{"status":"available","doknr":"OLD249818","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1120.1K1179.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"1 K 1179/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit \nin Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 48-jährige Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Bei Erkrankungen erhält er \nLeistungen gemäß der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-\nHeilfürsorgeverordnung - FHVOPoL).\n\n3\n\nBei einem Fußballtraining erlitt er einen massivem Erguss mit Schmerzen im \nlinken Kniegelenk. Er suchte den Arzt Dr. I. in B1. auf, der ihn am \n5. Februar 2007 an die Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie im C. -\nKrankenhaus T. (Chefarzt Prof. Dr. C1. ) verwies. Auf Anraten des Prof. Dr. \nC1. , der ihm auch die Möglichkeiten der Endoprothetik und \nUmstellungsosteotomie erläuterte, entschied der Kläger sich für eine arthroskopische \nKnorpelglättung sowie die Entnahme von Knorpelzellen, um anschließend eine \nautologe Chondrozytenimplantation (ACI) vornehmen zu lassen. Bei der ACI wird zur \nBehandlung von Gelenkknorpelschäden eine gesunde Knorpelmenge am Kniegelenk \nentnommen, durch ein biotechnisches Verfahren vermehrt und in das erkrankte \nGelenk injiziert. Die Entnahme des Gewebes geschah in einer ersten Operation am \n28. Februar 2007, bei der zwei kleine Stanzen entnommen und zwecks ACI-\nAnzüchtung eingeschickt wurden. \n\n4\n\nAnschließend bat der Kläger um die Kostenzusage für die zweite Operation, bei \nder das angezüchtete Material eingebracht werden sollte. Mit Bescheid vom 14. März \n2007 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die vom Kläger \nbeabsichtigte Operation gehöre nicht zum allgemein anerkannten Leistungskatalog \nder Freien Heilfürsorge. Eine Einzelfallbewertung und ggf. Kostenübernahme könne \nnur dann erfolgen, wenn der Kläger verschiedene Unterlagen beibringe.\n\n5\n\nAuf weiteren Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte ihm am 21. März 2007 \neine stationäre Behandlung, erklärte aber gleichzeitig, dass die Kostenübernahme \nnicht für eine Behandlung des linken Kniegelenks zum Zwecke einer \nChondrozytenimplantation gelte. Gleichwohl ließ der Kläger einen Tag später, am \n22. März 2007, die zweite Operation vornehmen, bei der eine matrix-assoziierte \nChondrozytenimplantation erfolgte. Er war bis zum 5. April 2007 stationär im C. \nKrankenhaus T. untergebracht. Nach seinen Angaben war die Operation \nerfolgreich; anschließend hatte er keine Ausfallzeiten mehr, die auf einer Erkrankung \ndes Kniegelenkes beruhen.\n\n6\n\nAuch die Kostenübernahme für das Ausleihen einer Motorbewegungsschiene \nund für den Kauf einer Knieschiene \"Genu Vario Immobil\" lehnte das \nPolizeipräsidium B. mit Bescheiden vom 30. März und 16. April 2007 ab, da die \nChondrozytenimplantation nicht genehmigt sei, sodass für die Nachbehandlung \nkeine Kostenübernahme zulasten der freien Heilfürsorge erfolgen könne.\n\n7\n\nGegen alle drei Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung \nüberreichte er den Operationsbericht vom 28. Februar 2007, einen Operationsbericht \nvom 22. März 2007, eine Stellungnahme des Stationsarztes des C. -\nKrankenhauses vom 5. April 2007 sowie zwei Berichte des C. -Krankenhauses \nan die behandelnden Ärzte W. K. , T. und Dr. I. , B1. vom 04.04. \nund 06.02.2007.