{"status":"available","doknr":"OLD243773","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0212.4K1200.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"4 K 1200/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt in B1.------- \nSpielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit in den Spielhallen I.-------- 2, M.---- 29 \nund L.----- 1 auf.\n\n3\n\nDer Beklagte erhebt Vergnügungssteuer. Am 1. April 2006 trat die am \n22. Februar 2006 beschlossene neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt B1.------- \n(VgStS 2006) in Kraft. Nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 erfolgte die Besteuerung von \nGeldspielautomaten nicht mehr unter Anwendung eines Stückzahlmaßstabes. \nMaßgeblich war nunmehr der sog. \"Spieleraufwand\".\n\n4\n\n§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 lautete in seiner ursprünglichen Fassung:\n\n5\n\n§ 9 Apparate\n\n6\n\n(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst \nsich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des \nVeranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des \nSpieleraufwandes. Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten Spiele, \nmultipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der \nhierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.\n\n7\n\nDurch den am 6. Juni 2007 beschlossenen 2. Nachtrag zur \nVergnügungssteuersatzung wurde mit Rückwirkung zum 1. April 2006 die \nVergnügungssteuersatzung geändert.\n\n8\n\n§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst:\n\n9\n\n\"(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit \nbemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes \ndes Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Veranlagungszeitraum ist das \nKalendervierteljahr. Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes.\n\n10\n\nNach § 9 VgStS 2006 wurde folgender § 9a eingefügt:\n\n11\n\n\"§ 9a Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen\n(1) Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Apparate im Sinne des § 9 \nAbsatz 1 den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 Abs. 7 nicht, gilt als \nSpieleraufwand nach § 9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses.\nEinspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich \naus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.\nHat der Anmeldeverpflichtete mindestens einmal den Spieleraufwand in der Steueranmeldung \nnach § 14 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steueranmeldung nach § 14 den \nSpieleraufwand im Sinne des § 9 Absatz 1 erklärt, ist der Anmeldeverpflichtete ab diesem \nZeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Apparates in seinem \nAufstellungsunternehmen verpflichtet, den Spieleraufwand zu erklären; eine Ermittlung der \nBesteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dann dauerhaft ausgeschlossen.\n\n12\n\n(2) Für Besteuerungszeiträume, für die bereits eine Anmeldung nach § 14 erfolgt ist, kann \nfür einzelne oder mehrere Apparate unter Angaben der Zulassungsnummer und des Datums \nder erstmaligen Aufstellung bis zum 31.12.2007 schriftlich bei der Stadt beantragt werden, dass \ndie Vereinfachungsregelung des Absatzes 1 angewendet wird.\"\n\n13\n\n§ 14 Abs. 7 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst:\n\n14\n\n\"Der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 bzw. das Einspielergebnis nach § 9a Abs. 1 sind je \nSpielhalle / sonstigen Ortes der Veranstaltung der Stadt auf amtlichen Vordruck unter Beifügung \nentsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) vierteljährlich jeweils zum 15.04., 15.07., 15.09. \nund 15.01. für das vorherige Kalendervierteljahr einzureichen.\"\n\n15\n\nWährend des laufenden Klageverfahrens hat der Rat der Stadt B1.------- am 28. \nMai 2008 den 3. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung (VgStS 2008) mit \nRückwirkung zum 1. April 2006 beschlossen. \n\n16\n\n§ 9 Abs. 1 VgStS 2008 lautet nunmehr:\n\n17\n\n\"(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit \nbemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/ sonstigen Ortes \ndes Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge \n(Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes.\"\n\n18\n\n§ 14 Abs. 7 VgStS 2008 lautet nunmehr:\n\n19\n\n\"Der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 bzw. das Einspielergebnis nach § 9a Abs. 1 sind je \nSpielhalle / sonstigen Ortes der Veranstaltung der Stadt auf amtlichen Vordruck unter Beifügung \nentsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) bis zum 15. Tag nach Ablauf des \nKalendervierteljahres einzureichen.\"\n\n20\n\nDie Klägerin reichte mit Schreiben vom 31. Januar 2007, 3. März 2007 und 1. \nApril 2007 Steueranmeldungen mit Zählwerksausdrucken für das erste Quartal 2007 \nbezüglich der drei von ihr betriebenen Spielhallen ein.\n\n21\n\nMit Schreiben vom 17., 19. und 20. Juli 2007 wies der Beklagte die Klägerin \ndarauf hin, dass für die Abrechnung des ersten Quartals für eine bestimmte Zahl \nnäher angegebener Geräte für Teilzeiträume Druckprotokolle noch nicht vorgelegt \nworden seien. Sollten die fehlenden Druckprotokolle nicht bis zum 31. Juli 2007 \nvorliegen, werde er die Zeiträume der fehlenden Druckprotokolle im Wege der \nSchätzung veranlagen.\n\n22\n\nMit einem weiteren Schreiben vom 1. August 2007 wies der Beklagte die Klägerin \ndaraufhin, dass er bei Nichtvorlage der Druckprotokolle einen Spieleraufwand von \n12.000,- EUR je Gerät und Monat schätzen werde.\n\n23\n\nDer Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in einer Spielhalle (L.----- 1) für den Auslesezeitraum \n31. Dezember 2006 bis 31. März 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom \n29. August 2007 zu einer Vergnügungssteuer von 3.569,03 EUR heran. Der \nFestsetzung lagen jeweils für einen Teil der aufgestellten Geräte die getätigten \nEinsätze, die Anzahl der bezahlten Spiele und für den Teil der Geräte, für den keine \nZählwerksausdrucke vorgelegt worden waren, eine Schätzung zugrunde.