{"status":"available","doknr":"OLD243724","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0216.6L523.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-02-16","aktenzeichen":"6 L 523/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz \nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen \nWahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt T. aus I. beigeordnet.\n\n2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2360/08 \ngeführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n1. Dezember 2008 wird unter folgenden Auflagen wiederhergestellt bzw. angeordnet: \nDer Antragsteller hat seine Rottweiler \"Rocky\" und \"Donna\" ab sofort so zu halten, \ndass diese das von ihm gemietete Haus bzw. den von ihm gemieteten \nGrundstücksteil mit der postalischen Anschrift G. in F. nicht ohne oder gegen \nseinen Willen verlassen können. \"Rocky\" und \"Donna\" sind außerdem bereits \nunmittelbar bei Verlassen des vom Antragsteller gemieteten Hauses bzw. des von \nihm gemieteten Grundstücksteils mit der postalischen Anschrift G. in F. an \neiner zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen und haben bereits \nunmittelbar ab diesem Zeitpunkt einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder \neine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung (kein \"Halti\") anzulegen. Dem \nAntragsteller wird weiterhin untersagt, \"Rocky\" und \"Donna\" zeitgleich auszuführen. \nGleichfalls wird dem Antragsteller untersagt, \"Rocky\" oder \"Donna\" einer Person zu \nüberlassen, welche die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nicht \nbesitzt.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n4. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwalt T. aus I. beigeordnet. Wie sich aus der im \nzugehörigen Klageverfahren 6 K 2360/08 vorgelegten Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, kann der Antragsteller die \nKosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung \nbietet aus den nachstehenden Gründen die erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der \nZivilprozessordnung).\n\n3\n\n2. Der sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K \n2360/08 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 1. Dezember 2008 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n5\n\nist zulässig und nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen \nbegründet.\n\n6\n\na) Soweit sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung - was ausweislich ihres \nWortlauts der Fall ist - auch auf Ziffer 7 der streitgegenständlichen \nOrdnungsverfügung bezieht, mit der der Antragsgegner im Wege eines \nKostengrundbescheids regelt, dass der Antragsteller die Kosten der unter Ziffer 6 der \nVerfügung angedrohten Wegnahme und Unterbringung seiner Hunde in einem \nTierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung zu tragen hat, ist der Antrag bereits \nbegründet, weil es insoweit an der notwendigen Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz \n1 VwGO fehlt.\n\n7\n\nIn der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, \nkonkret \nund substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im \nvorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des \nRechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden \nWirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.\n \nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 31. \nJanuar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 7, und vom 18. September \n2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. \nSeptember 2006 - 8 B 1596/06 -; Puttler, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97.\n\n8\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung von Geldforderungen ist in \nbesonderem Maße begründungsbedürftig, weil ein besonderes öffentliches Interesse \nfür die sofortige Vollziehung von Geldforderungen regelmäßig nur dann gegeben ist, \nwenn die Vollstreckung der fraglichen Geldforderung gefährdet erscheint. Das \nallgemeine Vollzugsinteresse an der Erstattung von Kosten kann kein besonderes \nVollzugsinteresse begründen.\n\n9\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), \nBeschluss vom 26. Mai 1987 - 23 AS 87.00408 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 745; \nVerwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 28. Januar \n2005 - AN 15 S 04.03750 -, juris Rn. 4; VG München, Beschluss \nvom 16. Oktober 2000 - M 22 S 00.4360 -, juris; VG Hamburg, \nBeschluss vom 20. Februar 1999 - 8 VG 6294/96 -, juris Rn. \n7.\n\n10\n\nDementsprechende Ausführungen zu der sich auf ihre Ziffer 7 beziehenden \nAnordnung der sofortigen Vollziehung enthält die Ordnungsverfügung vom 1. \nDezember 2008 nicht. Zur Begründung des Sofortvollzugs führt der Antragsgegner \nlediglich aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Abwägung der \nInteressen des Antragstellers und der Schutzinteressen der Bevölkerung notwendig \nsei, weil von den Hunden des Antragstellers \"aufgrund der nicht artgerechten \nFührung bei jedem Verlassen (seines) Grundstücks eine Gefahr für die Bevölkerung\" \nausgehe. Eine Fallgestaltung, die eine Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung hinsichtlich Ziffer 7 der Verfügung ausnahmsweise entbehrlich machen \nwürde, ist nicht gegeben.\n\n11\n\nFolge des Begründungsmangels ist, dass die aufschiebende Wirkung der Klage \nbereits aus diesem Grund im Hinblick auf Ziffer 7 der angegriffenen \nOrdnungsverfügung wiederherzustellen ist.\n\n12\n\nVgl. dazu Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, \n§ 80 Rn. 153 f.\n\n13\n\nOb die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Übrigen den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, kann dahinstehen. Denn der \nsich gegen Ziffern 1 bis 6 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008 richtende \nAntrag hat unabhängig davon Erfolg, weil die in materieller Hinsicht vorzunehmende \nInteressenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse nach Maßgabe der aus dem \nTenor ersichtlichen Auflagen zugunsten des Antragstellers ausfällt.