{"status":"available","doknr":"OLD244894","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1229.5K132.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-12-29","aktenzeichen":"5 K 132/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. August \n2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Januar \n2007 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen, durch welchen mit \nBindungswirkung festgestellt wird, dass der geplante Schweinemaststall - ungeachtet \nder dem Baugenehmigungsverfahren vorbehaltenen Fragen, ob die von ihm \nausgehenden Immissionen mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sind \nund seine Erschließung gesichert ist - an der vorgesehenen Stelle \nbauplanungsrechtlich als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor \nder Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin - eine von zwei Landwirten gegründete Gesellschaft bürgerlichen \nRechts - begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines \nSchweinemaststalles mit Güllebehälter.\n\n3\n\nBei den Gesellschaftern der Klägerin handelt es sich um zwei Landwirte, die ihre \nHöfe ursprünglich im Bereich des Braunkohletagebaus J. hatten und von ihren \nehemaligen Hofflächen Anfang des Jahres 1983 in den zur Ortschaft O. \ngehörenden Weiler M. umgesiedelt wurden. In dem - anlässlich der Umsiedlung \naufgestellten - Bebauungsplan der Beigeladenen Nr. Sch 16 werden der Weiler \nM. als Sondergebiet für landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe und die ihn \nöstlich und südlich umgebenden Flächen als Flächen für die Landwirtschaft \nausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen weist diesen Bereich als \nFläche für die Landwirtschaft aus.\n\n4\n\nAm 13. Juni 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides \nfür die Errichtung eines Schweinemaststalles mit 1.320 Mastplätzen sowie eines \nGüllebehälters auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 8, Flurstück 65, das \nim Eigentum des Mitgesellschafters X. C. steht. Das im Außenbereich \nbefindliche Grundstück grenzt unmittelbar an diejenigen Flächen an, die im \nBebauungsplan Nr. Sch 16 als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. \nEs liegt auf dem rekultivierten Gelände des Tagebaus \"Zukunft\".\n\n5\n\nDer Regionalplan (ehemals: Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk \nL. , Teilabschnitt Region B. , 1. Auflage 2003 mit Änderungen, Stand: April 2008 \n(im Folgenden: Regionalplan) weist in seiner zeichnerischen Version den Bereich der \nGemarkung M. , Flur 8, als \"Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich\" (im \nFolgenden auch: AFAB) sowie den sich östlich hieran anschließenden Bereich des \n\"T.--------grabens \" (Gemarkung O. , Flur 16) als Waldbereich mit der \nFreiraumfunktion \"Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung\" aus. \nDie textliche Darstellung lautet unter 2.1.1 auszugsweise wie folgt:\n\n6\n\n\"... Soweit die vorstehenden Ziele des LEP NRW im folgenden nicht ... \ndurch textliche Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan konkretisiert oder \ndifferenziert sind, gelten sie für die AFAB unmittelbar.\nDies gilt ebenfalls für Ziele ohne Raumbezug:\n\n7\n\nZiel 1 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die \nlandwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten \nFlächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderungen der \nLandschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu \ntragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen \nProduktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei \nunabweisbarem Bedarf möglich.\n\n8\n\nZiel 2 Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme von \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß den Regelungen des \nLEP NRW für den Freiraum - B.III.1.23 bis 1.25 - ist die Bedeutung \nbesonders guter natürlicher Produktionsbedingungen, einer besonders \nguten Agrarstruktur oder einer besonders spezialisierten \nIntensivnutzung zu beachten. In den Agrarbereichen mit spezialisierter \nIntensivnutzung ist die Inanspruchnahme der entsprechend genutzten \nFlächen für andere Nutzungen auszuschließen.\n\n9\n\nZiel 3 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die \nArbeits- und Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen und \ngartenbaulichen Betriebe zu erhalten und der fortschreitenden \nEntwicklung anzupassen, so dass sie eine gleichermaßen ökonomisch \nwie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete \nLandwirtschaft ermöglichen.\nVorrangiges Ziel ist es, die existenz- und entwicklungsfähigen Betriebe \nim Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, um die \nFunktionsfähigkeit des ländlichen Raumes im Spannungsfeld der \nvielfältigen Raumansprüche sicherzustellen.\n\n10\n\nZiel 5 In den im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich gelegenen \ndörflich geprägten Orten bzw. Ortsteilen sind bei der Bauleitplanung \nsolche Darstellungen bzw. Festsetzungen zu vermeiden, die die \nFunktionsfähigkeit bzw. Entwicklungsmöglichkeit leistungs- und \nkonkurrenzfähiger landwirtschaftlicher Betriebe an ihrem Standort \nbeeinträchtigen.\"\n\n11\n\nAußerdem enthält der Regionalplan u.a. folgende Erläuterung:\n\"(2): ... Merkmale einer besonders guten Agrarstruktur sind z.B. \narbeitswirtschaftlich optimale Flächengrößen, gute Erschließung, \nfunktionsoptimierte Vermarktungseinrichtungen und andere, wie sie auch bei \nder Rekultivierung von Braunkohletagebauen angestrebt werden.\nBereichsteile, die nach einem Braunkohleplan landwirtschaftlich rekultiviert \nwurden oder werden, weisen überwiegend eine optimale Agrarstruktur auf \nbzw. werden mit der Rekultivierung eine solche erhalten. Dies gilt für die \nGebiete in dem Tagebau J. . Die betroffenen landwirtschaftlichen \nNutzflächen sowie die hinsichtlich ihrer Agrarstruktur vergleichbaren Flächen \naußerhalb der Rekultivierungsgebiete, sollen nach Möglichkeit erhalten \nwerden. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Flächen mit besonders hoher \nBodenqualität. Ihre Inanspruchnahme für andere Zwecke ist an die in Ziel 1 \ngenannten besonderen Anforderungen gebunden. Bereichsteile mit \nspezialisierter Intensivnutzung sind gekennzeichnet durch hohe Investitionen \ndes Landbewirtschaftenden für Gewächshäuser, Frühbeete, Beregnungs- und \nBeheizungsanlagen, mehrjährige Obstkulturen usw., die eine besonders hohe \nProduktivität ermöglichen.\n\n12\n\n(3) Der Erhalt einer ausreichenden Zahl existenzfähiger Haupt- und \nNebenerwerbsbetriebe und der landwirtschaftlichen Nutzflächen als \nwesentliches Strukturmerkmal des Freiraumes sowie eine funktionsfähige und \nzugleich umweltschonende Landwirtschaft sind Voraussetzung dafür, dass die \nBodenfruchtbarkeit, der Charakter und die Erholungseignung der Landschaft \nerhalten sowie die Freihaltung und Pflege der Landschaft und ein \nausgewogenes Verhältnis von Freiraum und Siedlungsraum gesichert werden. \n...\"\n\n13\n\nDie Vorgaben des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), \nauf die sich die vorstehenden textlichen Darstellungen des \nGebietsentswicklungsplans beziehen, lauten auszugsweise wie folgt:\n\n14\n\n\"B.III.1.21 Ziele\n\n15\n\n1.21 Der durch Agrargebiete ... bestimmte Freiraum ist als \nLebensraum und ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna \nund Flora zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern. Die \nFreiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und \nRegulation ... der Land- und Forstwirtschaft und der \nlandschaftsorientierten Erholung dienen.\n\n16\n\n1.23 Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die \nInanspruchnahme erforderlich ist; dies ist dann der Fall,\n- wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb \ndes Siedlungsraumes ... gedeckt werden kann oder\n- wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter \nBerücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare \nBevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht.\"\n\n17\n\nAm 27. Juli 2006 fasste der Bauverwaltungsausschuss der Beigeladenen den \nBeschluss, den bestehenden Flächennutzungsplan zu ändern und den \nBebauungsplan 45 N - Multithemenanlage - aufzustellen sowie dem Rat der \nBeigeladenen nahezulegen, den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre \nzu beschließen. In der Beschlussvorlage heißt es zur Begründung u.a.:\n\n18\n\n\"Zu a) :\nMit Schreiben vom 10. Juli 2006 bittet die H. mbH - im Auftrag der S. \nGmbH & CoKG um Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 \nBauGB zur Änderung der Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines \nBebauungsplanes. Ziel der Bauleitplanung soll es sein, auf einer ca. 42,2 ha \ngroßen Fläche in der Gemarkung M. , Flur 8, und in der Gemarkung \nO. , Flur 16, für ca. 800 Feriengäste eine Erholungs- und Freizeitanlage \nmit Hotel, Bungalow-Park, Wellnessbereichen mit Thermalbädern, Sauna, \nSolarien und Praxen, Gastronomiebetrieben, Konferenz- und \nMehrzweckräumen, Verwaltungsbereichen sowie Shops zur Deckung des \nBedarfs der Feriengäste vorzubereiten. Das besondere Qualitätsmerkmal der \nErholungs- und Freizeitanlage werden die Bauweise, die Gestaltung sowie die \nAusstattung der Anlage sein, in der als \"Multithemenanlage\" mediterrane \nReiseziele nachgebildet werden. Die Multithemenanlage S. -Park\" soll als \ngeschlossene Anlage in einen naturnah gestalteten Landschaftspark \neingebettet werden. Aus diesem Grunde soll ein ca. 33,4 ha großer Bereich des \n\"T.--------grabens \" in die Bauleitplanung mit einbezogen werden. ... \nZu c):\nDer Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines \nSchweinemaststalles mit 1.300 Schweinemastplätzen im Planbereich vor. Da \ndie Errichtung eines Schweinemaststalles in unmittelbarer Nähe der \nMultithemenanlage zu erheblichen Immissionsbeeinträchtigungen führt und \nzudem den Festsetzungen des zukünftigen B-Planes widerspricht, sollte zur \nSicherung der Planung gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre für das \nPlangebiet mit dem Inhalt beschlossen werden, dass\n\n1. 19\n\nVorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche \nAnlagen nicht beseitigt werden dürfen und\n2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von \nGrundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht \ngenehmigungs-, zulassungs- oder anzeigepflichtig sind,\n\n3. \n20\n\nnicht vorgenommen werden dürfen. ...\"\n\n21\n\nAusweislich der der Beschlussvorlage beigefügten Zeichnungen soll im \nBebauungsplangebiet die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 \nder Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke \n(Baunutzungsverordnung - BauNVO) mit der Zweckbestimmung \"Gebiet für \nFremdenverkehr und die Fremdenbeherbergung, Freizeitpark\" sowie einer \nWasserfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 des Baugesetzbuches (BauGB), einer \nGrünfläche mit der Zweckbestimmung \"Parkanlage\" bzw. \"Spielplatz\" gemäß § 5 \nAbs. 2 Nr. 5 BauGB, einer Waldfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 b) BauGB und von \nFlächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 a) BauGB - in diesem Bereich \nbefindet sich u.a. das Grundstück der Klägerin - erfolgen.\n\n22\n\nNoch am 27. Juli 2006 fasste der Bürgermeister der Beigeladenen gemeinsam \nmit vier weiteren Ratsmitgliedern den folgenden Dringlichkeitsbeschluss:\n\n23\n\n\"Die Empfehlungen des Bauverwaltungsausschusses vom 27. Juli 2006 ... \nfür die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des \nBebauungsplanes 45 N sowie zum Satzungsbeschluss gemäß § 16 BauGB zur \nVeränderungssperre gemäß § 14 BauGB werden beschlossen.\nDie Verwaltung wird beauftragt, die beschlossene Satzung ortsüblich \nbekanntzumachen.