{"status":"available","doknr":"OLD249248","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1211.2K707.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"2 K 707/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2006 verpflichtet, \nfestzustellen, dass im Falle des Klägers hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 12. \nApril 2006 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht \nwird.\n\nDie Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer nach seinen Abgaben am 13. Oktober 1967 in M. geborene Kläger ist \nnigerianischer Staatsangehöriger und seinen Angaben zufolge ledig, katholischen \nGlaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Ijaw. Er gab an, dass er am \n21. März 2006 sein Heimatland auf dem Luftweg vom Flughafen M. aus verlassen \nhabe und mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft am 22. März 2006 in G. \ngelandet sei. Der Kläger meldete sich am 24. März 2006 in E. als \nAsylsuchender und begründete seinen Asylantrag bei seiner Anhörung am 28. März \n2006 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt:\n\n3\n\nEr habe bis zum 19. März 2006 in seinem Dorf P. oder P1. in der Region \nO. E1. mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Nach dem Tod seiner Eltern \nhabe er dort nur noch mit seinen Geschwistern gelebt. Sein Vater sei 1987 und seine \nMutter 1990 verstorben. Er habe noch drei Brüder und eine Schwester. Er sei ledig, \nhabe jedoch eine vier Jahre alte Tochter, die nach dem Tod der Mutter bei seiner \njüngeren Schwester im Dorf lebe. In Nigeria habe er 10 Jahre lang die Schule \nbesucht. In den Jahren 2000 bis Ende 2001 habe er gelegentlich bei den Ölfirmen \nT. und D. als Hilfsarbeiter gearbeitet. Anschließend habe er bis Dezember \n2005 zusammen mit seinen Brüdern in seinem Dorf als Fischer gearbeitet. Seit \nDezember 2005 bis März 2006 habe er von dem Erlös aus der Fischerei bei seinen \nGeschwistern gelebt. In dieser Zeit habe er dann auch Jugendliche in ihrem Dorf \nmobilisiert. Er sei im Zusammenhang mit Angriffen auf die Ölpipelines mehrfach \ninhaftiert worden und habe auch zwischen dem 13. und 16. Oktober 2001 bereits vor \ndem Militärtribunal in Bayosa gestanden. Er sei aber von dem Gericht freigesprochen \nworden. Auch sei er jedes Mal wieder freigelassen worden. Sein Heimatland habe er \nverlassen, weil Präsident Obasanjo den Befehl erteilt habe, ihn wegen Hochverrats \nzu verhaften, weil er als Anführer die Jugendlichen gegen die Ölförderung mobilisiert \nhabe. Am 15. März 2006 habe er dies in den Vieruhrnachrichten im Radio gehört. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. April 2006 - dem Kläger ausgehändigt am 19. April 2006 - \nlehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht \nvorliegen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtausreise die \nAbschiebung nach Nigeria an.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 18. April 2006 Klage erhoben und sein Asylvorbringen \nergänzt. Ferner legte der Kläger mehrere ärztliche Atteste von Herrn Dr. G1. \nvom 07. Dezember 2006, des Facharztes für Allgemeinmedizin S. O1. vom 07. \nMärz und 27. September 2008, des Kardiologen Dr. H. -E. vom 19. Februar \n2008, und des Nephrologen Prof. Dr. I. vom 14. April 2008 vor. Danach leidet \nder Kläger an einer arteriellen Hypertonie und einer chronischen Niereninsuffizienz \nim Stadium IV und muss täglich verschiedene Medikamente einnehmen sowie eine \nreduzierte Kost zu sich nehmen. Seine medizinische Versorgung könne er auch \naufgrund seiner finanziellen Situation in Nigeria nicht sicherstellen.\n\n6\n\nNach teilweiser Zurücknahme der Klage beantragt der Kläger noch,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3 und 4 \ndes Bescheides des Bundesamtes vom 12. April 2006 zu \nverpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des \nstreitgegenständlichen Bescheides beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Diese hat \nden Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der \nAnhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. \nFerner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, \nStellungnahme und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte \nErkenntnisliste).\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung \nüber den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung \nhingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n14\n\nSoweit der Kläger die Klage teilweise (hinsichtlich des Antrags auf Gewährung \nvon Asyl, der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - \nFlüchtlingseigenschaft - und von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG) \nzurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen. Die Klagerücknahme ist im Hinblick auf die bereits in der mündlichen \nVerhandlung vom 30. Oktober 2007 gestellten Anträge auch gemäß § 92 Abs. 1 Satz \n2 VwGO wirksam, da die Beklagte vorab im Wege einer allgemeinen \nProzesserklärung des Bundesamtes ihr Einverständnis mit einer Klagerücknahme \nnach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärt hat.