{"status":"available","doknr":"OLD250225","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1105.6L425.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"6 L 425/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n wird abgelehnt.\n\n2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden \nabgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nBei sachgerechter Betrachtung ist das Begehren der Antragstellerin gemäß §§ \n122 Abs. 1, 88 VwGO sinngemäß dahingehend zu verstehen, dass beantragt \nwird,\n\n4\n\n1. die aufschiebende Wirkung der unter dem \nAktenzeichen 6 K 1955/08 geführten Klage gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. \nAugust 2008 wiederherzustellen,\n\n5\n\n2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verurteilen, die Rottweilerhündin \n\"M. \" vorläufig an die Antragstellerin \nherauszugeben.\n\n6\n\nDas Herausgabeverlangen der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer \ndiesbezüglichen einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu \ninterpretieren und nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil ein solcher \nunstatthaft wäre.\n\n7\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der \nVollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung \nschon vollzogen ist.\n\n8\n\nEine solche Situation ist hier nicht gegeben. Denn die Sicherstellung der Hündin \n\"M. \" durch Bedienstete des Antragsgegners am 15. August 2008 stellt keine \nVollziehung der Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 über den Widerruf der \nErlaubnis zur Haltung von \"M. \" vom 30. März 2006 und über die Untersagung von \nderen Haltung - also des von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gemeinten Verwaltungsakts, \ngegen dessen Vollziehung sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1. wendet - \ndar. Dies folgt schon daraus, dass die Sicherstellung und die Unterbringung von \n\"M. \" im Tierheim zeitlich vor dem Erlass der Ordnungsverfügung erfolgten. \nÜberdies lassen sich Sicherstellung und Unterbringung inhaltlich nicht als \nVollziehung des Widerrufs der Haltungserlaubnis und der Haltungsuntersagung \nansehen. In ihnen läge vielmehr die Durchsetzung einer - hier nicht \nausgesprochenen - Anordnung aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 4 des Hundegesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. \nDezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 656), demzufolge im Falle \nder Untersagung angeordnet werden kann, dass der Hund der Halterin oder dem \nHalter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.\n\n9\n\nEine analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt nicht in \nBetracht.\n\n10\n\nEine Regelungslücke besteht nicht, weil zur effektiven Rechtsschutzgewährung \nauf den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zurückgegriffen werden kann. \n\n11\n\nVgl. zu einer ähnlichen Situation im Tierschutzrecht bei einer \nbehördlichen Fortnahme von Tieren: Verwaltungsgericht (VG) \nAachen, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 6 L 183/07 -, juris.\n\n12\n\nZudem sind die Interessenlagen nicht gleichgerichtet. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO \ngilt unmittelbar nur für den Fall, in dem eine ursprünglich rechtmäßige Vollziehung \nnachträglich wegen eines die aufschiebende Wirkung auslösenden Rechtsbehelfs \noder einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine \nrechtliche Grundlage (mehr) hat.\n\n13\n\nVgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von \nAlbedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 80 Rn. 109.\n\n14\n\nVon dieser Ausgangslage unterscheidet sich der zugrunde liegende Sachverhalt \nwesentlich, weil sich die Sicherstellung von \"M. \" - wie ausgeführt - ebenso wenig \nwie die nachfolgende Unterbringung im Tierheim als Vollzugsfolge der \nOrdnungsverfügung vom 25. August 2008 erweist. Sicherstellung und Unterbringung \nwerden auch nicht dadurch gleichsam zur \"Quasi-Vollzugsfolge\" dieser Verfügung, \nweil diese nunmehr den Rechtsgrund für den Verbleib von \"M. \" im Tierheim \nbildete. Denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die \nOrdnungsverfügung vom 25. August 2008 gerichteten Klage muss nicht zwingend \nzur Bejahung eines Herausgabeanspruchs der Antragstellerin führen. Sollten die \nSicherstellungsvoraussetzungen des § 24 Nr. 13 des Gesetzes über den Aufbau und \ndie Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetzes - OBG -) i.V.m. \n§ 43 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) weiter \nvorliegen bzw. wieder eintreten, schiede eine Herausgabe der Hündin an die \nAntragstellerin nämlich ungeachtet dessen aus (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG \nNRW).\n\n15\n\nDie Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleiben beide ohne \nErfolg.\n\n16\n\nDer Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 25. August 2008 \nist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n18\n\nNamentlich ist sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nentsprechend begründet.\n\n19\n\nIn der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, \nkonkret \nund substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im \nvorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des \nRechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden \nWirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.\n \nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 31. \nJanuar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 7, und vom 18. September \n2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. \nSeptember 2006 - 8 B 1596/06 -; Puttler, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97.\n\n20\n\nDarauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe \nden Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung \nangeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an.\n \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2006 - 8 B \n1596/06 -; vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni \n2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, \n424.\n\n21\n\nDie Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die \ngegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen \ngerichtlichen Interessenabwägung.\n \nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B \n212/06.AK -, juris.\n\n22\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder angefochtenen Ordnungsverfügung ordnungsgemäß begründet worden. \n\n23\n\nDer Antragsgegner hat in seiner Begründung für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung darauf abgestellt, dass diese aus Gründen der Gefahrenabwehr im \nöffentlichen Interesse notwendig sei. Die Antragstellerin habe im Hinblick auf ihre \nHundehaltung zu erkennen gegeben, dass sie nicht dazu bereit oder in der Lage sei, \ndie Rechtsordnung zu beachten. Aufgrund der anlässlich des Vorfalls vom 15. \nAugust 2008 gezeigten Aggressivität der Antragstellerin selbst, aufgrund der \nAggressivität der Hündin \"M. \" und aufgrund der verschiedenen Verstöße gegen \nBestimmungen des Landeshundegesetzes könne nicht davon ausgegangen werden, \ndass das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und Tiere unversehrt blieben \nund das Eigentum und Vermögen anderer geschützt werde, was ein sofortiges \nEinschreiten der Behörde erfordere.\n\n24\n\nMit dieser Begründung hat der Antragsgegner die gerade im vorliegenden \nEinzelfall für ihn maßgeblichen Erwägungen dargelegt, aus denen er ein besonderes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Damit hat \ner den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.\n\n25\n\nDie sodann in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzuungunsten der Antragstellerin aus.