\"\n\n24\n\nDer Aufstellungsbeschluss des Bauverwaltungsausschusses und dessen \nBeschluss über die Änderung der Flächennutzungsplans wurden in den K. \nNachrichten und der K. Zeitung am 31. Juli 2006 bekannt gemacht. Am \n2. August 2006 wurde in denselben Tageszeitungen bekannt gemacht, dass \naufgrund des § 14 in Verbindung mit § 16 BauGB sowie in Verbindung mit § 7 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine \nVeränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Bereich des \nBebauungsplanes 45 N - Multithemenanlage - beschlossen worden sei.\n\n25\n\nDer Rat der Beigeladenen genehmigte in seiner Sitzung vom 23. August 2006 \ndie am 27. Juli 2006 gefassten Dringlichkeitsbeschlüsse.\n\n26\n\nNachdem die Beigeladene dem Beklagten unter dem 1. August 2006 mitgeteilt \nhatte, dass sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB verweigere, lehnte der \nBeklagte mit Bescheid vom 14. August 2006 die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur \nBegründung verwies er auf § 2 a) der Satzung über die Veränderungssperre, wonach \nin deren räumlichen Geltungsbereich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht \ndurchgeführt werden dürften. Bei dem von der Klägerin geplanten Schweinemaststall \nmit Güllebehälter handele es sich um ein Vorhaben nach § 29 BauGB. Die geplante \nbauliche Anlage habe eine gewisse bauplanungsrechtliche Relevanz. Eine nach § 14 \nAbs. 2 BauGB mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt \nwerden, da die Beigeladene ihr hierzu erforderliches Einvernehmen nicht erteilt habe. \n\n27\n\nDie Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten mit Schreiben vom \n13. September 2006 Widerspruch ein. Die von der Beigeladenen beschlossene \nVeränderungssperre sei rechtswidrig, weil der in Aufstellung befindliche \nBebauungsplan an Mängeln leide, die schlechterdings nicht behebbar seien. So \nverstoße er u.a. gegen Ziele der Raumordnung.\nDas Gebiet Weiler M. sei vor etwa 25 Jahren als Umsiedlungsgebiet für von \nden Tagebaumaßnahmen betroffene Landwirte geschaffen worden. Die \nAusgestaltung als landwirtschaftliche Konzentrationszone sei in Zusammenarbeit von \nS1. AG (ehemals S2. AG) mit der Landesplanungsbehörde, der \nBezirksplanungsbehörde, dem Braunkohlenausschuss und den betroffenen \nGemeinden, also auch der Beigeladenen, vorgenommen worden. Dementsprechend \nsehe der Regionalplan für den streitgegenständlichen Bereich einen Allgemeinen \nFreiraum- und Agrarbereich vor. Die in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplans für den \nAllgemeinen Freiraum- und Agrarbereich im Einzelnen festgelegten Ziele, \"die \nlandwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen genutzten Flächen\" zu \nbewahren, \"die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für \nandere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf\" zuzulassen sowie \"die existenz- \nund entwicklungsfähigen Betriebe im Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu \nfördern\", würden durch die beabsichtigte Planung der Beigeladenen, Raum für einen \nFreizeitpark zur Verfügung zu stellen, vereitelt. Die Tatsache, dass der Regionalplan \nnur wenige Kilometer vom Weiler M. entfernt einen zweckgebundenen \nSiedlungsbereich für Freizeitanlagen und Tourismus vorsehe, unterstreiche im \nÜbrigen die Zielsetzung des Regionalplanes, den Weiler der landwirtschaftlichen \nNutzung vorzubehalten.\nDie Ziele 1 und 3 in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes würden sowohl durch den \nBraunkohleplan J. /Räumlicher Teilabschnitt J. I (im Folgenden: Braunkohleplan \nJ. ) konkretisiert, der das Planungsziel enthalte, die Weiler-Standorte als \nKonzentrationszone für die Umsiedlung solcher landwirtschaftlicher Betriebe zu \nerrichten, die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht in unmittelbarer Nähe \neines Ortes angesiedelt werden konnten, als auch durch den Bebauungsplan Nr. Sch \n16 gestützt. Dieser weise den Weiler M. nämlich als Sondergebiet mit der \nNutzungseinschränkung \"landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe\" aus und sehe vor, \ndass abgesehen von Hofstellen nur Wirtschaftsgebäude errichten werden dürften. \nSchließlich würden die Ziele des Regionalplanes auch durch die von der \nBezirksregierung L. herausgegebene \"Umsiedler-Fibel\" unterstrichen, in der die \nWeiler als ideale Standorte für emittierende Betriebe ausgewiesen würden.\nDie Veränderungssperre der Beigeladenen sei im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, \nweil es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele, die unzulässig sei.\n\n28\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom \n10. Januar 2007, zugestellt am 12. Januar 2007, zurück. Der Beklagte habe die \nBauvoranfrage zu Recht abschlägig beschieden. Die geplante Errichtung eines \nSchweinemaststalles mit Güllebehälter an dieser Stelle verstoße gegen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften. Die von der Beigeladenen beschlossene \nVeränderungssperre zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans \n45 N - Multithemenanlage - sei formell rechtmäßig beschlossen werden. Ob sie \nmateriell rechtmäßig sei, könne dahinstehen, denn der Bezirksregierung L. und \ndem Beklagten stehe keine Satzungsverwerfungskompetenz zu.\n\n29\n\nDie Klägerin hat am 12. Februar 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nihre Ausführungen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Die in Aufstellung \nbefindlichen Bauleitpläne stünden in unauflösbaren Widerspruch zum Regionalplan. \nDessen Ziele 1, 3 und 5 in Abschnitt 2.1.1 seien aufeinander abgestimmt und im \nZusammenhang betrachtet als Ziele der Raumordnung anzusehen. Bei Ziel 3 in \nAbschnitt 2.1.1 des Regionalplanes handele es sich nicht um eine Soll-Vorschrift, \nsondern um eine zwingende Regelung, die ausführe, dass eine nachhaltige \nLandwirtschaft ermöglicht, geschützt und gefördert werden solle. Der Vorrang der \nlandwirtschaftlichen Nutzung gegenüber allen anderen Nutzungen sei damit \nfestgeschrieben. Ziel 5 in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes enthalte gleichfalls ein \nverbindliches Ziel angesichts der Tatsache, dass bereits Beeinträchtigungen der \nlandwirtschaftlichen Betriebe zu vermeiden seien. An der Verbindlichkeit der \nZielsetzung könne deren sprachliche Formulierung als Verbotsregelung nichts \nändern.