{"status":"available","doknr":"OLD250122","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1110.6L448.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-11-10","aktenzeichen":"6 L 448/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 \nK 2000/08 geführten Klage gegen die Vorladung zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. September 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formaler Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. \n\n6\n\nNamentlich ist sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend begründet.\n\n7\n\nIn der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, \nkonkret \nund substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im \nvorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des \nRechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden \nWirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.\n \nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 31. \nJanuar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 7, und vom 18. September \n2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. \nSeptember 2006 - 8 B 1596/06 -; Puttler, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97.\n\n8\n\nDarauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe \nden Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung \nangeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an.\n \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2006 - 8 B \n1596/06 -; vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni \n2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, \n424.\n\n9\n\nDie Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die \ngegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen \ngerichtlichen Interessenabwägung.\n \nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B \n212/06.AK -, juris.\n\n10\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. September 2008 \nordnungsgemäß begründet worden. \n\n11\n\nDer Antragsgegner hat in seiner Begründung für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung darauf abgestellt, dass Sexualstraftäter ihre Vorgehensweise \nerfahrungsgemäß änderten. Daher sei eine erkennungsdienstliche Behandlung zum \nSchutz der Allgemeinheit unverzüglich erforderlich. Der Antragsteller sei als \nKraftfahrer ständig im Nahverkehr unterwegs. Aufgrund der Wiederholungsgefahr bei \ndem in Rede stehenden Deliktstypus des sexuellen Missbrauchs von Kindern \nbestehe die Gefahr, dass der Antragsteller andernorts ebenfalls in Erscheinung \ntreten werde; dies gerade auch während des laufenden Ermittlungsverfahrens. Das \nVorhalten erkennungsdienstlicher Unterlagen sei geeignet, die Aufklärung \nzukünftiger Straftaten zu ermöglichen und den Entschluss zur Begehung weiterer \nStraftaten zu hemmen. Die sofortige Vollziehung liege daher im öffentlichen \nInteresse.\n\n12\n\nMit dieser Begründung hat der Antragsgegner die gerade im vorliegenden \nEinzelfall für ihn maßgeblichen Erwägungen dargelegt, aus denen er ein besonderes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Damit hat \ner den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.\n\n13\n\nDie sodann in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzuungunsten des Antragstellers aus.\n\n14\n\nMaßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich \nrechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der \nVerwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das \nVollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen \neinerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die \nErfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit \neinzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der \naufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins \nGewicht.\n\n15\n\nGemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom \n4. September 2008 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. \n\n16\n\nZum einen ist die streitbefangene Polizeiverfügung bei summarischer Prüfung mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum anderen fällt auch eine \nweitergehende - rechtmäßigkeitsunabhängige - Interessenabwägung zum Nachteil \ndes Antragstellers aus.\n\n17\n\nEs spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner den \nAntragsteller zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorladen darf.\n\n18\n\nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen \nBehandlung und für die Vorladung zur Durchführung derselben ist hier § 81 b 2. Alt. \nder Strafprozessordnung (StPO), demzufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des \nBeschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und \nähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des \nErkennungsdienstes notwendig ist. \n\n19\n\n§§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (PolG NRW) sind nicht einschlägig, weil im insoweit maßgebenden \nZeitpunkt des Ergehens der Anordnung,\n\n20\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, \nAmtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 66,192 ff.,\n\n21\n\nein Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \nanhängig war, das bei der Staatsanwaltschaft Aachen unter dem Aktenzeichen 201 \nJs 37/08 geführt wird und das den Anlass für die streitgegenständliche Anordnung \nder erkennungsdienstlichen Behandlung bildet. \n\n22\n\nInsoweit geht § 81 b 2. Alt. StPO der konkurrierenden Regelung in § 14 Abs. 1 \nNr. 2 PolG NRW vor, der insbesondere bei Maßnahmen gegen Personen, die nicht \n\"Beschuldigte\" i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO sind, also zum Beispiel Strafunmündige oder \nrechtskräftig Verurteilte, in Betracht kommt.\n\n23\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B \n2562/98 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 2689 \nund juris.