\n\n8\n\nDer Polizeiarzt des Polizeipräsidiums B1. , Dr. I1. , nahm am 16. Mai \n2007 Stellung. Er verwies darauf, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gem. \nSGB V am 19. Dezember 2006 die Beschlussfassung zur Methode der autologen \nChondrozytenimplantation ausgesetzt habe. Demnach könne eine \nmembrangedeckte autologe Chondrozytenimplantation am Kniegelenk nur im \nEinzelfall nach Prüfung genehmigt werden. \n\n9\n\nGestützt auf diese Ansicht wies das Polizeipräsidium B1. den Widerspruch \nmit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück. Zum Einen fehle es an der \nnotwendigen vorherigen Kostenübernahmeerklärung. Zum Anderen gehöre die vom \nKläger in Anspruch genommene Operationsmethode nicht zum allgemein \nanerkannten Leistungskatalog der Freien Heilfürsorge, so dass auch nicht \nnachträglich eine Kostenübernahme erfolgen könne.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 13. November 2007 Klage erhoben.\nEr ist der Ansicht, dass die von ihm gewählte matrixassoziierte autologe \nChondrozytenimplantation eine allgemein wissenschaftlich anerkannte \nBehandlungsmethode sei. Dies ergebe sich u. a. aus dem Gutachten des Prof. Dr. \nO. , Orthopädische Universitätsklinik am Klinikum der RWTH B1. vom \n30. Juni 2003 im Rahmen eines Verwaltungsrechtsstreits vor dem VG B1. . Bei \nihm habe eine klare Indikation zur autologen Chondrozytentransplantation \nbestanden, weil verschiedene Voroperationen am linken Kniegelenk durchgeführt \nworden seien, ohne dass eine dauerhafte Beschwerdefreiheit hätte erzielt werden \nkönnen. Deshalb sei die autologe matrixinduzierte Chondrozytenimplantation vom \n22. März 2007 auch als ein \"dringender Fall\" im Sinne von § 6 Abs. 2 FHVOPol \nanzusehen. Im Übrigen hätten die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die \nBundesverbände der Ersatzkassen unter dem 19. September 2006 eine \nVereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2007 \ngetroffen, in der u. a. die autologe matrixinduzierte Chondrozytentransplantation als \nabrechnungsfähige Leistung ausgewiesen sei, für die ein Zusatzentgelt nach § 6 \nAbs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren sei. Auffallend sei \nschließlich, dass der Polizeiarzt Dr. I1. offensichtlich gegen den Kläger \neingestellt sei. Dr. I1. habe sich am 12. März 2007, als der Kläger seine \nSprechstunde aufgesucht habe, herablassend zu dem Antrag auf Kostenübernahme \ngeäußert.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung der \nBescheide des Polizeipräsidiums B1. vom \n00.00.00, 00.00.00 und 00.00.0000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums \nB1. vom 00.00.0000 zu verpflichten, dem \nKläger Leistungen der Freien Heilfürsorge zu der am \n22. März 2007 durchgeführten autologen \nChondrozytenimplantation und der Nachbehandlung \nzu gewähren,\n\n13\n\n2. die Hinzuziehung der \nProzessbevollmächtigten des Klägers im \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEs stimme nicht, dass die gesetzliche Krankenversicherung die matrixassoziierte \nEinbringung von Chondrozyten übernehme. Die Kostenübernahme gelte nur für die \nmembrangedeckte autologe Chondrozytentransplantation. Deshalb sei im Falle des \nKlägers keine Kostenübernahme zulasten der Freien Heilfürsorge möglich.\n\n17\n\nIn dem Erörterungstermin vom 1. Februar 2008 hat die Kammer die \nRechtsauffassung vertreten, dass die Beschlussfassung des Gemeinsamen \nBundesausschusses für einen möglichen Anspruch des Klägers nicht einschlägig sei. \nEntscheidend sei ausschließlich, ob die vorgenommene Therapie notwendig und \nangemessen gewesen sei. Zum Abschluss des Verfahrens hat die Kammer den \nBeteiligten einen Vergleich vorgeschlagen, der letztlich von Seiten des Beklagten \nnicht angenommen worden ist.