{"status":"available","doknr":"OLD249819","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1120.3L383.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"3 L 383/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfah-\n rens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf \n 7.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen \nRubrums 3 K 1729/08 wiederherzustellen bzw. \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nIm Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes \nAussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher \nWahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung \noffensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im \nGegenteil spricht vieles dafür, dass die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg haben \nwird, weil die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen \nwird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht \nvor. \n\n6\n\n1.\nRechtliche Grundlage für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n07. August 2008, mit der der Antragstellerin das Inverkehrbringen von \nFeuerwehrstiefeln bestimmter Typen untersagt worden ist, ist die Vorschrift des \n§ 8 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und \nVerbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach \nkann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein \nProdukt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, verbieten, dass das \nProdukt in den Verkehr gebracht wird. Gemäß § 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es \neiner Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht \nwerden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und \nGesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und \nSicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den \nRechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei \nbestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht \ngefährdet werden. \n\n7\n\nDie Feuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften. \nNach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem \ntechnische Arbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte \nSchutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel \nsind als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom \nAnwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden. \n\n8\n\nDie Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 \nAbs. 1 GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser \nVorschrift Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von \npersönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in \n§ 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und \nMittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit \neiner Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten \noder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche \nSchutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8.GPSGV und unterfallen damit \ndem Anwendungsbereich der 8. GPSG. \n\n9\n\nBei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen hinreichende \nVerdachtsmomente im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 6 GPSG dafür vor, dass die von der \nAntragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV \nvorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen \nVoraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und \nGesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen \nnach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer \nVerwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährden werden. \n\n10\n\nDie Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung \nergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche \nSchutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den \ngrundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II \nder Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung \nund angemesser Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die \nGesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von \nHaustieren und Gütern