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 14. August 2006 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. \nvom 10. Januar 2007 zu verpflichten, ihr einen \nBauvorbescheid zu erteilen, durch welchen mit \nBindungswirkung festgestellt wird, dass der geplante \nSchweinemaststall mit Güllebehälter - ungeachtet \nder dem Baugenehmigungsverfahren vorbehaltenen \nFragen, ob die von ihm ausgehenden Immissionen \nmit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren \nsind und seine Erschließung gesichert ist - an der \nvorgesehenen Stelle bauplanungsrechtlich als \nVorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig \nist.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nEr wiederholt und vertieft den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n35\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\nSie hält die Veränderungssperre für wirksam. Diese habe zum - für die rechtliche \nBeurteilung allein maßgeblichen - Zeitpunkt ihres Erlasses insbesondere nicht gegen \n§ 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Eine Veränderungssperre sei mit Blick auf das \nAnpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB allenfalls dann ungültig, wenn die Planung, \ndie durch ihren Erlass gesichert werden solle, von vornherein offensichtlich fehlerhaft \nsei, weil sie zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen, nämlich einer fehlenden \nAnpassung an die die Gemeinde bindenden Ziele der Raumordnung scheitern \nmüsse. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zum einen habe sie im Zeitpunkt des \nErlasses der Veränderungssperre davon ausgehen können, dass der Regionalrat \nihrem Antrag auf Änderung des Regionalplanes stattgeben werde. Zum anderen \nhandele es sich bei den in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes genannten \"Zielen\" \nnicht um Ziele im Sinne des § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG). Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) - Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 148/04.NE - erreichten Planansätze in \nForm einer Soll-Vorschrift, die eine Regel-Ausnahmestruktur aufwiesen, nur dann die \nMerkmale einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG, wenn der \nPlangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender \ntatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlege, \nso dass der Gemeinde die Identifizierung eines raumordnerischen Ausnahmefalls \nermöglicht werde. Hieran fehle es bei dem in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes \ngenannten Ziel 1. Bei Ziel 3 in Abschnitt 2.1.1 scheitere die Zielqualität an den in der \nVorschrift enthaltenen unbestimmten Begrifflichkeiten (\"der fortschreitenden \nEntwicklung anzupassen\", \"dörflich geprägt\", \"leistungs- und konkurrenzfähiger \nlandwirtschaftlicher Betrieb\", \"existenz- und entwicklungsfähiger wirtschaftlicher \nBetrieb\" sowie \"Funktionsfähigkeit bzw. Entwicklungsmöglichkeit am Standort\"). Ziel \n5 in Abschnitt 2.1.1 genüge als Vermeidungsgebot ebenfalls nicht den an ein Ziel der \nRaumordnung zu stellenden Anforderungen. \n\n36\n\nDie Beigeladene hat am 22. November 2007 beschlossen, den \nFlächennutzungsplan der Gemeinde neu aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss \nwurde am 8. April 2008 bekannt gemacht. In dem Planentwurf ist der Bereich, in dem \nnach Auffassung der Beigeladenen die Multithemenanlage angesiedelt werden soll, \nals Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen.\n\n37\n\nDer Rat der Gemeinde B1. hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2008 einen \nDringlichkeitsbeschluss gefasst, wonach die Geltungsdauer der Veränderungssperre \ngemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert wird. Der Beschluss wurde \nam 15. Juli 2008 in der K. Zeitung und den K. Nachrichten bekannt \ngemacht.\n\n38\n\nDer Regionalrat hat in seiner Sitzung vom 19. September 2008 den Antrag der \nBeigeladenen auf Änderung des Regionalplanes einstimmig abgelehnt und \nbeschlossen, die Städteregion B. , den Kreis E. und den Kreis I. \naufzufordern, ein \"Regionales Einwicklungskonzept mit dem Schwerpunkt \nFreizeitplanung und Freizeitparkplanung freizeitlicher Nutzung vorhandener \nGewässer und unter Berücksichtigung für die Zukunft geplanter Gewässer (u.a. \nRestsee J. ) zu erarbeiten\".\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die vom Beklagten, der Beigeladenen und der Bezirksregierung \nL. vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n42\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. August 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Januar 2007 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Sie hat Anspruch auf Erteilung des begehrten \nBauvorbescheides gemäß §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen. Der von der Klägerin geplante Schweinemaststall mit \nGüllebehälter ist auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 8, Flurstück 65 \nbauplanungsrechtlich mit etwa der Situierung, Gestaltung und Bauart, wie sie sich \naus den eingereichten Plänen und Unterlagen ergibt, planungsrechtlich zulässig.\n\n43\n\nFür die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens \nder Klägerin ist § 35 BauGB maßgeblich. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben im \nAußenbereich nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist, öffentliche Belange \nnicht entgegenstehen und wenn das Vorhaben ein nach Abs. 1 Nr. 1 bis 7 \nprivilegiertes ist.