\n\n24\n\nDer Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in einer Spielhalle (I.-------- 2) für den Auslesezeitraum \n31. Dezember 2006 bis 31. März 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom \n3. September 2007 zu einer Vergnügungssteuer von 4.895,54 EUR heran. Der \nFestsetzung lagen jeweils für einen Teil der aufgestellten Geräte die getätigten \nEinsätze, die Anzahl der bezahlten Spiele und für den Teil der Geräte, für den keine \nZählwerksausdrucke vorgelegt worden waren, eine Schätzung zugrunde.\n\n25\n\nDer Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in einer Spielhalle (M.---- 29) für den Auslesezeitraum \n31. Dezember 2006 bis 31. März 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom \n4. September 2007 zu einer Vergnügungssteuer von 8.504,43 EUR heran. Der \nFestsetzung lagen jeweils für einen Teil der aufgestellten Geräte die getätigten \nEinsätze, die Anzahl der bezahlten Spiele und für den Teil der Geräte, für den keine \nZählwerksausdrucke vorgelegt worden waren, eine Schätzung zugrunde.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 4. September 2007 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, \ndass für die Abrechnung des zweiten Quartals des Standorts L.----- 1 noch \nUnterlagen ausständen. Es wurde um Vorlage bis zum 15. September 2007 \ngebeten.\n\n27\n\nMit Schreiben vom 5. September 2007 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, \ndass für die Abrechnung des zweiten Quartals des Standorts I.-------- 2 noch \nUnterlagen ausständen. Es wurde um Vorlage bis zum 15. September 2007 \ngebeten.\n\n28\n\nNach Vorlage der erbetenen Unterlagen zog der Beklagte die Klägerin wegen der \nAufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle (L.----- 1) \nfür den Auslesezeitraum 31. März 2007 bis 1. Juli 2007 mit \nVergnügungssteuerbescheid vom 10. September 2007 zu einer Vergnügungssteuer \nvon 5.548,90 EUR und mit einem weiteren Vergnügungssteuerbescheid vom \n10. September 2007 wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in einer Spielhalle (I.-------- 2) für den Auslesezeitraum 31. März \n2007 bis 30. Juni 2007 zu einer Vergnügungssteuer von 4.517,59 EUR heran. Den \nFestsetzungen lagen jeweils für einen Teil der aufgestellten Geräte die getätigten \nEinsätze oder die Anzahl der bezahlten Spiele zugrunde.\n\n29\n\nDie Klägerin - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten - legte am \n24. September 2007 Widerspruch gegen die Vergnügungssteuerbescheide vom 29. \nAugust 2007 (L.----- 1 - 1. Quartal), 3. September 2007 (I.-------- 2 - 1. Quartal), 4. \nSeptember 2007 (M.---- 29 - 1. Quartal) und 10. September (I.-------- 2 - 2. Quartal \nund L.----- 1 - 2. Quartal) ein. Zugleich wurde die Aussetzung der Vollziehung \nbeantragt. Die Steuererhebung anhand sämtlicher Spielereinwürfe oder \nabgerechneter Spielabläufe sei rechtswidrig, weil sie nicht die Tatsache \nberücksichtige, dass über 3/4 der Beträge wieder an die Spielenden \nzurückfließe.\n\n30\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin gegen die den Standort I.-------- 2 betreffenden Bescheide \nvom 3. und 10. September 2007 als unbegründet zurück. Es begegne keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage zu \nverwenden. Jeder Spieler disponiere über den gesamten eingeworfenen Betrag. Die \nan Spieleinsätze anknüpfende Vergnügungssteuer habe nicht den Charakter einer \nUmsatzsteuer und sei europarechtskonform. Zudem seien hohe \nAusschüttungsquoten geeignet, die Spielsucht zu erhöhen. Der von der Stadt B1.-----\nmit der Steuererhebung auch verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der \nSpielsucht entspreche bundesrechtlichen Zielsetzungen.\n\n31\n\nMit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007 wies der Beklagte mit \ngleicher Begründung den Widerspruch der Klägerin gegen die den Standort L.---- 1 \nbetreffenden Bescheide vom 29. August und 10. September 2007 als unbegründet \nzurück.\n\n32\n\nMit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007 wies der Beklagte mit \ngleicher Begründung den Widerspruch der Klägerin gegen den den Standort M.---- \n29 betreffenden Bescheid vom 4. September 2007 als unbegründet zurück.\n\n33\n\nNachdem die Klägerin am 19. November 2007 Klage erhoben hatte, erging am \n28. November 2007 ein Vergnügungssteuerbescheid, mit dem die \nVergnügungssteuer für die Spielhalle M.---- 29 bezüglich des Zeitraums 31. März / 1. \nApril bis 30. Juni / 1. Juli 2007 auf 12.786,27 EUR festgesetzt wurde.\n\n34\n\nEbenfalls unter dem 28. November 2007 erging ein \nNachveranlagungsvergnügungssteuerbescheid, mit dem Vergnügungssteuer für die \nSpielhalle L.----- 1 bezüglich des Zeitraums 31. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 in \nHöhe von 185,99 EUR nachveranlagt wurde.\n\n35\n\nMit einem weiteren Steuerbescheid vom 8. Januar 2008 (I.-------- 2) setzte der \nBeklagte die Vergnügungssteuer für den Zeitraum 30. Juni bis 29. September 2007 \nauf 5.161,06 EUR fest. Hierbei legte der Beklagte einen Spieleraufwand von \n103.221,10 EUR zugrunde.\n\n36\n\nSchließlich setzte der Beklagte mit einem weiteren Steuerbescheid vom 20. \nFebruar 2008 (M.---- 29) die Vergnügungssteuer für den Zeitraum 30. Juni bis 29. \nSeptember 2007 auf 10.721,18 EUR sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von \n1.072,12 EUR fest.\n\n37\n\nZur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, der Beklagte ziehe sie auf der \nGrundlage einer rechtswidrigen Vergnügungssteuersatzung zu Vergnügungssteuer \nheran. Die in der Satzung verwendeten Steuermaßstäbe und die \nBesteuerungsgrundlage seien unrechtmäßig. Die Verwendung des Einsatzes als \nBemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer sei rechtswidrig, weil dieser den \nAufwand des Spielers nicht korrekt abbilde. Maßgeblich für den Aufwand sei der \nVerlust, den ein Spieler erleide. Weiterhin habe die Stadt B1.