zu gefährden. Diese Anforderungen werden nach den dem \nAntragsgegner vorliegenden Gutachten mehrerer anerkannter Prüfstellen und den \nBeanstandungen seitens der von der Antragstellerin im Rahmen der \nQualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie beauftragten Stellen hinsichtlich \nunterschiedlicher Parameter nicht erfüllt (a) und führen nach der Risikobewertung der \nPrüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer (b). Diese Risikoeinschätzung wird \ndurch die von der Antragstellerin selbst eingeholten, nur einzelne Parameter \nbetreffenden Prüfergebnisse nicht erschüttert (c). Zudem hat die Antragstellerin, die \nseit 2002 Feuerwehrstiefel produziert und in Verkehr bringt, bis heute nicht die nach \n§ 7 der 8. GPSGV vorgeschriebene Qualitätssicherung nach Art. 11 der Richtlinie \n89/686/EWG nachgewiesen (d).\n\n11\n\n(a)\nAusweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge liegen dem Antragsgegner \nmehrere TÜV-Prüfberichte vor, die schwerwiegende Mängel an den jeweils \nuntersuchten und von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefeln \ndokumentieren. Der TÜV Rheinland, Leipzig, bemängelt in seinem Prüfbericht vom \n11. Juli 2005, das von ihm untersuchte Stiefelmodell \"Ultra\" habe eine fehlende \nAntistatik und mangelhafte Reißkraft der Sohle. Der Stiefel erfülle nicht die \nAnforderungen an die EN 345-1:1997 und sei nicht konform mit der Richtlinie \n89/686/EWG. Der von der Antragstellerin gegen die Richtigkeit des Gutachtens \nvorgebrachte Einwand, Auftraggeber des Gutachtens sei ein Konkurrent, der die \nStiefel vor der Prüfung manipuliert haben müsse, ist eine reine Mutmaßung, der \nangesichts des Ablaufs des eigenen Baumusterprüfverfahrens beim Prüf- und \nForschungsinstitut Pirmasens (im Folgenden: PFI) jegliche Grundlage entzogen wird. \nNachdem sich nämlich herausgestellt hatte, dass die Antragstellerin im Jahre 2002 \ndas vom TÜV Köln ausgestellte Zertifikat ihrer Rechtsvorgängerin (ersatzlos) \ngekündigt und in der Folgezeit ohne Zertifikat produziert und verkauft hatte, \nbeauftragte die Antragstellerin im August 2005 das PFI mit der Zertifizierung des \nModells \"Ultra\". Auf Anfrage des Antragsgegners zum Stand des \nZertifizierungsverfahrens teilte das FPI im Januar 2006 mit, die (von der \nAntragstellerin im Oktober 2005 selbst eingeschickten) Schuhe bestünden vereinzelt \ndie Prüfungen nicht, es seien neue Schuhe angefordert worden. Erst unter dem \n28. April 2006 stellte das PFI eine - allerdings nur bis zum 25. April 2007 befristete - \nBaumusterprüfbescheinigung nach Art. 10 für die Modelle Profi Plus, Profi, Ultra, \nSpark und 875U aus. Nachdem im Rahmen der nachfolgenden Qualitätssicherung \nallerdings z.T. gravierende sicherheitstechnische Mängel, unter anderem hinsichtlich \nder antistatischen Eigenschaften, des Steilfrontabsatzes und der Trennkraft der \nSohle festgestellt worden waren, wurde das Zertifikat mit Schreiben vom 12. Januar \n2007 vorübergehend für ungültig erklärt. \n\n12\n\nIn zwei weiteren Gutachten des TÜV Rheinland, Leipzig vom 26. Januar 2006 \nund 10. Februar 2006, in Auftrag gegeben durch Konkurrenten der Antragstellerin, \nbemängelten die Gutachter die antistatischen Eigenschaften sowie die Trennkraft \nvon Laufsohle/Schaft, in einem weiteren Gutachten vom 09. Oktober 2006 wurden \ndarüber hinaus der Durchgangswiderstand, die Absatzhöhe und das Abriebverhalten \nals nicht normkonform beanstandet. Dabei handelt es sich um Abweichungen, die im \nübrigen im gleichen Zeitraum auch im Zuge der Qualitätssicherung durch das hiermit \ndurch die Antragstellerin beauftragte PFI ausdrücklich als gravierende \nsicherheitstechnische Mängel gerügt worden waren. Eine Manipulation dieser im \nProduktionsbetrieb der Antragstellerin von der mit der Qualitätssicherung \nbeauftragten Stelle als Probe entnommenen Stiefel kann daher von vornherein \nausgeschlossen werden. Dies gilt im übrigen auch für ein weiteres Paar \nFeuerwehrstiefel, die zwar wiederum durch einen Konkurrenten beim TÜV \nRheinland, Leipzig