{"status":"available","doknr":"OLD244584","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0115.16K1008.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"16 K 1008/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDerzeit werden die Pflegeetagen des Universitätsklinikums B. umfangreich \numgebaut. Der Beteiligte plant, dort neue Arbeitsräume für Ärztinnen und Ärzte zu \nschaffen. Dazu möchte er teilweise die auf den einzelnen Etagen befindlichen \nAufenthaltsräume des Pflegepersonals nutzen, u.a. in der 4. Etage im Gang C die \nRäume 03 und 07 sowie im Gang A die Räume 23 und 26.\n\n4\n\nAm 28. April 2008 teilte er dem Antragsteller seine Absicht mit, diese \nPersonalaufenthaltsräume zu entwidmen; er bat um Zustimmung gemäß § 72 Abs. 2 \nNr. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG). Als Aufenthaltsräume \nkönnten die Zimmer entfallen, weil die Beschäftigten bequem das Personalrestaurant \naufsuchen könnten, welches zu den üblichen Pausenzeiten geöffnet sei.\n\n5\n\nNachdem der Antragsteller um Erörterung gebeten hatte, nahm der Beteiligte \nseine Bitte um Zustimmung mit Schreiben vom 8. Mai 2008 zurück. Er habe \nübersehen, dass die Einrichtung von Pausenräumen in der Arbeitsstättenverordnung \n(ArbStättV) gesetzlich geregelt sei und somit nicht der Beteiligung der \nPersonalvertretung unterliege. Derzeit würden drei der o. g. Räume als \nArztdienstzimmer und ein Raum als Konferenzraum eingerichtet. Sofern die Zimmer \nkünftig durch nichtwissenschaftliches Personal genutzt würden, erhalte der \nAntragsteller eine gesonderte Vorlage. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 21. Mai 2008 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet.\n\n7\n\nEr meint, die Maßnahme sei für das betroffene Pflegepersonal von erheblicher \nBedeutung. Pflegerinnen und Pfleger müssten an sieben Tagen in der Woche \nwährend 24 Stunden Dienst verrichten; sie seien auf die Pausenräume angewiesen, \nweil das Personalrestaurant nachmittags, nachts und sonntags geschlossen sei. \nDeshalb könne der Beteiligte sich nicht darauf berufen, dass § 6 Abs. 3 ArbStättV die \nVerwendung von Betriebskantinen als Pausenräume erlaube. Im Übrigen gestatte \ndie Vorschrift den Wegfall eines eigenen Pausenraums nur dann, wenn in den \nkonkreten Arbeitsräumen der Beschäftigten gleichwertige Voraussetzungen für die \nErholung während der Pausen gegeben seien; dies sei die einzig zulässige \nAlternative zu einem gesonderten Pausenraum. Wenn man die Entwidmung nicht \nunter die Auflösung von Sozialeinrichtungen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG \nsubsumiere, leite sich ein Mitbestimmungsrecht jedenfalls daraus ab, dass der \nBeteiligte mit seiner Vorlage vom 28. April 2008 einen Vertrauenstatbestand auf \nDurchführung des Mitbestimmungsverfahrens geschaffen habe. Weitere \nMitbestimmungstatbestände ergäben sich aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7, 9 und 10 \nLPVG. Auch habe der Beteiligte die Räume jahrelang als Sozialräume zur Verfügung \ngestellt, sodass zumindest eine Anhörung i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG notwendig \nsei.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Umwidmung der Aufenthaltsräume \n23 und 26 im Gang A sowie 3 und 7 im Gang C der 4. Etage \ndes Hauptgebäudes des Universitätsklinikums B. der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt.\n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSeiner Ansicht nach sind Pausenräume nicht als Sozialeinrichtungen i. S. d. § 72 \nAbs. 2 Nr. 4 LPVG anzusehen. Sozialeinrichtungen müssten als abgesonderter Teil \nkonkreter Mittel mit einer gewissen eigenen Organisation konzipiert sein. Dies sei bei \nPausenräumen nicht der Fall. Auf einen Vertrauenstatbestand als Grundlage für ein \nMitbestimmungsrecht könne der Antragsteller sich ebenfalls nicht berufen. Ein \nsolcher sei mit der Vorlage vom 28. April 2008 nicht geschaffen worden. Der \nAntragsteller hätte sofort erkennen können, dass die Maßnahme nicht \nmitbestimmungspflichtig sei. Auch habe er - der Beteiligte - seinen Irrtum schon zwei \nTage nach der Bitte des Antragstellers um Erörterung klargestellt. Im übrigen lägen \ndie Pausenzeiten