------- den Steuersatz \nwillkürlich festgesetzt. Die vom Beklagten vorgelegten Zahlen bezögen sich auf \nganze Standorte und verschleierten die extremeren Schwankungen der einzelnen \nGeräte.\n\n38\n\nDie Klägerin beantragt\n\n39\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n4. September 2007 (M.---- 29) und dessen Widerspruchsbescheid \nvom 11. Oktober 2007 aufzuheben,\n\n40\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 3. und \n10. September 2007 (I.-------- 2) und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007 aufzuheben,\n\n41\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 29. \nAugust und 10. September 2007 (L.----- 1) und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007 aufzuheben,\n\n42\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n28. November 2007 (M.---- 29) aufzuheben,\n\n43\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n28. November 2007 (L.----- 1) aufzuheben,\n\n44\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 8. Januar \n2008 (I.-------- 2) aufzuheben,\n\n45\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n20. Februar 2008 (M.---- 29) aufzuheben, \n\n46\n\nalle Bescheide, soweit in ihnen Vergnügungssteuer für \nSpielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit festgesetzt ist, \naufzuheben.\n\n47\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen\n\n48\n\nDie angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er habe den \nSpieleraufwand zur Grundlage der Besteuerung gemacht, weil gerade dies die \nForderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer wirklichkeitsnahen \nBesteuerung erfülle. Im Übrigen könnten alle Spielgeräte die erforderlichen Daten in \nZählwerksausdrucken ausweisen.\n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n50\n\nEntscheidungsgründe:\n\n51\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n52\n\nSie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n53\n\nDie angefochtenen Steuerbescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n54\n\nSie finden ihre wirksame Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der \nStadt B1.------- vom 22. Februar 2006 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 28. Mai \n2008 (VgStS 2008). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 VgStS 2008 beträgt die \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte 5 v.H. des Spieleraufwandes, der in § 9 Abs. \n1 Satz 1 VgStS 2008 als die Summe der von den Spielern aufgewendeten Beträge \nbestimmt wird. Nach § 9a VgStS 2008 gilt jedoch als Spieleraufwand im Sinne von § \n9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses, wenn für Geldspielgeräte \nder Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 VgStS 2008 nicht erklärt wird. § 9a Abs. 1 Sätze \n2 und 3 definieren das Einspielergebnis als den Betrag der elektronisch gezählten \nBruttokasse. Dieser errechne sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich \nRöhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld. \n\n55\n\nDiese Regelung in der Vergnügungssteuersatzung verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Sie ist mit Artikel 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben die \nLänder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und \nAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern \ngleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG \nauf die Kommunen übertragen. Das in Artikel 105 Abs. 2a GG enthaltene Verbot von \ngleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die \nherkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die \nVergnügungssteuer zählt. Der Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf \nGeldspielgeräte nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet \nnicht, dass sie nun keine traditionelle Steuer in dem oben genannten Sinne wäre mit \nder Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in Betracht käme. Die \nVergnügungssteuer für Spielautomaten wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb \nnach dem Stückzahlmaßstab erhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer \nwirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben war. Das Bundesverfassungsgericht \nhat bereits im Jahre 1962,\n\n56\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE \n14, 76, 102,\n\n57\n\nzum Ausdruck gebracht, dass im Grunde der konkrete individuelle Aufwand \nbesteuert werden müsste. Die nun erfolgte Änderung des Steuermaßstabes ändert \ndamit nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer auch für die hier in Rede \nstehenden Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht \ngleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist,\n\n58\n\nvgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A \n527/05 - www.nrwe.de - mit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n59\n\nDer in § 9 Abs. 1 VgStS 2008 geregelte Steuermaßstab \"Summe der von den \nSpielern je Spielhalle / sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlangung des \nSpielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand)\" ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von \nden Spielern betriebenen Aufwandes an die Summe der zur Erlangung des \nSpielvergnügens eingesetzten Gelder anzuknüpfen,\n\n60\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B \n51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur insoweit vergleichbaren \nRechtslage nach dem Hamburgischen \nSpielvergnügungssteuergesetz; vgl. auch OVG NRW, Beschluss \nvom 15. Mai 2007 - 14 B 2707/06: Einspielergebnis nicht der allein \nzulässige Steuermaßstab. VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober \n2008 - 4 K 1032/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. \nJanuar 2009 - 2 L 1512/08 - (n.v.) und Urteil vom 14. August 2008 - \n2 K 4123/07 (n.v.); VG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - 11 K \n3272/06 -.