{"status":"available","doknr":"OLD249558","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1128.7K1090.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-11-28","aktenzeichen":"7 K 1090/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2007 in Gestalt von dessen \nWiderspruchsbescheid vom 19. September 2007 und des Änderungsbescheides vom \n05. März 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin zu einer Abwassergebühr \nin Höhe von 7.176,88 EUR herangezogen wird.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit \nin Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zu Abwassergebühren \n(Schmutzwasser) für das Jahr 2007. Sie war bis zum 31. Dezember 2007 \nEigentümerin des Grundstücks G 1in F. -L. . Auf diesem Grundstück wird \ndie Einrichtung \"T. . K. \" als gerontopsychiatrisches Pflegeheim mit 57 \nPflegeplätzen betrieben. \n\n3\n\nDie Stadt F. sammelt die Abwässer über den Städtischen Abwasserbetrieb \nein und reinigt sie größtenteils in der städtischen Kläranlage F. -Mitte. Für den \nBereich des Stadtteils L. sammelt die Stadt F. über den städtischen \nAbwasserbetrieb die Abwässer ein und führt sie der vom O. betriebenen \nKläranlage F. -L. zu. In diese Anlage fließen auch die Abwässer des \nHauses In L. . Wegen der in dem Pflegeheim anfallenden Abwassermenge von \nmehr als 2.500 m³ jährlich wird die Klägerin als Mitglied des O. verbandes von \ndiesem zu Beiträgen herangezogen.\n\n4\n\nMit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 22. Januar 2007 setzte der \nBeklagte für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2007 - ausgehend von einer \nAbwassermenge von 3.736 m³ und dem seit Januar 2005 unverändert geltenden \nGebührensatz von 1,98 EUR/m³ - gegenüber der Klägerin eine Abwassergebühr in \nHöhe von 7.397,28 EUR fest. \n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. September 2007 zurückwies. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 22. Oktober 2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, die von dem \nBeklagten erhobene Schmutzwassergebühr sei um die von ihr an den O. \ngeleisteten Beträge in Höhe von 0,85 EUR pro m3 Abwasser zu reduzieren. Die von \ndem Beklagten vorgenommene Berechnung verstoße gegen das \nDoppelbelastungsverbot aus § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW. Es sei schon zweifelhaft, \nob die Vorschrift überhaupt einschlägig sei. Die Stadt F. und der O. \nunterhielten gemeinsam Einrichtungen oder Anlagen, die als technische Einheit ihren \nZweck nur gemeinsam erfüllen könnten und erbrächten darüber hinaus gleichartige \nLeistungen zur Ortsentwässerung und Abwasserreinigung im Stadtgebiet F. . Es \nsei unbeachtlich, dass die Entwässerung im Bereich L. ausschließlich zu der \nKläranlage F. -L. des O verbandes führe und eine leitungsmäßige \nVerbindung zwischen dem Bereich L. und der Kläranlage F. -Mitte der \nStadt F. nicht bestehe. Gleichartige Leistungen müssten nicht ausschließlich in \ndem räumlichen Bereich erbracht werden, in dem eine technische Einheit von \nEinrichtungen oder Anlagen des Verbandes mit Einrichtungen oder Anlagen einer \nGemeinde bestünden. Eine derartige Verknüpfung ergebe sich jedenfalls nicht aus \ndem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, seiner systematischen Stellung oder \nseinem Sinn und Zweck. Der Beklagte differenziere auch im Übrigen nicht zwischen \nRechnungsergebnis/Haushaltsansatz bzw. dem Abwassergebührenvolumen für den \nBereich L. einerseits und den gesamten Einzugsbereich der \nEntwässerungssatzung der Stadt F. andererseits. Da das Tatbestandsmerkmal \nder gleichartigen Leistung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erfüllt sei, sei \nvorliegend § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW einschlägig. Diese Norm verlange den \nAbzug der Verbandslasten in voller Höhe und die entsprechende Reduzierung der \nsatzungsgemäß ausgewiesenen gemeindlichen Abwassergebühr. Griffen § 7 Abs. 2 \nSatz 1 und Satz 3 KAG NRW nicht Platz, stehe jedenfalls die Verfahrensweise und \nBerechnungsmethode des Beklagten nicht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG \nNRW. Es gelte der Grundsatz, dass der Eigentümer eines an die gemeindliche \nKanalisation angeschlossenen Grundstücks insoweit von der Gemeinde nicht mit \nGebühren zu belasten sei, als er als Mitglied eines Verbandes zu Verbandsbeiträgen \nherangezogen werde. Hier werde sie, die Klägerin, vom O. für die \nBeseitigung von Abwasser-Rückständen in Höhe von 0,85 EUR pro m3 unmittelbar \nherangezogen. Der O. verfüge über kein eigenes Leitungsnetz. Vielmehr \nwürden ihm die Abwasser an einem Übergabepunkt zur Reinigung in der \nverbandsseitig betriebenen Kläranlage zur Verfügung gestellt. Infolge dessen zahle \nsie an den O. nur für Abwasserreinigung. Ihre Entlastung gemäß der \nVerwaltungspraxis des Beklagten in Höhe von 10 % bis 13 % entspreche einem \nAbgabensatz in Höhe von 0,20 EUR pro m3 bzw. 0,26 EUR pro m3. Diese \nVerfahrensweise bzw. Berechnungsmethode des Beklagten sei offenkundig \nunzutreffend. Sie sei nur dadurch zu erklären, dass der Beklagte die Gesamtkosten \nder Abwasserreinigung und somit das Gebührenvolumen für den gesamten \nGeltungsbereich der Entwässerungssatzung der Stadt F. zugrunde lege und \ndieses Rechnungsergebnis/diesen Haushaltsansatz in das Verhältnis zu den \nVerbandsbeiträgen des O. verbandes stelle. Dabei bleibe jedoch \nunberücksichtigt, dass der O. die beitragspflichtige Leistung der \nAbwassereinigung nur für einen abgegrenzten Bereich im Geltungsbereich der \nEntwässerungssatzung erbringe und die Abwasserreinigung in den anderen \nBereichen von der Stadt F. selbst vorgenommen werde. Betroffen sei der \nBereich L. , so dass auch nur das Abwassergebührenvolumen für den Bereich \nL. in ein prozentuales Verhältnis zu den für den Bereich L. anfallenden \nVerbandslasten und von der Stadt F. zu entrichteten Beiträge an den O. \ngestellt werden könne. Mit Bescheid des O. verbandes vom 19. Juni 2006 für das \nJahr 2005 sei sie zu einem Beitrag von 0,85 EUR/m³ Abwasser herangezogen \nworden.\n\n7\n\nMit Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 05. März 2008 hat der \nBeklagte die Abwassergebühr für das Jahr 2007 vorläufig auf 7.176,88 EUR \nreduziert. Die Reduzierung entspricht 11,58% der vorläufig veranschlagten Kosten \nfür die Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 4.119.490,00 EUR im Verhältnis zu \nden an den O. für die Schmutzwasserentsorgung gezahlten Beiträgen in \nHöhe von 477.203,00 EUR.\n\n8\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe der \nReduzierung der Abwassergebühren um 222,40 EUR durch den Änderungsbescheid \nvom 05. März 2008 für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2007 in \nGestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 19. September \n2007 und des Änderungsbescheides vom 05. März 2008 \ninsoweit aufzuheben, als sie zu einer Abwassergebühr in Höhe \nvon 7.176,88 EUR herangezogen wird.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr führt aus, die konkret an den O. gezahlten Beiträge könnten nur dann \nabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW \nvorlägen. Dies setze voraus, dass die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung des \nO. verbandes mit denen der Abwasserbeseitigung der Stadt F. in der Gestalt \neine technische Einheit bildeten, dass sie ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen \nkönnten. Die insoweit erforderliche leitungsmäßige Verbindung bestehe zwischen \nden Sammlungsanlagen L. und der Kläranlage des O. verbandes, F. -\nL. . Keine Verbindung bestehe zwischen dem Kanalsystem L. und \nweiteren Kanalsystemen, die zur Kläranlage F. -Mitte, einer städtischen \nAbwasserreinigungsanlage, entwässerten. Bestehe das Gemeindegebiet aus \nmehreren technisch getrennten Entwässerungssystemen, die leitungsmäßig nicht \nmiteinander verbunden seien, sei die tatbestandliche Voraussetzung der technischen \nEinheit nur in dem regionalen Bereich erfüllt, in dem das gemeindliche System mit \nder Verbandsanlage in leitungsmäßiger Verbindung stehe. Dies führe \ngebührenrechtlich dazu, dass die Gemeinde, wenn sie § 7 Abs. 2 KAG NRW \nanwenden wolle, auf den abgrenzenden Bereich dieses