{"status":"available","doknr":"OLD249195","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1212.9K421.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"9 K 421/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten \nam 6./23. November 1943 geschlossene Vereinbarung bezüglich der Verrechnung \nder Konzessionsabgaben durch Erklärung der Klägerin vom 15. Juni 2005 zum 1. \nJanuar 2006 wirksam gekündigt worden ist. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Zehntel und die Beklagte \nzu neun Zehnteln. Allfällige verweisungsbedingte Mehrkosten werden der Klägerin \nauferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für die Beteiligten jeweils gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Kündigung der im Jahre 1943 \nzwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung über die Ausgleichung von \nihnen jeweils zustehenden Konzessionsabgaben und die Wirksamkeit des Widerrufs \neiner Abtretungserklärung. \nAm 22. April 1925 schlossen die Klägerin und die Beklagte sowie die U. \nGasgesellschaft AG (U1. ) den Gesellschaftsvertrag zur Bildung der \"M. \" \n(M1. ).\n\n3\n\nIn dem Konzessionsvertrag vom selben Tage zwischen der Klägerin und der \nM1. heißt es unter \"Punkt 11\" u.a., es bestehe Einverständnis darüber, dass in \nZweifelsfällen die beiden Städte F. und T. gleich zu behandeln seien.\n\n4\n\nAn der M1. hielten die Klägerin, die Beklagte sowie die U1. jeweils einen \nGesellschaftsanteil von 33,3 %.\n\n5\n\nIm Jahre 1943 gingen die Anteile der U1. an der M1. auf die S. \n(S1. ) über.\n\n6\n\n1981 schloss die M1. zusammen mit anderen Versorgern einen \nKooperationsvertrag, der 1984 zunächst zu einer F1. - und X. - \nVersorgungsbetriebsgesell-schaft mbH und 1994 zur Fusion zur F2. F1. - und \nX. - Versorgungs GmbH (F2. ) führte. Deren Anteilseigner sind neben anderen \nGebietskörperschaften die Klägerin und die Beklagte sowie zwei \nBeteiligungsgesellschaften, von denen eine die S1. ist.\n\n7\n\nAusweislich der Niederschrift über die 15. Gesellschafter- Versammlung der \nM1. am 9. Februar 1926 beschlossen die Gesellschafterinnen u. a., die \nGewinnverteilung dermaßen vorzunehmen, dass an die Gesellschafter je 33.000,-- \nMark zu verteilen seien. Des Weiteren heißt es:\n\n8\n\n\"...Für Unterhaltung der Wege, Straßen und Plätze sowie für \nBeaufsichtigung der Anlagen, Projektierung und Neuanlagen ist jeder \nGesellschafter jährlich mit 5 % der Gas- und Stromeinnahmen in \nmonatlichen Raten zu entschädigen.\"\n\n9\n\nNach Inkrafttreten der Konzessionsabgabenanordnung (KAE) fand am 17. April \n1941 eine Gesellschafterbesprechung in den Räumen der S1. in L. statt. In \nder Niederschrift ist festgehalten: \n\"...Es findet eine Aussprache über die neue Verordnung über die \nAbgrenzung der KA statt. Eine endgültige Stellungnahme kann noch \nnicht erfolgen, da die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung \nnoch fehlen. Es soll jedoch bei der endgültigen Regelung wie bisher \nder Grundsatz gewahrt bleiben, dass alle drei Gesellschafter gemäß \nder bisherigen Übung und den Verträgen gleichmäßig an den \nAusschüttungen der Gesellschaft beteiligt werden.\"\n\n10\n\nUnter dem 6. November 1943 führte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, \ndie Konzessionsabgabe, die gemäß Gesellschafterbeschluss vom 9. Februar 1926 \n5 % der Gas- und Stromeinnahmen betrage, werde mit Wirkung vom 1. April 1941 \ndurch die aufgrund der KAE zu ermittelnde neue Konzessionsabgabe abgelöst. \nNachdem die Einwohnerziffer der versorgten Gebiete und unterschiedliche \nProzentsätze der Roheinnahme für die Berechnung der durch den Preiskommissar \nvorgeschriebenen Konzessionsabgabe in Ansatz zu bringen seien, ergäben sich in \nder Höhe der Abgabe an die beiden Städte Abweichungen im Gegensatz zu den \nbisherigen gleichen Summen. Da aber die Städte nach den zwischen ihnen \nbestehenden Verabredungen (s. auch § 11 des Konzessionsvertrages) gleich zu \nbehandeln blieben, wären die an die beiden Städte bestimmungsgemäß zu \nzahlenden neuen Konzessionsabgaben im Endergebnis zusammenzuziehen und \ndann zu halbieren. Damit nun die M1. nicht erst getrennt die ungleichen Beträge \nan jede Stadt auszahlen und die Städte dann unter sich den Ausgleich herbeiführen \nmüssten, halte er es für richtig, wie bisher zu gleichen Teilen unmittelbar durch die \nM1. auszahlen zu lassen, um so unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. \nDies gelte auch mit Blick auf die Umsatzsteuer die dann gleich von jeder Stadt von \nder ihr zufließenden und endgültig verbleibenden Abgabe entrichtet werden \nkönnte.\n\n11\n\nDie Klägerin erklärte sich unter dem 22. November 1943 mit dem \nVerteilungsverfahren bezüglich der ab 1943 neu zu errechnenden \nKonzessionsabgaben einverstanden.