\n\n61\n\nDie Summe der eingesetzten Beträge steht dabei nicht nur in einem lockeren \nBezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler, sondern \nbildet den betriebenen Aufwand wirklichkeitsnah ab, da sie dem Betrag entspricht, \nden die Spieler aus ihrer rechtlich geschützten Verfügungsgewalt hinaus auf ein \nSpielgerät übertragen haben, um dieses Gewinnspiele ausführen zu lassen. Das \nEinspielergebnis stellt gegenüber dem Einsatz bereits deshalb keinen grundsätzlich \nwirklichkeitsnäheren Maßstab dar, weil sich ersterem nicht entnehmen lässt, welcher \nAufwand von Spielern betrieben worden ist, sondern dieser Maßstab eine fiktive \nVermögensgesamtsaldierung sämtlicher Spieler an diesem Automaten vornimmt. So \nkann ein Einspielergebnis auch dann null Euro betragen, wenn ein Teil der Spieler \nmehr Geld eingeworfen als zurückerhalten hat und ein oder mehrere andere Spieler \nmehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingeworfen haben. Im Übrigen betreibt \nauch der einzelne Spieler, der einen von ihm erzielten Gewinn wieder vollständig \nverspielt, Aufwand in entsprechender Größe. Hierbei macht es keinen Unterschied, \nob er sich den Gewinn auszahlen lässt und diesen nach jeweils erneutem Einwurf \nverspielt oder er den gewonnenen Betrag im Geldspeicher stehen und Spiel für Spiel \nabbuchen lässt,\n\n62\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07.\n\n63\n\nDie Argumentation der Klägerin, Aufwand sei nur der Vermögensverlust, den die \nSpieler erlitten hätten, lässt zum Einen bereits außer Betracht, dass nach den \ngegebenen technischen Bedingungen auch saldierte Vermögensverluste einzelner \nSpieler nicht ermittelbar sind. Das Einspielergebnis bildet nicht die realen \nVermögensverluste der einzelnen Spieler ab. Damit stellt es auch ausgehend vom \nAufwandsverständnis der Klägerin keinen Wirklichkeitsmaßstab dar. Zum Anderen ist \nnicht ersichtlich, weshalb es dem kommunalen Satzungsgeber verwehrt sein soll, als \nAufwand die Vermögenswerte anzusehen, die von Spielern auf ein Gerät übertragen \nwurden, um Spielvergnügen zu erzielen. Der Aufwandsbegriff der Klägerin ist eine \nrückblickende fiktive Vermögensgesamtsaldierung aller Spieler, der des Beklagten \neine quasi kontinuierliche Erfassung aufgewendeter Geldbeträge der einzelnen \nSpieler. Ausgehend vom Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, die \nan die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmter Personen anknüpft, \nspricht vieles dafür, dass der Einsatz den Aufwand der Spieler strukturell \nwirklichkeitsnäher erfasst als das Einspielergebnis. Angesichts des weiten \nsatzungsgeberischen Ermessens ist dies nicht einmal erforderlich; vielmehr ist \nbereits ausreichend, dass der Einsatz in einem lockeren Bezug zum betriebenen \nAufwand steht.\n\n64\n\nSoweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht,\n\n65\n\nvgl. Urteil vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 -,\n\n66\n\nentschieden hat, der Einsatz könne nicht zulässige Bemessungsgrundlage für die \nVergnügungssteuer sein, weil es unmöglich sei, den Steueranteil vom Spielkapital \nauszusondern, folgt die Kammer dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Entgegen der \nAuffassung des Sächsischen OVG und - wenn auch mit anderen Schlussfolgerungen \n- des Finanzgerichts Hamburg,\n\n67\n\nvgl. Urteil vom 6. August 2008 - 7 K 189/06 -,\n\n68\n\nsetzen sich die vom Spieler aufgewendeten Spielbeträge nicht aus zwei \nPositionen - einerseits Spielkapital, andererseits Vergnügungssteueranteil - \nzusammen. Der Spieler wendet zur Erlangung des Spielvergnügens die von ihm \neingesetzten Beträge auf. Ein Vergnügungssteueranteil ist darin nicht anteilig \nenthalten. Es ist gerade kein Kennzeichen der indirekten Besteuerung, dass die vom \nAufsteller zu entrichtende Vergnügungssteuer wie ein durchlaufender Posten von \nden Spielern über den Aufsteller an die Steuerbehörde fließt,\n\n69\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE \n14, 76, juris Rz. 70.\n\n70\n\nBei der indirekten Besteuerung muss vielmehr nur sicher gestellt sein, dass \nderjenige, bei dem die Steuer erhoben wird, diese auf die eigentlich Steuerpflichtigen \nabwälzen kann,\n\n71\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - \nBVerfGE 31, 8; Urteil vom 10. Mai 1962, a.a.O.; BVerwG, \nBeschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -; Urteil vom 13. April 2005 \n- 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, 1322; OVG NRW, Urteil vom 5. Juni \n2007 - 14 A 527/05 - www.nrwe.de; für die Aufgabe dieser \nAnforderung im Falle der Einsatzbesteuerung: FG Hamburg, Urteil \nvom 6. August 2008 - 7 K 189/06 -.\n\n72\n\nDiese Möglichkeit der Abwälzung der Steuer ist entgegen der Auffassung der \nKlägerin sowohl bei der Anwendung des Einsatzes als auch des Dreieinhalbfachen \ndes Einspielergebnisses als maßgebliche Bemessungsgrundlage gegeben,\n\n73\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B \n51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur auch insoweit vergleichbaren \nRechtslage nach dem Hamburgischen \nSpielvergnügungssteuergesetz.\n\n74\n\nDem Erfordernis der Abwälzbarkeit ist dabei Genüge getan, wenn die Möglichkeit \neiner kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne besteht, dass der Steuerpflichtige \nden von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und \nhiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \ngeeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm \nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des \nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht \ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast \nvom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine \nÜberwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt,\n\n75\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR \n905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni \n2007 a.a.O.