{"status":"available","doknr":"OLD250226","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1105.3K371.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"3 K 371/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. \nDie Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren \n- 3 K 372/08 - darum, ob die der Beigeladenen zum Neubau einer Kreissparkasse \nerteilten Baugenehmigungen mit Nachbarrechten vereinbar sind.\n\n3\n\nDie klagenden Nachbarn sind Miteigentümer des mit einem Wohn- und \nGeschäftshaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. , an der Ecke I1.---straße \n/L.------gasse (Anschrift: I1.---straße ) im Zentrum der Stadt I. . Im rückwärtigen \nBereich wird das Eckgrundstück rechtwinklig vom Vorhabengrundstück, Gemarkung \nI. , umschlossen, auf dem die Beigeladene im Zuge eines Neubaus der \nKreissparkasse I. zwischenzeitlich an beiden Seiten der gemeinsamen \nNachbargrenze eine grenzständige Bebauung verwirklicht hat. Die Außenwände des \nVorhabens übersteigen das Walmdach des Wohn- und Geschäftshauses der Kläger \n(Firsthöhe: 11,45 m) und sind Bestandteil eines massiven Baukörpers mit \nFlachdachkonstruktion, der eine Höhe von ca. 18 m erreicht.\n\n4\n\nGrundlage für den Neubau der Kreissparkasse war zunächst die \nBaugenehmigung vom 20. Januar 2005 (Bauschein 63 BS 10/05), die u.a. eine \ngrenzständige Bebauung an der Grundstücksgrenze L.------gasse vorsah. Auf den \ndagegen gerichteten Nachbareilantrag der Kläger fand am 11. August 2005 im \nVerfahren - 3 L 289/05 - ein Erörterungstermin vor der angerufenen Kammer statt. In \nder Terminsniederschrift heißt es:\n\"Mit den Beteiligten wird intensiv die Frage erörtert, ob das genehmigte \nBauvorhaben die erforderlichen Abstandflächen einhält und ob es unter dem \nAspekt des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 des \nBaugesetzbuches eine so genannte \"erdrückende Wirkung\" für das Grundstück \nder Antragsteller (scil.: Kläger) aufweist.\n\n5\n\nDer Antragsgegner (scil.: Beklagte) erklärt:\n\"Um der Beigeladenen die Möglichkeit zu geben, etwaige \nnachbarrechtsrelevante Belange besser zu berücksichtigen, und zwar im Wege \neines Nachtragsbauantrags oder eines Antrags auf Teilbaugenehmigung setze \nich hiermit im Einverständnis mit der Beigeladenen die sofortige \nVollziehbarkeit der streitbefangenen Baugenehmigung aus. Damit haben die \nNachbarwidersprüche aufschiebende Wirkung.\"\n\n6\n\nIn der Folge erteilte der Beklagte auf den jeweiligen Antrag der Beigeladnen eine \nVielzahl von Teilbaugenehmigungen für die strittige Bebauung:\n3. Teilbaugenehmigung Variante 3 b vom 21. November 2005,\n3. Teilbaugenehmigung Variante 3 c vom 21. November 2005,\n3. Teilbaugenehmigung Variante 3 d.1 vom 21. März 2006,\n3. Teilbaugenehmigung Variante 3 d.2 vom 23. März 2006,\n4. Teilbaugenehmigung vom 17. Januar 2006,\n5a. Teilbaugenehmigung vom 20. Mai 2006, \n6a. Teilbaugenehmigung vom 12. April 2004, \n8. Teilbaugenehmigung 18. August 2006,\n9. Teilbaugenehmigung 18. August 2006,\n10. Teilbaugenehmigung vom 13.Dezember 2006\n10a. Teilbaugenehmigung vom 23. August 2007\n\n7\n\nDie beigeladene Bauherrin verzichtete - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 5. \nNovember 2008 - auf die Ausnutzung der vorgenannten Teilbaugenehmigungen, nachdem die \nKammer in mehreren Eilbeschlüssen Nachbarrechtsschutz gewährt (vgl. - 3 L 35/06 -, \n- 3 L 36/06 -, - 3 L 542/06 -, - 3 L 543/06 -) und gegen eine offene Bauweise an der L.------\ngasse versagt (- 3 L 7/07 - und OVG NRW - 7 B 1482/07 -) sowie ferner darauf hingewiesen \nhatte, dass inzwischen eine Genehmigungslage entstanden sei, die teils überholt und teils den \nnachbarrechtsrelevanten Anforderungen an eine hinreichende Klarheit, Bestimmtheit oder \nÜberprüfbarkeit des Genehmigungsinhalts nicht mehr genügen dürfte.\n\n8\n\nHinsichtlich der \"Ausgangsbaugenehmigung\" vom 20. Januar 2005 (Bauschein 63 BS \n10/05) hatte die Beigeladene bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Juli 2008 an den \nBeklagten einen Ausübungsverzicht erklärt.