\n\n12\n\nSie teilte der M1. mit Schreiben vom 28. Dezember 1955 mit, dass die \nKonzessionsabgabe nach den Bestimmungen der KAE entsprechend dem Umsatz in \nden beiden Städten zu errechnen sei. Im Innenverhältnis sei durch den \nGesellschaftervertrag festgelegt, beide Städte gleich zu behandeln. Demnach \nwürden beide Konzessionsabgaben zusammengerechnet und jede Stadt erhalte die \nHälfte dieser Summe. Die Stadt F. sei dabei stets der gebende Teil gewesen. \nBis einschließlich 1953 sei die Zahlung der Konzessionsabgabe unter \nBerücksichtigung des Innenverhältnisses vorgenommen worden. Ab 1954 solle \nnunmehr vor dem Hintergrund einer Betriebsprüfung des Finanzamtes die \nKonzessionsabgabe nach dem jeweiligen Umsatz - also nicht nach dem \nInnenverhältnis - ausgeschüttet werden und die Verrechnung zwischen den Städten \ndiesen überlassen bleiben. Die Herstellung dieser Gleichheit durch Verrechnung \nzwischen den beiden Städten sei aber unverhältnismäßig kompliziert. Daher schlage \nsie vor, von dort aus mit Hilfe eines besonderen Kontos das Gleichmaß der beiden \nStädte in Bezug auf die tatsächliche Ausschüttung und die darlehensweise Stundung \nzu beachten. Sie trete den von ihr nach dem Innenverhältnis zu zahlenden Betrag \nder Konzessionsabgabe ausdrücklich an die Beklagte ab und ermächtige die M1. \nzur Gleichbehandlung beider Städte in Bezug auf die tatsächliche Zahlung. \n\n13\n\nIn einem Schreiben vom 5. März 1956 bestätigte die Klägerin der Beklagten, \ndass sie bis auf Weiteres von ihrer jeweiligen Konzessionsabgabenforderung gegen \ndie M1. 50 % des Betrages abtrete, um den ihre Konzessionsabgabe die der \nBeklagten übersteige.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 29. März 1960 kündigte die Klägerin zum 1. April 1960 das \n\"formlose Abkommen, nach welchem die von den M. - u. L1. GmbH an die \nbeiden Städte zu zahlende Konzessionsabgabe zusammengerechnet und zu Lasten \nder Stadt F. im Verhältnis 1:1 zwischen den Städten verteilt wird.\" In der \nschriftsätzlichen Begründung vom 30. Mai 1960 heißt es u. a., es sei ihr angesichts \nder seit der zweiten Hälfte des Jahres 1948 eingetretenen divergierenden \nfinanziellen Entwicklung beider Städte nicht zuzumuten, die nach dem bisherigen \nVerrechnungsmodus an Gewerbesteuer und Konzessionsabgabe an die Beklagte zu \nzahlenden Beträge aufzubringen. \n\n15\n\nDie Beklagte führte unter dem 1. April 1960 aus, die Kündigung nicht anerkennen \nzu können.\n\n16\n\nAusweislich einer Unterlage für eine Besprechung der Beteiligten im Mai 1960 \nwurden beginnend mit dem zweiten Halbjahr 1948 bis 1958 jährlich fortlaufend \ninsgesamt 303.094,51 DM an Konzessionsabgaben von der Klägerin ausgeglichen. \nGegenstand der Verhandlungen zwischen den beiden Beteiligten und teilweise auch \nder S1. war des Weiteren ein Ausgleich der an die Beteiligten zu zahlenden \nGewerbesteuer der M1. sowie die Belieferung eines Teils des Stadtgebietes der \nBeklagten durch ein anderes Versorgungsunternehmen, das hierfür eine \nKonzessionsabgabe zahlte. Auch das Gebiet der Klägerin wurde teilweise durch ein \nanderes Versorgungsunternehmen beliefert.\n\n17\n\nEiner Aktennotiz vom 10. November 1960 über eine Besprechung der Beteiligten \nund der S1. sowie dazu gefertigter Aufstellungen zum \nKonzessionsabgabenausgleich in dem Zeitraum von der zweiten Hälfte des Jahres \n1948 bis 1959 und zum Einnahmeausfall der S1. durch Verzicht auf die \nursprünglich vereinbarte Abgabe von 5 % von allen Energieeinnahmen ist zu \nentnehmen, dass die Klägerin rund 323.000,-- DM ausgeglichen und die S1. einen \nAusfall von rund 991.000,-- DM gehabt hat. Weiter heißt es dort, der Verzicht der \nS1. sei den Städten zugute gekommen. Ein Verlust der Einnahmen durch die \nEinführung der KAE sei so kaum eingetreten. Es sei nicht so, dass damals die \nEntwicklung falsch gesehen worden sei, sondern es sei ganz bewusst dem \nGrundsatz der Drittelung der Erträge aus der Gesellschaft gefolgt worden. Die \nEntwicklung der Konzessionsabgaben könne sich auch einmal verschieben. Dieser \nTrend sei jedenfalls in den letzten Jahren zu beobachten. Ferner brächten die neuen, \nab 1. Januar 1959 gültigen KA-Sätze eine Annäherung. \n\n18\n\nUnter dem 30. Mai 1963 nahm die Klägerin die unter dem 29. März 1960 \nausgesprochene Kündigung des Verrechnungsabkommens unter grundsätzlicher \nAufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung zurück. \n\n19\n\nMit Schreiben vom 15. Juni 2005 kündigte die Beklagte die Vereinbarung von \n1943 erneut und widerrief die Abtretungserklärung unter Berufung auf die \nGrundsätze der Störung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Sie führte aus, \nder Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter erstrecke sich lediglich auf \ndie gesellschaftsrechtliche Verteilung des Reinerlöses. Sofern es