{"status":"available","doknr":"OLD249650","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1126.8K489.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"8 K 489/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 27. \nFebruar 2008 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, die Klägerin zu \neinem Drittel. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 18. Mai 1982 geborene Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. \nSie reiste am 1. September 2006 aus Vietnam aus und nach eigenen Angaben am \n20. September 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Juni 2007 \nbeantragte sie die Erteilung einer Duldung. Zur Begründung führte sie aus, sie sei \nohne Visum eingereist. Momentan sei sie schwanger. Es handele sich um eine \nRisikoschwangerschaft, so dass sie weder transport- noch reisefähig sei. Daher liege \nein Duldungsgrund vor. Ein weiterer Duldungsgrund liege darin, dass sie nicht über \neinen vietnamesischen Reiseausweis verfüge. Der Vater des erwarteten Kindes sei \nein vietnamesischer Staatsangehöriger, der im Besitz einer Niederlassungserlaubis \nsei und seit mehr als acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebe. Dieser habe die \nVaterschaft anerkannt und wolle die elterliche Sorge gemeinsam mit der Klägerin \nausüben. In der vorgelegten Urkunde über die Erklärung zur gemeinsamen \nelterlichen Sorge vom 26. Juli 2007 heißt es, die Klägerin habe sich mit einem \n\"gültigen vietnamesischen Passport Nr. E. \" ausgewiesen. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 2007 forderte der Beklagte die Klägerin zur \nunverzüglichen Vorsprache zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung und \nBefragung zum Zweck des Vollzuges des § 15 a AufenthG sowie zur Vorlage \nsämtlicher Identitätspapiere auf. Die Klägerin antwortete, sie sei wegen der \nSchwangerschaft nicht in der Lage, persönlich zu erscheinen. Die auf den 27. Juli \n2007 ausgerechnete Entbindung stehe kurz bevor. Daher bitte sie, eine \nBescheinigung darüber zu erteilen, dass sie sich im Verteilungsverfahren befinde. \nEinfacher wäre es, sofort die Duldung zu erteilen, da mit der Geburt des Kindes \nohnehin eine Verteilung nach B. erfolgen werde. Auch werde die Duldung \nbenötigt, um bei der Auslandsvertretung um einen Pass nachzusuchen. Der Beklagte \nteilte daraufhin mit, um das Verteilungsverfahren nach § 15 a AufenthG einleiten zu \nkönnen, sei eine erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich. Erst nach erfolgter \nZuweisung könne dann die zuständige Ausländerbehörde eine Duldung und ggfs. \neine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Unter dem 26. Juli 2007 stellte der Beklagte der \nKlägerin eine vorläufige Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereiste \nAusländerin aus. \n\n4\n\nAm 10. September 2007 wurde das Kind O1. B1. O. geboren, das die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine weitere Aufforderung zur Vorsprache bei \nder Behörde beantwortete die Klägerin mit dem Hinweis, in den Fällen des § 15 a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG sei eine Bescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG \nauszustellen. Nach einer erneuten behördlichen Aufforderung erschien die Klägerin \nam 25. Oktober 2007 und teilte mit, sie verfüge über einen vietnamesischen Ausweis \nNr. 031364866. \n\n5\n\nAm selben Tag stellte der Beklagte der Klägerin eine bis zum 25. Januar 2008 \ngültige Duldungsbescheinigung aus, die danach verlängert wurde. Am 12. Februar \n2008 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 \nAufenthG. Der Beklagte hörte die Klägerin darauf zur beabsichtigten Ablehnung des \nAntrages an.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2008 lehnte der Beklagte die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis ab, setzte eine Ausreisefrist und drohte der Klägerin für \nden Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise ihre Abschiebung an. Zur \nBegründung hieß es unter anderem, die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV \nseien nicht erfüllt, da die Klägerin illegal eingereist sei. Außerdem sei der in § 39 \nNr. 5 AufenthV vorausgesetzte gebundene Anspruch nicht gegeben, weil wegen \nPasslosigkeit eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Außerdem sei \nwegen der illegalen Einreise und des mehrmonatigen unerlaubten Aufenthalts ein \nAusweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Eine \nAufenthaltserlaubnis könne daher nur im Wege des Ermessens nach § 5 Abs. 2 S. 2 \nAufenthG erteilt werden, ein Rechtsanspruch sei gerade nicht gegeben. Der Beklagte \nsei aber bereit, bei Erfüllung der Passpflicht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG zu erteilen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 7. März 2008 gegen die am 5. März 2008 zugestellte \nOrdnungsverfügung Klage erhoben.