\n\n15\n\nDie noch anhängige Klage des Klägers ist begründet.\n\n16\n\nDer Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 12. April 2006 ist rechtswidrig, \nsoweit mit Ziffer 3 des Bescheides das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach \n§ 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - für die Person des Klägers \nverneint wird und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \nDie Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger darin die Abschiebung in das \nZielland Nigeria angedroht wird. Sie ist daher in diesem Umfang aufzuheben, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDer Kläger hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) einen Anspruch auf \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nhinsichtlich Nigeria. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für die Person des \nKlägers auf Grund seiner Erkrankung und unter Berücksichtigung seiner \npersönlichen sowie der im Zielstaat bestehenden Verhältnisse gegeben.\n\n18\n\nDanach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer \nim Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht \n(sog. individuelle Gefahren). Insoweit kann die Gefahr, dass sich eine vorhandene \nKrankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers aufgrund der Verhältnisse im \nAbschiebzielstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohend \nverschlechtert, ein - zielstaatsbezogenes - Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die \nGesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden \nVerhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - \nUmständen ergibt. Mit dem Begriff der Gefahr wird insoweit der allgemeine \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundegelegt.\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Oktober \n2006 - 1 C 18/05 -, AuAS 2007 S. 30 und vom 18. Juli 2006 - 1 C \n16/05 -, juris, Rz. 17 sowie bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: \nUrteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. \n383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14 \nund zum Prognosemaßstab: Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n118/90, BVerwGE 89, 162.\n\n19\n\nDie Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nkann in Betracht kommen, wenn wegen der Verhältnisse im Zielstaat - geringer \nVersorgungsstandard - eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit \nArzneimitteln für die betreffende Krankheit dort generell nicht verfügbar ist. Zum \nanderen kann eine zielstaatsbezogene Gefahr i.S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbestehen, wenn zwar eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung \nallgemein zur Verfügung steht, aber die notwendige ärztliche Behandlung und \nMedikation für den Ausländer aus individuellen Gründe - z.B. u.a. finanzielle Gründe - \nnicht zugänglich ist. \nvgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, \na.a.O., 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, a.a.O. und vom 29. \nOktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003 S. 463.\n\n20\n\nEine Gefahr für Leib und Leben wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigung \nkann auch bestehen, wenn dem betroffenen Ausländer die Inanspruchnahme des \ndort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu \nhinzutretenden gesundheitlichen Gründen - z.B. wegen einer infolge der Einreise zu \nbefürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung \nwie im Falle einer Retraumatisierung - nicht zuzumuten ist,\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 110 des \nAbdruckes, vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - S. 15 des \nAbdruckes und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 127 des \nAbdruckes.\n\n21\n\nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Zubilligung eines \nAbschiebeschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Erkrankung \nschließlich nicht auf Fälle der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat \nbeschränkt. Vielmehr sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer \nVerschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung bzw. \nGefahrenprognose einzubeziehen, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, a.a.O..