{"status":"available","doknr":"OLD244315","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0126.8L260.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-01-26","aktenzeichen":"8 L 260/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e \n\nDie Anträge des Antragstellers,\n\nunter Änderung des Beschlusses der Kammer vom 13. Oktober 2004 im \nVerfahren 8 L 911/04 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der \nOrdnungsverfügung vom 14. Juli 2004 enthaltene Versagung der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis Abschiebungsandrohung anzuordnen, \n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem \nAntragsteller einstweilen eine Duldung zu erteilen, \n\nhaben keinen Erfolg.\n\nDie Kammer lässt offen, welcher der beiden (sich ausschließenden) Anträge hier \nzulässig ist. \n\nOb ein Fall des § 80 Abs. 7 (bzw. zuvor des Abs. 5) Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) vorliegt, ist zweifelhaft. Es spricht Vieles dafür, dass der Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2004 enthaltenen Versagung \nder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bereits unzulässig ist, weil der Antrag \nauf Verlängerung dieser zuvor zuletzt am 12. März 2003 verlängerten \nAufenthaltserlaubnis verspätet gestellt worden ist und er damit die hier allein in \nBetracht zu ziehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG möglicherweise \nnicht auszulösen vermochte. Die mit einer auflösenden Bedingung (\"Erlischt mit \nBeendigung der Beschäftigung beim F. -D. Ralf I. in T. .\") \nversehene Aufenthaltserlaubnis erlosch mit ihrem Eintritt, dem tatsächlichen Ende \nder genannten Tätigkeit, am 31. Oktober 2003. Den Verlängerungsantrag stellte der \nAntragsteller erst drei Wochen später, am 21. November 2003. Ob in einem solchen \nFall im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\nBeschlüsse vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 -, NWVBl. 2006, 368, ZAR 2006, \n253, InfAuslR 2006, 448 (zu einem fünf Tage nach Ablauf des Aufenthaltstitels \ngestellten Verlängerungsantrag) und vom 6. Juli 2007 - 18 B 2184/06 - (zu einem elf \nTage nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrag), vgl. auch \nSächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2007, - 3 BS \n276/05 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 12. April 2006 - 8 G 309/06 -,\n\neine lediglich geringfügige Verspätung vorliegt, die den inneren Zusammenhang \nzwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag noch wahrt und \nsomit der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG noch eröffnet ist, muss hier \nnicht entschieden werden. Auch muss die Kammer nicht darauf eingehen, ob die \nmöglicherweise gegebene Vorstellung des Antragstellers insoweit erheblich sein \nkann, die in seiner Aufenthaltserlaubnis enthaltene auflösende Bedingung trete erst \nmit dem Ende der ursprünglich im Arbeitsvertrag vorgesehenen Beschäftigungszeit \n(31. Dezember 2003) und nicht schon bei tatsächlicher Beendigung der \nBeschäftigung ein.\n\nDie Kammer lässt die Frage, ob die Fortgeltungsfiktion hier eingetreten ist, offen, \nweil der Antrag auch dann, wenn man ihren Eintritt als gegeben unterstellt, erfolglos \nbleibt. Denn der Vortrag des Antragstellers kann nicht zu einer Änderung des \nBeschlusses der Kammer vom 13. Oktober 2004 im Verfahren 8 L 911/04 in \nAnwendung des § 80 Abs. 7 VwGO führen.\n\nNach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Eilbeschlüsse \nüber Aussetzungsanträge jederzeit ändern oder aufheben. Auch hat jeder Beteiligte \ndie Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen Antrag auf Änderung oder \nAufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren \nohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zu stellen. Ein solcher Antrag, \nwie ihn hier die Antragstellerin zur Entscheidung stellt, hat jedoch nur Erfolg, wenn \nsich nach Erlass der ursprünglichen Eilentscheidung eine Veränderung der \nmaßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat und wenn diese Veränderung \nzu einer anderen Entscheidung führt als im ursprünglichen \nAussetzungsverfahren.