{"status":"available","doknr":"OLD243863","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0210.2K1198.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-02-10","aktenzeichen":"2 K 1198/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des\nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe\nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T A T B E S T A N D:\n\n2\n\nDie Klägerin erstrebt eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 der\nStraßenverkehrsordnung (StVO) für das Parken\n- im eingeschränkten Halteverbot / in Halteverbotszonen (Zeichen 286 und 290\nStVO),\n- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegung einer\nParkscheibe, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne\nEntrichtung von Gebühren sowie ohne Beachtung der Höchstparkdauer und\n- auf Bewohnerparkplätzen (Zeichen 286/314 StVO mit Zusatzzeichen)\n\n3\n\nin Form des sog. \"Handwerkerparkausweises - RegionB.\". Bei dieser\nAusnahmegenehmigung handelt es sich um eine gebietsübergreifende\nAusnahmegenehmigung, die von der jeweils örtlich zuständigen\nStraßenverkehrsbehörde erteilt wird und in den Gebietskörperschaften der\nStädteRegion Aachen (Stadt und Kreis B.) und der Kreise E. , F. sowie - mit\neinigen Ausnahmen - des Kreises I. gültig ist. \n\n4\n\nDie Klägerin - eine Gesellschaft für Vermögensbildung und -verwaltung - betreibt\nu.a. eine Immobilienverwaltung, deren Schwerpunkt im Bereich der Stadt und des\nKreises B. liegt. Zu ihrem Tätigkeitsbereich gehört ein Hausmeisterdienst mit einem\n24-Stunden Notdienst, der u.a. den Aufgabenbereich Warm-/Wasserversorgung,\nWasserrohrbruch, Heizung, Schlüsseldienst, Schneeräumdienst und Alarmanlagen\numfasst. Dazu beschäftigt die Klägerin einen eigenen Hausmeister und nutzt ein\nFahrzeug als Noteinsatzfahrzeug. Die Tätigkeit der Klägerin ist als Gewerbe\nangemeldet und im Handelsregister (AG N. HRB 306) eingetragen. Eine Eintragung\nder Klägerin in die Handwerksrolle liegt nicht vor.\n\n5\n\nUnter dem 17. Januar 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung eines sog.\nHandwerkerparkausweises für das Noteinsatzfahrzeug ihres Hausmeisterdienstes\nmit dem amtlichen Kennzeichen 000000. \n\n6\n\nNach Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. März\n2006 den Antrag unter Bezugnahme auf den Erlass des (damaligen) Ministeriums für\nVerkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.\nDezember 2004 ab. Die Klägerin gehöre danach nicht zu dem begünstigten\nPersonenkreis, da die beantragte Ausnahmegenehmigung lediglich an\nHandwerksbetriebe bzw. handwerksähnliche Betriebe, die in der Anlage A oder B der\nHandwerksordnung aufgeführt seien, erteilt werden könne. Die Klägerin sei jedoch\nnicht in die Handwerksrolle eingetragen und könne somit auch keine Handwerkskarte\nvorlegen. \n\n7\n\nMit dem am 3. April 2006 erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin darauf,\ndass die Beschränkung auf Handwerksbetriebe, die in der Handwerksrolle\neingetragen seien, wegen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz\nrechtswidrig sei. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 25. Juli 2006 Klage erhoben und zur Begründung\nausgeführt, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung habe.\nAuf die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Vorliegen einer Handwerkskarte\nkomme es nicht an. Berechtigt seien auch handwerksähnliche Betriebe, wie sie in der\nAnlage B zur Handwerksordnung aufgeführt seien und einer Eintragung in die\nHandwerksrolle nicht bedürften. Die Hausmeistertätigkeit der Klägerin habe teilweise\nBezug zu den in der Anlage B der Handwerksordnung aufgeführten Gewerben, wie\nz.B. Gebäudereiniger oder Rohrreiniger. Die von der Hausmeistertätigkeit umfassten\nTätigkeiten seien gleichwertig zu den aufgeführten Gewerben; es handele sich um\neinen handwerksnahen Dienst. Auch für den Fall, dass eine Zuordnung der\nHausmeistertätigkeit als handwerksähnliches Gewerbe i.S. der Anlage B nicht\nangenommen werden könne, verstieße die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung\ngegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Es gebe keinen\nsachlichen Grund dafür, bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung darauf\nabzustellen, ob es sich um einen Betrieb handele, der ein Gewerbe i.S. der Anlagen\nA oder B der Handwerksordnung betreibe oder nicht. Es sei nicht nachvollziehbar,\ndass etwa Feinoptiker oder Graveure