{"status":"available","doknr":"OLD244791","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2009:0108.9NC179.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2009-01-08","aktenzeichen":"9 Nc 179/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G R Ü N D E :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die \nZulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 an der \nRheinisch- Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Studiengang \nMedizin im klinischen Teil.\n\n4\n\nMit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für \ndas fünfte Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität \nnicht, beantragt die Antragstellerin sinngemäß,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, sie im Studium der Humanmedizin im \nWintersemester 2008/2009 im fünften Fachsemester \nzuzulassen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem \nRahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte \nHumanmedizin vorgelegt.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer streitgegenständliche Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der \nHuman-medizin im fünften Fachsemester (= erstes klinisches Fachsemester) im \nWintersemester 2008/2009 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat \nnicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch \nweitere Studienplätze zur Verfügung stehen.\n\n9\n\nDie Zahl der Studienplätze im fünften Fachsemester hat der Minister für \nInnovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes \nNordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern \nan den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009 \nvom 31. August 2008 (GV. NRW. S. 580) für die RWTH Aachen im \nModellstudiengang Medizin auf 213 festgesetzt.\n\n10\n\nNach Mitteilung des Antragsgegners vom 27. November 2008 sind im fünften \nFachsemester 237 Studenten eingeschrieben.\n\n11\n\nEine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.\n\n12\n\nDie Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als \ngeeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV \nNRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. \n544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, \nausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 \nKapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und \neinen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt \nbis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der \nApprobationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -) \nund der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der \nÄrztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung \nder jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten \nVorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-\ntheoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.\n\n13\n\nDie aufgrund der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO vorgenommene \nBerechnung aufgrund der personellen Ausstattung hat in der Kapazitätsermittlung \ndes MIWFT vom 17. November 2008 (Berechnungsstichtag 15. September 2008) in \nder Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin für das Studienjahr 2008/2009 zu einer \npersonalbezogenen Kapazität von 1.090 Studienplätzen geführt. Diese hat der \nMIWFT aufgrund der ihm gemeldeten 700 verfügbaren Stellen mit Lehrverpflichtung \nunter Einbeziehung der weiter zu berücksichtigenden Parameter für den \nKrankenversorgungsabzug, die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf und \nden gewichteten Curricularanteil ermittelt.\n\n14\n\nIndessen ist dieses Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des \nStudiengangs Medizin gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen \nEinflussfaktoren zu überprüfen. Liegt das Berechnungsergebnis dieser Überprüfung \nniedriger als das des Zweiten Abschnitts, ist es gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der \nFestsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Dies ist hier der Fall. Die \nÜberprüfung nach § 17 Abs. 1 KapVO führt zu einer - verordnungsrechtlich auch \nfestgesetzten - Zulassungszahl von 213 Studienplätzen im fünften Fachsemester. \nDiese ergeben sich zunächst aus der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nKapVO, wonach an der RWTH Aachen sich aus 334.357 Pflegetagen (ohne \nPflegetage mit Wahlarztabschlag) bei der Division durch 365 eine Anzahl von 916,05 \ntagesbelegten Betten ergibt, wovon 15,5 % (und damit 141,987, gerundet) 142 \nStudienplätze ergeben. Des Weiteren bringt die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 KapVO aus insgesamt 120.582 poliklinischen Neuzugängen weitere \n71 Studienplätze hinzu, sodass sich insgesamt für das erste klinische Fachsemester \neine Studienplatzzahl von 213 ergibt, die auch festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte \ndafür, dass die vom Antragsgegner gemeldeten und vom MIWFT zur Berechnung \nverwendeten Daten in Zweifel zu ziehen sein könnten, sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n15\n\nAngesichts der im ersten klinischen Semester vorgenommenen 237 \nEinschreibungen liegt damit eine Überbuchung um 24 vor. Bei dieser Sachlage \nerscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn nicht sogar fernliegend, dass \nüber die die festgesetzte Aufnahmekapazität (213) deutlich übersteigende \n- kapazitätsdeckende - Überlast hinaus noch weitere klinische Studienplätze im \nfünften Fachsemester zur Verfügung stehen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die \nTeilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-08/9-nc-179-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2009-01-08/9-nc-179-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244791","retrieved":"2026-07-09 02:08:44.780594+00:00"}}