{"status":"available","doknr":"OLD244374","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0122.4K2328.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"4 K 2328/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Duldungsbescheid des Beklagten vom 15. September 2005 in der \nGestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2005 wird aufgehoben.\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Klägerin wendet sich gegen die Duldung der Zwangsvollstreckung in das \nGrundstück Gemarkung I. Flur 40 Flurstück 72. Das Grundstück liegt an der \nStraße \"B. B1. \" (Nr. 40) im Ortsteil X. der Gemeinde I. .\nAm 11. Oktober 2000 erfolgte die Bekanntmachung, dass unter anderem die Straße \n\"B. B1. \" von Haus Nr. 23 bis Haus Nr. 44 mit einer betriebsfertigen \nAbwasserleitung versehen sei und der Anschlusszwang wirksam werde. Zu diesem \nZeitpunkt war Frau T. Q. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.\nAm 15. Mai 2003 wurde die Parzelle 72 zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt Herr \nN. E. . Am 11. Dezember 2003 wurde das Eigentum auf die Klägerin \numgeschrieben. Die in der Zwangsversteigerung angemeldeten Forderungen der \nGemeinde I. wurden aus dem Versteigerungserlös befriedigt.\nMit Bescheid vom 3. September 2004 zog der Beklagte Frau Q. zur Zahlung \neines Kanalanschlussbeitrages von 5.284,59 EUR heran. In der Folgezeit versuchte \ner vergeblich, die seit dem 6. Oktober 2004 fällige Beitragsforderung beizutreiben.\nMit Duldungsbescheid vom 15. September 2005 forderte der Beklagte die Klägerin \nzur Zahlung von 5.284,59 EUR auf und wies sie darauf hin, dass sie bei \nNichtzahlung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet \nsei. Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs berief sich die \nKlägerin auf Verjährung und trug vor, die Beitragspflicht hätte im Jahr 2000 mit der \nendgültigen Herstellung der Einrichtung geltend gemacht werden müssen.\nMit Bescheid vom 5. Oktober 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er \nführte aus, die Inanspruchnahme der persönlichen Beitragsschuldnerin sei erfolglos \ngeblieben und eine Realisierung der Forderung sei auch in Zukunft nicht zu erwarten. \nFestsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, weil die persönliche \nBeitragsschuldnerin im September 2004 herangezogen worden sei. Nach § 56 \nAbs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) trage der Ersteher mit dem \nZuschlag die Lasten des Grundstücks. Diese Verpflichtung sei auf die Klägerin \nübergegangen. Sie könne deshalb gemäß §§ 77 und 191 der Abgabenordnung in \nAnspruch genommen werden. In Bezug auf erst nach dem Zuschlag fällige Beiträge \nsei der Ersteher nicht schutzwürdig, weil er die Möglichkeit habe, bei der zuständigen \nBehörde nachzufragen, ob noch Forderungen bestünden. Duldungsansprüche \nunterlägen nicht der Festsetzungsverjährung.\nDie Klägerin hat am 3. November 2005 Klage erhoben. Sie lässt vortragen, die \nGemeinde hätte ihre Beitragsforderung im Zwangsversteigerungsverfahren \nanmelden müssen. Da sie dies versäumt habe, sei die öffentliche Last nicht in das \ngeringste Gebot aufgenommen worden. Dies habe nach der Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1993 \n- 2 B 4984/92 - zur Folge, dass sie nach dem Zuschlag nicht mehr in Anspruch \ngenommen werden könne. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n7. Juli 1984 - 8 C 30.82 - ergebe sich, dass § 56 Satz 2 ZVG nicht anwendbar sei. \nDer Beitrag hätte vielmehr in der Zwangsversteigerung angemeldet werden müssen. \nDa eine Anmeldung der sachlichen Beitragspflicht vor dem Zuschlag in der \nZwangsversteigerung nicht erfolgt sei, sei die öffentliche Last mit dem Zuschlag \nuntergegangen. Zudem hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, den Beitrag \ngegenüber der Voreigentümerin vor dem Versteigerungstermin festzusetzen und \ndann die Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Die Forderung \nhätte dann aus dem Erlös befriedigt werden können. Schließlich sei der Bescheid \nauch wegen Nichtgebrauchs des Ermessens rechtswidrig. \nDie Klägerin beantragt,\nden Duldungsbescheid des Beklagten vom 