um die Abrechnung \nder Konzessionsabgaben gehe, könne die Beklagte einen entsprechenden \nRechtsanspruch nicht herleiten. Bei den Konzessionsabgaben handele es sich nicht \num Geldleistungen im Rahmen einer Gewinnausschüttung. Die seinerzeit für den \nAbschluss der Vereinbarung maßgeblichen Vorstellungen hätten sich in der Folgezeit \nmaßgeblich verschoben, womit in (analoger) Anwendung des Rechtsgedankens des \n§ 313 Abs. 2 BGB eine schwerwiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage \ngewordenen Umstände gegeben sei. Bereits während des Zeitraumes 1943 bis 1960 \nhabe sich abgezeichnet, dass die Entwicklung der beiden Städte nicht in \nvergleichbarer Weise verlaufen sei. Insoweit sei der Aktennotiz vom 10. November \n1960 zu entnehmen, dass die Beklagte für das Jahr 1959 einen Mehrbetrag in Höhe \nvon 20.842,35 DM ausgezahlt erhalten habe. Setze man diesen ins Verhältnis zu \ndem für sie - die Klägerin - für 1959 ermittelten Konzessionsabgabenbetrag in Höhe \nvon 260.842,35 DM, so mache der an die Beklagte ausgezahlte Mehrbetrag rund 8 \n% dieser Summe aus. Zwar seien ihr so bereits 1959 finanzielle Einbußen \nentstanden. Diese hätten sich jedoch noch in einem zu vertretenden Rahmen \ngehalten, weshalb ein Festhalten an jener vertraglichen Absprache seinerzeit zu \nrechtfertigen gewesen sei. Dies habe um so mehr gegolten, als zum einen die \nneuen, ab 1. Januar 1959 gültigen Konzessionsabgabensätze eine Annäherung \nhätten bringen sollen - und vielleicht zunächst auch gebracht hätten - und zum \nanderen damals nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich die Entwicklung der \nKonzessionsabgaben der Städte verschieben würde. Tatsächlich sei jedoch eine \ngegenläufige Entwicklung zu verzeichnen, was insbesondere ein Blick auf die \nAbrechnungen der jüngeren Vergangenheit zeige. Betrachte man beispielsweise die \nZahlen für das Jahr 2002, so sei eine grob missverhältliche Entwicklung zu ihren \nUngunsten nicht zu verkennen. Ausgehend von ihrem Konzessionsabgabenbetrag in \nHöhe von 1.709.451,55 EUR und 787.141,37 EUR für die Beklagte betrage der \nMehrbetrag für diese 461.155,09 EUR, was etwa 27 % ausmache. Bei einer \nVorhersehbarkeit der tatsächlich sehr unterschiedlich verlaufenden Entwicklung der \nbeiden Städte wäre von ihrer Seite zum damaligen Zeitpunkt eine Vereinbarung \ndiesen Inhalts nicht zustande gekommen. Unter den nunmehr gegebenen \nUmständen sei es ihr unzweifelhaft nicht länger zumutbar, an der Vereinbarung und \nder darauf fußenden Abtretungserklärung festzuhalten. Dies gelte im Hinblick auf die \naktuelle Entwicklung der Finanzsituation der Kommunen im allgemeinen und vor dem \nHintergrund der in den §§ 75 ff GO NRW normierten Grundsätze der \nHaushaltswirtschaft. \n\n20\n\nDie Beklagte entgegnete unter dem 3. April 2006, die Kündigung und den \nWiderruf nicht akzeptieren zu können.\n\n21\n\nDie Klägerin hat unter dem 6. Dezember 2006 Klage vor dem Landgericht \nAachen erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. April 2007 an das \nerkennende Gericht verwiesen hat. \n\n22\n\nSie macht im wesentlichen geltend, die vereinbarte hälftige Teilung wirke sich \nzunehmend zu ihrem Nachteil aus. Bei Abschluss der Vereinbarung zwischen ihr und \nder Beklagten sei von einer im wesentlichen gleichförmigen Entwicklung der Städte \nausgegangen worden. Ausweislich ihres Schreibens vom 30. Mai 1960 sowie des \nAktenvermerks vom 9. November 1960 hätten sie und die Beklagte bei Abschluss \nder Vereinbarung übereinstimmend die Vorstellung gehabt, dass sich die \nEntwicklung zukünftig annähernd gleich gestalten werde. Diese Erwartung habe aber \nin der tatsächlichen Entwicklung beider Städte keinen Niederschlag gefunden. Im \nJahre 2004 habe ihr selbst eine Konzessionsabgabe in Höhe von 1.535.952,89 EUR \nzugestanden, der Beklagten dagegen lediglich eine in Höhe von 795.862,34 EUR. \nGemäß Abtretungserklärung sei der Beklagten allein für dieses Jahr ein \nKonzessionsanteil von 370.045,28 EUR zugeflossen. Diese Entwicklung habe sich \ndann im Jahre 2005 fortgesetzt, und zwar durch eine Konzessionsabgabe zu \nGunsten der Klägerin in Höhe von 1.578.393,50 EUR im Verhältnis zu 800.763,48 \nEUR für die Beklagte, was zur Abführung von 388.815,01 EUR geführt habe. Die \nErwartung einer gleichförmigen Entwicklung bilde objektiv erkennbar die wesentliche \nGeschäftsgrundlage der Vereinbarung und der auf dieser gründenden \nAbtretungserklärung. Die tatsächliche Höhe der an die jeweilige Gemeinde \nabzuführenden Konzessionsabgaben habe sich nach Abschluss der Vereinbarung \nderart abweichend von den Erwartungen der Klägerin und der Beklagten verändert, \ndass die Klägerin und die Beklagte die Vereinbarung bei objektiver Betrachtung nicht \noder zumindest nicht mit dem gegebenen Inhalt geschlossen hätten. Dem aus der \nVereinbarung resultierenden Verzicht auf einen Teil der Konzessionsabgaben zu \nGunsten der Beklagten stehe keine Gegenleistung gegenüber. Sie habe daher die \nVereinbarung und die auf diese gründende Abtretungserklärung nach § 313 BGB \nwirksam kündigen bzw. widerrufen können. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\nfestzustellen, dass die zwischen ihr und der Beklagten am \n6./23. November 1943 geschlossene Vereinbarung bezüglich \nder Verrechnung der Konzessionsabgaben durch die F2. \nF1. GmbH durch ihre Erklärung vom 15. Juni 2005 wirksam \ngekündigt und die auf der Vereinbarung gründende \nAbtretungserklärung vom 5. März 1956 wirksam widerrufen \nworden sind.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie erwidert, die Erwartung einer im wesentlichen gleichförmigen Entwicklung sei \nnicht Geschäftsgrundlage gewesen. Vielmehr habe der im Gesellschaftsvertrag \nvereinbarte Gleichbehandlungsgrundsatz umgesetzt werden sollen. Der Beschluss \nvom 9. Februar 1926 sei, selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folge, \nunangetastet geblieben. Danach seien Zahlungen in gleicher Höhe vorgesehen. \nWäre eine im wesentlichen gleichförmige Entwicklung Geschäftsgrundlage gewesen, \nhätte es einer solchen Regelung wie in der Vereinbarung nicht bedurft. Die \nVereinbarung von 1943 stelle sich als eine unter den Gesellschafterinnen der M1. \ndar. Dass die Parteien die Vereinbarung als Gesellschafterinnen und nicht als \nGemeinden geschlossen hätten, folge daraus, dass die Verrechnungsvereinbarung \nder Fortführung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 9. Februar \n1926 dienen sollte. Sie habe die Berücksichtigung der damals drei Gesellschafter der \nGmbH zu gleichen Teilen auch nach Einführung der KAE gewährleistet sollen. Der \nKlägerin selbst sei stets bekannt gewesen, dass Ungleichheiten zwischen den \nParteien bestanden hätten, aber Gleichbehandlung im Sinne einer gleichmäßigen \nTeilung der Konzessionsabgaben stets gewollt gewesen sei. Die Zielsetzung der \nVereinbarung von 1943 sei in der Niederschrift der Besprechung vom 17. April 1941 \ndokumentiert. Darüber hinaus spreche für den gesellschaftsrechtlichen Charakter \ndieser Vereinbarung, dass hierfür der Verzicht der S1. als ursprünglich beteiligter \ndritter Gesellschafterin für notwendig befunden wurde. \n\n26\n\nDie Klägerin repliziert, selbst wenn man davon ausginge, die Vereinbarung sei \nnicht von der gemeinsamen Vorstellung einer gleichförmigen Entwicklung getragen \ngewesen, wäre die von ihr ausgesprochene Kündigung nach § 314 BGB wirksam. \nEin wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung sei gegeben. Es seien keinerlei \nschützenswerte Interessen der Beklagten erkennbar, die zu deren Gunsten ein \nFesthalten an der Vereinbarung von 1943 rechtfertigen könnten. Dies gelte auch mit \nBlick auf die zwischenzeitliche Gesellschafterstruktur der F2. F1. - und X. \nGmbH. Die Klägerin und die Beklagte seien nur noch zwei von zwanzig \nAnteilseignern dieses Unternehmens. 18 Gemeinden und Kreise hielten \nGesellschaftsanteile. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, aus denen der Beklagten \ninnerhalb dieser Gemeinden und Kreise mit Blick auf die Konzessionsabgaben \nweiterhin eine begünstige Position zukommen solle.\n\n27\n\nDie Beklagte dupliziert, eine Berufung auf § 314 BGB sei schon unter dem \nGesichtspunkt von Treu und Glauben mit Blick auf die über Jahrzehnte trotz \nungleicher Verhältnisse angewandte Vereinbarung verwehrt. Sie habe im Jahre 2003 \nmit der F2. Konzessionsverträge abgeschlossen. Sollte die Klägerin dies ebenfalls \ngetan haben, sei ihr auch aus diesem Grund die Berufung auf den Wegfall der \nGeschäftsgrundlage oder auf § 314 BGB verwehrt. Wenn sie eine Änderung hätte \nherbeiführen wollen, hätte sie dies im Rahmen der Vertragsverhandlungen \nthematisieren müssen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beteiligten.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n31\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist verweisungsbedingt eröffnet.\n\n32\n\nDes Weiteren erweist sich die Feststellungsklage als statthafte Klageart. Dies gilt \nzum einen, weil die Wirksamkeit der Kündigung bestritten wird. Zum anderen handelt \nes sich auch bei der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs der Abtretungserklärung \num ein einer Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n33\n\nDie Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.\n\n34\n\nDie Kündigung der im Jahre 1943 zwischen den Beteiligten getroffenen Abrede \nist wirksam.\n\n35\n\nFür die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung kann dahinstehen, ob die \nVereinbarung über die Auszahlung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur \nist.