\n\nDie Kammer hat in ihrem Beschluss vom 13. Oktober 2004 die offensichtliche \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung festgestellt. Der Antragsteller \nhat und hatte keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die sich \ndamals nach § 10 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes (AuslG) i. V. m. § 5 Nr. 9 der \nArbeitsaufenthalteverordnung (AAV) beurteilte und heute nach § 18 Abs. 2 AufenthG \ni. V. m. § 23 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) zu prüfen ist. An den die \nAuffassung der Kammer tragenden Gründen hat sich nichts geändert. Zunächst ist \nzu bemerken, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 \nAufenthG im Ermessen der Behörde steht und Anhaltspunkte für eine Reduzierung \ndes Ermessens \"auf Null\", also auf die Erteilung als allein richtige Entscheidung, \nnicht ersichtlich sind. Vor allem bestehen die Gründe des Beschlusses vom \n13. Oktober 2004 im Hinblick darauf fort, dass der Antragsteller nicht mit Erfolg \ndarlegen kann, für ihn bestehe eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit bei einem \nZirkus. Der vom Antragsteller vorgelegte Engagementvertrag mit dem \"Zirkus \nR. C. \" vom 24. November 2006 ist hierfür nicht geeignet. Wie der Vermerk des \nBerichterstatters vom 22. Januar 2009 zeigt, spricht eine ganz überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Zirkus seit längerer Zeit nicht mehr existiert. \nDie Versuche des Gerichts, den Zirkus ausfindig zu machen, haben ergeben, dass \ndieser im November 2007 die Stadt W. unter Zurücklassung hoher Schulden und \neines Fahrzeugs mit unbekanntem Ziel verlassen hat (L. Zeitung vom \n2. November 2007 \"Clowns und Artisten hinterlassen Unrat - Vermüllter Kleinbus in \nGewerbegebiet W. \"), dass nach Auskunft der Stadtverwaltung W. der Zirkus \n- wohl auch wegen eines Todesfalls in der Familie des Zirkusdirektors - finanziell am \nEnde gewesen ist und die Zirkus-Tiere versteigert oder verschenkt worden sind. Die \nKammer geht daher davon aus, dass sich die Beschäftigungsmöglichkeit bei diesem \nZirkus zerschlagen hat, wenn sie überhaupt jemals bestanden hat. Dass dies \nzweifelhaft ist, folgt daraus, dass nach der o. g. Meldung der L. Zeitung der \nZirkus während seines Aufenthalts in W. , während dessen der \nEngagementvertrag vom 24. November 2006 mit dem Antragsteller geschlossen \nwurde, wegen seiner Schwierigkeiten keine Aufführung hat durchführen und keine \nEinnahmen hat erzielen können, so dass die Stadt W. aus sozialen Gründen \nausnahmsweise auf die sonst übliche Kautionsleistung durch diesen Zirkus verzichtet \nhat. Nach Auskunft der Stadtverwaltung W. verfügte der Zirkus während seiner \nAufenthaltszeit dort wegen eines vorangegangenen Totalverlusts des Zirkuszeltes \ndurch Sturmschaden über keine Auftrittsmöglichkeit.\n\nGründe für eine Änderung des Kammerbeschlusses vom 13. Oktober 2004 nach \n§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind auch nicht gegeben, soweit sich der Antragsteller \ngegen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene \nAbschiebungsandrohung wendet. \n\nZu dem vom Antragsteller verfolgten Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO \nauf einstweilige Erteilung einer Duldung ist zu bemerken, dass für eine \nDuldungserteilung - anders als noch hinsichtlich des Antrages zu 1. nach § 80 Abs. 7 \nVwGO bezüglich der vom Antragsgegner erlassenen Ordnungsverfügung - die \nAusländerbehörde der Stadt P. , des neuen Wohnorts des Antragstellers, \nzuständig sein dürfte. Aber abgesehen davon wäre dieser Antrag, seine Zulässigkeit \nunterstellt, jedenfalls nicht begründet. Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte \ndafür darlegen können, dass seine Abschiebung im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder Gründe im Sinne von § 60 a \nAbs. 2 Sätze 2, 3 AufenthG seine Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 \nNr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Das \nAntragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens \nin Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- EUR) ausreichend \nund angemessen berücksichtigt. \n\n1\n\n Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- EUR) ausreichend und \nangemessen berücksichtigt. \n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-26/8-l-260-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-26/8-l-260-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244315","retrieved":"2026-07-09 02:08:07.171383+00:00"}}