15. September 2005 \nund dessen Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2005 \naufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr lässt vortragen, die öffentliche Last sei zwar am 11. Oktober 2000 entstanden, \neine Inanspruchnahme hieraus sei aber erst zulässig gewesen, nachdem eine \npersönliche Beitragspflicht durch Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides an die \nVoreigentümerin entstanden sei. Der Heranziehungsbescheid habe an Frau Q. \ngerichtet werden müssen, weil nach der Satzung beitragspflichtig sei, wer im \nZeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks sei. Die \nöffentliche Last sei nicht im Rahmen der Zwangsversteigerung untergegangen. Nach \n§ 56 Satz 2 ZVG sei sie vielmehr bestehen geblieben und vom Erwerber zu tragen. \nEine Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren sei nicht möglich gewesen, weil \ndie Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht fällig gewesen sei. Anhaltspunkte für eine \nVerwirkung lägen nicht vor und ein etwaiges Vertrauen der Klägerin sei nicht \nschutzwürdig. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 1984 \nkönne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese Entscheidung die Grundsteuer und \ndamit eine wiederkehrende Leistung betreffe. Im vorliegenden Fall handele es sich \njedoch um den Fortbestand einer öffentlichen Last aus einem einmaligen \nKanalanschlussbeitrag. In einem Folgeurteil vom 14. August 1992 - 8 C 15/90 - habe \ndas Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Anwendungsvorrang des § 56 \nSatz 2 vor § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG bestehen könne. Ein solcher folge hier aus §§ 10 \nAbs. 1 Nr. 3, 7 und 47 S. 2 ZVG. Aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass nur \nfällige Ansprüche anmeldefähig und damit im geringsten Gebot zu berücksichtigen \nseien. Eine einmalige öffentliche Last, die infolge Fälligkeit erst nach dem Zuschlag \nder Ersteher trage, werde deshalb nicht in das geringste Gebot aufgenommen. Dies \nhabe zur Folge, dass sie nicht nach § 52 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 \nZVG erlösche, sondern nach § 56 S. 2 ZVG fortbestehe. Bei Erlass des \nangefochtenen Bescheides habe er sein Ermessen ausgeübt. Zum Zeitpunkt des \nErlasses des Beitragsbescheides sei die Zwangsversteigerung bereits erfolgt \ngewesen. Die Voreigentümerin habe als persönlich Beitragspflichtige herangezogen \nwerden müssen, weil sie im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht \nEigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Im Rahmen des Duldungsbescheides \nhabe nur die Klägerin herangezogen werden können, weil sie zu diesem Zeitpunkt \nEigentümerin des mit der öffentlichen Last belegten Grundstücks gewesen sei. Die \nDuldung habe daher nur ihr gegenüber angeordnet werden können.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage ist zulässig und begründet.\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nAls Rechtsgrundlage für den vom Beklagten erlassenen Duldungsbescheid kommt \nnur der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) anzuwendende § 191 Abs. 1 Satz 1 der \nAbgabenordnung (AO) in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann durch \nDuldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet \nist, die Vollstreckung zu dulden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d KAG NRW in \nVerbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer wegen einer Abgabe, die \nals öffentliche Last auf seinem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den \nGrundbesitz zu dulden. Nach § 8 Abs. 9 KAG NRW ruht der Beitrag als öffentliche \nLast auf dem Grundstück. \nDie genannten Vorschriften rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht die \nInanspruchnahme der Klägerin. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass mit \nder am 11. Oktober 2000 erfolgten Bekanntgabe der Betriebsfertigkeit der in der \nStraße \"B. B1. \" verlegten Abwasserleitung gemäß § 5 Abs. 1 der Beitrags- \nund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. vom 24. \nJuni 1981 (BGS) die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin \nentstanden ist. Die damit nach § 8 Abs. 9 KAG NRW entstandene öffentliche Last ist \njedoch gemäß § 91 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlag erloschen. Nach der genannten \nVorschrift erlöschen durch den Zuschlag unter der im § 90 Abs. 1 ZVG bestimmten \nVoraussetzung - keine rechtskräftige Aufhebung des Beschlusses im \nBeschwerdewege - die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen \nbestehen bleiben sollen. Welche Rechte dies sind, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 ZVG, \nwonach ein Recht nur insoweit bestehen bleibt, als es bei der Feststellung des \ngeringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist; im übrigen \nerlöschen die Rechte. Zu berücksichtigen ist nach § 45 Abs. 1 ZVG ein Recht, das \nnicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist, nur dann, wenn es rechtzeitig - spätestens \nim Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten (§ 37 Nr. 4 \nZVG) - angemeldet wird. Dies ist hier nicht geschehen, denn eine Anmeldung der \naußerhalb des Grundbuchs entstandenen öffentlichen Last - die mit der sachlichen \nKanalanschlussbeitragspflicht für das Grundstück Gemarkung I. Flur 40 \nFlurstück 72 entstandene dingliche Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers, wegen \ndieses Beitrages die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden - ist \nunstreitig nicht erfolgt.\nAus § 56 Satz 2 ZVG, wonach der Ersteher von dem Zuschlag an die Lasten des \nGrundstücks zu tragen hat, ergibt sich nichts anderes. Da die vor dem Zuschlag \nentstandene dingliche Belastung des Grundstücks mit der öffentliche Last im Sinne \nder §§ 8 Abs. 9 KAG NRW, 77 Abs. 2 Satz 1 AO mit dem Zuschlag erloschen ist, \nkann sie zwangsläufig nicht mehr zu den Lasten zählen, die der Erwerber zu tragen \nhat, \nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 25.3.93 - 2 B 4984/92 -; \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar \n(Stand: September 2008) § 8 Rn. 187.\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - 8 C 15.90 - (Kommunale \nSteuerzeitschrift 1993, S. 11 - 12 = Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 871 - \n872) nichts anderes. Soweit dort ausgeführt wird, die in § 56 Satz 2 ZVG \nangeordnete Lastentragung beziehe sich auch auf die Haftung und es sei nicht \neinsichtig, weshalb der Ersteher von dem Zuschlag an lediglich schulden, nicht \ndagegen auch, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, dinglich haften solle, gibt \ndies für die vorliegende besondere Fallgestaltung nichts her. Diese ist dadurch \ngekennzeichnet, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BGS beitragspflichtig ist, wer im \nZeitpunkt der Entstehung der (sachlichen) Beitragspflicht Eigentümer des \nGrundstücks ist. Folge ist, wenn die Heranziehung nach dem Zuschlag erfolgt, dass \ndie persönliche Beitragspflicht allein in der Person des Voreigentümers entsteht und \ndamit - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - \nobligatorische und dingliche Verpflichtung auseinanderfallen. \nSoweit nach dem genannten Urteil der Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren \ndinglich auch für die Grundsteuer haftet, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende \ndes Kalenderjahres entfällt, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. \nSeine Entscheidung begründet das Bundesverwaltungsgericht mit der Erwägung, § \n52 ZVG liefere im Unterschied zu § 56 nicht mehr als eine Regelungshülse, ein \nAnwendungsvorrang des § 56 Satz 2 vor § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG bestehe deshalb, \nweil § 47 Satz 1 ZVG für regelmäßig wiederkehrende Leistungen materiell bestimme, \ndass diese bis zum Zuschlag im geringsten Gebot zu berücksichtigen seien. Bei dem \nvorliegenden Kanalanschlussbeitrag handelt es sich indes, worauf der Beklagte in \nanderem Zusammenhang auch ausdrücklich hingewiesen hat, um eine einmalige \nLeistung und solche Leistungen werden nach § 47 Satz 2 ZVG (nur) mit den \nBeträgen berücksichtigt, die vor dem Ablauf der Zweiwochenfrist des Satzes 1 zu \nentrichten sind. Hieraus folgt, dass nach dem materiellen Inhalt dieser Vorschrift für \nnicht wiederkehrende Forderungen, die zwei Wochen nach dem Zuschlag \nentstanden sind, keine dingliche Haftung bestehen soll. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 ZVG \nkeine Rechtfertigung für einen Anwendungsvorrang des § 56 Satz 2 vor § 52 Abs. 1 \nSatz 2 ZVG. Aus diesen Vorschriften folgt lediglich, dass Ansprüche auf Entrichtung \nder öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren \nrückständigen Beträge (Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 1. Halbsatz) bzw. Ansprüche dieser Art \nwegen älterer Rückstände (Abs. 1 Nr. 7) einen besseren Rang haben, als andere \nAnsprüche aus Rechten an dem Grundstück (Abs. 1 Nr. 4) bzw. Ansprüche dieser \nRangklasse wegen älterer Rückstände (Abs. 1 Nr. 8). Für das Verhältnis des § 56 \nSatz 2 zu § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG lässt sich aus dem Rangordnungsverhältnis von \nöffentlichrechtlichen zu privatrechtlichen Ansprüchen auf Befriedigung aus dem \nGrundstück indes nichts ableiten.\nHiervon unabhängig hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. \nSeptember 1984 - 8 C 30.82 - (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts 1970, S. 91 - 96 = Neue Juristische Wochenschrift 1985, \nS. 124 - 126) in einer mit der vorliegenden Fallgestaltung eher vergleichbaren \nSonderkonstellation - nachträgliche Erhöhung der Grundsteuer für einen Zeitraum \nvor dem Zuschlag durch einen nach diesem Zeitpunkt an den Erwerber gerichteten \nFestsetzungsbescheid - entschieden, ein in der Zwangsversteigerung erworbenes \nGrundstück hafte nicht dinglich für einen vor dem Zuschlag entstandenen Anspruch \nder Gemeinde auf höhere Grundsteuer, den die Gemeinde zum \nVersteigerungstermin nicht angemeldet habe und möglicherweise auch nicht habe \nanmelden können, weil das Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt den höheren \nGrundsteuermessbetrag noch nicht festgesetzt habe. Zur Begründung hat das \nBundesverwaltungsgericht unter anderem folgendes ausgeführt: \n\"Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bleiben in der Zwangsversteigerung dingliche \nRechte nur insoweit bestehen, als sie bei der Feststellung des geringsten \nGebots zu berücksichtigen (vgl. § 45 Abs. 1 ZVG) und berücksichtigt worden \nsind. Diese Voraussetzungen sind für die hier streitige öffentliche Last nicht \nerfüllt. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ist das \nRecht wegen der Grundsteuernachforderung für die Jahre 1973, 1974 und \n1975 im geringsten Gebot nicht berücksichtigt worden, weil die Beklagte \ndieses Recht nicht zum Versteigerungstermin angemeldet hat (vgl. §§ 45 \nAbs. 1, 37 Nr. 4 ZVG). \nEtwas anderes folgt nicht aus dem Vortrag der Beklagten, sie habe das \ndingliche Recht zum Versteigerungstermin nicht anmelden können, weil ihr \nim Zeitpunkt des Versteigerungstermins der durch die öffentliche Last \ngesicherte Grundsteueranspruch, zumindest aber dessen Höhe, nicht \nbekannt gewesen sei. Die - insoweit auch vor Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG \nunbedenkliche - Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG stellt für das \nErlöschen der öffentlichen Last nicht darauf ab, ob das aus ihr folgende \ndingliche Verwertungsrecht der Gemeinde bekannt war und deshalb von ihr \nzum Versteigerungstermin hätte angemeldet werden können. Auch das hat \ndas Berufungsgericht zutreffend erkannt. Der Konflikt der widerstreitenden \nInteressen des Schutzes des Erstehers und der Steuergläubigerin ist hier zu \nLasten der Gläubigerin zu lösen, weil die Gründe für das Erlöschen des \ndinglichen Verwertungsrechts in deren Sphäre fallen und dies die \nSchutzwürdigkeit ihrer Interessen vermindert: \n§ 52 Abs. 1 ZVG schützt mit der Regelung, daß nur die im geringsten Gebot \nberücksichtigten Rechte bestehenbleiben, mithin - abgesehen von \nbesonderen gesetzlichen Vorschriften, die ein Fortbestehen von dinglichen \nRechten anordnen - nur ein mit diesen Rechten belastetes Grundstück auf \nden Ersteher übergeht, den Ersteher davor, daß nach dem Zuschlag \nAnsprüche gegen das Grundstück geltend gemacht werden, die er nicht \nkennen und deshalb nicht in seine Kalkulation