\n\n22\n\nNach diesen Maßstäben besteht für den Kläger auf Grund seiner Erkrankung \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben, weil nach den besonderen \nUmständen seines Falles beachtlich wahrscheinlich ist, dass es bei einer Rückkehr \nnach Nigeria in naher Zukunft zu einer schwerwiegenden und wesentlichen \nVerschlechterung seines Gesundheitszustandes kommt.\n\n23\n\nNach den vorgelegten ärztlichen Attesten und Bescheinigungen leidet der Kläger \nan einer chronischen Niereninsuffizienz, die sich bereits im Stadium IV befindet, \nverbunden mit einer schweren renalen arteriellen Hypertonie und großer Proteinurie. \nDie Erkrankungen stehen in einem direkten Zusammenhang und erfordern die \nständige Einnahme zahlreicher Medikamente sowie regelmäßige ärztliche \nKontrolluntersuchungen. Mit der Einnahme der Medikamente kann derzeit nach dem \närztlichen Attest vom 27. September 2009 eine Dialyse-Behandlung noch etwas \nverzögert werden, auf Dauer wird dies jedoch nicht möglich sein. Dies ist auf Grund \ndes Stadiums der Nierenerkrankung für das Gericht auch ohne weiteres \nnachvollziehbar, da auf das Stadium IV - Nierenkrankheit mit schwerer \nNierenfunktionseinschränkung - lediglich noch das Stadium V - Chronisches \nNierenversagen - folgt, in dem mit einem Nierenersatzverfahren begonnen wird. \nZudem neigen chronische Nierenerkrankungen zu einer kontinuierlichen \nVerschlechterung, weshalb Ziel der Behandlung daher grundsätzlich die \nProgressionshemmung ist. \nVgl. dazu auch \"Chronisches Nierenversagen\" in Wikipedia - \nhttp://de.wikipedia.org/. , Stand: 3. Dezember 2008.\n\n24\n\nEine Unterbrechung oder ein Ausbleiben der regelmäßig einzunehmenden \nMedikamente würde auf Grund der bereits weit fortgeschrittenen Erkrankung in \nkurzer Zeit zu einer erheblichen und lebensbedrohlichen Verschlechterung der \nErkrankungen führen. Dabei ist auch beachten, dass der Kläger ausweislich der \närztlichen Bescheinigungen an einer schwer einstellbaren renalen Hypertonie leidet \nund Haupttodesursache für alle Patienten mit chronischen Nierenversagen die Herz-\nKreislauf-Krankheiten sind. Ferner ist auch das Risiko eines akuten Nierenversagens \nbereits ab dem Stadium III erhöht, insbesondere wenn zusätzlich Bluthochdruck oder \neine erhöhte Eiweißausscheidung vorliegt,\nvgl. auch \"Chronisches Nierenversagen\" in Wikipedia, a.a.O..\n\n25\n\nDem Kläger wäre es im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht möglich die \nmedikamentöse Behandlung bzw. die sich abzeichnende Dialyse-Behandlung sowie \ndie regelmäßig erforderlichen ärztlichen Untersuchungen dauerhaft \nsicherzustellen.\n\n26\n\nBereits die Gesundheitsversorgung in Nigeria ist, vor allem auf dem Lande, \nmangelhaft. Zwar finden Rückkehrer in den Großstädten eine ausreichende \nmedizinische Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat \nbetriebene Krankenhäuser gibt und auch aufwendigere Behandlungsmethoden, wie \nDialyse oder die Behandlung von HIV, möglich sind. Die Behandlung kann jedoch \nvon einem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden, da das öffentliche \nGesundheitssystem in Nigeria in einem schlechten Zustand ist. Die eingeführte \nallgemeine Krankenversicherung funktioniert schlecht. Sie erfasst zudem nur die \nBeschäftigten im \"formalen Sektor\" und kommt nur 10 % der Bevölkerung zu Gute. \nHilfsorganisationen, die Kosten für Not leidende Patienten übernehmen, sind nicht \nbekannt. Eine medizinische Behandlung ist daher abhängig von der finanziellen \nSituation der des Patienten. Da 70 % der Bevölkerung am Existenzminimum bzw. 50 \n- 70 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgasgrenze von einem US-Dollar pro \nTag leben, sind kranke, arme und alte Menschen auf Familienhilfe angewiesen, \nvgl. AA, Lagebericht Nigeria vom 6. November 2007, S. 23, 6; SFH, \nNigeria: Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/AIDS, \nGutachten vom 12. Juli 2006 und Behandlung von Epilepsie vom \n18. November 2008 (jeweils auch zum Gesundheitssystem \nallgemein) sowie Nigeria, Update vom 18. Dezember 2006; \nDeutsche Botschaft M. , Auskunft an das VG Stuttgart vom 27. \nApril 2006 (zum Gesundheitssystem im Zusammenhang mit HIV) \nund vom 14. November 2003 an das VG München (zur Dialyse-\nBehandlung).