\n\n44\n\nAls emittierendes Vorhaben ist ein Schweinemastbetrieb nebst Güllebehälter \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Denn er kann wegen seiner nachteiligen \nWirkungen auf die Umgebung in Form von Geruch und Lärm nur im Außenbereich \nerrichtet werden.\n\n45\n\nDie Frage der gesicherten Erschließung des Bauvorhabens brauchte die \nKammer ebenso wenig zu klären, wie die Frage, ob die vom ihm ausgehenden \nEmissionen mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sind. Die Klägerin \nhat durch die Präzisierung ihres Antrages in der mündlichen Verhandlung die \nvorgenannten - grundsätzlich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens \nmitbestimmenden - Aspekte in zulässiger Weise von der Prüfung \nausgeklammert,\n\n46\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. April \n1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538 ff.,\n\n47\n\nso dass Gegenstand der Bauvoranfrage nur die grundsätzliche Bebaubarkeit des \nGrundstücks mit einem Schweinemaststall mit Güllebehälter ist, der nur in groben \nUmrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und dessen Ausführung im Einzelnen \neiner späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt.\n\n48\n\nDem Bauvorhaben steht auch die vom Bauverwaltungsausschuss der \nBeigeladenen am 27. Juli 2006 beschlossene Veränderungssperre nicht entgegen. \nDenn diese ist nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen \nSach- und Rechtslage ungültig.\n\n49\n\nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss \nüber die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist.\n\n50\n\nMaterielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre ist daher, \ndass ein entsprechender Planaufstellungsbeschluss gefasst und - spätestens \ngleichzeitig mit der Satzung über die Veränderungssperre - öffentlich bekannt \ngemacht worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Beschluss über \ndie Aufstellung des Bebauungsplans 45 N - Multithemenanlage - ist am 31. Juli 2006 \nund die Satzung über die Veränderungssperre am 2. August 2006 in den \nTageszeitschriften K. Nachrichten und K. Zeitung bekannt gemacht \nworden.\n\n51\n\nUnschädlich ist auch, dass der - allein öffentlich bekannt gemachte - \nAufstellungsbeschluss am 27. Juli 2006 durch den Bauverwaltungsausschuss und \nnicht durch den Rat gefasst wurde. Das Bundesrecht gibt nicht - auch nicht in §§ 14 \nAbs. 1, 2 Abs. 1 BauGB - vor, dass der Beschluss zur Aufstellung eines \nBebauungsplans durch die Gemeindevertretung gefasst werden muss; vielmehr \nregelt das Landesrecht, nämlich die Gemeindeordnung i.V.m. dem Ortsrecht, die \nZuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung oder für einzelne \nVerfahrensabschnitte,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS \n48 Nr. 21.\n\n53\n\nSo kann der Rat nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW - außer in den in § 41 Abs. 1 \nSatz 2 GO NRW genannten Angelegenheiten, zu denen auch die abschließenden \nSatzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches gehören, um die es \nim vorliegenden Zusammenhang aber nicht geht - die Entscheidung über bestimmte \nAngelegenheiten der Gemeindeverwaltung auf Ausschüsse oder den Bürgermeister \nübertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Beigeladenen mit der \nZuständigkeitsordnung für die Gemeinde B1. vom 9. November 1999 \nGebrauch gemacht. Nach § 7 Abs. 2 Buchstabe f) dieser Zuständigkeitsordnung ist \nder Bauverwaltungsausschuss zuständig für die Aufstellung und Änderung von \nBauleitplänen mit Ausnahme von Feststellungs- und Satzungsbeschlüssen. \nDementsprechend war der Bauverwaltungsausschuss zum Erlass des \nAufstellungsbeschlusses vom 27. Juli 2006 befugt.\n\n54\n\nEine Ungültigkeit der strittigen Veränderungssperre folgt auch nicht bereits \ndaraus, dass bei ihrem Erlass die Bauleitplanung, die sie sichern sollte, nicht \nhinreichend konkretisiert war.\n\n55\n\nEine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie \nsichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden \nBebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive \nVorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine \nNegativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht \nnicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung \nder betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden \nBebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre \nwären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - aber nicht \nerträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem \nInhalt noch in keiner Weise absehen lässt,\n\n56\n\nvgl. zu dem Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 19. Februar \n2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 ff.; OVG NRW, Urteil vom \n28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -, juris.\n\n57\n\nGemessen an diesen Grundsätzen unterliegt die strittige Veränderungssperre \nkeinen Bedenken. Sie sollte zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht lediglich die \nErrichtung des von der Klägerin geplanten Schweinemaststalles verhindern. Ihr lag \nvielmehr bereits ein sehr differenziertes Plankonzept zugrunde, wonach im Bereich \nder Gemarkung M. , Flur 8, ein ca. 42,2 ha großes Sondergebiet gemäß § 11 \nBauNVO mit der Zweckbestimmung \"Gebiet für den Fremdenverkehr und die \nFremdenbeherbergung, Freizeitplanung\" ausgewiesen werden sollte. Das hier \ninteressierende Flurstück 65 sowie weitere im Außenbereich befindliche \nlandwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von insgesamt 99 ha sollten in \nden Änderungsbereich des Bebauungsplans miteinbezogen werden, um Konflikte \ndurch Immissionen zu vermeiden. Dieser Bereich sollte als Fläche für die \nLandwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB festgesetzt und überlagernd als \nFläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 \nAbs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichnet werden.