\n\n36\n\nDies gilt zunächst mit Blick auf ein allfälliges Kündigungsrecht wegen Wegfalls \nder Geschäftsgrundlage. \n\n37\n\nSowohl für § 313 BGB, welcher nach Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB auch auf vor \ndem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse Anwendung findet, als auch für \n§ 60 Abs. 1 VwVfG NRW, welcher auch auf vor dem 1. Januar 1977 abgeschlossene \nVerträge anzuwenden ist, falls diese bis zu diesem Zeitpunkt - wie in der \nvorliegenden Konstellation - noch nicht vollständig erfüllt oder abgewickelt \nwaren,\n\n38\n\nvgl. Bernsdorf in Obermayer, Kommentar zum \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, § 60, Rdnr. 5,\n\n39\n\nkommt es nämlich entscheidend darauf an, ob sich die Umstände, die zur \nGrundlage des Vertrages geworden sind, wesentlich geändert haben. Dabei muss es \nsich um die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen gemeinsamen \nVorstellungen der Vertragspartner oder die einem Vertragspartner erkennbaren und \nvon ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei handeln,\n\n40\n\nvgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, \n§ 313, Rdnr. 2 f.; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage, § 60, Rdnr. \n9 f.\n\n41\n\nDie Rechtsnatur der Vereinbarung kann ferner dahinstehen, was das \nSonderkündigungsrecht im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge aus § 60 Abs. 1 \nSatz 2 VwVfG NRW anbetrifft. Danach kann die Behörde den Vertrag auch kündigen, \num schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Dieses \nSonderkündigungsrecht greift hier nämlich erkennbar nicht. Der Begriff des schweren \nNachteils für das Gemeinwohl ist eng auszulegen. Jedenfalls dann, wenn ein Wegfall \nder Geschäftsgrundlage ausscheidet, reichen rein fiskalische Interessen von \nHoheitsträgern nicht aus.\n\n42\n\nVgl. Henneke in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, \nKommentar, 8. Auflage, § 60 Rdnr. 14, 17; Kopp/Ramsauser, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 49, \nRdnr. 56, § 60, Rdnr. 19.\n\n43\n\nFerner bedarf es einer Erörterung der Rechtsnatur nicht mit Blick auf die durch § \n314 BGB eingeräumte Möglichkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses \naus wichtigem Grund, weil diese Vorschrift gemäß § 62 Satz 2 VwVfG NRW im \nBereich öffentlicher Verträge entsprechende Anwendung findet.\n\n44\n\nVgl. zur analogen Anwendung des BGB: Bonk a.a.O., § 62, \nRdnr. 22; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62, Rdnr. 8; a. A. Ziekow, \nVerwaltungsverfahrensgesetz § 60, Rdnr. 2: Ausschluss des \naußerordentlichen Kündigungsrechts.\n\n45\n\nSchließlich kann auch für die Frage einer ordentlichen Kündigung offen bleiben, \nob die Vereinbarung aus dem Jahre 1943 öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist. \nDie Geltendmachung anderer Kündigungsrechte wird durch § 60 VwVfG NRW nicht \nausgeschlossen. Die Vorschrift ergänzt die allgemeinen Bestimmungen und \nGrundsätze über die Kündigung von Verträgen.\n\n46\n\nVgl. Bernsdorf, a.a.O., Rdnr. 2; Kopp/Ramsauer a.a.O., § 60 \nRdnr. 3; Ziekow, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 6. Juni \n2003 - 5 E 2710/02 -, NVwZ-RR 2004, 74.\n\n47\n\nWas die zuvor aufgeführten Kündigungsgründe im einzelnen anbetrifft, führt \nzunächst der von der Klägerin angezogene Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht auf \nein Kündigungsrecht. \n\n48\n\nDabei kann dahinstehen, ob dies bereits deswegen der Fall ist, weil - wie noch \nauszuführen sein wird - die nicht gewahrte Frist des 314 Abs. 3 BGB im Rahmen des \n§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen \nAnwendung findet. \n\n49\n\nVgl. bejahend Pfeiffer in juris-Praxiskommentar-BGB -, 4. Auflage, § \n313, Rdnr. 18; Gaier in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen \nGesetzbuch, Band 2, 5. Auflage, § 314 Rdnr. 14; a. A. Grüneberg \na.a.O., Rdnr. 42. \n\n50\n\nEin Wegfall der Geschäftsgrundlage in dem bereits dargestellten Sinn lässt sich \nnämlich nicht feststellen. Insbesondere ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte aus \ndem Schreiben der Klägerin vom 30. Mai 1960 und der Aktennotiz vom \n10. November 1960 über die Besprechung der Gesellschafter der M1. am \n9. November 1960. Ferner folgt aus der mit Schreiben der Beklagten vom 6. \nNovember 1943 und Einverständniserklärung der Klägerin vom 22. November 1943 \nzustande gekommene Vereinbarung lediglich, dass eine höhenmäßig gleiche \nAuszahlung der unterschiedlichen Konzessionsabgaben durch die M1. erreicht \nwerden sollte. Dass dabei eine im Wesentlichen gleich verlaufende Entwicklung der \nbeiden Städte eine Rolle gespielt hat, ist nicht ersichtlich. Aus dem weiteren \nAkteninhalt ergeben sich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auch