{"status":"available","doknr":"OLD244587","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0115.16K1814.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"16 K 1814/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob eine Organisationsmaßnahme Anhörungs-, \nMitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Antragstellers ausgelöst hat.\n\n4\n\nIm Mai und August 2007 fanden zwischen dem Kanzler der RWTH Aachen sowie \nden Leiterinnen und Leitern der Dezernate in der Zentralen Hochschulverwaltung \nGespräche über eine Änderung der Organisation statt. Die Leiterin des Dezernats 5.0 \n(Innerer Dienstbetrieb) fertigte unter dem 30. Juni 2008 einen Vermerk, wonach das \nDezernat 9.0, welches bislang im Wesentlichen für wirtschaftliche Angelegenheiten \nzuständig war, zukünftig als Dezernat für Rechtsangelegenheit geführt werden sollte. \nDie personelle Besetzung des Dezernats sollte gleich bleiben; die wirtschaftlichen \nAngelegenheiten sollten in ein neues Finanzdezernat 12.0 überführt werden, welches \nbislang ausschließlich für Haushalts- und Finanzbuchhaltungsangelegenheiten \nzuständig gewesen war. Weitere Änderungen betrafen das Dezernat 4.0, dem eine \nAbteilung aus dem bisherigen Bereich des Dezernats 9.0 angegliedert werden sollte. \nAuch das Dezernat 1.0 sollte im Wesentlichen dahin gehend geändert werden, dass \ndie dortige Abteilung 1.5 (Rechtsangelegenheiten) dem Dezernat 9.0 angegliedert \nwurde.\n\n5\n\nVon diesem Vermerk erhielt auch der Antragsteller Kenntnis. Er wandte sich am \n14. Juli 2008 an den Beteiligten und bat um eine ordnungsgemäße Anhörung, weil \ndie Organisationsänderung eine grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren und \nArbeitsabläufen im Sinne des § 75 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) \nbedeute und die künftige räumliche Ausstattung der entstehenden \nOrganisationseinheiten zu diskutieren sei.\n\n6\n\nDaraufhin übersandte der Beteiligte dem Antragsteller den Vermerk, den er \nausdrücklich als \"Entwurf\" bezeichnete. Es sei geplant, bis Anfang August ein \nFeinkonzept zu erstellen und dem Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen \nZusammenarbeit zur Kenntnis zu geben. Letzteres geschah am 15.08.2008 mit dem \nHinweis, dass die Neuorganisation zum 1. Oktober 2008 durchgeführt werde.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 2. September 2008 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet.\n\n8\n\nEr meint, die Organisationsänderung sei sowohl anhörungs- als auch \nmitwirkungspflichtig. Während er seine Auffassung zu der Anhörungspflicht gemäß \n§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG nicht weiter begründete, führte er zur behaupteten \nMitwirkungspflicht i. S. d. § 73 Nr. 3 LPVG aus, dass die Neuorganisation als \nAuflösung bzw. Zusammenlegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle \nanzusehen sei. \n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Organisationsänderung in der Zentralen \nHochschulverwaltung sowohl seiner Anhörung als auch seiner \nMitwirkung unterliegt,\n\n11\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nEr meint, eine Anhörung des Antragstellers zu der Organisationsmaßnahme sei \nnach der Änderung des LPVG nicht mehr notwendig. Die Anhörung bei der \nVorbereitung der Entwürfe von Organisationsplänen sei durch die Neuregelung des \n§ 75 LPVG entfallen. Auch eine Mitwirkung nach § 73 Nr. 3 LPVG sei \nausgeschlossen. Die Organisationsänderung beziehe sich lediglich auf 2 Dezernate \nmit insgesamt 5 Abteilungen. Da die Zentrale Hochschulverwaltung insgesamt \n45 Abteilungen umfasse, betreffe die Maßnahme offensichtlich keinen wesentlichen \nTeil der Dienststelle. Die Zentrale Hochschulverwaltung sei nur ein kleiner Teil der \nDienststelle RWTH Aachen, die daneben noch aus 9 Fakultäten und zahlreichen \nInstituten bestehe. Demnach wirke sich die Organisationsänderung nur auf 5 % der \nMitarbeiter innerhalb der Zentralen Hochschulverwaltung, auf ca. 1,2 % der \nnicht wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschule und auf lediglich 0,6 % der \nGesamtzahl aller Beschäftigten der RWTH Aachen aus. Dies zeige auf, dass \njedenfalls keine wesentliche Änderung vorliege. Eine grundlegende Änderung von \nArbeitsabläufen, d. h. der zeitlichen, räumlichen, funktionellen Abfolge des einzelnen \nArbeitsvorhabens, oder des Arbeitsverfahrens, d. h. einer Technologie zur Erfüllung \nder Arbeitsaufgabe, sei auch nicht gegeben.