{"status":"available","doknr":"OLD245018","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1218.9NC22.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"9 Nc 22/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt. \n\nDer Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen \nVerfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 3.750,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G R Ü N D E :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen \ndie allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der \nZahnmedizin im Wintersemester 2008/2009 an der Rheinisch-Westfälischen \nTechnischen Hochschule (RWTH) Aachen.\n\n4\n\nMit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für \ndas erste bzw. dritte Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene \nAusbildungskapazität nicht, beantragen die Antragsteller jeweils,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich \nanzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Zahnmedizin \nim Wintersemester 2008/2009 im dritten Fachsemester (nur \nVerfahren 9 Nc 166/08 und 9 Nc 178/08) bzw. als \nStudienanfänger zuzulassen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem \nRahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte \nZahnmedizin vorgelegt.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Anträge sind unbegründet.\n\n9\n\nDie Antragsteller haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners \nzur vorläufigen Zulassung im ersten oder dritten Fachsemester, da die zur Verfügung \nstehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.\n\n10\n\nDie Zahl der Studienplätze hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, \nForschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch \nVerordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von \nStudienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 vom 30. \nJuni 2008 (GV. NRW. S. 492) auf 59 festgesetzt.\n\n11\n\nBezogen auf das dritte Fachsemester hat der MIWFT durch Verordnung über die \nFestsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren \nFachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStudienjahr 2008/2009 (GV. NRW. S. 580) für das Wintersemester 2008/2009 \n58 Studienplätze festgesetzt.\n\n12\n\nNach Mitteilung des Antragsgegners vom 27. November 2008 sind 59 Studenten \nfür das erste und 58 für das dritte Fachsemester eingeschrieben.\n\n13\n\nDie Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als \ngeeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV \nNRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. \n544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, \nausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den \nVorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 \nKapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen \nBehandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.\n\n14\n\nBei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im \nvorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung, die vor dem \nHintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes für alle Verfahren Gültigkeit \nbeansprucht, auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und \nErläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon \nin den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen \nPersonals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 W3-Professoren (je 9 DS), \n2 W2-Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 - 13 ohne ständige \nLehraufgaben (5 DS), 5 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 \nAkademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte \n(befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-\nJuniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase (5 DS). Dabei entsprechen die \nangesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an \nUniversitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. \nAugust 1999 (GV. NRW. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai \n2007 (GV. NRW. S. 198).\n\n15\n\nAnhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende \nPersonalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind \nangesichts der vom Antragsgegner vorgelegten aktuellen \nStellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.\n\n16\n\nAus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat der \nMIWFT ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 251 DS ermittelt.\n\n17\n\nDa Verminderungen - wie schon in den Vorjahren - nicht angesetzt sind, beträgt \ndas durchschnittliche Lehrdeputat demnach (251 : 46 =) 5,46 DS.\n\n18\n\nNach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer \nin Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu \nerhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Kopien \nder Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den \nBestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft \n- Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I \n506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, \nkein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.\n\n19\n\nAus den seitens des Antragsgegners dem MIWFT mitgeteilten Zahlen zur \nBerechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) \nKapVO hat dieser 0,18 Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den \nambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt.\n\n20\n\nHinsichtlich des ersteren sind 471 Pflegetage (ohne Pflegetage mit \nWahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,29 tagesbelegte \nBetten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1791, gerundet 0,18 ergeben.\n\n21\n\nAuch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen) \nentspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten \nRegelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die \nambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom \nHundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach \nBuchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im \nvorliegenden Falle: 46 - 0,18 = 45,82; davon 30 % = 13,75). Somit verbleiben 32,07 \nReststellen (= 46 - 0,18 - 13,75).\n\n22\n\nDeren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,46 DS \nführt zu 175,10 DS.\n\n23\n\nRichtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,07 DS vermindert. Bei der \nVerminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß \n§ 11 KapVO, d.h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht \nzugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges \nHumanmedizin. Bei der Berechnung ist der MIWFT von - rechnerisch - 106,5 \nStudienanfängern (= halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des \nStudienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 \nausgegangen. \n\n24\n\nSomit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (175,10 - 1,07) x 2 = \n348,06 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen \nAufnahmekapazität von [348,06 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts \ngemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu \nbeanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,44, gerundet:] 57 \nStudienplätzen. Allerdings ist eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO \n(Schwundquote) vorzunehmen, da die Ermittlung nach dem \"Hamburger Modell\" \nanhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwund und einen \nSchwundausgleichsfaktor von 1/0,99 ergeben hat. Dies führt zu einer \nStudienanfängerzahl von 57 : 0,99 = 57,57 und gerundet 58.\n\n25\n\nZwar ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften \ndes Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO - ausgehend von gemeldeten (noch) 32 für \ndie studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die \nStudienanfängerzahl von (32 : 0,67 = 47,76, gerundet =) 48, die indes - obwohl \nniedriger als die personelle Kapazität - nicht festgesetzt worden ist. Dies entspricht \ndem rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2006 - 9 Nc 14/06 u. \na. - für die Verhältnisse im Wintersemester 2006/2007, in dem ausgeführt ist, dass \nnicht auf die gemeldeten 32 klinischen Behandlungseinheiten, sondern auf \nwenigstens 39 zurückzugreifen ist mit der Folge, dass eine beschränkende Wirkung \nder sachausstattungsbezogenen Kapazität nicht eintritt.\n\n26\n\nDiese Ausführungen gelten nach wie vor, so dass auch der Antragsgegner den \nMIWFT unter Hinweis auf diese Rechtsprechung gebeten hat, die Zulassungszahl \nentsprechend der personellen Aufnahmekapazität festzusetzen. Dieser hat - \nentsprechend seiner Berechnung vom 10. Juni 2008 (zum Berechnungsstichtag 1. \nMärz 2008) - sogar 59 Studienanfängerplätze festgesetzt und ist bislang der Bitte \ndes Antragsgegners, diese Festsetzung auf 58 (zum Berechnungsstichtag 15. \nSeptember 2008) abzuändern, nicht nachgekommen.\n\n27\n\nDa indessen nach der Mitteilung des Antragsgegners 59 Studienanfänger \neingeschrieben worden sind, ist die Kapazität erschöpft.\n\n28\n\nSoweit die Antragsteller der Verfahren 9 Nc 166/08 und 9 Nc 178/08 ihre \nvorläufige Zulassung im dritten Fachsemester beantragt haben, bleibt dies ohne \nErfolg. Die nach Ansatz des Schwundausgleichsfaktors zur Verfügung stehenden 58 \nStudienplätze sind durch die vorgenommenen 58 Einschreibungen bereits \nvergeben.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die \nTeilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-18/9-nc-22-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-18/9-nc-22-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245018","retrieved":"2026-07-09 02:09:03.001925+00:00"}}