{"status":"available","doknr":"OLD244929","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1222.9NC187.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-12-22","aktenzeichen":"9 Nc 187/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G R Ü N D E :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die \nZulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 an der \nRheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im \nModellstudiengang Medizin, erster Studienabschnitt (kapazitätsrechtlich: \nVorklinischer Studien-abschnitt).\n\n4\n\nMit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für \ndas erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität \nnicht, beantragt der Antragsteller,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, ihn - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich \nanzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der \nHumanmedizin im Wintersemester 2008/2009 als \nStudienanfänger zuzulassen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem \nRahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte \nHumanmedizin - Vorklinik - vorgelegt.\nII.\n\n7\n\nDer Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unbegründet.\n\n8\n\nDie Kammer hat in ihrem die Anträge weiterer Antragsteller und \nAntragstellerinnen betreffend den Studiengang Humanmedizin/Vorklinik im \nWintersemester 2008/2009 ablehnenden Beschluss vom 18. Dezember 2008 (9 L \n7/08 und andere) ausgeführt:\n\n9\n\n\"Die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester hat der Minister für \nInnovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes \nNordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten \nFachsemester für das Wintersemester 2008/2009 vom 30. Juni 2008 (GV. \nNRW. S. 492) auf 257 festgesetzt.\n\n10\n\nNach Mitteilung des Antragsgegners vom 27. November 2008 sind 261 \nStudenten für das erste Semester eingeschrieben. \n\n11\n\nEine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.\n\n12\n\nDie Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung \nals geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV \nNRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV \nNRW S. 544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und \nLehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß \n§ 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in \neinen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der \nvorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen \nPrüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom \n27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -), zuletzt geändert durch Artikel 5 \ndes Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), und der klinische Teil \nden Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung \nund dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO \nn.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der \njährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten \nVorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-\ntheoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.\n\n13\n\nDas Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der RWTH Aachen beträgt \ngemäß der Kapazitätsermittlung des MIWFT vom 18. November 2008 zum \nBerechnungsstichtag 15. September 2008 wie im Vorjahr insgesamt 269 \nDeputatstunden (DS) bei 44 Stellen. Diese werden entsprechend dem \nStellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 4 \nUniversitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 \nDS, 3 Amtsräten ohne ständige Lehraufgaben mit je 5 DS, 3 Akademischen \nOberräten auf Zeit mit je 7 DS, 13 Akademischen Räten auf Zeit mit je 4 DS, 7 \nWissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit je 4 DS \nund 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit je \n8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung \nüber die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. \n518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV. NRW. S. \n198).\n\n14\n\nDie Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der \nAuflistung des Antragsgegners über die Wissenschaftlichen Angestellten der \nLehreinheit Vorklinik überprüft, ob jeweils ein hinreichender sachlicher Grund \nfür die Befristung bzw. die Befristungsdauer im Sinne der Bestimmungen des \nGesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - \nWissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 \n(BGBl. I 506)] vorliegt; dies ist der Fall.\n\n15\n\nEine Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO \n(Lehrauftragsstunden) wurde vom MIWFT mangels entsprechender Meldungen \nnicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung \nnicht zu beanstanden. Allerdings ist ein zusätzliches Lehrangebot von 2 DS \naufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender \nStellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung \neingestellt worden. Dies beruht darauf, dass sich der Stellenbestand gegenüber \ndem Vorjahr um eine Professur verminderte, aber zum Zweck eines \nKapazitätsausgleichs insgesamt 3 Zeitstellen in Dauerstellen für Angestellte \numgewandelt worden sind. Somit ist von einem Lehrangebot von insgesamt \n271 DS auszugehen.\n\n16\n\nVon dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. \nDienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die \nZahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert \ndes nicht zugeordneten Studienganges Zahnmedizin, der von der Lehreinheit \nVorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist - wie auch in den vorhergehenden \nBerechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer für die \nLehreinheit Zahnmedizin bestimmten Kapazität - ohne Schwundausgleich - von \n57 Studenten ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 28,5 = 24,80 \nDS.\n\n17\n\nSomit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (271 - 24,80 =) \n246,20 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (246,20 DS x \n2 =) 492,40 DS führt. \n\n18\n\nDer für die Berechnung der Ausbildungskapazität des Weiteren \nmaßgebliche Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin \nbeträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der \nKapazitätsermittlung des MIWFT Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-\ntheoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, \nwährend der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese seit dem Wintersemester \n2003/2004 mit der Einführung des Modellstudiengangs an der RWTH Aachen \ngeltenden Ansätze hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Januar 2004 - 9 \nL 820/03.NC u.a. - bestätigt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten und vor \nallem im Hinblick auf den an der RWTH praktizierten Modellstudiengang Bezug \ngenommen wird. Diesen rechtlichen Ansatz haben auch das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen \nBeschlüssen vom 31. März 2004 (13 C 75/04, betr. Beschwerden) und vom \n28. Mai 2004 (13 C 20/04 u.a., betr. Gegenvorstellungen) sowie das \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2004 (1 BvR \n1480/04) geteilt.\n\n19\n\nDie Kammer hat daran in ihren Entscheidungen zu den nachfolgenden \nWintersemestern festgehalten und sieht keinen Anlass, hiervon für das \nvorliegende Wintersemester 2008/2009 abzuweichen.\n\n20\n\nDas bereinigte jährliche Lehrangebot von 492,40 DS ist nach Formel 5 der \nAnlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. \nDanach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 492,40 : 1,98 = 248,69, \ngerundet 249 Studenten. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO \n(Schwundquote) hat der Antragsgegner auch dieses Mal vorgenommen, da \nnach seinen Berechnungen aufgrund der Studentenstatistik der RWTH Aachen \nein Schwund zu verzeichnen war. Den Schwundausgleichsfaktor hat er mit \n1/0,96 ermittelt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 249 : 0,96 = 259,38 \nund gerundet 259 ergibt.\n\n21\n\nSomit verbleibt es für das erste Fachsemester bei der Zulassungszahl von \n259 Studienplätzen. Diese sind nach der Mitteilung des Antragsgegners durch \ndie vorgenommenen 261 Einschreibungen im ersten Fachsemester bereits \nvergeben; es liegt sogar eine Überbuchung um 2 vor.\"\n\n22\n\nHieran hält die Kammer fest.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt in NC- Verfahren den Streitwert im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die \nTeilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-22/9-nc-187-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-22/9-nc-187-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244929","retrieved":"2026-07-09 02:08:55.358224+00:00"}}