelungen ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen \nfür den Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn hat der Kläger nicht erfüllt. \nDenn er hat die Laufbahnprüfung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 \nBPolLV nicht erfolgreich abgelegt. Die Laufbahnprüfung besteht gemäß § 19 Abs. 4 \nder Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV) neben einem schriftlichen \nund einem mündlichen Teil aus einer Diplomarbeit. Gemäß § 28 AP-gDBPolV setzt \nein Bestehen der (Laufbahn-) Prüfung unter anderem voraus, dass in der \nDiplomarbeit mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht ist. Der Kläger \nhat in der Diplomarbeit jedoch lediglich eine Durchschnittsrangpunktzahl von 2,5 \nerreicht.\n\n18\n\nDer Kläger hat auch keinen sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nergebenden Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Teilnehmern des zweijährigen \nAusbildungsaufstiegs im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 4 BPolLV. Diesen zuerkennt die \nBeklagte die Befähigung für die neue Laufbahn, wenn sie die in einem Studienplan \ngeregelten Prüfungsleistungen erbracht haben; die Ablegung einer Diplomarbeit ist \ninsoweit nicht erforderlich.\n\n19\n\nUngeachtet aller weiteren Zweifelsfragen scheidet ein aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz abgeleiteter Anspruch des Klägers schon deshalb aus, weil die \nVergleichsgruppen nicht, wie für die Annahme einer willkürlichen \nUngleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich, wesentlich gleich sind; \nzwischen dem Kläger als Teilnehmer des dreijährigen Ausbildungsaufstiegs und den \nTeilnehmern des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs bestehen relevante \nUnterschiede.\n\n20\n\nDie Entscheidung darüber, was wesentlich ist, liegt grundsätzlich beim \nRechtssatzgeber. Er ist frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und \nwas als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine \nUngleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der \nLebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder \nUngleichbehandlung maßgebend sein sollen.\n\n21\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 139.\n\n22\n\nDie Beklagte hat in § 29 Abs. 2 Satz 4 BPolLV geregelt, dass die Teilnahme am \nverkürzten Ausbildungsaufstieg voraussetzt, dass sich der Betroffene mit einer \nDienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den \nmittleren Polizeivollzugsdienst bewährt hat. Dieses wesentliche Vergleichsmerkmal \nder Bewährung liegt in der Person des Klägers nicht vor:\n\n23\n\nDie Beklagte hat vor dem Beginn der in Rede stehenden \nAusbildungsaufstiegsausbildung im Jahre 2003 ein Eignungsauswahlverfahren \ndurchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat eine Auswahlkommission die \njeweilige Eignung der Beamtinnen und Beamten, gemessen an den Anforderungen \nder höheren Laufbahnaufgaben, überprüft (vgl. § 28 BPolLV). Da der Kläger von 350 \nmöglichen Punkten lediglich 167 Punkte erhalten hat, hat ihn die \nAuswahlkommission für die dreijährige Aufstiegsausbildung vorgeschlagen. \nDaraufhin hat ihm das Grenzschutzpräsidium West mit Bescheid vom 7. August 2003 \nmitgeteilt, das Bundesministerium des Innern habe ihn nach dem Ergebnis des \nEignungsauswahlverfahrens 2003 zur dreijährigen Aufstiegsausbildung für den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen. Dieser nicht mit einer \nRechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist nach Ablauf eines Jahres \nbestandskräftig geworden (vgl. §§ 58 Abs. 2, 70 Abs. 2 VwGO). Denn der Kläger hat \ngegen diesen Verwaltungsakt keinen Widerspruch eingelegt, sondern den \ndreijährigen Ausbildungsaufstieg begonnen. Er hat seine Zulassung zum dreijährigen \nAusbildungsaufstieg (und nicht zum zweijährigen Ausbildungsaufstieg) somit \nzunächst hingenommen. Dies muss er nun aus Gründen der Rechtssicherheit gegen \nsich gelten lassen. Er hat kein Wahlrecht zwischen der fristgemäßen Einlegung eines \nRechtbehelfs gegen die Zulassung zum dreijährigen Ausbildungsaufstieg und der \nTeilhabe an der von der Beklagten praktizierten Verfahrensweise bei erfolgreichem \nDurchlaufen des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs, nachdem er die \nLaufbahnprüfung im Sinne des dreijährigen Ausbildungsaufstiegs nicht bestanden \nhat. Er kann sich auch nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, unter welchen \nVoraussetzungen die Beklagte die begehrte Laufbahnbefähigung im Rahmen des \njeweiligen Ausbildungsaufstiegsverfahrens zuerkannte. Denn er hätte die Beklagte \nnach Erhalt des Bescheides vom 7. August 2003 um diesbezügliche Auskunft bitten \nkönnen und müssen; an seiner Kenntnis davon, dass es zwei voneinander zu \ntrennende Ausbildungsaufstiegsverfahrens gab, besteht kein Anlass zu zweifeln (vgl. \nden von ihm zur Gerichtsakte gereichten Aufruf zur Bewerbung vom 11. Dezember \n2004). \n\n24\n\nDa sich der Kläger somit aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom \n7. August 2003 nicht mehr gegen seine Zulassung zum dreijährigen \nAusbildungsaufstieg wenden kann, bedarf es keiner erneuten Überprüfung der \nmateriellen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 4 BPolLV. Vielmehr ist nach dem \nVorstehenden in diesem Verfahren zugrunde zu legen, dass sich der Kläger - \nbezogen auf das Jahr 2003 - in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit \nErwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nicht bewährt \nhat und deshalb mit den Teilnehmern des zweijährigen Ausbildungsaufstiegs nicht \nwesentlich gleich ist.\n\n25\n\nNach alledem bedarf es keiner näheren Erörterung, ob ein Anspruch auf \nGleichbehandlung nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung hier \nüberhaupt in Betracht kommt und ob die Beklagte den \"erfolgreichen\" Teilnehmern \ndes zweijährigen Ausbildungsaufstiegs die Befähigung für die neue Laufbahn ohne \nrechtliche Grundlage zuzuerkennen pflegt.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-24/1-k-916-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-24/1-k-916-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243522","retrieved":"2026-07-09 02:06:57.589989+00:00"}}