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n17\n\nDem Antragsteller steht bezüglich der Organisationsänderung weder ein \nAnhörungs- noch ein Mitwirkungsrecht zu. \n\n18\n\n§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG verpflichtet den Beteiligten zur Anhörung des \nPersonalrats bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und \nArbeitsabläufen. Eine solche Fallgestaltung ist offensichtlich nicht gegeben. Die \ngleichen Arbeiten, die bisher schon angefallen sind, wurden mitsamt dem Personal in \nandere Organisationseinheiten oder zusammengefasst in eine neue \nOrganisationseinheit eingegliedert. Dabei haben sich das Arbeitsverfahren oder die \nArbeitsabläufe offensichtlich nicht \"grundlegend\" geändert; jedenfalls hat der \nAntragsteller nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die \nOrganisationsänderung für die betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende \nkörperliche oder geistige Auswirkungen mit sich gebracht hätte. \n\n19\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen für eine grundlegende Änderung: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. August \n1985 - 6 P 20.83 - NJW 1986, 1360.\n\n20\n\nAuch ist es bislang nicht zu einer Reduzierung des Personals gekommen, d. h. \nes ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass das bisherige Personal nach der \nOrganisationsänderung zu einer höheren Arbeitsleistung und damit ggf. zu anderen \nArbeitsabläufen oder aber zu einer anderen Art der Bewältigung der Arbeit \nangehalten wird. Damit unterscheidet sich dieser Fall von dem Sachverhalt, wie er \ndem Verfahren 16 K 720/08.PVL zugrunde lag. Die hier gegebene \nOrganisationsänderung ist ausschließlich Ausfluss des Direktionsrechts des \nDienststellenleiters.\n\n21\n\nIm Übrigen stellt sich die Frage, ob dem Anhörungsrecht, wie es der Antragsteller \neinfordert, nicht genüge getan worden ist. Die Anhörung ist die schwächste Form der \nBeteiligung und an keine Formvorschriften gebunden. Sie verlangt eine Unterrichtung \ndes Personalrats, damit er Gelegenheit zu einer sachgerechten Beurteilung erhält. \nEtwaige Einwendungen lösen allerdings keine rechtlichen Folgen aus. Unter diesen \nGesichtspunkten hat der Beteiligte den Antragsteller jedenfalls mit der Übersendung \ndes Vermerks vom 30.06.2008 und des Feinkonzepts von seiner zum 1. Oktober \n2008 geplanten Maßnahme unterrichtet. Der Antragsteller hatte also ausreichend \nGelegenheit, seine ggf. abweichende Auffassung zu äußern. Damit ist der Zweck des \n§ 75 LPVG erfüllt.\n\n22\n\nDas weitere Begehren, festzustellen, dass die Organisationsänderung seiner \nMitwirkung unterliegt, ist ebenfalls unbegründet. Das Mitwirkungsrecht gemäß § 73 \nNr. 2 LPVG betrifft die Auflösung/Zusammenlegung von wesentlichen Teilen der \nDienststelle. Hierzu haben das Bundesverwaltungsgericht, \n\n23\n\nvgl. Beschluss vom 23. Januar 1989 - 6 P 40.82 - PersR 1986, \n93,\n\n24\n\nund ihm folgend das OVG Lüneburg,\n\n25\n\nvgl. Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 18 L 2/88 - PersV 1993, \n507,\n\n26\n\nausgeführt: \"Wesentlich sind Dienststellenteile, wenn sie sich räumlich und \norganisatorisch abgrenzen lassen und ihre Auflösung/Zusammenlegung der \nDienststelle ein neuen Gepräge gibt. Die Vorschrift greift nicht ein bei der internen \nZusammenlegung von Teilen derselben.\" So liegt der Fall hier. Man kann nicht \nernsthaft annehmen, dass die Zentrale Hochschulverwaltung der RWTH Aachen mit \nimmerhin 12 Dezernaten bzw. die gesamte RWTH ein neues Gepräge erhalten hat, \nweil zwei Dezernate organisatorisch geändert worden sind. Dies ist ein normaler \nVorgang, der die Wesentlichkeitsgrenze im Sinne des Mitwirkungsrechtes nicht \nüberschreitet, wie der Vergleich der Zahlen und deren Verhältnisse zueinander durch \nden Beteiligten eindrucksvoll belegt.\n\n27\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-15/16-k-1814-08-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-15/16-k-1814-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244587","retrieved":"2026-07-09 02:08:28.902484+00:00"}}