bei \nobjektiver Betrachtungsweise,\n\n51\n\nvgl. zum Begriff der objektiven Geschäftsgrundlage: \nGrüneberg a.a.O., § 313, Rdnr. 4, \n\n52\n\nlässt sich keine Entwicklung feststellen, die Anlass geben könnte, im Sinne der \nIntentionen beider Vertragsparteien eine Fortdauer des Vertrages auszuschließen. \nAusgehend von dem prozentualen Verhältnis des von der Klägerin an die Beklagte \nauszugleichenden Betrages zu ihrer - der Klägerin - Konzessionsabgabe ergibt sich \nein Prozentsatz von 19,95 % im Jahre 1949. Bis zum Jahre 1959 verringerte sich \ndieser auf 7,99 %. Für den Zeitraum von 1960 bis 1979 wurden der Kammer keine \nAngaben zu der Klägerin und der Beklagten jeweils zustehenden \nKonzessionsabgaben gemacht. Ab 1980 stieg der Ausgleichungsbetrag von 9,04 % \nüber 17,32 % im Jahre 1993 auf 22,81 % in 2001 an. 2002 wurden 26,97 % erreicht. \nFür 2003 ergaben sich 22,67 %, für 2004 24,09 %, für 2005 24,6 %, für 2006 24,7 % \nund für 2007 25,15 %. Unter Berücksichtigung der dokumentierten Schwankungen \nim Gesamtzeitraum und der Steigerung im Vergleich der beiden Jahre 1949 und \n2007 in Höhe von 5,2 % lässt sich ein Missverhältnis, dessen Nichteintritt die \nBeteiligten im Jahre 1943 als selbstverständlich angesehen haben könnten, ohne \nsich dieses bewusst zu machen, nicht feststellen.\nWas das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB, der gemäß Artikel \n229 § 5 Satz 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2003 auf zuvor abgeschlossene Verträge \nanzuwenden ist, in unmittelbarer oder analoger Anwendung angeht, haben die \nBeteiligten zwar ein Dauerschuldverhältnis auf nicht absehbare Zeit begründet. § 314 \nAbs. 3 BGB bestimmt indes, dass der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen \nFrist kündigen kann, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Der \nDefinition, was unter einer angemessenen Frist allgemein und im vorliegenden \nEinzelfall zu verstehen sein könnte, bedarf es nicht. Ausgehend davon, dass diese \nFrist in der Regel nach Monaten bemessen wird,\n\n53\n\nvgl. Grüneberg, a.a.O., § 314, Rdnr. 10; Weht in juris-\nPraxiskommen-tar-BGB, a.a.O., § 314, Rdnr. 36,\n\n54\n\nist sie angesichts der Zeitabläufe hier keinesfalls gewahrt. Selbst wenn man \nweder auf den Zeitraum seit 1943 noch auf die mehr als 40 Jahre zurückliegende \nAufgabe des ersten Kündigungsversuches abstellte, waren im Jahre 2005 bereits \nseit Jahren Steigerungen des Ausgleichsbetrages festzustellen und der Höhepunkt \ndieser Entwicklung bereits wieder überschritten.\n\n55\n\nDie Klägerin hat die Vereinbarung jedoch mit Schreiben vom 15. Juni 2005 \nordentlich gekündigt.\n\n56\n\nZwar ist das Kündigungsschreiben auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage \ngestützt und im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin zudem § 314 BGB \nangezogen worden. Insoweit kann aber eine Umdeutung in eine ordentliche \nKündigung gemäß § 140 BGB oder § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 140 BGB \nanalog erfolgen, weil der Wille der Klägerin erkennbar war, das Vertragsverhältnis \nnunmehr zu beenden. \n\n57\n\nAuch ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der \nBeteiligten ein Anhaltspunkt dafür, dass ein ordentliches Kündigungsrecht \nausgeschlossen worden sein könnte. Dies gilt sowohl für die Vereinbarung aus dem \nJahre 1943 als auch für die Verträge aus dem Jahre 1925. Insbesondere folgt aus \nPunkt 11 des Konzessionsvertrages zwischen der Klägerin und der M1. nichts \nAbweichendes, weil sich dieser Vertrag nicht zu Konzessionsleistungen verhält und \ndarüber hinaus 1941 eine veränderte Situation eintrat, da sich nach der KAE \nunterschiedlich hohe Konzessionabgaben ergaben. \n\n58\n\nBei der Vereinbarung handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, welches \nunbefristet abgeschlossen worden ist. Dieses Schuldverhältnis ist in Ermangelung \nvon Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht atypisch, so dass für die \nBeendigung die §§ 624, 723 BGB entsprechend anwendbar sind.\n\n59\n\nVgl. Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 13 unter Hinweis auf BGH, Urteil \nvom 28. Februar 1972 - III ZR 212/70 -, NJW 1972, 1128; BGH, \nUrteil vom 25. Mai 1993 - X ZR 79/92 -, NJW-RR 1993, 1460; \nOberlandesgericht München, Urteil vom 27. September 1995 - 15 \nU 6473/94 -, NJW-RR 1996, 561.\n\n60\n\nNimmt man im BGB geregelte Dauerschuldverhältnisse in den Blick, so ist § 723 \nBGB analog heranzuziehen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung \nscheidet aus, weil es nicht um die Kündigung eines Gesellschaftsvertrages geht. \nGleichwohl kommt diese Bestimmung dem vorliegenden Dauerschuldverhältnis \nnahe, weil ein gesellschaftlicher Hintergrund gegeben ist. Zwar wurden im Jahre \n2005 die Konzessionsabgaben nicht mehr von der M1. gezahlt. Es handelte sich \njedoch um eine Ausgleichsvereinbarung vor dem Hintergrund des \nGesellschafterbeschlusses vom 9. Februar 1926 sowie der Übereinkunft vom 17. \nApril 1941.