eingeschickt worden waren. Wie sich aus der Fotodokumentation \nund den Feststellungen der Gutachter eindeutig ergibt, waren die Stiefel des Modells \nProfi Plus in einem ungeöffneten, mit einer Banderole der Antragstellerin \nverschlossenen Paket der Prüfstelle übergeben worden, die eine vorherige \nManipulation der Stiefel vor der Prüfung durch Dritte ausschloss. Ausweislich des \nPrüfberichts des TÜV Rheinland, Leipzig vom 20. Februar 2008 wies dieser zur \nUntersuchung eingereichte Stiefel Mängel hinsichtlich des Brennverhaltens auf \n(Nachbrenndauer bei Senkeln, Schnürsystem, Überkappe, Laufsohle nicht \nnormkonform, Senkel, Reißverschluss, Nähte und Schnürsystem geschmolzen, \nSchuh nicht mehr funktionell); der Stiefel entsprach nach den Feststellungen der \nGutachter nicht der Norm insoweit einschlägigen EN 15090:2006. Für das von der \nAntragstellerin hinsichtlich der Beflammbarkeitsprüfung vermutete menschliche \nVersagen gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Prüfung ist durch eine auf solche \nPrüfungen spezialisierte und anerkannte Prüfstelle für Produktsicherheit durchgeführt \nworden. Das Brennverhalten von Schnürsenkeln und Reißverschluss ist im übrigen \nauch durch die von der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung nach Art. 11 A der \nRichtlinie beauftragte CTC Lyon ausdrücklich beanstandet und als bedeutende \nNormabweichung bewertet worden. \n\n13\n\nDer frühere Sohlenlieferant der Antragstellerin ließ im Hinblick auf rückläufige \n(Stückzahl-)Order und wegen des Verdachts der Verwendung ähnlich aussehender \nausländischer, nicht normentsprechender Sohlen Stiefel der Modelle Ultra und Spark \nbeim TÜV Rheinland, Leipzig untersuchen. In ihrem Gutachten vom 22. März 2006 \nkamen die TÜV-Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Höhe des Steilfrontabsatzes und \ndie Antistatik nicht normenkonform seien; die Abriebwerte der Laufsohle seien nicht \ngesichert erfüllt. \n\n14\n\nSchließlich hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen \nUnfallversicherung (BGIA) im Auftrag des Antragsgegners sieben Paar \nFeuerwehrstiefel der Modelle Profi Plus, Ultra und Spark aus unterschiedlichen \nProduktionszeiträumen überprüft. Nach dessen Prüfbericht vom 22. Oktober 2008 \nhat keiner der geprüften Stiefel alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Bei sämtlichen \nStiefeln wurden - allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache - \nNormabweichungen festgestellt. Das im August 2006 produzierte Modell Profi Plus \nhatte keinen ausreichend hohen Steilfrontabsatz und war auf Keramik- und \nStahlbelag nicht ausreichend rutschfest. Die im Jahre 2007 produzierten Modelle \nProfi Plus erfüllten nicht die Anforderungen an die Durchtrittsicherheit und \nBeflammbarkeit. Beim Modell Ultra wurde ebenfalls die Durchtrittsicherheit \nbemängelt, die Rutschhemmung war weder auf Keramik noch auf Stahl ausreichend. \nDas im November 2005 produzierte Modell Spark wies Abweichungen hinsichtlich \ndes Steilfrontabsatzes, der Zehenschutzkappe und des elektrischen \nDurchgangswiderstandes auf. Das im Februar 2007 produzierte Modell Spark war \nhinsichtlich der Zehenschutzkappe und der Beflammbarkeit mangelhaft. Bei dem im \nNovember 2007 produzierten Paar des Modells Spark stellten die Gutachter \nAbweichungen im Brennverhalten fest. Stiefel aus den genannten Produktionszeiten \nwerden von der Antragstellerin im Jahre 2008 verkauft.