{"status":"available","doknr":"OLD249193","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1212.9K1383.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"9 K 1383/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2006 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 11. August 2008 werden aufgehoben, soweit die \nErstattung von Schülerfahrkosten zum Besuch des Praktikums im Schuljahr \n2004/2005 abgelehnt worden ist, und der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger \nSchülerfahrkosten für den Zeitraum vom 2. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 in \nHöhe von 632,32 EUR zu erstatten.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte \nzu zwei Dritteln.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger besuchte im Schuljahr 2004/2005 die Fachoberschule, Klasse 11, bei \ndem C. in E. , O. 00. Gleichzeitig \nabsolvierte er ein Praktikum in N. /W. . \n\n3\n\nDer durch seinen Vater am 4. April 2004 unterzeichnete formularmäßige \"Antrag \nauf Übernahme der Schülerfahrkosten - Aufnahme für das Schuljahr 2004/2005 -\" \nging bei dem Beklagten am 19. Juli 2004 ein.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. August 2004 erklärte sich der Beklagte bereit, die \nSchülerfahrkosten zu übernehmen, und zwar für den Besuch des Schulunterrichts \nbeim C. die Mehrfahrtenfahrscheine des B. Verkehrsverbundes für die \nBeförderungsstrecke I. /I1. -E. /K. sowie für den Besuch des \nPraktikums Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten PKWs in Höhe \nvon 4,16 EUR je Praktikumsbesuchstag. \n\n5\n\nAm 22. Juni 2006 ging bei dem Beklagten der \"Antrag auf Schülerfahrkosten-\nErstattung\" des Klägers vom 20. April 2006 für den Zeitraum 02.08.2004 bis \n31.07.2005 ein. Auf diesem Formularantrag bescheinigte die Praktikantenstelle mit \nDatum vom 11.07.2005 den Besuch des Praktikums in dem o. a. Zeitraum an \n152 Tagen.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 5. Juli 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung führte er aus, gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § \n97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung -SchfkVO-) könnten \nSchülerfahrkosten nur dann erstattet werden, wenn sie bis zum Ablauf von drei \nMonaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, hier des Schuljahres 2004/2005, \ngeltend gemacht worden seien. Der Antrag sei erst am 22. Juni 2006 vorgelegt \nworden.\n\n7\n\nZur Begründung seines Widerspruches führte der Kläger aus, der Antrag sei \nbereits am 4. April 2004 gestellt worden. Der Bescheid vom 23. August 2004 enthalte \nkeinen Hinweis auf § 4 Abs. 2 SchfkVO bzw. die Notwendigkeit der Abrechnung \ninnerhalb von drei Monaten nach Schuljahresende. Auf diese kurze Frist hätte \nhingewiesen werden müssen. Dem Bescheid sei auch kein Merkblatt beigefügt \ngewesen, aus dem die Verjährungsfrist erkennbar gewesen wäre.\n\n8\n\nDas C. führte unter dem 8. August 2006 gegenüber dem Beklagten aus, \ndass jedem anspruchsberechtigten Schüler bei Aufnahme in die weiterführenden \nBildungsgänge zusätzlich zum Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten das \nentsprechende Merkblatt ausgehändigt werde. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2006, zugestellt am 16. August 2006, \nwies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Frist sei nicht \nBestandteil des Bescheides vom 23. August 2004, weil mit diesem über die Nutzung \nöffentlicher Verkehrsmittel informiert worden sei. Sie sei bereits mit dem \nausgehändigten Merkblatt bekannt gegeben worden.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 12. September 2006 Klage erhoben. Er macht im \nWesentlichen geltend, die Dreimonatsfrist gelte nach dem Text der Verordnung \nlediglich für eine nachträgliche Übernahme der Fahrkosten, treffe also nicht im Falle \neiner vorherigen Bewilligung zu.\n\n11\n\nEr hat beantragt, den Beklagten zur Erstattung von Schülerfahrkosten in Höhe \nvon 924,32 EUR zu verpflichten und sodann die Klage mit Zustimmung des \nBeklagten hinsichtlich des 632,32 EUR für die Fahrkosten zum Praktikum \nübersteigenden Betrages zurückgenommen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2006 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 11. August 2008 aufzuheben, \nsoweit die Erstattung von Schülerfahrkosten zum Besuch des \nPraktikums im Schuljahr 2004/2005 abgelehnt worden ist, und \nden Beklagten zu verpflichten, an ihn - den Kläger - \nSchülerfahrkosten für den Zeitraum vom 2. August 2004 bis \nzum 31. Juli 2005 in Höhe von 632,32 EUR zu erstatten.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr erwidert, bei dem Antrag vom 4. April 2004 handele es sich um einen Antrag \nauf grundsätzliche Übernahme von Schülerfahrkosten. Konkrete \nKostenerstattungsansprüche seien nicht erhoben worden. Der maßgebliche Antrag \nauf Erstattung der tatsächlich entstandenen Schülerfahrkosten sei nach Ablauf der \nVerjährungsfrist vorgelegt worden, auf die in den von der Schule in 2004 \nausgehändigten Merkblättern hingewiesen worden sei. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n20\n\nIm Übrigen ist die Klage begründet.\n\n21\n\nDie Ablehnung der Erstattung der Schülerfahrkosten zum Praktikum in Höhe von \n632,32 EUR in dem Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2006 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n22\n\nAnspruchsgrundlage für die Erstattung von Schülerfahrkosten ist § 97 des \nSchulgesetzes in Verbindung mit der SchfkVO sowie dem Bescheid vom 23. August \n2004, durch den für das hier maßgebliche Schuljahr 2004/2005 die Übernahme der \nSchülerfahrkosten unter anderem für die Beförderungsstrecke zum Praktikum erklärt \nund der Umfang festgelegt worden ist.\n\n23\n\nInsoweit ist ein Erstattungsanspruch nicht nach § 4 Abs. 2 SchfkVO \nausgeschlossen. Nach dessen Satz 1 ist Bewilligungszeitraum in der Regel das \nSchuljahr. Satz 2 bestimmt, dass der Antrag auf Fahrkostenübernahme unverzüglich \nzu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden soll. Eine \nnachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist gemäß Satz 3 dieser \nBestimmung nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei \nMonaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird.\n\n24\n\nDer Antrag auf Fahrkostenübernahme ist unverzüglich zu Beginn des \nBewilligungszeitraumes beim Schulträger gestellt worden. Der Antrag ging am \n19. Juli 2004 beim Beklagten ein. § 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO verlangt nicht die \nAntragstellung nach Beginn des Schuljahres.\n\n25\n\nDie Erstattung ist zwar erst nach Ablauf von drei Monaten nach Schuljahresende \nbeantragt worden. Dennoch greift die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 4 \nAbs. 2 Satz 3 SchfkVO nicht.\n\n26\n\nZunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf nachträgliche Übernahme \n(Erstattung) nicht bereits mit Blick auf das Übernahmeverfahren im Sinne des § 4 \nAbs. 2 Satz 2 SchfkVO und den dazu ergangenen Bescheid vom 23. August 2004 \nentfällt. Aus dem Klammerzusatz \"(Erstattung)\" ergibt sich, dass die Zahlung der \ntatsächlich angefallenen Schülerfahrkosten gemeint ist. Bereits begrifflich kann der \nBescheid vom 23. August 2004 die Erstattung von zu diesem Zeitpunkt in der \nGesamthöhe noch nicht bestimmbaren Schülerfahrkosten nicht beinhalten. \nDementsprechend handelt es sich um die Entscheidung des zuständigen Trägers, \nwelche Kosten grundsätzlich übernommen werden sollen.\n\n27\n\nDie Ausschlussfrist greift im vorliegenden Verfahren nicht ein, weil auf diese nicht \nin unmissverständlicher Weise hingewiesen worden ist.\n\n28\n\nZwar erscheint fraglich, ob es im Regelfall eines Hinweises auf gesetzliche \nFristen bedarf. Einerseits ist vorauszusetzen, dass gesetzliche Fristen bekannt sind \nund sich entsprechende Hinweise erübrigen. Andererseits erschließt sich die \nSystematik der Sätze 2 und 3 des § 4 Abs. 3 SchfkVO lediglich durch einen \nKlammerzusatz, wobei auch die Kürze der Ausschlussfrist in den Blick zu nehmen \nist. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden.\n\n29\n\nDenn eine materiellrechtliche Ausschlussfrist vermag nicht zu greifen, wenn die \ndem Schüler bzw. seinen Eltern seitens des Schulträgers diesbezüglich zur \nVerfügung gestellten Informationen missverständlich sind. Das ist hier der Fall.\n\n30\n\nDas an die Eltern oder Schülerinnen und Schüler des zweijährigen \nBildungsganges der Fachoberschule , Klasse 11, ausgegebene Merkblatt des \nBeklagten verhält sich unter \"2. Erstattungsverfahren\" zunächst grundsätzlich zur \nÜbernahme, wobei diese durch Aushändigung einer Schülerjahreskarte oder durch \ndie nachträgliche Vergütung der entstandenen Fahrkosten nach Vorlage der gelösten \nFahrscheine vorgesehen ist. Sodann werden ausgehend von der Aushändigung \neiner Schülerjahreskarte drei Regelungen erläutert. Die Regelungen zu lit.a) und lit. \nb). sind nicht einschlägig, da sie Konstellationen mit Aushändigung einer \nSchülerjahreskarte behandeln. Die Ausführungen zu lit. c) verhalten sich zwar zur \nKonstellation, dass keine Schülerjahreskarte ausgehändigt worden ist; weiter heißt \nes, dass die zum Schulbesuch gelösten Einzelfahrscheine für Mehrfachfahrten \nnachträglich abzurechnen seien und dieser Erstattungsanspruch in drei Monaten \nnach Ende des Schuljahres verjähre. Zum einen wird die Konstellation, dass wie hier \nkeine Schülerjahreskarte zum Praktikum ausgehändigt und eine \nWegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten PKWs für Fahrten zum \nPraktikum bewilligt wird, weder in lit. c) noch im sonstigen Merkblatt geregelt. Zum \nanderen erfolgt der Hinweis auf die dreimonatige Frist mit der Formulierung: \"Dieser \nErstattungsanspruch\" sprachlich eindeutig nur zu der im Vorsatz angesprochenen \nnachträglichen Abrechung von Einzelfahrscheinen zum Schulbesuch. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nVwGO. \n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-12/9-k-1383-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-12/9-k-1383-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249193","retrieved":"2026-07-09 02:11:09.870924+00:00"}}