{"status":"available","doknr":"OLD250091","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1111.2K557.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"2 K 557/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Verdoppelung des \nErziehungsanteils im Pflegegeld für das Pflegekind K. I. für die Zeit vom 17. Mai \n2004 bis zum 31. März 2006 .\n\n3\n\nDer am 1. August 2000 geborene K. I. ist seit dem 3. August 2001 im \nRahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Haushalt der Eheleute \nT. untergebracht. Das Pflegeverhältnis bestand zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung fort. \n\n4\n\nMit Antrag vom 14. Mai 2004 beantragten die Pflegeeltern erstmals eine \nErhöhung des Erziehungsanteils im Pflegegeld. Zur Begründung verwiesen sie zum \neinen auf ein vom Beklagten eingeholtes familienpsychologisches Gutachten des \nDipl.-Psych. L. aus O. , das unter dem 8. Dezember 2003 erstellt worden war. \nEs befasste sich u. a. mit der Frage der Erziehungsfähigkeit der Pflegeeltern sowie \ndes erzieherischen Bedarfs der im Haushalt betreuten Pflegekinder. In diesem \nGutachten wurde festgestellt, dass bei K. erhebliche Entwicklungsretardierungen \nbestanden und eine Veränderung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege \nnicht im Interesse des Kindeswohl war. Dies wurde im Wesentlichen mit der \nBefriedigung seiner emotionalen Bedürfnisse, der Kontinuität der Beziehungen zur \nPflegefamilie und dem Abbau von Trennungsangst als von zentraler und \ngrundlegender Bedeutung für seine weitere Entwicklung begründet. Der Beklagte \nsollte zur Sicherstellung des Verbleibs im Haushalt der Pflegefamilie durch \nBewilligung einer externen psychologischen Betreuung beitragen. Dies geschah etwa \ndurch die zusätzliche Installierung einer Supervision der Pflegeeltern und der \nGewährung weiterer therapeutischer Hilfen für das Pflegekind. Zur Begründung der \nErhöhung des Pflegegeldes wurde darauf verwiesen, dass bei K. ein \nAufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität (ADHS), feinmotorische \nKoordinationsschwäche und eine Sprachentwicklungsverzögerung diagnostiziert \nworden war. Deshalb bestünde seit Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt der \nKlägerin ein erhöhter Therapiebedarf. Durch seine ständige meist unkordinierten \nAktivitäten falle K. öfter hin oder stoße sich, so dass häufiger als bei anderen \nKindern Wunden oder Kratzer versorgt werden müssten. Beim Essen zapple er \nständig herum, so dass Geschirr, Besteck oder Becher auf den Boden fielen. Der \nerhöhte Erziehungsaufwand bestehe u.a. darin, seine ständig neu aufkommenden \nBedürfnisse zu befriedigen und immer wieder zu versuchen, ihn ausdauernd mit \neiner Sache zu beschäftigen, seine Aufmerksamkeit zu zentrieren. Auf Grund seiner \nHyperaktivität laufe K. planlos herum, beschädige dabei unabsichtlich \nGegenstände, die dann ersetzt werden müssten. Die Pflegmutter müsse ihren \nTagesablauf auf K. abstimmen, da sie ihre Hausarbeit nur dann erledigen könne, \nwenn der Pflegevater nach der Rückkehr von der Arbeit sich mit K. beschäftige. \nHyperaktivität sei nicht der Regelfall des Pflegekindes, schon deshalb sei eine \nErhöhung des Pflegegeldes geboten. K. leide an erheblichem Schlaf- und \nEssstörungen. Im Übrigen seien von dem Gutachter L. ein hohes Ausmaß \nmassiver Entwicklungsschäden diagnostiziert worden, die eine hohe Kompetenz der \nPflegeeltern voraussetze, nicht vergleichbar mit anderen Kindern. Im Rahmen der \nBesuchskontakte mit den leiblichen Eltern komme es immer wieder zu \nSchwierigkeiten und Enttäuschungen des Kindes. \n\n5\n\nNachdem der Beklagte in formlosen Schreiben mitgeteilt hatte, dass für ihn eine \nErhöhung des Erziehungsanteils im Pflegegeld nicht in Betracht käme, beharrte die \nKlägerin durch Erhebung eines Untätigkeitswiderspruchs auf einer förmlichen \nBescheidung des Antrags. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar \n2005 ab. Der Widerspruch sei nicht zulässig. Durch die formlosen Ablehnungen \nwürden die rechtlichen Interessen der Klägerin nicht berührt. Insbesondere stellten \ndie ablehnenden Mitteilungen gegenüber der Pflegefamilie keinen Verwaltungsakt \ndar. Den Pflegeeltern fehle es an einem Rechtsschutz- bzw. \nSachentscheidungsinteresse im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin erhob gegen \ndiesen Bescheid Widerspruch. Zugleich beantragte sie beim Amtsgericht F. , \ndem Jugendamt des Kreises I1. das Recht zu entziehen, Hilfe zur Erziehung für \ndas Kind K. I. zu beantragen und dies auf die Pflegemutter zu übertragen.\n\n6\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 17. Januar 2006 - 10 VIII 17536-39 \n - wurde das Kreisjugendamt I1. bezüglich des Aufgabenkreises Beantragung \nvon Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII als Pfleger für K. I. \nentlassen und stattdessen die Klägerin zur Ergänzungspflegerin bestellt. Bereits \nvorab hatte der Amtsvormund mit Schreiben vom 3. Mai 2005 den Antrag der \nPflegeeltern auf Erhöhung des Erziehungsanteils im Pflegegeld in Sachen K. I. \ngenehmigt. Für den Fall, dass eine eigene Antragstellung für erforderlich gehalten \nwerde, werde vorsorglich erklärt, dass sich das Kreisjugendamt I1. als Vormund \nden Antrag der Pflegeeltern vom 14. Mai 2004 zu Eigen mache.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 2005 lehnte der Beklagte eine Erhöhung des \nPflegegeldes auch in der Sache ab. Er halte auch nach nochmaliger Überprüfung \ndaran fest, dass eine Erhöhung des Pflegegeldes nicht angezeigt sei. K. I. sei \nsicherlich ein entwicklungsretardiertes Kind. Er gehe ganztägig in den Kindergarten. \nHier werde er integrativ gefördert und betreut. Eine überdurchschnittliche Belastung \nder Pflegefamilie werde aber nicht gesehen. Wenn K. bei der Hilfe zur Erziehung \nbesondere Anforderungen stelle, müsse allenfalls geprüft werden, ob die bisher \nangebotene Hilfeform erforderlich und geeignet sei. In der Vergangenheit sei \naufgrund der Entwicklung von Bindungen und Beziehungen von der Veränderung der \nHilfeform abgesehen worden. Unter Berücksichtigung der angesprochenen \nWichtigkeit von Beziehungen und Bindungen und um den Verbleib des Pflegekindes \nzu sichern, sei es Aufgabe des Jugendamtes gewesen, die bestehende Maßnahme \ndurch externe pädagogische Kompetenzen und andere Hilfen zu flankieren, etwa \ndurch die Installierung einer Supervision der Pflegeeltern.\n \nDie Klägerin erhob Widerspruch. Sie verwies auf ihren bisherigen Vortrag in den \nSchreiben vom 14. Mai und 28. Juli 2004. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2006, zugestellt am 13. März 2006, wies \nder Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er stellte darauf ab, dass \nPflegekinder regelmäßig nicht mit Kindern, die eine normorientierte Entwicklung \ndurchliefen, vergleichbar seien. Deshalb werde von allen Pflegeeltern grundsätzlich \neine hohe Kompetenz bei der Betreuung verlangt. K. besuche als Übermittagskind \nvon 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr den Kindergarten am Ort und werde dort beköstigt. Der \nganztägige Kindergartenbesuch dürfe die familiäre Situation der Familie entlasten \nund den pädagogisch notwendigen Aufwand deutlich reduzieren. Bezüglich der \nDurchschlafproblematik sei vor dem Hintergrund der ADHS-Problematik \nfachärztlicherseits die Medikamentengabe zu überprüfen. Die Auffälligkeiten bei den \nBesuchskontakten ständen nach Einschätzung des Jugendamtes auch im \nZusammenhang mit der geringen Akzeptanz der Besuche durch die Pflegeltern. \nWegen der geklagten Probleme, sei überprüft worden, ob die im Haushalt der \nKlägerin gewährte Hilfe in Vollzeitpflege dem Anspruch der Geeignetheit erfülle. \nNach dem erwähnten Gutachten wurde festgestellt, dass bei K. eine Veränderung \nder Ausgestaltungsform der Hilfe nicht im Interesse des Kindeswohles sei. Um den \nVerbleib zu sichern, habe man etliche flankierende Hilfen angeboten. Die zur \nErhöhung der pädagogischen Kompetenz gewährten zusätzlichen Hilfen würden \nnicht zur Erhöhung des Pflegegeldes führen. Auch hier unterscheide sich der \nAufwand für die Teilnahme an Supervisionssitzungen nicht von dem Aufwand, den \nauch andere Pflegefamilien hätten. Zwar sehe das Gesetz vor, dass in besonders \ngelagerten Einzelfällen abweichende Pflegegelder festgesetzt werden können. Dies \nkomme aber nur in gravierenden Ausnahmefällen in Betracht. Als Beispiel würden in \nder Literatur etwa HIV-infizierte Pflegekinder genannt. Nach seinen Überprüfungen \nliege bei K. aber kein Fall vor, welcher eine abweichende Festsetzung des \nPflegegeldes rechtfertigen könne. K. sei umfassend ohne Sonderstatus in die \nüblichen familiären Abläufe integriert. Eine überdurchschnittliche Belastung der \nPflegefamilie werde nicht gesehen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 25. März 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiterverfolgt. Zusätzlich trug sie vor, dass das Versorgungsamt im Dezember 2005 \nK. einen Grad der Behinderung von 70 v.H. und die Merkzeichen G und B \nzuerkannt habe: K. sei in hohem Maße entwicklungsretardiert und fordere von \nseinen Pflegeltern eine hohe Erziehungskompetenz. Seine Therapiestunden gingen \ndeutlich über das Maß hinaus, das in sonstigen Pflegefamilien zu erbringen sei. Es \nsei auch heute nach dem Wechsel auf die Schule logopädische Förderung, \nErgotherapie und auch krankengymnastische Übungen erforderlich. ADHS-Kinder \nbräuchten vor allem Struktur; die werde von den Pflegeltern gewährt. Die ADHS \nliege bei K. in einer sehr ausgeprägten Form vor. Was die Pflegeltern in diesem \nRahmen an Leistungen erbrächten, habe die Pflegfamilie im Wesentlichen vom \nKinderarzt gelernt. Zwar habe es in der Vergangenheit kurzzeitig eine Supervision \nder Pflegeeltern gegeben. Dort sei ihnen geraten worden, die Hinweise des \nKinderarztes strikt zu befolgen. Seit dem Schulbesuch erhalte K. täglich nach \närztlicher Maßgabe Ritalin. Wegen seines geringen Körpergewichts sei die Dosis \nheute im Grunde noch zu niedrig. Die Klägerin weist weiter daraufhin, dass im Jahr \n2004 K. täglich eingenässt habe. Er musste gewaschen, die Bekleidung und die \nBettwäsche gewechselt und gleichfalls gewaschen werden. Das habe sich \nmittlerweile gebessert. K. nässe auch heute noch ein. Es gebe aber heute keine \nRegelmäßigkeit mehr. Mal komme es ein bis zweimal in der Woche, mal nur einmal \nim Monat vor. Die Familie beziehe von der Pflegekasse Pflegegeld nach Stufe 1. \nDies seien in der Vergangenheit monatlich 205,00 EUR und heute 215,00 EUR. \nDiese Hilfe sei zeitlich unbefristet bewilligt worden, weil ADHS nach Auffassung der \nPflegekasse eine chronische Erkrankung ist. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n12. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März \n2006 zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 14. Mai 2004 bis \nzum 31. März 2006 den Erziehungsanteil im pauschalierten \nPflegegeld zu verdoppeln.