\n\n26\n\nMaßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich \nrechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der \nVerwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das \nVollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen \neinerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die \nErfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit \neinzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der \naufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins \nGewicht.\n\n27\n\nGemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 das private \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin. \n\n28\n\nZum einen ist die streitbefangene Ordnungsverfügung - sowohl was den Widerruf \nder Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 als auch, was die Untersagung der \nHaltung der Rottweilerhündin \"M. \" anbelangt - bei summarischer Prüfung mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum anderen fällt auch eine \nweitergehende - rechtmäßigkeitsunabhängige - Interessenabwägung zum Nachteil \nder Antragstellerin aus.\n\n29\n\nEs spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die der \nAntragstellerin mit Bescheid vom 30. März 2006 erteilte Erlaubnis zum Halten der \nRottweilerhündin \"M. \" gestützt auf die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n2. Alt. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) sowie des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW widerrufen \ndurfte.\n\n30\n\nGemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger \nbegünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im \nVerwaltungsakt vorbehalten ist \n\n31\n\nDiese Voraussetzungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \nerfüllt.\n\n32\n\nEntsprechend § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 LHundG NRW erteilte der \nAntragsgegner der Antragstellerin die Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 unter \ndem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch die weiteren Anforderungen an \neinen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW hat er \nbeachtet.\n\n33\n\nDer Widerruf auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW \nist nur nach Maßgabe des Widerrufsvorbehalts zulässig. Er darf grundsätzlich nur \naus Gründen erfolgen, die im Rahmen der Zwecke liegen, die in den \nRechtsvorschriften vorgezeichnet sind, auf Grund derer der Verwaltungsakt erlassen \nwurde.\n\n34\n\nVgl. allgemein: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § \n49 Rn. 35; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage \n2008, § 49 Rn. 42; speziell für den Widerruf einer \nhunderechtlichen Haltungserlaubnis: VG Arnsberg, Beschluss \nvom 25. Mai 2007 - 3 L 256/07 -, juris Rn. 8.\n\n35\n\nDer Antragsgegner, der den Widerruf in der Ordnungsverfügung vom 25. August \n2008 explizit auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW gestützt hat, hat seine \nWiderrufsentscheidung auf der Basis von Gründen getroffen, die im Rahmen des \nLandeshundegesetzes und damit im Rahmen der für die Erteilung einer \nHundehaltungserlaubnis maßgeblichen Kriterien liegen. Dabei ist der Antragsgegner \nder Sache nach zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin \"die \nVoraussetzungen zur Haltung nicht (erfüllt)\", also in ihrer Person die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Haltungserlaubnis nicht (mehr) \nvorliegen.\n\n36\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW, der auf Rottweiler als Hunde \nbestimmter Rasse gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW Anwendung findet, wird die \nErlaubnis nur erteilt, wenn die Antrag stellende Person die erforderliche \nZuverlässigkeit (§ 7 LHundG NRW) besitzt.\n\n37\n\nBei summarischer Prüfung besitzt die Antragstellerin die für die Haltung der \nRottweilerhündin \"M. \" erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LHundG NRW \nderzeit nicht.\n\n38\n\nDie erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG \nNRW in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs \nauf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder \nHausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer \ngemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das \nVermögen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft \nder letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.\n\n39\n\nDie Tatbestände des § 7 Abs. 1 LHundG NRW, bei deren Vorliegen in der Regel \ndie erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, haben keinen abschließenden Charakter, so \ndass die Unzuverlässigkeit auch auf anderen Gründen beruhen kann, denen ein \nvergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für eine \nverhaltensgerechte und sichere Hundehaltung zukommt.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, \njuris Rn. 7.\n\n41\n\nDer Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1 LHundG NRW lediglich Regelbeispiele \naufgeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die von ihm normierten \nTatbestände, sondern darüber hinaus auch Fälle von vergleichbar schwerwiegendem \nGewicht die Rechtsfolge fehlender Zuverlässigkeit auslösen sollen. Entsprechende \nHandhabungen finden sich etwa im Strafgesetzbuch (z. B. besonders schwerer Fall \ndes Diebstahls nach § 243 StGB) oder - fanden sich - bei der Normierung der \nwaffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) des \nWaffengesetzes (WaffG) in der (alten) Fassung der Bekanntmachung vom 8. März \n1976 (Bundesgesetzblatt I S. 432), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. \nNovember 1996 (Bundesgesetzblatt I S. 1779), dem die Regelung des § 7 Abs. 1 \nLHundG NRW nachgebildet ist. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, \njuris Rn. 9 ff.\n\n43\n\nDass die Aufzählung des § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht abschließend sein \nsollte, ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift (\"insbesondere\") und aus den \nGesetzesmaterialien zum Landeshundegesetz. Letztere stellen ausdrücklich klar, \ndass über die in § 7 Abs. 1 LHundG NRW genannten Tatbestände hinaus die \nerforderliche Zuverlässigkeit auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer \nStraftat vergleichbarer Schwere fehlen kann.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, \njuris Rn. 14 unter Hinweis auf die Begründung des \nGesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache \n13/2387, S. 27.\n\n45\n\nGemessen an diesem Maßstab hat die Antragstellerin den \nUnzuverlässigkeitstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklicht.\n\n46\n\nDas Amtsgericht Aachen hat die Antragstellerin mit Strafbefehl vom 27. Mai 2005 \n- 505 Js 753/05 48 Cs 582/05 - neben fahrlässiger Körperverletzung wegen \nunerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 \nTagessätzen zu je 20,- EUR verurteilt. Der Strafbefehl ist am 17. Oktober 2006 \nrechtskräftig geworden und steht damit gemäß § 410 Abs. 3 der Strafprozessordnung \n(StPO) einem rechtskräftigen Urteil gleich. Seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser \nVerurteilung sind weniger als fünf Jahre verstrichen. \n\n47\n\nBei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB \nhandelt es sich um eine Straftat gegen das Vermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLHundG NRW.\n\n48\n\nDa die Kriterien des § 7 Abs. 1 LHundG NRW den waffenrechtlichen \nZuverlässigkeitsanforderungen nachgebildet sind, ist der Begriff der \"Straftat gegen \ndas Vermögen\" in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW nicht anders zu verstehen, \nals dies zu dem wortgleichen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. F. vertreten \nwurde.