{"status":"available","doknr":"OLD245017","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1218.1K365.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"1 K 365/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von \n325.146,52 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit 28. Dezember 2006 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich \nunzuständigen Landgerichts Aachen entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin \nalleine trägt - tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines \nFehlbestandes von 1.341.158,27 EUR, der nach ihrer Berechnung im Zeitraum vom \n1. Januar 2000 bis 30. Juni 2003 bei ihrer Stadtkasse entstanden ist. Das \nLandgericht Aachen hat den Beklagten mit Urteil vom 7. Februar 2006 - 63 KLs 902 \nJs 567/04 - wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten \nverurteilt; es ist von einer dem Beklagten zuzurechnenden Schadenssumme von \n950.000,00 EUR ausgegangen. Er hat vor Klageerhebung bereits insgesamt \n988.153,48 EUR an die Klägerin (zurück-) gezahlt. \n\n3\n\nDer Beklagte war im vorgenannten Zeitraum als Beamter der Klägerin unter \nanderem zuständig für das Zählen der aus der Parkraumbewirtschaftung und aus der \nStadtbücherei eingenommenen Münzgelder. Seinerzeit gab es über 230 \nParkscheinautomaten, die entweder von der Firma T. oder von der Firma \nT1. hergestellt worden waren. Die Parkscheinautomaten der Firma T. \nverfügten über Geldkassetten zum Sammeln des eingeworfenen Geldes, die beim \nEntleeren dem Automaten verschlossen entnommen und gegen eine neue leere \nKassette ausgetauscht wurden. Bei den Automaten der Firma T1. waren \nlediglich Auffangbehälter für die eingeworfenen Münzen vorhanden, die über einen \nSchlauch in einen hierfür speziell vorgesehenen Wagen zu entleeren waren. Die \nParkscheinautomaten wurden von Mitarbeitern der B. entleert und die Kassetten \nbzw. der Entleerungswagen bei der Stadtkasse im Dienstgebäude Katschhof \nangeliefert. Dort wurden sie von einem Mitarbeiter der Stadtkasse, und zwar \nregelmäßig vom Beklagten allein in Empfang genommen. Die Geldkassetten und der \nEntleerungswagen wurden in einem Tresorvorraum abgestellt, und die Mitarbeiter \nder B. verließen das Gebäude wieder mit leeren Kassetten bzw. einem anderen \nEntleerungswagen. Das Münzgeld wurde sodann regelmäßig von dem Beklagten \nund einer weiteren Person gezählt. Teilweise führte der Beklagte das Zählgeschäft \nauch alleine durch. Unter der Geldzählmaschine befanden sich angehängte Säcke, \ndie, wenn deren vorgesehene Füllmenge erreicht war, in Transportkisten gelegt \nwurden. Zum Teil passten die Säcke mit gezähltem Geld nicht mehr in die \nTransportkisten hinein. Der Inhalt dieser Transportkisten wurde in einem \nKassenkontrollbuch festgehalten. Die Geldbeträge in den Säcken, die sich nicht in \nden Transportkisten befanden, wurden nicht in das Kassenkontrollbuch eingetragen \nund auch sonst nicht erfasst. Während die Transportkisten im eigentlichen \nTresorraum aufbewahrt wurden, wurden die überzähligen Säcke zum Teil ebenfalls \nim Tresorraum, zum Teil aber auch im Tresorvorraum aufbewahrt. Die im Tresorraum \nverwahrten Säcke wurden teilweise so nah an der Gittertür zu diesem Raum \ngelagert, dass man sie durch die geschlossene Gittertür erreichen und aus dem \nTresorraum herausziehen konnte. Im Tresorvorraum befand sich darüber hinaus \nstets loses Münzgeld. Dabei handelte es sich um noch nicht gezähltes Münzgeld aus \nden Parkscheinautomaten und Münzgeld aus der Bücherei in der D.-----straße . Die \nzuvor erwähnten Transportkisten wurden zweimal in der Woche von der Firma L. \nT2. bei der Stadtkasse abgeholt. Eine Quittung über die Zahl der \nübernommenen Transportkisten und/oder deren Inhalt wurde im in Rede stehenden \nZeitraum nicht ausgestellt. Bei der Sparkasse wurden die Münzen erneut gezählt und \ndie Summe auf einem Konto der Klägerin gutgeschrieben. Die insoweit festgestellten \nDifferenzen zwischen diesen Gutschriften und den im Kassenkontrollbuch \nausgewiesenen Summen waren geringfügig. Im April 2003 wurde das Zählgeschäft \nvollständig auf die Sparkasse Aachen übertragen. Diese machte die Klägerin alsbald \nauf erhebliche Differenzen zwischen den von ihr ermittelten Soll-Zahlen und den \ntatsächlichen eingegangenen Beträgen aufmerksam. Die Ermittlung des Fehlbetrags \nwurde im Nachhinein möglich, weil beide Typen der von der Klägerin betriebenen \nParkscheinautomaten bei jeder ordnungsgemäßen Entleerung eine Quittung \nausdruckten, auf welcher neben dem seit der letzten Leerung eingenommen \nMünzbetrag auch der seit Inbetriebnahme der jeweiligen Hauptplatine insgesamt \n(kumulierend) eingenommene Geldbetrag ausgewiesen wurde. Mittels dieser \nQuittungen oder \"Bons\" konnte eine exakte Soll-Zahl ermittelt und mit den \neingenommenen Ist-Beträgen verglichen werden. Die Klägerin hatte diese \nQuittungen während des in Rede stehenden Zeitraums nicht zu diesem Zweck \nverwendet; sie wurden bei der B. gesammelt und aufbewahrt. Wegen der weiteren \nEinzelheiten der vorgenannten Geschehensabläufe nimmt die Kammer Bezug auf \ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 2006, Seite 8, letzter Absatz, bis \nSeite 14, 2. Absatz, und wegen der vom Landgericht zugrundelegten Tathandlung \ndes Beklagten auf die Seiten 15, 2. Absatz, bis Seite 16, 2. Absatz.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 27. Dezember 2006 Klage beim Landgericht Aachen \nerhoben; dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. April 2007 an das \nVerwaltungsgericht Aachen verwiesen.\nSie trägt im Wesentlichen vor: Klagegegenstand seien die Beträge, die sich aus der \nmit der der Klageschrift beigefügten Forderungsaufstellung ergäben. Dabei seien die \nseitens des Beklagten erfolgten (Rück) Zahlungen berücksichtigt worden. Es sei \nausgeschlossen, dass der als Schaden geltend gemachte Fehlbetrag in Höhe von \n1.341.158,27 EUR auf andere Weise als durch Untreuehandlungen des Beklagten \nzustande gekommen sei. Ein Fehlbetrag in nennenswertem Umfang habe nicht \ndaraus resultieren können, dass in die Parkscheinautomaten münzähnliche \nGegenstände oder ausländische Münzen geringerer Wertigkeit eingeworfen worden \nseien. Der Anteil derartiger Fehlbedienungen sei statistisch gesehen äußerst gering. \nEine \"Fremdentleerung\" der Parkscheinautomaten sei allenfalls bei einzelnen \nAutomaten in Betracht gekommen, so dass die entsprechende Einnahmemenge im \nVerhältnis zur Gesamtsumme verschwindend gering sei. Deshalb könne sich auch \ninsoweit kein nennenswerter Fehlbetrag ergeben haben. Im Übrigen wäre eine \nsolche Fremdentleerung sofort bemerkt worden. So habe es im März 2001 eine \n\"Fremdentleerung\" von 14 Parkscheinautomaten gegeben. Dabei sei vermutlich ein \nnachgemachter Schlüssel benutzt worden. Die diesbezüglichen bezifferbaren \nFehlbeträge würden vom Beklagten nicht gefordert. Auf dem Weg von den \nAutomaten zum Dienstgebäude habe Münzgeld nicht abhanden kommen können. \nDie Geldkassetten hätten nur mit Hilfe eines Schlüssels geöffnet werden können. \nWären sie gewaltsam