{"status":"available","doknr":"OLD249196","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1212.4L102.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"4 L 102/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.852,53 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter \nanderem in Stolberg Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf.\n\n4\n\nDer Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer unter Anderem für die Jahre 2005 \nund 2006 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom \n18. Dezember 2002 (VgStS 2002). Am 1. Januar 2005 trat die am 19. Dezember \n2006 mit Rückwirkung beschlossene 1. Nachtragssatzung (VgStS 2005) in Kraft.\n\n5\n\nNach § 8 Abs. 1 VgStS 2002 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten \nmit Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Steuer betrug je Apparat und \nangefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen 150,- EUR. Gemäß \n§ 12 VgStS 2002 entstand der Steueranspruch mit der Aufstellung des Apparats. Mit \nder 1. Nachtragssatzung wurde § 8 VgStS 2002 geändert. In der seitdem für die \nJahre 2005 und 2006 geltenden Fassung lautet er:\n\n6\n\n\"Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- \noder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach \ndem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. \nEinspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser \nerrechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl Röhrenentnahme (sog. \nFehlbetrag), abzüglich Röhrennachfüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und \nFehlgeld.\n\n7\n\nDie Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der \nAufstellung\n\n8\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei\n Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses,\n höchstens 150,-- Euro\"\n\n9\n\nZugleich beschloss der Rat der Stadt T. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 \neine neue Vergnügungssteuersatzung, die keine Deckelung des Steuersatzes mehr \nvorsieht.\n\n10\n\nDie Antragstellerin reichte am 29. Januar 2007 eine \nVergnügungssteueranmeldung für den Zeitraum August bis Dezember 2005 und \nJanuar bis Oktober 2006 ein. Der Anmeldung waren Kopien von \nZählwerksausdrucken beigefügt.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin \nmit, es seien die Originalzählwerksausdrucke vorzulegen. Im Übrigen sei die \nEintragung von Minusbeträgen in der Steueranmeldung nicht möglich. Es sei in \nsolchen Fällen ein Einspielergebnis von 0,00 EUR einzutragen. Ansonsten müssten \nauch Einspielergebnisse, die 1.500,- EUR im Monat überstiegen, mit eingerechnet \nwerden. Die eingereichten Steueranmeldungen seien entsprechend zu \nberichtigen.\n\n12\n\nMit weiteren Schreiben vom 13. April 2007 forderte der Antragsgegner die \nAntragstellerin zum Einen auf, Zählwerksausdrucke für zwei Geräte nachzureichen, \nda nach einem Schreiben der Antragstellerin vom 16. Oktober 2006 10 Geräte mit \nGewinnmöglichkeit aufgestellt gewesen seien, aber nur für acht Geräte \nZählwerksausdrucke vorgelegt worden seien. Weiterhin forderte er die Antragstellerin \nauf, Zählwerksausdrucke für das Gerät Merkur Rondo Geräte-Nr. 32503441 \neinzureichen sowie für 5 Geräte das Abbaudatum, den neuen Aufstellort sowie den \nletzten Zählwerksausdruck mitzuteilen. \n\n13\n\nDer Antragsgegner zog die Antragstellerin mit Vergnügungssteuerbescheid vom \n27. September 2007 wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. August 2005 bis 31. \nDezember 2005 zu einer Vergnügungssteuer von 2.273,58 EUR sowie für den \nZeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2006 zu einer Vergnügungssteuer von \n5.136,53 EUR heran. Grundlage der Berechnung seien die eingereichte \nSteueranmeldung vom 29. Januar 2007 und die am 8. März 2007 nachgereichten \nUnterlagen für den Zeitraum 30. Dezember 2005 bis 9./17.01.2006. Für die Monate \nOktober und Dezember 2005 sowie für Juni und Oktober 2006 ergäben sich \nAbweichungen von den Steuererklärungen, da negative Einspielergebnisse nicht als \nErstattung anzurechnen seien.\n\n14\n\nDie Antragstellerin legte am 10. Oktober 2007 Widerspruch ein und beantragte \nebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner erhebe die \nVergnügungssteuer unzulässigerweise als zweite Umsatzsteuer. Auch habe die \nBesteuerung erdrosselnde Wirkung. Sie sei nicht auf die Spieler abwälzbar. Der \nAntragsgegner müsse negative Einspielergebnisse berücksichtigen. Die Neufassung \nder Satzung sei willkürlich erfolgt, da der Satzungsgeber keine ausreichenden \nErmittlungen über die Auswirkungen des neuen Steueransatzes durchgeführt habe. \nSchließlich sei die rückwirkende Inkraftsetzung der Änderungssatzung \nrechtswidrig.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 lehnte der Antragsgegner den \nWiderspruch, mit weiterem Schreiben vom selben Tag den Aussetzungsantrag der \nAntragstellerin ab.\n\n16\n\nDie Antragstellerin hat am 30. November 2007 Klage - 4 K 1319/07 - erhoben \nund am 16. Januar 2008 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Zur Begründung wiederholt die \nAntragstellerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.