Entwässerungsgebietes \nabstellen müsse. Vorliegend bildeten die Kläranlage F. -Mitte und die Kläranlage \nF. -L. bzw. das Kanalsystem L. keine technische Einheit. Eine \ntechnische Einheit bilde aber das leitungsmäßig miteinander verbundene \nSammlungsnetz des Beklagten und die Kläranlage F. -L. des \nO. verbandes. Weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sei die \nErbringung gleichartiger Leistungen. Zwar betreibe er, der Beklagte, mit der \nKläranlage F. -Mitte ebenfalls Abwasserreinigung genau wie der O. , aber \ndies in einer anderen technischen Anlage, so dass dies hier nicht von Belang sei. Zu \nbetrachten sei ausschließlich die Entwässerung im Bereich L. , wobei er, der \nBeklagte, hier die Ortsentwässerung vornehme und der O. ausschließlich die \nAbwasserreinigung übernehme. Daher liege keine gleichartige Leistung vor. Auf \ndieser Grundlage verbleibe es bei der Vorschrift des § 7 Abs. 1 KAG NRW. § 7 \nAbs. 1 Satz 4 KAG NRW zwinge anders als § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nicht dazu, \ndie Gebühren genau um die Beträge zu kürzen, mit denen der Abgabepflichtige \nselbst von dem Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen \nwerde.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dargelegt, dass für die \njeweiligen Veranlagungsjahre zunächst eine Heranziehung auf der Grundlage der \neingeleiteten Schmutzwassermenge und des satzungsmäßigen Gebührensatzes \nerfolge. Sobald die Rechnungsergebnisse aus dem jeweiligen Jahr vorlägen, erfolge \nwegen der Beitragsveranlagung durch den O. zunächst eine vorläufige und \ndann eine endgültige Gebührenreduzierung.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. \n3 VwGO einzustellen.\n\n15\n\nIm noch anhängigen Umfang ist die Klage begründet. \n\n16\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 22. Januar 2007 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 und des \nÄnderungsbescheides vom 05. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Klägerin zu \nAbwassergebühren herangezogen wird.\n\n17\n\nAls Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin kommt allein die Satzung \nüber die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche \nAbwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - \nEntwässerungssatzung - der Stadt F. vom 19. März 2004 in der Fassung der 1. \nÄnderung vom 15. Dezember 2004 (EntwS) in Betracht. Gemäß § 28 Abs. 1 EntwS \nerhebt die Stadt als Gegenleistung u.a. für die Entsorgung des der öffentlichen \nAbwasseranlage zugeführten Schmutzwassers Benutzungsgebühren nach Maßgabe \ndes Kommunalabgabengesetzes NRW. Gebührenpflichtig sind gemäß § 26 Abs. 1 \nNr. 1 EntwS der Grundstückseigentümer. Die Schmutzwassergebühr beträgt jährlich \n1,98 EUR/m³. Allerdings fehlt in der Entwässerungssatzung entgegen der \nzwingenden Forderung des § 2 Abs. 1 KAG NRW der auf die Klägerin \nanzuwendende Gebührensatz.\n\n18\n\nDie Notwendigkeit eines besonderen Gebührensatzes folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 4 \nKAG NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen von den Abgabepflichtigen Gebühren nicht \nerhoben werden, soweit sie selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner \nEinrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu \nVerbandslasten oder Abgaben herangezogen werden. § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW \nordnet ein Doppelbelastungsverbot an, durch das sichergestellt wird, dass die \nGemeinde keine Gebühren erhebt, soweit die Abgabepflichtigen selbst vom Verband \nfür diese Leistungen herangezogen werden,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -, \nNWVBl. 1988, 308; Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \n§ 7 Rn. 12 (Stand: September 2008); Queitsch, in: Hamacher/Lenz/ \nQueitsch, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen, § 7 Rn. 9 (Stand: Februar 2000).