\n\n49\n\nMit Straftaten gegen das Vermögen sind demnach nicht nur die einschlägigen \nDelikte des Strafgesetzbuches gemeint, die beispielsweise im 22. Abschnitt des \nBesonderen Teils unter der Bezeichnung \"Betrug und Untreue\" oder im 21. Abschnitt \nunter dem Begriff \"Begünstigung und Hehlerei\" zusammengefasst sind. Diese \nÜberschriften heben nur die wichtigsten in den betreffenden Abschnitten geregelten \nStraftaten nochmals hervor, fassen sie aber nicht wie beispielsweise die Überschrift \n\"Gemeingefährliche Straftaten\" des 27. Abschnitts in eine besondere Kategorie von \nDelikten zusammen. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-\nRR) 1990, 604 = juris Rn. 14 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) \nWaffG a. F.).\n\n51\n\nUnter Vermögen im strafrechtlichen Sinne wird üblicherweise \"die Summe aller \ngeldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten\", die \"Gesamtheit der \nwirtschaftlichen Güter einer Person\", \"die Gesamtheit der Güter, die der \nVerfügungsgewalt einer Person unterliegen\" oder \"die Gesamtheit der einer Person \nzustehenden wirtschaftlichen Werte\" verstanden. Entscheidend ist bei dieser \nwirtschaftlichen Vermögenslehre, dass jede wirtschaftliche Position, der im \nGeschäftsverkehr wirtschaftlicher Wert beigemessen wird, ein Vermögensbestandteil \nist. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, NVwZ-\nRR 1990, 604 = juris Rn. 15 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG \na. F.) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30. November \n1989 - 3 C 92.87 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 84, 134 ff. = Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1990, 1864 = juris Rn. 21 \n(jeweils mit weiteren Nachweisen aus dem strafrechtlichen \nSchrifttum).\n\n53\n\nEinen eigenen, davon abweichenden Vermögensbegriff wollte das \nWaffenrecht,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, NVwZ-\nRR 1990, 604 = juris Rn. 15 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG \na. F.) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30. November \n1989 - 3 C 92.87 -, BVerwGE 84, 134 ff. = NJW 1990, 1864 = \njuris Rn. 21,\n\n55\n\nund damit auch der Gesetzgeber des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW nicht \nschaffen.\n\n56\n\nHiernach ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 \nStGB eine Straftat gegen das Vermögen i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW. \nDenn Schutzgut des Straftatbestands des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist \nvorrangig die Feststellung und Sicherung der durch den Unfall entstandenen \nAnsprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen. \n\n57\n\nVgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 1958 \n- 4 StR 165/58 -, NJW 1959, 394; Cramer/Sternberg-Lieben, in: \nSchönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 142 Rn. 1.\n\n58\n\nDie Vorschrift dient der Sicherung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ersatzansprüche, \ndie Vermögen im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffs darstellen. Da § 142 \nStGB somit der Charakter eines abstrakten Vermögensgefährdungsdelikts \ninnewohnt, \n\n59\n\nvgl. wiederum Cramer/Sternberg-Lieben, in: \nSchönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 142 Rn. 1,\n\n60\n\ndessen Strafgrund und Schutzgut einen unmittelbaren Bezug zum Vermögen \naufweist, ist die Verletzung dieses Schutzguts eine Straftat gegen das \nVermögen.\n\n61\n\nSo auch VG München, Beschluss vom 26. April 2000 - M 7 S \n99.5427 -, juris Rn. 13 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. \nF.).\n\n62\n\nDes Weiteren ist die Antragstellerin durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen \nvom 8. Juni 2005 - 502 Js 152/05 48 Cs 621/05 -, der am 30. Juni 2005 in \nRechtskraft erwachsen ist, unter anderem wegen Unterschlagung - und damit wegen \neiner Straftat gegen das Eigentum - zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen \nzu je 10,- EUR verurteilt worden. Auch insoweit sind seit dem Eintritt der Rechtskraft \nfünf Jahre noch nicht verstrichen.\n\n63\n\nDaneben ergibt sich eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin i.S.d. § 7 Abs. 1 \nLHundG NRW aber auch aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen des in § 7 \nAbs. 1 LHundG NRW nicht benannten Straftatbestandes der Bedrohung nach § 241 \nAbs. 1 StGB ebenfalls durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 8. Juni \n2005 - 502 Js 152/05 48 Cs 621/05 -.\n\n64\n\nDer Straftatbestand der Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines \ngegen ihn oder ein ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens ist im \nVerhältnis zu den geschriebenen Straftatbeständen des § 7 Abs. 1 ein Fall von \nvergleichbar schwerwiegendem Gewicht, der die Rechtsfolge fehlender \nZuverlässigkeit auslösen soll. Denn wer eine im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs \ngeregelte Straftat gegen die persönliche Freiheit begeht, stellt regelmäßig unter \nBeweis, dass er die Rechtsordnung oder wesentliche Rechtsgüter anderer nicht \nrespektiert, weshalb er einen gefährlichen Hund nicht führen dürfen sollte.\n\n65\n\nVgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs zum \nLandeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 27.\n\n66\n\nEr bietet in der Regel ebenso wenig die Gewähr für eine \nverantwortungsbewusste und sichere Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. eines \nHundes bestimmter Rasse i.S.v. § 10 Abs. 1 LHundG NRW wie eine Person, die sich \nwegen eines vorsätzlichen Angriffs auf die Gesundheit oder einer Straftat gegen das \nEigentum oder das Vermögen strafbar gemacht hat.\n\n67\n\nEntgegen der mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 vorgetragenen Auffassung \ndes Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin entfällt der Tatbestand des § 7 Abs. \n1 LHundG NRW nicht deswegen, weil die Halterin oder der Halter eines gefährlichen \nHundes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW zum Nachweis der Zuverlässigkeit \nein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des \nBundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu beantragen hat, in dieses gemäß § 32 \nAbs. 2 Nr. 5 a) BZRG lediglich Verurteilungen, durch die auf Geldstrafen von mehr \nals 90 Tagessätzen erkannt worden ist, aufgenommen werden, derartige \n(rechtskräftige) Verurteilungen im Falle der Antragstellerin innerhalb der \nmaßgeblichen Fünf-Jahres-Frist aber nicht gegeben sind.\n\n68\n\nDiese Sichtweise findet bereits im Wortlaut des § 7 Abs. 1 LHundG NRW keine \nStütze. Die Bestimmung legt keine Untergrenze im Hinblick auf die \nBerücksichtigungsfähigkeit der verhängten (Geld-)Strafe fest, sondern stellt auf das \nFaktum der Verurteilung ab.\n\n69\n\nAuch die Begründung des Gesetzentwurfs für das Landeshundegesetz bietet für \ndie vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin befürwortete einschränkende \nInterpretation des § 7 Abs. 1 LHundG NRW keinen Anhalt.\n\n70\n\nFür eine solche besteht nach der Systematik der Vorschrift auch kein Bedürfnis. \nDenn § 7 Abs. 1 LHundG NRW stellt eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auf, \ndie im Einzelfall durch besondere Umstände, die einen Ausnahmefall kennzeichnen, \nentkräftet werden kann. In diese Prüfung hat neben anderen Gesichtspunkten \neinzufließen, ob die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Tat im \nEinzelfall nur Bagatellcharakter hat.\n\n71\n\nVgl. hierzu etwa VG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - 6 K \n3888/04 -, juris Rn. 30, wo die Unzuverlässigkeitsannahme auf \neiner Verurteilung wegen Körperverletzung und Bedrohung zu \neiner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- DM fußte.