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide entgegen. \nIm Übrigen verweist er darauf, dass er aus seiner langjährigen Erfahrung nur \nfeststellen könne, dass Pflegekinder in der Regel einen erhöhten Erziehungsaufwand \nerforderten. Dieser werde mit dem pauschalen Pflegegeld abgegolten. Es gebe im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten keine Richtlinien, wann ein besonderer \nEinzelfall im Sinne des § 39 Abs. 4 SGB VIII vorliege. Es habe aber in der \nVergangenheit aber Einzelfälle gegeben, in denen auf Grund besonderer \nErkrankungen oder Belastungen eine solche Erhöhung zuerkannt worden sei. Dies \nsei beispielsweise in einem Fall geschehen, in dem ein Pflegekind an Leukämie \nerkrankt sei. Dort habe sich ein täglicher zusätzlicher Besuchsbedarf herausgestellt, \nder vom Krankenhaus auch gewünscht war. Wegen der Konfrontierung mit der \nlebensbedrohenden Erkrankung habe es zusätzlich psychologische Aspekte \ngegeben, die in der Pflegfamilie zu be- und verarbeiten waren. Die Betreuung von \nK. I. sei im streitbefangenen Zeitraum damit nicht vergleichbar. \n \nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n17\n\nDer Problematik, dass die nicht personensorgeberechtigten Pflegeeltern keinen \neigenen Zahlungsanspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe aus § 39 SGB VIII haben,\nvgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 26. März \n1999 - 5 B 129.98 -, FEVS 51, 10 f ; Urteil vom 4. September \n1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289 ff und Urteil vom 12. \nSeptember 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433ff, \n\n18\n\nda es sich um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten \nAnspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung handelt und eine \ngerichtliche Verfolgung eines etwaig abgetretenen Anspruchs dem Verbot des § 42 \nAbs. 2 VwGO, über fremde Rechte im eigenen Namen zu prozessieren, verstößt,\n \nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG \nNRW-, Urteile vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, und \nvom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 ff., \n\n19\n\nist hier ausreichend Rechnung getragen. Die Klagebefugnis der nicht \npersonensorgeberechtigten Klägerin ergibt sich hier aus dem Beschluss des \nAmtsgerichts F. vom 17. Januar 2006 - 10 VIII 17536-39 -, in dem die Klägerin \nzur Ergänzungspflegerin für K. I. bezüglich des Aufgabenkreises \"Beantragung \nvon Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII\" bestellt worden ist. Die \nOrdnungsgemäßheit der Durchführung des Vorverfahrens folgt daraus, dass der \nAmtsvormund des Landrats des Beklagten, dem bis zum genannten Beschluss des \nAmtsgerichts F. das Personensorgerecht insgesamt für K. I. übertragen \nwar, mit Schreiben vom 3. Mai 2005 den Antrag der Pflegeeltern vom 14. Mai 2004 \nauf erhöhtes Pflegegeld nicht nur genehmigt sondern sich zu Eigen gemacht \nhat.\n\n20\n\nDie Klage ist indes unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid vom 12. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten \nvom 6. März 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. \nSie hat für den Zeitraum vom 14. mai 2004 bis zum 31. März 2006 keinen Anspruch \nauf Verdoppelung des Erziehungsanteils im Pflegegeld für K. I. .\n \nNach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung \neines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des \nKindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und \ndie Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. § 27 Abs. 2 Satz 1 \nSGB VIII bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der \n§§ 28-35 SGB VIII gewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege soll \nentsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen \nund seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der \nErziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer \nanderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer \nangelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Für besonders \nentwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der \nFamilienpflege zu schaffen und auszubauen (§ 33 Satz 2 SGB VIII). Wird Hilfe nach \nden §§ 32 ff. SGB VIII gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes \noder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII), der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ). \nDies geschieht durch Bewilligung des sogenannten Pflegegeldes.