\n\n20\n\nDas so ausgestaltete Doppelbelastungsverbot bedeutet indes nicht, dass die \nVerbandsbeiträge des einzelnen Gebührenpflichtigen für die Abwasserreinigung von \nder für ihn errechneten Gebühr abzuziehen wären. Eine derartige Regelung trifft § 7 \nAbs. 2 Satz 3 KAG NRW. Schon die von dieser Vorschrift abweichende Formulierung \nin § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW lässt darauf schließen, dass nicht dasselbe wie in § 7 \nAbs. 2 Satz 3 KAG NRW gemeint ist. Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt \nsich vielmehr, dass mit \"soweit\" nicht die Höhe der im Einzelfall von den \nAbgabepflichtigen zu zahlenden Verbandslasten, sondern Art und Umfang der \nInanspruchnahme von Einrichtungen oder Vorteilen des Verbandes gemeint ist,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -, \nNWVBl. 1988, 308, und vom 17. Mai 1971 - II A 301/68 - KStZ \n1971, 227, jeweils m.w.N.; Dietzel, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 12 (Stand: September 2008); \nQueitsch, in: Hamacher/Lenz/ Queitsch, Kommunalabgabengesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, § 7 Rn. 9 (Stand: Februar \n2000).\n\n22\n\nWird also der Eigentümer eines an die gemeindliche Kanalisation \nangeschlossenen Grundstücks als Mitglied eines Verbandes (ebenso wie die \nGemeinde) für die Abwasserreinigung zu Verbandsbeiträgen herangezogen, darf der \nauf ihn anzuwendende Gebührensatz nicht den Anteil an Verbandslasten der \nGemeinde enthalten, der auf die Abwasserreinigung entfällt, \n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -, \nNWVBl. 1988, 308; Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \n§ 7 Rn. 12 (Stand: September 1993); Queitsch, in: Hamacher/Lenz/ \nQueitsch, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen, § 7 Rn. 9 (Stand: Februar 2000).\n\n24\n\nAn einem solchen speziellen Gebührensatz fehlt es in der einschlägigen \nEntwässerungssatzung der Stadt F. . In § 28 Abs. 9 EntwS ist allein der für alle \nAbgabenschuldner geltende Gebührensatz von 1,98 EUR/m³ Abwasser festgelegt. \nDieser satzungsmäßige Mangel wird auch nicht dadurch behoben, dass der Beklagte \ndie Klägerin, die zunächst nach dem für alle geltenden Gebührensatz zu \nAbwassergebühren herangezogen wird, nach Ablauf des maßgeblichen \nVeranlagungsjahres entsprechend des sich abzeichnenden Betriebsergebnisses erst \neine vorläufige und später eine endgültige Gebührenreduzierung vornimmt. \n\n25\n\nEine Sonderregelung für Gebührenpflichtige, die sowohl Abwassereinrichtungen \nder Stadt F. als auch des O. verbandes in Anspruch nehmen, enthält allein § \n28 Abs. 13. EntwS. Darin wird bestimmt, dass sich bei Gebührenpflichtigen, die in \nden Fällen des § 7 Abs. 2 KAG NRW von einem Entwässerungsverband zu \nVerbandslasten oder Abgaben herangezogen werden dürfen, die an die Stadt zu \nzahlende Gebühr um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW anzurechnenden \nBeträge ermäßigt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 \nHalbsatz 1 KAG NRW sind die auf die einzelnen Abgabepflichtigen entfallenden \nGebühren um die Beträge zu kürzen, mit denen die Abgabepflichtigen selbst von \ndem Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden. \nTatbestandliche Voraussetzung ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, dass \nEinrichtungen oder Anlagen des Verbandes mit Einrichtungen oder Anlagen einer \nGemeinde oder eines Gemeindeverbandes dergestalt eine technische Einheit bilden, \ndass sie ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen können, und dass der Verband sowie \ndie Gemeinde oder der Gemeindeverband gleichartige Leistungen (z.B. \nOrtsentwässerung oder Abwasserreinigung) erbringen. \n\n26\n\nEine technische Einheit zwischen gemeindlicher und Verbandsanlage setzt eine \nleitungsmäßige Verbindung voraus, die so beschaffen sein muss, dass bei deren \nTrennung jede der beiden Anlage außerstande wäre, die von ihr erfasste Fläche zu \nentwässern. Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren technisch getrennten \nEntwässerungssystemen, die leitungsmäßig nicht miteinander verbunden sind, ist die \ntatbestandliche Voraussetzung der technischen Einheit nur in dem Bereich erfüllt, in \ndem das gemeindliche System mit der Verbandsanlage in leitungsmäßiger \nVerbindung steht,\n\n27\n\nvgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 19 \n(Stand: September 1993); Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Queitsch, \nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7 \nRn. 12 f. (Stand: Februar 2000), jeweils m.w.N.