{"status":"available","doknr":"OLD250268","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1104.6L478.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"6 L 478/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K\n2146/08 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des\nAntragsgegners vom 29. Oktober 2008 wird mit der Einschränkung wiederhergestellt,\ndass der Antragsteller selbst nicht als Redner und nicht als Versammlungsleiter\nauftreten darf.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der\nAntragsgegner zu 2/3.\n\n Die Zustellung des Beschlusses durch Telefaxübermittlung wird\nangeordnet.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit\ndem Aktenzeichen 6 K 2146/08 gegen die Verbotsverfügung\ndes Antragsgegners vom 29. Oktober 2008\nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat nur teilweise Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag hat nicht aus den vom Antragsteller thematisierten formellen Gründen\ninsgesamt Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht\nnämlich nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des §\n80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen\nVollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO\nschriftlich zu begründen ist. Daraus, dass der Antragsgegner in der Begründung der\nAnordnung der sofortigen Vollziehung ausführt, dass sie erforderlich ist, um\nschwerwiegende Störungen der öffentlichen Sicherheit - womit ersichtlich die\nVerhinderung von Straftaten gemeint ist - zu verhindern, wird erkennbar, dass sich\nder Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst\nwar. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung\nder sofortigen Vollziehung kommt es dabei nicht an. Das Gericht trifft im Verfahren\nnach § 80 Abs. 5 VwGO vielmehr eine in Würdigung aller einschlägigen\nGesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des\nSofortvollzugs.\n\n6\n\nDie in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt teilweise\nzuungunsten des Antragstellers aus.\n\n7\n\nHat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf\nein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr.\n4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80\nAbs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder\nteilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist\ngeboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der\nangegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an\nihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit\nRücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel\nzur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den\nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 14.\nMai 1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche\nEntscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315. \n\n9\n\nHiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag unbegründet, soweit das verfügte\nVersammlungsverbot ein an den Antragsteller gerichtetes Verbot einschließt, selbst\nals Redner aufzutreten und die Versammlung zu leiten. Der Antrag des Antragstellers\nist jedoch begründet, soweit der Antragsgegner darüber hinaus ein vollständiges\nVerbot der mit Schreiben des Antragstellers vom 16. Oktober 2008 angemeldeten\nVersammlung verfügt hat.\nBei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den vom\nBundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der\nVersammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG entwickelten\nGrundsätze.\n\n10\n\nVgl. VG Köln, Beschluss vom 9. November 2005 - Az. 20 L\n1794/05 - , juris, m.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG für\ndie Zeit bis August 2005; vgl. ferner für den anschließenden\nZeitraum: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ\n4/06 -, NVwZ 2006, 586-588; vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ\n3/06 -, NVwZ 2006, 585-586; vom 01. Dezember 2007 - 1\nBvR3041/07 -, juris; vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -,\nNJW 2008, 2907-2909.\n\n11\n\nNach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung\nverbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit\ndes Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder\nOrdnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. \n\n12\n\nMit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten\nVersammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im\nWesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht,\nderen Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der\nöffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit\numfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre,\nEigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung\nund der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser\nSchutzgüter droht.\n\n13\n\nDer Begriff der \"unmittelbaren Gefahr\" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere\nAnforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere\nAnforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff\nberechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit\nhoher Wahrscheinlichkeit, d.h. \"fast mit Gewissheit\" zu erwarten ist. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -,\nDVBl 2008, 1248-1251, und juris. \n\n15\n\nSoll ein Redeverbot - als ein im Vergleich zum Verbot der Versammlung milderes\nMittel - wegen der Gefahr der Eskalation der Versammlung aufgrund der Äußerungen\ndes Redners verhängt werden, ist zu berücksichtigen, dass ein Redeverbot als\npräventive Maßnahme besonders intensiv in die Meinungsäußerungsfreiheit des\nBetroffenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Infolge des Redeverbots werden\nAbklärungen darüber unmöglich, ob die zu erwartenden Äußerungen wirklich strafbar\nwären. Zudem unterbindet ein Redeverbot nicht nur einzelne, möglicherweise\nstrafbare Aussagen, sondern auch rechtlich unbedenkliche Bestandteile der Rede.\nZählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer öffentlichen Versammlung, so\nbeeinträchtigt das Redeverbot die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in\nGemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern und beeinträchtigt damit auch\ndas Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. Deshalb kann ein\nRedeverbot rechtlich nur in Betracht kommen, wenn nachvollziehbar dargelegt wird,\naus welchen konkreten Tatsachen sich ergibt, dass der Redner seinen Auftritt dazu\nnutzen wird, Äußerungen strafbaren Inhalts abzugeben, und warum ein vollständiges\nRedeverbot auch angesichts des schweren Grundrechtseingriffs verhältnismäßig\nist.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2001 - 1 BvQ\n49/01 -, NVwZ 2002, 713-714; VG Freiburg, Beschluss vom 13.\nSeptember 2002 - 4 K 1834/02 , juris. \n\n17\n\nDiesen - strengen - verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht der\nangefochtene Bescheid hinsichtlich des in dem Versammlungsverbot vom 29.\nOktober 2008 enthaltenen - an den Antragsteller gerichteten - Verbots, selbst als\nRedner oder Versammlungsleiter aufzutreten. Insofern fällt die vorzunehmende\nInteressenabwägung zu seinen Lasten aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass\ndie auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung insoweit rechtmäßig ist.\n\n18\n\nDie Versammlungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass es mit der\nerforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB\nkommen würde, wenn der Antragsteller als Redner oder Versammlungsleiter agierte;\ndeshalb durfte sie dem Antragsteller die Versammlungsleitung und eine nach dessen\nErklärungen im Kooperationsgespräch mögliche Rede verbieten. \n\n19\n\nNach § 130 Abs. 4 StGB wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung\nden öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch\nstört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt,\nverherrlicht oder rechtfertigt. \n\n20\n\nDie Bestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt\nden überzeugenden Ausführungen hierzu in dem bereits zitierten Urteil des BVerwG\nvom 25.06.2008, in denen im Einzelnen dargelegt wird, dass § 130 Abs. 4 StGB nicht\ngegen Verfassungsrecht verstößt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 3\nAbs. 1 und 3 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG und Art.103 Abs. 2 GG) und mit Art. 10\nAbs. 1 Satz 1 EMRK vereinbar ist (vgl. den Nachweis des Urteils in juris, Rdnrn. 13\nbis 31).\n\n21\n\nDie Versammlungsbehörde hat zu Recht angenommen, dass bei Durchführung\nder Versammlung die unmittelbare Gefahr der Verletzung des § 130 Abs. 4 StGB\nbestehen würde, weil mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon\nauszugehen ist, dass Versammlungsteilnehmer den öffentlichen Frieden in einer die\nWürde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören werden, dass sie die\nnationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen. \n\n22\n\nBei dieser Wertung übersieht die Kammer nicht, dass (1) das Verbot einer\nVersammlung, soweit es sich auf den Inhalt von Aussagen bezieht - dies ist bei der\nAnknüpfung an das Motto der Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen\nder Versammlungsteilnehmer hier der Fall -, auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2\nGG zu beurteilen ist, \n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2007 - Az. 1 BvR\n3041/07 -, juris, Rdnr. 13, \n\n24\n\nund (2) der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit gebietet, dass\n\"allgemeine Gesetze\" aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der\nMeinungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das\nGrundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.\nDies zwingt zu einer Auslegung dahingehend, dass die Äußerungen im Sinne des §\n130 Abs. 4 StGB sich auf die von dem nationalsozialistischen Regime systematisch\nbegangenen schweren Menschenrechtsverletzungen beziehen müssen, wohingegen\nMeinungsäußerungen, die einzelne Aspekte der damaligen Staats- und\nGesellschaftsordnung positiv bewerten, bei denen sich aber kein Bezug zur\nnationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und den sie kennzeichnenden\nMenschenrechtsverletzungen herstellen lässt, nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 4\nStGB erfüllen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, juris,\nRdnr. 36. \n\n26\n\nWeiter geht die Kammer mit den Gründen des in Rede stehenden Urteils des\nBVerwG davon aus, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft\nauch derjenige \"billigt\", der sie zwar nicht gutheißt - also eine positive Stellungnahme\ndazu abgibt -, der sie jedoch konkludent billigt. Dabei ist von einer konkludenten\nBilligung bereits dann auszugehen, wenn Verantwortungsträger oder Symbolfiguren\ndes nationalsozialistischen Regimes als Symbol für die Herrschaft des\nNationalsozialismus als solche positiv bewertet werden; in einem solchen Fall\nschließt die Billigung des Regimes die Billigung der ausgeübten Gewalt- und\nWillkürherrschaft ein. \n\n27\n\nAuch berücksichtigt die Kammer, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf der Stufe der\nAnwendung von § 130 Abs. 4 StGB im Einzelfall insbesondere verlangt, dass die\nÄußerungen, die als tatbestandsmäßig angesehen werden, zutreffend gedeutet\nwerden. Maßgeblich ist der - objektive - Sinn, den die Äußerung nach dem\nVerständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Der Sinn\nder Äußerung ist ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des\nsprachlichen Kontextes, in dem sie steht, und den Begleitumständen, unter denen\nsie fällt, soweit diese für das Publikum erkennbar waren, festzulegen. Fernliegende\nDeutungen sind ebenso auszuschließen wie nicht tragfähige Annahmen einer\nverdeckten Äußerung.