\n\n17\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n18\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 1319/07 gegen \nden Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom \n27. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 31. Oktober 2007 anzuordnen.\n\n19\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nDie angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er verweise insoweit auf die \nBegründung seines Widerspruchsbescheides. \n\n22\n\nNachdem der 7. Senat des Oberverwaltungssgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen in mehreren Entscheidungen die Bekanntgabe von Ortsrecht durch \nAushang in Bekanntmachungsvorrichtungen eines Rathaus unter bestimmten \nVoraussetzungen für rechtswidrig erachtet hatte, hat der Beklagte die Satzung über \ndie Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt T. vom 18. Dezember 2002 \nsowie die 1. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2006 durch Veröffentlichung in \nden Lokalteilen der beiden lokalen Tageszeitungen erneut bekannt gemacht.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nStreitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 4 K 1319/07 sowie die \nvom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.\n\n26\n\nIm Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen \nPrüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Steuerbescheide, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 \nVwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses \nan der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener Abgabenbescheide lässt die \nFeststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann zu, wenn - auf der \nGrundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des Rechtsbehelfs \nwahrscheinlicher als ein Misserfolg ist,\n\n27\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - \nNWVBl 1994, 337.\n\n28\n\nDie summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem \nRechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, \ndass weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige \nRechtsfragen im Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige \nnicht gerügte Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn \nsie offensichtlich seine Rechtmäßigkeit ausschließen.\n\n29\n\nHieran gemessen ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage \nanzuordnen, in vollem Umfang unbegründet.\n\n30\n\nAn der Rechtmäßigkeit der den mit der Klage 4 K 1319/07 angefochtenen \nVergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegenden Vergnügungssteuersatzung der \nStadt T. bestehen - jedenfalls soweit sie für die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide relevant ist - im Rahmen der hier allein gebotenen \nsummarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel.\n\n31\n\nSoweit die Antragstellerin Einwände gegen die Wirksamkeit der \nVergnügungssteuersatzung erhebt, wird auf die Beschlüsse des \nOberverwaltungsgerichts,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2008 - 14 B \n883/08 - und vom 13. November 2008 - 14 B 721/08 -,\n\n33\n\nBezug genommen, in denen jeweils ausgehend vom eingeschränkten \nÜberprüfungsmaßstab des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens keine ernstlichen \nZweifel an der Wirksamkeit dieser Satzung geäußert wurden und denen sich die \nKammer anschließt.\n\n34\n\nVor der erneuten Bekanntmachung der Satzung warfen die Umstände der \nerstmaligen Bekanntmachung rechtliche Fragen auf, die sich einer Beantwortung im \nEilverfahren entzogen,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O.; \nVG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 4 L 494/07 -.\n\n36\n\nMit der zwischenzeitlich erfolgten erneuten Bekanntmachung sind keine \nUmstände hinzugetreten, die nunmehr ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide begründen würden.\n\n37\n\nSoweit in tatsächlicher Hinsicht noch Unklarheiten bezüglich der zutreffenden \nAnzahl und Zusammensetzung der zu besteuernden Geräte bestehen, ist deren \nKlärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, nachdem die Antragstellerin ihre \nwidersprüchlichen Angaben hierzu trotz gerichtlicher Aufforderung nicht klar gestellt \nhat.\n\n38\n\nEbenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden muss die Frage, ob der \nAntragsgegner bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die festzusetzende \nVergnügungssteuer insoweit rechtswidrig gehandelt hat, als er die aufgetretenen \nsogenannten \"negativen Einspielergebnisse\" unberücksichtigt ließ, obwohl diese \nnicht durch Gewinnauszahlungen an Spieler, sondern ausschließlich durch manuelle \nRöhrenauffüllungen der Antragstellerin herbeigeführt worden sein können und diese \nnach § 8 Abs. 1 VgStS bei der Ermittlung des Einspielergebnisses zu berücksichtigen \nsind.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des \nstreitigen Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der \nvorliegenden Art.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-12/4-l-102-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-12/4-l-102-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249196","retrieved":"2026-07-09 02:11:10.114403+00:00"}}