\n\n8\n\nSie trägt vor, sie habe Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 \nNr. 3 AufenthG. \n\n9\n\nSie sei nicht auf eine Nachholung des Visumsverfahrens zu verweisen, weil sie \nnach § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt sei, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet \neinzuholen. Zwar sei sie im Moment der Geburt ihres Kindes noch nicht im Besitz \neiner Duldungsbescheinigung gewesen. Auf das formale Vorliegen einer Duldung \nkomme es aber nicht an, sondern auf das Vorliegen von Duldungsgründen, also auf \nden Anspruch auf eine Duldung bzw. eine faktische Duldung. Abgesehen davon \nhabe die Klägerin die Duldung bereits am 27. Juni 2007 beantragt. Die \nDuldungsgründe seien bei Antragstellung bereits gegeben gewesen. Wegen der \nRisikoschwangerschaft sei die Abschiebung nicht möglich und vom Beklagten auch \nnicht vorgesehen gewesen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn die \nBehörde vier Monate zur Ausstellung der Duldung brauche. Die Klägerin verfüge \nnunmehr auch über einen vietnamesischen Reisepass, so dass auch der Passpflicht \ngenügt sei.\n\n10\n\nIm Übrigen seien auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der \nVisumspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt. Es sei der Klägerin nicht \nzumutbar, ihr deutsches Kind zur Nachholung des Visumsverfahrens in Deutschland \nzurück zu lassen. Sie sei auch nicht darauf zu verweisen, ihr Kind mitnehmen zu \nkönnen, da deutsche Staatsbürger nicht gezwungen werden könnten, Begleiter im \nRahmen eines Visumsverfahrens zu werden. Die Dauer eines Visumsverfahrens von \nVietnam aus sei überdies nicht kalkulierbar; auch verfüge die Klägerin nicht über die \nfinanziellen Mittel für eine Reise.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n27. Februar 2008 zu verpflichten, der Klägerin ab Antragstellung \neine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu \nerteilen,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n27. Februar 2008 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 \nAufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor, die Klägerin könne schon wegen Verletzung der Visumspflicht, die \nzugleich einen Ausweisungsgrund darstelle, nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV den \nAufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen.\n\n18\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, nämlich \nbezüglich des Hilfsantrages, begründet. \n\n21\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) unter fehlerfreier Ausübung des Ermessens über ein \nAbsehen von der Visumspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die \nOrdnungsverfügung vom 27. Februar 2008 wird aufgehoben, weil sie insoweit \n- wegen Nichtgebrauchs des Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - \nrechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.\n\n22\n\nDie Klage hat mit ihrem Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin \nab Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu \nerteilen, keinen Erfolg.\n\n23\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufenthaltserlaubnis zu, weil sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis u. a. voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen \nVisum eingereist ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die \nEinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht \ndurch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes \nbestimmt ist. Gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte \ngrundsätzlich ein nationales Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der \nEinreise erteilt wird. In der auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nerlassenen Aufenthaltsverordnung, namentlich in den §§ 39 bis 41 AufenthV, ist \nbestimmt, in welchen Fällen der Aufenthaltstitel nach der Einreise im Bundesgebiet \neingeholt werden kann. \n\n24\n\nDie Klägerin ist danach nicht berechtigt, den Aufenthaltstitel zum \nFamiliennachzug nach der Einreise einzuholen. Die Voraussetzungen des hier allein \nin Betracht zu ziehenden § 39 Nr. 5, 2. Alt. AufenthV sind nicht erfüllt. Danach kann \nein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen \nAufenthaltstitel ohne vorheriges Visumsverfahren im Bundesgebiet einholen, wenn \nseine Abschiebung nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund der Geburt \neines Kindes während des Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat. \n\n25\n\nDabei ist es erforderlich, dass die Duldung im Zeitpunkt des Eintretens der für \nden Anspruchserwerb (hier nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) maßgeblichen \nTatbestandsvoraussetzungen, hier der Geburt, vorliegen muss. Dies folgt aus dem \nSinn und Zweck des § 39 AufenthV,\n\n26\n\nvgl. hierzu BR-Drucksache 731/04, S. 181 ff. \n\n27\n\nZiel der Regelung ist es, einen angemessenen Kompromiss zwischen \nVerfahrenserleichterungen für den Ausländer einerseits und dem legitimen Interesse \ndes Staates an der Ausübung der Zuwanderungskontrolle durch das \nVisumsverfahren zu verwirklichen. Dass in dieser Weise vorgesehene \nZurücktretenlassen des grundsätzlichen Visumserfordernisses für bestimmte Fälle ist \nnur veranlasst, wenn die betreffenden Ausländer eine gewisse - rechtliche oder \ntatsächliche - Position innehaben. Nur der in dieser Weise - jeweils durch die \nEinzelregelungen des § 39 AufenthV - umschriebene Personenkreis soll - bei § 39 \nNr. 5 AufenthV - im Falle eines hinzutretenden Anspruchserwerbs ausnahmsweise \nden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen dürfen. Für den hier maßgeblichen \n§ 39 Nr. 5, 2. Alt. AufenthV kommen (nur) Ausländer, deren Abschiebung nach \n§ 60 a AufenthG ausgesetzt ist und die im Besitz dieser Position einen \nRechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis erwerben, in den Genuss dieser \nVergünstigung. \n\n28\n\nIm Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes, also im Zeitpunkt des Eintretens der für \nden Anspruchserwerb (hier nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) maßgeblichen \nTatbestandsvoraussetzung, war die Antragstellerin noch nicht im Besitz einer \nDuldung. Ob auch ein Anspruch auf Duldung jedenfalls in Verbindung mit einem \ndeutlich verzögerten, etwa willkürlichen Verhalten der Behörde ausreichen würde, \nkann hier offen bleiben. Denn es ist dem Beklagten nicht anzulasten, dass er die \nDuldung erst am 25. Oktober 2007, am Tag der erstmaligen Vorsprache der Klägerin, \nerteilt hat. Nach § 15 a Abs. 1 AufenthG befinden sich unerlaubt eingereiste \nAusländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung \nder unerlaubten Einreise in Abschiebehaft genommen werden und aus der Haft \nabgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die \nAussetzung der Abschiebung im Verteilungsverfahren. Der Beklagte hat die Klägerin \nin mehreren Schreiben hierüber aufgeklärt und dabei ausgeführt, dass auch ihre \nIdentität noch zu klären sei. Auch wenn es nahe lag, dass die Klägerin letztlich \nwegen des für das Kind gemeinsam mit dem in B. wohnenden Kindesvater \nauszuübenden Sorgerechts nach § 15 a AufenthG nach B. zu verteilen war, \nbestand jedenfalls keine Verpflichtung des Beklagten, schon zuvor die Abschiebung \nauszusetzen, zumal die Identität der Klägerin nicht nachgewiesen war. Dabei spricht \ndie Tatsache, dass sich die Klägerin beim Jugendamt der Stadt B. aus Anlass der \nAufnahme der Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge am 26. Juli 2007 mit \neinem \"gültigen vietnamesischen Passport Nr. E. \" ausgewiesen hat, dafür, dass \nsie es selbst in der Hand hatte, sowohl das Verteilungsverfahren als auch die \nErlangung einer Duldung durch Vorlage eben dieses Passes bei der Behörde zu \nbeschleunigen. \n\n29\n\nKann die Klägerin sich damit nicht auf § 39 Nr. 5, 2. Alt. AufenthV berufen, ist ihr \nzunächst die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 AufenthG entgegenzuhalten. Es kommt somit auf die Absehensvorschrift \ndes § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG an. Nach dieser Vorschrift kann von dem \nVisumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs \nauf Erteilung erfüllt sind (1. Alternative) oder es aufgrund besonderer Umstände des \nEinzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (2. Alternative). \n\n30\n\nDie Voraussetzungen für eine mit dem Hilfsantrag von der Klägerin begehrte \nErmessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegen hier vor. Das \nErmessen ist eröffnet. Ob dies hinsichtlich der 1. Alternative gilt, kann offen bleiben. \nZwar sind im Fall der Klägerin, die die Mutter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, \ndie in § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. \nAußer der - hier ggfs. durch die Absehens-Entscheidung zu \"ersetzenden\" - Erfüllung \nder Visumspflicht ist allerdings durch die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt \nein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, von dem gemäß \n§ 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur nach Ermessen