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, juris,\nRdnr. 36.\n\n29\n\nDavon ausgehend besteht hier die unmittelbare Gefahr, dass für ein\nunvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum am Ort der\nVersammlung klar erkennbar die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft\njedenfalls gebilligt werden wird, wenn der Antragsteller die Versammlung am 8.\nNovember 2008 leiten und dort eine Rede halten darf.\n\n30\n\nDies folgt im vorliegenden konkreten Einzelfall unter Beachtung der\naufgezeigten, aus der wertsetzenden Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nverankerten Meinungsfreiheit abzuleitenden Grundsätze aus dem\nVersammlungsmotto und den Begleitumständen, und hier insbesondere aus der\nPerson des Antragstellers, der zugleich Veranstalter, Anmelder und\nVersammlungsleiter ist und damit den Charakter der Versammlung in besonderem\nMaß prägt.\n\n31\n\nDas vom Antragsteller gewählte Versammlungsthema \"Gegen einseitige\nVergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!\" kann schon vom\nWortsinn her von einem unvoreingenommenen und verständigen\nDurchschnittspublikum am Ort der Versammlung nur dahin verstanden werden, dass\nim Rahmen der Versammlung im Schwerpunkt - jedenfalls auch - die aus Sicht der\nVersammlungsteilnehmer sowie des Antragstellers als Veranstalter, Anmelder und\nVersammlungsleiter insbesondere in Bezug auf die Rolle Hitlers und der NSDAP\nunrichtige (\"einseitige\") Darstellung der deutschen Geschichte seit dem Ende der\nKaiserzeit thematisiert werden soll. Eine \"Vergangenheitsbewältigung\" ist logisch\nnicht möglich ohne eine Auseinandersetzung mit dem Vergangenen, hier der\njüngeren deutschen Geschichte. \n\n32\n\nDie auf einen entsprechenden Hinweis abgegebene Erklärung des Antragstellers\nim Kooperationsgespräch, Gegenstand der Veranstaltung sei die\nZukunftsbewältigung, kann nach dem Wortsinn des Gesamtmottos nur für den\nzweiten Teil des Versammlungsmottos (\"Gedenkt der deutschen Opfer!\") anerkannt\nwerden, soweit damit an das Tötungsdelikt zum Nachteil L. Q. in T.\nangeknüpft werden soll. \n\n33\n\nEs kann dem Antragsteller und Veranstalter jedoch nicht abgenommen werden,\ndass im Schwerpunkt ausschließlich Fragen der \"Zukunftsbewältigung\" thematisiert\nwerden sollen. \n\n34\n\nDagegen spricht entscheidend bereits die \"Vorgeschichte\" des ersten Teils des\nVersammlungsmottos. Bereits auf einer vom Antragsteller am 09. November 2004 in\nLeverkusen angemeldeten und geleiteten Versammlung unter dem Motto \"Gegen\neinseitige Vergangenheitsbewältigung\" kam es in deren Verlauf nach polizeilichen\nFeststellungen offensichtlich zum Skandieren rechtsextremer Parolen, zur\nVerwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und zu einer\nVerherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus. Dies hat das VG Köln,\ngestützt auf Erfahrungsberichte des Polizeipräsidenten Leverkusen, in seinem\nBeschluss vom 9. November 2005 - 20 L 1794/05 - (Verwaltungsvorgang Bl. 88\nRdnr. 9) festgestellt, so dass das heutige Bestreiten der Vorfälle durch den\nAntragsteller nicht glaubhaft ist. Als der Antragsteller für den 09. November 2005\neine Versammlung in Köln ebenfalls unter dem Motto \"Gegen einseitige\nVergangenheitsbewältigung\" anmeldete, wurde sie mit der Begründung verboten, es\nsei konkret eine Gefahr der Verwirklichung von Straftaten gemäß § 130 Abs. 4 StGB\nzu erwarten, weil konkret die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und\nWillkürherrschaft zu erwarten sei. Diese Einschätzung der Versammlungsbehörde in\nKöln hält die Kammer vor dem Hintergrund der auch in Köln als\nEntscheidungsgrundlage herangezogenen E-Mail-Nachricht des Antragstellers im\nVorfeld der für den 09. November 2005 geplanten Versammlung für zutreffend. Der\nKläger hat damals zur Wahl des 9. November als Versammlungsdatum im Kern\nausgeführt (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 76):\n\n35\n\n\" Wie kaum ein anderes Datum bietet der 9. November Gelegenheit, die\neinseitig gegen Deutschland gerichtete Geschichtsschreibung einer\ngenaueren Überprüfung zu unterziehen. Von der Abdankung des Kaisers\n(1918) über den sogenannten Hitlerputsch in München (1923), die im\ndamaligen Sprachgebrauch als Reichskristallnacht bezeichnete Reaktion\nweiter Bevölkerungskreise auf das gegen den Deutschen Legationsrat in\nParis verübte Attentat (1938), über den im darauffolgenden Jahr erfolgten\nAnschlag auf Adolf Hitler bis hin zu den wahren Ursachen und\nZusammenhängen des Mauerfalls (1989) wird bis heute Geschichte immer\nwieder instrumentalisiert, um die meist sehr einseitige Sicht der\nHerrschenden zu verbreitern und zu untermauern. ... Wir fordern daher\neine objektive, an den wahren Ursachen und Hintergründen orientierte\nGeschichtsschreibung und damit auch eine freie Meinungsäußerung zur\nGeschichte unseres Volkes, die nicht durch Mittel des Strafrechts\nabgewürgt und verhindert werden darf.