\n\n76\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Aufsteller zwar durch die \nVorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass \nihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei \nnicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die \nSteuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen \nwirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des \nSteuerbetrages zu wahren,\n\n77\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.\n\n78\n\nLetztlich ist die Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer nur dann nicht mehr \ngegeben, wenn sie eine Höhe erreicht, die dazu führt, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen, ihr also erdrosselnde Wirkung zukommt. Für eine solche \nWirkung ist nichts ersichtlich. Insbesondere führen wirtschaftliche Schwierigkeiten \nvon Marktteilnehmern, die auf Marktmechanismen beruhen, nicht dazu, dass diese \ndurch eine Verringerung der Vergnügungssteuer zu kompensieren wären,\n\n79\n\nvgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom \n18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -.\n\n80\n\nSoweit sich die Ertragslage von Spielgerätehersteller unabhängigen Aufstellern \ndadurch verschlechtert, dass die Hersteller von Spielgeräten mit \nGeldgewinnmöglichkeit deutlich höhere Preise für die erstmalige \nZurverfügungstellung von Spielgeräten und nachfolgend höhere monatliche \nGebühren fordern, führt eine daraus resultierende Gewinnminimierung für die \nAufsteller nicht zu der Annahme der erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer. \nLetztlich zeigt die in verschiedenen Verfahren vor der Kammer vorgetragene \nErhöhung der Kosten für herstellerunabhängige Aufsteller, dass Spielgeräte mit \nGeldgewinnmöglichkeit trotz erhobener Vergnügungssteuer wirtschaftlich lukrativ \nbetrieben werden können, aber der erzielbare Profit zunehmend von Herstellern \nabgeschöpft wird. Ebenso wie es aber verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn \nbei dem Aufstellen von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in Gaststätten \ninfolge der Zahlung hoher Wirteanteile kein ausreichender Ertrag für den Aufsteller \nselbst verbleibt,\n\n81\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - \na.a.O.,\n\n82\n\nberühren Veränderungen in der Gewinnverteilung infolge neu eingeführter bzw. \nerhöhter Bereitstellungsgebühren zu Gunsten der Hersteller die Zulässigkeit der \nerhobenen Vergnügungssteuer nicht. Dass die vom Beklagten durchgeführte 5-\nprozentige Besteuerung des Einsatzes zu einer allgemeinen Unwirtschaftlichkeit des \nAufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit geführt hätte, kann danach nicht \nangenommen werden. Gegen eine allgemeine Unwirtschaftlichkeit spricht auch die \nEntwicklung der Bestandszahlen im Satzungsgebiet. Bei Einführung des neuen \nSteuermaßstabs zum 1. April 2006 waren im Satzungsgebiet 250 Spielgeräte mit \nGeldgewinnmöglichkeit in 25 Spielhallen aufgestellt. Diese Zahlen haben sich zum \n30. Juni 2008 auf 297 Geräte in 28 Spielhallen erhöht. \n\n83\n\nUnabhängig hiervon ist im Falle einer fünf-prozentigen Besteuerung des \nEinsatzes eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem Aufsteller \nverbleiben 95 % des Einsatzes, um die gesetzlich vorgeschriebenen \nGewinngewährungen zu tätigen, seine Kosten zu decken und Gewinn zu erzielen. \nSoweit der Aufsteller Spielgeräte betreibt, die aufgrund der in ihnen zur Anwendung \nkommenden Software, die Relation von Kasse zu Einsatz so weit verschlechtern, \ndass er aus der Kasse die ihm entstehenden Kosten (inklusive Vergnügungssteuer) \nnicht mehr bestreiten kann, obliegt es ihm als Unternehmer andere Software oder \nandere Geräte zum Einsatz kommen zu lassen.\n\n84\n\nDie Kammer folgt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht der Auffassung \ndes Sächsischen OVG,\n\n85\n\nvgl. Urteil vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 -\n\n86\n\nwonach die kalkulatorische Abwälzbarkeit bei der Einsatzbesteuerung nicht \ngegeben sei, weil der Aufsteller wegen der fehlenden Proportionalität von Einsatz zu \nEinspielergebnis den Vergnügungssteueranteil am Einspielergebnis nicht \nvorhersehen könne. \n\n87\n\nEine Vorhersehbarkeit des Vergnügungssteueranteils am Einspielergebnis ist \nvielmehr nicht zu fordern. Zu Zeiten des Stückzahlmaßstabs lag der absolute \nVergnügungssteuerbetrag zwar im Vorhinein fest. Dem Aufsteller war jedoch die \nHöhe des jeweiligen Einspielergebnisses unbekannt. Auch dieses unterliegt \nerheblichen Schwankungen, so dass der prozentuale Anteil der Vergnügungssteuer \nam Einspielergebnis im Vorhinein nie bekannt war. Das Bundesverfassungsgericht \nhat in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1962,\n\n88\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE \n14, 76,\n\n89\n\nin dieser ständig schwankenden Proportionalität keinen Grund gesehen, per se \nvon einer Nicht-Abwälzbarkeit auszugehen, sondern insoweit auf \nWirtschaftlichkeitsmaßnahmen des Aufstellers verwiesen.\n\n90\n\nUnabhängig hiervon ist der Einsatz als Bemessungsgrundlage auch aus dem \nweiteren Grunde zulässig, dass die Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit nach den \nVorgaben der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit \nGewinnmöglichkeit - Spielverordnung - (SpielV) hinsichtlich Einsatz und \nEinspielergebnis durchaus auf Proportionalität angelegt sind. In diesem \nZusammenhang ist zu beachten, dass nach der seit dem 1. Januar 2006 geltenden \nSpielV in den neuen Spielautomaten zwar keine Mindestgewinnquoten mehr \neingestellt sein müssen. Nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b) SpielVO müssen die \nGewinnaussichten aber zufällig sein und für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet \nwerden. Ausgehend von einem maximalen Einsatz je Stunde von 144,- EUR und \neinem langfristig maximal zulässigen Einspielergebnis von 33,- EUR je Stunde steht \nEinsatz zu Einspielergebnis in einem zwingenden Mindestverhältnis von 4,¯¯¯3¯6¯ zu 1, \nwas einer Ausschüttungsquote von mindestens 77,08 % entspricht. Ob die von der \nAutomatenwirtschaft (mit der Zielsetzung der Verhinderung eines \nEinsatzsteuergesetzes) für auf der Grundlage der neuen Spielverordnung \nzugelassene Spielgeräte als üblich bezeichnete Ausschüttungsquote von 85 %,\n\n91\n\nvgl. Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen \nUnterhaltungsautomatenwirtschaft vom 2. März 2006 im Rahmen \nder öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen \nBundestages am 8. März 2006,\n\n92\n\nbei entsprechender Langzeitbetrachtung in der Praxis tatsächlich erreicht wird, \nkann hier dahinstehen. Entscheidend ist nur, dass aus jeglicher Ausschüttungsquote \nbei der gebotenen Langzeitbetrachtung ein bestimmtes Verhältnis von Einsatz zu \nEinspielergebnis folgen muss.\n\n93\n\nDie im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegten Unternehmensdaten \nbelegen - auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - für sich \ngenommen keine Unkalkulierbarkeit der Steuer. Die nur für einen sehr geringen Teil \nder aufgestellten Geräte vorgelegte Aufstellung ist wegen der geringen Zahl der \nGeräte und des völligen Fehlens von Vergleichszeiträumen nicht geeignet, den \nSchluss auf eine relevante Disproportionalität von Einsätzen und \nEinspielergebnissen zu belegen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass für die \nFrage der Kalkulierbarkeit Schwankungen zwischen verschiedenen Geräten \ngrundsätzlich irrelevant sind. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf permanente \nStandortveränderungen keine Langzeitvergleichszahlen für einzelne Geräte \nvorgelegt hat, überzeugt dies nicht. Die Klägerin ist im Besitz des entsprechenden \nZahlenwerks, aus dem sich Standort übergreifend entsprechende \nVergleichsberechnungen für aussagerelevante Zeiträume (8 Monate oder länger) \nerstellen ließen.\n\n94\n\nAuch die in immer größerem Umfang eingesetzten Spielgeräte mit \nGeldgewinnmöglichkeit neuen Typs, bei denen das eingeworfene Geld zunächst in \neinem Geldspeicher aufgebucht, aber danach gemäß den Vorgaben der \nSpielverordnung in einen Punktestand in einem Punktespeicher umgebucht wird, \nführen nicht zur Unzulässigkeit der Besteuerung des Einsatzes,\n\n95\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -; \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. August 2008 - 2 K 275/08 -.\n\n96\n\nDer Spieler betreibt mit der Umbuchung in den Punktespeicher den \nsteuerrelevanten Aufwand, da er damit Geld zur Erlangung des Spielvergnügens \neinsetzt. Wenn und soweit es mit einer Rückbuchung von Punkten auf den \nGeldspeicher zu einer Gewinnausschüttung kommt, beseitigt dies nicht rückwirkend \ndie Erfüllung des Steuertatbestandes. Mit der Umbuchung ist das Geld vom Spieler \nzum Zwecke der Erlangung des Spielvergnügens eingesetzt und seiner durch die \nVorgaben der Spielverordnung geschützten Verfügungsgewalt entzogen. Ob der \nPunktestand in kürzester Zeit aufgebraucht wird oder der Spieler eine kontinuierlich \ngesicherte Rückbuchungsmöglichkeit besitzt, unterliegt keinen gesetzlichen \nVorgaben, sondern ist allein abhängig von der im jeweiligen Spielgerät zum Einsatz \nkommenden Software,\n\n97\n\nvgl. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Arbeitsgruppe \nSpielgeräte, Aktuelles zum 9. Januar 2007, www.ptb.de: \"Nur diese \nGeldübergabeprozesse sind reglementiert. Was auf dem Spielgerät \nsonst passiert, z. B. wie viele Punkte wie schnell auf- und \nabgebaut, riskiert oder als (spätere) Gewinnaussicht dargestellt \nwerden dürfen, ist nicht geregelt. Das heißt, dies alles ist frei \ngestaltbar.\"\n\n98\n\nAuch den vom Kläger gerügten Verstoß gegen den in Art 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes geregelten Gleichheitsgrundsatz kann die Kammer nicht feststellen.\n§ 9a VgStS 2006 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung sieht kein allgemeines \nfortwährendes Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden zur Ermittlung des \nzu besteuernden Spieleraufwandes vor. Die Norm ermöglicht es Aufstellern zwar, \ndurch Nichtmitteilung des Einsatzes eine Berechnung des Spieleraufwandes \nausgehend vom Einspielergebnis zu bewirken. Allerdings ist jeder Aufsteller \nbezüglich eines Automaten an die Berechnung des Spieleraufwandes nach dem \nEinsatz gebunden, wenn er der Steuerbehörde für diesen Automaten einmal \nEinsätze mitgeteilt hat.\n\n99\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch mit Blick auf das in der Satzung \nin der hier maßgeblichen Fassung eingeräumte eingeschränkte Wahlrecht der \nBerechnungsmethode nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass die Satzung die \nBerechnung auf der Grundlage des Einspielergebnisses nicht auf solche Geräte \nbeschränkt, die den Einsatz nicht oder nur erschwert dokumentieren können, könnte \ndann rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Optionsmöglichkeit grundsätzlich \ngeeignet wäre, einzelne Aufsteller gegenüber anderen zu benachteiligen. Der \nBundesfinanzhof\n\n100\n\nvgl. BFH, a.a.O.,\n\n101\n\nhat gegenüber einer entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 1 des \nHamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes, die eine alternative Berechnung \nnach dem Vierfachen des Einspielergebnisses vorsieht, keine derartigen rechtlichen \nBedenken geäußert. Auch aus Sicht der Kammer könnten solche nur zum Tragen \nkommen, wenn die Berechnung gemäß § 9a Abs. 1 VgStS 2006 nach dem \nEinspielergebnis generell zu wesentlich anderen Ergebnissen bei der Ermittlung des \nSpieleraufwandes führen würde als vom Einsatz ausgehende Berechnungen nach § \n9 Abs. 1 VgStS 2006. Die Verwendung des 3,5-fachen des Einspielergebnisses als \nalternative Bemessungsgrundlage kann nur dann zu generell ungünstigeren \nErgebnissen für Aufsteller führen, wenn die durchschnittliche \nGewinnwahrscheinlichkeit / Auszahlquote an deren Automaten unter 71,43 % \n(2,5/3,5) liegt. In diesem Zusammenhang ist zunächst das oben dargelegte \nMindestverhältnis von 4,¯¯¯3¯6¯ bzw. die Mindestausschüttungsquote von 77,08 % zu \nbeachten. Der in B1.