\n\n14\n\nMaßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich \nrechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der \nVerwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das \nVollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen \neinerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die \nErfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit \neinzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der \naufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins \nGewicht.\n\n15\n\nGemessen an diesem Maßstab überwiegt das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Zwar lassen sich Ziffern 1 bis 6 der \nstreitbefangenen Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung weder als \noffensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig bezeichnen. Jedoch \nspricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Überwiegendes für die \nRechtswidrigkeit von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008, für \nderen sofortige Vollziehung im Übrigen ebenso wenig ein besonderes \nVollzugsinteresse streitet (dazu unter b) wie für die sofortige Vollziehung der \nebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Ziffern 1, 3, 4, 5 und \n6 (dazu unter c). Den durch die Hundehaltung des Antragstellers gleichwohl nach \nLage der Akten berührten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist durch die der \nWiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung beigefügten \nAuflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO Rechnung zu tragen (dazu unter d).\n\n16\n\nb) Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008, mittels der der \nAntragsgegner die dem Antragsteller am 12. November 2007 erteilte Erlaubnis zur \nHaltung der Rottweiler \"Rocky\" und \"Donna\" widerruft und solchermaßen die \nGrundlage für die weiteren Regelungen der Ordnungsverfügung schafft, dürfte sich \nnach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig erweisen und den \nAntragsteller in seinen Rechten verletzen.\n\n17\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Haltungserlaubnis kommen die \nBestimmungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nsowie des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW in Betracht. \n\n18\n\nSiehe dazu auch Nr. 4.4.1 der Verwaltungsvorschriften zum \nLandeshundegesetz - Runderlass des Ministeriums für Umwelt \nund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des \nLandes Nordrhein-Westfalen - VI-7 - 78.01.52 - (VV LHundG \nNRW) vom 2. Mai 2003.\n\n19\n\nGemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger \nbegünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im \nVerwaltungsakt vorbehalten ist. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein \nrechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, \nwenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, \nden Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche \nInteresse gefährdet wäre. Auf keine der beiden genannten Vorschriften lässt sich der \nWiderruf stützen, weil er sich in jedem Fall als i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO \nermessensfehlerhaft darstellt.\n\n20\n\nGemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde \nermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder \ndie Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist.\n\n21\n\nDaran gemessen erweist sich die Widerrufsentscheidung des Antragsgegners bei \nsummarischer Überprüfung als ermessensfehlerhaft. Sie leidet an Ermessensfehlern \nin Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs (dazu unter aa) und einer \nErmessensüberschreitung (dazu unter bb). Der Widerruf ist im Übrigen auch dann \nermessensfehlerhaft, wenn man annimmt, dass das auszuübende Ermessen \nvorliegend intendiert ist (dazu unter cc).\n\n22\n\naa) Allerdings folgt ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs \nnoch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner seiner Widerrufsentscheidung \nnicht die oben genannten Ermächtigungsgrundlagen zugrunde gelegt hat. In der \nangefochtenen Ordnungsverfügung zieht der Antragsgegner § 12 Abs. 2 des \nHundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG \nNRW -) vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 656) heran; \nin seiner Antragserwiderung vom 16. Dezember 2008 § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG \nNRW (dort S. 4) bzw. § 7 LHundG NRW (dort S. 6 oben). Diese Normen vermögen \nden Widerruf nicht zu tragen. Rechtsfolge des im zu entscheidenden Fall \nanzuwendenden § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, den die Antragserwiderung der \nSache nach auch prüft, ist die Untersagung u. a. der Haltung eines Hundes \nbestimmter Rasse i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW (wozu auch Rottweiler zählen), \nalso die Aufforderung, die Haltung eines solchen Hundes zu unterlassen. \nRechtsfolge des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist hingegen nicht der (Widerrufs-\n)Ausspruch der Aufhebung einer Erlaubnis. Dass § 7 LHundG NRW, der den Begriff \nder Zuverlässigkeit im Sinne des Landeshundegesetzes bestimmt, als \nErmächtigungsgrundlage nicht in Frage kommt, liegt auf der Hand. \n\n23\n\nGleichwohl ist in der Verkennung der tauglichen Ermächtigungsgrundlage für den \nWiderruf der Haltungserlaubnis kein Ermessensfehlgebrauch zu sehen. Der \nAntragsgegner ist nicht allein dadurch in einer eine Ermessensfehlerhaftigkeit \nbegründenden Weise von einem fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkt \nausgegangen.\n\n24\n\nVgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 40 \nRn. 63, mit weiteren Nachweisen.\n\n25\n\nDas tatbestandliche Entscheidungsprogramm des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. \nVwVfG NRW bzw. des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gleicht dem des § 12 \nAbs. 2 Satz 1 LHundG NRW in der zugrunde liegenden Fallgestaltung in einem \nMaße, dass durch die unrichtige Heranziehung der letztgenannten Norm für den \nWiderrufsausspruch für sich genommen der mit dem Widerruf verfolgte sachliche \nZweck nicht notwendig verfehlt wird. Mit anderen Worten führt die Auswechslung der \nEingriffsgrundlage für den Widerruf vorliegend nicht zu einer Wesensänderung des \nVerwaltungsakts und hält sich damit in den Grenzen eines zulässigen \nNachschiebens von Gründen,\n\n26\n\nvgl. dazu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § \n113 Rn. 86 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - \n4 C 40.88 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 82, 185 = NVwZ 1990, \n259 = juris Rn. 20,\n\n27\n\nwas die Annahme eines Ermessensfehlgebrauchs ausschließt.