\"\n\n36\n\nDafür, dass der Antragsteller heute bei gleichem Motto nicht erneut eine\nVersammlung - hier die Versammlung am 8. November 2008 - dazu nutzen wird, die\nnationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zumindest zu billigen, ist ein\nvernünftiger Grund nicht ersichtlich. Im Gegenteil drängt sich auf der Grundlage der\nvom Antragsgegner dem Versammlungsverbot zugrunde gelegten polizeilichen\nErkenntnisse über die Person des Antragstellers geradezu auf, dass er die\nbesondere Gelegenheit, an einem in seinem Weltbild herausragenden Datum - dem\n8. und 9. November, an denen im Jahre 1923 in München Hitler und Ludendorff\nputschten, im Jahre 1935 die am 8. November 1923 getöten 16 Putschisten in einem\nfeierlichen Zug mit Fahnen, Fackeln und Trommeln durch München in einen\n\"Ehrentempel\" überführt und an denen im Jahre 1938, gipfelnd in der von den Nazis\nverharmlosend so genannten \"Reichskristallnacht\", die < vom Antragsteller, wie\ndargelegt, so bezeichnete > \"Reaktion weiter Bevölkerungskreise auf das gegen den\nDeutschen Legationsrat in Paris verübte Attentat\" stattfand - ergreifen und seine\nnationalsozialistische und antisemitische Weltsicht öffentlich verbreiten und dabei die\nnationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zumindest konkludent billigen\nwird. Dass er dieser Versuchung nicht widerstehen wird, ist fast mit Gewissheit auch\ndeshalb anzunehmen, weil sich dem Antragsteller in Aachen eine besondere\nGelegenheit auch insoweit bietet, als er sich - anknüpfend an das Tötungsdelikt vom\n4. April 2008 in T. , begangen an einem vermeintlichen \"Kameraden\", und die\ninzwischen erfolgte Verurteilung des staatenlosen 18-jährigen Täters libanesischer\nHerkunft durch das Landgericht Aachen - auch öffentlichkeitswirksam in die\nbundesweit in den einschlägigen Internetforen rechtspopulistisch betriebene\nKampagne mit dem Motte \"Mord an Kameraden\" einbringen und damit versuchen\nkann, die gleichzeitige Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und\nWillkürherrschaft zu relativieren.\n\n37\n\nZu dieser Wertung sieht sich die Kammer auch durch das Persönlichkeitsbild des\nAntragstellers veranlasst, das sich aus den Gründen der Verbotsverfügung und dem\nvom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt. Danach kann kein\nZweifel daran bestehen, dass der Antragsteller ein nationalsozialistisches und\nantisemitisches Weltbild vertritt und grundsätzlich mit allen Konsequenzen dazu\nbereit ist, seine Ansichten weiterhin in der Öffentlichkeit zu propagieren. \n\n38\n\nDer Antragsteller ist bereits als Heranwachsender in der rechtsextremen Szene\naktiv geworden. Am 18. April 1999 nahm er an einem Treffen von Rechtsextremisten\nin den Niederlanden anlässlich des \"Führergeburtstags\" teil und sprach dort im Alter\nvon 16 Jahren vor laufenden Fernsehkameras folgendes \"Gebet\":\n\n39\n\n\" Adolf Hitler - Dir sind wir allein verbunden. Wir wollen in dieser Stunde\ndas Gelöbnis erneuern.\n\n40\n\nWir glauben auf dieser Erde allein Adolf Hitler. Wir glauben, dass der\nNationalsozialismus der allein selig machende Glaube ist - für unser Volk\nist.\n\n41\n\nWir glauben, dass es einen Herrgott im Himmel gibt, der uns geschaffen\nhat, der uns führt, der uns lenkt, und der uns sichtbar segnet.\n\n42\n\nUnd wir glauben, dass dieser Herrgott uns Adolf Hitler gesandt hat, damit\nDeutschland für alle Ewigkeit das Fundament werde.\n\n43\n\nHeil Hitler !\"\n\n44\n\nDabei wurde der Arm zum \"Hitler-Gruß\" erhoben.\n\n45\n\nIn der Folgezeit ist der Antragsteller einer der bekanntesten deutschen Neonazis\nund eine Führungspersönlichkeit im Spektrum der neonazistischen Freien\nKameradschaften geworden, der von den Medien auch gelegentlich als \"Hitler von\nKöln\" bezeichnet wird.\n\n46\n\nFür die Konsequenz seines Handelns spricht, dass er \n\n47\n\nMitbegründer und Aktivist des am 01. Mai 1999 gegründeten\nrechtsextremen \"Kampfbund(es) Deutscher Sozialisten - KDS\" war, der sich\noffiziell als \"partei- und organisationsunabhängiger Zusammenschluss auf der\nBasis des Bekenntnisses zu Volk und Heimat\" sah, sich jedoch mittlerweile im\nJuli 2008 aufgelöst hat;\n\n48\n\n\"Führer\" der \"Kameradschaft Köln\" ist, die sich 1999 in \"Kameradschaft\nWalter Spangenberg\" (1932 in Köln ermordeter SA-Mann) umbenannt hat, die\nsich in der Tradition der SA sieht, die sich die Wiederzulassung der NSDAP\nals Wahlpartei zum Ziel gesetzt hat und in deren Satzung es unter Punkt 10\nzum Selbstverständnis unter anderem heisst, Grundlagen der Kameradschaft\nseien \"Mein Kampf\", das \"25-Punkte-Programm der NSDAP\" aus dem Jahre\n1925 und das \"Lexikon der Neuen Front\"; \n\n49\n\nim Jahr 2004 das \"Aktionsbüro Westdeutschland\", über das - wie über\nandere Aktionsbüros auch - neonazistische Kameradschaften (so genannte\n\"Freie Kameradschaften\") und so genannte \"Freie Nationalisten\" vernetzet\nwerden sollen und über dessen Internetseite für die Versammlung am 8.\nNovember 2008 geworben wird, mit begründet hat;\n\n50\n\n>sich auch durch regelmäßige Verurteilungen in den Jahren von 1997 bis\n2005, darunter 3 Verurteilungen wegen Volksverhetzung und mehrfache\nVerurteilungen von 1997 bis 2003 wegen Verwendens von Kennzeichen\nverfassungswidriger Organisationen (u.a. Aufkleber mit Hakenkreuz und\nParolen wie \"Rotfront verrecke!\", \"Juden sind unser Unglück!\", \"NS-Verbot\naufheben!\", \"Judentyrannei brechen!\", \"Ausländer raus!\") selbst dann nicht\nvom aktiven Einsatz für sein nationalsozialistisches und antisemitisches\nWeltbild hat abhalten lassen, wenn dies zwangsläufig die Begehung von\nStraftaten bedeutete.