\n\n58\n\nGleichwohl ist die Satzung über die Veränderungssperre wegen ersichtlicher \nVerletzung des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB ungültig. \n\n59\n\nIn diesem Zusammenhang weist die Beigeladene zwar zutreffend darauf hin, \ndass es für die im vorliegenden Verfahren allein interessierende Frage der Gültigkeit \noder Ungültigkeit der strittigen Veränderungssperre nicht darauf ankommt, ob das \nErgebnis der Planung, deren Abwicklung die Beigeladene mit der \nVeränderungssperre sichern wollte, den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB \ngenügt. Die Vereinbarkeit der von der Gemeinde verfolgten \nFlächennutzungsplanänderung und der darauf beruhenden Bebauungsplanung, die \nmit der Veränderungssperre gesichert werden sollte, mit den Zielen der \nRaumordnung ist bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre nur \ninsoweit von Bedeutung, als mit einer Veränderungssperre keine Planung gesichert \nwerden kann, die von vornherein erkennbar rechtswidrig ist,\n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, \nBVerwGE 119, 54 ff.\n\n61\n\nLetzteres ist nicht bereits dann zwangsläufig der Fall, wenn die in dem \nAufstellungsbeschluss getroffenen Festsetzungen mit den Zielen der Raumordnung \nnicht vereinbar sind. Zielfestsetzungen wirken gegenüber Festsetzungen des \nBebauungsplans, die ihnen widersprechen, nicht als absolute Sperre. Ein etwaiger \nKonflikt lässt sich vielmehr durch ein Zielabweichungs- bzw. Zieländerungsverfahren \nauflösen,\n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 28. November 2007 - 8 A 4744/06 -\n, BauR 2008, 643 ff., und vom 28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -, \njuris.\n\n63\n\nUnabhängig hiervon wird eine Veränderungssperre nach allgemeiner \nAnsicht,\n\n64\n\nvgl. hierzu u.a.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n24. Juli 1990 - 1 N 89.2827 -, BRS 50 Nr. 100; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2008, \n§ 1 Rdnr. 69,\n\n65\n\nallerdings ex nunc unwirksam, sobald aufgrund einer Änderung der Sach- oder \nRechtslage feststeht, dass das zugrundeliegende Bebauungsplanverfahren innerhalb \nder möglichen Geltungsdauer der Sperre nicht mehr rechtmäßig abgeschlossen \nwerden kann. Während die Gemeinde ihre Bauleitpläne (nur) nach dem Maßstab der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit veränderten Gegebenheiten anpassen muss, bedarf \ndie Veränderungssperre - als einschneidendes, grundsätzlich einen Stillstand des \nBaugeschehens bewirkendes Sicherungsmittel - der fortlaufenden Rechtfertigung \ndurch das Voranschreiten des (rechtmäßigen) Planungsvorgangs, für den sie freien \nRaum schafft. Dabei ist - was das Voranschreiten der Planung und deren \nVerwirklichung anbelangt - kein allzu strenger Maßstabe anzulegen. Steht jedoch \nfest, dass die Planung jedenfalls aufgrund einer nachträglichen Änderung der \nsachlichen oder rechtlichen Gegebenheiten nicht mehr realisiert werden kann, so \nwird die Veränderungssperre unwirksam. Die Gemeinde ist gemäß § 17 Abs. 4 \nBauGB gehalten, dem Rechnung zu tragen und die Satzung (ganz oder teilweise) \naußer Kraft zu setzen.\n\n66\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nachdem die Beigeladene ein \nZielabweichungsverfahren nicht eingeleitet und der Regionalrat in seiner Sitzung vom \n19. September 2008 den Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Regionalplanes \neinstimmig abgelehnt hat, steht nunmehr fest, dass eine landesplanerische Vorgabe, \nnämlich die Festlegung eines allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches, die \nRealisierung der beabsichtigten Ausweisung der Multithemenanlage als \"Gebiet für \nden Fremdenverkehr und die Fremdenbeherbergung, Freizeitpark\" ausschließt. Von \neiner mangelnden Realisierbarkeit des Vorhabens geht offensichtlich auch die \nBeigeladene aus, die zum einen in dem am 8. April 2008 bekannt gemachten \nAufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan den Bereich, in dem nach ihrer \nAuffassung die Mulitthemenanlage angesiedelt werden soll(te), als Fläche für \nLandwirtschaft ausgewiesen hat, und sich zum anderen nach ihren eigenen Angaben \nim Schriftsatz vom 26. November 2008 nunmehr entschlossen hat, gemeinsam mit \nder Stadt F. und dem \"Indeland\" ein Konzept zu entwickeln, welches \"den \nBedarf, die Realisierungschancen und die Wirtschaftlichkeit einer gemeinsamen \nFlächenplanung nicht zuletzt zur Verwirklichung einer Multithemenanlage\" \nuntersuchen und im Frühjahr einen entsprechenden Vorschlag dem Regionalrat zur \nPrüfung unterbreiten soll. Sie befindet sich daher derzeit in einem Stadium, in der \nlediglich die Absicht zu planen besteht, mithin die streitgegenständliche \nVeränderungssperre der (unzulässigen) Sicherung einer Planung dient, die sich in \nihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt.\n\n67\n\nAnders als die Beigeladene meint, sind die hier interessierenden Vorgaben des \nGebietsentwicklungsplans auch nicht lediglich als \"Grundsätze\", sondern vielmehr als \nbindende \"Ziele der Raumordnung\" zu qualifizieren.\n\n68\n\nZiele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und \nsachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder \nRegionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen \nFestlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des \nRaum (vgl. § 3 Nr. 2 ROG). Solche Ziele legen in Richtung auf die örtliche Planung \nRahmenbedingungen fest, die tendenziell auf weitere Konkretisierung angelegt sind. \nSie bieten Lösungen, die auf landes- oder regionalplanerischer Ebene keiner \nErgänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Planungsstufe der \nBauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung \nzugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene \nplanerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der \nZielaussage ab. Je nachdem, ob ein Ziel eine eher geringere inhaltliche Dichte \naufweist, die Raum für eine Mehrzahl von Handlungsalternativen lässt, oder durch \neine hohe Aussageschärfe gekennzeichnet ist, entfaltet es schwächere oder stärkere \nRechtsbindungen,\n\n69\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, \nBRS 54 Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2006 \n- 7 A 1862/06 -, BauR 2007, 661 ff.