\n \nNach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, hier in der Zeit vom 14. Mai 2004 bis zum \n30. September 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 \n(BGBl. I S. 3546) anzuwenden (zukünftig § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F.), sollen \ndie laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen in einem \nmonatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit \ndes Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Durch die Neufassung des \nGesetzes durch Art. 1 Ziff. 16 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und \nJugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz - KICK) vom \n8. September 2005, BGBl. I S. 2729, die zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist \nund den streitbefangenen Zeitraum von diesem Tage bis zum 31. März 2006 erfasst, \nist dieser Satz wortgleich nunmehr als § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII festgeschrieben. \nDie Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege nach 39 Abs.5 SGB VIII werden im Land \nNordrhein-Westfalen durch Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, \nFrauen und Integration - IV B 2 - 6122.1 - vom 10. Oktober 2000, SMBL. NRW . \n2160), zuletzt geändert durch RdErl. vom 8. November 2007, MBl. NRW 2007, 844, \nregelmäßig fortgeschrieben. Die Pauschalbeträge setzen sich aus einer materiellen \nKomponente, mit der der Lebensunterhalt des Kindes bzw. des Jugendlichen \ngesichert werden soll, und den Kosten der Erziehung, also eines \nAnerkennungsbetrags für die erzieherische Tätigkeit der Pflegeeltern, zusammen. Mit \ndiesem Pauschalbetrag sind somit die üblicherweise mit der Erziehung von Kindern, \ndie nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen und dort erzogen werden können, \nverbundenen Belastungen abgegolten. Dies schließt nicht aus, dass in besonders \ngelagerten Einzelfällen mit einem besonderen Erziehungsbedarf eine Erhöhung \ndieser Komponenten des Pauschalbetrages verlangt werden kann.\n\n22\n\nZunächst folgt die Kammer der Auffassung des Bayerischen VGH,\n \nvgl. Urteil vom 10. November 2005 - 12 BV 04.1638 - (juris)\n\n23\n\ndass die Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes nicht deshalb ausgeschlossen ist, \nweil das Kind oder der Jugendliche hier nicht in einer Pflegestelle im Sinne des § 33 \nSatz 2 SGB VIII betreut wird, die die fachlichen Anforderungen an eine \nsozialpädagogische Pflegestelle erfüllt. Eine entsprechende rechtliche \nVoraussetzung, dass die Anerkennung eines abweichenden besonderen \nErziehungsbedarfs nur in solchen Pflegefamilien in Betracht kommt, ergibt sich \nweder aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a. F. bzw. aus dem § 39 \nAbs. 4 Satz 3 SGB VIII, noch lässt er sich aus der Systematik des 4. Abschnitts des \nSGB VIII herleiten.\n\n24\n\nNach der Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung muss der besondere \nBedarf des Einzelfalls im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F. bzw. § 39 Abs. \n4 Satz 3 SGB VIII in der Person des Kindes oder Jugendlichen begründet sein.\n\n25\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n10. November 2005 - 12 BV 04.1638 - (juris); Sächsische \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. April 2005 - 5 B 86.04 - \n(juris); Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, 2006, § 39 \nRdnr. 34; Jans/Happe/Saurbier, KJHG, 3. Auflage, § 39 \nRdnr. 50.