einbeziehen konnte (vgl. \nJäckel/Güthe, Kommentar zum Zwangsversteigerungsgesetz, 7. Aufl., § 44 \nZVG Rdn. 5). Demgegenüber kann schon zweifelhaft sein, ob die Gemeinde \nim Zeitpunkt des Versteigerungstermins den zu Beginn des jeweiligen \nKalenderjahres entstandenen zusätzlichen Grundsteueranspruch (§ 9 Abs. 2 \nGrStG) nach Grund und Höhe nicht zumindest hätte kennen können und \ndeshalb dessen Nichtanmeldung zum Versteigerungstermin von ihr zu \nvertreten ist. Denn von den Tatsachen (z.B. Änderung am Gebäude) oder \nden Rechtsgrundlagen - hier die vom 1. Januar 1974 an anzuwendenden \nhöheren Besteuerungsmaßstäbe (vgl. Art. 1 §§ 14, 15 des Gesetzes zur \nReform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973, BGBl. I S. 965) -, die zu \neinem höheren Grundsteueranspruch führen, konnte sie sich Kenntnis \nverschaffen, und angesichts dessen war ihr auch möglich, die daraus \nfolgende Mehrsteuer der Höhe nach rechnerisch entweder selbst zu ermitteln \noder ggf. durch das Finanzamt vor Erlaß des Grundsteuermeßbescheids \nermitteln zu lassen. Das alles mag indessen dahinstehen. Auch wenn davon \nausgegangen wird, daß die Gemeinde nichts tun konnte, den Rechtsverlust \nabzuwenden, also die Nichtanmeldung ihres Rechts zum \nVersteigerungstermin weder verschuldet noch zu vertreten hat, kann doch \nnicht außer Betracht bleiben, daß die bestehenden Hindernisse nicht etwa \nauf Gründen beruhen, die in der Sphäre des Erstehers liegen, sondern daß \nsie sich aus der Eigenart und damit \"Schwäche\" des der Gemeinde \nzustehenden Rechtes ergeben. Das kann nicht zu Lasten des Erstehers \ngehen, und deshalb kann das Gläubigerinteresse der Gemeinde nicht so \nhoch bewertet werden wie die ihm entgegenstehenden Schutzinteressen des \nErstehers.\" \nStellt man im Anschluss an diese Entscheidung auch bei vorliegender Fallgestaltung \ndarauf ab, welche Interessen schutzwürdiger sind und in wessen Sphäre die Gründe \nfür das Erlöschen des dinglichen Verwertungsrechts fallen, ist vom Vorrang des § 52 \nAbs. 1 Satz 2 ZVG auszugehen. Dafür spricht, dass sich nicht aus dem Grundbuch \nergebende dingliche Rechte Dritter die Ausnahme darstellen und im Regelfall der \nErwerber in der Zwangsversteigerung darauf vertrauen kann, unbelastetes Eigentum \nzu erhalten, wenn sich aus dem Grundbuch nichts anderes ergibt. Die Interessen der \nGemeinde erscheinen demgegenüber weniger schutzwürdig, denn sie hat es in der \nHand, nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht den Beitragsbescheid zeitnah, \nzumindest aber rechtzeitig vor einer Zwangsversteigerung, zu erlassen und so die \nMöglichkeit zu eröffnen, den Anspruch bis zum Versteigerungstermin anzumelden. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 \nund 711 ZPO.\nDie Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob \nim Falle nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen eine öffentliche Last im Sinne \ndes § 8 Abs. 9 KAG NRW wegen §§ 47 Satz 2, 56 Satz 2 ZVG nicht durch den \nZuschlag in der Zwangsversteigerung erlischt, wenn die sachliche Beitragspflicht \nzwar vor dem Versteigerungstermin entstanden war, die Leistung aber (hier: die nach \ndem Zuschlag entstandene persönliche Beitragspflicht) erst nach diesem Termin \nfällig geworden ist, \nvgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, München 2006, § 10 \nAnm. 6.4; Böttcher, ZVG, 4. Auflage, München 2005, § 10 Rz. 28; \nSteiner u. a., Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, München \n1984, § 10 Rz. 73; Hintzen u. a., ZVG, 13. Auflage, Bielefeld 2008, § 56 \nRz. 9; für die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts bei regelmäßig \nwiederkehrenden Leistungen BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 \nC 15/90 - KStZ 1993, 11;\ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat und das \nOberverwaltungsgericht diese Frage noch nicht geklärt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-22/4-k-2328-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":10},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-22/4-k-2328-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244374","retrieved":"2026-07-09 02:08:11.599090+00:00"}}