\n\n28\n\nDer Widerruf auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW \nist nur nach Maßgabe des - auch hier entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 4 Satz \n1 Halbsatz 2 LHundG NRW der widerrufenen Erlaubnis beigegebenen - \nWiderrufsvorbehalts zulässig. Er darf grundsätzlich nur aus Gründen erfolgen, die im \nRahmen der Zwecke liegen, die in den Rechtsvorschriften vorgezeichnet sind, auf \nGrund derer der Verwaltungsakt erlassen wurde.\n\n29\n\nVgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § \n49 Rn. 35; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage \n2008, § 49 Rn. 42; speziell für den Widerruf einer \nhunderechtlichen Haltungserlaubnis VG Aachen, Beschluss vom \n5. November 2008 - 6 L 425/08 -, juris Rn. 36; VG Arnsberg, \nBeschluss vom 25. Mai 2007 - 3 L 256/07 -, juris Rn. 8.\n\n30\n\nDer Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW muss also auf der \nBasis von Gründen ausgesprochen werden, die im Rahmen des \nLandeshundegesetzes und damit im Rahmen der für die Erteilung einer \nHundehaltungserlaubnis maßgeblichen Kriterien liegen. Er kann etwa erfolgen, wenn \nin der Person des Halters die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW \nfür die Erteilung der Haltungserlaubnis nicht mehr vorliegen.\n\n31\n\nVgl. VG Aachen, Beschluss vom 5. November 2008 - 6 L \n425/08 -, juris Rn. 38 ff, sowie Nr. 4.4.1 VV LHundG NRW.\n\n32\n\nDamit überschneiden sich die Voraussetzungen eines Widerrufs der \nHaltungserlaubnis aufgrund von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW mit \ndenjenigen einer Untersagungsverfügung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. \nDieser ermöglicht eine Untersagung der Haltung eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 \nLHundG NRW nämlich u. a. auch dann, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht \nerfüllt sind oder wenn eine Erlaubnis versagt wurde. Die Parallelität von \nUntersagungs- und Widerrufstatbestand zeigt sich ferner darin, dass eine auf § 12 \nAbs. 2 Satz 1 LHundG NRW fußende Haltungsuntersagung weiterhin dann verfügt \nwerden kann, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen \nVorschriften des Landeshundegesetzes vorliegen. Wer wiederholt oder \nschwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen hat, ist \naber zugleich i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW unzuverlässig und erfüllt die \nErlaubnisvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW nicht. \nEntsprechendes gilt für das Verhältnis von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW zu \n§ 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, weil ein nachträglicher Eintritt von Tatsachen, die \ndazu berechtigt hätten, die Haltungserlaubnis nicht zu erlassen, dann gegeben ist, \nwenn die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW entfallen \nsind.\n\n33\n\nVgl. VG Aachen, Beschluss vom 5. November 2008 - 6 L \n425/08 -, juris Rn. 146 ff.\n\n34\n\nEin Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs ergibt sich aber \ndaraus, dass der Antragsgegner das ihm hinsichtlich der Widerrufsentscheidung \neingeräumte Entschließungsermessen nur defizitär ausgeübt hat.\n\n35\n\nIst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, hat die Ordnungsbehörde \nals Folge des sog. Opportunitätsprinzips eine Ermessensentscheidung auch darüber \nzu treffen, ob sie überhaupt einschreiten soll.\n\n36\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A \n3665/06 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. \nNovember 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris Rn. 36, und vom 17. \nNovember 2008 - 10 C 08.2872 -, juris Rn. 14; Schenke, Polizei- \nund Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 99.\n\n37\n\nDie Erwägungen, ob eingeschritten werden soll, dürfen ebenso wenig wie die \nübrigen Ermessensgründe wesentliche Defizite aufweisen. Die Behörde muss als \nVoraussetzung ihrer Entscheidung alle dafür vom Zweck der Ermächtigung her \nrelevanten Tatsachen umfassend ermitteln und bei der Entscheidung alle Ergebnisse \ndieser Ermittlungen und alle sonst einschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte \nberücksichtigen.\n\n38\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 40 Rn. 64; \nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 40 \nRn. 79.\n\n39\n\nDiesen Anforderungen werden die vom Antragsgegner angestellten \nErmessenserwägungen im Hinblick auf das Entschließungsermessen nicht gerecht. \nSie lassen wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt, die in die Entscheidung, ob \ndie Haltungserlaubnis vom 12. November 2007 bereits zum jetzigen Zeitpunkt \nwiderrufen werden soll, hätten einfließen müssen. Der Antragsgegner hatte seit \nlängerer Zeit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Hundehaltung des \nAntragstellers zu Verstößen gegen die Pflichten der §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW \nkommt. Diese Anhaltspunkte ergaben sich für ihn namentlich aus den Anzeigen der \nNachbarfamilie C., die unter der Anschrift G. wohnhaft ist, vom 2. und vom 27. \nNovember 2007 sowie aus der Strafanzeige vom 3. Mai 2008 über den Beißvorfall \nvom 2. Mai 2008, die dem Antragsgegner im Juli 2008 zur Kenntnis gelangte. Am 17. \nJuli 2008 führte der Erste Beigeordnete des Antragsgegners ausweislich des darüber \ngefertigten Vermerks ein gemeinsames Gespräch mit den Eheleuten C. und dem \nAntragsteller, über dessen Hundehaltung die Eheleute C. nach wie vor Beschwerde \nführten, weil der Antragsteller die Hunde regelmäßig ohne Maulkorb und ohne Leine \nausführe. Als Gesprächsergebnis legte der Antragsgegner den Eheleuten C. dar, \ndass ein Großteil der bislang geführten Beschwerden auf dem Nachbarrechtsweg zu \nklären sei. Zudem wurden die Eheleute C. gebeten, dem Antragsgegner konkrete \nVorfälle