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte \nverwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der \nautologen matrixinduzierten Chondrozytenimplantation und die Kosten für die \"Genu-\nVario-Immobil\" Knieschiene sowie das Ausleihen der Motorschiene zu übernehmen. \nDie ablehnenden Bescheide des Polizeipräsidiums B1. vom 14. März, 30. März \nund 16. April 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 sind \nrechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nGemäß § 189 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. § 2 Abs. 1 FHVOPol \nkann der Kläger im Falle einer Erkrankung die sog. freie Heilfürsorge beanspruchen, \nwenn die Behandlung zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner \nPolizeidienstfähigkeit notwendig und angemessen ist. Da § 13 Abs. 1 FHVOPol dem \nPolizeivollzugsbeamten jedoch grundsätzlich (nur) einen Rechtsanspruch auf \nHeilfürsorge in Form der Sachleistung zubilligt, kommt ein (nachträglicher) Anspruch \nauf Erstattung nur hinsichtlich solcher Kosten in Betracht, die der Dienstherr nach \nden Vorschriften über die freie Heilfürsorge hätte tragen müssen, \n\n22\n\nvgl. dazu Brockhaus in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausgabe \nC, § 189 Rd. 51.\n\n23\n\nDiesbezüglich erläutert § 6 Abs. 1 Satz 2 FHVOPol, dass die \nKrankenhausbehandlung alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und \nSchwere der Krankheit für die medizinische Versorgung notwendig sind. \nEinschränkend setzt § 6 Abs. 2 Satz 1 FHVOPol fest, dass der \nPolizeivollzugsbeamte dem Krankenhaus mit der Verordnung der \nKrankenhausbehandlung auch eine Kostenübernahmeerklärung auszuhändigen hat, \ndie der Dienstvorgesetzte (zuvor) ausgestellt hat; in dringenden Fällen hat der \nPolizeivollzugsbeamte gegenüber dem Krankenhaus darauf hinzuweisen, dass ein \nAnspruch auf Heilfürsorge besteht, und die Kostenübernahmeerklärung unverzüglich \nnachzureichen, vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FHVOPol.\n\n24\n\nDiese Vorgaben betreffend die Kostenübernahme für eine Behandlung im \nKrankenhaus sind eindeutig. Sie unterscheiden zwischen der Notwendigkeit der \nBehandlung als solcher und dem formalen Weg, den der Polizeivollzugsbeamte zu \ngehen hat. Er hat grundsätzlich vor einer Krankenhausbehandlung die \nKostenübernahmeerklärung seines Dienstherrn einzuholen, damit dieser über die \nHöhe der zu erwartenden Kosten und den Gesamtaufwand informiert wird. Der \nDienstvorgesetzte soll vorab überprüfen können, ob die beabsichtigte Behandlung \nnoch im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen liegt oder darüber \nhinausgeht. Umgekehrt belässt sie dem Polizeivollzugsbeamten die freie \nEntscheidung, ob er sich der Krankenhausbehandlung unterzieht. Gegen diese \nVerfahrensweise ist von Rechts wegen nichts einzuwenden. Sie korrespondiert mit \ndem Prinzip der Gewährung der freien Heilfürsorge als Sachleistung gemäß § 13 \nAbs. 1 FHVOPol, wonach die Abrechnung grundsätzlich nur zwischen dem Erbringer \nder Heilbehandlung und dem Dienstherrn erfolgen soll. \n\n25\n\nHiergegen hat der Kläger verstoßen mit der Folge, dass er die Erstattung \nderjenigen Kosten, die über die genehmigte Krankenhausbehandlung hinausgehen, \nnicht beanspruchen kann. Dem Kläger ist vor Inanspruchnahme der \nKrankenhausleistungen am 22. März 2007 klar und unmissverständlich bedeutet \nworden, dass der Dienstherr die Übernahme der Kosten für eine \nChondrozytentransplantation ablehnt. Dies ergibt sich aus der Erklärung des \nPolizeipräsidiums B1. vom 21. März 2007, in die ausdrücklich der Vermerk \naufgenommen worden ist, dass die Kostenübernahme nicht für eine Behandlung des \nlinken Kniegelenks zum Zweck einer Chondrozytentransplantation gilt. Gleichwohl \nhat der Kläger diese Behandlung am 22. März 2007 durchführen lassen. Er hat also \nnicht die ihm zustehende Sachleistung in Anspruch genommen, sondern gemeint, \neine nachträgliche Erstattung beanspruchen zu können. Diese Wahlmöglichkeit steht \nihm jedoch nicht zu. Die Regelungen der FHVOPol sind abschließend und \nbeschränken seinen Anspruch, ohne dass dies unter fürsorgerechtlichen \nGesichtspunkten zu beanstanden wäre.