\n\n9\n\nIn einer am 16. Januar 2008 erteilten Baugenehmigung (Bauschein 63 BS 1/08), die im \nParallelverfahren - 3 K 372/08 - streitbefangen ist, erließ der Beklagten einen \"Nachtrag zu \nBauschein 63 BS 10/05 vom 20. Januar 2005 wegen veränderter Ausführung\" und \ngenehmigte eine \"offene Bauweise\" für den Bereich L.------gasse .\n\n10\n\nDer am 26. Januar 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 66 \"Stadtkern I. \" \nsetzte für die in Rede stehende Bebauung an der L.------gasse \"geschlossene Bauweise\" \nfest.\n\n11\n\nAm 28. Januar 2008 genehmigte der Beklagte mit der hier streitbefangenen \nNachtragsbaugenehmigung (Bauschein 63 BS 9/08) erneut eine grenzständige Bebauung an \nder L.------gasse .\n\n12\n\nDie Kläger haben am 22. Februar 2008 Klage erhoben und machen geltend, \ndass die Genehmigungslage ihre Nachbarrechte verletze.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung \nvom 28. Januar 2008 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung trägt er vor: Die streitbefangene Nachtragsbaugenehmigung \nverstoße nicht gegen Nachbarrechte, weil der Bebauungsplan Nr. 66 \"Stadtkern \nI. \" die planungsrechtliche Grundlage für eine geschlossene Bauweise an der L.-\n-----gasse schaffe.\n\n18\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nIm Wesentlichen unterstützt sie das Vorbringen des Beklagten und verweist \nergänzend darauf, dass die Genehmigungslage betreffend die L.------gasse neben \ndem Grenzanbau auch eine Bebauung mit Abstandflächen zulasse. Diese zwei \nunterschiedlichen Genehmigungsinhalte seien dadurch entstanden, dass vor der \nWirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 66 \"Stadtkern I. \" die offene Bauweise \nund danach die geschlossene Bauweise einschlägig sei.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte im vorliegenden Klageverfahren und im Parallelverfahren - 3 K \n372/08 - sowie in den erledigten Klageverfahren (- 3 K 578/07 -, - 3 K 579/07 -, \n- 3 K 580/07 -, - 3 K 975/07 -) und in den erledigten Eilverfahren (- 3 L 289/05 -, \n- 3 L 306/05 -, - 3 L 240/06 -, - 3 L 241/06 -, - 3 L 242/06 -, - 3 L 35/06 -, - 3 L 36/06 -, \n- 3 L 140/06 -, - 3 L 201/06 -, - 3 L 202/06 -, - 3 L 258/06 -, - 3 L 353/06 -, \n- 3 L 542/06 -, - 3 L 543/06 -, - 3 L 7/07 -) sowie auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (einschließlich des Bebauungsplanes Nr. 66 \n\"Stadtkern I. \" mit Aufstellungsvorgängen) und des Landrats des Kreises I. \nverwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist begründet \n\n24\n\nDie der Beigeladenen zum Neubau einer Kreissparkasse erteilte \nBaugenehmigung vom 28. Januar 2008 (Nachtragsbaugenehmigung) ist rechtswidrig \nund verletzt die Kläger in ihren Nachbarrechten, so dass sie aufzuheben ist, vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n25\n\nDas ergibt sich zunächst aus der Unbestimmtheit ihres Regelungsgehalts. \n\n26\n\nSo entspricht es anerkannten Rechts, dass eine Baugenehmigung auf die Klage \neines betroffenen Nachbarn aufzuheben ist, wenn sie unter Verstoß gegen \n§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) ergangen ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche \nMerkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine \nVerletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des \nNachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil \nvom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, juris.\n\n28\n\nDabei ist für Genehmigungsinhalt und damit auch für die Frage der Bestimmtheit \nin erster Linie die im Bauschein getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein \nbestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 1994 - 7 A \n2127/92 - und vom 26. Juli 1995 - 7 A 2179/93, \njeweils m.w.N.\n\n30\n\nDie angefochtene Baugenehmigung ändert und verweist als Nachtrag auf die \nBaugenehmigung vom 16. Januar 2008, die wiederum als Nachtrag auf eine durch \nAusübungsverzicht erloschene Baugenehmigung vom 20. Januar 2005 verweist. \nDies hat zur Folge, dass die gesamte Genehmigungslage ein Torso ist.