eine Ausnahmegenehmigung erhalten könnten,\nDienstleistungsunternehmen wie Hausverwaltungsdienste mit Hausmeisterdiensten\njedoch nicht. Sinn und Zweck sei es, den Gewerbeausübenden mit häufig\nwechselnden Einsatzorten Parkerleichterungen zu gewähren. Sie begehre die\nErteilung des \"Handwerkerparkausweises\", weil die Erteilung von\nEinzelausnahmegenehmigungen durch die jeweils örtlich zuständigen\nStraßenverkehrsämter nicht praktisch durchführbar sei. \n\n9\n\nNach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2006 durch die\nBezirksregierung L. beantragt die Klägerin schriftsätzlich sinngemäß,\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März\n2006 und des Widerspruchsbescheides vom 24. November\n2006 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach\n§ 46 Abs. 1 StVO in Form eines Handwerkerparkausweises für\ndas Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 000000 zu\nerteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung einer gebietsübergreifenden\nAusnahmegenehmigung seien nicht gegeben, da die Klägerin bereits nicht zum\nantragsberechtigten Personenkreis i.S. des Erlasses vom 15. Dezember 2004\ngehöre. Die gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigung sei zudem erst auf Grund\nder zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften am 9. November 2005\ngetroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung möglich. Darin sei festgelegt worden,\ndass der Antragsteller durch Vorlage einer Handwerkskarte die Legitimation zum\nErhalt eines Handwerkerparkausweises nachweisen müsse. Die Einbeziehung\nweiterer Wirtschaftszweige - etwa Hausmeisterdienste - sei nicht Gegenstand der\nVereinbarung und überschreite die in der Vereinbarung geregelten Zuständigkeiten.\nZu berücksichtigen sei zudem, dass für viele Immobilien eine Hausmeistertätigkeit\nerforderlich sei und eine unbegrenzte Ausweitung der Parkerleichterung nicht in\nEinklang mit den veranlassten Verkehrsregelungen/-beschränkungen für den\nruhenden Verkehr stehe.\nEine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung komme auch nicht auf\nGrund der neuen Erlasslage vom 16. April 2007 in Betracht, die eine Ausweitung der\nGenehmigungserteilung auf sonstige Betriebe ermögliche. Die gebietsübergreifende\nAusnahmegenehmigung setze eine Verwaltungsvereinbarung voraus. Eine\nAusweitung des Kreises der Berechtigten sei mit den beteiligten\nGebietskörperschaften am 4. September 2008 erörtert, jedoch in Anbetracht der zu\nerwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs -\ninsbesondere im Stadtgebiet B. - abgelehnt worden. Es verbleibe insoweit nur die\nMöglichkeit der Erteilung von Einzelausnahmegenehmigungen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten und der\nWiderspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge.\n\n13\n\n E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:\n\n14\n\nEine Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die\nBeteiligten einen entsprechenden Verzicht nach § 101 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erklärt haben.\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie angefochtene Ablehnung der Erteilung der beantragten\nAusnahmegenehmigung mit Bescheid des Beklagten vom 16. März 2006 und\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 24. November 2006 ist\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5\nVwGO. Die Klägerin hat nach der hier maßgeblichen Sach - und Rechtslage im\nZeitpunkt der Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung einer sog.\ngebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO in Form des\n\"Handwerkerparkausweises\" noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Nr. 4\na, 4 b, 11 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten\nEinzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen\n- von der Vorschrift, an Parkuhren nur während der Laufes der Uhr, an\nParkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1 StVO),\n- von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290, 292) nur\nwährend der vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2 StVO) und\n- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41),\nRichtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen\n(§ 45 Abs. 4) erlassen sind.