\n\n61\n\nDie analoge Herleitung eines sofortigen Kündigungsrechts aus 723 Abs. 1 Satz 1 \nBGB erscheint indes mit Blick auf die hier gegebenen Zeitabläufe nicht angemessen. \nVielmehr ist die Kündigung in ihrer Wirksamkeit aus Gründen der Haushaltsplanung \nund Haushaltssicherheit auf den Beginn des ihr nachfolgenden Haushaltsjahres zu \nbefristen.\n\n62\n\nFerner lag auch eine kündbare, weil wirksame Vereinbarung aus dem Jahre \n1943 vor, wobei auch insoweit deren Rechtsnatur dahinstehen kann.\n\n63\n\nEin Formverstoß ergibt sich zunächst nicht mit Blick auf § 126 Abs. 2 BGB oder \n§§ 57, 62 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 126 Abs. 2 BGB analog. Danach muss bei \neinem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf der selben Urkunde erfolgen, was \nbei der Vereinbarung aus dem Jahre 1943 nicht der Fall ist. Das Formerfordernis der \nUrkundeneinheit ist kein Selbstzweck. Auch wenn die Vereinbarung über die direkte \nAusgleichung der Konzessionsabgaben durch die M1. vor dem Hintergrund der \ndamaligen Gesellschafterbeschlüsse getroffen wurde, handelten zwei \nGebietskörperschaften. Mit Blick darauf ist der Warn- und Beweisfunktion genügt, \nwenn wie im vorliegenden Fall die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen \nErklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 A 3/04 -, NVwZ 2005, \n1033 zu einer Vereinbarung zwischen Ländern.\n\n65\n\nDies gilt umso mehr, als die ausgeglichene Auszahlung durch die M1. \nlediglich den nachträglichen Ausgleich zwischen der Klägerin und der Beklagten \nerübrigen sollte und sich daraus wirtschaftlich keine Auswirkungen ergaben.\n\n66\n\nEine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht in Anbetracht des \nkommunalrechtlichen Unterschriftenerfordernisses, weil es im Jahre 1943 für eine \nverpflichtende Erklärung lediglich der Unterschrift des Bürgermeisters bedurfte. Das \nErfordernis einer zweiten Unterschrift wurde erst durch die Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1952 in deren § 56 Abs. 1 Satz 2 \nnormiert. 1943 galt die Deutsche Gemeindeordnung (DGO) vom 30. Januar 1935. § \n36 Abs. 2 DGO bestimmte, dass Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet \nwerden sollte, der schriftlichen Form bedurften. Sie waren unter der \nAmtsbezeichnung des Bürgermeisters handschriftlich zu unterzeichnen. Dieses \nUnterschriftenerfordernis sieht die Kammer auch nach dem bis zur mündlichen \nVerhandlung vorliegenden Akteninhalt als gewahrt an, weil die darin enthaltenen \nmaschinenschriftlichen Abschriften unter den Briefköpfen der Bürgermeister jeweils \nein \"gez.\" und den Namen enthalten.\n\n67\n\nDie Vereinbarung aus dem Jahre 1943 erweist sich ferner nicht gemäß § 134 \nBGB oder § 59 Abs. 1 VwVfG NRW analog i. V. m. § 134 BGB analog als nichtig. \n\n68\n\nVon einer entsprechenden Anwendung des § 59 VwVfG NRW auf vor \nInkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes geschlossene Verträge ist \nauszugehen.\n\n69\n\nVgl. Bernsdorff, a.a.O., § 59 Rdnr. 1 unter Hinweis auf \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 23. Januar 1978 - X A 600/77 -, NJW 1979, 124 \n(Leitsatz mit Anmerkung).\n\n70\n\nEin gesetzliches Verbot ist nur dort gegeben, wo das Gesetz die vorgesehene \nvertragliche Regelung wegen ihrer Handlungsform oder ihres Inhalts klar und \nunmissverständlich verbietet.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1982 - 4 A 989/81 -, \nNVwZ 1984, 522.\n\n72\n\nZunächst ist ein sogenanntes Handlungsformverbot nicht ersichtlich. Auch ein \neindeutiges Verbot hinsichtlich des Inhaltes besteht nicht. Es lässt sich insbesondere \nnicht § 60 Abs. 1 DGO entnehmen, wonach das Gemeindevermögen pfleglich und \nwirtschaftlich zu verwalten war. Die Vereinbarung des Mehrausgleichs zwischen den \nBeteiligten im Jahre 1943 kann nämlich nicht isoliert gesehen werden. Beispielsweise \nfand auch ein Ausgleich des Gewerbesteueraufkommens der M1. zwischen den \nStädten F. und T. statt. Aus dem bis zur mündlichen Verhandlung \nvorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten ergibt sich, dass diesbezüglich \nHerauszahlungen an die Beteiligten stattgefunden haben, und zwar in den Jahren \n1926 bis 1930, im zweiten Halbjahr 1948 sowie 1949 an die Klägerin und in den \nJahren 1950 bis 1954 an die Beklagte.