mit Datum, Uhrzeit und Zeugen anzuzeigen. Im Nachgang zu dem Gespräch \nvom 17. Juli 2008 übersandte der Antragsgegner Herrn C. unter dem 24. Juli 2008 \nein Schreiben, in dem er ihm mitteilte, er habe den Antragsteller nochmals schriftlich \nüber die ihn nach dem Landeshundegesetz treffenden Halterpflichten unterrichtet. \nDamit er ordnungsrechtliche Schritte gegen den Antragsteller einleiten könne, bitte \nder Antragsgegner jedoch darum, schriftlich konkrete Vorfälle unter Benennung von \nkonkreten Daten, Uhrzeiten, Örtlichkeiten, des Hundes und eventuellen Zeugen zu \nmachen. Durch dieses Verhalten gab der Antragsgegner zu erkennen, dass er trotz \nihm angezeigter Verstöße des Antragstellers gegen §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW - \nauf die im Einzelnen noch einzugehen sein wird - noch keine hinreichende \nGrundlage für ein ordnungsbehördliches Einschreiten gemäß § 12 LHundG NRW \ngegen den Antragsteller als gegeben ansah. Dies belegt auch das Schreiben, das \nder Antragsteller ebenfalls unter dem 24. Juli 2008 an den Antragsteller richtete. \nDarin forderte der Antragsgegner den Antragsteller lediglich auf, sich künftig an die \nVorschriften des Landeshundegesetzes zu halten, da er ansonsten ein \nOrdnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn einleiten müsse.\n\n40\n\nObwohl sich dieser Sachstand nicht wesentlich änderte - weitere konkrete \nVerstöße des Antragstellers gegen §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW wurden dem \nAntragsgegner nicht in der von ihm am 17. und am 24. Juli 2008 verlangten Weise \nangezeigt - hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter dem 22. Oktober 2008 \nzu einem beabsichtigten Widerruf der Haltungserlaubnis vom 12. November 2007, \neiner Untersagung der Haltung von \"Rocky\" und \"Donna\" sowie zu einer etwaigen \nWegnahme der Hunde an und erließ die angekündigte Ordnungsverfügung sodann \nam 1. Dezember 2008. Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs wäre der \nAntragsgegner indes gehalten gewesen, sich damit auseinander zu setzen, warum er \nanders als noch im Juli 2008 nunmehr einen Anlass für ein Einschreiten für gegeben \nhielt und darüber hinaus, warum er sich sogleich für das am stärksten in die Rechte \ndes Betroffenen eingreifende Instrument von Widerruf und Untersagung entschied. \nZu dieser für die Entscheidung zum dem in Rede stehenden Einschreiten \nwesentlichen Frage macht der Antragsgegner in der Begründung der \nOrdnungsverfügung vom 1. Dezember 2008 aber keine Ausführungen. Hier stützt er \nsein Vorgehen vor allem auf den ihm schon seit Juli 2008 bekannten Beißvorfall vom \n2. Mai 2008 sowie auf einen weiteren, allerdings nicht näher bezeichneten und auch \naus den Verwaltungsakten nicht konkret nachvollziehbaren Beißvorfall, der sich in \nSolingen, dem vormaligen Wohnort des Antragstellers, ereignet habe. Damit und mit \ndem eher allgemein gehaltenen Hinweis auf die \"Schutzinteressen der Bevölkerung\" \nund die \"Sicherheitsbelange unbeteiligter Dritter\" bleibt der Antragsgegner im \nvorliegenden Einzelfall hinter den Anforderungen an eine ordnungsgemäße \nBetätigung seines Entschließungsermessens zurück. Auch die Antragserwiderung \nergänzt die diesbezüglichen Ermessenserwägungen nicht. Soweit der Antragsgegner \nhier darauf verweist, ein geringeres Mittel als die Untersagung der Haltung habe \naufgrund der Wirkungslosigkeit der bis dahin stattgefundenen Gespräche und \nAnordnungen nicht gewählt werden können, setzt er sich nach wie vor nicht damit \nauseinander, warum er seine noch im Juli 2008 eingenommene Position, die \nVoraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Antragsteller \nseien noch nicht erfüllt, trotz im Wesentlichen unveränderter Sachlage aufgegeben \nhat. Zudem hat der Antragsgegner bisher keine Anordnungen gegen den \nAntragsteller getroffen, um diesen zur Einhaltung der Pflichten der §§ 10 Abs. 1, 5 \nLHundG NRW anzuhalten. Daher kann gegenwärtig auch nicht abschließend \nbeurteilt werden, ob sich derartige Anordnungen als wirkungslos erweisen \nwürden.\n\n41\n\nbb) Darüber hinaus hat der Antragsgegner die ihm bei seinem \nWiderrufsausspruch gesetzten rechtlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten.\n\n42\n\nEine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde, gleich aus welchem \nGrund, sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält. Die \nAusübung des Ermessens darf namentlich nicht zu einer unverhältnismäßigen \nBeeinträchtigung eines Betroffenen führen.\n\n43\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 40 Rn. \n64.\n\n44\n\nVon mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die örtlichen \nOrdnungsbehörden, die nach § 13 Satz 1 LHundG NRW für den Vollzug des \nLandeshundegesetzes zuständig sind, gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den \nAufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetzes \n- OBG -) diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich \nam wenigstens beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, \nder zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§ 15 Abs. 2 \nOBG).\n\n45\n\nDiesen Maßstäben genügt der Widerruf der Haltungserlaubnis vom 12. \nNovember 2007 bei summarischer Prüfung nicht. Auch wenn es im pflichtgemäßen \nErmessen der Ordnungsbehörde steht, in welcher Weise der von einem gefährlichen \nHund ausgehenden Gefährdung wirksam begegnet werden kann,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, \nNVwZ 2000, 458 = juris Rn. 9; VG Aachen, Beschlüsse vom 5. \nNovember 2008 - 6 L 425/08 -, juris Rn. 132, und vom 30. \nDezember 2005 - 6 L 775/05 -,\n\n47\n\nstellt sich der Widerruf im vorliegenden Einzelfall aus jetziger Sicht als \nunverhältnismäßig dar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nach Lage der Akten \nnoch nicht erforderlich, dem Antragsteller die Haltungserlaubnis für die Rottweiler zu \nentziehen und die Haltung dieser Hunde durch ihn insgesamt zu unterbinden. Bevor \nder Antragsgegner zum Mittel des Widerrufs (und der Untersagung) greift, hätte er \nzuvor den Versuch unternehmen müssen, die den Antragsteller treffenden \nHalterpflichten des § 10 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 5 HundG NRW durch den \nErlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW \nzu aktualisieren und deren Einhaltung gegebenenfalls im Wege der \nVerwaltungsvollstreckung durchzusetzen, um den Antragsteller zu einer Haltung der \nRottweiler zu bewegen, die dem Landeshundegesetz entspricht. Entgegen dem \nbereits in Bezug genommenen Vorbringen des Antragsgegners in seiner \nAntragserwiderung hat ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs des \nAntragsgegners weder dieser noch der vormals örtlich zuständige Oberbürgermeister \nder Stadt Solingen - trotz des Anzeigenschreibens an ihn vom 20. September 2004 - \nbislang eine solche verwaltungsaktsförmige Anordnung gegenüber dem Antragsteller \nerlassen.