{"status":"available","doknr":"OLD249194","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1212.9K2500.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"9 K 2500/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\nDie Kläger tragen die Kosten des \nVerfahrens.\n\n3\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf \nGrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklage vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n4\n\nTatbestand :\n\n5\n\nDie Mutter der Kläger beantragte unter dem 9. September 2005 die Übernahme \nder Kosten für Schulbücher der Kläger in Höhe von 98,90 EUR.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 26. September 2005 teilte der Beklagte der Mutter die \nbeabsichtigte Ablehnung unter Hinweis darauf mit, dass für Schülerinnen und \nSchüler, welche nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG) im \nSchuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit \ngewesen seien und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) \nZweites Buch (II) erhielten, die Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 \nweiterbestehe. Das gelte nicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II, die im \nSchuljahr 2004/2005 keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz erhalten hätten.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 25. Oktober 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nÜbernahme der Kosten für Schulbücher der Kläger ab. Zur Begründung führte er \naus, die Voraussetzungen zur Übernahme der Schulbuchkosten seien nach § 132 \nAbs. 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - \nSchulG) nicht gegeben. Es habe keine Bescheinigung über eine Befreiung von der \nZahlung des Eigenanteils wegen des Empfangs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nim Schuljahr 2004/2005 vorgelegen.\n\n8\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom \n8. November 2005 unter Hinweis darauf zurück, dass nach §§ 96 und 132 SchulG \nkein Anspruch auf Befreiung vom Eigenanteil bestehe.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 1. Dezember 2005 Klage erhoben. Sie machen geltend, \nihre Mutter habe bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfeleistungen nach dem SGB III \nerhalten. Seit Einführung des SGB II erhalte sie Arbeitslosengeld II. Die Bescheide \nsetzten das geltende Recht um, verletzten sie aber in ihren Rechten aus Art. 4 Abs. 1 \nder Landesverfassung (Verf) in Verbindung mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Es \nsei kein sachlicher Grund erkennbar, warum Bezieher von Arbeitslosengeld II, die bis \nzum 31. Dezember 2004 nur Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, \nanders zu behandeln sein sollten als Personen, die bis dahin (auch) Hilfe zum \nLebensunterhalt erhalten hätten. Erst wenn ein überwiegender Anteil von SGB-II-\nBeziehern hinzuverdienen würde, könne man an eine Differenzierung denken.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n25. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 8. November 2005 zu verpflichten, den Eigenanteil an \nihren Schulbüchern im Schuljahr 2005/2006 zu \nübernehmen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist auf seine Ausführungen im Vorverfahren. \n\n15\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 16. Juli 2008 Prozesskostenhilfe \nrückwirkend ab Klageerhebung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten \nbewilligt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil sie keinen Anspruch auf \nÜbernahme des Eigenanteils an ihren Schulbüchern im Schuljahr 2005/2006 \nhaben.\n\n19\n\nAls Anspruchsgrundlage scheidet zunächst § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG aus, weil \ndie Mutter der Kläger im Schuljahr 2005/2006 keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach \ndem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bekommen hat. \n\n20\n\nAuch die Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 SchulG greift nicht, da diese auf \ndie Befreiung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LFG wegen des Empfangs laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz im Schuljahr 2004/2005 und den \nanschließenden Bezug von Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II abstellt. \n\n21\n\nIm Übrigen lässt sich aus Art. 4 Abs. 1 Verf in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG \ndie Notwendigkeit einer Befreiung auch für den Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld \nbzw. -hilfe in 2004/2005 und einen sich anschließenden Bezug von Leistungen nach \ndem SGB II nicht herleiten. \n\n22\n\nAusgehend vom dem Grundsatz, dass Gleiches nicht willkürlich ungleich \nbehandelt werden darf, bedarf es eines sachlichen Kriteriums für die Differenzierung. \nZwar dürfte dieses nicht in einem finanziellen Unterschied zwischen den Leistungen \nnach SGB II und SGB XII zu sehen sein; die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II \nund der Eckregelsatz betrugen seit 2005 jeweils 345,- EUR. Dem Leistungsumfang \nbraucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden. \n\n23\n\nSachliche Differenzierungskriterien für das Abstellen auf den Bezug von Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG sowie von \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in § 132 Abs. 9 SchulG ergeben sich \nnämlich daraus, dass zum einen im Rahmen des SGB II die Möglichkeit zur \nVerbesserung der wirtschaftlichen Situation besteht, beispielsweise räumt § 30 SGB \nII Freibeträge für Erwerbstätigkeit ein. Zum anderen kann bei erstmaligem Bezug von \nArbeitslosengeld II im Schuljahr 2005/2006 ohne vorausgehenden Bezug von \nSozialhilfe von einer besseren wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden. \n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 30. April 2007 - 19 A 2204/06 -, \nNRWE unter Bezugnahme auf die Ausführung des VG \nGelsenkirchen in seinem Urteil vom 12. April 2006 - 4 K 2714/05 -, \nNRWE.\n\n25\n\nDass es sich dabei um pauschalierende Betrachtungen des Gesetzgebers \nhandelt, ist angesichts der Vielzahl denkbarer Konstellationen unvermeidlich. \nInsofern kommt es zum Beispiel nicht darauf an, ob Empfänger von Leistungen nach \nSGB II hinzuverdient haben.\n\n26\n\nAuf einen Übernahmeanspruch führt ebenfalls nicht der Grundsatz der \nLernmittelfreiheit aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Verf. Danach ist die Ausgestaltung der \nLernmittelfreiheit dem Gesetzgeber übertragen, was zur Folge hat, dass er auch \npauschalierend Ausnahmen von der grundsätzlich zulässigen Beteiligung der Eltern \nan Lernmitteln regeln kann.\n\n27\n\nDie Härtefallregelung des § 96 Abs. 3 Satz 4 SchulG ist nach Art. 9 Satz 1 des \nZweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes erst zum 1. August 2006 in Kraft \ngetreten.\n\n28\n\nAußerdem liegt keine Satzung des Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LFG, \nwelcher gemäß Art. 9 und 13 Abs. 2 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der \nKommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003 (EntlKommG) bis zum Ablauf \ndes 31. August 2008 fortgalt und vorsah, dass der Schulträger ein Entfallen des \nEigenanteils im Einzelfall regeln konnte, vor. \n\n29\n\nDer Frage, ob sich in einzelnen Härtefällen ein Anspruch aus einer \nverfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LFG ergeben kann,\n\n30\n\nvgl. OVG, a. a. O.,\n\n31\n\nbraucht nicht nachgegangen zu werden. Es ist weder vorgetragen noch \nersichtlich, dass die Kläger und ihre Mutter im Vergleich zu anderen Empfängern von \nArbeitslosengeld II besonders benachteiligt gewesen wären.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-12/9-k-2500-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-12/9-k-2500-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249194","retrieved":"2026-07-09 02:11:09.947331+00:00"}}