\n\n72\n\nAuf diese Weise kann der Art und Schwere der strafrechtlichen Verfehlung \ninnerhalb des normativen Bewertungsrahmens des § 7 Abs. 1 LHundG NRW \nhinreichend - und auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt - Rechnung getragen \nwerden. \n\n73\n\n§ 7 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW trifft keine dem widersprechende Aussage. Zum \neinen ist der Regelungsgehalt der Norm von vornherein darauf beschränkt, wie der \nHalter eines gefährlichen Hundes den Nachweis seiner Zuverlässigkeit zu erbringen \nhat. Die formale Ausgestaltung der Nachweispflicht hat keinen materiellrechtlichen \nRückbezug auf das Verständnis des § 7 Abs. 1 LHundG NRW. Zum anderen zeigt \n§ 7 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, dass nicht nur solche Eintragungen für die \nzuständige Behörde verwertbar sind, die in dem nach § 30 Abs. 5 BZRG von dem \nHundehalter selbst zu beantragenden Führungszeugnis enthalten sind. Denn danach \nbleibt die Befugnis der zuständigen Behörde unberührt, die nach dem \nBundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines \nFührungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen, weil dies einem Bedürfnis der \nPraxis entspricht.\n\n74\n\nSo die Begründung des Gesetzentwurfs zum \nLandeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 28.\n\n75\n\nEin Führungszeugnis der Belegart R ist aber eine unbeschränkte Auskunft aus \ndem Zentralregister gemäß § 41 Abs. 1 BZRG, nach dessen Nr. 9 von Eintragungen, \ndie in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, auch den für Erlaubnisse \nzum Halten eines gefährlichen Hundes zuständigen Behörden Kenntnis gegeben \nwerden darf. Demgemäß hat das Bundesamt für Justiz dem Antragsgegner auch auf \ndessen Anforderung vom 5. Juni 2008 unter dem 13. Juni 2008 eine unbeschränkte \nAuskunft aus dem Zentralregister über die Antragstellerin erteilt.\n\n76\n\nLetztlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 LHundG NRW für eine \nBerücksichtigungsfähigkeit von rechtskräftigen Verurteilungen zu Geldstrafen von \nweniger als 90 Tagessätzen. \n\n77\n\nDie Regelung über die Zuverlässigkeit trägt der Erkenntnis Rechnung, dass \ngefährliche Hunde oft und gerade von Personen gehalten werden, die sich auf \nverschiedene Weise mit der Rechtsordnung in Konflikt befinden oder befanden,\n\n78\n\nvgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum \nLandeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 27,\n\n79\n\nund die aufgrund dessen nicht die Gewähr dafür bieten, dass der Hund \nordnungsgemäß, d. h. in einer Weise gehalten wird, dass von dem Hund keine \nGefahren ausgehen werden. \n\n80\n\nVgl. zum Begriff der Unzuverlässigkeit: OVG NRW, \nBeschlüsse 2. August 2002 - 5 E 411/02, 5 B 765/02 -; vom 31. \nOktober 2000 - 5 B 838/00 -, NVwZ 2001, 227 = juris Rn. 6, und \nvom 16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, NVwZ 2000, 458 = juris Rn. \n10.\n\n81\n\nAls in diesem Sinne unzuverlässig können sich auch Personen erweisen, die zu \nvon § 7 Abs. 1 LHundG NRW erfassten Geldstrafen unterhalb der Schwelle von 90 \nTagessätzen verurteilt worden sind.\n\n82\n\nDie von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in seinem Schriftsatz \nvom 24. Oktober 2008 weiterhin vorgetragenen - wenn auch nicht näher \nspezifizierten - verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Lesart bestehen \nnicht.\n\n83\n\nDie durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete allgemeine \nHandlungsfreiheit ist durch die Regelung über die Versagung sowie den Widerruf \nhunderechtlicher Erlaubnisse bei fehlender Zuverlässigkeit formell und materiell \nwirksam eingeschränkt. Namentlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei \nder Vermutungsregelung dadurch genügt, dass den Besonderheiten des Einzelfalls \nin Ausnahmefällen Rechnung getragen werden kann.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 1 C 32.94 -, juris \nRn. 17 und Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, \nBVerwGE 97, 245 ff. = NVwZ-RR 1995, 525 = juris Rn. 35 \n(jeweils zu § 5 Abs. 2 WaffG a. F.)\n\n85\n\nOhne Belang ist schließlich, dass die Ermittlungsverfahren der \nStaatsanwaltschaft Aachen 502 Js 152/05 und 505 Js 753/05 in keinem \nZusammenhang mit der Hundehaltung der Antragstellerin standen. Ein solcher \nZusammenhang ist keine Voraussetzung für die hunderechtliche \nUnzuverlässigkeit.\n\n86\n\nNach dem bereits dargestellten Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 LHundG NRW \nsoll das mit dem Besitz eines gefährlichen Hundes bzw. Hundes bestimmter Rasse \nverbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei \nPersonen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin \nverdienen, dass sie mit dem gefährlichen Hund jederzeit und in jeder Hinsicht \nordnungsgemäß umgehen. Auch wer in strafbarer Weise etwa Dritte in ihrem \nEigentum oder Vermögen schädigt, weckt an seiner Vertrauenswürdigkeit \nregelmäßig Zweifel, die auch dafür erheblich sind, ob er als Hundebesitzer ein Risiko \ndarstellt, das nach den Maßstäben des Landeshundegesetzes bei der Haltung \ngefährlicher Hunde nicht hingenommen werden kann.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1992 - 1 B 64.92 -, \njuris Rn. 6; Beschluss vom 9. April 1992 - 1 B 52.92 -, juris Rn. 4 \n(jeweils zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. F.); OVG NRW, \nBeschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, juris Rn. 20.\n\n88\n\nDie zu Lasten der Antragstellerin eingreifende Regelvermutung der \nUnzuverlässigkeit wird nicht durch besondere Umstände entkräftet.\n\n89\n\nEin Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigt, kommt \nvor allem dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung \ndes Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, \ndass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat \nbegründeten Zweifel an der für die Haltung gefährlicher Hunde erforderlichen \nZuverlässigkeit nicht gerechtfertigt sind. Vorzunehmen ist danach eine Würdigung \nder Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie \nsie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 1 C 32.94 -, juris \nRn. 14 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) WaffG a. F.); VG Aachen, \nUrteil vom 29. Mai 2006 - 6 K 3888/04 -, juris Rn. 30.\n\n91\n\nGemessen an diesem Maßstab ist die zuungunsten der Antragstellerin Platz \ngreifende Regelvermutung nicht entkräftet.\n\n92\n\nDas durch den Strafbefehl vom 27. Mai 2005 - 505 Js 753/05 48 Cs 582/05 - \nunter anderem abgeurteilte unerlaubte Entfernen vom Unfallort am 2. Mai 2005 stellt \nsich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht in einem derart \nmilden Licht dar, dass die Regelvermutung widerlegt und von der erforderlichen \nZuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen wäre.\n\n93\n\nMaßgebend für diese Einschätzung ist neben dem Umstand, dass die \nAntragstellerin sich ihrer Feststellung als Unfallbeteiligte entzog und dabei ohne \nWeiteres in Kauf nahm, dass etwaige Schadensersatz- oder \nSchmerzensgeldansprüche gegen sie nicht würden realisiert werden können, dass \ndas Unfallereignis in der Verletzung eines 7jährigen Jungen bestand - weswegen der \nStrafbefehl auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung beinhaltet -, \nder sein Fahrrad auf dem Bürgersteig entlang bewegte, als die Antragstellerin \noffenbar mit hohem Tempo aus einer Tiefgaragenausfahrt fuhr und ihm trotz \nBremsens nicht ausweichen konnte, woraufhin sie ihn mit ihrem Pkw am Knie traf. \nObwohl der Junge auf Nachfrage der Antragstellerin, ob ihm etwas weh tue, erklärte \n\"ein bisschen\", setzte die Antragstellerin ihre Fahrt fort, ohne sich weiter um das Kind \nzu kümmern. Dieses trug aber ausweislich des Berichts des M1. vom 18. \nMai 2005 eine ca. 7 cm große Riss-/Platzwunde unterhalb des linken Knies davon, \ndie genäht werden musste.