\nNach dem Wortlaut der Vorschrift besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die\nErteilung einer Ausnahmegenehmigung, sondern die nach § 47 Abs. 2 StVO\nzuständige Straßenverkehrsbehörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die\nErmessensentscheidung ist lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen\nÜberprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen\nGrenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem\nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.\n\n18\n\nEin Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass das Ermessen des\nBeklagten nicht auf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung reduziert\nist (sog. Ermessensreduktion auf Null). Im Übrigen ist die ablehnende Entscheidung\nauch nicht aus anderen Gründen (Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch oder -\nüberschreitung) fehlerhaft. \n\n19\n\nDas Ermessen des Beklagten ist nicht durch den Erlass des Ministeriums für\nBauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2007\n(\"Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbebetriebe und soziale Dienste\",\nAz. III B - 78 -12/2) dahin gebunden, der Klägerin die beantragte\ngebietsübergreifende Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zu erteilen.\nNach Ziffer 1. dieses Erlasses können zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit\nwichtiger Dienste - hier: bei Reparatur- und Montagearbeiten - unter bestimmten\nVoraussetzungen Handwerksbetrieben der Anlage A der Handwerksordnung sowie\nden in Anlage B verzeichneten Gewerken für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge\npauschalierte oder ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen erteilt werden.\nDarüber hinaus können nunmehr - anders als noch nach dem aufgehobenen Erlass\nvom 15. Dezember 2004 - sonstigen Betrieben, die schweres oder umfangreiches\nMaterial bzw. Werkzeug transportieren müssen, derartige Ausnahmegenehmigungen\nerteilt werden. Zwar ist insoweit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht\nmehr grundsätzlich auf Handwerksbetriebe bzw. handwerksähnliche Betriebe gemäß\nden Anlagen A und B der Handwerksordnung beschränkt. Ein Anspruch auf die von\nder Klägerin begehrte gebietsübergreifende, d.h. über den Zuständigkeitsbereich des\nBeklagten hinaus gültige Ausnahmegenehmigung besteht dennoch nicht. Eine\nderartige gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigung setzt nach dem Erlass - Satz\n3 des letzten Absatzes im Anschluss an Ziffer 3. - das Vorhandensein einer\nVereinbarung zwischen den betroffenen Städten und Kreisen voraus. Die hier\nmaßgebliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der StädteRegionB., dem\nKreis E. und dem Kreis I. über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen\nfür Handwerksbetriebe nach § 46 StVO vom 9. Dezember 2005 sieht jedoch eine\nderartige gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigung lediglich für\nHandwerksbetriebe und handwerksähnlichen Betriebe, die in der jeweils gültigen\nHandwerksordnung aufgeführt sind, vor (§ 4 Abs. 3 der Vereinbarung). Weder die\nvon der Klägerin betriebene Tätigkeit als Immobilienverwaltung noch der davon\numfasste Hausmeisterdienst stellen ein in den Anlagen A oder B verzeichnetes\nhandwerkliches oder handwerkerähnliches Gewerbe dar. Die im Rahmen der\nHausmeistertätigkeit erfolgenden Dienstleistungen weisen lediglich - wie auch die\nKlägerin einräumt - Bezüge zu handwerksähnlichen Gewerken auf. Die Klägerin ist\nauch nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Im Übrigen ist auch eine direkte\nVergleichbarkeit des Hausmeisterdienstes der Klägerin mit den in der\nVerwaltungsvereinbarung genannten Handwerksbetrieben und handwerksähnlichen\nGewerben ist nicht gegeben, da die Klägerin mit ihrem Hausmeisterdienst eine\nbestimmte - feststehende - Anzahl von ihr bekannten Immobilien betreut und\nHandwerks- oder handwerksähnliche Betriebe bei Reparatur- und Montageeinsätzen\nin der Regel an häufig wechselnden - vorher nicht bekannten - Orten zum Einsatz\nkommen. \n\n20\n\nEs besteht auch keine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin - etwa durch\nerweiternde Auslegung der Verwaltungsvereinbarung - als einem \"sonstigen Betrieb\"\ni.S. des Erlasses vom 16. April 2007 eine gebietsübergreifende\nAusnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zu erteilen. Dem steht zum einen\nentgegen, dass die beteiligten Gebietskörperschaften eine Erweiterung der\nVereinbarung auf \"sonstige Betriebe\" auf Grund der neuen Erlasslage nach\nMitteilung des Beklagten ausdrücklich abgelehnt haben. Zum anderen ergibt sich\nweder aus § 46 Abs. 1 StVO noch auf Grund der Erlasses oder aus dem\nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG eine Pflicht des Beklagten, den\nHausmeisterdienst der Klägerin mit den Handwerksbetrieben bzw.