\n\n70\n\nDie Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob es sich bei Ziel 5 in Abschnitt \n2.1.1 des Regionalplanes um ein Ziel der Raumordnung handelt. Denn die Vorschrift \nist vorliegend nicht einschlägig. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan betrifft \nlediglich freies Feld und keinen dörflich geprägten Ort oder Ortsteil.\n\n71\n\nBei den in Abschnitt 2.1.1 des Gebietsentwicklungsplans für den Allgemeinen \nFreiraum- und Agrarbereich genannten Zielen 1 bis 3 (im Folgenden: Ziele 1 bis 3) \nhandelt es sich indes zweifelsfrei um Ziele der Raumordnung im vorgenannten \nSinne. Nach ihrem materiellen Gehalt sind die hierin enthaltenen Regelungen \nverbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmbaren, vom \nRegionalrat abschließend abgewogenen textlichen Festlegungen zur Entwicklung, \nOrdnung und Sicherung des Raumes.\n\n72\n\nGemäß Ziel 1 Satz 1 soll in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen die \nlandwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen \nerhalten werden. Darüber hinaus sind nach Ziel 3 Satz 1 in diesen Bereichen die \nArbeits- und Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen \nBetriebe zu erhalten und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen, so dass sie \neine gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit \nausgerichtete Landwirtschaft ermöglichen. Diese Bestimmungen enthalten \nhinreichend bestimmte Vorgaben für die Bauleitplanung der Beigeladenen. Sie ist \nhiernach gehalten, die in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen gelegenen \nlandwirtschaftlichen Flächen vor einer Inanspruchnahme durch andere, nicht \nlandwirtschaftliche freiraumtypische Zwecke zu schützen und die existenz- und \nentwicklungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebe im Plangebiet zu erhalten, zu \nentwickeln und zu fördern, um die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes im \nSpannungsfeld der vielfältigen Raumansprüche sicherzustellen (so auch Ziel 3 Satz \n2).\n\n73\n\nDer Annahme eines Ziels der Raumordnung steht auch nicht entgegen, dass Ziel \n1 Satz 1 lediglich als Soll-Vorschrift formuliert ist. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n74\n\nvgl. z.B. das Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 148/04.NE -, BauR \n2005,1587 ff.\n\n75\n\nder die Kammer folgt, können nämlich auch Plansätze, die eine \nRegel-Ausnahme-Struktur aufweisen, die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe im \nSinne von § 3 Nr. 2 ROG aufweisen. Macht der Plangeber von der Möglichkeit \nGebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu \nrelativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit die abschließende \nAbwägung nicht ohne weiteres auf eine andere Stelle verlagert. Vielmehr ist es dem \nPlangeber grundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die \nSteuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung \nbeanspruchen. Die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe erreichen solche \nPlansätze allerdings nur, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die \nAusnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder \ndoch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt, so dass der planenden Gemeinde \ndie Identifizierung eines raumordnerischen Ausnahmefalls ermöglicht wird. In einem \nsolchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer \n- beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter \nPlanungsträger entzogen sind,\n\n76\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, \na.a.O.\n\n77\n\nHier hat der Plangeber auch die Ausnahmevoraussetzungen zu dem oben \naufgezeigten Regeltatbestand hinreichend bestimmt festgelegt. Er hat sich durch Ziel \n2 Satz 1 die im dem LEP NRW unter Punkt B.III.1.23 bis 1.25 aufgenommenen Ziele \nzu Eigen gemacht (vgl. insoweit auch die Vorbemerkung zu Ziffer 1. des \nGebietsentwicklungsplans - Raumverträgliche und standortgerechte \nFlächenvorsorge -), wonach Freiraum nur in Anspruch genommen werden darf, wenn \nFlächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des \nSiedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhandener \nInfrastruktur gedeckt werden kann oder wenn der regionalplanerisch dargestellte \nSiedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die \nabsehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ausreicht, und darüber hinaus \nbestimmt, dass bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme von \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen die Bedeutung besonders guter natürlicher \nProduktionsbedingungen, einer besonders guten Agrarstruktur oder einer besonders \nspezialisierten Intensivnutzung zu beachten ist. In den Bereichsteilen mit besonders \nguten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Willen des Plangebers für andere \nNutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich (Ziel 1 Satz 2); in den \nAgrarbereichen mit spezialisierter Intensivnutzung ist sie sogar ausgeschlossen (Ziel \n2 Satz 2). Es lässt sich hiernach eine hinreichend bestimmte, vom Träger der \nRegionalplanung anhand der tatsächlichen (Boden-)Verhältnisse abschließend \nabgewogene Regelung konstatieren, wonach es für alle Teile des Allgemeinen \nFreiraum- und Agrarbereichs, deren Bodenqualität geringer als besonders gut ist, bei \nden Festsetzungen des LEP NRW verbleibt, so dass die Inanspruchnahme dieser \nFreiflächen lediglich eine Erforderlichkeit des Vorhabens und fehlende \nSiedlungsfläche