\n\n48\n\nDass eine den Antragsteller weniger beeinträchtigende Verfügung als die hier im \nStreit stehende erkennbar nicht geeignet wäre, um die Einhaltung der Pflichten des \n§ 5 LHundG NRW durch den Antragsteller zu gewährleisten, ist aus der derzeitigen \nSicht nicht hinreichend sicher festzustellen. Trotz der bisher durch den Antragsteller \ngezeigten Uneinsichtigkeit - in dem Vermerk des Amtstierarztes des Landrats des \nKreises I. heißt es etwa, der Antragsteller habe anlässlich einer Besichtigung seiner \nHundehaltung am 7. August 2008 geäußert, auch sein erwachsener Sohn könne die \nHunde ausführen, wenn er mit vor Ort sei - ist nicht auszuschließen, dass er in \nZukunft die ihm gegenüber durch Ordnungsverfügung zwangsmittelbewehrt \nkonkretisierten Pflichten des § 5 LHundG NRW befolgen wird. \n\n49\n\nEs drängt sich bei summarischer Prüfung ferner nicht auf, dass ein sofortiger \nWiderruf nebst Untersagung der Haltung und Wegnahme der Rottweiler zum Schutz \nder Allgemeinheit - und namentlich der Nachbarfamilie C. - schon jetzt erforderlich \nist. \n\n50\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass von der Haltung der Rottweiler durch den \nAntragsteller Gefahren ausgehen. Dies zeigt ungeachtet des Geschehensablaufs im \nEinzelnen vor allem der Vorfall vom 2. Mai 2008, als einer der beiden Rottweiler, der \nzu dem Zeitpunkt keinen Maulkorb trug und von dem Sohn des Antragstellers geführt \nwurde, dem Geschädigten eine Bissverletzung an Arm und Bein zufügte. Ein nicht \nunerhebliches Gefahrenpotential ergibt sich des Weiteren daraus, dass die Rottweiler \ndes Antragstellers ausweislich der Mitteilungen der Familie C. an den Antragsgegner \n(siehe die Schreiben vom 2. und vom 27. November 2007, die E-Mail an die \nBezirksregierung Köln vom 17. November 2008 sowie den Aktenvermerk des \nAntragsgegners vom 2. Dezember 2008 über einen Vorfall vom 27. November 2008) \nsich bisweilen unbeaufsichtigt in dem offenbar beiderseits zugänglichen Hofbereich \ndes Anwesens G. (Flurstück ) bzw. in der Einfahrt des Hauses der Familie C. \nbewegen. Dieses von der Hundehaltung des Antragstellers ausgehende \nGefahrenpotential ist jedoch nach Lage der Akten noch nicht als derart \nschwerwiegend einzustufen, dass das streitgegenständliche Vorgehen des \nAntragsgegners bereits aufgrund dessen gerechtfertigt wäre. \n\n51\n\nDas Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit wird zum einen dadurch \nrelativiert, dass der Antragsteller die Hunde dem Anschein nach in letzter Zeit \nzumindest überwiegend nicht im öffentlichen Straßenraum ausführt. Darauf deutet \ndie E-Mail des Herrn C. vom 17. November 2008 hin, der zufolge die Hunde ihren \nZwinger seit Monaten nicht verlassen haben. Auch der Antragsteller trägt insoweit mit \nSchreiben an den Antragsgegner vom 3. August 2008 vor, \"Rocky\" werde nur \ngelegentlich zum Urinieren ausgeführt; ansonsten lade er die Hunde in einen \nHänger, in welchem er sie zu einem Privatgrundstück transportiere, auf dem sie \nAuslauf erhielten. Ähnliches hatte der Antragsteller bereits in seinem Schreiben an \nden Antragsgegner vom 9. November 2007 ausgeführt. Gegen eine gegenwärtige \nGefährdung der Allgemeinheit spricht zum anderen der Umstand, dass sich seit dem \nZuzug des Antragstellers in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners am 1. \nSeptember 2007 lediglich die Nachbarfamilie C. mit die Hundehaltung des \nAntragstellers betreffenden Beschwerden an den Antragsgegner gewandt hat. \nAktuelle Beschwerden weiterer Personen sind in den Akten des Antragsgegners \nnicht enthalten. \n\n52\n\nHervorgehoben sei aber, dass eine mit einer Anordnung der sofortigen \nVollziehung versehene Ordnungsverfügung des Antragsgegners zur Durchsetzung \nder Pflichten des § 5 LHundG NRW bei summarischer Betrachtung voraussichtlich \nrechtmäßig sein wird. Im Einzelnen wird der Antragsgegner dem Antragsteller \nFolgendes aufgeben können: \"Rocky\" und \"Donna\" sind so zu halten, dass sie das \nvom Antragsteller gemietete Haus bzw. den gemieteten Grundstücksteil des \nFlurstücks mit der postalischen Anschrift G. in F. nicht ohne oder gegen \nden Willen des Antragstellers verlassen können. \"Rocky\" und \"Donna\" sind \naußerdem bereits unmittelbar bei Verlassen des vom Antragsteller gemieteten \nHauses bzw. des gemieteten Grundstücksteils des Flurstücks mit der postalischen \nAnschrift G. an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu \nführen und haben bereits unmittelbar ab diesem Zeitpunkt einen das Beißen \nverhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung \nanzulegen. Dem Antragsteller wird weiterhin untersagt, \"Rocky\" und \"Donna\" \nzeitgleich auszuführen. Gleichfalls wird dem Antragsteller untersagt, \"Rocky\" oder \n\"Donna\" einer Person zu überlassen, welche die erforderliche Sachkunde und \nZuverlässigkeit nicht besitzt.\n\n53\n\nDiese Anordnungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand von § 12 \nAbs. 1 LHundG NRW gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde \ndie notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses \nGesetzes, abzuwehren.\n\n54\n\nDie Pflichten des § 5 LHundG NRW dürfen durch den Erlass einer \nOrdnungsverfügung gegenüber dem Hundehalter auf dieser Grundlage aktualisiert \nwerden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gegen diese \nPflichten verstoßen worden ist und in der Zukunft wahrscheinlich erneut verstoßen \nwerden wird.