{"status":"available","doknr":"OLD244586","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0115.16K1706.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"16 K 1706/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Einrichtung und Nutzung der Videokamera \nim Treppenhaus des Gebäudes L.--------straße 50 (3. Stock vor den Räumen des \n\"L1. N. N1. Office/B.) der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt.\n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Mitbestimmung und Anhörung betreffend die \nVermietung von vier Räumen des Gebäudes L2.--------straße 50, B. die L3. \nBotschaft sowie die Anbringung eine Videokamera im Treppenhaus vor der \nEingangstür zu diesen Räumen.\n\n4\n\nDas Gebäude wurde seit seiner Errichtung als Personalwohnheim und \nDienstwohngebäude genutzt. Als sich im Jahre 2005 die Notwendigkeit ergab, Teile \nder Verwaltung aus dem Hauptgebäude des Klinikums auszulagern, wurde das \nPersonalwohnheim für Verwaltungszwecke umgebaut. Nach den Planzeichnungen, \ndenen der Personalrat zugestimmt hatte, war vorgesehen, den im 3. Stock \ngelegenen Raum 327 für Besprechungen zu nutzen, während die daneben \nbefindlichen Räume 328, 329 und 330 als Büroräume vorgesehen waren. Diese \nNutzung erfolgte nach Angaben des Beteiligten jedoch nicht; stattdessen wurden alle \nvier Räume als Übergangsarchive genutzt.\n\n5\n\nIm Jahre 2008 wurden sie an die L3 Botschaft vermietet, die dort ein \n\"L1. N. N1. Office/B. eingerichtet hat. Die Räume sind durch einen Flur \nund Zwischentüren von dem Verwaltungstrakt abgetrennt. Der Flurbereich grenzt an \ndas Treppenhaus, welches alle Etagen verbindet und auch von den Beschäftigten \ndes Beteiligten benutzt werden kann. Vor der Flurtür hat die Mieterin eine \nVideokamera installiert, die den Türbereich und - nach Angaben des Antragstellers - \nunterschiedslos alle Nutzer des Treppenhauses erfasst.\n\n6\n\nAm 27. März 2008 bat er den Beteiligten, ein Mitbestimmungsverfahren \neinzuleiten, weil er bislang nur einer Nutzung als Büro- bzw. als Besprechungs-\n/Sozialräume und nicht der Vermietung an die L3 Botschaft zugestimmt \nhabe.\n\n7\n\nDiesen Antrag lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 7. April 2008 ab. Er führte \naus, dass keiner der vier Räume in der Vergangenheit als Sozialraum im Sinne des \n§ 72 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) deklariert und genutzt \nworden sei. Demnach komme eine Mitbestimmung nicht infrage. Mit weiterem \nSchreiben vom 16. April 2008 führte er aus, dass er jetzt erst von der Anbringung der \nVideokamera erfahren habe. Er habe mit dem Mieter vereinbart, dass die \nVideokamera versetzt wird, um die Erfassung der Nutzer des Treppenhauses \nauszuschließen.\n\n8\n\nAuf nochmalige Nachfrage erläuterte der Beteiligte, dass der \nDatenschutzbeauftragte des Klinikums inzwischen die Einrichtung der Kamera \nüberprüft und sein Einverständnis erteilt habe.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 15. August 2008 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet.\n\n10\n\nEr hält eine Mitbestimmung für erforderlich, weil die Nutzung der Räume durch \ndie L4. Botschaft und insbesondere die Videokamera Einfluss auf das \nVerhalten der Beschäftigten im Hause habe. Allein das Nebeneinander in einem \nGebäude mit einem Mieter, der die Räume für militärische Zwecke nutze, habe \nerhebliche Bedeutung für die Beschäftigten und bedürfe der Überprüfung in einem \nMitbestimmungsverfahren. Außerdem würden sie jedes Mal von der Kamera erfasst \nund aufgenommen, wenn sie das Treppenhaus benutzten. Mithin seien der \nMitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG und das Anhörungsrecht \nnach § 75 Abs. 1 Ziff. 3 LPVG einschlägig. Er regt den Abschluss einer \nDienstvereinbarung an.