des Personals ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten des \nPersonalrestaurants. Schließlich sei § 6 Abs.3 ArbStättV sehr wohl anwendbar. Es \ngehe nicht darum, dass die Vorschrift auch Alternativen zu einem herkömmlichen \nPausenraum zulasse. Das Personalrestaurant sei vielmehr in Übereinstimmung mit \nNr. 2.2 der Arbeitsstätten-Richtline 29/1-4 als der notwendige Pausenraum im Sinne \nder Arbeitsstättenverordnung anzusehen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie Kammer konnte ohne weitere Anhörung beschließen, nachdem die \nBeteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, vgl. §§ 79 Abs.2 LPVG, 83 Abs. 4 \nSatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz.\n\n16\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Umwidmung der ehemaligen Aufenthaltsräume auf den Pflegeetagen \nunterliegt weder der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 \nNrn. 7, 9 und 10 LPVG noch seiner Anhörung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG. \n\n18\n\nGemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen \"bei ...... der \nAuflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.\" Die \nVorschrift setzt also das Bestehen einer Sozialeinrichtung voraus, bei der das \nVerfügungsrecht der Dienststelle durch eine Beteiligung der Personalvertretung \neingeschränkt wird. Eine Sozialeinrichtung liegt vor bei auf Dauer berechneten, \norganisierten Veranstaltungen, die von der Verwaltung allein oder mit den \nBeschäftigten gemeinsam errichtet werden, um ihnen oder einzelnen Gruppen \nVorteile zukommen zu lassen; für diesen Fall ist die Beteiligung der \nPersonalvertretung geboten, \n\n19\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 6. November 1985 - CL 21/84 - RiA \n1986, 188 ff. ; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 24. Februar 1992 - 6 P 33/90 - PersV 1992, 437 ff.\n\n20\n\nVon einer Vorteilsgewährung in diesem Sinne, d.h. einer (überobligatorischen) \nVeranstaltung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn die betreffende \nEinrichtung einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1991 - CL 45/88 - PersV \n1995, 473; Lorenzen/Schmitt/Etzel u.a., BPersVG, Stand Mai 2000, \n§ 75 Rdn. 140; Fischer/Goeres in: GKÖD, Bd. V, § 75 Rdn. 89.\n\n22\n\nDann verbleibt es bei der grundlegenden Wertung des Gesetzgebers, dass eine \nMitbestimmung nicht in Betracht kommt, wenn der Sachverhalt einer gesetzlichen \noder tariflichen Regelung unterliegt. \n\n23\n\nLetzteres ist bei Pausenräumen der Fall, so dass sie keine Sozialeinrichtung iSd \n§ 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG darstellen, \n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1991 a.a.O.; ebenso VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 3. April 1984 - 15 S 92/83 - \nZBR 1984, 345 ff.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG \nNRW, Stand Juli 2008, § 72 Rdn. 371.\n\n25\n\nPausenräume müssen den Beschäftigten gemäß § 6 Abs. 3 ArbStättV, der auf \nden öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden ist, zur Verfügung gestellt \nwerden, wenn - wie hier - mehr als zehn Personen beschäftigt sind oder wenn \nSicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Diese gesetzliche Regelung ist \nnaturgemäß keiner Mitbestimmung unterworfen. \n\n26\n\nDie Argumentation des Antragstellers, dass sein Mitbestimmungsrecht aber \njedenfalls aus der Vorlage des Beteiligten vom 28. April 2008 folge, liegt neben der \nSache. Mitbestimmungsrechte werden ausschließlich von Gesetzes wegen oder \n- ausnahmsweise - durch eine freiwillige Dienstvereinbarung begründet. Allein die \nirrtümliche Vorlage einer Maßnahme mit der Bitte um Zustimmung zwingt den \nDienstherrn nicht dazu, das Mitbestimmungsverfahren konsequenterweise \ndurchzuführen, obwohl er schon kurz nach der Vorlage erkannt hat, dass ein \nMitbestimmungsrecht nicht besteht und dies dem Personalrat mitteilt.