\n\n51\n\nDas Landgericht Bochum hat den Antragsteller vor diesem Hintergrund in dem\nUrteil vom 09. September 2005 - durch das der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe\nvon 1 Jahr und neun Monaten wegen Volksverhetzung verurteilt worden ist, weil er\nals Redner gegen einen Synagogenbau in Bochum die Mitbürger jüdischen\nGlaubens verhetzt hatte - als \"Überzeugungstäter\" und \"Bewährungsversager\"\neingestuft und auf die besondere Verehrung Hitlers hingewiesen.\n\n52\n\nDass der Antragsteller sich nach der letzten Verurteilung wegen Volksverhetzung\nund dem Verbüßen von knapp 21 Monaten der gegen ihn verhängten\nFreiheitsstrafen in dem Sinne geändert hat, dass er für seine politische Überzeugung\ndie Grenze der Strafbarkeit bei \"passender Gelegenheit\" nicht mehr überschreiten\nwird, kann die Kammer vor dem Hintergrund folgender Tatsachen nicht\nfeststellen:\n\n53\n\nIn dem Kooperationsgespräch, das dem Verbot der für den 09. November\n2005 geplanten Versammlung in Köln vorausging, zeigte sich der Kläger in\nBezug auf den Vorwurf der Volksverhetzung im Strafurteil des Landgerichts\nBochum uneinsichtig und ordnete die Wertung des Strafgerichts als eine\nInterpretation ein, der er sich nicht anschließen könne (Verwaltungsvorgang\nBl. 82).\n\n54\n\nAls er am 27. Juli 2006 die abzuleistende Gesamtfreiheitsstrafe in der JVA\nantrat, teilte er in einem Abschiedsbrief seinen \"Kameradinnen und\nKameraden\" mit, die Zeit werde wiederkommen, in der er der aktiven\npolitischen Front wieder zur Verfügung stehen werde. Ein \"Grußwort\" richtete\ner auch an die \"Spießer und nörgelnde Philister\", die an seiner Person Anstoß\nnähmen; darin schrieb er den Adressaten: er möchte ihnen \"ihre kurze Phase\nder Schadenfreude nicht nehmen, sie\" würden \"beizeiten eines Besseren\nbelehrt werden\". Außerdem bezeichnete er seine Haftstrafe als\n\"Gesinnungshaft\".\n\n55\n\nAls er am 11. April 2007 in der Haft von einem \"Kameraden des freien\nWiderstandes Bergisches Land\" interviewt und dabei zur Akzeptanz einer\nNPD-Aktivistin deutsch/türkischer Abstammung befragt wurde, führte er\n- konsequent an seinem rassistischen Weltbild festhaltend - aus: \n\n56\n\n\" Eine politische Partei, Strömung oder Bewegung, die ein Ende der\nmultikulturellen Gesellschaft herbeiführen will und sich gegen den Verlust\nder völkischen und kulturellen Identität einsetzt, kann keine Produkte der\nvon ihr abgelehnten gesellschaftlichen Entwicklung in ihren Reihen dulden.\nDie Frage der Volkszugehörigkeit ist für mich keine ethische, sondern eine\nethnische. Bei allem Verständnis für die menschliche Tragödie der\nBetroffenen muss die Frage im Zusammenhang und fernab humanistischer\nGefühlsduselei betrachtet werden. Deutscher ist im Sinne der\nVolkszugehörigkeit nur, wer auch deutsche Eltern hat. Die Grenze\nzwischen akzeptabel und inakzeptabel verläuft meiner Ansicht nach\ngemäß unserer Weltanschauung nach genetischen Gesichtspunkten (um\nnicht das Reizwort Rasse verwenden zu müssen). Angehörige der\nEuropiden, also der weißen Menschenart, die in ganz Europa beheimatet\nist, erscheinen mir unproblematisch. Ganz im Gegensatz zu Nachkommen\neiner Beziehung zwischen artverschiedenen Personen. Ein halber Finne\noder eine halbe Italienerin sind legitim, eine halb negride oder halb\nosmanische Person hingegen nicht, wenn es darum geht, den\nGrundsätzen der völkischen Idee in der nationalen Politik treu bleiben zu\nwollen.\"\n\n57\n\nNach der Haftentlassung am 14. April 2008 ist er schon am 26. April 2008\nwieder auf einer Versammlung als Redner (in T. nach der Tötung eines\nvermeintlichen \"Kameraden\") aufgetreten; weiter Auftritte als Redner erfolgten\nseitdem am 31. Mai 2008, am 17. August 2008, am 03. Oktober 2008 und am\n25. Oktober 2008.\n\n58\n\nKonkrete Anhaltspunkte für die unmittelbare Gefahr, dass bei Durchführung der\nVersammlung am 8. November 2008 die nationalsozialistische Gewalt- und\nWillkürherrschaft jedenfalls konkludent gebilligt wird, ergeben sich für die Kammer\ndarüber hinaus aus dem nach dem Ergebnis des Kooperationsgesprächs\n(Antragsteller: \"Wer kommt, der kommt.\") und aufgrund der nachvollziehbaren und\nunwidersprochen gebliebenen Begründung des Antragsgegners hierzu im\nVerbotsbescheid zum zu erwartenden Teilnehmerkreis, der sich nahezu mit\nGewissheit aus den durch die Aktionsbüros vernetzten freien Nationalisten und\nKameradschaften aus dem gesamten Bundesgebiet und damit aus einem breiten\nSpektrum der rechtsextremen, neonazistischen Szene rekrutieren wird. Dies macht\nes noch unwahrscheinlicher, dass der Antragsteller als Anmelder, Veranstalter und\nVersammlungsleiter der Versuchung wird widerstehen können, im Rahmen der\nVersammlung klar erkennbar die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft\njedenfalls konkludent zu billigen. \n\n59\n\nBei abschließender Gesamtwürdigung geht die Kammer nahezu mit Gewissheit\ndavon aus, dass es bei Durchführung der Versammlung aufgrund der aufgezeigten\nkonkreten Tatsachen zu einer jedenfalls konkludenten Billigung der\nnationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und deren führender Vertreter\ndurch den Antragsteller trotz der dagegen von ihm vorgebrachten Argumente\nkommen wird. \n\n60\n\nDer Einwand, er habe bei den angeführten fünf Auftritten als Redner auf\nVeranstaltungen nicht strafbar gehandelt, lässt die mit Blick auf die Veranstaltung am\n8. November 2008 festgestellte Gefahr eines Schadenseintritts nicht entfallen, weil\nder Antragsteller am 8. November 2008, wie dargelegt, durch die eigene Wahl eines\nvergangenheitsbezogenen Versammlungsthemas unter einem besonderen Druck\nsteht, die kritisierte \"einseitige\" Geschichtsschreibung der \"Gegner des deutschen\nVolkes\" richtig zu stellen, indem er zumindest konkludent die nationalsozialistische\nGewalt- und Willkürherrschaft und deren führender Vertreter vor dem von ihm\neingeladenen bundesweiten rechtsextremen Publikum billigt und rechtfertigt, und\nzwar auch, um nach fast zweijähriger haftbedingter Abwesenheit seine\nFührungsposition in der bundesweiten rechtsextremen Szene mit einem \"starken\"\nHeimauftritt in Westdeutschland wieder zu festigen. \n\n61\n\nDiese Gefahr würde auch nicht dadurch gemindert, dass bei Durchführung der\nVersammlung - wie vom Antragsteller angekündigt - Herr X. als\nVersammlungsleiter fungieren soll, wenn das Versammlungsverbot ausgesetzt wird.