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\nfestzustellen, dass die Vermietung der Räume 327, 328, \n329 und 330 auf der dritten Etage im Verwaltungsgebäude \nL4 II an die L3. Botschaft sowie die Einrichtung und \nNutzung der Videoanlage im Treppenhaus des Gebäudes L.-----\n---straße 50 (3. Stock vor den Räumen des \"L1. N. \nN1. Office/B.) seiner Mitbestimmung und Anhörung \nunterliegt.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nEr wiederholt, dass die streitbefangenen Räume in der Vergangenheit lediglich \nals Übergangsarchive und nicht als Büroräume genutzt worden seien. Bei der \nEinrichtung sei eine Zustimmung des Personalrats notwendig gewesen, weil die \nGestaltung der Arbeitsplätze i. S. d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG betroffen \ngewesen sei. Dies sei nunmehr jedoch nicht der Fall. Die Mitarbeiter der L4 \nBotschaft nähmen in dem Office die Krankenkostenabrechnung für Patienten aus \ndiesem Land vor und organisierten den weiteren Aufenthalt der Patienten und deren \nAngehörigen in Deutschland. Es seien insgesamt zwei Kameras installiert. Eine \nKamera sei am Nebeneingang des Gebäudes angebracht. Da dieser ausschließlich \nals Zugang zu dem \"L1. N. N1. Office/B.\" diene, beeinträchtige die \nKamera die Beschäftigten nicht. Auf die Videokamera im Treppenhaus auf der dritten \nEtage vor der Eingangstüre des N1. Office habe er keinen Zugriff; sie und die \nVideoaufnahmen unterlägen allein der Kontrolle des Mieters. Die Interessen der \nBeschäftigten des Universitätsklinikums würden durch den Datenschutzbeauftragten \ngewahrt. Deshalb sei der Abschluss einer Dienstvereinbarung mit dem Antragsteller \nnicht notwendig.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich \nGegenstand des Anhörungstermins waren, verwiesen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer zulässige Antrag ist nur zum Teil begründet. \n\n19\n\nUnbegründet ist das Begehren des Antragstellers betreffend die Durchführung \neines Mitbestimmungs- bzw. Anhörungsverfahrens für die Vermietung als solche. Der \nAntrag auf Feststellung der Mitbestimmungspflicht der Einrichtung der Videokamera \nim Treppenhaus des 3. Stocks ist hingegen begründet.\n\n20\n\nDie Vermietung von Räumlichkeiten der Dienststelle, die für deren Zwecke nicht \nbenötigt werden, ist ein geschäftsmäßiger Vorgang, der die Beschäftigten weder in \nihrem Dienstverhältnis noch ihrem sozialen Status oder in der konkreten Ausübung \ndes Dienstes betrifft. Sie unterliegt deshalb nicht den Regelungen des \nLandespersonalvertretungsgesetzes und ist - anders als die Anmietung von \nDiensträumen, vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG, - im Gesetz nicht einmal erwähnt. Auch \ndie vom Antragsteller im Anhörungstermin erwähnte potentielle Gefährdung infolge \nder gemeinsamen Unterbringung in einem Gebäude mit einer ausländischen \nMilitäreinrichtung führt nicht dazu, dass die Vermietung einer \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterworfen wäre. Die Befürchtung ist \nspekulativ und betrifft ein allgemeines Lebensrisiko, welches nicht Gegenstand einer \nBeteiligung des Personalrats an der Entscheidung der Dienststelle sein kann. \n\n21\n\nDies gilt indes nicht für die Einrichtung der Videokamera im Treppenhaus der \n3. Etage. Gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei \nder \"Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, \ndas Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen\". Mit dieser \nFormulierung ist die bisherige Fassung der Regelung geändert worden. Nach \n§ 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG a.F. setzte die Mitbestimmungspflicht voraus, dass die \n\"........ technischen Einrichtungen geeignet sind, das Verhalten ........ zu überwachen.