aufgebrochen worden, wäre dies sofort aufgefallen. \nEntsprechendes gelte für den Entleerungswagen. Es sei auch ausgeschlossen, dass \nandere Mitarbeiter der Stadtkasse auf vergleichbare Weise wie der Beklagte \nMünzgeld beiseite geschafft hätten. Denn bei Krankheit des Beklagten und nach \nseiner Verhaftung seien die in Rede stehenden Einnahme sprunghaft angestiegen. \nIm Hinblick auf den Weg von der Stadtkasse zur Sparkasse sei ebenfalls keine \nFremdentnahme anzunehmen, weil das Kassenkontrollbuch und die Gutschriften bei \nder Sparkasse keine nennenswerten Differenzen aufgewiesen hätten. Es sei zu \nberücksichtigen, dass das Landgericht an den Grundsatz \"Im Zweifel für den \nAngeklagten\" gebunden gewesen sei. Es habe ausdrücklich festgestellt, dass kein \nüber die theoretische Möglichkeit hinaus gehender Anhaltpunkt für eine \nFremdentleerung erkennbar gewesen sei. Soweit der Beklagte auf eine Platzordnung \nim Tresorraum hingewiesen habe, sei dem entgegen zu halten, dass er nach den \nFeststellungen des Landgerichts 950.000,00 EUR habe entwenden können. Es sei \ndeshalb nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich gewesen sein solle, auf \ndieselbe Weise auch den restlichen Betrag zu entwenden. Des Weiteren stehe einer \nZurechnung auch der nach April 2003 entstandenen Fehlbeträge nicht entgegen, \ndass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass der sich aus den \nAutomatenquittungen ergebende Sollbestand mit den tatsächlich eingenommenen \nMünzgeldern ab diesem Zeitpunkt auch rückwirkend habe verglichen werden sollen. \nEs sei nämlich möglich, dass er seine Untreuehandlungen habe \"ausschleichen\" \nlassen, um keinen Verdacht auf seine Person zu lenken. Auffällig sei allerdings, dass \ndie Fehlbeträge abrupt aufgehört hätten, als er dienstunfähig erkrankt sei bzw. aus \nanderen Gründen nicht zur Arbeit gekommen sei. Ein Mitverschulden der Klägerin \nkomme nicht in Betracht. Der vom Beklagten geschuldete Schadensersatz umfasse \nauch Zinsen auf das entzogene und deshalb zu ersetzende Kapital. Die Klägerin \nhabe im betreffenden Zeitraum durchgängig Bankkredite benötigt. Anzusetzen sei \nder Zinssatz für Anleihen der öffentlichen Hand. Dieser habe im maßgeblichen \nZeitraum durchschnittlich 4,4 % betragen. Darüber hinaus stünden der Klägerin \nProzesszinsen zu.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 1.341.158,27 EUR \n\n7\n\nzuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 4 % \n\n8\n\naus 16.983.33 EUR seit dem 01.02.2000,\naus 8.316,82 EUR seit dem 01.03.2000 sowie\naus 24.782,39 EUR seit dem 01.04.2000,\n\n9\n\nzuzüglich Zinsen in Höhe jeweils von fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB\n\n10\n\naus 15.183,88 EUR seit dem 01.05.2000,\naus 477,57 EUR seit dem 01.06.2000,\naus 9.218,73 EUR seit dem 01.07.2000,\naus 17.917,30 EUR seit dem 01.08.2000,\naus 30.277,07 EUR seit dem 01.09.2000,\naus 17.674,21 EUR seit dem 01.11.2000,\naus 11.648,25 EUR seit dem 01.12.2000,\naus 20.246,87 EUR seit dem 01.01.2001,\naus 14.804,98 EUR seit dem 01.02.2001,\naus 25.270,29 EUR seit dem 01.03.2001,\naus 7.309,50 EUR seit dem 01.05.2001,\naus 24.075,74 EUR seit dem 01.06.2001,\naus 28.188,52 EUR seit dem 01.07.2001,\naus 21.258,55 EUR seit dem 01.08.2001,\naus 13.911,07 EUR seit dem 01.09.2001,\naus 23.378,04 EUR seit dem 01.10.2001,\naus 39.136,29 EUR seit dem 01.11.2001,\naus 22.821,01 EUR seit dem 01.12.2001,\naus 29.997,84 EUR seit dem 01.02.2002,\naus 29.538,49 EUR seit dem 01.03.2002,\naus 27.942,19 EUR seit dem 01.04.2002,\naus 35.807,06 EUR seit dem 01.05.2002,\naus 36.994,75 EUR seit dem 01.06.2002,\naus 41.906,83 EUR seit dem 01.07.2002,\naus 69.069,61 EUR seit dem 01.08.2002,\naus 70.057,14 EUR seit dem 01.09.2002,\naus 62.631,26 EUR seit dem 01.10.2002,\naus 75.192,15 EUR seit dem 01.11.2002,\naus 81.429,88 EUR seit dem 01.12.2002,\naus 88.066,26 EUR seit dem 01.01.2003,\naus 59.362,38 EUR seit dem 01.02.2003,\naus 92.283,68 EUR seit dem 01.03.2003,\naus 68.928,91 EUR seit dem 01.04.2003,\naus 53.452,56 EUR seit dem 01.05.2003,\naus 20.448,06 EUR seit dem 01.06.2003 sowie\naus 5.168,81 EUR seit dem 01.07.2003,\n\n11\n\nabzüglich \n\n12\n\nam 29.03.2006 gezahlter 104.577,18 EUR,\nam 30.03.2006 gezahlter 25.300,05 EUR,\nam 16.05.2006 gezahlter 245.710,00 EUR,\nam 23.05.2006 gezahlter 30.677,51 EUR,\nam 24.05.2006 gezahlter 4.800,00 EUR,\nam 23.06.2006 gezahlter 700,00 EUR sowie\nam 17.07.2006 gezahlter 576.388,74 EUR\n\n13\n\nzu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Er habe nicht, wie vom Landgericht zugrunde \ngelegt, 950.000 EUR, sondern tatsächlich nur 200.000 EUR veruntreut. Die \nstrafgerichtliche Verurteilung habe auf einem Deal beruht. Er habe jedoch seinerzeit \nunter dem Einfluss von Medikamenten und seines Verteidigers gestanden. Die \nKlägerin habe die behaupteten Untreuehandlungen nicht bewiesen. Letzteres sei \njedoch erforderlich, weil auch andere Personen Gelegenheit gehabt hätten, im \nstreitbefangenen Zeitraum Münzgeld zu entwenden. Als weitere Täter seien sowohl \nMitarbeiter der B. als auch der Klägerin in Betracht gekommen. Die Kassetten der \nT. -Parkautomaten seien im Übrigen sehr leicht zu öffnen gewesen. Auch sei es \nleicht gewesen, einen entsprechenden Schlüssel nachzumachen. Hierbei sei \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Schlösser nicht ausgetauscht \nhabe, nachdem eine Geldkassette zunächst abhanden gekommen und sodann \naufgebrochen wiedergefunden worden sei. Auch sei es im Hinblick auf die T1. \n-Automaten möglich gewesen, anstelle des Entleerungswagens einen anderen \nBehälter unter den Schlauch zu halten. Es sei im Übrigen gar nicht möglich gewesen, \ndass er Fehlbeträge in der geltend gemachten Höhe verursache habe. Im \nTresorraum habe nämlich eine ganz bestimmte Platzordnung geherrscht. So hätten \ndie 1-Euro-Säcke im hinteren Teil des Raumes ihren Platz gehabt, während nahe an \nder Gittertüre lediglich 5-Cent-Säcke aufbewahrt worden seien. Durch die \ngeschlossene Gittertür habe man somit allenfalls diese Säcke herausziehen können. \nEs sei auch nicht richtig, dass er - der Beklagte - neunmal in der Woche die \nGelegenheit gehabt habe, den Tresorvorraum allein zu betreten. Dieses sei allenfalls \nzweimal in der Woche möglich gewesen. Dass nach April 2003 noch Fehlbestände \nentstanden seien, könne ihm nicht zugerechnet werden. Denn da er von dem \nÜbergang des Zählgeschäftes auf die Sparkasse Kenntnis gehabt habe, sei es \nlebensfern anzunehmen, dass er in der Folgezeit gleichwohl noch Geld entwendet \nhaben solle. Die Klägerin habe sich einer Mitverursachung schuldig gemacht, weil \nverantwortliche leitende Mitarbeiter nachlässig mit Sicherheitsvorschriften \numgegangen seien. Da die Klägerin auch die Quittungen aus den Automaten nicht \neinbehalten, sondern an die B. abgegeben habe, habe sie alle \nKontrollmöglichkeiten aus der Hand gegeben.