\n\n27\n\nDas Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger die finanziellen Mittel für eine \nFortsetzung der lebenserhaltenen medikamentösen Therapie - mit einer erheblichen \nZahl von Medikamenten - bzw. den Beginn einer - dann lebenslangen - Dialyse-\nBehandlung sowie die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen in Nigeria nicht zur \nVerfügung stehen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, der seinen \nAngaben zufolge bereits vor seiner Ausreise seinen Unterhalt lediglich als \nTagelöhner bei Ölfirmen bzw. als Fischer verdient hat, die erforderlichen \nBehandlungskosten nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird bestreiten \nkönnen. Zum einen ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Kläger auf Grund seines \nGesundheitszustandes überhaupt noch eine derartige Tätigkeit ausüben könnte, da \ndas chronische Nierenversagen im fortgeschrittenen Stadium 4 und Stadium 5 mit \neiner zunehmenden Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit \neinhergeht, wie der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar \ndargelegt hat,\nvgl. dazu auch \"Chronisches Nierenversagen\" in Wikipedia, a.a.O..\n\n28\n\nZum anderen ist auch angesichts der in Nigeria herrschenden Arbeitslosigkeit \nsehr fraglich, ob der Kläger eine Beschäftigung mit seiner Erkrankung überhaupt \nfindet. Auch dürfte auf Grund der Einkommenssituation in Nigeria ein mit einer \nTätigkeit als Tagelöhner erzieltes Einkommen nicht ausreichen, um die für den \nKläger erforderlichen Behandlungen und Untersuchungen zu finanzieren. Das \nGericht geht ferner davon aus, dass der Kläger, dessen Eltern bereits verstorben \nsind, nicht auf eine ihn unterstützende Familienstruktur in seinem Heimatland \nzurückgreifen kann. Zwar sind die Angaben des Klägers zu seinem familiären \nVerhältnissen nicht frei von Ungereimtheiten und ist davon auszugehen, dass noch \nseine vier Geschwister und seine ca. sechs Jahre alte Tochter bei einem Onkel in \nseinem Heimatort leben. Der Kläger hat jedoch glaubhaft dargelegt, dass bereits \nseine Geschwister und auch seine Tochter von der Rente des Onkels unterhalten \nwerden. Unabhängig von der Frage, ob die Familie den kranken Kläger überhaupt \naufnehmen würde, kann angesichts der Erkenntnislage zur wirtschaftlichen und \nsozialen Situation in Nigeria nicht davon ausgegangen werden, dass die in Nigeria \nlebenden Angehörigen des Klägers in der Lage wären, auch noch die erheblichen \nBehandlungskosten des Klägers (mit-)finanzieren zu können.\n\n29\n\nDie nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende \nAbschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit dem \nKläger die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Im übrigen ist sie rechtmäßig. \nDies ergibt sich aus der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage. Gemäß § 34 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 \nAufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als \nAsylberechtigter anerkannt ist und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Vorschrift des \n§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht zunächst vor, dass das Vorliegen von \nAbschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht \n- so auch im Ergebnis zuvor § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG -. Anders als die \nVorgängervorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestimmt jedoch § 59 Abs. 3 Satz \n2 AufenthG nunmehr, dass in der Androhung der Staat zu bezeichnen ist, in den der \nAusländer nicht abgeschoben werden darf. Die Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG enthielt noch die Einschränkung auf Abschiebungshindernisse nach § 51 und \n53 Abs. 1 - 4 AuslG, d.h. die dem heutigen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nentsprechende Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG war nicht genannt und damit \nausgenommen,\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 1 C 7/03 -, InfAuslR \n2004 S. 323, wonach auf Grund von § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine \nim Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung \ngrundsätzlich auch dann rechtmäßig war, wenn hinsichtlich des \nZielstaates Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG festgestellt wurden.\n\n30\n\nNach der Vorschrift des nunmehr gültigen § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist jedoch \njedes Abschiebungsverbot - auch eines nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - \nausdrücklich in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung im Übrigen bleibt bei Feststellung des Vorliegens eines \nAbschiebungsverbotes durch das Verwaltungsgericht unberührt, § 59 Abs. 3 Satz 3 \nAufenthG. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. \n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-11/2-k-707-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-12-11/2-k-707-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249248","retrieved":"2026-07-09 02:11:15.043579+00:00"}}