{"status":"available","doknr":"OLD249247","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1211.8K1274.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"8 K 1274/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 1. Juni \n2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Juli \n2006 verpflichtet, den Kläger einzubürgern.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.1970 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste \nim Jahr 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Hinblick auf seine \nAsylanerkennung im Jahr 1996 eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis. Erstmalig im Jahr 2000 und erneut am 2. Mai 2003 \nsowie am 27. Januar 2005 beantragte er seine Einbürgerung. Im Hinblick auf seine \nmangelnden deutschen Sprachkenntnisse nahm er diese Anträge zurück. Am \n14. Oktober 2005 stellte er einen erneuten Antrag auf Einbürgerung. Nach \nDurchführung eines Sprachtests am 10. Februar 2006 und Anhörung lehnte der \nBeklagte den Antrag mit Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2006 ab. Zur Begründung \nführte er aus, dem Kläger fehle es an den für die Einbürgerung nötigen \nausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Den hiergegen gerichteten \nWiderspruch wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli \n2006 zurück.\n\n3\n\nAm 18. Januar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n4\n\nEr trägt vor, die Ablehnung des Einbürgerungsantrages sei rechtswidrig. Er \nverfüge über hinreichende Deutschkenntnisse.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihn unter \nAufhebung der Ordnungsverfügung vom 1. Juni \n2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 25. Juli 2006 \neinzubürgern.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er vor, der Kläger habe nach wie vor ausreichende \ndeutsche Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen.\n\n10\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n13\n\nDer Kläger hat bezogen auf den für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf \nEinbürgerung nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der bis zum 27. August \n2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August \n2007), der gemäß § 40 c StAG auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge noch \nanzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie werden \naufgehoben.\n\n14\n\nNach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich \nzur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und eine entsprechende \nLoyalitätserklärung abgibt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), er eine \nNiederlassungserlaubnis bzw. eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem außer Kraft getretenen Ausländergesetz \noder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, \n§§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 AufenthG besitzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), \nseinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen \nohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch \nSozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), er seine bisherige \nStaatangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) bzw. hiervon nach \n§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG abgesehen wird und er nicht wegen einer Straftat \nverurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG), es sei denn es liegt ein \nAusschlussgrund des § 11 StAG vor. \n\n15\n\nDer Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. \n\n16\n\nDer § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt voraus, dass der Ausländer den \nLebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne \nInanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch \nSozialgesetzbuch bestreiten kann. Hier findet bis auf Unterbrechungen seit Jahren \nein Leistungsbezug statt. Der Kläger hat diesen Leistungsbezug aber nicht zu \nvertreten. \n\n17\n\nVon dem Erfordernis der wirtschaftlichen Eigensicherung ist im vorliegenden Fall \ngemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird von der in \n§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung unter anderem dann \nabgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den \nLebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem \nSozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch (SGB II oder SGB XII) bestreiten \nkann. \n\n18\n\nOb der Einbürgerungsantragsteller den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine \nverwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage, ein Ermessens- \noder Beurteilungsspielraum kommt der Einbürgerungsbehörde insoweit nicht zu. Der \nBegriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder \nfahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend für ein Vertretenmüssen \ndes Leistungsbezugs ist, dass der Einbürgerungsantragsteller durch ihm \nzurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den \n- fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der Begriff des zu vertretenden \nGrundes ist im öffentlichen Recht wertneutral auszulegen und setzt kein \npflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf \nUmständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person \nzuzurechnen sind,\n\n19\n\n Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März \n1987 - 2 C 22.85 -, NVwZ 1989, 64; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n1. Juli 1997 - 25 A 3613/95 -, Inf-AuslR 98, 34/35; Berlit in \nGemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht \n(GK-StAR), Stand: Oktober 2005, § 10 Rdnr. 242 ff.; \nHailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht (StAR), 4. \nAufl., § 10 Rdnr. 23 f. \n\n20\n\nBei einem arbeitslosen Ausländer ist u. a. dann davon auszugehen, dass er den \nLeistungsbezug zu vertreten hat, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die \nAufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm \nzurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm \nzumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes \naufzunehmen. Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsantragsteller, wenn der \nLeistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, \nbetriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist oder wenn der \narbeitslose Ausländer sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber \naus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine Beschäftigung findet, weil er \nobjektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist. Insbesondere Personen, die \nnach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich nicht \nerwerbsverpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 2, 4 \nSGB XII), haben ihren Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten,\n\n21\n\n Berlit in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 252 f.; siehe \nauch Ziff. 10.1.3. der Vorl. AWH, vgl. zur besonderen \nBerücksichtigung der Erwerbschancen im Hinblick auf \nBildungsstand, fehlende Qualifikation, \nLückenhaftigkeit der Erwerbsbiographie, konjunkturell \nschwierige Arbeitsmarktlage für ungelernte Kräfte: \nVerwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15. Juli 2008 \n- 1 K 305/07 -, Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil \nvom 9. Januar 2008 - AN 15 K 07.02994 -.\n\n22\n\nDie zu stellenden Anforderungen an Art und Umfang der von einem \n(arbeitslosen) Einbürgerungsantragsteller zu verlangenden Eigenbemühungen um \neine neue Arbeitstelle zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, \nsondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind \ndabei insbesondere die die individuellen Chancen des Ausländers auf dem \nArbeitsmarkt bestimmenden Faktoren, wie u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, \nAlter, Behinderungen, Gesundheitszustand oder auch Dauer der \nBeschäftigungslosigkeit. Zur Konkretisierung der Anforderungen an die \nArbeitsbemühungen sowie an die Zumutbarkeit einer Beschäftigung können auch die \nzum Sozialleistungsrecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Denn die \nVerletzung der gesetzlichen Obliegenheit des (erwerbsfähigen) Hilfebedürftigen, \nvorrangig den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. § \n2 SGB II), ist auch dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsantragstellers im \nvorstehenden Sinne zuzurechnen. \n\n23\n\nDer Ausländer, der den Einbürgerungsanspruch geltend macht, hat nach \nallgemeinen Beweisgrundsätzen, begrenzt durch den Amtsermittlungsgrundsatz im \nVerwaltungsprozess, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der \nwirtschaftlichen Eigensicherung vorliegt bzw. anderenfalls, dass die \nVoraussetzungen für ein Absehen von diesem Erfordernis erfüllt sind, er also den \nSozialleistungsbezug nicht zu vertreten hat,\n\n24\n\nvgl. klarstellend insoweit die Neufassung des § 10 \nAbs. 1 Nr. 3 StAG i. d. F. des Richtlinien-\nUmsetzungsgesetzes, der das Nichtvertretenmüssen \nausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung und nicht \nmehr als Ausnahmeregelung formuliert, wobei nichts \ndafür spricht, dass damit das inhaltliche Konzept der \nVorschrift geändert werden sollte.\n\n25\n\nDies gilt umso mehr aus der Erwägung, dass die für die Beurteilung, ob der \nLeistungsbezug zu vertreten ist, erforderlichen Tatsachen regelmäßig aus der \nSphäre des Einbürgerungsantragstellers stammen,\n\n26\n\n Urteil der Kammer vom 5. September 2007 \n- 8 K 3198/04 -, VG Berlin, Urteil vom 1. März 2005 - \n2 A 125.02 - und Beschluss vom 13. September 2005 \n- 2 A 103.05 -; Berlit in: GK-StAR, § 10 Rdnr. 244; a. \nA. - ohne Begründung - Hailbronner/Renner, StAR, \n§ 10 Rdnr. 24.\n\n27\n\nEine andere Würdigung ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu \n§ 10 Abs. 1 Satz 3 StAG (Gesetzentwurf vom 8. November 2001, BT-Drs. 14/7387). \nDanach sollten die früheren Vorschriften des Ausländergesetzes über die \nEinbürgerung in das Staatsangehörigkeitsgesetz unter Beibehaltung der Regelungen \nim Wesentlichen eingegliedert werden. Zu den Vorgängerregelungen der §§ 85 ff. \nAuslG und zur Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG finden sich insoweit keine \nweiteren Ausführungen, die Rückschlüsse auf die Frage der Darlegungs- und \nBeweislast zulassen. Auch aus der Bundestags-Drucksache 11/6955 zur \nAbsehensvorschrift des früheren § 86 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz AuslG, ergibt sich \nhierzu kein Aufschluss, ebenso wenig aus der Bundestags-Drucksache 11/6960, \nS. 28, in der zwar eine im Zweifel großzügige Handhabung der Vorschrift nahe gelegt \nwird, aber nicht von der Darlegungs- oder Beweislastfrage die Rede ist. \n\n28\n\nZur Darlegung des Nichtvertretenmüssens des Leistungsbezugs reicht im \nRegelfall nicht allein die Arbeitslosmeldung und die bloße Erklärung aus, zum Einsatz \nder eigenen Arbeitskraft uneingeschränkt bereit zu sein,\n\n29\n\na. A. insoweit Berlit in: GK-StAR, § 10 Rdnr. 245.