\n\n15\n\nAufgrund der durch die verschiedenen Prüfinstitute festgestellten Abweichungen \nliegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Antragstellerin \nproduzierten und in Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel nicht den grundlegenden \nAnforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie \n89/686/EWG entsprechen. Soweit ein Mangel in der Antistatik festgestellt worden ist, \nliegt ein Verstoß gegen Ziffer 2.6 des Anhangs II der Richtlinie vor. Danach müssen \npersönliche Schutzausrüstungen, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter \nUmgebung bestimmt sind, so konzipiert sein, dass kein elektrischer, elektrostatischer \noder mechanisch verursachter Energiebogen oder Funken entstehen kann, der ein \nexplosives Gemisch entzünden könnte. Soweit Abweichungen hinsichtlich der \nZehenschutzkappe festgestellt worden sind, besteht ein erhöhtes Risiko für \nQuetschverletzungen der Zehen, die durch die risikorelevanten Zusatzanforderungen \nin Ziffer 3.1.1 des Anhangs II der Richtlinie verhindert werden sollen. Darin heißt es: \n\n16\n\n\"Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände \nund durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hinderniss\n\n17\n\nDie für diese Art von Risiken geeigneten PSA (Anm: gemeint sind \npersönliche Schutzausrüstungen) müssen die Wirkung eines Stosses \ndämpfen können und so Quetsch- oder Stichverletzungen des \ngeschützten Teils vorbeugen (...)\"\n\n18\n\nZum Schutz vor Sturzunfällen, für die ein erhöhtes Risiko besteht, wenn - wie bei \neinigen Stiefeln der Antragstellerin bemängelt - die Rutschhemmung nicht \nausreichend ist, bestimmt Ziffer 3.1.2.1 des Anhangs II der Richtlinie:\n\n19\n\n\"Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten\n\n20\n\nDie Laufsohlen des Schuhwerks, die ein Ausgleiten verhüten sollen, \nmüssen so konzipiert, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten \nVorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und \n-zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.\"\n\n21\n\nSoweit die Feuerwehrstiefel ein normabweichendes Brennverhalten aufweisen, \nentsprechen sie nicht den Anforderungen in Ziffer 3.6 des Anhangs II der \nRichtlinie:\n\n22\n\n\"Schutz gegen Hitze und/oder Feuer\n\n23\n\nDie thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von \nPSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze \nund/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren \nEinsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein.\"\n\n24\n\n(b)\nDie unter (a) beschriebenen Normabweichungen der von der Antragstellerin \nproduzierten Feuerwehrstiefel begründen nach der Risikobewertung der Prüfstellen \nernste Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Nutzer. Erreicht die Absatzhöhe im \nGelenkbereich nicht den geforderten Mindestwert, besteht ein erhöhtes Risiko, z.B. \nvon Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung der geforderten Resthöhe für \nZehenkappen erhöht sich das Risiko für Quetschverletzungen der Zehen. Beim \nVerschmelzen der Reißverschlüsse kann der Träger im Notfall die Schuhe nicht \nrechtzeitig ausziehen, wodurch sich das Risiko für Fußverbrennungen erhöht. Beim \nVerbrennen von Nähten, Schnürsenkeln und Schließelementen kann der sichere Halt \ndes Schuhs am Fuß nicht mehr gewährleistet werden, woraus ein erhöhtes Risiko für \nStolper-, Rutsch- und Sturzunfälle resultiert. Liegen die Werte des elektrischen \nDurchgangswiderstandes außerhalb der Norm, besteht ein erhöhtes Risiko eines \nelektrischen Stromschlages. Bei Nichteinhaltung der geforderten Werte für die \nDurchtrittsicherheit und den Seitenabstand der durchtrittsicheren Sohle besteht ein \nerhöhtes Risiko für Fußverletzungen durch Eintreten von spitzen, scharfkantigen \nGegenständen.\n\n25\n\n(c)\nDie unter (a) und (b) dargestellten Normabweichungen, die zum Teil gravierende \nsicherheitstechnische Mängel darstellen, sind durch Vorlage der Prüfbescheinigung \nder Firma SATRA nicht entkräftet worden. Zum Einen betreffen die darin enthaltenen \nPrüfergebnisse ausschließlich das Brennverhalten und nicht die übrigen, bei den \nFeuerwehrstiefeln festgestellten Abweichungen. Darüber hinaus ist aus der \nPrüfbescheinigung nur ersichtlich, dass zwei unterschiedliche Feuerwehrstiefel, die \nmit Ziffer 1 und 2 bezeichnet wurden, untersucht worden sind. Nicht erkennbar ist, \nwer Hersteller der jeweiligen Stiefel ist und um welches Modell es sich handelte. Im \nübrigen hat die Antragstellerin in der Antragsschrift selbst eingeräumt, dass die von \nihr produzierten Stiefel keine ausreichende Rutschfestigkeit auf Stahl haben. Dies