\n\n17\n\nNachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den schriftlich \nangekündigten Klageantrag gestellt hat, hat sie auf entsprechenden Hinweis der \nKammer erklärt, dass es bei der Summe von 1.341.151,27 EUR als \nForderungsbetrag verbleiben soll zuzüglich der auf Blatt 2 und 3 der Gerichtsakte \nausgewiesenen Zinsforderung mit Ausnahme der Zinsforderung bezüglich des \nBetrages von 28.157,21 EUR seit dem 1. April 2001 und weiterhin abzüglich der im \nKlageantrag auf Seite 3 aufgelisteten Beträge.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Zinsforderung \nbezüglich eines Betrages von 28.127,21 EUR seit dem 1. April 2001 sei nicht \nKlagegegenstand, ist lediglich eine Klarstellung, aber keine Teilrücknahme ihrer \nKlage. Dies ergibt eine Auslegung ihres Klageantrags am Maßstab des § 88 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über \ndas Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Klageanträge \nnicht gebunden. Die Klage bezog sich bei der Klageerhebung auf den Gesamtbetrag \nvon 1.341.158,27 EUR, wie er in der ersten Zeile des schriftlichen Klageantrags \nangekündigt gewesen ist. Mit der Angabe dieser Gesamtforderung kam das \nerkennbare Rechtsschutzziel der Klägerin zum Ausdruck, zusätzlich Zinsen lediglich \naus denjenigen Teilbeträgen geltend zu machen, die in ihrer Summe den Betrag von \n1.341.158,27 EUR ergeben. Die im schriftlich angekündigten Klageantrag \naufgelisteten, sich auf die Zinsansprüche beziehenden Teilbeträge ergeben exakt \ndiese Gesamtsumme, wenn der ebenfalls angeführte Teilbetrag von 28.127,21 EUR \nabgezogen wird. Diesen Betrag hat die Klägerin demnach offenbar versehentlich in \nden Klageantrag (und die mit der Klageschrift vorgelegte Forderungsaufstellung) \naufgenommen.\n\n21\n\nEine Teilrücknahme folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin am Ende der \nmündlichen Verhandlung - ohne nähere Erläuterung - eine neue \nForderungsaufstellung vorgelegt hat, in der in Abweichung von dem bezüglich der \nZinsforderungen weitergehenden Klageantrag ein durchschnittlicher Zinssatz von \n4,4 % zugrunde gelegt wird. Die Kammer geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte \ndavon aus, dass in der Vorlage dieser Forderungsaufstellung keine Änderung des \nKlageantrags liegt, sondern der Kammer lediglich das Ergebnis einer alternativen \nBerechnung unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 4,4 % zur Kenntnis \ngegeben werden sollte.\n\n22\n\nHiervon ausgehend ist Gegenstand des Klageverfahrens eine den \nHauptanspruch betreffende Forderung von 723.341,81 EUR zuzüglich (Prozess-) \nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Dezember \n2006 und eine Forderung von 12.881,70 EUR, die bis zum 27. Dezember 2006 \nentstandene Zinsansprüche betrifft. Diese Beträge ergeben sich aus der mit der \nKlageschrift vorgelegten Forderungsaufstellung unter Berücksichtigung dessen, dass \ndie Klägerin Zahlung des in dieser Aufstellung gleichwohl zum Ansatz gebrachten \n(Hauptsache-) Betrags von 28.127,21 EUR und die auf diesen Betrag bezogenen \nZinsen nach dem oben Gesagten nicht geltend macht. Von dem auf Seite 43 der \nAufstellung angeführten, den noch offenen Hauptanspruch betreffenden Saldo in \nHöhe von 751.499,02 EUR ist daher der Betrag von 28.127,21 EUR abzuziehen. Von \ndem die Zinsforderungen betreffenden Saldo in Höhe von 23.212,98 EUR ist die \nSumme der in der Aufstellung in Bezug auf den Betrag von 28.157,21 EUR für den \nZeitraum vom 31. März 2001 bis 27. Dezember 2006 in Ansatz gebrachten \nZinsbeträge abzuziehen (abzuziehender Gesamtbetrag: 10.331,28 EUR).\n\n23\n\nDie so verstandene Klage ist zulässig (I.) und im aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet; das darüber hinaus gehende Klagebegehren ist unbegründet \n(II.).\n\n24\n\nI. Die Klage ist zulässig. \n\n25\n\nDie Klägerin hat einen hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne des § 82 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO gestellt. Dieser setzt voraus, dass das Begehren nach Art und \nUmfang deutlich wird. Das ist hier der Fall. Die Klägerin durfte den Klageantrag dahin \nformulieren, den Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Gesamtsumme \nzuzüglich Zinsen und abzüglich vorprozessual erfolgter Zahlungen zu verpflichten; \neine konkrete Berechnung des geltend gemachten Gesamtbetrags war nicht \nerforderlich. Denn die in Bezug auf den Hauptanspruch und die Zinsforderungen \nnoch offenen Teilbeträge lassen sich, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, anhand \nder mit der Klageschrift vorgelegten Forderungsaufstellung ohne weiteres ermitteln. \nDa sich aus dieser Forderungsaufstellung auch die Dauer der Zeiträume, für die \nhinsichtlich der jeweiligen Teilbeträge Zinsen geltend gemacht werden, exakt \nentnehmen lässt, bedurfte es im Klageantrag insbesondere keiner zusätzlichen \nAngabe des Endzeitpunkts dieser Zeiträume. Dies folgt auch daraus, dass die \nKlägerin ihrer Berechnung erkennbar und vom rechtlichen Ansatz zutreffend \nzugrunde gelegt hat, dass die in der Forderungsaufstellung im Einzelnen \nausgewiesenen Zinsen solche im Sinne des § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) sind. Mithin hat sie Zahlungen des Beklagten in \nentsprechender Anwendung dieser Vorschrift mangels einer anderweitigen \nTilgungsbestimmung vorrangig auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung \nangerechnet. Unter Berücksichtigung dieser Tilgungsreihenfolge lässt sich die Dauer \nder einzelnen Zinszeiträume durch die Angabe des jeweiligen Zeitpunkts der \nTeilzahlungen des Beklagten ebenfalls hinreichend bestimmt ermitteln.\n\n26\n\n Vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 367 BGB für die \nZuordnung von Rückflüssen auf beamtenrechtliche \nSchadensersatzansprüche: Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 29. April 1982 \n- IV 213/77 -, juris (nur Leitsatz); zum Zahlungsantrag \"X Euro \nabzüglich vorprozessual gezahlter X Euro\" in der zivilgerichtlichen \nPraxis: Landgericht (LG) Osnabrück, Urteil vom 28. März 2003 \n- 7 S 838/02 -, juris Rn. 10.\n\n27\n\nII. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n28\n\nAnspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den \nBeklagten ist § 84 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LBG) Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob \nfahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe \ner wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der \nSchadensersatzanspruch des Dienstherrn setzt danach eine Dienstpflichtverletzung \ndes Beamten, Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie \neinen durch die Dienstpflichtverletzung verursachten Schaden des Dienstherrn \nvoraus. Diese Haftungsvoraussetzungen liegen sowohl im Hinblick auf die \nHauptforderung (1.) als auch auf die Zinsforderungen (2.) nur zum Teil vor. Aus der \nAddition dieser der Klägerin zustehenden Forderungen und unter Berücksichtigung \nder von ihr bereits gezahlten Beträge folgt ein Gesamtanspruch in Höhe von \n325.146,52 EUR, für den sie seit 28. Dezember 2006 Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen kann (3.)\n\n29\n\n1. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG sind in Bezug auf einen den \nHauptanspruch betreffenden Schaden der Klägerin nur in Höhe von 1.100.000 EUR \ngegeben. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Dienstpflichterfüllung in der Zeit vom \n1. Januar 2000 bis 30. Juni 2003 einen Betrag von insgesamt 1.100.000 EUR und \nsomit 150.000 EUR mehr veruntreut, als das Landgericht Aachen in seinem \nStrafurteil vom 7. Februar 2006 der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich \ndes den Hauptanspruch der Klägerin übersteigenden Betrages von 241.158,27 EUR \nliegt ein vom Beklagten verursachter Schaden nicht vor. \n\n30\n\nDie Kammer geht in Bezug auf die Anforderungen an den Beweis wiederholter \nPflichtverletzungen im Rahmen der Beamtenhaftung im Anschluss an die \nRechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) von \nFolgendem aus: \n\n31\n\nDer Dienstherr trägt für die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich die \nmaterielle Beweislast. Steht eine schwerwiegende vorsätzliche Pflichtverletzung fest, \ndie sich in immer wiederkehrenden Einzelhandlungen manifestiert, so sind an den \nBeweis vergleichbaren Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Schadenshaftung \nallerdings weniger strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweisanforderungen \ndürfen nicht so hoch angesetzt werden, dass der schuldige Beamte in einem Falle \nwiederholter Entwendungen regelmäßig damit rechnen könnte, selbst bei \nAufdeckung und dem Nachweis eines oder mehrerer Untreuefälle vom Ersatz der im \nÜbrigen durch Untreue erlangten Gelder verschont zu bleiben. Bei der vorsätzlichen \nEntwendung dienstlicher Gelder kommt vielmehr ein typischer Zusammenhang dahin \ngehend in Betracht, dass ein über einen längeren Zeitraum hinweg im \nDurchschnittswert krasses Ansteigen rechnerischer Fehlbeträge im Wesentlichen \nnicht durch jeweils zufällige Häufungen technischer Fehler oder durch \nUntreuehandlungen anderer Personen zu erklären ist. In derartigen Fällen bedarf es \nfür den Haftungsgrund nicht konkreter Feststellungen, an welchen Tagen der Beamte \nwie viel Geld tatsächlich veruntreut hat. Vielmehr ist die Frage dahin zu stellen, ob \nsich die richterliche Überzeugung gewinnen lässt, dass und in welcher (Mindest-) \nGrößenordnung der Beamte im in Rede stehenden Zeitraum Geld veruntreut hat. Die \nkonkrete Höhe des ggf. entwendeten Betrages ist sodann Gegenstand der nach \n§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzustellenden \nSchätzung durch das Gericht. \n\n32\n\n Vgl. zu § 78 BBG: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12.98 -, \njuris Rn. 19, 21, 23; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 \nA 739/97 -, juris Rn. 10.\n\n33\n\nDiese Grundsätze über die Anforderungen an den Beweis wiederholter \nPflichtverletzungen im Rahmen der Beamtenhaftung sind hier anzuwenden, weil eine \nschwerwiegende vorsätzliche Pflichtverletzung des Beklagten in Bezug auf einen \nSchaden in Höhe von 950.000 EUR fest steht. Dieser hat im Strafprozess \nUntreuehandlungen betreffend einen Betrag von 950.000 EUR eingeräumt und ist \nauf der Grundlage eines von ihm verursachten Schadens in dieser Höhe verurteilt \nworden. Zwar ist die Kammer an die strafgerichtlichen Feststellungen nicht schon \nformell etwa dahingehend gebunden, dass sie zwingend von einer Schädigung der \nKlägerin in dem vom Strafgericht zu Grunde gelegten Umfang auszugehen hätte. \nZum einen macht sich die Kammer aber diese Feststellungen auf Grund eigener \nWürdigung des gesamten Akteninhalts einschließlich der Strafakten zu Eigen. Zum \nanderen kann in diesem Zusammenhang nicht außer Acht bleiben, dass \ngrundsätzlich in erster Linie die Strafgerichte dazu berufen sind, Straftatbestände \nabschließend festzustellen und zu beurteilen. Deshalb muss der Bürger in aller Regel \nauch in einem parallel dazu oder anschließend geführten Verwaltungsverfahren und \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren die strafgerichtlichen Feststellungen gegen sich \ngelten lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist (vor allem) dann \nanzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der \nstrafgerichtlichen Tatsachenfeststellung sprechen, was insbesondere bei Vorliegen \nneuer Tatsachen und Beweismittel der Fall ist, die nach § 359 Nr. 5 StPO die \nZulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden.\n\n34\n\n OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, \njuris Rn. 12.\n\n35\n\nHinreichende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen \ndes Landgerichts Aachen begründen könnten, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n\n36\n\nDer Beklagtenvortrag, er habe tatsächlich nur 200.000 EUR unterschlagen und \ndie Verurteilung wegen 950.000 EUR beruhe auf einer Beeinträchtigung durch \nMedikamente und der Beeinflussung durch seinen Verteidiger, rechtfertigt für sich \ngenommen keine vom Strafgericht abweichende Beurteilung, die eine niedrigere \nSchadenssumme zum Inhalt hätte. Dies folgt schon daraus, dass dessen \nFeststellungen auch auf weiteren Beweismitteln und somit nicht lediglich auf dem \nGeständnis des Beklagten beruhen.\n\n37\n\nDer Einwand des Beklagten, er habe nicht solche hohen Beträge entwenden \nkönnen, wie es von der Klägerin behauptet werde, weil die 1-Euro-Säcke nach einer \nganz bestimmten Platzordnung im hinteren Teil des Tresorraumes der Stadtkasse \naufbewahrt worden seien und durch die geschlossene Gittertür allenfalls 5-Cent-\nSäcke hätten entwendet werden können, greift nicht durch. Denn der Beklagte hat \nauch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingestanden, dass er zumindest \ngelegentlich alleine im Tresorvorraum gewesen ist. Diese Gelegenheiten konnte er \nsomit dazu genutzt haben, das in dem Tresorvorraum nach den Feststellungen des \nLandgerichts regelmäßig vorhandene Münzgeld, welches sich zum Teil schon in \nGeldsäcken befand, in den Kellerraum 01 zu schaffen und dort zu verbergen, um es \nin der Folgezeit aus dem Gebäude zu bringen. Hiervon ausgehend begründet der \nHinweis auf eine Platzordnung der gefüllten Geldsäcke im Tresorraum für sich \ngenommen keine Zweifel daran, dass der Beklagte dem strafgerichtlichen Urteil \nentsprechend einen Betrag von 950.000 EUR (und auch einen höheren Betrag) hat \nveruntreuen können. Dies gilt auch für seinen Vortrag, dass er, anders als vom \nLandgericht zugrunde gelegt, lediglich zweimal in der Woche alleine im Tresorraum \nwar. Denn daraus ergibt sich nicht, dass es ihm dabei im Laufe der Zeit nicht möglich \ngewesen sein soll, den strafgerichtlich zugrunde gelegten Betrag zu entwenden.