\n\n30\n\nIm Fall des Kläger ist nach diesen Maßstäben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG \nvon der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG abzusehen. \n\n31\n\nDer Kläger hat - auch durch Benennung der Bewerbungs-Adressaten - \nüberzeugend deutlich gemacht, dass er arbeitswillig und darum bemüht ist, ein \neigenes Arbeitseinkommen zu erzielen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger \naber angesichts seiner schlechten Erwerbschancen schon aufgrund seiner 50%igen \nMinderung der Erwerbsfähigkeit und den daraus folgenden, in der mündlichen \nVerhandlung im Einzelnen erörterten tatsächlichen Einschränkungen der \nArbeitsfähigkeit nur sehr schwer eine Beschäftigung wird finden können. Es ist \nglaubhaft, dass - wie er mitgeteilt hat - die Arbeitsverwaltung ihm mitgeteilt hat, \naufgrund seiner Schwerbehinderung sei für ihn auf dem Arbeitsmarkt nicht viel zu \nmachen; es gäbe Millionen von Arbeitssuchenden, so dass die Chancen für ihn nicht \nbesonders gut seien. Lediglich eine Überwachungsarbeit käme für ihn Betracht, die \naber bisher nicht zu finden gewesen sei. Das Gericht glaubt dem Kläger auch, dass \ner bei bisherigen Bewerbungsgesprächen seine Schwerbehinderung sogar \nverschwiegen hat, um Arbeit zu finden. Allerdings ist dieses (selbstschädigende) \nVerhalten letztlich nicht hilfreich. Auf dem Klientenblatt des job-com des Kreises \nAachen wird dem Kläger Motivation zur Arbeitssuche bescheinigt; Versäumnisse \nwerden ihm nicht vorgeworfen. Festzustellen ist weiter das Bemühen um berufliche \nQualifikation. Der Kläger hat im Jahr 2004 den Gabelstaplerschein erworben, der ihm \nallerdings aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen inzwischen kaum noch \nhelfen wird. Seine berufliche Qualifikation und \"Verwendbarkeit\" ist insgesamt als \ngering einzustufen. Er kommt nach der job-com-Auffassung für Hilfsarbeiten in \nBetracht, für die potenzielle Arbeitgeber im Zweifel Bewerber ohne \nGesundheitsschäden bevorzugen werden. Folgerichtig stellt daher auch die mit dem \nKreis Düren - job-com - geschlossene Eingliederungsvereinbarung keine besonderen \nAnforderungen an die vom Kläger vorzunehmende Arbeitssuche. In dieser Lage \nkann entgegen der Ansicht des Beklagten demgegenüber einbürgerungsrechtlich \nnicht ein starrer Erwartungsrahmen (30 Bewerbungen pro Monat) gesetzt werden, \nder wegen der hier annähernden Aussichtslosigkeit von Bewerbungen wie eine \n\"Beschäftigungstherapie\" für den Kläger wirken würde. Dies gilt insbesondere in \neiner konjunkturell allgemein schwierigen Arbeitsmarktlage und in einer \nanzutreffenden Wirklichkeit des Wirtschaftslebens, in der für Personen wie den \nKläger die Erwerbschancen extrem schlecht sind und in der sogar eine nicht \nunbedeutende und wachsende Zahl vollzeitig arbeitender Arbeitnehmer - die vielfach \nüber eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen - zur Deckung ihres \nLebensbedarfs auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. \n\n32\n\nDer Kläger verfügt auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. \nDie in dem vorliegenden Fall noch nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG a. F. an die \nDeutschkenntnisse zu stellenden gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus den \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005, \n\n33\n\nu. a. 5 C 8/05, BVerwGE 124, 268, AuAS 2006, \n52, NJW 2006, 1079, InfAuslR 2006, 283, \nDVBl 2006, 919, ZAR 2006, 283. \n\n34\n\nDazu gehört die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen und Wiedergeben eines \nin deutscher Sprache abgefassten Textes des alltäglichen Lebens. Allein mündliche \nSprachfähigkeiten reichen nicht aus. \n\n35\n\nDer Kläger hat mit der mündlichen Kommunikation in deutscher Sprache keine \nProbleme. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung deutlich herausgestellt. \nSeine schriftliche Sprachkompetenz genügt noch den zu stellenden Anforderungen. \nDie in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Leseproben haben ergeben, \ndass er die ihm vorgelegten Texte (alltägliche Zeitungs-Kleinanzeigen) bis auf \nwenige Worte bzw. Silben richtig vorlesen konnte. Bei diesen \"kritischen\" Worten \noder Wortteilen handelte es sich mehrheitlich um Eigennamen oder besondere, nicht \nunbedingt alltägliche oder verbreitete Begriffe. Wie sich weiter herausgestellt hat, hat \ner den Inhalt der Texte jeweils zutreffend erfasst und mündlich wiedergegeben. Zwar \nlief diese Wiedergabe zum Teil zögerlich ab und brauchte mehrfach entsprechende \nNachfragen. Wenn man allerdings in Rechnung stellt, dass der Gesetzgeber nicht \nsehr gute bis befriedigende, sondern lediglich \"ausreichende\" Kenntnisse der \ndeutschen Sprache voraussetzt, muss man die vom Kläger gezeigten Fähigkeiten als \nnoch hinreichend ansehen.\n\n36\n\nDass der Kläger eine der anderen gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nAnspruchs-Einbürgerung nicht erfüllt, ist nicht ersichtlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-11/8-k-1274-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":15},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-11/8-k-1274-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249247","retrieved":"2026-07-09 02:11:14.966211+00:00"}}