\n\n73\n\nDie Klägerin hat ihr ordentliches Kündigungsrecht auch nicht verwirkt. \n\n74\n\nZunächst spricht gegen die Verwirkbarkeit eines ordentlichen Kündigungsrechts, \ndass unbefristete Dauerschuldverhältnisse unter den jeweils normierten oder \nentsprechend heranziehbaren Voraussetzungen auch nach längerem Zeitablauf \nkündbar sein müssen. Etwas anderes gilt im vorliegenden Verfahren auch nicht \ndeshalb, weil die Klägerin ihre erste Kündigung im Jahre 1960 nicht mehr weiter \nverfolgt hat. Verwirkung beinhaltet nämlich ein Zeit- und ein Umstandsmoment. Bei \neiner 40-jährigen Nichtausübung eines Rechts sind zwar an das Umstandsmoment \ngeringere Anforderungen zu stellen. \n\n75\n\nVgl. zu Rechten aus einer Patentverletzung: BGH, Urteil vom \n19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 -, BGHZ 146, 217.\n\n76\n\nDem Schreiben der Klägerin vom 30. Mai 1963, mit dem diese ihre 1960 \nausgesprochene Kündigung zurücknahm, ist jedoch kein Umstandsmoment zu \nentnehmen, aus dem die Beklagte geschlossen haben könnte, die Klägerin werde ihr \nKündigungsrecht zu keinem Zeitpunkt mehr ausüben. Die Klägerin schlug vor, die \nVertragswerke für alle drei Gesellschafter neu bearbeiten zu lassen. Gleichzeitig hielt \nsie aber ihren Rechtsstandpunkt aufrecht. Dem Akteninhalt lassen sich auch für die \nnachfolgende Zeit keine Hinweise auf die Erfüllung eines Umstandsmoments \nentnehmen. \n\n77\n\nHinsichtlich des Widerrufs der Abtretungserklärung im Jahre 1956 ist die Klage \ndagegen unbegründet, weil es sich bei einer Forderungsabtretung nach § 398 BGB \num einen Vertrag handelt. Das hat zur Folge, dass eine Rückabwicklung \ngrundsätzlich nur nach § 812 BGB oder aufgrund eines vertraglichen \nRückgewähranspruchs in Betracht kommt.\n\n78\n\nVgl. BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VI ZR 301/81 -, \nBGHZ 85, 50; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom \n19. März 2008 - 3 U 173/06 -, juris; LG Essen, Urteil vom 2. \nOktober 2008 - 6 O 491/07 -, juris.\n\n79\n\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, wegen des nach Schluss der mündlichen \nVerhandlung erfolgten Vorbringens der Beklagten nebst Vorlage weiterer \nVerwaltungsvorgänge sowie des vorsorglich gestellten Antrages der Klägerin die \nmündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es handelt sich um eine Entscheidung \naußerhalb der mündlichen Verhandlung, die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO keine \nMitwirkung der ehrenamtlichen Richter erfordert. \n\n80\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 93/82 -, \nNJW 1983, 1867; BFH, Beschluss vom 28. Februar 1996 - II R \n61/95 -, BFHE 1979, 245; OVG NRW, Urteil vom 21. November \n2002 - 11 A 5497/99 -, juris;\n\n81\n\nZunächst gibt der Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs keinen Anlass zu \neiner Wiedereröffnung. Insbesondere ist diesem kein Hinweis auf den Ausschluss \neines ordentlichen Kündigungsrechts zu entnehmen. Im Übrigen ist von der Erfüllung \ndes Unterschriftenerfordernisses bereits ausgegangen worden.\n\n82\n\nSoweit in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen \nSchriftsatz der Beklagten ausgeführt ist, die der Klägerin zustehende \nKonzessionsabgabe habe 1943 um beinahe 40 % über der der Beklagten gelegen, \ngilt, dass es sich dabei um den Unterschiedsbetrag, nicht jedoch um den als \nVergleichsmaßstab herangezogenen Ausgleichungsbetrag handelt. Was den \nerneuten Hinweis auf den Konzessionsvertrag vom 22. April 1925 anbetrifft, ist \ndarauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Kündigung \nKonzessionsverträge mit einer anderen Gesellschaft galten. Schließlich führt das \nVorbringen, dass nach § 723 BGB die Gesellschaft kündbar sei und nicht ein \neinzelner Gesellschafterbeschluss, nicht auf ein abweichendes Ergebnis. Das \nKündigungsrecht ergibt sich nämlich nach den voraufgehenden Ausführungen aus \neiner analogen Anwendung des § 723 BGB, wobei keine sofortige Kündbarkeit \nanzunehmen ist. \n\n83\n\nDie Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Von \ngrundsätzlicher Bedeutung erscheint die Frage der analogen Anwendbarkeit der für \neine ordentliche Kündung geltenden Grundsätze auf eine über Jahrzehnte \npraktizierte Abrede.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 17 b Abs. 2 \nSatz 2 GVG. Die verhältnismäßige Teilung der Kosten entspricht dem Maß des \nObsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. \n\n85\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. § 709 ZPO und berücksichtigt, dass ausgehend von dem nachfolgend \nfestgesetzten Streitwert der jeweils zu vollstreckende Betrag beider Beteiligter die in \n§ 708 Nr. 11 ZPO beinhaltete Grenze für eine Kostenvollstreckung ohne \nSicherheitsleistung übersteigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-12/9-k-421-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 624","ref_norm":"624","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-12/9-k-421-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249195","retrieved":"2026-07-09 02:11:10.025499+00:00"}}