\n\n38\n\n§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist hier entsprechend anwendbar. Nach dieser \nVorschrift entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier \nÜberzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist \nund wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. So liegt \nder Fall hier. Die Tatbestandsvoraussetzung des Streits über die Höhe des Schadens \nliegt vor, obwohl sich der von der Klägerin geltend gemachte Fehlbetrag anhand der \nDifferenz zwischen der Summe der auf den Hauptplatinen der Parkscheinautomaten \nausgewiesenen Einnahmen und der Summe der Gutschriften bei der Sparkasse \nAachen bzw. den Eintragungen im Kassenkontrollbuch belegen lässt. Denn der \ndurch Pflichtverletzung verursachte Schaden besteht hier im tatsächlichen Verlust \nvon ursprünglich in den Parkscheinautomaten vorhanden gewesenen Geldmünzen. \nDem gegenüber ist derjenige Betrag, welcher der Differenz zwischen den auf den \nHauptplatinen registrierten Soll- und den letztlich vorhandenen Ist-Einnahmen \nentspricht, nicht ohne weiteres der Betrag des vom Beklagten beiseite geschafften \nMünzgeldes. Bei einer solchen Betrachtung bliebe nämlich unberücksichtigt, dass die \nMünzgelder aus den Parkscheinautomaten auch auf andere Weise abhanden \ngekommen sein könnten.\n\n39\n\n Vgl. zum hier zugrunde gelegten Schadensbegriff: BVerwG, Urteil \nvom 16. Juli 1998 - 2 C 12.98 -, juris Rn. 18.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund geht die Kammer auf Grund einer gebotenen \nGesamtwürdigung aller ihr bekannten berücksichtigungsfähigen Umstände und \nsonstigen Indizien davon aus, dass ein über die strafgerichtlichen Feststellungen \nhinausgehender Fehlbetrag von 150.000 EUR und somit ein Fehlbetrag von \ninsgesamt 1.100.000 EUR auf Untreuehandlungen des Beklagten zurückzuführen \nist.\n\n41\n\nBei der Zusammenschau aller Gesichtspunkte ist zunächst zu berücksichtigen, \ndass den über dreieinhalb Jahre hin fortgesetzten schwerwiegenden vorsätzlichen \nPflichtverletzungen des Beklagten auch in Bezug auf den Vorwurf vergleichbarer \nTathandlungen, die einen weiter gehenden Schaden verursacht haben, ein erhöhter \nBeweiswert zukommt.\n\n42\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, \njuris Rn. 10.\n\n43\n\nBei den im Strafverfahren festgestellten Untreuehandlungen des Beklagten \nhandelt es sich um Schädigungen in beträchtlichem Ausmaß, denen eine erhebliche \nkriminelle Energie zu Grunde gelegen hat. Dieser Umstand legt für sich genommen \nnahe, dass er auch noch einen weiteren beträchtlichen Teil des von der Klägerin \ngeltend gemachten Schadens verursacht hat. Mit welcher krimineller Energie der \nBeklagte vorgegangen ist, erschließt sich schon daraus, dass der Fehlbetrag \nwährend eines Zeitraums von ca. dreieinhalb Jahren entstanden ist. Abzüglich des \nzustehenden Urlaubs ist ein Beamter pro Jahr zu ca. 200 Tagen Dienstverrichtung \nverpflichtet. Bei dreieinhalb Jahren ergibt dies 700 Arbeitstage. Der Beklagte müsste \nalso an jedem Arbeitstag 1.357,14 EUR Münzgeld entnommen und abtransportiert \nhaben. Bei weniger Tagen erhöht sich der Betrag entsprechend. In jedem Fall aber \nist zu folgern, dass der Beklagte an fast jedem seiner Arbeitstage Geld entwendet \nhat. Dann aber ist die Verursachung eines höheren Schaden, als er im Strafurteil \nfestgestellt wurde, ohne weiteres vorstellbar. Dies gilt umso mehr, als im Strafrecht \nmit Blick auf den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" wesentlich strengere \nBeweisanforderungen gelten als im Rahmen eines Schadensersatzprozesses der \nvorliegenden Art und der insoweit möglichen Schadensschätzung im Sinne des § \n287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies hat das auch das Landgericht mehrfach betont und \nausgeführt, dass der Beklagte \"mindestens\" 950.000 EUR veruntreut hat.\n\n44\n\nDafür, dass der Beklagte mehr als die vom Landgericht angenommenen \n950.000 EUR veruntreut hat, spricht zudem, dass er zwischenzeitlich einen diese \nSumme übersteigenden Betrag von insgesamt 988.153,48 EUR an die Klägerin \ngezahlt hat.\n\n45\n\nÜberdies deutet auf einen vom Beklagten verursachten Großteil der \nFehlbestandssumme hin, dass die Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung und \naus der Stadtbücherei nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin \nbei Krankheit des Beklagten und nach seiner Verhaftung sprunghaft angestiegen \nsind. Allerdings wird dieses Argument durch die Erwägung abgeschwächt, dass ein - \nunentdeckt gebliebener - Nebentäter des Beklagten als Haupttäter diesen im \nVerdacht hatte und seine Aktivitäten im Zeitpunkt von dessen Abwesenheit gleichfalls \neinstellte, weil er befürchtete, seinerseits wegen des Anstiegs der Einnahmen \naufzufallen. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass dem \nUmstand keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dass Fehlbestände auch \naus der Zeit ab April 2003 datieren, als das Zählgeschäft an die Sparkasse \nabgegeben worden war, was dem Beklagten bekannt gewesen war. Dies spricht \nnicht gegen die Annahme, dass er in der Folgezeit Geld entwendet haben könnte. \nDie Klägerin hat einer solchen Schlussfolgerung zu Recht entgegengehalten, es sei \nmöglich gewesen, dass der Beklagte seine Untreuehandlungen hat \"ausschleichen\" \nlassen, gerade um keinen Verdacht in Bezug auf seine Person zu erregen. Ein \nsolcher Verdacht hätte nämlich daraus folgen können, dass er, was bei seinen \nKollegen bekannt gewesen ist, von dem Übergang des Zählgeschäfts auf die \nSparkasse im damaligen Zeitpunkt Kenntnis hatte. \n\n46\n\nDarüber hinaus kommt der Registrierung durch die Automaten ein erheblicher \nBeweiswert für den Nachweis des Schadens der Klägerin zu.\n\n47\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12.98 -, juris Rn. \n18.\n\n48\n\nInsoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer \nSachverhaltsgestaltung, in der noch nicht einmal die Höhe des beim Geschädigten \neingetretenen Schadens bekannt ist und diese deshalb geschätzt werden muss. Hier \nsteht der Gesamtschaden und ein dem Beklagten zuzurechnender Schaden in Höhe \nvon 950.000 EUR fest, so dass der Schätzung lediglich unterliegt, in welcher Höhe \nder restliche Teil des Schaden auf Untreuehandlungen des Beklagten \nzurückzuführen ist. Dabei kommt es für die Schätzung maßgeblich darauf an, ob und \nin welcher Höhe der Fehlbetrag in Höhe von 391.158,27 EUR (1.341.158,27 EUR \nabzüglich 950.000 EUR) möglicherweise auch auf andere Weise als durch \nUntreuehandlungen des Beklagten entstanden sein kann.