\n\n26\n\nDurch dieses Erfordernis ist aber nur geklärt, dass allein die Pflegefamilie \nbetreffenden Umstände, wie etwa die (hier nicht geltend gemachte ) finanzielle \nSituation der Pflegeeltern, keine abweichende Pflegegeldfestsetzung auslösen kann. \n\n27\n\nWeder sind die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Bedarfs im \nEinzelfall im Sinne des § 39 Abs. 4 SGB VIII im Gesetz selbst noch im Landesrecht \ngeregelt. Auch der obengenannte Runderlass des Ministeriums für Generationen, \nFamilie, Frauen und Integration - IV B 2 - 6122.1 - enthält keine entsprechenden \nAnhaltspunkte. Die Vertreter des Beklagten haben im Termin zur mündlichen \nVerhandlung mitgeteilt, dass es für seinen Zuständigkeitsbereich als örtlichem \nJugendhilfeträger keine Richtlinien oder schriftlich niedergelegten Anhaltspunkte \nbestehen, wann von einem besonderen Bedarf an Pflege- und Betreuungsaufwand \nim Sinne des § 39 Abs. 4 SGB VIII auszugehen ist.\n\n28\n\nBei der gesetzlichen Regelung, wann in Ansehung \"der Besonderheit des \nEinzelfalls\" abweichende Leistungen geboten ist, handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und \nnicht etwa um eine nur eine einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 \nVwGO) unterliegende Ermessenentscheidung. Dabei teilt das Gericht im \nAusgangspunkt die Auffassung des Beklagten, dass Kinder, die vom Jugendamt in \neiner Pflegefamilie untergebracht werden, verglichen mit den Kindern, die in ihrer \nHerkunftsfamilie aufwachsen, meist einen erhöhten erzieherischen Bedarf haben. \nDieser schon erhöhte erzieherische Bedarf ist somit der Regelfall, der mit dem \nregelmäßig zu zahlenden Pauschalbetrag abgedeckt ist. Es müssen deshalb weitere \nBesonderheiten im Einzelfall hinzutreten, um eine vom Pauschalbetrag abweichende \nFestsetzung des Pflegegeldes zu rechtfertigen. Ein derartiger Sonderbedarf, der zu \neinem anzuerkennenden erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand führen kann, ist \nzum Beispiel anzunehmen, wenn besonders schwere Erziehungsdefizite/Verhaltens-\nauffälligkeiten vorliegen, schwere Erkrankungen, schwere Formen von \nBehinderungen, gleich ob körperlicher, geistiger oder seelischer Art bestehen, die \ngegenüber der \"normalen Pflege und Erziehung\" besonders beanspruchende \nAnforderungen an Betreuung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen stellen. \nZwar hat der Beklagte eingeräumt, dass er in seinem Zuständigkeitsbereich in der \nVergangenheit eine Erhöhung des Pflegegeldes in einem solchen Einzelfall \nzuerkannt hat, weil das in einer Pflegefamilie lebende Kind an Leukämie erkrankt \nwar. Dort stellte sich über einen längeren Zeitraum ein täglicher, zusätzlicher \nBesuchsbedarf, der vom Krankenhaus gewünscht war. Zusätzlich gab es bei dieser \nlebensbedrohenden Erkrankung psychologische Aspekte, die in der Pflegefamilie zu \nbe- und verarbeiten waren. Diese Entscheidung steht sicherlich mit der gesetzlichen \nRegelung im Einklang. Die Annahme eines besonders gelagerten Einzelfalls im \nSinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a. F. bzw. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ist \naber nicht auf solch krassen Fälle beschränkt. \n\n29\n\nBei K. I. kommt die Verdoppelung des Erziehungsanteils im pauschalierten \nPflegegeld nicht in Betracht. Zwar kann nach den obigen Darlegungen im Grundsatz \neine besonders stark ausgeprägte Form des ADHS Anlass dafür sein, über eine \nErhöhung des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nachzudenken. Eine \nbesondere Problematik lag in diesem Jugendfall sicherlich auch in dem lange \nandauernden Einnässen Jans. Das Gericht erkennt ferner an, dass von den \nPflegeltern wegen der ADHS-Erkrankung des Pflegekindes geforderten engen \nStruktur schon eine besondere erzieherische Kompetenz gefordert und auch eine \nhohe Belastung zu tragen war. Dazu kommt dass wegen der besonderen \nEinschränkungen K. von den Pflegeeltern Begleitung und Unterstützung zu \nzahlreichen Therapien, wie