\n\n31\n\nVgl. Kammerurteil vom 5. November 2008 im \nParallelverfahren - 3 K 372/08 -.\n\n32\n\nAbgesehen von ihrer Unbestimmtheit ist die angefochtene Baugenehmigung \nauch deshalb nachbarrechtsverletzend, weil das zugelassene Vorhaben eine \n\"erdrückende Wirkung\" auf das Hausgrundstück der Kläger ausübt und damit gegen \ndas Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme verstößt.\n\n33\n\nDiese Einschätzung der Kammer gilt unabhängig davon, ob der Bebauungsplan \nNr. 66 \"Stadtkern I. \" und die mit ihm für die L.------gasse getroffene \nFestsetzung einer geschlossenen Bauweise rechtswirksam ist, worüber die \nBeteiligten im noch nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahren vor dem \nOberverwaltungsgericht NRW - 7 D 62/08.NE - streiten.\n\n34\n\nSelbst wenn man zu Gunsten der Beklagten bzw. Beigeladenen von einem \ngenerellen planungsrechtlichen Erfordernis der geschlossenen Bauweise für den \nBereich der L.------gasse ausgeht, ist der mit der streitbefangenen \nNachtragsbaugenehmigung dort genehmigte Grenzanbau (Betonwand von ca. 9 m \nHöhe) nicht zulässig.\n\n35\n\nMaßgeblich dafür ist § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 der Baunutzungsverordnung \n(BauNVO). Danach sind selbst bei geschlossener Bauweise im planungsrechtlichen \nSinne Abstandflächen einzuhalten, wenn die vorhandene Bebauung eine \nAbweichung vom Bauen an der Grenze erfordert. Dies ist insbesondere dann der \nFall, wenn die Abweichung wegen des Gebots der Rücksichtnahme erforderlich ist. \n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BRS \n57 \nNr. 131.\n\n37\n\nSo liegt der Fall hier. Die mit der angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung \nzugelassene \"Grenzständigkeit L.------gasse \" erweist sich als rücksichtslos. Der \nGrenzanbau besitzt gegenüber der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück der \nKläger eine erdrückende Wirkung im Rechtssinne.\n\n38\n\nIm Einzelfall ist ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem \nGebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite \nund/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper \nden Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des \"Eingemauertseins\" \nvermittelt. Maßgeblich ist insoweit die konkrete städtebauliche Situation, infolge derer \nein Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, Standorts \noder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November \n2003 - 7 B 1575/03 -, Rechtsprechungsdatenbank \nNRWE: www.nrwe.de, m.w.N. \n\n40\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme zur Vermeidung des \n\"Eingemauertseins\" stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des \nkonkreten Falles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, \ndem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr \nkann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit \ndem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 \nB 2923/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-\nblätter (NWVBl.) 1994, 421 m.w.N.\n\n42\n\nBei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles \nwesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach \nLage der Dinge zuzumuten ist. Maßgeblich ist, ob die baulichen Dimensionen des \n\"erdrückenden\" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles derart \nübermächtig sind, dass das \"erdrückte\" Gebäude oder Grundstück nur noch \nüberwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne \neigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das \nNachbargrundstück regelrecht abriegelt, mithin dort ein Gefühl des \n\"Eingemauertseins\" oder eine \"Gefängnishofsituation\" hervorruft.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August. 2005 - 10 \nA 3138/02 -, juris.\n\n44\n\nGemessen daran besitzt das angegriffene Vorhaben eine erdrückende Wirkung. \nDer Neubau der Kreissparkasse, eine Flachdachkonstruktion, umschließt und \nüberragt mit seinem massiven Baukörper (Höhe: ca. 18 m) das Wohn- und \nGeschäftshaus der Kläger (Firsthöhe: 11,45 m; Traufhöhe: 9,14 m ), und zwar nicht \nnur an der Grenze zur I1.