\n\n49\n\nDer Erörterung der im Einzelnen in Betracht kommenden Ansatzpunkte für eine \ndem entsprechende Schätzung stellt die Kammer zunächst den Hinweis voran, dass \nsie dem Landgericht nicht folgt, als dieses dem Beklagten von der im Strafverfahren \nzugrunde gelegten Gesamtschadenssumme von 1.393.773,98 EUR nur 69,77 % \nzugerechnet hat. Diesen Prozentsatz hat das Landgericht wie folgt ermittelt. Es ist \nunter Berücksichtigung eines geringfügigen Sicherheitsabschlages davon \nausgegangen, dass der Beklagte im Zeitraum von März 2002 bis Juni 2003 das \ngesamte, in diesem Zeitraum beiseite geschaffte Münzgeld in Höhe von \n620.075,19 EUR bei der B1. -Bank in Belgien abgeliefert hat. Diesen Betrag und \nden für denselben Zeitraum ermittelten Fehlbestand aus den Parkscheinautomaten \nin Höhe von 888.741,53 EUR hat das Landgericht sodann zueinander ins Verhältnis \ngesetzt. Daraus ergab sich eine Quote von 69,77 %, die es mit der im Strafprozess \nzugrunde gelegten Gesamtsumme multipliziert und den so errechneten Betrag erneut \nmit einem Sicherheitsabschlag versehen hat. Da die Kammer jedoch gehalten ist, \nnach freier Überzeugung und nicht im Zweifel für den Beklagten zu entscheiden, folgt \nsie dem Denkansatz des Landgerichts nicht. Denn es ist nicht zwingend, dass der \nBeklagte das im Zeitraum von März 2002 bis Juni 2003 beiseite geschaffte Münzgeld \nausschließlich zur B1. -Bank in Belgien gebracht hat. Vielmehr ist es ebenso gut \nmöglich, dass er in diesem Zeitraum einen den Betrag von 620.075,19 EUR \nübersteigenden Betrag veruntreut und dieses Geld anderweitig verwendet hat, ohne \ndass eine derartige anderweitige Verwendung allerdings konkret belegt wäre. \n\n50\n\nDie Kammer folgt dem Landgericht allerdings insoweit, als dieses berechtigte \nZweifel daran erkannt hat, dass der Beklagte den gesamten von der Klägerin geltend \ngemachten Schadensbetrag beiseite geschafft hat. Einen derartigen zwingenden \nSchluss kann die Kammer in diesem Schadensersatzprozess ebenfalls nicht ziehen, \nauch wenn sie, wie zuvor klargestellt, nicht an den Grundsatz \"im Zweifel für den \nAngeklagten\" gebunden ist. So muss im Rahmen der Schätzung berücksichtigt \nwerden, dass die Fehlbeträge der Stadt Aachen aus dem in Rede stehenden \nZeitraum zum Teil auch andere Ursachen als Untreuehandlungen des Beklagten \nhaben können. Hierfür kommen im Rahmen des komplexen Geschehensablaufs - \nbeginnend mit dem Einwurf des Münzgeldes in die Parkscheinautomaten bis hin zur \nAblieferung des Geldes bei der Sparkasse - die nachfolgenden Möglichkeiten in \nBetracht [a) bis e)]:\n\n51\n\na) Ein Fehlbetrag kann aus dem Umstand resultieren, dass die \nParkscheinautomaten mit münzähnlichen Gegenständen wie Unterlegscheiben oder \nmit den DM- bzw. Euro-Münzen nach Form und Gewicht vergleichbaren \nausländischen Münzen in Betrieb gesetzt worden sein könnten. Denn diese \nGegenstände wurden beim Soll-Betrag auf den Hauptplatinen der \nParkscheinautomaten erfasst, obwohl ihnen kein gleichwertiger Geldbetrag \ngegenüberstand. Ein daraus resultierender Fehlbestand ist im Vergleich zu den \nanderen in Betracht kommenden Möglichkeiten, insbesondere einer Fremdentnahme \ndurch Dritte, allerdings gering und fällt deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung \nnicht besonders ins Gewicht.\n\n52\n\nb) Eine Fremdentnahme war unter anderem möglich, wenn es einem Dritten \ngelungen wäre, die Stromversorgung eines Parkscheinautomatens zu unterbrechen. \nDenn in diesem Fall wäre keine Entnahmequittung ausgedruckt worden. Auch diese \nVariante ist aus Sicht der Kammer jedoch grundsätzlich eher von untergeordneter \nBedeutung. Denn eine solche Entnahme war nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen, \nweil die - getrennt aufbewahrten - Schlüssel zum Geldfach einerseits und zum \nTechnikfach des Parkscheinautomatens andererseits zusammen gebracht werden \nmussten. Allerdings hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass sie von einem \nNachschlüsseldiebstahl im Hinblick auf eine Fremdentleerung von 14 \nParkscheinautomaten im März 2001 ausgeht. Dass eine derartige Fremdentleerung \nanhand der von den Automaten erstellten Quittungen nach ihrem Vortrag jedes Mal \nsofort bemerkt worden wäre, ist zweifelhaft. Denn die auf den Quittungen \nausgewiesene Summe wurden nach den von der Kammer zugrundegelegten \nFeststellungen des Landgerichts erst im Nachhinein umfassend für eine Überprüfung \nder Differenz zwischen den Soll- und den Ist-Beträgen herangezogen. Zudem \nkönnte, wie ausgeführt, die Stromversorgung unterbrochen worden sein.\n\n53\n\nc) Münzgeld aus den Parkscheinautomaten kann auch im Hinblick auf ihre \nEntleerung abhanden gekommen sein. So ist es nicht ausgeschlossen, dass \nMitarbeiter der B. , die für die Entleerung des Parkscheinautomatens zuständig \ngewesen waren, das Münzgeld aus den T1. -Automaten nicht in den dafür \nvorgesehenen Entleerungswagen, sondern in ein anderes Behältnis gefüllt oder aus \nden T1. -Schlauchwagen Münzgeld herausgenommen haben, wenn diese \nüber das Fassungsvermögen hinaus gefüllt waren. Denkbar ist darüber hinaus, dass \nMitarbeiter der B. (volle) Geldkassetten aus den T. -Automaten entwendet \nhaben. Diese Möglichkeit ist deshalb plausibel, weil bei der Stadtkasse mangels \neiner hierüber gefertigten Liste nicht bekannt war, wie viele dieser Kassetten sich im \nUmlauf befanden. So lagerte im Tresorvorraum eine zunehmende Zahl defekter \nGeldkassetten, die nicht ersetzt wurden. Hiervon ausgehend musste der Frage nicht \nnachgegangen werden, wie leicht die Geldkassetten aufzubrechen waren und wie \nleicht eine darauf beruhende Beschädigung aufgefallen wäre. \n\n54\n\nd) Darüber hinaus ist es insbesondere möglich, dass es bei der Stadtkasse einen \noder mehrere Nebentäter gegeben hat, die in vergleichbarer Weise wie der Beklagte \nMünzgeld in erheblichem Umfang beiseite geschafft haben. Nach den Feststellungen \ndes Landgerichts gab es zahlreiche Gelegenheiten auch für andere Mitarbeiter der \nStadtkasse, den Tresorvorraum allein zu betreten. Hierbei ist zunächst das \nmorgendliche Auf- und abendliche Abschließen des Tresors in den Blick zu nehmen. \nZudem wurde der Beklagte gelegentlich bei der Empfangnahme der B. -Mitarbeiter \nund das Abholen des bei der Stadtbücherei eingenommenen Bargeldes vertreten. \nSchließlich war es anderen Mitarbeitern möglich, den Tresorvorraum ohne konkreten \ndienstlichen Anlass zu betreten, indem sie die hierzu notwendige Kombination von \nSchlüsseln zusammenbrachten, wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts \nohne Weiteres ergibt.\n\n55\n\ne) Schließlich ist es denkbar, dass Mitarbeiter der Firma L. T2. Münzgeld \nauf dem Weg von der Stadtkasse zur Sparkasse Aachen entwendet haben. Zwar \nwiesen die Einträge im Kassenkontrollbuch der Stadtkasse und den Gutschriften der \nSparkasse keine nennenswerten Differenzen auf. Allerdings mussten die Mitarbeiter \ndieser Firma weder den Betrag des angenommen Geldes noch die Anzahl der \nübernommenen Transportkisten oder -säcke quittieren. Auch ließen sich die \nverwendeten Transportkisten nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise \nunschwer von Hand öffnen.