{"status":"available","doknr":"OLD244585","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0115.16K1562.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"16 K 1562/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 20. Juni \n2008 bezüglich der Verteilung der Plätze der Betriebskindertagesstätte des \nUniversitätsklinikums B. auf die einzelnen Beschäftigungsgruppen nichtig ist.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Universitätsklinikum B. unterhält eine Betriebskindertagesstätte. Über die \nVerteilung der vorhandenen Plätze auf die Beschäftigten trafen der Antragsteller und \nder Beteiligte zu 2. im Januar 1993 eine Dienstvereinbarung. Danach konnte der \nPersonalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter über 46 Plätze und der \nPersonalrat der wissenschaftlichen Mitarbeiter über 4 Plätze verfügen; über 5 Plätze \nsollte gemeinschaftlich entschieden werden. \n\n4\n\nDa die Verteilung nach Ansicht des Beteiligten zu 2. nicht mehr bedarfsgerecht \nwar, schlug er dem Antragsteller am 9. April 2008 eine Neuverteilung vor und bat um \nZustimmung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des \nLandespersonalvertretungsgesetzes (LPVG). Nach Erörterung und Ablehnung \nseines Vorschlags beantragte er die Entscheidung der Einigungsstelle.\n\n5\n\nDie entsprechende Sitzung der Einigungsstelle fand am 20. Juni 2008 statt. \nBeteiligt waren neben dem Vorsitzenden jeweils drei von dem Antragsteller und dem \nBeteiligten zu 2. benannte Beisitzer. Ferner war die leitende Sachbearbeiterin des \nBeteiligten zu 2. für Fragen der Betriebskindertagesstätte, Frau Verwaltungsamtfrau \nG. -F. , als Protokollführerin anwesend. Vonseiten des Antragstellers vertrat \ndessen Vorsitzender die Interessen in der Sitzung, während für den Beteiligten zu 2. \nAssessor K. auftrat. Nach Abschluss der Erörterung verließen nur die Vertreter \ndes Antragstellers und des Beteiligten den Sitzungssaal. Die Protokollführerin Frau \nG. -F. verblieb im Saal und war während der anschließenden Beratung und \nBeschlussfassung der Einigungsstelle anwesend. Die Einigungsstelle \"stimmte der \nKontingentverschiebung gemäß dem Antrag (des Dienststellenleiters) vom \n09.04.2008 zu\". \n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 22. Juli 2008 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n7\n\nEr ist der Ansicht, dass die Entscheidung der Einigungsstelle keine \nBindungswirkung entfalte, weil Frau G. -F. als Protokollführerin wesentlich zur \nMeinungsbildung der Einigungsstelle beigetragen habe. Sie sei über die Vorgänge \nbetreffend die Kontingentierung der Plätze des Betriebskindergartens bestens \ninformiert. Demnach habe sie bei Fragen, die an Herrn K. gerichtet gewesen \nseien, an dessen Stelle geantwortet, obwohl sie im Rahmen des \nEinigungsstellenverfahrens nur als Protokollführerin hätte tätig werden dürfen. \nDarüber hinaus habe sie sogar an der Beratung der Einigungsstelle teilgenommen \nund auf deren Ergebnis Einfluss genommen. Dies alles verstoße gegen die \nVerfahrensvorgaben, die auch die Einigungsstelle zu beachten habe.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom \n20. Juni 2008 bezüglich der Verteilung der Plätze der \nBetriebskindertagesstätte auf die einzelnen \nBeschäftigungsgruppen nichtig ist.\n\n10\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nDer Beteiligte zu 2. trägt vor, dass Frau G. -F. im Rahmen der Erörterung \nlediglich zu einer Sachverhaltsfrage Auskunft gegeben habe. Dies sei keine \nBeeinflussung der Mitglieder der Einigungsstelle gewesen, sondern habe nur dazu \ngedient, den Sachverhalt unstreitig zu stellen. Was die nicht öffentliche Beratung \nanbetreffe, könne er keine Angaben machen.\n\n13\n\nDer Beteiligte zu 1. erläutert, dass Frau G. -F. während der Beratung \nzugegen gewesen sei, sich aber nicht an der Diskussion beteiligt habe. Ihre bloße \nAnwesenheit verletze keine Verfahrensvorschriften, da das \nEinigungsstellenverfahren irgendwelchen Ausschlussregelungen, wie sie bspw. in \n§ 193 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) normiert seien, nicht unterliege.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, die beide Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer Beschluss der Einigungsstelle kann ohne weiteres rechtlich überprüft \nwerden. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG entscheidet das Verwaltungsgericht nämlich \nauch über Streitigkeiten aus § 67 LPVG. Dies bedeutet zum einen, dass die \nEinigungsstelle, vertreten durch ihren Vorsitzenden unmittelbar Beteiligte eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann. Zum anderen besagt die Norm, dass \ndie Beschlüsse der Einigungsstelle daraufhin zu überprüfen sind, ob sie den \nrechtlichen Vorgaben entsprechen. Ausgeschlossen ist lediglich die Überprüfung der \nZweckmäßigkeit oder der Ermessensgerechtigkeit eines \nEinigungsstellenbeschlusses, weil die Überlegungen des Gremiums \"Einigungsstelle\" \nnicht durch ein Verwaltungsgericht ersetzt werden können. \n\n18\n\nNach diesen Vorgaben ist festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle \nvom 20. Juni 2008 an einem Verfahrensfehler leidet, der zu seiner Nichtigkeit \nführt.\n\n19\n\nDabei bedarf es keiner Ausführungen dazu, dass Frau G. -F. während der \nErörterung eine an Herrn K1. gerichtete Frage beantwortet und fernmündlich \neine Auskunft des Personalratsvorsitzenden der wissenschaftlichen Beschäftigten \neingeholt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob Frau G. -F. durch Redebeiträge \naktiv an der Beratung der Einigungsstelle beteiligt war, was zwischen den Beteiligten \nstreitig ist.\n\n20\n\nDie Nichtigkeit des Beschlusses der Einigungsstelle ergibt sich schon daraus, \ndass Frau G. -F. während der Beratung anwesend war. An der Beratung und \nBeschlussfassung der Einigungsstelle darf kein anderer als deren \"originäre\" \nMitglieder teilnehmen. Auch wenn für diesen Fall detailierte gesetzliche Vorschriften \nfehlen, so dass es der Einigungsstelle überlassen ist, das Verfahren nach ihrem \nErmessen zu gestalten, \n\n21\n\nvgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Dezember 1989 \n- CL 28/87 - PersV 1991, 177; Fischer/Goeres, GKöD Bd. 5 Stand: \nMärz 2005, § 71 BPersVG, Rdnr. 17; Lorenzen/Schmitt/Etzel u. a., \nBPersVG Stand: Mai 1996, § 71 Rdnr. 28,\n\n22\n\nfolgt dies mittelbar aus dem Wortlaut, jedenfalls aber aus dem Sinn und Zweck \nder allgemeinen Regelungen über das Einigungsstellenverfahren. \n\n23\n\nGemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 LPVG sind die Sitzungen der Einigungsstelle \n(grundsätzlich) nicht öffentlich. Nur bei der Verhandlung, d.h. der Darstellung sowie \nErörterung der Sach- und Streitstandes, ist den Beteiligten die Anwesenheit zu \ngestatten; anderen Personen kann sie gestattet werden, vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 \nLPVG. Die nicht öffentliche Beratung und Beschlussfassung ist den Mitgliedern der \nEinigungsstelle vorbehalten. Aus welchen Mitgliedern die Einigungsstelle besteht, ist \nin § 67 Abs. 1 Satz 2 LPVG bestimmt, nämlich ausschließlich aus einem \nunparteiischen Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und Beisitzern. Die Beisitzer \nwiederum werden je zur Hälfte von der Dienststelle und der bei ihr bestehenden \nPersonalvertretung bestellt, vgl. § 67 Abs. 1 Satz 5 LPVG, d.h. sie sind nach ihrer \nBestellung nicht beliebig austauschbar. Nur mit diesen Mitgliedern wird die \nEinigungsstelle gemäß § 67 Abs. 3 LPVG tätig und entscheidet nur in dieser \nBesetzung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 LPVG durch Beschluss. Diese allgemeinen \nRegelungen zwingen zu dem Schluss, dass andere Personen an der Beratung und \nBeschlussfassung nicht teilnehmen dürfen.\n\n24\n\nAus dem Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens folgt nicht anderes. Die \nEinigungsstelle ist dazu berufen, zwischen den Beteiligten zu vermitteln bzw. den \nStreit bei Scheitern solcher Bemühungen zu entscheiden. Bei dieser Tätigkeit darf sie \nhinsichtlich der Verfahrensgestaltung fundamentale rechtsstaatliche Regelungen, wie \nsie bspw. in § 193 Abs. 1 GVG enthalten sind, nicht außeracht lassen. Nach § 193 \nAbs. 1 GVG ist in einem gerichtlichen Verfahren die Anwesenheit jedes an der \nEntscheidungsfindung Unbeteiligten bei der Beratung und Abstimmung verboten. \nZwar ist die Einigungsstelle kein Gericht, sodass die Vorschrift für deren \nVerfahrensgestaltung nicht unmittelbar Anwendung findet. Gleichwohl drückt die \nNorm einen allgemeinen Rechtsgedanken aus, der für sämtliche Verfahren Geltung \nbeansprucht, in denen ein Gremium - nach Beratung - eine streitentscheidende \nEntscheidung trifft. Sie soll sicherstellen, dass diejenigen, die zur Entscheidung \nberufen sind, bei dieser Verrichtung weder abgelenkt noch beeinflusst werden. Ihre \nUnabhängigkeit und ihr Alleinentscheidungsrecht ist absolut zu schützen und schließt \nschon die bloße Anwesenheit einer Protokollführerin bei der Beratung und \nAbstimmung aus. Der Verstoß hiergegen macht deshalb den Beschluss der \nEinigungsstelle vom 20. Juni 2008 nichtig.\n\n25\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-15/16-k-1562-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-15/16-k-1562-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244585","retrieved":"2026-07-09 02:08:28.762028+00:00"}}