\n\n27\n\nEtwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beteiligte die hier streitigen \nAufenthaltsräume in der Vergangenheit immer wieder wie Sozialeinrichtungen und \ndamit als mitbestimmungspflichtige Einrichtungen behandelt hat. Dann könnte aus \neiner solchen - langjährigen - Übung die Verpflichtung folgen, dass zumindest zur \n- einseitigen - Aufkündigung der Verfahrensweise weiterhin ein \nMitbestimmungsverfahren durchgeführt wird. Hierfür gibt es allerdings keinerlei \nAnhaltspunkte. Auch der Antragsteller hat diesbezüglich keine Behauptungen \naufgestellt.\n\n28\n\nEine Mitbestimmung nach § § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG scheidet ebenfalls \naus. Hiernach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung \nnicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Da die in Rede stehenden \nMaßnahmen \"zur Verhütung\" der genannten Gefahren ergriffen werden müssen, sind \nsie nur mitbestimmungspflichtig, wenn sie darauf abzielen, das Risiko von \nGesundheitsbeschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern, \n\n29\n\nvgl. Cecior, a.a.O. , Stand April 2006, § 72 Rdn. 407 m.w.N.\n\n30\n\nEine derartige Zielrichtung enthält die Entwidmung der Aufenthaltsräume nicht. \nDer Beteiligte hat mit keinem Wort verlauten lassen, dass er die bisherigen \nPausenräume auf den Pflegeetagen nicht als ausreichend für den Arbeitsschutz \nansieht und die Beschäftigten deshalb auf das Personalrestaurant verweist. \nGesichtspunkte der Unfallverhütung spielen nach dem Wortlaut der Vorlage bei der \nEntwidmung allenfalls in dem Sinn eine Rolle, dass der Beteiligte die Notwendigkeit \nvon Pausenräume anerkennt, weil sie generell der Regeneration der Beschäftigten \ndienen und mittelbar helfen, Gesundheitsschädigungen zu vermeiden. Hieraus \nerwächst jedoch kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung. \n\n31\n\nDies gilt auch mit Blick auf § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG. Nach dieser Vorschrift \nhat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen über die \"Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des \nVerhaltens der Beschäftigten\". Eine Regelung liegt vor, wenn für die Ordnung in der \nDienststelle oder für das Verhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt werden, \ndie von allen Beschäftigten zu beachten sind. Dabei muss es sich um eine generelle, \nvon allen zu beachtende Anordnungen handeln (z. B. Hausordnungen, allgemeine \nRichtlinien, Dienstanweisungen usw.),\n\n32\n\nvgl. Cecior, a.a.O. , Stand September 2007, § 72 Rdn. 415 m.w.N.; \nHavers, LPVG, 9. Aufl. , § 72 Anm. 65.\n\n33\n\nHierunter lässt sich der schlichte Hinweis des Beteiligten, dass den Beschäftigten \ndas Personalrestaurant während der Arbeitspausen zur Verfügung steht, nicht \nfassen. Dies ist ein Angebot, zwingt die Beschäftigten aber nicht zu einem \nbestimmten Verhalten in den Pausen.\n\n34\n\nEbensowenig ist der Mitbestimmungstatbestand der \"Gestaltung der \nArbeitsplätze\" gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG betroffen. Der räumliche \nBereich des Arbeitsplatzes endet in seiner unmittelbaren Umgebung; Pausenräume, \nin denen keine Arbeiten zu leisten sind, unterfallen nicht dem Schutzzweck dieser \nNorm, \n\n35\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 6 P 29.91 - \nPersV 1993, 365 ff.\n\n36\n\nSchließlich lässt sich eine Verletzung des Anhörungsrechts des Antragstellers \ngemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG bei der Planung von Umbauten nicht feststellen. \nAbgesehen davon, dass die - schlichte - Umwidmung von Räumen offensichtlich \nnicht als Planung eines Umbaus zu subsumieren ist, hat der Beteiligte den \nAntragsteller mit seiner Vorlage vom 28. April 2008 umfassend über seine Absicht \ninformiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; mehr könnte der \nAntragsteller auch nicht unter Hinweis auf ein Anhörungsrecht beanspruchen. \n\n37\n\nIhm bleibt nach allem nur die Möglichkeit, die Arbeitsschutzbehörde um \nUberprüfung der Geeignetheit des Personalrestaurants und Einhaltung der \ndiesbezüglichen Verfahrensvorschriften zu bitten. \n\n38\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-15/16-k-1008-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbStättV 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-15/16-k-1008-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244584","retrieved":"2026-07-09 02:08:28.688002+00:00"}}