abgesehen werden kann und hier \nwohl auch abgesehen worden ist. Jedenfalls liegen Unzumutbarkeitsgründe im Sinne \nder 2. Alternative vor. \n\n31\n\nDie Klägerin ist Mutter eines ein Jahr und drei Monate alten Kindes, das auf ihre \nBetreuung angewiesen ist. Es spricht vor dem Hintergrund des Schutzes der Familie \ndurch Art. 6 Grundgesetz (GG) Vieles dafür, dass Mutter und Kind eine Trennung auf \nnicht zuverlässig absehbare Zeit nicht zugemutet werden könnte. Von daher scheint \nhier eine Sachlage gegeben zu sein, in der die mit einer Visumseinholung \nverbundenen Belastungen schon aufgrund des Alters des Kindes über die \nUnannehmlichkeiten hinausgehen, die der Gesetzgeber für den Normalfall im Auge \nhatte. Zu klären wäre im Übrigen die seitens der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sie \nim Fall einer Rückkehr nach Vietnam zur Visumseinholung nach vietnamesischen \nVorschriften einem Ausreiseverbot unterläge. \n\n32\n\nDer Beklagte hat bei seiner deshalb eröffneten Ermessensentscheidung, die er \nbislang nicht getroffen hat, die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) entwickelten Grundsätze,\n\n33\n\nvgl. die Beschlüsse vom 10. April 2007 - 18 B \n303/07 -, DVBl. 2007, 852 (Ls) = AuAS 2007, 195, \nvom 5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06 -, InfAuslR \n2007, 56 = EZAR NF 22 Nr. 3, und vom \n26. Oktober 2006 - 18 B 783/06 -\n\n34\n\nzu beachten. Danach hat die Ausländerbehörde zu beurteilen, ob eine \nAusnahme von der Einhaltung der Visumsregeln vertretbar und angemessen ist. \nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung als Ausnahmebestimmung \nprinzipiell eng auszulegen ist. Die Durchführung des Visumverfahrens soll nach der \namtlichen Begründung des § 5 Abs. 2 AufenthG sowohl bei Vorliegen eines \nAnspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in allen anderen Fällen die \nRegel bleiben, \n\n35\n\nvgl. BT-Drs. 15/420, S. 70.\n\n36\n\nAuf diese Weise wird einerseits sichergestellt, dass die Steuerungsmechanismen \ndes Aufenthaltsgesetzes nicht konterkariert und die dort vorgesehenen \nZugangskontrollen hinsichtlich eines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht \nunterlaufen werden. Andererseits soll die Einhaltung der Visumsregeln kein reiner \nSelbstzweck sein,\n\n37\n\nvgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 5 \nAufenthG, Rdnr. 59, vgl. auch Bäuerle in GK, § 5 \nAufenthG, Rdnr. 167 ff.\n \nBei der demnach erforderlichen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung \ntragenden Güterabwägung ist daher zu berücksichtigen, dass die Einhaltung des \nVisumsverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass allein die Verpflichtung, vor der \nEinreise zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft ein Visum einzuholen, \nnicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Demzufolge sind die legitimen Interessen des \nAusländers (z.B. wirtschaftliche Interessen, Familieneinheit) gegen das öffentliche \nInteresse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen. Dabei ist in \nRechnung zu stellen, dass die Nachholung des Visumsverfahrens stets mit den \nallgemein anzutreffenden und deshalb auch vom Gesetzgeber in den Regelungen \ndes AufenthG berücksichtigten Unannehmlichkeiten verbunden ist. Die Grenze liegt \ndort, wo das Beharren auf die Einhaltung des Visumsverfahrens objektiv als \nunangemessen empfunden werden müsste.\n\n38\n\nDie Kammer weist darauf hin, dass der Beklagte durch seine Ordnungsverfügung \nvom 27. Februar 2008 bereits kenntlich gemacht hat, wie hier seiner Auffassung \nnach im Hinblick auf Art. 6 GG das im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \neröffnete Ermessen auszuüben ist bzw. wie er es auszuüben gedenkt, nämlich zu \nGunsten der Klägerin. Denn er hat der Klägerin in Aussicht gestellt, ihr eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Auch hierzu bedarf es \nder Erfüllung der Visumspflicht bzw. des Absehens hiervon, und zwar auf der \nGrundlage der selben Rechtsnorm wie im Rahmen eines Anspruchs nach § 28 \nAbs. 1 Nr. 3 AufenthG. Diese Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG kann nur \"einheitlich\", d. h. im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG mit \nkeinem anderen Ergebnis als im Rahmen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG getroffen \nwerden. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-26/8-k-489-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":11},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-26/8-k-489-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249650","retrieved":"2026-07-09 02:11:47.571454+00:00"}}