\n\n55\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, \njuris Rn. 20 ff.\n\n56\n\nEine solche Situation ist aufgrund der nach Datum und Gegenstand konkretisiert \naktenkundigen Pflichtenverstöße des Antragstellers gegeben. Es bestehen danach \nhinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gegen Pflichten aus § 5 \nLHundG NRW verstoßen hat und dass er auch in Zukunft erneut gegen diese \nPflichten verstoßen wird.\n\n57\n\nUnter dem 2. November 2007 wies Herr C. den Antragsgegner konkret auf zwei \nBegebenheiten am 10. und am 31. Oktober 2007 hin, bei denen beide Hunde bzw. \ndie Hündin \"Donna\" ohne Leine und Maulkorb sowie ohne Beaufsichtigung auf den \nInnenhof des Anwesens gelaufen seien. Darin liegt ein Verstoß zumindest gegen \n§§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW. § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW \nsieht vor, dass gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in \nFluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an \neiner zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen sind; Satz 3 der \nBestimmung stellt die Verpflichtung auf, gefährlichen Hunden einen das Beißen \nverhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung \nanzulegen. Indem die Hunde des Antragstellers bzw. die Hündin \"Donna\" das von \nihm angemietete Haus bzw. den zugehörigen Grundstücksteil unangeleint und ohne \nMaulkorb verließen, wurde den Pflichten des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW \nzuwidergehandelt, weil es sich bei dem angemieteten Haus nebst zugehörigem \nGrundstücksteil um ein \"befriedetes Besitztum\" im Sinne der Vorschrift handelt, \naußerhalb dessen die Pflichten des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW Platz \ngreifen.\n\n58\n\nUnter dem Begriff \"befriedetes Besitztum\" ist nach dem Willen des Gesetzgebers \nein durch Zäune, Absperrungen, Wände oder ähnliche Vorrichtungen gegenüber \nöffentlichen und anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich zu \nverstehen. Dazu zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, \nWohnungen, Balkone und Terrassen.\n\n59\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum \nLandeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 24.\n\n60\n\nDie Vorschriften des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW erfassen damit \nauch die hier gegebene Fallkonstellation, dass ein eigentumsrechtlich gesehen \neinheitliches Flurstück mit zwei Einfamilienhäusern bebaut ist, die jeweils zusammen \nmit einem Grundstücksteil von verschiedenen Parteien als abgetrennte private \nräumliche Bereiche genutzt werden. Diese Lesart entspricht auch der in seinem § 1 \nzum Ausdruck kommenden Zwecksetzung des Landeshundegesetzes. Dieses zielt \numfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde und den unsachgemäßen \nUmgang von Menschen mit Hunden entstehen können.\n\n61\n\nVgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar \n2005 - 5 B 2488/05 -; VG Aachen, Urteile vom 2. Mai 2007 - 6 K \n1485/06 -, juris Rn. 29, und vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, \njuris Rn. 29.\n\n62\n\nDa sich das gefundene Ergebnis § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW bereits \nim Auslegungsweg entnehmen lässt, bedarf es eines Rückgriffs auf einen wohl \nebenfalls zulässigen Analogieschluss nicht.\n\n63\n\nDer vom Antragsgegner aufgrund der Anzeige vom 2. November 2007 \nangeschriebene Antragsteller hat das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 \nSätze 1 und 3 LHundG NRW in seiner Antwort vom 9. November 2007 mit seinem \npauschalen Vorbringen, er nutze den Hof nicht und habe ihn auch nicht genutzt, nicht \nauszuräumen vermocht. Dass er die Rottweilerhündin \"Cira\", für die eine Befreiung \nvom Leinen- und Maulkorbzwang erteilt worden war, während Besuchsaufenthalten \noffenbar doch auf dem Hof hat laufen lassen, spricht dafür, dass er dies auch \njedenfalls einem seiner Hunde gestattet hat. Denn ausweislich der Anzeige haben \nsich am 10. Oktober 2007 zwei Rottweiler auf dem Hof befunden.\n\n64\n\nDer Strafanzeige vom 3. Mai 2008 zufolge führte der Antragsteller \"Rocky\" und \n\"Donna\" am 2. Mai 2008 in der Nähe des Angelteichs an der U. Mühle in \nX. gemeinsam und ohne Maulkorb aus, wobei es zu dem bereits erwähnten \nBeißvorfall kam. Außerdem wurden die Hunde jedenfalls zwischenzeitlich von dem \nSohn des Antragstellers E I geführt. Damit verstieß der Antragsteller \ngegen §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW sowie darüber hinaus gegen § 5 \nAbs. 4 Satz 3 LHundG NRW, wonach der Halter einen gefährlichen Hund außerhalb \ndes befriedeten Besitztums keiner Person überlassen darf, die die Voraussetzungen \ndes § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW nicht erfüllt - zu denen u. a. die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW und somit der Besitz der \nerforderliche Sachkunde nach § 6 LHundG NRW gehören - und gegen § 5 Abs. 4 \nSatz 4 LHundG NRW, demzufolge das gleichzeitige Führen von mehreren \ngefährlichen Hunden durch eine Person unzulässig ist.\n\n65\n\nAnlass, an den Angaben des Anzeigeerstatters des Vorfalls vom 2. Mai 2008 zu \nzweifeln, besteht nicht. Solchen geben auch die Einlassungen des Antragstellers \nnicht. In seinem Schreiben an den Landrat des Kreises I. als Kreispolizeibehörde \nvom 25. Mai 2008 - und auch noch in seinem Einspruch gegen den zwischenzeitlich \nergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 18. Dezember 2008 - 4 Cs - 203 Js \n1153/08 - 912/08 - wegen fahrlässiger Körperverletzung - räumte der Antragsteller \nden Beißvorfall als solchen ein, gab zu, dass er den Hunden keinen Maulkorb \nangelegt und er sie überdies seinem Sohn E überlassen hatte, der mit ihnen \nvor dem mit einem Tor verschlossenen Angelgelände wartete, während der \nAntragsteller das Angelgelände betrat, um mit einigen dort verweilenden Anglern zu \nsprechen. Ob der Beißvorfall auf ein Fehlverhalten des Geschädigten zurückzuführen \nist, wie der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2008 zu dem \nAnhörungsschreiben des Antragsgegners vom 22. Oktober 2008 nahelegt, ändert an \ndem Vorliegen der Pflichtenverstöße nichts.