\n\n56\n\nIm Rahmen der nach alledem vorzunehmenden Gesamtbewertung schätzt die \nKammer den dem Beklagten zuzurechnenden Schaden auf 1.100.00,00 EUR, \nwährend sie hinsichtlich des restlichen Teils des geltend gemachten \nGesamtschadens von anderen Ursachen ausgeht. Als Schätzungsgrundlage dienen \ndie vorstehend im Einzelnen ausgewerteten tatsächlichen Gegebenheiten. Obwohl \nkonkret bezifferbare Anhaltspunkte für die Schadensschätzung fehlen, hat die \nKammer die Möglichkeiten einer Entnahme durch den Beklagten und insbesondere \ndie Möglichkeiten einer Fremdentnahme durch Dritte im Rahmen einer \nGesamtbetrachtung in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO \nschätzungsweise gewichtet. Der Sinn dieser Vorschrift, unter anderem \nBeweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen, spricht maßgeblich dafür, diese \nVorschrift auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden. Bei der Schätzung ist \nden Vermögensverhältnisse des Beklagten, wie sie in diesem Zusammenhang von \nder Klägerin angeführt worden sind, keine ausschlaggebende Bedeutung \nzugekommen. Diese haben zwar insoweit eine indizielle Bedeutung, als sie für einen \nhohen vom Beklagten veruntreuten Betrag sprechen. Allerdings sind seine \nVermögensverhältnisse für sich genommen für eine betragsmäßige Schätzung nicht \nhinreichend aussagekräftig, weil Teile dieses Vermögens auch aus anderen Quellen \nstammen können. \n\n57\n\nDer Haftung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Beklagte nicht den \nEinwand eines Mitverschuldens (vgl. § 254 BGB) der Klägerin entgegensetzen. \nDabei kann offen bleiben, ob angesichts der vorsätzlichen Schädigung durch den \nBeklagten ein - hier allenfalls anzunehmendes - fahrlässiges Verhalten der Klägerin \nbei der im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der Umstände des \nFalles überhaupt zu einer Schadensteilung zu deren Lasten führen könnte. Denn die \nBerufung auf diese Vorschrift mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens \nhabe ein Mitverschulden anderer Beamter mitgewirkt, ist dem auf Schadensersatz in \nAnspruch genommenen Beamten grundsätzlich verwehrt. Eine Ausnahme ist \nlediglich für den Fall anzunehmen, dass ein anderer Beamter den Schaden dadurch \nschuldhaft mitverursacht hat, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt, zu deren \nErfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in erster Linie den \nSchaden verursachenden Beamten - z. B. auf Grund der beamtenrechtlichen \nFürsorgepflicht - verpflichtet ist.\n\n58\n\n OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, \njuris Rn. 17 ff. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29.8.1977 - VI \nC 68.72 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 23; Urteil vom 23.10.1969 - \nII C 80.65 -, BVerwGE 34, 123, 131 f.\n\n59\n\nDie Voraussetzungen, unter denen sich der Beklagte ausnahmsweise auf § 254 \nBGB berufen könnte, liegen aber nicht vor. Eine etwaige Pflicht zur Durchführung \ninterner Kontrollen - soweit sie nicht schon von dem Beklagten selbst vorzunehmen \nwaren - bestand nicht im Interesse des Beklagten; sie sollte ihn insbesondere nicht \ndavor bewahren, selbst vorsätzliche Straftaten zum Nachteil seines Dienstherrn zu \nbegehen. Bessere Sicherheitsvorkehrungen hätten allenfalls eine gewisse (weitere) \nKontrolle des eingenommenen Geldes ermöglicht und standen daher allein im \nInteresse des Dienstherrn. \n\n60\n\nDarüber hinaus liegen für ein gegenüber dem deliktischen Handeln des \nBeklagten ins Gewicht fallendes Organisationsverschulden keine hinreichenden \nAnhaltspunkte vor. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Vorgesetzte des \nBeklagten in einem früheren Stadium vor der Aufdeckung von dessen Handlungen \nKenntnis oder aber Verdacht geschöpft und gleichwohl die Entstehung eines noch \nhöheren Schadens nicht verhindert hätten. Es ist auch nicht erkennbar, dass das \nKontrollsystem der Klägerin so offensichtlich unzureichend war, dass Manipulationen \nohne weiteres möglich gewesen wären. Im Übrigen darf der Dienstherr - ohne \nzugleich dem Vorwurf eines mangelhaften Kontrollsystems ausgesetzt zu sein - \ndarauf vertrauen, dass seine Beamten ihre Aufgaben ordnungsgemäß erledigen und \ndie erforderlichen Unterlagen korrekt führen. Das gilt jedenfalls so lange, wie \nUnregelmäßigkeiten noch nicht festgestellt sind.\n\n61\n\n OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, \njuris Rn. 22 ff.\n\n62\n\nSchließlich folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sonstigen \nBilligkeitserwägungen keine weiter gehende Beschränkung der Haftung des \nBeklagten. Insbesondere unter Fürsorgegesichtspunkten bestand keine \nVeranlassung, bei der Verursachung des Schadens mitwirkende Verantwortlichkeiten \nDritter mit in den Blick zu nehmen. Hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für \nVerursachungsbeiträge konkreter anderer Personen liegen nicht vor. Dass \ngleichwohl derartige Möglichkeiten vorhanden sind, hat die Kammer im Rahmen der \nSchadensschätzung berücksichtigt. Mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nbegründen sie hier aber mangels Konkretisierung keine Rechtsfehler. Dies folgt \nzudem daraus, dass die feststehenden Untreuehandlungen des Beklagten über \n950.000 EUR den Dienstherrn in ungewöhnlich hohem Ausmaß geschädigt haben. \nZusätzlich war zu berücksichtigen, dass das vom Beklagten veruntreute Geld \nunmittelbar in seine Taschen geflossen ist. Bereits deshalb ist der vorliegende Fall \nauch nicht mit Sachverhalten vergleichbar, in welchen der Beamte, ohne dass ihm \nhierdurch Vermögenswerte zufließen, durch (bloße) Unachtsamkeit einen \naußergewöhnlich hohen Schaden verursacht hat und in denen es unter dem \nBlickwinkel der Fürsorgepflicht typischerweise unbillig oder unzumutbar erscheinen \nkann, den vollen Ersatz des Schadens von dem Beamten zu verlangen.\n\n63\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, \njuris Rn. 38.\n\n64\n\n2. Die Zinsforderungen bis Klageerhebung sind ebenfalls nur zum Teil, und zwar \nin Höhe von 213.300 EUR gerechtfertigt.\n\n65\n\nDer vom Beklagten nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG geschuldete Schadensersatz \numfasst auch Zinsen auf das entzogene und deshalb zu ersetzende Kapital. Der \nSchaden im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG besteht in dem Unterschied zwischen \nder Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung \nergeben hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die \nDienstpflichtverletzung unterblieben wäre, vgl. § 249 Abs. 1 BGB. Der durch den \nBeklagten verursachte Schaden umfasst auch solche Vermögenseinbußen, die sich \ndaraus ergeben, dass die Klägerin das entzogene Kapital nicht zinswirksam \nverwenden konnte, sei es, dass sie ihrerseits Kredite in dieser Höhe aufnehmen \nmusste oder das veruntreute Geld nicht zinsbringend anlegen konnte. Des konkreten \nNachweises, dass der Pflichtverstoß des Beamten ursächlich für eine bestimmte \nKapitalmaßnahme des Dienstherrn war, bedarf es nicht. Es reicht aus, dass der \nDienstherr in dem betreffenden Zeitraum Bankkredite benötigt hat. \n\n66\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 27/01 -, juris \nRn. 17 ff., und 19. Juli 2001 - 2 C 42.00 -, juris Rn. 13 ff.\n\n67\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, dass dies in dem betreffenden Zeitraum der Fall \nwar und dass der Zinssatz für Anleihen der öffentlichen Hand im maßgeblichen \nZeitraum durchschnittlich 4,4 % betragen habe. Anhaltspunkte dafür, an der \nRichtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die \nKammer legt daher - im Übrigen auch im Einklang mit der seitens der Klägerin am \nEnde der mündlichen Verhandlung vorgelegten Forderungsaufstellung - diesen \nProzentsatz als Durchschnittswert allen Zinsforderungen aus dem Zeitraum vom 1. \nFebruar 2000 bis 27. Dezember 2006 zugrunde. Einen höheren Zinssatz kann die \nKammer der Klägerin bis zum 27. Dezember 2006 nicht zusprechen, weil sie einen \ndem entsprechenden Schaden nicht dargelegt hat. Ab 28. Dezember 2006 steht ihr \nallerdings ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in \nentsprechender Anwendung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz zu. \n\n68\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, juris \nRn. 132 f., m.w.N; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Teil C, LBG NRW § 84 Rn. 65 (Stand: Januar \n2001).