{"status":"available","doknr":"OLD243826","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0211.4L58.09A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"4 L 58/09.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner im Verfahren \n4 K 218/09.A erhobenen Klage gegen die im Bescheid des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar \n2009 enthaltene Abschiebungsanordnung \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist unzulässig. Dies folgt aus § 34 a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung \ngem. Abs. 1 dieser Vorschrift nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden \ndarf.\n\n5\n\nDie Abschiebung des Antragstellers ist für den 10. Februar 2009 nach \nGroßbritannien vorgesehen gewesen. Sie soll auf der Grundlage des seit dem \n10. Dezember 2003 für den Antragsteller unanfechtbar negativ abgeschlossenen \nAsylverfahrens erfolgen und der Tatsache, dass aufgrund des zeitlich danach in \nGroßbritannien durchgeführten Asylverfahrens nach Art. 3 Abs. 2, 16 Abs. 1 e \nDublin II VO Großbritannien für die Bearbeitung des neuen Asylantrages zuständig \nist und der Übernahme des Antragstellers zugestimmt hat. Der Antragsteller ist also \ndarauf zu verweisen, ein Asylfolgeverfahren in Großbritannien als dem \"sicheren \nDrittstaat\" durchzuführen, in dem auch der (Erst-)Asylantrag zuständigkeitshalber \nbehandelt worden ist.\n\n6\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist vorliegend auch unter \nBeachtung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 34 a Abs. 2 AsylVfG \naufgestellten Grundsätze,\n\n7\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR \n2315/93 -, in juris,\n\nnicht ausnahmsweise zulässig. Das Bundesamt hat in seinem Schreiben vom \n10. Februar 2009 in überzeugender Weise ausgeführt, dass ein Ausnahmefall \nvorliegend nicht gegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese \nAusführungen verwiesen.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-11/4-l-58-09-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-11/4-l-58-09-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243826","retrieved":"2026-07-09 02:07:28.038930+00:00"}}