ist \nein gravierender Sicherheitsmangel. Soweit sie behauptet, dass auch die übrigen \nHersteller die geforderten Anforderungen nicht erfüllten, vermag dieser \n- unsubstantiierte Vortrag - , seine Richtigkeit unterstellt, dem Antrag nicht zum Erfolg \nverhelfen. Besteht nämlich, wie ausgeführt, der Verdacht, dass Produkte die \nSicherheitsanforderungen nicht erfüllen, dürfen sie nicht in den Verkehr gebracht \nwerden. Selbst wenn die Produkte anderer Hersteller dieselben Mängel aufweisen \nsollten, berechtigt das nicht die Antragstellerin, Feuerwehrstiefel in Verkehr zu \nbringen, die Sicherheitsrisiken für den Träger und Dritte bergen.\n\n26\n\n(d)\nDie Antragstellerin hat zudem nicht den Nachweis der Qualitätssicherung für die von \nihr produzierten Feuerwehrstiefel erbracht. Gemäß § 7 der 8. GPSGV unterliegen die \nin Art. 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen \npersönlichen Schutzausrüstungen der Qualitätssicherung nach Art. 11 dieser \nRichtlinie durch eine zugelassene Stelle. Feuerwehrstiefel gehören zu den \nvorgenannten komplexen Schutzausrüstungen. Zur Kategorie der komplexen \npersönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und \nirreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, zählen unter anderem \nAusrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen \nhat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100° oder mehr, mit oder ohne \nInfrarotstrahlung, Flammen oder grossen Spritzern von Schmelzmaterial, d.h. gerade \nauch die hier streitigen Feuerwehrstiefel. Sie unterliegen damit nach Wahl des \nHerstellers einem der beiden Verfahren nach Art. 11 der Richtlinie. Die \nAntragstellerin hat sich für das Verfahren nach Art. 11 Buchstabe A entschieden. Im \nVerlaufe der vergangenen Jahre hat die Antragstellerin zwar dem Antragsgegner \nwechselnde zugelassene Stellen benannt, allerdings bis heute, d.h. innerhalb von \nsieben Jahren (!) Produktionszeitraum noch keinen einzigen Qualitäts-\nsicherungsnachweis erbracht. Das zunächst von der Antragstellerin hiermit \nbeauftragte Institut P.F.I informierte den Antragsgegner mit Schreiben vom \n15. Januar 2007 darüber, dass die Überprüfungen im Rahmen von Art. 11 Buchstabe \nA der Richtlinie 89/686/EWG erhebliche Abweichungen von den geforderten \nMindestanforderungen ergeben hätten. Die Feuerwehrstiefel hätten keinerlei \nantistatische Eigenschaften trotz entsprechender Kennzeichnung. Diese Abweichung \nwurde als gravierender sicherheitstechnischer Mangel qualifiziert, der zu einer \nGefährdung des Trägers führe. Die Werte bezüglich des Steilfrontabsatzes und die \nTrennkraft der Sohle seien grenzwertig. Infolgedessen habe das PFI der \nAntragstellerin mit Schreiben vom 12. Januar 2007 mitgeteilt, dass das für die \nStiefelmodelle Profi Plus, Profi, Ultra, Spark und 875U befristet bis zum 25. April \n2007 ausgestellte CE-Zertifikat zurückgezogen und ab sofort ungültig sei.\n\n27\n\nDie von der Antragstellerin anschließend mit der Zertifizierung und \nQualitätssicherung beauftragte Stelle CTC Lyon stellte zwar in der Folgezeit ein \nZertifikat für die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel aus, stellte \naber im Rahmen der sich anschließenden Qualitätssicherungsprüfung fest, dass die \nbei zwei Werksbesuchen genommenen Proben nicht konform mit dem Baumuster \nwaren. Nach der Zertifizierung im Sommer 2007 seien beim ersten Besuch im \nRahmen der Qualitätssicherung am 20. September 2007 zahlreiche \nNormabweichungen festgestellt worden. Trotz Anforderung von Korrekturen und \neiner Besprechung in Lyon hätten bei einem zweiten Besuch am 21. Februar 2008 \nzahlreiche Mängel fortbestanden. Bemängelt wurde im Rahmen der \nQualitätssicherung eine fehlende Rutschhemmung, eine nicht ausreichende \nTrennkraft der Sohle, die Durchtrittsicherheit sowie ein mangelhaftes Brennverhalten \nvon Reissverschluss und Schnürsenkeln. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 teilte die \nCTC Lyon dem Antragsgegner mit, das von ihr ausgestellte Zertifikat werde \nsuspendiert, wenn die Abweichungen nicht bis zum 15. Juli 2008 beseitigt seien. Den \nim vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nangekündigten Qualitätssicherungsnachweis legte die Antragstellerin bis heute nicht \nvor. Im Verlauf des anhängigen Verfahrens auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes kündigte die Antragstellerin den Auftrag zur Durchführung der \nQualitätssicherung nach Art. 11 a der Richtlinie gegenüber der CTC Lyon, die \nihrerseits ankündigte, dass das von ihr ausgestellte Zertifikat nach Art. 10 der \nRichtlinie (Baumusterbescheinigung) erlösche, wenn ihr bis zum 15. Oktober 2008 \nkein neues Prüfinstitut benannt werde. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin, wie \nsich aus einer Mitteilung der CTC Lyon an den Antragsgegner ergibt, offenbar eine \nniederländische Prüfstelle (TNO) mit der Qualitätssicherung beauftragt. Es liegt auf \nder Hand, dass die Antragstellerin allein mit der wiederholten Beauftragung einer \nneuen Prüfstelle bei drohendem Zertifikatsentzug durch die bisherige Prüfstelle \nwegen erheblicher Abweichungen vom Baumuster im Qualitätssicherungsverfahren \nkeineswegs die ihr obliegende Nachweispflicht der Qualitätssicherung erfüllt.\n\n28\n\nLiegen mithin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, war \nder Antragsgegner befugt, gemäß Ziffer 6 der Vorschrift zu verbieten, dass das \nProdukt in den Verkehr gebracht wird. Das Verbot erweist sich auch nicht etwa im \nHinblick auf den hiermit einhergehenden Eingriff in den eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als unverhältnismäßig. Der \nAntragsgegner hat der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg die \nMöglichkeit gegeben, ihre Produkte zertifizieren zu lassen und die Qualitätssicherung \nnach Art. 11 Buchstabe A der Richtlinie nachzuweisen. Dem ist die Antragstellerin - \nwie zuvor ausgeführt - über Jahre hinweg nicht nachgekommen, weil im Rahmen der \nQualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel \naufgetreten waren. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz \ndarauf vertrauen müssen, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen \nQualitätsstandards genügt und weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden \nPersonen gefährdet wird, gebietet geradezu die hier streitgegenständliche \nVerbotsverfügung, nachdem viele unabhängige Gutachten, insbesondere auch die \nvon der Antragstellerin mit der Qualitätssicherung beauftragten Stellen, den Verdacht \nbestätigt haben, dass die von der Antragstellerin produzierten Feuerwehrstiefel den \nSicherheitsanforderungen nicht gerecht werden. Im Hinblick darauf, dass es der \nAntragstellerin zwar gelingt, für ihre Produkte eine Zertifizierung in Form der \nnotwendigen Baumusterbescheinigung zu erhalten, aber in der Folgezeit in der \nProduktion immer wieder gravierende Abweichungen auftreten, ist es gerechtfertigt, \ndie Aufhebung des Verbotes von der Vorlage eines Nachweises der \nQualitätssicherung gemäß Art. 11 Buchstabe A abhängig zu machen.\n\n29\n\n2.\nDie in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung, \nalle Käufer der von der CTC zertifizierten Feuerwehrstiefel über die Gefahren und \nMängel der gekauften Stiefel zu informieren, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 \nAbs. 4 Ziffer 8 GPSG. \n\n30\n\n3.\nDie Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in der \nOrdnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf \n§§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW). \n\n31\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher insgesamt \nkeinen Erfolg.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht der Bedeutung der Sache für die \nAntragstellerin (15.000,- EUR), wobei wegen des summarischen Charakters des \nEilverfahrens die Hälfte anzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-20/3-l-383-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-20/3-l-383-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249819","retrieved":"2026-07-09 02:12:01.591065+00:00"}}