{"status":"available","doknr":"OLD250377","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1030.4K1032.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"4 K 1032/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter anderem \nin B. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf.\n\n3\n\nDer Beklagte erhebt Vergnügungssteuer. Am 1. April 2006 trat die am \n22. Februar 2006 beschlossene neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. \n(VgStS 2006) in Kraft. Nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 erfolgte die Besteuerung von \nGeldspielautomaten nicht mehr unter Anwendung eines Stückzahlmaßstabes. \nMaßgeblich war nunmehr der sog. \"Spieleraufwand\".\n\n4\n\n§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 lautete in seiner ursprünglichen Fassung:\n\n5\n\n§ 9 Apparate\n\n6\n\n(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst \nsich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des \nVeranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des \nSpieleraufwandes. Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten Spiele, \nmultipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der \nhierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.\n\n7\n\nDurch den am 6. Juni 2007 beschlossenen 2. Nachtrag zur \nVergnügungssteuersatzung wurde mit Rückwirkung zum 1. April 2006 die \nVergnügungssteuersatzung geändert.\n\n8\n\n§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst:\n\n9\n\n\"(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit \nbemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes \ndes Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Veranlagungszeitraum ist das \nKalendervierteljahr. Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes.\n\n10\n\nNach § 9 VgStS 2006 wurde folgender § 9a eingefügt:\n\n11\n\n\"§ 9a Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen\n(1) Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Apparate im Sinne des § 9 \nAbsatz 1 den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 Abs. 7 nicht, gilt als \nSpieleraufwand nach § 9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses.\nEinspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich \naus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.\nHat der Anmeldeverpflichtete mindestens einmal den Spieleraufwand in der Steueranmeldung \nnach § 14 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steueranmeldung nach § 14 den \nSpieleraufwand im Sinne des § 9 Absatz 1 erklärt, ist der Anmeldeverpflichtete ab diesem \nZeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Apparates in seinem \nAufstellungsunternehmen verpflichtet, den Spieleraufwand zu erklären; eine Ermittlung der \nBesteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dann dauerhaft ausgeschlossen.\n\n12\n\n(2) Für Besteuerungszeiträume, für die bereits eine Anmeldung nach § 14 erfolgt ist, kann \nfür einzelne oder mehrere Apparate unter Angaben der Zulassungsnummer und des Datums \nder erstmaligen Aufstellung bis zum 31.12.2007 schriftlich bei der Stadt beantragt werden, dass \ndie Vereinfachungsregelung des Absatzes 1 angewendet wird.\"\n\n13\n\n§ 14 Abs. 7 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst:\n\n14\n\n\"Der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 bzw. das Einspielergebnis nach § 9a Abs. 1 sind je \nSpielhalle / sonstigen Ortes der Veranstaltung der Stadt auf amtlichen Vordruck unter Beifügung \nentsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) vierteljährlich jeweils zum 15.04., 15.07., 15.09. \nund 15.01. für das vorherige Kalendervierteljahr einzureichen.\"\n\n15\n\nWährend des laufenden Klageverfahrens hat der Rat der Stadt B. am 28. Mai \n2008 den 3. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung (VgStS 2008) mit Rückwirkung \nzum 1. April 2006 beschlossen. \n\n16\n\n§ 9 Abs. 1 VgStS 2008 lautet nunmehr:\n\n17\n\n\"(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit \nbemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/ sonstigen Ortes \ndes Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge \n(Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes.\"\n\n18\n\n§ 14 Abs. 7 VgStS 2008 lautet nunmehr:\n\n19\n\n\"Der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 bzw. das Einspielergebnis nach § 9a Abs. 1 sind je \nSpielhalle / sonstigen Ortes der Veranstaltung der Stadt auf amtlichen Vordruck unter Beifügung \nentsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) bis zum 15. Tag nach Ablauf des \nKalendervierteljahres einzureichen.\"\n\n20\n\nZum Aufstellort B1.