\n\n69\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen besteht seit Eingang der Klage beim \nLandgericht am 28. Dezember 2006. Dass der Rechtsstreit erst mit Beschluss vom \n11. April 2007 an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist und die Klage im \nZivilprozess erst mit der Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO) und nicht wie \nim Verwaltungsprozess bereits mit Anhängigkeit (§ 90 Abs. 1 VwGO) rechtshängig \nwird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dafür spricht die Gleichwertigkeit der \nRechtswege und der Grundsatz eines effektiven und effizienten Rechtsschutzes. \nAnderenfalls drohte nämlich ein weiterer Prozess, wenn der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts in Regress genommen \nwird. Anhaltspunkte für eine rechtswegorientierte und deshalb missbräuchliche \nProzesstaktik sind hier nicht erkennbar.\n\n70\n\n Vgl. zu dieser Problematik: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, \n§ 90 Rn. 3 und 4.\n\n71\n\nGeht man nach alledem von einem Zinssatz von 4,4 % für den Zeitraum vom \n1. Februar 2000 bis 27. Dezember 2006 aus, so kann die Klägerin vom Beklagten \nZahlung von Zinsen als Teil des Schadens beanspruchen, der ihr durch die \nVeruntreuung von 1.100.000 EUR entstanden ist; sie berechnen sich auf insgesamt \n213.300 EUR. \n\n72\n\nBei der Ermittlung dieser Summe sieht sich die Kammer erneut zu einer \nSchätzung im Sinne des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO veranlasst, weil aufgrund der \nSchätzung bezüglich der Hauptforderung nicht feststeht, welche konkreten \nFehlbeträge in welcher Höhe dem Beklagten zuzurechnen sind. Bei der Schätzung \ndes in Rede stehenden Zinsschadens hat sich die Kammer von folgenden \nÜberlegungen leiten lassen:\n\n73\n\nSetzt man den geltend gemachten Hauptanspruch von 1.341.158,27 EUR und \nden zugesprochenen Teilbetrag in Höhe von 1.100.000 EUR zueinander ins \nVerhältnis, so ergibt sich eine Quote von 82,018656903 %. Geht man hiernach von \neinem dem Beklagten zuzurechnen Anteil in dieser Höhe aus, so lässt sich im \nHinblick auf eine Gesamtzinsforderung von 260.062,79 EUR, die auf der Grundlage \nvon 4.4 % von einer Gesamtsumme von 1.341.158,27 EUR und betreffend den \nZeitraum vom 1. Februar 2000 bis 27. Dezember 2006 zu errechnen ist (dazu \nsogleich), ein der Klägerin zustehender Zinsschaden von 213.300 EUR ermitteln. \n\n74\n\nDie Gesamtzinsforderung von 260.062,79 EUR hat die Kammer anhand der von \nder Klägerin am Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegten \nForderungsaufstellung errechnet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer im \nZeitpunkt der Klageerhebung noch offenen Zinsforderung von 5.998,98 EUR und \neinem Betrag in Höhe von 254.063,81 EUR, in dessen Höhe Zahlungen des \nBeklagten auf Zinsansprüche angerechnet wurden. Hierzu im Einzelnen: Der in der \nnunmehr in Rede stehenden Forderungsaufstellung als noch offener Zinsanspruch \nausgewiesene Betrag von 23.602,17 EUR bedurfte in mehrfacher Hinsicht der \nKorrektur. Zum einen musste die Summe der Zinsteilbeträge abgezogen werden, die \nim Hinblick auf den nicht geltend gemachten Hauptsachebetrag von 28.157,21 EUR \nin Ansatz gebracht wurden, also insgesamt 6.559,37 EUR. Zudem legt die Kammer \nden Zinssatz von 4,4 % nach dem Vorstehenden nur bis 27. Dezember 2006 \nzugrunde. Deshalb mussten des Weiteren die Zinsbeträge aus dem Zeitraum vom \n28. Dezember 2006 bis 21. Mai 2007 zum Abzug gebracht werde, also nach den \nBerechnungen der Kammer anhand des Internetprogramms auf der Seite \n\"http://basiszinssatz.info/zinsrechner/\" insgesamt 11.043,82 EUR. Dies ergibt auf der \nGrundlage der vorgenannten Eckdaten eine noch offene Zinsforderung von \n5.998,98 EUR (23.602,17 EUR abzüglich 6.559,37 EUR abzüglich \n11.043,82 EUR).\n\n75\n\nIn Höhe von 254.063,81 EUR sind Zahlungen des Beklagten auf geltend \ngemachte Zinsansprüche der Klägerin angerechnet worden. Nach der in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegten Forderungsaufstellung ist nach Abzug des \nBetrags von 28.157,21 EUR noch eine Hauptsacheforderung von 607.068,60 EUR \n(635.225,81 EUR abzüglich 28.157,21 EUR) offen. Ausgehend von einer \nGesamthauptforderung 1.341.158,27 EUR ist somit der Differenzbetrag von \n734.089,67 EUR durch Zahlungen des Beklagten getilgt worden. Da dieser \ninsgesamt 988.153,48 EUR gezahlt hat, entspricht der diesbezügliche \nDifferenzbetrag von 254.063,81 EUR dem bislang (vorrangig) getilgten \nZinsanspruch.\n\n76\n\n3. Nach allem hat die Kammer eine der Klägerin zustehende Gesamtforderung \nvon 325.146,52 EUR wie folgt ermittelt: Von der noch offenen Hauptsacheforderung \nvon 607.068,60 EUR (635.225,81 EUR abzüglich 28.157,21 EUR) war der der \nKlägerin nicht zugesprochene Betrag von 241.158,27 EUR (1.341.158,27 EUR \nabzüglich 1.100.000 EUR) abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von \n365.910,33 EUR. Da von den Zahlungen des Beklagten, wie zuvor ausgeführt, \n254.063,81 EUR mit einem Zinsanspruch verrechnet wurden, dieser jedoch nach \nAuffassung der Kammer nur 213.300 EUR beträgt, ist die Differenz von \n40.763,81 EUR zu Unrecht nicht von der noch offenen Hauptsacheforderung von \n365.910,33 EUR abgezogen worden. Berücksichtigt man dies, ergibt sich ein der \nKlägerin zustehenden Gesamtzahlungsanspruch von 325.146,52 EUR. Ein daneben \nbestehender Zinsanspruch aus der Zeit bis 27. Dezember 2006 existiert nicht mehr. \nAb Klageerhebung (28. Dezember 2006) stehen der Klägerin aus dem Betrag von \n325.146,52 EUR, wie bereits ausgeführt, Prozesszinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in \nentsprechender Anwendung).\n\n77\n\nDie weitergehende Klage ist nach dem Vorstehenden unbegründet.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \nVwGO. Zur Ermittlung der Kostenquote hat die Kammer den eingeklagten \nGesamtbetrag bis Klageerhebung von 736.223,51 EUR (723.341,81 EUR zuzüglich \n12.881,70 EUR) und den ihr nach dem Vorstehenden tatsächlich zustehenden \nBetrag von 325.146,52 EUR zueinander ins Verhältnis gesetzt. Dies ergibt eine \nQuote von rund 44 %, die der Kostenbelastung des Beklagten entspricht, während \ndie Klägerin dem entsprechend 56 % der Kosten zu tragen hat. Die durch die \nAnrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts Aachen entstandenen \nMehrkosten, welche durch ein Verschulden der Klägerin entstanden sind, legt ihr die \nKammer gemäß § 155 Abs. 4 VwGO auf.\n\n79\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-18/1-k-365-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-18/1-k-365-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245017","retrieved":"2026-07-09 02:09:02.910389+00:00"}}