{"status":"available","doknr":"OLD243960","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0205.1K123.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"1 K 123/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom \n 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verurteilt, \ndem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2006 den hälftigen \nFamilienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz zu \nzahlen.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n2. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird \nfür notwendig erklärt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 38-jährige Kläger ist Justizvollzugsbeamter. Er ist Vater der am 23. August \n1994 geborenen Tochter E. , die aus der zum 11. September 1997 geschiedenen \nEhe des Klägers stammt. Er begehrt die Zahlung des hälftigen Familienzuschlags der \nStufe 1 für seine Tochter.\n\n3\n\nIm Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen der Kläger und die Mutter von \nE. am 8. Mai 1996 vor dem Familiengericht/Amtsgericht Heinsberg - 7 F 175/96 - \neinen Vergleich, der das Umgangsrecht des Klägers mit seiner Tochter regelt. Im \nScheidungsurteil vom 11. September 1997 übertrug das Amtsgericht Heinsberg \n- 20 F 442/96 - dem Kläger und der Mutter des Kindes gemeinsam das elterliche \nSorgerecht.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. August 2006 beantragte der Kläger, ihm den \nFamilienzuschlag der Stufe 1 gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz \n(BBesG) für E. anteilig zu gewähren. Er habe erst jetzt Kenntnis von der \nRechtsprechung erhalten, wonach ihm die Hälfte des Familienzuschlages zustehe. \nSeine Tochter lebe an mindestens zwei Wochenenden im Monat, an mindestens \nzwei weiteren Einzeltagen und mindestens fünf Wochen in den Ferien bei ihm, \nsodass sie nicht nur bei ihrer Mutter, sondern auch bei ihm - dem Kläger - einen \nLebensmittelpunkt unterhalte.\n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen (LBV) mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 ab. Zur Begründung führte es \naus, dass von einem weiteren Lebensmittelpunkt nur dann ausgegangen werden \nkönne, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die \nverschiedenen Orte verteilt sei. Da die Tochter E. ganz überwiegend bei ihrer \nMutter lebe, habe sie bei dem Kläger keinen weiteren Mittelpunkt ihrer \nLebensbeziehungen.\n\n6\n\nDemgegenüber verwies der Kläger darauf, dass auch ihm das Sorgerecht für \nseine Tochter zustehe. Er habe in der Vergangenheit - wie jetzt auch - sehr intensive \nKontakte mit seiner Tochter gepflegt. Sie halte sich an jedem zweiten Wochenende \nvon Freitagmittag bis Sonntagabend sowie ebenfalls vierzehntägig einen halben \nMontag und die Hälfte der Schulferien bei ihm auf. Dieser regelmäßige Kontakt \nwerde dadurch begünstigt, dass er - der Kläger - für seine Tochter in der Wohnung \nein eigenes Zimmer vorhalte, welches von keiner anderen Person benutzt werde. \nAuch habe E. zu der Tochter seiner neuen Lebensgefährtin ein enges Verhältnis \naufgebaut, sodass die beiden sich untereinander als \"Schwestern\" bezeichnen \nwürden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006, als Einschreiben am gleichen \nTag aufgegeben, wies das LBV den Widerspruch zurück. Nunmehr ist ausgeführt, \ndass die Bildung eines weiteren Lebensmittelpunktes einen zusammenhängenden, \nsich regelmäßig in Zeitabständen von einer Woche wiederholenden Aufenthalt von \ndrei Tagen unter Einschluss von zwei Nächten erfordere. Dies sei im Fall von E. \nnicht gegeben.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 5. Dezember 2006 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung \nvor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, welches das Verfahren an \ndas Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat.\n\n9\n\nEr wiederholt die Ausführungen seines Widerspruchs und trägt ergänzend vor: \nVon Juli 2003 an habe er in Geilenkirchen eine 71,2 m² große Wohnung angemietet \ngehabt, in welcher für E3. ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden habe. \nNachdem er zu seiner neuen Lebensgefährtin nach W. gezogen sei, sei seine \nTochter am 7. November 2006 dort ebenfalls eingezogen und habe bis Juli 2007 in \nW. gelebt. Entsprechend habe er von dem Beklagten ab November 2006 den \nhälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten. Im Übrigen habe er für seine Tochter \nbis Juli 2006 monatlich 275,- EUR an Unterhalt gezahlt und diese Zahlung sodann \nbis Oktober 2006 auf 312,- EUR monatlich erhöht. Im August 2007 sei E2. wieder \nzu ihrer Mutter nach C. gezogen. Gleichwohl kümmere er sich weiter sehr \nintensiv um sie. So habe er bspw. den Nachhilfeunterricht für sie organisiert, da sie \ndie 7. Klasse habe wiederholen müssen. Auch habe er dafür gesorgt, dass E1. \njetzt an einer Therapie teilnehme, die sie teilweise mit ihrer Mutter zusammen \ndurchführe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom \n6. Oktober 2006 in der Fassung von dessen \nWiderspruchsbescheid vom 2. November 2006 zu verurteilen, \ndem Kläger für die Zeit ab Oktober 2003 bis einschließlich \n31. Oktober 2006 den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 nach \n§ 40 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist auf die Ausführungen in den beiden Bescheiden des LBV vom \n6. Oktober und 2. November 2006.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n17\n\nDer Kläger macht sein Begehren zu Recht in der Form der allgemeinen \nLeistungsklage geltend. Der Familienzuschlag zählt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG \nzur Besoldung, die der Kläger unmittelbar aufgrund des Gesetzes und ohne \nZwischenschaltung einer Bewilligung in Form eines Verwaltungsakts beanspruchen \nkann. Dem steht nicht entgegen, dass das LBV mit seinen beiden Verwaltungsakten \nvom 6. Oktober und 2. November 2006 eine Bewilligung der Zahlung abgelehnt hat. \n\n18\n\nDie Klage ist auch begründet. Beide Bescheide sind rechtswidrig und deshalb \naufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n19\n\nDer Anspruch erstreckt sich auf den Zeitraum von Oktober 2003 bis \neinschließlich Oktober 2006. Die gesetzlichen Besoldungsansprüche unterliegen den \nallgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach \nkonnte der Kläger mit seinem Antrag vom 10. August 2006 die bis zum Oktober 2003 \nzurückreichenden Zahlungsansprüche fordern, da sie jedenfalls innerhalb der \nallgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB liegen,\n\n20\n\nvgl. dazu: Schinkel/Seifert, GKÖD Band III, Stand: 3/07, § 3 \nBBesG Rdnr. 37 ff.\n\n21\n\nDer Anspruch ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG. \nHiernach erhalten andere als die in Nr. 1 bis 3 genannte Beamte, die eine andere \nPerson nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr \nUnterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, den \nFamilienzuschlag der Stufe 1. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis. Er ist \nzwar geschieden, seiner früheren Ehefrau jedoch nicht (mehr) zum Unterhalt \nverpflichtet, während er seiner Tochter sowohl gesetzlich als auch sittlich hierzu \nverpflichtet ist. Entsprechend den Angaben des Klägers, die keinerlei Anhalt zu \nZweifeln gebieten, hatte seine Tochter E1. für den hier streitigen Zeitraum auch \nkeine (Eigen-)Mittel zur Verfügung, die den zulässigen Höchstbetrag nach § 40 \nAbs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG überstiegen hätten.\n\n22\n\nInsoweit ist allein streitig, ob die rechtliche Voraussetzung erfüllt ist, dass der \nKläger seine Tochter nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat. \nDie tatsächlichen Angaben über Art und Dauer des Aufenthalts von E1. bei ihm \nbezweifelt der Beklagte nicht.\n\n23\n\nEine Person ist dann nicht nur vorübergehend in die Wohnung des betreffenden \nBeamten aufgenommen, wenn die Wohnung mit dem Willen des aufnehmenden \nBeamten auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehung \ni. S. d. § 7 BGB wird und es infolgedessen zu der Bildung einer häuslichen \nGemeinschaft mit dem Aufnehmenden kommt. Damit übereinstimmend führt Nr. \n40.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz aus, in \ndie Wohnung aufgenommen sei eine andere Person, wenn die Wohnung auch für \ndiese Person als Unterkunft und Heim zum Mittelpunkt der Lebensführung werde, es \nalso zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft komme. \n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n12. Dezember 1990 - 2 B 116.90 -, ZBR 1991, 147.