{"status":"available","doknr":"OLD249649","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1126.6K1742.08A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"6 K 1742/08.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. \nAugust 2008 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 1. Mai 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er stammt aus dem Kreis Pazarcik in der Provinz \nKahramanmaras im Osten der Türkei und ist der Ehemann der Klägerin im \nParallelverfahren 6 K 1739/08.A. Nach seinen eigenen Angaben reiste er am \n28. September 1989 in das Bundesgebiet ein.\n\n3\n\nUnter dem 28. September 1989 beantragte er die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, als Kurde habe er die \nPKK in der Türkei unterstützt. Seit Anfang August 1989 sei er aufgefordert worden, \nDorfschützer zu werden, was er abgelehnt habe. Auch deswegen sei er mehrere \nMale auf die Wache gebracht worden, einmal für drei Tage.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den \nAsylantrag mit Bescheid vom 16. Oktober 1990 als offensichtlich unbegründet \nab.\n\n5\n\nAuf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die \nBeklagte durch Urteil vom 3. September 1993 - 20 K 14468/90 - festzustellen, dass \nhinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in \nBezug auf die Türkei vorliegen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Köln \naus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er \nnicht bereits allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit asylrechtlich \nerhebliche Verfolgungsmaßnahmen befürchten müsse und es ihm nicht gelungen \nsei, eine politische Betätigung in der Türkei glaubhaft zu machen. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien in der Person des Klägers jedoch \nerfüllt. Der Kläger dürfe nicht in die Türkei abgeschoben werden, weil er dort \nGefahren für sein Leben oder seine Freiheit ausgesetzt wäre. Seine exilpolitischen \nAktivitäten im Bundesgebiet erreichten der Dauer und ihrer Intensität nach ein \nAusmaß, bei dem davon ausgegangen werden müsse, dass die türkischen \nSicherheitsbehörden in der Bundesrepublik auf ihn als einen aktiven Anhänger \noppositioneller Kräfte aufmerksam geworden seien. Seine kontinuierliche Betätigung \nfür die PKK bzw. ERNK und die Teilnahme an einer Vielzahl zum Teil spektakulärer \nund öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen und Aktionen setzten ihn der Gefahr \naus, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und als aktiver Unterstützer \nder PKK aus politischen Gründen bestraft und menschenrechtswidriger Behandlung \nunterzogen werde. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 1994 stellte das Bundesamt fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 13. August 2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid \nvom 27. Januar 1994 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seit der \nAusreise des Klägers hätten sich die Rechtslage und die Menschenrechtssituation in \nder Türkei deutlich zum Positiven verändert. Bei Personen, die militante \nstaatsfeindliche Organisationen wie die PKK unterstützt hätten und im Rahmen der \nTerrorbekämpfung menschenrechtswidrigen Übergriffen staatlicher Organe \nausgesetzt gewesen seien, bestehe aufgrund der inzwischen eingetretenen \nsubstanziellen Verbesserungen in Bezug auf die Menschenrechtssituation keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung oder Folter \nmehr. Bei einer Rückkehr könne eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden. Soweit der Ausländer wegen exilpolitischer \nAktivitäten Schutz erhalten habe, könne dieser aufgrund der veränderten Lage in der \nTürkei nicht mehr aufrechterhalten werden. Diese Aktivitäten entsprächen vom Profil \nher keineswegs einem heute von Maßnahmen türkischer Behörden bedrohten \nexilpolitischen Verhalten. Gefährdet seien nur noch türkische Staatsangehörige, die \nim Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der \nTürkei verbotene Organisation tätig seien und sich nach türkischem Recht strafbar \ngemacht hätten. Das Interesse türkischer Behörden konzentriere sich auf die an \nexponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen \nund sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordener Kritiker der Verhältnisse in der \nTürkei. Gefährdet im Falle der Rückkehr sei mit anderen Worten nur der Ausländer, \nder als ernst zu nehmender Gegner des türkischen Staates - etwa als Ideenträger \nund Initiator - in Erscheinung getreten sei und somit eine politische \nMeinungsführerschaft übernommen habe. Der Kläger habe nicht aufgrund solcher \nherausgehobener exilpolitischer Aktivitäten Abschiebungsschutz erhalten, sondern \nwegen Aktivitäten wie Teilnahme an Hungerstreiks, Mitwirkung an Demonstrationen \nvon Exilorganisationen der PKK und Mitgliedschaft in einem der ERNK \nnahestehenden Verein. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner \nfrüheren Tätigkeiten, die inzwischen fast zwanzig Jahre zurücklägen, heute noch von \ntürkischen Behörden als wichtige Informationsquelle bei der Bekämpfung der PKK \neingeschätzt werde. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe \ngemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen der Ausländer die Rückkehr in seinen \nHerkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Dem Kläger stehe auch kein \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu; es fehle an jeglichen \nAnhaltspunkten für eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung \ndes Klägers im Fall seiner Rückkehr in die Türkei. \n\n8\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er dem Vorbringen des \nBundesamtes entgegentritt.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 13. August 2008 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen \nWiderrufsbescheides.\n\n14\n\nDurch Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat die Kammer das Verfahren auf den \nVorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und die vom Bundesamt (2 Hefte) und der Ausländerbehörde \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. August 2008 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO.\n\n20\n\nDie materiellen Voraussetzungen für den mit Ziffer 1 des angefochtenen \nBescheides erfolgten Widerruf der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § \n51 Abs. 1 AuslG (heute: Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes - AufenthG -) besteht, liegen nicht vor.\n\n21\n\nErmächtigungsgrundlage ist insofern § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung \ndes Art. 3 Nr. 46 a) des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung \nund zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und \nAusländern vom 30. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 1950 ff.), vgl. § 77 Abs. 1 Satz \n1 Halbsatz 1 AsylVfG.\n\n22\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 \n- BVerwGE 124, 276 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 \nA 3538/05.A -, juris.\n\n23\n\nDanach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, \nwenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. \n\n24\n\nDies ist der Fall, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen \nVerhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, \ndass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung \nder für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut \nVerfolgung droht. Von einer in diesem Sinne nachträglichen Änderung der \nVerhältnisse im Verfolgerstaat ist jedenfalls auszugehen, wenn in dem \nVerfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, der \nunzweifelhaft die Feststellung trägt, dass nun keine politische Verfolgung mehr zu \nbefürchten ist, weil die allgemeine Verfolgungsgefahr insgesamt entfallen ist.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris; \nvom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ff.; vom \n25. August 2004 - 1 C 22.03 -, juris, vom 19. September 2000 - 9 \nC 12.00 -, BVerwGE 112, 80 ff., sowie vom 8. Mai 2003 - 1 C \n15.02 -, BVerwGE 118, 174 ff.\n\n26\n\nÄndert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so \nrechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst \nnachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, \nBVerwGE 124, 276 ff.\n\n28\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch anwendbar, wenn die Asylanerkennung oder \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz nach (früher) § 51 Abs. 1 AuslG bzw. \n(heute) § 60 Abs. 1 AufenthG von Anfang an rechtswidrig war; denn § 73 Abs. 1 Satz \n1 AsylVfG eröffnet die Möglichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn unzweifelhaft \neine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter \nUmständen schwierigen Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche \nAnerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, \nBVerwGE 112, 80 ff., sowie vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, \nNVwZ 2005, 89.\n\n30\n\nAusgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig, \nweil die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) weiterhin vorliegen. Insbesondere kann \nnicht festgestellt werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei derart \ngeändert hätten, dass dem Kläger derzeit nicht mehr - wie vom Verwaltungsgericht \nKöln im Urteil vom 3. September 1993 angenommen - bei einer Rückkehr in die \nTürkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \n\n31\n\n- vgl. zu dem im Widerrufsverfahren anzulegenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstab etwa BVerwG, Urteil vom \n24. November 1992 - 9 C 3/92 -, juris, und das Kammerurteil \nvom 26. März 2008 im Verfahren 6 K 1094/07.A, juris Rn. 27 \nff. -\n\n32\n\ndroht, dass er verhaftet und als aktiver Unterstützer der PKK \nmenschenrechtswidriger Behandlung unterzogen wird. \n\n33\n\nDenn anders als das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausführt, \nhaben sich die im Zeitpunkt der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nicht nachträglich \nund nicht nur vorübergehend so erheblich verändert, dass für den Kläger die Gefahr \neiner menschenrechtswidriger Behandlung wegen seiner politischen Einstellung \ninsgesamt entfallen ist.\n\n34\n\nTrotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der \"Null-Toleranz- \nPolitik\" gegenüber Folter, kommt es in der Türkei weiterhin zu \nVerfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität - namentlich zu Folter \nnach Festnahmen - die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Die in der Türkei \ndurchgeführten Reformen und die dadurch erfolgten tatsächlichen gesellschaftlichen \nVeränderungen lassen sich vor diesem Hintergrund nicht als ein so tief greifender \nWechsel des politischen Systems einstufen, dass derzeit keine politische Verfolgung \nmehr zu befürchten ist. Türkischen Staatsangehörigen, die wie der Kläger individuell \nals Anhänger und aktive Unterstützer der kurdischen Sache in das Blickfeld der \ntürkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, droht deshalb auch gegenwärtig \npolitische Verfolgung.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, \njuris Rn. 60; VG Aachen, Urteile vom 23. April 2008 - 6 K \n1140/07 -, juris, vom 26. März 2008 - 6 K 1094/07.A -, juris Rn. \n55 ff. und vom 22. Oktober 2007 - 6 K 1309/06.A -, juris Rn. \n25.\n\n36\n\nDavon ausgehend steht dem Kläger nach wie vor ein Anspruch auf Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. \n\n37\n\nDa im Falle des Klägers ohnehin der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nzur Anwendung gelangt, bedarf es keiner Ausführungen zu der Frage, ob dieser \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Lichte von Art. 11 Abs. 1 e) der Richtlinie \n2004/03/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) in \nWiderrufsfällen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stets Geltung beansprucht.\n\n38\n\nVgl. dazu BVerwG, Vorlagebeschluss an den EuGH vom \n7. Februar 2008 - 10 C 23.07, 10 C 31.07, 10 C 33.07 -.\n\n39\n\nSchließlich unterliegt Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids - die negative \nFeststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG - ebenfalls der Aufhebung. Sie ist aufgrund der \nAufhebung von Ziffer 1 des Widerrufsbescheids gegenstandslos geworden. \n\n40\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-26/6-k-1742-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-26/6-k-1742-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249649","retrieved":"2026-07-09 02:11:47.492503+00:00"}}