\nDenn aus der Verwaltungsakte ist zu entnehmen, dass der Antragsteller und Herr\nX. seit Jahren sehr eng zusammenarbeiten, was der Antragsteller selbst\nanschaulich dokumentiert hat, als er im Kooperationsgespräch mit der\nVersammlungsbehörde in Köln im Jahre 2005 erklärte, dass ihm die \"Kapazität auf\ndem Gebiet des Versammlungsrechts, Herr X. ,\" signalisiert habe, bei einem\nVerbot zu schauen, was \"da zu deichseln\" wäre (Verwaltungsvorgang Bl. 75). Dass\nHerr X. als Versammlungsleiter genügend Distanz zum Antragsteller und auch\nihm gegenüber die Autorität hat, den Inhalt einer Rede des Antragstellers - der bisher\nseine Reden immer frei gehalten hat - als Versammlungsleiter zu unterbinden, kann\nvor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. \n\n62\n\nDem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, eine unmittelbare\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit dürfe nicht im Wesentlichen lediglich mit\n\"antiquarischen\" Materialien, d.h. mit zeitlichen Ereignissen begründet werden, die\nbereits mehrere Jahre zurücklägen und zusammenhanglos mit einer für den\n8. November 2008 geplanten Versammlung in Verbindung gebracht würden; allein\ndie Anhäufung solcher als \"antiquarisch\" zu bezeichnender Ereignisse belege die\nGefahrenlage nicht. Diese Argumentation des Antragstellers greift nicht durch, weil\ndie zeitlich weit zurück liegenden Tatsachen, die zur Begründung der Feststellung\neiner unmittelbaren Gefahr herangezogen worden sind, bis heute aktuell geblieben\nsind. Sie belegen, welche Entwicklung des Antragstellers seit dem Jahre 1997\ngenommen hat, wie er sich in vergleichbaren Situationen in der Vergangenheit\nverhalten hat, von welchem Weltbild er seit langem ausgeht. Auch verbessern sie\n- ausgehend von den vorstehend genannten Gesichtspunkten - die Möglichkeiten\neinzuschätzen, an welchen (Wert-)Maßstäben er heute aller Wahrscheinlichkeit nach\nsein Verhalten am 8. November 2008 bei Durchführung der Versammlung ausrichten\nwird. Die lange Zeit zurückliegenden Tatsachen wären nur dann als Grundlage für\ndie zu treffende Gefahrenprognose ungeeignet, wenn erkennbar oder vom\nAntragsteller nachvollziehbar dargetan worden wäre, dass sie für eine aktuelle\nBeurteilung seiner Persönlichkeit ungeeignet sind, weil er seine Anschauungen\ngeändert hat oder die Tatsachen für die Beurteilung seiner versammlungsrechtlichen\nBeurteilung schlichtweg untauglich sind. Davon kann hier nicht ausgegangen\nwerden.\n\n63\n\nSchließlich ist die vom Antragsteller in Bezug genommene, für ihn positive\nEntscheidung des OVG für das Land NRW aus dem Jahre 2006 - mit der im Übrigen\nein gegen den Antragsteller verfügtes Redeverbot bestätigt worden ist - ohne\nEinfluss auf das vorliegende Verfahren, weil sie einen anderen, mit dem\nvorliegenden Verfahren nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf.\n\n64\n\nDer Antragsgegner geht auch zu Recht davon aus, dass bei Durchführung der für\nden 8. November 2008 angemeldeten Versammlung mit einer Verletzung der Würde\nder Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu rechnen\nist.\n\n65\n\nUnter \"Opfern\" sind diejenigen Personen zu verstehen, die von den in der\nVersammlung gebilligten Gewalt- und Willkürmaßnahmen unter der\nnationalsozialistischen Herrschaft betroffen waren. Das Merkmal \"Würde\", mit dem\ndie Menschenwürde gemeint ist, bezeichnet den besonderen Wert- und\nAchtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt und\nder es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer\nBehandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Ob eine\nunmittelbare Gefahr der Verletzung der Menschenwürde der Opfer besteht, ist stets\ngesondert im konkreten Einzelfall zu prüfen. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, juris,\nRdnr. 48.\n\n67\n\nDaran gemessen befürchtet der Antragsgegner zu Recht, dass eine\nWürdeverletzung der Opfer mit Sicherheit zu erwarten ist, weil - wie dargelegt - es zu\neiner uneingeschränkten Billigung des gesamten nationalsozialistischen\nHerrschaftssystems mitsamt allen seinen verbrecherischen Untaten und damit\ninsbesondere auch der menschenverachtenden Verfolgung und Ermordung von\nMillionen Juden aus rassischen Gründen kommen wird und in der zu erwartenden\nöffentlichen und klar erkennbaren Identifikation der Versammlung mit der\nnationalsozialistischen Rassenideologie stets ein Angriff auf die Menschenwürde der\ngetöteten und überlebenden Opfer dieser Ideologie liegt, wenn der Antragsteller als\nRedner und Versammlungsleiter Einfluss auf die Versammlung nehmen darf.\n\n68\n\nSchließlich besteht die unmittelbare Gefahr einer Störung des öffentlichen\nFriedens, wenn der Antragsteller als Redner und Versammlungsleiter auftreten darf.