voraussetzt; dagegen ist eine Inanspruchnahme von Flächen mit \nbesonders guten Agrarbedingungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich bzw. bei \nFlächen mit spezialisierter Intensivnutzung sogar auszuschließen. \n\n78\n\nZu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass der Regionalplangeber bei der \nFormulierung der Ausnahmevoraussetzungen sog. unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. \n\"dörflich geprägt\", \"leistungs- und entwicklungsfähiger Betrieb, \"Funktionsfähigkeit \nbzw. Entwicklungsmöglichkeit am Standort\") verwandt hat. Denn die Ziele der \nRaumordnung legen - wie bereits ausgeführt - in Richtung auf die örtliche Planung \nnur Rahmenbedingungen fest, die auf eine weitere Konkretisierung auf \ngemeindlicher Ebene angelegt sind. Unabhängig hiervon hat der Plangeber aber in \nden Erläuterungen zu den Zielen 1 bis 3 einen Teil der von ihm verwandten \nunbestimmten Rechtsbegriffe auch konkretisiert. So hat er unter Punkt 2 der \nErläuterungen u.a. ausgeführt, dass Merkmale einer \"besonders guten Agrarstruktur\" \nz.B. arbeitswirtschaftliche optimale Flächengrößen, gute Erschließung, \nfunktionsoptimierte Vermarktungseinrichtungen und andere sind, wie sie auch bei der \nRekultivierung von Braunkohletagebauen angestrebt werden. Bereichsteile, die nach \neinem Braunkohleplan landwirtschaftlich rekultiviert worden seien oder würden, \nwiesen überwiegend eine optimale Agrarstruktur auf bzw. würden mit der \nRekultivierung eine solche erhalten. Dies gelte auch für die Gebiete in dem Tagebau \nin J. . \"Bereichsteile mit spezialisierter Intensivnutzung\" seien gekennzeichnet \ndurch hohe Investitionen des Landbewirtschaftenden für Gewächshäuser, Frühbeete, \nBeregnungs- und Beheizungsanlagen, mehrjährige Obstkulturen usw., die eine \nbesonders hohe Produktivität ermöglichten. Durch diese Festlegungen erhalten die \nvom Regionalrat formulierten Ziele der Raumordnung eine derart hohe inhaltliche \nDichte, dass den betroffenen Gemeinden - hier der Beigeladenen - bei deren \nUmsetzung nur noch ein sehr enger Spielraum verbleibt.\n\n79\n\nDie mit der Veränderungssperre gesicherte Bauleitplanung des Beklagten \nverstößt gegen die vorgenannten Ziele des Gebietsentwicklungsplans. Die vom \nBeklagten geplante Multithemenanlage soll primär auf einer Fläche verwirklicht \nwerden, die im Gebietsentwicklungsplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich \nausgewiesen ist. Mit dieser Ausweisung ist das Vorhaben des Beklagten nicht \nvereinbar. Denn es handelt sich hierbei unzweifelhaft um eine baulich geprägte \nraumbedeutende Anlage für Freizeitaktivitäten, Erholung und Fremdenverkehr, die \nlandesplanerisch als Bestandteil des Siedlungsraums definiert ist,\n\n80\n\nvgl. hierzu: 1.5.1 und 1.5.2 des Gebietsentwicklungsplans,\n\n81\n\nund daher nach den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans (Ziele 1 und 2) im \nAllgemeinen Freiraum- und Agrarbereich in Bereichsteilen mit spezialisierter \nIntensivnutzung ausgeschlossen ist, in Bereichsteilen mit besonders guten \nlandwirtschaftlichen Produktionsbedingungen nur bei unabweisbaren Bedarf und in \nBereichsteilen mit einer weniger guten bzw. guten Agrarstruktur nur unter den \nVoraussetzungen der Ziffer B.III.1.23 des LEP NRW verwirklicht werden kann.\n\n82\n\nDie Kammer brauchte nicht aufzuklären, ob sich in dem Bereich, in dem die \nMultithemenanlage im Wesentlichen verwirklicht werden soll, Flächen mit \nspezialisierter Nutzung befinden und eine Inanspruchnahme dieser Flächen für \nandere als landwirtschaftliche Zwecke daher von vornherein ausgeschlossen ist. Bei \ndem Grundstück der Klägerin handelt es sich jedenfalls nicht um eine solche Fläche. \nDafür fehlt es an der gemäß Erläuterung (2) im Abschnitt 2.1.1 des Regionalplans \nnotwendigen Kennzeichnung des Gebiets durch hohe Investitionen des \nLandbewirtschaftenden. Eine Inanspruchnahme des als Allgemeiner Freiraum- und \nAgrarbereich ausgewiesenen Gebiets für die Zwecke der Beigeladenen scheidet \nvorliegend nämlich schon deshalb aus, weil es sich bei dem in Rede stehenden \nBereich um Flächen mit einer besonders guten Agrarstruktur handelt und der für die \nInanspruchnahme dieser Flächen für andere als landwirtschaftliche Zwecke \nerforderliche unabweisbare Bedarf nicht gegeben ist. Eine besonders gute \nAgrarstruktur der Flächen ist anzunehmen, weil diese sich durchweg im rekultivierten \nBereich des ehemaligen Braunkohleabbaugebiets \"Zukunft\" befinden und nach \nErläuterung (2) im Abschnitt 2.1.1 des Regionalplans gerade Rekultivierungsgebiete \neine sogar optimale Agrarstruktur aufweisen. Das streitbefangene Grundstück weist \ndarüber hinaus als Merkmal einer besonders guten Agrarstruktur eine optimale \nFlächengröße aus. Ein unabweisbarer Bedarf, der nur unter sehr engen - die \nVorgaben in den Zielen B.III.1.23 bis 1.25 im LEP NRW deutlich übertreffenden - \nVoraussetzungen angenommen werden kann, ist weder aus der Perspektive der \nBeigeladenen noch mit Blick auf den geplanten Multithemenpark zu erkennen. Für \ndie Beigeladene handelt es sich nicht um ein überlebensnotwendiges Projekt der \nBevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung. Der Multithemenpark seinerseits ist - wie \nsich aus den Alternativplanungen der Beigeladenen ergibt - auch nicht einzig und \nallein an dem geplanten Standort denk- und durchführbar.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil \ndie Beigeladene sich mangels Stellung eines Antrages einem eigenen Kostenrisiko \nnicht ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht \nfür erstattungsfähig zu erklären.\n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 d","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-29/5-k-132-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-29/5-k-132-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244894","retrieved":"2026-07-09 02:08:52.568731+00:00"}}