der logopädischen Förderung, der Ergotherapie und auch \nkrankengymnastische Übungen, gefordert wurde. Dennoch scheidet hier die \nZahlung eines erhöhten Pflegegeldes aus. \n\n30\n\nDie erstrebte Jugendhilfe in Form der Verdoppelung des Erziehungsanteils in der \nwirtschaftlichen Jugendhilfe scheitert an der Bewilligung von Pflegegeld für K1. \nADHS-Erkrankung nach § 37 des Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale \nPflegeversicherung (SGB XI) durch die Pflegekasse. Das Pflegegeld für selbst \nbeschaffte Pflegehilfen betrug nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI zu Beginn des \nstreitbefangenen Zeitraums im Jahre 2004 noch 205 EUR und ist im Jahr 2006 auf \n215 EUR angestiegen. Die Pflegeltern haben dieses Geld nicht für selbstbeschaffte \nPflegehilfen eingesetzt sondern die erforderliche Pflege und hauswirtschaftliche \nPflege für K. selbst erbracht.\n\n31\n\nDer Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI schließt zwar die Gewährung von \nPflegegeld nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII nicht grundsätzlich aus, weil die \nLeistungen der Pflegekasse keinen abschließenden Charakter haben,\n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juni 2000 \n- 5 C 34/99 -, BVerwGE 111, 241 ff. = FEVS 51, 529 ff. = NJW \n2000, 3512 f.\n\n33\n\nMit ihnen wird eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch \nerreicht, da die Pflegeversicherung nur eine soziale Grundsicherung in Form von \nunterstützenden Hilfeleistungen darstellt. Andererseits sind die Leistungen der \nPflegeversicherung in vollem Umfang auf die Pflegegelderhöhung nach § 39 Abs. 4 \nSatz 2 SGB VIII a.F. bzw. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII anzurechnen, wenn sie \nwegen eines Sonderbedarfs, für den die Pflegegelderhöhung beantragt wird, gewährt \nwerden.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 34/99 -, a.a.O.; \nBay.VGH, Urteil vom 10. November 2005 - 12 BV 04.1638 - (juris). \n\n35\n\nDas folgt bereits aus dem im Sozialleistungsrecht geltenden Grundsatz, dass \nDoppelleistungen ausgeschlossen werden sollen.\n\n36\n\nIm vorliegenden Fall wird das Pflegegeld von der Pflegekasse nach den \nAngaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der \nausgeprägten ADHS-Erkrankung K1. und des mit ihr verbundenen besonderen \nPflegebedarfs gewährt. Damit soll neben den Verhaltensauffälligkeiten, dem \nvorgetragenen Verletzungsrisiko, sicherlich auch dem Einnässen und dem damit \nverbundenen Wechsel von Bekleidung und Bettwäsche Rechnung getragen werden. \nDa die durch Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und \nIntegration - IV B 2 - 6122.1 - festgesetzten Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege nach \n39 Abs.5 SGB VIII im Jahr 2004 einen Erziehungsanteil von 197 EUR (MBl. NRW \n2003, 1433), im Jahr 2005 von 200 EUR (MBl. NRW 2004, 950) und im Jahr 2006 \nvon 204 EUR (MBl. NRW 2005, 1310) vorsahen, also Beträge, die regelmäßig unter \ndem Pflegegeld der Stufe 1 lagen, stand den Pflegeeltern faktisch mit dem \nPflegegeld nach dem SGB XI (mehr als) die erstrebte Verdoppelung des \nErziehungsanteils im Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 SGB VIII schon zur \nVerfügung.\n\n37\n\nBerücksichtigt man dann noch die Betreuung von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr im \n(integrativen) Kindergarten und die dadurch geschaffene Entlastung der \nPflegefamilie, ist für eine weitere Erhöhung des jugendhilferechtlichen Pflegegeldes \nkein Raum mehr.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-11/2-k-557-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":19},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-11/2-k-557-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250091","retrieved":"2026-07-09 02:12:25.007520+00:00"}}