\n\n94\n\nIndem die Antragstellerin sich nicht vergewisserte, dass der Junge keine \nschwerer wiegende Verletzung erlitten hatte und indem sie die erforderliche Hilfe \nnicht leistete, zeigte sie eine nicht unerhebliche Rücksichtslosigkeit gegenüber den \ngewichtigen Belangen anderer. Diese Rücksichtslosigkeit wird noch dadurch \nunterstrichen, dass die Antragstellerin die Unfallstelle den spontanen Angaben des \nangefahrenen Jungen gegenüber den Polizeibeamten bei Aufnahme der \nStrafanzeige noch am Tag des Unfalls und auch den Angaben bei seiner Anhörung \ndurch die Polizei am 11. Mai 2005 zufolge mit der Bemerkung, sie habe keine Zeit, \nverließ. \n\n95\n\nDass das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20. Januar \n2006 vorläufig gemäß § 153 a StPO eingestellt wurde, bedeutet nicht, dass es sich \nbei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort um eine Bagatelltat handelt, die bei der \nBeurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ins Gewicht fällt.\n\n96\n\nDies ergibt sich einerseits daraus, dass die Voraussetzungen des § 153 a Abs. 1 \nund 2 StPO sich mit denen des § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht decken, so dass von \neiner zwischenzeitlich ins Auge gefassten Einstellung nach § 153 a StPO nicht auf \ndie Zuverlässigkeit des später doch rechtskräftig verurteilten Hundehalters \ngeschlossen werden kann. § 153 a Abs. 1 Satz 1 StPO macht eine Einstellung unter \nanderem davon abhängig, dass die Schwere der Schuld nicht entgegen steht. Die \nUnzuverlässigkeit nach § 7 LHundG NRW setzt ein Verschulden des Hundehalters \nhingegen nicht voraus.\n\n97\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse 2. August 2002 - 5 E 411/02, 5 \nB 765/02 -; vom 31. Oktober 2000 - 5 B 838/00 -, NVwZ 2001, \n227 = juris Rn. 6, und vom 16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, NVwZ \n2000, 458 = juris Rn. 10.\n\n98\n\nEine Einstellung auf der Grundlage des § 153 a StPO heißt - andererseits - nicht, \ndass die Schuld als \"sehr gering eingestuft\" würde. § 153 StPO stellt darauf ab, dass \ndie Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Demgegenüber kommen bei \n§ 153 a StPO auch gewichtigere Fälle in Betracht.\n\n99\n\nVgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage 2007, § 153 a Rn. \n7.\n\n100\n\nIm Weiteren bekräftigt die aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Aachen \nvom 8. Juni 2005 - 502 Js 152/05 48 Cs 621/05 - abgeurteilte Bedrohung die \nRegelvermutung der Unzuverlässigkeit gleichfalls eher, als dass sie diese entfallen \nließe.\n\n101\n\nDass die Antragstellerin ihren vormaligen Vermieter, der ihr verschiedene von ihr \nin ihrer ehemaligen Mietwohnung zurückgelassene Gegenstände zu ihrer neuen \nAnschrift gebracht hatte, am 2. Januar 2005 anrief und ihm sagte: \"Was nimmst Du \nDir raus, wenn Du Dich noch mal blicken lässt, wirst Du abgestochen\", offenbart \nwiederum, dass die Antragstellerin Rechtsgüter anderer nicht respektiert und bereit \nist, ihre eigenen Interessen mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt gegen \nandere durchzusetzen. Dies erlaubt die Schlussfolgerung, dass die Antragstellerin \nsich nach ihrer Gesamtpersönlichkeit auch als Halterin eines Hundes bestimmter \nRasse i.S.v. § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht hinreichend ihrer besonderen \nVerantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und \nDritter bewusst ist.\n\n102\n\nDahin stehen kann daher, ob es im Kontext der Entkräftung der Regelvermutung \nder Antragstellerin außerdem zum Nachteil gereicht, dass sie neuerlich strafrechtlich \nin Erscheinung getreten ist: Das Amtsgericht Aachen hat sie durch - nicht \nrechtskräftiges - Urteil vom 7. März 2008 - 36 Ls 123/07 102 Js 1147/05 - wegen \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung \nausgesetzt wurde. Ein weiteres Ermittlungsverfahren - von der Staatsanwaltschaft \nAachen ursprünglich unter dem Aktenzeichen 505 Js 1023/07 geführt - wegen \nversuchter gefährlicher Körperverletzung, tätlicher Beleidigung und Bedrohung, in \ndem der Antragstellerin ausweislich der Anklageschrift vom 20. Juni 2007 zur Last \ngelegt wird, ihre Rottweilerhündin \"M. \", die keinen Maulkorb getragen habe, am \n15. November 2006 auf die Geschädigte gehetzt und dabei \"Fass!\" gerufen, die \nGeschädigte mit den Worten \"Drecksau, dicke Sau, Hure\" beschimpft und sie mit den \nWorten \"Ich zünd Dich an\" bedroht zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft Aachen \nin der Hauptverhandlung vom 7. März 2008 lediglich gemäß § 154 Abs. 2 StPO im \nHinblick auf die übrigen Tatvorwürfe vorläufig ein.\n\n103\n\nVeranlasst durch das antragstellerische Vorbringen sei insoweit lediglich \nangemerkt, dass die Antragstellerin aus der in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit \ndem Rechtsstaatsprinzip sowie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention verankerten Unschuldsvermutung nicht ableiten kann, \ndass der Vorfall vom 15. November 2006 bei der Prüfung, ob die Regelvermutung \ndes § 7 Abs. 1 LHundG NRW entkräftet ist, keine Beachtung finden darf. Die \nUnschuldsvermutung greift hier nicht ein, weil der Widerruf der Haltungserlaubnis \nkeine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen enthält.\n\n104\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B \n704/06 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai \n2002 -1 BvR 2257/01-, NJW 2002, 3231 = juris Rn. 9.\n\n105\n\nGegen eine Widerlegung der Regelvermutung spricht darüber hinaus aber, dass \ndie Antragstellerin wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes \nverstoßen hat:\n\n106\n\nAm 3. Juli 2006 stellten Bedienstete des Antragsgegners fest, dass die \nRottweilerhündin \"M. \" von einer Person ohne die erforderliche Sachkunde \nausgeführt wurde. Darin liegt ein Verstoß gegen §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 4 Satz 3 \nLHundG NRW, wonach die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson den \ngefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen \ndarf, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW nicht erfüllt. § 5 \nAbs. 4 Satz 2 LHundG NRW bestimmt, dass eine andere Aufsichtsperson außerhalb \ndes befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen darf, wenn sie die \nVoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW - also unter anderen \ndie erforderliche Sachkunde nach § 6 LHundG NRW - erfüllt.\n\n107\n\nAusweislich des Aktenvermerks des Antragsgegners vom 5. Juli 2006 (Blatt 44 \nder Beiakte I) trug \"M. \" am 3. Juli 2006 außerdem keinen Maulkorb oder eine in \nder Wirkung gleichstehende Vorrichtung. Hierin ist ein Verstoß gegen §§ 10 Abs. 1, 5 \nAbs. 2 Satz 3 LHundG NRW zu sehen.\n\n108\n\nIm September 2006 verzog die Antragstellerin nach X. , ohne dies dem \nAntragsgegner anzuzeigen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW hat die Halterin \noder der Halter der zuständigen Behörde jedoch auch den Wegzug an einen anderen \nHaltungsort anzuzeigen.\n\n109\n\nDer an die Antragstellerin gerichteten bestandskräftigen Ordnungsverfügung des \nBürgermeisters der Stadt X. vom 4. Juli 2007 über die Anordnung eines Leinen- \nund Maulkorbzwangs sowie über die Anordnung, die Rottweilerhündin \"M. \" nur \nselbst auszuführen oder von Personen ausführen zu lassen, welche die \nVoraussetzungen des § 4 LHundG NRW erfüllen, und einem Aktenvermerk vom 25. \nAugust 2008 zufolge (Blatt 73 der Beiakte I) führte der minderjährige Sohn der \nAntragstellerin \"M. \" am 6. März 2007 und am 3. Juli 2007 aus, wobei dies am 3. \nJuli 2007 ohne Maulkorb geschah. Dadurch wurde wiederum §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 \nSatz 3, Abs. 4 Sätze 3 und 2 LHundG NRW zuwidergehandelt. Gemäß § 5 Abs. 4 \nSatz 2 LHundG NRW darf eine andere Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund \naußerhalb des befriedeten Besitztums nur führen, wenn sie das achtzehnte \nLebensjahr vollendet hat.