\nDer öffentlichen Frieden ist unter anderem gestört, wenn das Vertrauen der\nÖffentlichkeit in die öffentliche Rechtssicherheit tatsächlich erschüttert wird. Nach\nden Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles ist bei einer Einflussnahme\ndes Antragstellers als Redner und Versammlungsleiter eine Störung des öffentlichen\nFriedens zu erwarten, weil die Veranstaltung in der Öffentlichkeit nicht unbemerkt\nbleiben, sondern weit über den Aachener Raum hinaus Beachtung finden und\ninsbesondere bei überlebenden Opfern und bei den Nachkommen der getöteten\nOpfer die verständliche Angst vor künftigen Angriffen auf ihre Menschenwürde und\nvor der gefährlichen Ausbreitung des zugrunde liegenden Gedankenguts auslösen\nwird. Dies hat der Antragsgegner überzeugend mit seinem Hinweis auf die\nzahlreichen bereits angemeldeten Gegendemonstrationen und das Interesse der\nörtlichen Presse begründet, wie auch - nicht anders als im Zusammenhang mit der\nDemonstration rechtsextremer Kräfte in T. im April 2008 nach dem Todesfall L. .\nQ. . geschehen - mit einer ausführlichen Berichterstattung in Rundfunk und Presse\nunter anderem durch das WDR-Studio in B. zu rechnen ist.\n\n69\n\nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt im Übrigen zu Lasten des\nAntragsgegners aus, weil das vollständige Verbot der Versammlung sich bei\nsummarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. \n\n70\n\nDer Antragsgegner stützt das vollständige Verbot der Versammlung im Kern\ndarauf, dass wegen des zu erwartenden Teilnehmerkreises mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit eintreten\nwird, weil Versammlungsteilnehmer\n\n71\n\n- die Tatbestände des § 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB,\n\n72\n\n- den Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener (§ 89\nStGB),\n\n73\n\n- den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger\nOrganisationen (§ 86 a StGB) \n\n74\n\nerfüllen und zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie\nder Bundesrepublik Deutschland und ihrer Einrichtungen aufrufen werden; außerdem\nbegründet er das vollständige Versammlungsverbot mit einer unmittelbaren\nGefährdung der öffentlichen Ordnung unter dem Gesichtspunkt, dass von der Art und\nWeise des geplanten Aufzuges und seinem Gesamtgepräge unerträgliche\nProvokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger\nerheblich beeinträchtigen.\n\n75\n\nSoweit der Antragsgegner eine Störung der öffentlichen Sicherheit befürchtet,\ntragen die zur Begründung angeführten Tatsachen die Gefahrenprognose des\nAntragsgegners nicht. Die zentrale Punkt der Argumentation des Antragsgegners ist\ndie Annahme, dass \n\n76\n\n(1) die Teilnehmer an der Versammlung am 8. November 2008 dem\ngleichen rechtsextremen Spektrum angehören werden, dem auch die\nTeilnehmer an Demonstrationen zuzurechnen waren, die am 9. November\n2004 in M. , am 24. Dezember 2004 in E. , am 30 Juli 2005 in E.\n, am 12. April 2008 in T. , am 26. April 2008 in T. und am 25. Oktober\n2008 in C. stattfanden und die vom Antragsteller mit dem gleichen\nVersammlungsmotto angemeldet worden waren (9. November 2004), die der\nAntragsteller geleitet hat (9. November 2004, 24. Dezember 2004, 24.\nDezember 2004, 30 Juli 2005), die Herr X. geleitet hat (12. April 2008) bzw.\nbei denen der Antragsteller als Redner aufgetreten ist (26. April 2008 und 25.\nOktober 2008), \n\n77\n\n(2) es im Rahmen der Versammlung am 8. November 2008 zur\nVerwirklichung der gleichen Straftaten kommen wird wie im Rahmen der\nvorstehend aufgeführten Demonstrationen von November 2004 bis Oktober\n2008. \n\n78\n\nDer Antragsgegner untermauert die von ihm angenommene Gefahrenlage in\nBezug auf die öffentliche Sicherheit mit dem Hinweis darauf, dass im Rahmen der\nvorstehend aufgeführten Demonstrationen rechtsradikale Parolen skandiert,\nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet worden seien und eine\nVerherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus stattgefunden habe,\ndass Strafanzeigen wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen\nverfassungswidriger Organisationen gem. § 86 a StGB, wegen Volksverhetzung,\nKörperverletzungsdelikten, Nötigung, Zeigen des Hitlergrußes und wegen\nWiderstands gem. § 113 StGB sowie wegen Verdachts der verbotenen\nVermummung und Passivbewaffnung nach § 27 VersG gestellt worden seien. Dass\nes wegen einer der aufgeführten Taten zu einer Anklageerhebung und Verurteilung\ngekommen ist, legt der Antragsgegner nicht dar, sondern verweist auf\nErmittlungsakten, die beigezogen werden könnten.\n\n79\n\nDiese Argumentation genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den\nWahrscheinlichkeitsgrad, mit dem der Eintritt eines Schadens zu befürchten sein\nmuss, nicht. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass - bei lebensnaher Betrachtung -\nauf der Grundlage der Argumentation des Antragsgegners die Annahme nahe liegt\nbzw. eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass einzelne Teilnehmer der\nVersammlung am 8. November 2008 erneut Straftatbestände erfüllen werden wie sie\nbereits in den vergangenen Versammlungen verwirklicht wurden. Der Antragsgegner\nlegt jedoch einen falschen Maßstab an, wenn er eine solche \"einfache\"\nWahrscheinlichkeit für ein vollständiges Versammlungsverbot genügen lässt. Dass\nes aber mit der für ein Versammlungsverbot erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit\n(\"fast mit Gewissheit\") zu den befürchteten (Straf-)Rechtsverletzungen kommen wird,\nfolgt aus der Argumentation des Antragsgegners aus den folgenden Gründen nicht:\n\n80\n\nWelche Personen konkret an der Versammlung am 8. November 2008\nteilnehmen werden, ist ungewiss. Deshalb darf nicht zu Lasten des Antragstellers\nunterstellt werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem\nsolchen Umfang Straftatbestände im Rahmen der Versammlung erfüllt werden, dass\ndem nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot begegnet werden kann.