\" \nDer nunmehr verwendete Begriff \"bestimmt sind\" bedeutet indes nicht, dass die \nsubjektive Bestimmung des Dienststellenleiters notwendig und ausreichend ist, um \ndas Mitbestimmungsrecht zu begründen. Der Gesetzgeber wollte lediglich den \nWortlaut und die Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes übernehmen, \nwelches seiner Ansicht nach das Schutzbedürfnis der Beschäftigten ausreichend \nberücksichtigt,\n\n22\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drs. 14/4239, Begr. zu § \n72 Abs. 3, S. 99. \n\n23\n\nEr wollte die Auslösung der Mitbestimmungspflicht jedoch nicht von dem Zweck \nabhängig machen, den der Dienststellenleiter mit seiner Maßnahme verfolgt. \nAusschlaggebend ist vielmehr (weiterhin) die objektive Bestimmung der technischen \nEinrichtung, d.h. der Sinn und Zweck, wofür sie konstruiert worden ist,\n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n23. September 1992 - 6 P 26.90 - PersV 1993, 225 ff.\n\n25\n\nDies ist bei einer Videokamera u.a. die Aufnahme von Personen und deren \nVerhalten an bestimmten Orten sowie die Speicherung der Aufnahmen. Demnach ist \ndie Videokamera auf der 3. Etage nach ihrer Konstruktion und konkreten \nVerwendungsweise dazu bestimmt, sämtliche Personen, die das Treppenhaus \nbenutzen und den Flurbereich vor den Räumen der L4. Botschaft passieren, \naufzunehmen und insoweit deren Verhalten zu überwachen. \n\n26\n\nDies löst das Mitbestimmungrecht des Antragstellers aus, auch wenn die \nInstallation der Kamera technisch gesehen keine Maßnahme der Dienststelle ist und \ndas Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nur für Maßnahmen gilt, die von der \nDienststelle zugunsten oder zulasten der Beschäftigten angeordnet werden. \nDadurch, dass die L4. Botschaft die Kamera installiert hat, wird sie gegenüber \nden Beschäftigten nicht zum Maßnahmeträger i.S.d. \nLandespersonalvertretungsgesetzes. Im Rahmen dieses Rechtskreises bleibt \nvielmehr der Beteiligte Herr der Maßnahme. Als Vermieter kann er der L4. \nBotschaft die Anbringung der Videokamera gestatten oder eine solche Installation \nnicht zulassen. Also muss er sich die Maßnahme im Verhältnis zu den Beschäftigten \nwie eine eigene zurechnen lassen.\n\n27\n\nInsoweit hat der Antragsteller zu Recht darauf verwiesen, dass die \nMitbestimmung nicht allein am Wortlaut des Gesetzes zu kleben hat, sondern sich \ndie Rechtsstellung des Personalrats für diesen Fall aus dem Sinn und Zweck des \nLPVG ergibt. Der Beteiligte, der die Maßnahme beeinflussen bzw. über ihre \nZulässigkeit entscheiden kann, kann sich gegenüber den Beschäftigten nicht aus der \nVerantwortung nehmen, indem er den Mieter \"machen\" lässt.\n\n28\n\nDas Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfällt auch nicht deshalb, weil der \nBeteiligte mit der L4. Botschaft die Absprache getroffen hat, dass die \nVideokamera nur dasjenige erfasst, was sich unmittelbar vor der Eingangstüre \nabspielt, und alle Datenschutzrechte gewahrt bleiben. Die Ausgestaltung der \nErfassung und Speicherung der Beschäftigten ist gerade der Inhalt des \nMitbestimmungsrechts und nicht einseitig vom dem Beteiligten, sondern im Wege \neines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens festzulegen. \n\n29\n\nDer Beteiligte wird sich insoweit mit dem Antragsteller zusammensetzen und das \nMitbestimmungsverfahren durchführen müssen. Ob er - wie vom Antragsteller \nbevorzugt - auch eine Dienstvereinbarung abschließt, ist vom Gericht nicht zu \nbeeinflussen, sondern liegt allein in der Verfügung der Beteiligten.\n\n30\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-15/16-k-1706-08-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-15/16-k-1706-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244586","retrieved":"2026-07-09 02:08:28.833236+00:00"}}