\n\n25\n\nDabei steht der Annahme, dass die Wohnung des Klägers für E1. Mittelpunkt \nder Lebensbeziehungen war, nicht entgegen, dass sie einen (weiteren) Mittelpunkt \nihrer Lebensbeziehungen in der Wohnung ihrer Mutter hatte. Es ist durchaus \nmöglich, dass eine Person zwei Lebensmittelpunkte hat. Dem trägt § 7 Abs. 2 BGB \nRechnung, wonach der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann. Da \nder Wohnsitz gemäß § 7 Abs. 1 BGB nur dort besteht, wo ein Mittelpunkt des \npersönlichen Lebens geschaffen wird, bedeutet die Anerkennung der Möglichkeit \nmehrerer Wohnsitze in § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig die rechtliche Anerkennung der \nMöglichkeit mehrerer Lebensmittelpunkte. Für die Annahme mehrerer Wohnsitze und \ndamit Lebensmittelpunkte genügt es, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse \nungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. Hieraus lässt sich - \nanders als der Beklagte meint - allerdings nicht ableiten, dass ein Lebensmittelpunkt \nnur dann vorliegt, wenn dieser Ort mindesten in Zeitabständen von einer Woche an \ndrei Tagen unter Einschluss von zwei Nächten aufgesucht wird. Dies liefe auf einen \ngleichmäßige Aufenthaltsdauer hinaus, für die das Gesetz keine Grundlage bietet, \nweil Lebensbeziehungen nicht statisch sind, sondern ohne weiteres zeitanteilig \nexistieren können. Entscheidend ist, dass nicht während eines ganz unerheblichen \nZeitfensters besondere Beziehungen an einem bestimmten Ort bestehen,\n\n26\n\nvgl. dazu: Schinkel/Seifert, GKÖD Band III, Stand: 4/07, § 40 \nBBesG Rdnr. 24; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 - , \nNJW 1986, 674; Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Urteil \nvom 4. September 1990 - 12 A 169/88 -.\n\n27\n\nVorliegend lässt sich ein derartiger - zweiter - Mittelpunkt der \nLebensbeziehungen bei dem Kläger daraus ableiten, dass er seine Tochter im Zwei-\nWochen-Rhythmus jeweils von Freitagnachmittag bis Sonntagabend, d. h. mit zwei \nÜbernachtungen in seine Wohnung aufgenommen hat. Gleichzeitig hat er seiner \nTochter ein Kinderzimmer zur alleinigen Verfügung gestellt, was dafür spricht, dass \nsich bei dem Kind auch das Gefühl des Lebensmittelpunkts einstellen konnte. Ein \nsolcher Bezug an die Wohnung des Klägers dürfte dadurch verstärkt worden sein, \ndass E1. sich im Zwei-Wochen-Rhythmus auch montagnachmittags und während \nder Hälfte ihrer (Schul-)Ferienzeit in diesem Zimmer aufhielt. Die Hälfte der üblichen \n(Schul-) Ferienzeit in Nordrhein-Westfalen ergibt 42 Tage pro Jahr. Rechnet man 2 \nmal 3 Tage am Wochenende sowie zwei weitere Montage hinzu, hat sich E1. \ndurchschnittlich 11,5 Tage im Monat bei dem Kläger aufgehalten, während sie an \n18,5 Tagen bei ihrer Mutter war. Dass sie nach den Bekundungen des Klägers mit \neiner Tochter seiner neuen Lebensgefährtin ein derart enges Verhältnis entwickelte, \ndass sie diese als ihre \"Schwester\" bezeichnete, rundet die Annahme des \nLebensmittelpunktes ab. Letzteres gilt zumindest für die Zeit, in welcher der Kläger \nzu seiner neuen Lebensgefährtin nach W. gezogen ist, und wird bestätigt durch \nden Zuzug von E1. nach W. ab November 2006. \n\n28\n\nUnter diesen Umständen spricht nichts dagegen, den Familienzuschlag der \nStufe 1 gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG anteilig zur Hälfte auf den Kläger und \ndie Mutter von E1. aufzuteilen. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.\n\n30\n\nDie Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war \ngem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Angesichts der \nKomplexität der zugrundeliegenden Rechtsfragen war es dem Kläger nicht \nzuzumuten, das Verfahren ohne rechtlichen Beistand zu betreiben.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-05/1-k-123-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-02-05/1-k-123-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243960","retrieved":"2026-07-09 02:07:38.293631+00:00"}}