\n\n110\n\nSeit dem 1. September 2007 ist die Antragstellerin wieder in gemeldet. \nEntgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW zeigte sie den Wegzug dem \nBürgermeister der Stadt X. nicht an (siehe dazu den Aktenvermerk vom 30. \nNovember 2007 auf Blatt 81 der Beiakte I).\n\n111\n\nAm 15. August 2008 wurde \"M. \" durch einen (polizeilich als \"jugendlicher \nIntensivtäter\" betreuten) 16jährigen ohne Maulkorb ausgeführt. Dies ergibt sich aus \ndem Einsatzbericht der Bediensteten des Antragsgegners vom 15. August 2008 \n(Blatt 121 der Beiakte I) und der Sachverhaltsdarstellung der eingesetzten \nPolizeibeamten ebenfalls vom 15. August 2008 (Blatt 125 der Beiakte I). Zum \nwiederholten Mal wurde hierdurch gegen §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Sätze \n3 und 2 LHundG NRW verstoßen.\n\n112\n\nDie Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, sie habe das \nAusführen von \"M. \" durch den 16jährigen am 15. August 2008 nicht veranlasst \nund davon auch keine Kenntnis gehabt. Der Pflichtenverstoß ist ihr nichtsdestotrotz \nzuzurechnen.\n\n113\n\nIn Anbetracht der in der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung vom 15. August \n2008 dokumentierten Äußerung der Antragstellerin, sie habe von der Verpflichtung, \nden Hund nicht von Kindern und Jugendlichen ausführen zu lassen, nichts wissen \nwollen, ist es unglaubhaft, dass sie den 16jährigen gebeten habe, während ihrer \nAbwesenheit mit \"M. \" in der Wohnung zu verbleiben und dass dieser entgegen \nihrer Vorgabe gehandelt habe. Anlass an der Richtigkeit der Sachverhaltswiedergabe \ndurch die Polizei zu zweifeln, besteht auch angesichts der eidesstattlichen \nVersicherung der Antragstellerin vom 9. September 2008 nicht.\n\n114\n\nAber auch, wenn diese Angabe zutreffen sollte, hat die Antragstellerin ihm \"M. \n\" nach den ordnungsrechtlichen Grundsätzen über die \nVerhaltensverantwortlichkeit,\n\n115\n\nvgl. dazu etwa Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehrrecht, 9. Auflage 1986, S. 310 ff.; Schenke, \nPolizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 242 f., \n\n116\n\ni.S.v. § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 2 LHundG NRW \"außerhalb des befriedeten \nBesitztums überlassen\". Da es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass Hunde \nnach längerem Aufenthalt in der Wohnung ausgeführt werden müssen, hat die \nAntragstellerin die Gefahrenschwelle im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Pflicht \naus § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 2 LHundG NRW bei wertender Betrachtung unmittelbar \nüberschritten, indem sie den 16jährigen mit der Beaufsichtigung von \"M. \" während \nihrer augenscheinlich nicht bloß kurzzeitigen Abwesenheit beauftragte, weil sie damit \nein vom Landeshundegesetz nicht toleriertes Risiko - das Ausführen eines Hundes \nbestimmter Rasse durch einen Minderjährigen - setzte.\n\n117\n\nAus welchen Gründen es zu dem Pflichtenverstoß vom 15. August 2008 kam - \ndie Antragstellerin verweist in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 9. September \n2008 darauf, sie habe ihre Tochter nach einem operativen Eingriff aus einer \nArztpraxis abholen müssen - ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil \nes auf ein Verschulden des Hundehalters für dessen Zuverlässigkeit nicht \nankommt.\n\n118\n\nMit Rücksicht auf die wiederholten Verstöße gegen das Landeshundegesetz \nkann die Antragstellerin als nicht willens oder in der Lage angesehen werden, in \nZukunft ihre Pflichten als Halterin eines gefährlichen Hundes bzw. Hundes \nbestimmter Rasse zu erfüllen. Sie hat die Pflichten des Landeshundegesetzes \nbeharrlich missachtet und zeigt nach dem Inhalt der Akten auch nicht die Einsicht, \ndiese in Zukunft beachten zu wollen. Dies belegt die polizeiliche Darstellung ihres \nVerhaltens anlässlich des Vorfalls vom 15. August 2008. Danach äußerte die \nAntragstellerin gegenüber den Polizeibeamten, sie überlasse den Hund des Öfteren \nanderen Personen \"zum Gassi gehen\". Von der Verpflichtung, den Hund nicht von \nKindern und Jugendlichen führen lassen zu wollen und dem Hund einen Beißkorb \nanzulegen, habe sie - wie schon erwähnt - nichts wissen wollen. Vielmehr beleidigte \nsie einen der Polizeibeamten mit dem Ausspruch: \"Ich könnte Dir ins Gesicht \nspucken, Du Scheißbulle.\" \n\n119\n\nIm Anschluss daran erweist sich die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 LHundG \nNRW unzuverlässige Antragstellerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \nauch als i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW unzuverlässig.\n\n120\n\nNach dieser Regelung besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit ferner in der \nRegel Personen nicht, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen \nVorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben.\n\n121\n\nWie dargelegt, hat die Antragstellerin wiederholt gegen Vorschriften des \nLandeshundegesetzes verstoßen.\n\n122\n\nDie Regelvermutung des § 7 Abs. 2 LHundG NRW ist nicht entkräftet, weil die \nPflichtenverstöße der Antragstellerin nicht in einem derart milden Licht erscheinen, \ndass die Antragstellerin gleichwohl als zuverlässig gelten könnte.\n\n123\n\nNachdem der Antragsgegner die tatbestandlichen Anforderungen des § 49 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW beachtet hat, lässt der Widerruf, der innerhalb der \nFrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ergangen ist, \nErmessensfehler nicht erkennen.\n\n124\n\nGemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde \nermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder \ndie Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist.\n\n125\n\nDer Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt. Denn die \nBegründung des Widerrufsausspruchs (\"Deshalb widerrufe ich ...\") nimmt Bezug auf \nden voranstehenden Textabschnitt, der Verhältnismäßigkeitserwägungen und damit \neinen ermessensleitenden Abwägungsvorgang enthält.\n\n126\n\nDer Antragsgegner hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens dabei nicht \nüberschritten.\n\n127\n\nDer Widerruf der Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 ist verhältnismäßig; \ninsbesondere ist er erforderlich.\n\n128\n\nDer Antragsgegner musste sich nicht - wozu er wohl gemäß § 13 Satz 1 LHundG \nNRW zuständig gewesen wäre - auf die Festsetzung des in der Ordnungsverfügung \ndes Bürgermeisters der Stadt X. vom 4. Juli 2007 angedrohten Zwangsgeldes in \nHöhe von 500,- EUR verlegen. \n\n129\n\nEs steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde, in \nwelcher Weise der von einem gefährlichen Hund ausgehenden Gefährdung wirksam \nbegegnet werden kann.\n\n130\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, \nNVwZ 2000, 458 = juris Rn. 9.\n\n131\n\nMit Blick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner zur \nAbwehr der von der Antragstellerin gehaltenen Hündin \"M. \" ausgehenden Gefahr \nfür den Widerruf der Haltungserlaubnis (nebst Haltungsuntersagung) entschieden \nhat. Denn aufgrund der offenbar bestehenden Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, \nihres fehlenden Willens, sich an die Vorgaben des Landeshundegesetzes zu halten \nund der augenscheinlichen Aggressivität von \"M. \", welche sie am 3. Juli 2006 und \ninsbesondere am 15. August 2008 ausweislich der über den jeweiligen Vorfall \ngefertigten Aktenvermerke an den Tag legte, erscheint eine bloße Durchsetzung der \nOrdnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt X. vom 4. Juli 2007 zur \neffektiven Gefahrenabwehr nicht hinreichend geeignet.