---straße , sondern eben auch an der Grenze zur L.------\ngasse und damit an beiden straßenabgewandten Seiten des betroffenen \nEckgrundstücks. Die angefochtene Nachtragsbaugenehmigung führt zu einer \nbaulichen Umschließung mit zwei an der Grenze hoch aufragenden Betonwänden \n(Höhe: 13 m an der I1.---straße und 9,15 m an der L.------gasse ) und aufgesetzter \nGlaskonstruktion. Die Dimensionen des Vorhabens und seiner grenzständigen \nBetonwände sind übermächtig und dominieren das betroffene Nachbargrundstück in \nder Weise, dass der Eindruck des \"Eingeschlossenseins\" nicht mehr von der Hand \nzu weisen ist.\n\n45\n\nAllerdings wird dieser Eindruck nicht schon durch die grenzständige \nVorhabenwand an der südlichen Grundstücksgrenze (I1.---straße ) vermittelt. Hier ist \nzunächst zu berücksichtigen, dass der gesamte Straßenzug, so auch das Haus der \nKläger, grenzständig ausgeführt sind und die Höhe des Vorhabens zwar zu einer \ngewissen Beeinträchtigung der Belüftungs- und Belichtungssituation führt, worauf im \nÜbrigen auch die Kläger unter Bezugnahme auf ein Ingenieurgutachten hingewiesen \nhaben. \nIndes sind hiervon alleine die an die Terrasse im 1. Obergeschoss grenzenden \nRäumlichkeiten sowie die Räume im Dachgeschoss betroffen, die durch die nach \nSüden hin ausgerichteten Dachfenster belichtet werden. Da das Gebäude der Kläger \naber nach Norden und Osten an die I1.---straße bzw. L.------gasse grenzt und von \ndort aus durch eine Vielzahl von Fenstern eine ausreichende Belichtung und \nBelüftung des gesamten Gebäudes gewährleistet erscheint, führt der Grenzbau an \nder Südseite für sich genommen noch nicht zur einer unerträglichen Wohn- und \nArbeitssituation in dem Gebäude. \n\n46\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober \n2007 - 7 B 1482/07 -.\n\n47\n\nNimmt man jedoch die zugelassene Grenzbebauung an der L.------gasse hinzu, \nso tritt eine weitere Betonwand (Höhe: 9,15 m) an der westlichen Seite des \nbetroffenen Hausgrundstücks bis zu dessen Traufhöhe hinzu. Ein Umstand, der dem \nangegriffenen Baukörper insgesamt eine erdrückende Wirkung verleiht. Das Wohn- \nund Geschäftshaus der Kläger ist nämlich an der L.------gasse gerade nicht \ngrenzständig ausgeführt, sondern hält mit seiner Außenwand, die u.a. Fenster zur \nBelichtung des Treppenhauses und einen Balkon für die Wohnung im ersten \nObergeschoss aufweist, einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze \n(zwischen 4 bis 5 m) ein. Die vom Grenzanbau betroffene Wohnnutzung ist \nbesonders schutzwürdig. Dem Balkon im ersten Obergschoß setzt das angegriffene \nVorhaben eine grenzständige Betonwand in Höhe von 9,15 m entgegen. Tritt man \nvon der Wohnung auf den betroffenen Balkon, so entsteht eine unzulässige \n\"Gefängnishofsituation\", welche die klagenden Hauseigentümer auch im Rahmen \neiner innerstädtischen Bebauung, bei der immer mit einer baulichen Nachverdichtung \nzu rechnen ist, so nicht hinnehmen müssen. Die Terrassierung des angegriffenen \nBaukörpers an der L.------gasse , also das gestaffelte Zurücktreten der Außenwände \nüber der in Rede stehenden Betonwand ändert daran nichts. Sie beginnt im\n2. Obergeschoss und damit erst auf der Höhe der Traufe des gegenüberliegenden \nHauses der Kläger. Für die tiefer liegende Wohn- und Balkonnutzung im \n1. Obergeschoss des betroffenen Hauses ist damit keine entscheidende \nVerbesserung der nachbarlichen Situation verbunden.\n\n48\n\nNach alledem war der Baunachbarklage stattzugeben.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 \nVwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag unterlegen ist, war es gerechtfertigt, ihr die \nHälfte der Kosten aufzuerlegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-05/3-k-371-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-05/3-k-371-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250226","retrieved":"2026-07-09 02:12:37.066566+00:00"}}