\nGegen eine solche Annahme spricht im Übrigen auch, dass der Antragsgegner keine\nstrafrechtlichen Verurteilungen im Anschluss an die in Rede stehenden früheren\nVersammlungen mitgeteilt hat. Dass es zu solchen Verurteilungen offenbar nicht\noder noch nicht gekommen ist, spricht dafür, dass Straftaten nicht in einem solchen\nUmfang begangen wurden, dass künftig Versammlungen des in Rede stehenden\nTeilnehmerkreises stets unter Hinweis auf die früheren Straftaten ausgeschlossen\nwerden können. Dagegen, dass die Begehung von Straftaten in dem für ein\nVersammlungsverbot erforderlichen Maß mit Gewissheit droht, ist schließlich noch\ndarauf hinzuweisen, dass gerade in Bezug auf die vom Antragsgegner in den\nVordergrund gerückten Straftaten nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB im Einzelfall oft nur\nschwer strafrechtlich zu beurteilen sind. So sieht sich die Kammer z.B. nicht in der\nLage - strafrechtlich - verbindlich zu beurteilen, ob wegen des in C. gezeigten\nPlakats mit dem der Spruch \"Multikulti ist Völkermord\" letztlich eine Verurteilung\nerfolgen wird. Diese Schwierigkeiten lassen sich nicht durch die vom Antragsgegner\nangeregte Aktenbeiziehung ausräumen, für die im vorliegenden Eilverfahren ohnehin\nkein Raum ist. \n\n81\n\nUnabhängig davon ist ein vollständiges Versammlungsverbot auf der Grundlage\nder vom Antragsgegner allenfalls belegten \"einfachen\" Wahrscheinlichkeit eines\nSchadenseintritts in Bezug auf die öffentliche Sicherheit rechtswidrig, weil es den\nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Danach ist ein\nVerbot der Versammlung nur zulässig, wenn durch den Veranstalter betreffende\nminder schwere Maßnahmen wie Auflagen oder durch ein Vorgehen gegen Störer\nder Gefahr nicht wirksam begegnet werden kann. Da allenfalls Straftaten in geringer\nZahl durch einzelne Versammlungsteilnehmer zu erwarten sind, ist es dem\nAntragsgegner zuzumuten, gegen den bzw. die jeweiligen Störer während der\nVersammlung mit Anordnungen gemäß § 15 Abs. 2 VersG vorzugehen. Würde das\nGericht der Rechtsauffassung des Antragsgegners folgen, könnte in letzter\nKonsequenz jede Versammlung, bei der die Teilnahme der gleichen rechtsextremen\nSzene wie am 8. November 2008 zu erwarten ist, verboten werden. Dass eine solche\nAbsenkung der für ein Versammlungsverbot erforderlichen Gefahrenschwelle mit der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungs- und\nVersammlungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand.\n\n82\n\nSoweit der Antragsteller eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\ndamit begründet, dass Versammlungsteilnehmer zur Beseitigung der freiheitlich-\ndemokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik Deutschland und ihrer\nEinrichtungen aufrufen werden, legt er nicht dar, inwieweit mit Gewissheit zu\nerwarten ist, dass ein solcher Aufruf in rechtlich verbotener oder strafbarer Weise\nerfolgen wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\njedoch erforderlich.\n\n83\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 -\n, NVwZ 2006, 585-586, und juris Rdnr. 14.\n\n84\n\nSoweit der Antragsgegner die Verbotsverfügung auf eine unmittelbare\nGefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt hat, hält die Verfügung einer\nÜberprüfung offensichtlich nicht stand. Die Ausführungen des VG Kassel zum\nProblematik eines auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützten\nVersammlungsverbots in dem vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers\nmitgeteilten Beschluss vom 31. Oktober 2008 - Az. 2 L 1506/08 KS -, die einen\nvergleichbaren Fall betreffen, hält die Kammer für zutreffend und auf das hier zu\nbeurteilende Versammlungsverbot übertragbar. Dies vorausgeschickt ist die\nVerbotsverfügung des Antragsgegners - soweit das vollständige Verbot auf eine\nunmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt wird - offensichtlich\nrechtswidrig, weil einer möglicherweise bestehenden Gefährdung in B. ebenso\nwie in L1. durch entsprechende Auflagen, etwa eine Auflage betreffend die vom\nAntragsteller angebotene Änderung der Streckenführung oder weitere nach den\nAngaben zur Art der Durchführung der Versammlung in der Anmeldung oder\naufgrund sonstiger konkreter Anhaltspunkte angezeigte Auflagen, begegnet werden\nkann.\n\n85\n\nStellt sich nach alledem das vollständige Versammlungsverbot als rechtswidrig\nbzw. teilweise sogar als offensichtlich rechtswidrig dar, gilt dies aus den gleichen\nErwägungen auch für das Verbot etwaiger Veranstaltungen gleichen Charakters.\n\n86\n\nDie Kammer hat davon abgesehen, entsprechend der Übung des\nBundesverfassungsgerichts Auflagen zu beschließen, soweit sie die aufschiebende\nWirkung der Klage wiederhergestellt hat, weil der Antragsgegner unter anderem auch\nwegen seiner Erfahrung im Umgang mit Demonstrationen wie der hier für den 8.\nNovember 2008 angemeldeten Demonstrationen sachnäher und damit\nsachgerechter über eventuell erforderliche Auflagen entscheiden kann als das\nGericht.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n88\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des\nGerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im\nEilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache, für die regelmäßig der\nAuffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, faktisch vorweggenommen\nwird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-04/6-l-478-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-11-04/6-l-478-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250268","retrieved":"2026-07-09 02:12:40.609401+00:00"}}