\n\n28\n\nOb danach von einer technischen Einheit auszugehen ist, die allenfalls zwischen \nder vom O. unterhaltenen Kläranlage F. -L. und den städtischen \nSammlungsanlagen in L. bestehen kann, bedarf letztlich keiner \nEntscheidung.\n\n29\n\nDenn jedenfalls erbringen der O. und die Stadt F. im - hier \nunterstellten - Gebiet der technischen Einheit nicht gleichartige Leistungen. Das \nErfordernis der Gleichartigkeit der Leistungen stellt auf die unterschiedlichen \ntechnischen Leistungen ab, die bei der Entwässerung des Gemeindegebiets erbracht \nwerden. Dies verdeutlicht der Klammerzusatz in Satz 1: \"z.B. Ortsentwässerung oder \nAbwasserreinigung\". § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW greift demnach nur dann Platz, \nwenn Gemeinde und Verband die gleiche technische Leistung erbringen, d.h. wenn \nentweder beide im Gebiet der technischen Einheit Ortsentwässerung leisten oder \nAbwasserreinigung betreiben. Die Norm findet also keine Anwendung, wenn etwa \nnur die Gemeinde Ortsentwässerung leistet und die von ihr gesammelten Abwasser \neinem Verband übergibt, der sie seiner Kläranlage zuführt, ohne selbst an der \nOrtsentwässerung beteiligt zu sein,\n\n30\n\nvgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 24 \n(Stand: September 1993); Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Queitsch, \nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7 \nRn. 14 (Stand: Februar 2000), jeweils m.w.N.\n\n31\n\nAbwasserreinigung ist in der Regel das Behandeln des gesammelten Abwassers \nin einer Kläranlage,\n\n32\n\nvgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 27 \nm.w.N. (Stand: September 1993).\n\n33\n\nOrtsentwässerung liegt vor, wenn in dem Gemeindegebiet ein Netz von \nKanalisationsleitungen vorhanden ist, das sich über das erschlossene \nGemeindegebiet nicht nur unwesentlich ausdehnt und verzweigt, um die in seinem \nEinzugsbereich auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Abwasser zu \nsammeln und über sich jeweils vergrößernde Hauptsammler den \nAbwassertransportleitungen oder Kläranlagen zuzuführen,\n\n34\n\nvgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 7 Rn. 27 \nm.w.N. (Stand: September 1993).\n\n35\n\nNach diesen Kriterien werden gleichartige Leistungen nicht erbracht. Der \nO. betreibt mit der von ihm übernommenen Kläranlage F. -L. \nausschließlich Abwasserreinigung. Aufgabe der Stadt F. ist demgegenüber die \nOrtsentwässerung.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob eine \nHeranziehung der Klägerin zu Abwassergebühren für das Jahr 2007 losgelöst von \nden Anforderungen des Doppelbelastungsverbots auch deswegen rechtswidrig ist, \nweil der seit dem 01. Januar 2005 unverändert gebliebene Gebührensatz von 1,98 \nEUR/m³ Abwasser zwar auf einer jährlich von der Verwaltung des Beklagten \nerstellten Kalkulation beruht, aber möglicherweise für das hier in Rede stehende \nGebührenjahr nicht vom Rat der Stadt F. beschlossen worden ist.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. \nHinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreites hat \ndie Kammer zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass er auch insoweit aus den \nGründen des Urteils unterlegen wäre.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Vollstreckungsabwendungsbefugnis \nbezieht sich jedoch lediglich auf den streitig entschiedenen Teil der ursprünglich \nerhobenen Klage, da eine Kostenentscheidung nach einer Erledigung des \nRechtsstreites in der Hauptsache für den kostenmäßig obsiegenden Teil ohne \nweiteres vollstreckbar ist und er durch die einheitliche Kostenentscheidung des \nUrteils nicht schlechter gestellt werden darf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-28/7-k-1090-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-28/7-k-1090-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249558","retrieved":"2026-07-09 02:11:39.802819+00:00"}}