------- verwendete Multiplikator von \"nur\" 3,5 könnte Aufsteller \ngünstiger stellen. Allerdings ist zu beachten, dass bei den Geräten, die auf der \nGrundlage der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden SpielV (SpielV 1962) \nzugelassen worden sind (Altgeräte), in § 13 Nr. 6 SpielV 1962 als Voraussetzung für \ndie Zulassung eine Mindestauszahlquote von nur 60 % geregelt war. Die Einstellung \neiner höheren Auszahlquote war möglich und auch allgemein üblich,\n\n102\n\nvgl. Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen \nUnterhaltungsautomatenwirtschaft vom 2. März 2006 im Rahmen \nder öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen \nBundestages am 8. März 2006, (www.bundestag.de) Geräte nach \nder alten SpielV: 66,7 %.\n\n103\n\nDer Beklagte hat seinem Multiplikator die Annahme einer durchschnittlichen \nAuszahlquote von rund 70 % zu Grunde gelegt. Dies ist jedenfalls bezogen auf die \nErmessensentscheidung des Satzungsgebers als geschätzter Mittelwert nicht zu \nbeanstanden. Allerdings wird der Satzungsgeber nach einigen Jahren anhand des \nihm zwischenzeitlich vorliegenden Zahlenmaterials prüfen müssen, ob die faktische \ndurchschnittliche Ausschüttungsquote im Stadtgebiet von dem der Satzung \nzugrundeliegenden Wert durchgängig erheblich abweicht.\n\n104\n\nIm Übrigen ist auch hier zu beachten, dass für die Masse der aufgestellten \nGeräte der Nachweis der bezahlten Spiele durch Druckprotokolle und damit des \nEinsatzes möglich sein müsste und die noch vorhandenen Geräte, für die ein \nAufsteller erklärt, entsprechende Nachweise nicht beibringen zu können, innerhalb \nder nächsten Jahre wegen Ablaufs ihrer zugelassenen Betriebsdauer zunehmend \nvom Markt genommen werden müssen.\n\n105\n\nAuch mit Blick auf die neuen Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit, die eine \nUmbuchung des Geldbetrages im Geldspeicher in einen Punktestand in einem \nPunktespeicher erfordern, ist der Ersatzsteuermaßstab des 3,5-fachen des \nEinspielergebnisses nicht zu beanstanden. Erkenntnisse dazu, dass es infolge der \nVerwendung dieser Geräte in der Praxis zu einer nennenswerten steuerrelevanten \nVerschiebung des Verhältnisses von Einspielergebnis zu Einsatz kommt, sind der \nKammer - bislang - nicht bekannt. Die in der Spielverordnung geregelten Vorgaben \nbetreffen allein die sogenannten Geldübergabeprozesse, das heißt die Buchung \nGeld in Punkte (Einsatz) und die Rückbuchung Punkte in Geld (Gewinn). Der \nMechanismus, Erfolg bzw. Misserfolg im Spielgeschehen unmittelbar ausschließlich \nauf den Punktestand einwirken zu lassen, führt allerdings zu niedrigeren \nEinsatzbeträgen, da Spielerfolge (Erhöhungen des Punktestandes) keine \nVeränderung des Standes im Geldspeicher bewirken und daher der Verbrauch \ndieses erhöhten Punktestandes nicht als Einsatz erfasst wird. Aufgrund der höheren \nAuszahlquoten bei neueren Geräten ist bei diesen aber ebenfalls von niedrigeren \nEinspielergebnissen auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass \n\"Umbuchungsgeräte\" ausnahmslos auf der Grundlage der neuen Spielverordnung \nzugelassen worden sind, und diese Geräte daher ausnahmslos die Einsätze \nausweisen können, kommt eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis ohnehin \nnur zur Anwendung, wenn der Aufsteller die - ihm mögliche - Angabe der Einsätze \nverweigert.\n\n106\n\nDer Kammer liegen auch - bislang - keine Erkenntnisse zu der Möglichkeit vor, \ndass sich infolge reiner Geldwechselvorgänge, bei denen ein bereits in einen \nPunktestand umgebuchter Geldbetrag ohne Ingangsetzen des \"eigentlichen\" \nSpielgeschehens wieder zurückgebucht wird (und damit als Gewinn registriert wird), \noder aus anderen Gründen bei Umbuchungsgeräten die Relation von Einsatz zu \nEinspielergebnis in einem steuerrelevanten Umfang vergrößert hat. \n\n107\n\nDie Anwendung der Einsatzbesteuerung ist auch nicht aus technischen Gründen \nunzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Satzungsgebiet aufgestellten \nGewinnspielautomaten zu einem nennenswerten Anteil nicht in der Lage sind, den \nEinsatz unmittelbar oder mittelbar zu dokumentieren, sind nicht ersichtlich. \nGeldspielautomaten, deren Zulassung erst nach Inkrafttreten der neuen SpielV am 1. \nJanuar 2006 beantragt worden ist, müssen gemäß §§ 12 Abs. 2 lit. d), 13 Abs. 1 Nr. \n8 SpielV ohnehin über eine entsprechende Dokumentationsmöglichkeit verfügen. \nAuch die Masse der älteren Spielgeräte mit der Standardschnittstelle VDAI 98 weisen \nim sogenannten Geldbilanzteil die Anzahl der bezahlten Spiele aus, die in \nKombination mit dem im Gerät eingestellten Preis je Spiel den aufgewendeten \nEinsatz belegt. Angesichts eines Marktanteils bei Geldspielautomaten mit einer VDAI \nSchnittstelle von rund 95 %\n\n108\n\nvgl. IFO-Gutachten zur Wirtschaftentwicklung \nUnterhaltungsautomaten 2008 und Ausblick 2009 von Januar \n2009, S. 12, www.baberlin.de; ptb, Feldstudie über die \nZuverlässigkeit von Geldspielgeräten, Abschlussbericht vom 30. \nJuni 2006: sämtliche überprüften Geräte wiesen VDAI-Schnittstelle \nauf, deren Ausdrucke die Gesamtzahl von Spielen ausweisen \nkönnen,\n\n109\n\nkann der Satzungsgeber an diese technischen Gegebenheiten anknüpfen. Für \ndie allenfalls in sehr geringem Umfang im Satzungsgebiet betriebenen \nGeldspielautomaten ohne Ermittlungsmöglichkeit der Zahl der getätigten Spiele \ndurfte zudem deren Nichtbesteuerung weder von den Aufstellern erwartet werden \nnoch wäre diese zulässig,\n\n110\n\nvgl. auch insoweit BFH, a.a.O. ,\n\n111\n\nFür sie kommt die in § 9a VgStS geregelte Aufwandsberechnungsmethode zur \nAnwendung. Abgesehen von dem Umstand, dass der Bestand an \nGeldgewinnspielgeräten, deren Zulassung vor Inkrafttreten der neuen \nSpielverordnung erteilt worden ist, immer weiter abnimmt und im Laufe der nächsten \nJahre auf Null sinken wird, ist festzustellen, dass auch für die - noch - vorhandenen \nAltgeräte zumindest unter Verwendung technischer Zusatzgeräte die Auslesung \nzusätzlicher Daten (inkl. Anzahl bezahlter Spiele) möglich ist. Aus einem einmaligen \nAnschaffungspreis von knapp 40,- EUR je Zusatzgerät folgt jedenfalls unter \nBerücksichtigung der Nutzungsdauer der Geldgewinnspielgeräte keine unzumutbare \nwirtschaftliche Zusatzbelastung der Aufsteller.