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind nach dem derzeitigen Sach- \nund Streitstand gegeben. \n\n25\n\nErkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für \nZwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen \nkonkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und \nsystematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach \nihrer gesetzlichen Zweck-bestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem \nkonkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen \nHilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei \nhinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO \nzugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der \nBeschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der \nAufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht \nnicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur \ngegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die \nAnordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen \nanknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus \neinem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren \nhervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich \ngeforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. \nDer spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des \nStrafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die \nRechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, \nNJW 2006, 1225 und juris; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B \n61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C \n29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. \nMärz 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. \nDezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. \nNovember 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.\n\n27\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen \nbemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten \nStrafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts \naller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und \nBegehungs-weise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last \ngelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des \nZeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - \nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts \ngegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter \nan einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und \ndass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - \nden Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, \nNJW 2006, 1225 und juris; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B \n61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C \n29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. \nMärz 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. \nDezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. \nNovember 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.\n\n29\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche \nVerhältnismäßigkeits-grundsatz und der präventive Charakter der \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten \nund dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des \nGrundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu \nwerden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im \nRahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem \nUmfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das \nErmittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind \nerkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, \nkommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die \nbestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher \nder Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu \nveranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen \nsind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, \nBVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 \n- 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. Dezember 1999 - 5 \nB 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. November 1999 - 5 B \n1785/99 -, NRWE-Datenbank und vom 16. Oktober 1996 - 5 B \n2205/96 -, NRWE-Datenbank.\n\n31\n\n§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht \n(nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der \ntatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen Anordnung kommt es deshalb für \ndie Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, \nBVerwGE 66, 192 ff.\n\n33\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Vorladung zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. September 2008 voraussichtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n34\n\nSie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten \nAnlass des bereits erwähnten gegen den Antragsteller als Beschuldigten geführten \nErmittlungsverfahrens 201 Js 37/08 wegen des Verdachts des sexuellen \nMissbrauchs von Kindern, strafbar nach § 176 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), \nbzw. des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, strafbar nach § 176 a Abs. 1 \nNr. 1 StGB.\n\n35\n\nDie gegen den Antragsteller im Verfahren 201 Js 37/08 geführten Ermittlungen - \nund damit zugleich die angegriffene Vorladung zur erkennungsdienstlichen \nBehandlung - knüpfen nicht an beliebige Tatsachen an. Der Antragsteller ist nach \ndem Inhalt der Akten zumindest hinreichend verdächtig, die am 13. April 2001 \ngeborene Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin, D. E. , mehrfach \n(schwer) sexuell missbraucht zu haben.\n\n36\n\nDie gegen den Antragsteller bestehenden Verdachtsmomente ergeben sich vor \nallem aus den Angaben des geschädigten Mädchens anlässlich seiner Anhörung als \nOpfer am 4. Januar 2008, aus den Aussagen ihrer Mutter, Frau Z. E. , bei ihren \nZeugenvernehmungen am 28. Dezember 2007 und am 24. Juni 2008, aus der \nZeugenaussage des Vaters, Herrn D1. E1. , vom 30. Januar 2008 sowie \naus der Auswertung des am 23. Dezember 2007 beschlagnahmten Computers des \nAntragstellers.\n\n37\n\nD. E. gab am 4. Januar 2008 gegenüber dem Antragsgegner an, der \nAntragsteller habe sie \"mit der Zunge\" an ihrer Scheide \"geleckt\". Dies habe er \"öfter\" \ngemacht, als sie bei ihm in seiner Wohnung gewesen sei. Außerdem habe er sie mit \ndem Finger an ihrer Scheide angefasst. Meistens sei dies im Schlafzimmer gewesen, \nwo der Computer stehe. Der Antragsteller habe ihr gesagt, sie dürfe niemandem \ndavon erzählen. Sie bekomme andernfalls Ärger mit ihm.