\n\n132\n\nDie Erforderlichkeit der Maßnahme entfällt auch nicht durch die von der \nAntragstellerin geäußerte Bereitschaft, \"M. \" einem Wesenstest zu unterziehen. \nDurch die Durchführung eines Wesenstests würde die Unzuverlässigkeit der \nAntragstellerin nicht beseitigt. Es wäre dadurch auch nicht sichergestellt, dass es \nnicht zu weiteren Verstößen gegen §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW mit dem damit \neinhergehenden Gefährdungspotential kommt.\n\n133\n\nAngesichts der Vorfälle vom 3. Juli 2006 und vom 15. August 2008 kann \nüberdies nicht angenommen werden, ein Widerruf sei nicht erforderlich, weil \"M. \" \nein \"ganz lieber und verschmuster Rottweiler\", der gar nicht aggressiv sei, sei. Dass \ndas Tierheim eine solche Einschätzung in einer - inzwischen \nzurückgezogenen - Vermittlungsanzeige kundtat, ändert nichts daran, dass \"M. \" \nwährend der Haltung durch die Antragstellerin anlässlich der genannten \nGelegenheiten ein überaus aggressives Verhalten zeigte.\n\n134\n\nDer Widerruf der Haltungserlaubnis leidet ferner nicht an dem Ermessensfehler \nder Ermessensüberschreitung, weil die Antragstellerin ein geschütztes Vertrauen in \nden Fortbestand der Erlaubnis für sich in Anspruch nehmen könnte.\n\n135\n\nDie Zuerkennung eines sich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer \neffektiven Gefahrenabwehr durchsetzenden Vertrauensschutzes scheidet bereits \naus, weil die Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt \nwurde.\n\n136\n\nNur weil der Bürgermeister der Stadt X. wegen der bis dahin bekannt \ngewordenen Pflichtenverstöße nicht schon den Widerruf der Haltungserlaubnis (und \ndie Untersagung der Haltung der Hündin \"M. \") verfügte, sondern statt dessen die \nOrdnungsverfügung vom 4. Juli 2007 erließ, darf die Antragstellerin außerdem nicht \ndarauf vertrauen, die dem zugrunde liegenden Verstöße würden bei einem späteren \nWiderruf der Haltungserlaubnis (und einer späteren Untersagung der Haltung der \nHündin \"M. \") ausgeblendet. Im Gegenteil muss derjenige, dem gegenüber die \nPflichten des §§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW \nbereits durch Ordnungsverfügung aktualisiert wurden, im Falle weiterer Verstöße \ngegen § 5 LHundG NRW erst recht mit einem Widerruf der Haltungserlaubnis (und \nder Untersagung der Haltung) rechnen. \n\n137\n\nDem Antragsgegner ist weiterhin kein Ermessensfehlgebrauch unterlaufen. \n\n138\n\nEr ist nicht von einem unzutreffenden oder fehlerhaft gewerteten Sachverhalt \nausgegangen. \n\n139\n\nEr hat den Widerruf nicht (auch) auf den Vorfall vom 14. Mai 2008 gestützt, als - \nwie aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen 505 Js 1010/08 \nhervorgeht - ein von einer Frau im Park Talstraße/Peliserkerstraße unangeleint \nausgeführter Hund - wohl ein Rottweiler - einen Passanten ansprang und dadurch \nverletzte. Der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 \nund in der Antragserwiderung vom 23. September 2008 ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass zu dem Vorfall vom 14. Mai 2008 kein entscheidungsrelevanter \nZusammenhang besteht. Soweit es in dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom \n18. August 2008 (Blatt 122 der Beiakte I) heißt, \"M. \" solle \"dem Opfer des Vorfalls \nin der Peliserkerstraße gezeigt werden\", kommt darin lediglich die von dem Erlass \nder angegriffenen Ordnungsverfügung losgelöste Vermutung des Antragsgegners \nzum Ausdruck, die Antragstellerin könnte für den Vorfall vom 14. Mai 2008 \nverantwortlich sein, was es abschließend aufzuklären gelte.\n\n140\n\nDes Weiteren lässt sich der Widerruf der Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG \nNRW stützen.\n\n141\n\nNach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich \neingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und \nwenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.\n\n142\n\nDiese Voraussetzungen sind nach Lage der Dinge erfüllt.\n\n143\n\nDer Antragsgegner wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen \nberechtigt, die Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 nicht zu erlassen, weil die \nErteilungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW nicht \nvorliegen.\n\n144\n\nUm \"Tatsachen\" i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW geht es auch, wenn \ndie Fakten - wie hier innerhalb von § 7 Abs. 1 und 2 LHundG NRW - einer rechtlichen \nBewertung im Rahmen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals bedürfen.\n\n145\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 69.88 -, \nDie öffentliche Verwaltung (DÖV) 1991, 76 = juris Rn. 9; Sachs, \nin: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rn. \n60.\n\n146\n\nDie Tatsachen, die dazu berechtigt hätten, die Haltungserlaubnis vom 30. März \n2006 nicht zu erlassen, wenn sie bei Bescheiderlass vorgelegen hätten, sind auch \nnachträglich eingetreten.\n\n147\n\nDer Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 27. Mai 2005 - 505 Js 753/05 48 \nCs 582/05 -, aus dem sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin i.S.v. § 7 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LHundG NRW unter anderem selbständig tragend herleiten lässt, ist erst \nam 17. Oktober 2006 - mithin nach Erteilung der Erlaubnis - rechtskräftig geworden. \nDie oben aufgeführten Verstöße der Antragstellerin gegen das Landeshundegesetz, \ndie eine Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW begründen, liegen \ngleichfalls zeitlich sämtlich nach Erteilung der Haltungserlaubnis.\n\n148\n\nOhne den Widerruf der Haltungserlaubnis wäre das öffentliche Interesse \ngefährdet.\n\n149\n\nErforderlich ist dazu, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des \nöffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst \ndrohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist.\n\n150\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 - NVwZ \n1992, 565 = juris Rn. 13\n\n151\n\nDie durch den Bestand des Verwaltungsakts bedingte Gefährdung muss ohne \nden Widerruf bestehen; der Widerruf muss zu ihrer Beseitigung geeignet und \nerforderlich sein. Dafür genügt es namentlich, wenn ohne den Widerruf damit zu \nrechnen ist, dass - etwa bei einer aufgrund von Strafurteilen eingetretenen \nUnzuverlässigkeit - ungeeignete Personen eine Tätigkeit mit einem gewissen \nGefahrenpotential ausüben.\n\n152\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 69.88 -, DÖV \n1991, 76 = juris Rn. 9 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rn. 69 f.\n\n153\n\nDavon ist hier auszugehen. \n\n154\n\nDer Widerruf der Haltungserlaubnis vom 30. März 2006 ist zur Verhinderung \neines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. Ohne \nden Widerruf wäre es der Antragstellerin weiter erlaubt, die Rottweilerhündin \"M. \" \nzu halten, was mit einem Gefahrenpotential verbunden ist. Nach dem derzeitigen \nSach- und Streitstand ist es wahrscheinlich, dass es dann auch in Zukunft zu \nvergleichbaren Situationen wie am 3. Juli 2006 und am 15. August 2008 kommen \nwird, bei denen sich \"M. \" äußerst aggressiv verhielt. Die Polizeibeamten sahen \nsich im Hinblick darauf, dass \"M. \" am 15. August 2008 auf den Hinterläufen \nstehend zerrte, anhaltend bellte, bedrohlich mit den Zähnen fletschte und der sie \nausführende 16jährige größte Mühe hatte, sie festzuhalten, sogar dazu veranlasst, \naus Gründen der Eigensicherung die Hände an ihre Schusswaffen zu legen. Würde \n\"M. \" erneut etwa von einer minderjährigen Person, welche die unvermittelt los \nspringende \"M. \" nicht mehr halten könnte, ohne Maulkorb ausgeführt, könnte es \nzu einem Anspring- oder Beißvorfall kommen, bei dem andere erheblich verletzt \nwerden könnten. Zur Verhinderung einer solchen Gefahrensituation ist der Widerruf \ngeeignet und erforderlich.\n\n155\n\nSchließlich ist auch ein auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gegründeter \nErlaubniswiderruf frei von Ermessensfehlern i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO.\n\n156\n\nIm Weiteren stellt sich auch die Untersagung der Haltung der Rottweilerhündin \n\"M. \" in der Ordnungsverfügung vom 25. August 2008 bei summarischer Prüfung \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar.\n\n157\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW.\n\n158\n\nDieser sieht vor, dass das Halten eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW \nuntersagt werden soll, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte \nVerstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes \ngetroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, \neine Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine \nErlaubnis versagt wurde.\n\n159\n\nDiese Voraussetzungen liegen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand \nvor.\n\n160\n\nWie ausgeführt, hat die Antragstellerin wiederholt gegen Vorschriften des \nLandeshundegesetzes verstoßen. Außerdem sind die Erlaubnisvoraussetzungen \nnicht (mehr) erfüllt und hat der Antragsgegner die Haltungserlaubnis vom 30. März \n2006 mit Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen, so dass die \nAntragstellerin so steht, als wenn ihr die Erlaubnis versagt worden wäre.\n\n161\n\nAuf Rechtsfolgenseite ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine \"Soll-Vorschrift\". \nVerwendet ein Gesetz - wie hier - die Wendung \"soll\", wird für den Regelfall eine \nBindung vorgesehen; insoweit besteht daher kein Ermessen. Aus wichtigem Grund \noder in atypischen Fällen kann die Behörde jedoch nach insoweit eröffnetem \npflichtgemäßen Ermessen von der vom Gesetzgeber für den Normalfall \nvorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Atypisch sind insbesondere die Sachverhalte, \ndie zwar vom abstrakten Rahmen des Gesetzes, nicht aber von seiner \nZweckbestimmung erfasst werden; die Abweichung vom Geschehensablauf muss so \nbedeutsam sein, dass jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der für die \nRegelentscheidung maßgeblichen Gründe beseitigt wird; die Besonderheiten des \nEinzelfalls müssen ein Abweichen nahe legen.\n\n162\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 6 K 1510/06 -, juris \nRn. 26 (zur Untersagung der Haltung einer Rottweilerhündin) \nunter Hinweis auf Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. \nAuflage 2008, § 40 Rn. 26 ff.\n\n163\n\nGemessen an diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend nicht um einen \natypischen Fall, der ein Abweichen von der von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW für \nden Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge im Ermessenswege rechtfertigen \nwürde.\n\n164\n\nUngeachtet der vorstehenden Ausführungen fiele auch eine von den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung \nzuungunsten der Antragstellerin aus.\n\n165\n\nIm Falle einer Ablehnung ihres Antrags wäre die Antragstellerin vorläufig daran \ngehindert, \"M. \" zu halten. Dies stellt eine gewisse Beeinträchtigung ihrer \npersönlichen Sphäre dar, zumal sie zu dem Tier eine emotionale Bindung aufgebaut \nhaben mag. Dass \"M. \" sich bei längerer Abwesenheit von der Antragstellerin \nentfremdete und erst wieder \"eingewöhnt\" werden müsse, kann allerdings nur als \neine geringfügige Belastung gewertet werden. Davon, dass \"M. \" im Tierheim \nausreichend versorgt und daher dort keinen Schaden nehmen wird, kann überdies \nausgegangen werden.\n\n166\n\nIm Falle einer Stattgabe und einer Realisierung der von dem Antragsgegner \nangenommenen Gefahr ergäben sich demgegenüber unter Umständen erhebliche \nBeeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Die Folgen, die in einem \nsolchen Fall eintreten könnten, wiegen gegenüber den sich für die Antragstellerin, \nder es übrigens frei steht, einen anderen Hund zu halten, aus einer Ablehnung ihres \nAntrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Dass bis zum Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens den von dem Hund der Antragstellerin ausgehenden \nGefahren nur unzureichend vorgebeugt wird, ist nicht hinnehmbar\n\n167\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 5 B \n122/06 -.\n\n168\n\nDer Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.\n\n169\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nzulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der \nAntragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung \n(Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen \nAnspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen \nVerhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.\n\n170\n\nDabei kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem \nAntragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und \nunter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in \neinem Hauptsacheprozess erreichen könnte, es sei denn, dass eine bestimmte \nRegelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, \nd. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und \nim Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Vorwegnahme \nder Hauptsacheentscheidung).\n\n171\n\nGemessen an diesem Maßstab ist die - sinngemäß - beantragte einstweilige \nAnordnung nicht zu treffen.\n\n172\n\nEs fehlt an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruchs.\n\n173\n\nEin solcher könnte sich aus § 24 Nr. 13 OBG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG \nNRW oder aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch \nergeben.\n\n174\n\nGemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind die Sachen an diejenige Person \nherauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen \nfür die Sicherstellung weggefallen sind. Allerdings ist die Herausgabe \nausgeschlossen, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erneut \neintreten würden (§ 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW).\n\n175\n\nLetzteres ist vorliegend indessen aufgrund der offenbar gegebenen \nUnzuverlässigkeit der Antragstellerin,\n\n176\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2002 - 5 E \n411/02, 5 B 765/02 -,\n\n177\n\nsowie aufgrund der wiederholt zum Vorschein gekommenen Aggressivität \n\"M \" der Fall.\n\n178\n\nAuch das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist \nnicht glaubhaft gemacht.\n\n179\n\nEin Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen \nrechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten ursprünglich rechtmäßigen \nZustandes gerichtet.\n\n180\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 C \n35.02 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 21. September 2000 - 2 C \n5.99 -, NJW 2001, 1878 = juris Rn. 73.\n\n181\n\nEin rechtmäßiger Zustand lässt sich durch eine Wiedereinräumung des Besitzes \nan \"M. \" an die Antragstellerin aus der gegenwärtigen Sicht jedoch von vornherein \nnicht wiederherstellen.\n\n182\n\nZum einen ist ihr die Haltung von \"M. \" sofort vollziehbar untersagt. Zum \nanderen ist die Antragstellerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \nunzuverlässig und besteht zudem kein Grund für die Annahme, sie werde die \nHalterpflichten der §§ 10 Abs. 1, 5 LHundG NRW in Zukunft erfüllen.\n\n183\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n184\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der \nbegehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, von dem hier \nauszugehen ist, regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-05/6-l-425-08","cited_norms":[{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":36},{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":5},{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"LHundG NRW","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-05/6-l-425-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250225","retrieved":"2026-07-09 02:12:36.967121+00:00"}}