\n\n112\n\nSchließlich ist die Vergnügungssteuersatzung auch mit europarechtlichen \nBestimmungen vereinbar. Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der \nVergnügungssteuer wegen Umsatzsteuerähnlichkeit ist nicht gegeben. Die \nVergnügungssteuer entspricht nicht den für die Annahme von \nUmsatzsteuerähnlichkeit erforderlichen Merkmalen. Der EuGH hat dies in zwei \nUrteilen festgestellt,\n\n113\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 - C-252/86 - sowie Urteil \nvom 19. März 1991 - C-109/90 - Nachweis jeweils bei: www.eur-\nlex.europa.eu,\n\n114\n\nwobei er allerdings im Urteil aus dem Jahre 1988 den Charakter als allgemeine \nproportionale Verbrauchssteuer mit dem Argument verneint hat, die Steuer werde \nunabhängig von den Einnahmen bereits auf das Aufstellen der Geräte erhoben. Im \nUrteil aus dem Jahre 1991 stellt der EuGH dann klar, dass eine Steuer nicht im Sinne \neiner Umsatzsteuer \"allgemein\" ist, die \"nur auf eine begrenzte Gruppe von \nGegenständen und Dienstleistungen Anwendung findet\". Der Steuertatbestand der \nVergnügungssteuersatzung erfasst nur einen eng begrenzten Kreis von Tätigkeiten \nbzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Eine allgemeine Steuer liegt daher \nnicht vor. Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten wird zudem nicht auf jeder \nProduktions- und Vertriebsstufe erhoben, wie es eine Umsatzsteuerähnlichkeit \nerfordern würde, sondern erstreckt sich allein auf die Benutzung dieser Geräte durch \ndie Spieler (Endverbraucher). Eine (Vergnügungssteuer-) Besteuerung bei deren \nHerstellung und Verkauf / Weiterverkauf findet nicht statt. \n\n115\n\nDie dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid zu Grunde liegende \nVergnügungssteuersatzung der Stadt B1.------- ist auch nicht wegen eines etwaigen \nVerstoßes gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der \nsachgerechten Abwägung nichtig,\n\n116\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -.\n\n117\n\nGegenstand gerichtlicher Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit \nuntergesetzlicher Rechtsvorschriften ist in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit \ndieser Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht. Hierbei ist grundsätzlich von der in \nKraft gesetzten Norm auszugehen. Die Ausübung des gesetzgeberischen \nErmessens als solche unterliegt dabei nicht den Maßstäben, die bei \nermessensgeleiteten Verwaltungsakten anzuwenden sind,\n\n118\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE \n116, 188.\n\n119\n\nMaßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen \nlässt - die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine \ndarüber hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des \nNormgebers im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber \ngrundsätzlich nicht statt,\n\n120\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -.\n\n121\n\nDie hieraus folgende Beschränkung auf eine Ergebniskontrolle ist auch mit Blick \nauf die abweichende Rechtslage bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten \ngeboten. § 114 VwGO, der die Gerichte in einem gewissen Umfang berechtigt, einen \nVerwaltungsakt auch wegen bloßer Fehler der Behörde beim Abwägungsvorgang als \nsolchen aufzuheben, korrespondiert mit § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG. Diese \nVorschrift verpflichtet die Behörde, die für ihre Ermessensentscheidung \nmaßgeblichen Erwägungen verbindlich in die Begründung des Verwaltungsaktes \naufzunehmen und damit einer konkreten gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu \nmachen. Eine vergleichbare Begründungspflicht besteht bei dem Erlass von \nGesetzen generell nicht. Eine dem Normgeber zurechenbare Darlegung seiner \nBeweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung ist demnach weder gesetzlich \ngefordert noch steht sie dem Gericht als Kontrollgrundlage zur Verfügung. Auch auf \netwaige Ausführungen in den Beschlussvorlagen einer Kommune kann insoweit nicht \nabgestellt werden, denn der Rat einer Kommune, der dem Beschlussvorschlag der \nVerwaltung zum erstmaligen Erlass oder zur Änderung einer kommunalen Satzung \nzustimmt, macht sich damit nicht notwendigerweise sämtliche in der Begründung der \nBeschlussvorlage aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen. Welche Motive die \nMitglieder eines gesetzgebenden Organs letztlich dazu bewogen haben, einer \nbestimmten Gesetzesfassung zuzustimmen, entzieht sich grundsätzlich einer \ngerichtlichen Kontrolle,\n\n122\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -; Kopp / \nSchenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage, München 2007 , § 47 \nRz. 113ff; a.A.: VG Köln, Urteil vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - \nwww.nrwe.de; VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A \n228/03 - zitiert nach juris.\n\n123\n\nDie Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n124\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n125\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 \nVwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-12/4-k-1200-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-12/4-k-1200-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243773","retrieved":"2026-07-09 02:07:18.200406+00:00"}}