\n\n26\n\nUnter diesen Umständen hätte der Kläger allenfalls dann einen Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten, wenn die Behandlung vom 22. März 2007 ein \"dringender \nFall\" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 FHVOPol gewesen wäre, der eine unmittelbare \nund sofortige Versorgung seines Kniegelenks mittels einer autologen \nmatrixinduzierten Chondrozytenimplantation erforderte. Hinreichende Anhaltspunkte \nfür einen dem entsprechenden dringenden Fall sind jedoch weder vorgetragen noch \nersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Bescheinigungen des Prof. Dr. \nC1. vom 8. und 16. November 2007. Hierin zeigt Prof. Dr. C1. auf, dass \nneben der autologen Chondrozytenimplantation auch andere Behandlungen denkbar \ngewesen wären, die er dem Kläger indes nicht habe empfehlen wollen. Seiner \nAngabe, die am 22. März 2007 durchgeführte Operation sei \"zwingend und baldigst \nerforderlich\" gewesen, lässt sich im übrigen nicht entnehmen, dass der Kläger vor \nder Operation keinen Rechtsschutz mehr in Anspruch nehmen konnte. Die Kammer \ngeht vielmehr davon aus, dass es ihm zuzumuten war, die Ablehnung der \nKostenübernahme für diese spezielle Behandlungsmethode anzugreifen und \nabzuwarten, inwieweit eine Widerspruchs - oder gerichtliche Entscheidung seinen \n- vermeintlichen - Anspruch bestätigt. Dazu hätte er - je nach Dringlichkeit - auch den \nErlass einer Einstweiligen Anordnung beantragen können. Bei einer solchen \nEntscheidung hätte die Kammer berücksichtigen müssen, dass der Beschluss des \nGemeinsamen Bundesausschusses gem. SGB V zur autologen \nChondrozytenimplantation für die medizinische Behandlung von Beamten zwar nicht \nbindend ist, andererseits aber die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung dieser \nMethode in Zweifel zieht. Dies hätte - unter Würdigung des gegenteiligen Gutachtens \nvon Prof. Dr. O. - umso mehr Anlass gegeben, in einem Eilverfahren die \nVorwegnahme der Hauptsache zu Gunsten des Klägers intensiv zu prüfen, und \nmacht deutlich, dass er mit seinem Begehren weder rechtsschutzlos gestellt \ngewesen wäre noch einen geringeren Leistungsumfang als gesetzlich versicherte \nPersonen beanspruchen kann. \n\n27\n\nDie weiteren Kosten betreffend die Ausleihe der Motorschiene und den Kauf der \nGenu-Vario-Immobil Knieschiene sind Folge der gewählten Behandlungsart; ihre \nErstattung entfällt, weil schon die Kosten für die Transplantation nicht \nübernahmefähig sind.\n\n28\n\nEbenso scheidet ein Rechtsanspruch des Klägers auf Übernahme der fiktiven \nKosten für eine andersartige Operation aus. Es ist ein durchgängiges Prinzip der \nFürsorgeleistungen des Dienstherrn - sei es bei der Beihilfe oder der freien \nHeilfürsorge - , nur solche Kosten anzuerkennen und ggf. zu übernehmen, die \ntatsächlich entstanden sind, \n\n29\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 15. August 2008 - 6 A 2861/06 -, \nBeschluss vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 -.\n\n30\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31\n\nDer Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist \nabzulehnen. Da er die Kosten des Verfahrens trägt, scheidet eine Kostenerstattung \ndurch das beklagte Land, in deren Rahmen die Erklärung von Bedeutung wäre, aus.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-20/1-k-1179-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-20/1-k-1179-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249818","retrieved":"2026-07-09 02:12:01.496211+00:00"}}