\n\n66\n\nVgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2005 - 24 BV \n04.2755 -, juris Rn. 34, und Beschluss vom 29. März 2006 - 24 \nCS 06.600, 24 C 06.601 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Urteil vom 3. \nMärz 2008 - 6 K 1496/07 -, juris Rn. 33.\n\n67\n\nSoweit der Antragsteller in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 3. \nAugust 2008 ausführt, zwar lege er \"Rocky\" keinen Maulkorb an, wohl aber ein \n\"Halti\", lässt dies einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW am 2. Mai \n2008 nicht entfallen, weil weder \"Rocky\" noch \"Donna\" zum Zeitpunkt des \nBeißvorfalls ein \"Halti\" angelegt hatten. Im Übrigen besagt zwar Nr. 5.2.3 Satz 2 VV \nLHundG NRW, dass z. B. ein Kopfhalfter - für das sich die Bezeichnung \"Halti\" \neingebürgert hat -,\n\n68\n\nvgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Kopfhalfter,\n\n69\n\nals eine das Beißen verhindernde, in der Wirkung einem Maulkorb \ngleichstehende Vorrichtung verwendet werden kann. Allerdings haben die \nÜberwachungsbehörden gemäß Nr. 5.2.3 Satz 3 VV LHundG NRW zu prüfen, ob die \nverwendete gleichwertige Vorrichtung das Beißen auch tatsächlich verhindert. Davon \nkann indessen mit Blick auf den Vorfall vom 2. Mai 2008 und die sonstigen \nPflichtenverstöße des Antragstellers nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen \nwerden, so dass in seinem Fall ein \"Halti\" nicht als eine einem Maulkorb in der \nWirkung gleichstehende Vorrichtung angesehen werden kann.\n\n70\n\nLaut der Anzeige des Herrn C. vom 2. Dezember 2008 lief schließlich einer der \nRottweiler des Antragstellers erneut nicht angeleint und ohne Beaufsichtigung am \nMorgen des 27. November 2008 vor dem Haus des Antragstellers und der Einfahrt \ndes Herrn C. entlang. Hierin ist wiederum zumindest ein Verstoß gegen §§ 10 Abs. 1, \n5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zu sehen.\n\n71\n\nEine auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Ordnungsverfügung mit dem oben \ndargelegten Inhalt wäre voraussichtlich ermessensgerecht; insbesondere wäre sie \nverhältnismäßig. Sie wäre geeignet, erforderlich und angemessen, um etwaige \nzukünftige Verstöße des Antragstellers gegen §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW effektiv \nzu unterbinden. \n\n72\n\ncc) Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2008 \nstellt sich auch unter der Annahme als ermessensfehlerhaft dar, dass das \nWiderrufsermessen vorliegend intendiert ist.\n\n73\n\nAuch wenn man den Standpunkt einnimmt, dass das durch § 49 Abs. 2 VwVfG \nNRW eröffnete Widerrufsermessen nicht allgemein intendiert, d. h. nicht ohne \nWeiteres für den Regelfall in eine bestimmte Richtung festgelegt ist,\n\n74\n\nso BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1994 - 6 C 39.92 -, NVwZ-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1995, 43 = juris Rn. 15; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49 Rn. 28 f.; \nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 \nRn. 11,\n\n75\n\nkann es aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zu einer Einschränkung des \nWiderrufsermessens kommen.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 14. November 2002 - 12 A \n5021/00 -, NVwZ-RR 2003, 473 = juris Rn. 14, und vom 13. Juni \n2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 = juris Rn. 43 ff. \n(jeweils für das Subventionsrecht); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. \nAuflage 2008, § 49 Rn. 28 f.\n\n77\n\nEine solche Einschränkung ließe sich für die zu entscheidende Fallgestaltung \naufgrund der unter 2. b) aa) dargestellten strukturellen Ähnlichkeit zwischen den \nEntscheidungsprogrammen der Untersagungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 \nLHundG NRW und der Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG \nNRW sowie des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW bejahen. Da gemäß § 12 Abs. \n2 Satz 1 LHundG NRW die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes \nausgesprochen werden \"soll\", für den Regelfall mithin eine Bindung der Behörde in \nRichtung auf eine Untersagung vorgesehen ist, die eine Ermessensausübung \nentbehrlich macht, liegt es nahe, dass auch der aus denselben Gründen wie die \nHaltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erfolgende Widerruf \nder Haltungserlaubnis im Regelfall ohne weitere Ermessensausübung zu erfolgen \nhat.\n \nDieser Ansatz führt im vorliegenden Fall aber nicht zu einem abweichenden \nErgebnis.\n\n78\n\nAus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde auch bei Soll-\nVorschriften nach insoweit eröffnetem pflichtgemäßen Ermessen von der vom \nGesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Atypisch sind \ninsbesondere die Sachverhalte, die zwar vom abstrakten Rahmen des Gesetzes, \nnicht aber von seiner Zweckbestimmung erfasst werden; die Abweichung vom \nGeschehensablauf muss so bedeutsam sein, dass jedenfalls das sonst \nausschlaggebende Gewicht der für die Regelentscheidung maßgeblichen Gründe \nbeseitigt wird; die Besonderheiten des Einzelfalls müssen ein Abweichen nahe \nlegen.\n\n79\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 6 K 1510/06 -, juris \nRn. 26, und Beschluss vom 5. November 2008 - 6 L 425/08 -, \njuris Rn. 164 (jeweils zur Untersagung der Haltung einer \nRottweilerhündin) unter Hinweis auf Sachs, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 40 Rn. 26 \nff.\n\n80\n\nDies ist hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls anzunehmen. \nVorliegend ist ein wichtiger Grund bzw. ein atypischer Fall außerhalb des abstrakten \nGesetzesrahmens gegeben, der eine Ermessensentscheidung über den Widerruf der \nHaltungserlaubnis auch bei Zugrundelegung einer Regelfallbindung der \nOrdnungsbehörde erforderlich macht. Der Fall des Antragstellers unterscheidet sich \nvon typischen Widerrufs- und Untersagungsfällen dadurch, dass der Antragsgegner \nin Kenntnis von Verstößen gegen das Landeshundegesetz zunächst ausdrücklich \nvon einem Tätigwerden abgesehen hat, später jedoch ungeachtet dieses \nVorverhaltens trotz im Wesentlichen gleichbleibender Tatsachenbasis sogleich die \nfür den Antragsteller einschneidendste Rechtsfolge des Widerrufs der \nHaltungserlaubnis nebst Untersagung der Haltung wählte. Diese Besonderheiten \nbedingen ein Abweichen von einer Regelfolge des Widerrufs der Haltungserlaubnis. \nIst aber auch ausgehend davon, dass das Ermessen zum Widerruf einer \nHaltungserlaubnis intendiert ist, ausnahmsweise ein Ermessensspielraum \nvorhanden, hat der Antragsgegner dieses Ermessens aus den dargelegten Gründen \nnicht ordnungsgemäß betätigt.