------------weg 245:\nDer Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Januar \n2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 12. März 2007 bezüglich des \nAufstellortes B1.------------weg 245 zu einer Vergnügungssteuer von 4.113,20 EUR \nheran. Der Festsetzung lagen für sechs Spielapparate (Texas, Merkur Laser, Neon, \nEgypt Fun, Daxx und Novoline Deluxe) eine Spieleraufwandsschätzung von 5.000,- \nEUR je Gerät und Monat zugrunde (Steuerfestsetzung: 1.500,- EUR). Im Übrigen \nerfolgte die Festsetzung auf der Grundlage der angegebenen Anzahl bezahlter \nSpiele (Steuerfestsetzung: 2.613,20 EUR). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. \n\n21\n\nDer Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in der Spielhalle B1.------------weg 245 für den Zeitraum \n1. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 20. März \n2007 zu einer Vergnügungssteuer von 3.660,75 EUR heran. Der Festsetzung lagen \nfür sechs Spielapparate (Texas, Merkur Laser, Neon, Egypt Fun, Daxx und Novoline \nDeluxe) eine Spieleraufwandsschätzung von 5.000,- EUR je Gerät und Monat \nzugrunde (Steuerfestsetzung: 1.500,- EUR). Im Übrigen erfolgte die Festsetzung auf \nder Grundlage der angegebenen Anzahl bezahlter Spiele (Steuerfestsetzung: \n2.160,75 EUR).\n\n22\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin - vertreten durch ihre \nProzessbevollmächtigten - am 13. April 2007 Widerspruch ein, soweit \nVergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte festgesetzt worden sei. Zugleich \nwurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt.\n\n23\n\nDer Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in der Spielhalle B2.------------weg 245 für den Zeitraum 1. März \n2007 bis 31. März 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 19. April 2007 zu einer \nVergnügungssteuer von 4.080,31 EUR heran. Der Festsetzung lagen für sechs \nSpielapparate (Texas, Merkur Laser, Neon, Egypt Fun, Daxx und Novoline Deluxe) \neine Spieleraufwandsschätzung von 5.000,- EUR je Gerät und Monat zugrunde \n(Steuerfestsetzung: 1.500,- EUR). Im Übrigen erfolgte die Festsetzung auf der \nGrundlage der angegebenen Anzahl bezahlter Spiele (Steuerfestsetzung: \n2.580,31 EUR).\n\n24\n\nMit Bescheid vom 30. August 2007 änderte der Beklagte die Schätzungen für \nsechs Spielgeräte dahingehend ab, dass nunmehr ein monatlicher Spieleraufwand \nvon 12.000,- EUR je Gerät geschätzt wurde. Auf dieser Grundlage erhöhte sich für \nden Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2007 die Steuerfestsetzung um 6.300,- \nEUR.\n\n25\n\nMit Bescheid vom 31. August 2007 setzte der Beklagte wegen der Aufstellung \nvon Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Spielhalle B1.------------weg 245 für \nden Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Juli 2007 Vergnügungssteuer von 23.094,51 EUR \nfest. Dieser Festsetzung lagen die Angaben der Klägerin zu der Anzahl bezahlter \nSpiele bzw. zum Einspielergebnis der besteuerten Spielgeräte zugrunde.\n\n26\n\nGegen die Bescheide vom 30. und 31. August 2007 legte die Klägerin - vertreten \ndurch ihre Prozessbevollmächtigten - am 7. September 2007 Widerspruch ein, soweit \nVergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte festgesetzt worden sei. Zugleich \nwurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt.\n\n27\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2007 wies der Beklagte die \nWidersprüche der Klägerin gegen seine Bescheide vom 20. März und 19. April 2007 \nals unbegründet zurück.\n\n28\n\nNachdem die Klägerin am 2. Oktober 2007 Klage erhoben und außergerichtlich \nZählwerksausdrucke der besteuerten Geräte vorgelegt hatte, erging am 19. Oktober \n2007 an die Klägerin ein Vergnügungssteuerbescheid, mit dem die \nVergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte für den Zeitraum 26. März bis 2. Juli \n2007 auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Zählwerksausdrucke um \n5.457,64 EUR auf 17.636,87 EUR reduziert wurde. Hierbei wurde gemäß der \nvorgelegten Zählwerksausdrucke die Besteuerung teils nach der Anzahl bezahlter \nSpiele und teils nach dem Einspielergebnis vorgenommen. \n\n29\n\nMit einem weiteren Steuerbescheid vom 2. November 2007 reduzierte der \nBeklagte die Vergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte für den Zeitraum 26. \nMärz bis 2. Juli 2007 um weitere 674,34 EUR. Hierbei wurde gemäß weiterer \nZählwerksausdrucke die Besteuerung für weitere Geräte von der Besteuerung nach \ndem Einspielergebnis auf eine nach der Anzahl bezahlter Spiele umgestellt. \n\n30\n\nWeiter hat der Beklagte mit Bescheid vom 9. November 2007 die \nSteuerfestsetzung für den Zeitraum 1. Januar bis 25. März 2007 um 3.180,50 EUR \nreduziert. Dem lag für den Zeitraum 1. Januar bis 25. Februar 2007 eine Ersetzung \nder Schätzungen (Januar-März 2007) für sechs Geräte durch Festsetzungen auf der \nGrundlage inzwischen vorliegender Zählwerksausdrucke sowie für den Zeitraum 26. \nFebruar bis 26. März 2007 durch eine neue Schätzung zugrunde. Im Übrigen habe \neine Neuberechnung der Steuer für die sonstigen Geräte auf der Grundlage der \nnunmehr vorliegenden Zählwerksausdrucke zu einer korrigierenden Erhöhung der \nSteuer um 411,88 EUR geführt.