\nhandwerksähnlichen Gewerben i.S. der Handwerksordnung gleichzubehandeln. \n\n21\n\nZunächst ist grundsätzlich eine restriktive Handhabung bei der Erteilung von\ngebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigungen nicht zu beanstanden, da mit Hilfe\nder Ermessensbestimmung des § 46 Abs. 1 StVO generalklauselartig\nAusnahmemöglichkeiten von zwingenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung\ngeschaffen werden und die Erteilung solcher Genehmigungen ihrem Charakter\nentsprechend immer auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Dementsprechend\nist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsverordnung vom\n22. Oktober 1998 (VwV-StVO) zu § 46 StVO - Ziffer I. (Allgemeines) Satz 1 - eine\nAusnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen zu erteilen. Ferner ist\nim Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 46 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu\nberücksichtigen, dass ein gesetzlich oder nach § 45 StVO angeordnetes\nVerkehrsverbot oder -gebot nicht völlig leerläuft, weil es etwa für eine nicht\nkontrollierbare Zahl von Fällen gilt bzw. die Erteilung der Ausnahmegenehmigung\nzum Regelfall wird. Durch die Ausnahmegenehmigung darf ferner nicht die Sicherheit\ndes Verkehrs beeinträchtigt werden; die Flüssigkeit des Verkehrs sollte gewahrt\nbleiben.\nDes weiteren enthält der Erlass vom 16. April 2007 insoweit lediglich eine\nEmpfehlung, nach der die Straßenverkehrsbehörden bei der Erteilung von\nAusnahmegenehmigungen für Gewerbebetriebe nach pflichtgemäßem Ermessen\ninsbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse verfahren können.\nDies gilt gleichermaßen für die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen durch\ndie jeweils örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde für ihren\nZuständigkeitsbereich als auch für die sog. gebietsübergreifende\nAusnahmegenehmigung. Die für die Erteilung von gebietsübergreifenden\nAusnahmegenehmigungen vorausgesetzte Vereinbarung kann demnach nur unter\nBerücksichtigung der in den betroffenen Gebietskörperschaften bestehenden\nörtlichen Verhältnisse erfolgen. Auch die vorliegende Verwaltungsvereinbarung vom\n9. November 2005 basiert auf einer Einigung der beteiligten Gebietskörperschaften,\nin denen bereits auf Grund des jeweiligen Verkehrsaufkommens unterschiedliche\nVerkehrssituationen sowie verschiedenartige Verkehrskonzepte und daraus\nresultierend unterschiedliche Interessenlagen bestehen. Vor diesem Hintergrund ist\nes nicht sachwidrig, wenn die Gebietskörperschaften in ihrer Vereinbarung den Kreis\nder Berechtigten für eine gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigung auf\nbestimmte Betriebe beschränken, um etwa den unterschiedlichen Regelungen in den\nGebietskörperschaften zum ruhenden Verkehr (Parkkonzepte, Bewohnerparken,\netc.) Rechnung zu tragen bzw. diese nicht ins Leere laufen zu lassen oder\nnachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs in einigen\nGebietskörperschaften - so etwa nach Angaben des Beklagten insbesondere im\nStadtgebiet B.- zu verhindern. \n\n22\n\nAnhaltspunkte für eine von der getroffenen Verwaltungsvereinbarung\nabweichende Verwaltungspraxis sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten nicht\nvorgetragen worden. Nach § 114 VwGO zu berücksichtigende Ermessensfehler sind\nim Übrigen nicht gegeben.\n\n23\n\nOb die Klägerin als \"sonstiger Betrieb\" einen Anspruch gegen den Beklagten auf\nErteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO i.V. Ziffer 1. des\nErlasses vom 16. April 2007 beschränkt auf den Zuständigkeitsbereich des\nBeklagten hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da die Klägerin mit der Klage\nausdrücklich die Erteilung einer gebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigung in\nForm des Handwerkerparkausweises und keine Einzelausnahmegenehmigung\nbegehrt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,\n711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-10/2-k-1198-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-10/2-k-1198-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243863","retrieved":"2026-07-09 02:07:30.895748+00:00"}}