\n\n81\n\ndd) Ein besonderes Vollzugsinteresse, das trotz überwiegender \nWahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 1. \nDezember 2008 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private \nAussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen ließe, ist nicht gegeben. Derzeit \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass von der Haltung der in Rede \nstehenden Rottweiler durch den Antragsteller eine gegenwärtige Gefahr ausgeht, die \neinen sofortigen Widerruf der Haltungserlaubnis und eine Beendigung der \nHundehaltung erfordert. Diese Einschätzung der Gefahrenlage ist maßgeblich durch \ndie Vorgehensweise des Antragsgegners vorgeprägt. Dieser teilte zwar zunächst am \n10. Dezember 2008 fernmündlich mit, er könne angesichts des neuerlichen \nGeschehnisses vom 27. Dezember 2008 mit der Vollziehung nicht zuwarten, gab \njedoch gleichwohl am selben Tag schriftsätzlich der Sache nach eine Stillhaltezusage \nab. Obwohl das Gericht daraufhin unter dem 11. Dezember 2008 darauf hinwies, es \nsehe mit Rücksicht auf die telefonischen Darlegungen des Antragsgegners vom \nVortag davon ab, ihn darum zu bitten, bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren von \neiner Vollziehung abzusehen, führte der Antragsgegner keine \nVollstreckungsmaßnahmen durch.\n\n82\n\nc) Ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der \nHaltungserlaubnis vom 12. November 2007 wiederherzustellen, hat dies bei \nsummarischer Betrachtung zugleich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die \nRechtswidrigkeit von Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung zur Folge. \nDa die Haltung der Rottweiler \"Rocky\" und \"Donna\" infolge der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen den Widerruf vorläufig weiterhin als erlaubt anzusehen ist, \nscheidet eine Untersagung der Haltung der Hunde zum gegenwärtigen Zeitpunkt \naus. Konsequenz dessen ist wiederum, dass es der auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG \nNRW gestützten Abgabeanordnung in Ziffern 3 und 4 der Verfügung derzeit der \nnotwendigen Rechtsgrundlage ermangelt. Gleiches gilt für die Aufforderung in Ziffer 5 \nder streitigen Ordnungsverfügung, der Antragsteller habe die aufnehmende \nHalterperson oder Einrichtung darauf hinzuweisen, dass für die Hunde die \nAnordnung des Leinen- und Maulkorbzwang bestehe. Hierzu sei überdies \nangemerkt, dass unabhängig davon nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, auf welche \nErmächtigungsgrundlage eine derartige Verpflichtung des Antragstellers gegründet \nwerden kann. Fehlt es an einer vollstreckbaren Grundverfügung, ist schließlich \nhinsichtlich der Androhung der Wegnahme unter Ziffer 6 der Verfügung die \naufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.\n\n83\n\nd) In Anwendung der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO hat das Gericht \nbeschlossen, die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008 von Auflagen \nabhängig zu machen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, die von der \nHundehaltung des Antragstellers berührt werden, Rechnung zu tragen.\n\n84\n\nVgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 3 \nL 1024/07 -, juris.\n\n85\n\nDer Inhalt der Auflagen entspricht den Anordnungen, die der Antragsgegner - wie \nunter 2. b) bb) gezeigt - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen den \nAntragsteller zur Durchsetzung der Pflichten der §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW nach \ndem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erlassen könnte. Dem Antragsgegner \nbleibt es unbenommen, diese Regelungen seinerseits mit einer Ordnungsverfügung \numzusetzen und diese mit der Androhung eines Zwangsmittels zu versehen. Das \nGericht geht davon aus, dass der Antragsteller die Auflagen beachten wird. Sollte es \ndem entgegen zu einem Auflagenverstoß kommen, wird das Gericht in eine \nneuerliche Interessenabwägung eintreten. Es wird den vorliegenden Beschluss \ngegebenenfalls gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ändern und den Antrag ablehnen, \nsollte sich herausstellen, dass der Antragsteller nicht willens oder in der Lage ist, \nseine Hundehaltung den durch die Auflagen aktualisierten Vorgaben der §§ 10 Abs. \n1, 5 LHundG NRW entsprechend zu gestalten.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Darin, dass das Gericht \ndie Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Auflagen \nabhängig gemacht hat, liegt kein Teilobsiegen des Antragsgegners. Die Auflagen \nstellen im Verhältnis zu der streitigen Ordnungsverfügung ein \"aliud\" dar.\n\n87\n\nVgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 3 L \n1024/07 -, juris Rn. 23.\n\n88\n\n3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der \nbegehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, von dem hier \nauszugehen ist, regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird. Der \nKostengrundbescheid in Ziffer 7 der streitgegenständlichen Verfügung ist nicht \nstreitwerterhöhend in Betracht zu ziehen. Denn ob es zu einer kostenauslösenden \nUnterbringung der Hunde des Antragstellers durch den Antragsgegner kommt, ist \nnach dem Regelungssystem der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2008 \nungewiss. Würde der Antragsteller die Hunde an eine geeignete private Person oder \nEinrichtung abgeben, wäre eine Wegnahme und anderweitige Unterbringung der \nHunde durch den Antragsgegner nicht erforderlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-16/6-l-523-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-16/6-l-523-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243724","retrieved":"2026-07-09 02:07:14.177128+00:00"}}