\n\n38\n\nAm 28. Dezember 2007 sagte Frau Z. E. aus, ihre Tochter habe in der \nNacht vom 19. auf den 20. Dezember 2007 bei dem Antragsteller übernachtet. An \neinem der folgenden Tage habe ihre Mutter, D2. Großmutter, ihr gesagt, dass \nD. sie, die Großmutter, nach der Übernachtung bei dem Antragsteller gefragt \nhabe, \"ob dieses Häutchen bei Mädchen wieder\" heile, wenn es \"einmal kaputt\" \ngewesen sei. Die Nachfrage der Großmutter, ob sie das Jungfernhäutchen meine, \nhabe D. bejaht. Dies habe D. , die sich zu der Zeit bei ihrer Großmutter \nväterlicherseits in Wesseling aufgehalten habe, auch bei einem Telefonat gegenüber \nihrer Mutter, Frau Z. E. , wiederholt und erneut gesagt, dass sie das von dem \nAntragsteller wisse. Auf die Frage von Frau Z. E. , ob der Antragsteller ihr \nauch einmal weh getan habe, habe D. geantwortet, \"ja, mit dem Finger da unten \n... an der Schnecke\", womit sie ihre Scheide habe bezeichnen wollen. Außerdem \nhabe der Antragsteller \"mit der Zunge daran geleckt\". Zwar habe D. zu dem \nAntragsteller gesagt, dass dies nicht schön für sie sei. Der Antragsteller habe aber \nerwidert, \"dass man so etwas (mache), wenn man sich lieb (habe)\". \n\n39\n\nAm 24. Juni 2008 erklärte Frau Z. E. gegenüber dem Antragsgegner \ndarüber hinaus, der Antragsteller habe ihr bei einem Treffen gesagt, \"die Sache\" tue \nim leid und er könne \"sich das alles selber nicht erklären\"; er habe D. nie weh tun \nwollen. \n\n40\n\nAm 30. Januar 2008 bekundete Herr D1. E1. , D2. Vater, \ngegenüber der Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises, er habe D. am 22. \nDezember 2007 zu seiner Mutter, D2. Großmutter, nach Z. gebracht. Dort \nhabe D. mit ihrer Mutter telefoniert. Die daneben stehende Großmutter habe \ndabei auch das Gespräch über die Vorgänge während der Übernachtungen D2. \nbei dem Antragsteller mitbekommen. Der daraufhin herbeigerufene Vater habe D. \ndazu befragt, woraufhin sie ihm wörtlich gesagt habe, dass der Antragsteller \"sie \ngeleckt\" habe. Weiterhin habe sie gesagt, \"dass er mit dem Finger noch so dran\" \ngewesen sei. Er, der Antragsteller, habe - so D. - gesagt, \"wenn man sich lieb \n(habe), (mache) man so was\". \n\n41\n\nIm Zuge der Auswertung des am 23. Dezember 2007 in der Wohnung des \nAntragstellers beschlagnahmten Computers konnte der Antragsgegner insgesamt \nfünf am 16. Dezember 2007 hinterlegte Bilder sichern, auf denen das Gesäß und die \nScheide eines Kleinkindes abgebildet sind (siehe dazu den Aktenvermerk auf Blatt \n98 der Ermittlungsakte 201 Js 37/08 und die Lichtbilder auf Blatt 100 bis 104 der \nErmittlungsakte). Als Frau Z. E. die gesicherten Lichtbilder am 4. Juli 2008 \nvorgelegt wurden, erkannte sie darauf zum einen die seinerzeitige Wohnung des \nAntragstellers wieder. Zum anderen identifizierte sie das photographierte Kind als \nihre Tochter D. . Dies machte sie insbesondere an der von dem Kind getragenen \nKinderstrumpfhose fest (siehe dazu den Aktenvermerk auf Blatt 109 der \nErmittlungsakte 201 Js 37/08).\n\n42\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers ist \nnotwendig. \n\n43\n\nDer dem gegen den Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahren 201 Js 37/08 \nzugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls \nhinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller künftig oder \nanderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller \nBeteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich des \nsexuellen Missbrauchs von Kindern einbezogen werden könnte und dass die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den \nAntrag-steller schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.\n\n44\n\nNach dem Inhalt der Akten bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller ein sechsjähriges Mädchen unter Ausnutzung der freundschaftlichen \nBeziehung zu dem Kind mehrfach sexuell missbraucht hat. Er hat das Kind mit der \nBemerkung, es \"bekomme Ärger\" mit ihm, wenn sie den Missbrauch etwa ihrer \nMutter offenbare, unter Druck gesetzt. Ferner hat er - offenbar bei Gelegenheit des \nsexuellen Missbrauchs - Fotos von dem Gesäß und der Scheide des Mädchens \ngefertigt und auf seinem Computer gespeichert. Darin tritt eine erhebliche kriminelle \nEnergie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und Neigung zur Begehung \nderartiger Straftaten zu Tage, welche die Annahme rechtfertigt, der Antragsteller \nwerde auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld in Erscheinung treten. \n\n45\n\nDaran ändert der Umstand, dass der Antragsteller erstmals Beschuldigter eines \nErmittlungsverfahrens wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern ist, \nnichts. Dies folgt neben den vorstehend aufgeführten Umständen des Einzelfalles \ndaraus, dass es sich bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern regelmäßig \n- jedenfalls wenn keine Therapie erfolgreich durchgeführt wird - um ein typisches \nWiederholungsdelikt mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit handelt.\n\n46\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 5 A \n2432/02 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss \nvom 8. März 2005 - 24 ZB 04.3132 -, juris; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli \n2003 - 13 S 420/02 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, \nBeschluss vom 19. Oktober 2007 - 6 L 312/07 -, S. 12 des \namtlichen Umdrucks; VG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2007 \n- 5 A 14/06 -, juris; VG Minden, Urteil vom 12. April 2007 - 11 K \n103/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2003 - AN \n5 K 03.00038 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 20 L \n1504/02 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2002 - 3 \nB 14/02 -, juris.\n\n47\n\nDass der Antragsteller - wie es in der Begründung der unter dem Aktenzeichen 6 \nK 2000/08 geführten Klage heißt - keine \"ähnlich freundschaftliche(n) Beziehungen\" \nzu anderen Kindern unterhalte wie zu D. E. , die er ausnutzen könne, schließt \neine Wiederholungsgefahr nicht aus. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des \nAntragstellers, er habe zu D. keinen Kontakt mehr. Es kann auch mit Rücksicht \ndarauf nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der \nAntragsteller, der die Hemmschwelle zum (schweren) sexuellen Missbrauch eines \nKindes nach dem Inhalt der Akten überschritten hat, nicht erneut einschlägig in \nErscheinung treten wird. Dem Antragsgegner ist zudem darin zuzustimmen, dass \nsich gerade dem Antragsteller mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer \nin einer Spedition (auch im Nahverkehr) in besonderer Weise anderweitige \nTatgelegenheiten bieten, von denen er Gebrauch machen könnte.\n\n48\n\nDie Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ist ferner nicht \ndeswegen zu verneinen, weil der Antragsgegner diese nicht bereits zu einem \nfrüheren Zeitpunkt angeordnet hat.\n\n49\n\nSchließlich ist die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers auch \nnotwendig, weil sich die Verdachtsmomente auf ein besonders schwerwiegendes \nDelikt beziehen.\n\n50\n\nDer strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch von Kindern und \nJugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Er \ngreift in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährdet die \nharmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in \ndie Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch \nnicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar \nnicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter sein Opfer \nals Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum \nbloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der \nPersönlichkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Der Schutz dieses \nPersonenkreises vor sittlicher Gefährdung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit \n- trotz \"Liberalisierung\" der gesellschaftlichen Anschauungen auf diesem Gebiet - \nbesonders ernst genommen wird.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1999 - 1 D 72.97 -, \njuris, und vom 8. Juli 1987 - 1 D 141.86 -, BVerwGE 83, 303 ff. \nund juris.\n\n52\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung leidet nicht an einem \nErmessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO.\n\n53\n\nDie angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung stellt sich insbesondere als \nverhältnismäßig dar.\n\n54\n\nDie zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen - Zehnfingerabdrücke, \nein dreiteiliges Lichtbild und eine Ganzaufnahme - sind geeignet, potentielle \nzukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim \nAntragsteller relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung \noder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. \n\n55\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B \n1972/00 -, NRWE-Datenbank und vom 24. November 1999 - 5 B \n1785/99 -, NRWE-Datenbank. \n\n56\n\nAuch wenn der Antragsteller bislang im Rahmen einer \"Beziehungstat\" \naufgefallen ist, kann - wie ausgeführt - nicht hinreichend sicher ausgeschlossen \nwerden, dass er auch in anonymen Zusammenhängen als Verdächtiger in den Kreis \npotentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich \ndes sexuellen Missbrauchs von Kindern einbezogen werden könnte, wo die dann \nvorliegenden erkennungsdienstlichen Unterlagen - zu seiner Be- oder Entlastung - \nvon Nutzen sein können.\n\n57\n\nDie in Rede stehende Maßnahme ist auch erforderlich und steht zu dem zuvor \ngeschilderten präventiv-polizeilichen Zweck des Erkennungsdienstes erkennbar nicht \naußer Verhältnis. Es bleibt dem Antragsteller zudem unbenommen, die Löschung \nund Vernichtung der dann vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen beim \nAntragsgegner zu beantragen, wenn die Notwendigkeit für deren Aufbewahrung nicht \nmehr besteht.\n\n58\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, \nNJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, \nBVerwGE 66, 192 ff\n\n59\n\nBei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren \nhinausgehenden Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. \n\n60\n\nIm Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Schwere des Delikts und \ndie Begehungsweise, der Umfang des Schadens für die geschützten Rechtsgüter \nund für die Allgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der \nAufklärung des in Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen den \nBeschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der \nBetroffene einer Straftat verdächtigt worden ist, zu berücksichtigen. \n\n61\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 B \n1972/00 -, NRWE-Datenbank.\n\n62\n\nDer vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist zwar gravierend, \naber dem Antragsteller zuzumuten, da - wie dargelegt - eine Wiederholungsgefahr \ninsbesondere angesichts des dem Antragsteller im Anlassverfahren 201 Js 37/08 zur \nLast gelegten Delikttypus des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern und im \nHinblick auf die wiederholte Begehung unter Ausnutzung des Vertrauens des Kindes \n- auch bereits für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - nicht auszuschließen ist. \nDie dargelegte besondere Gefahr von Wiederholungen, an welcher der schon \nangesprochene Umstand nichts ändert, dass der Antragsgegner den Antragsteller \nschon früher zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung hätte vorladen können, \nrechtfertigt die Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zum Schutz der \nAllgemeinheit. Überdies ist die in Rede stehende Aufklärung von Straftaten gerade \nim Bereich der Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne \nerkennungsdienstliche Unterlagen erschwert.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n64\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der \nbegehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, von dem hier \nauszugehen ist, regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-10/6-l-448-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-10/6-l-448-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250122","retrieved":"2026-07-09 02:12:27.615933+00:00"}}