\n\n31\n\nMit einem weiteren Steuerbescheid vom 10. Dezember 2007 hat der Beklagte die \nSteuerfestsetzung für den Zeitraum 26. Februar bis 26. März 2007 um weitere \n1.627,31 EUR reduziert, nachdem Zählwerksausdrucke für die bislang geschätzten \nGeräte vorgelegt worden waren.\n\n32\n\nSchließlich hat der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide \ndes Beklagten vom 30. und 31. August 2007 mit Widerspruchsbescheiden vom 12. \nJuni 2007, zugestellt am 16. Juni 2007, zurückgewiesen.\n\n33\n\nZum Aufstellort T.--------platz 17:\nDer Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in der Gaststätte T.--------platz 17 für den Zeitraum 1. Januar \n2007 bis 31. Januar 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 13. März 2007 zu \neiner Vergnügungssteuer von 47,18 EUR heran. Dieser Bescheid wurde \nbestandskräftig. \n\n34\n\nDer Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in dieser Gaststätte für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis \n28. Februar 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 27. März 2007 zu einer \nVergnügungssteuer von 109,32 EUR heran.\n\n35\n\nDer Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in dieser Gaststätte für den Zeitraum 1. März 2007 bis 31. März \n2007 mit einem weiteren Vergnügungssteuerbescheid vom 19. April 2007 zu einer \nVergnügungssteuer von 85,43 EUR heran.\n\n36\n\nGegen die Bescheide vom 27. März und 19. April 2007 legte die Klägerin \n- vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten - am 26. April 2007 Widerspruch ein, \nsoweit Vergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte festgesetzt worden sei. \nZugleich wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt.\n\n37\n\nMit Bescheid vom 31. August 2007 setzte der Beklagte wegen der Aufstellung \nvon Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in dieser Gaststätte für den Zeitraum \n1. April 2007 bis 30. Juni 2007 Vergnügungssteuer in Höhe von 154,06 EUR \nfest.\n\n38\n\nGegen den Bescheid vom 31. August 2007 legte die Klägerin - vertreten durch \nihre Prozessbevollmächtigten - am 7. September 2007 Widerspruch ein, soweit \nVergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte festgesetzt worden sei. Am 2. \nOktober 2007 wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt.\n\n39\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2007 wies der Beklagte die \nWidersprüche der Klägerin gegen seine Bescheide vom 27. März und 19. April 2007 \nals unbegründet zurück.\n\n40\n\nNachdem die Klägerin am 2. Oktober 2007 Klage erhoben und außergerichtlich \nZählwerksausdrucke der besteuerten Geräte vorgelegt hatte, erging am 15. Oktober \n2007 an die Klägerin ein Vergnügungssteuerbescheid, mit dem die \nVergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni \n2007 auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Zählwerksausdrucke um 32,22 \nEUR auf 121,84 EUR reduziert wurde.\n\n41\n\nMit einem weiteren Steuerbescheid vom 20. November 2007 setzte der Beklagte \nwegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in dieser \nGaststätte für den Zeitraum 3. Juli 2007 bis 2. Oktober 2007 Vergnügungssteuer in \nHöhe von 99,19 EUR fest.\n\n42\n\nMit einem weiteren Steuerbescheid vom 24. Januar 2008 setzte der Beklagte \nwegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in dieser \nGaststätte für den Zeitraum 3. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 \nVergnügungssteuer in Höhe von 91,74 EUR sowie Versäumniszuschläge in Höhe \nvon 4,59 EUR fest.\n\n43\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2008 wies der Beklagte die Widersprüche \nder Klägerin gegen seine Bescheide vom 31. August 2007 und 15. Oktober 2007 als \nunbegründet zurück.\n\n44\n\nZum Aufstellort A.-------straße 86a:\nDer Beklagte zog die Klägerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit in der Spielhalle A.-------straße 86a für den Zeitraum 1. Mai 2007 \nbis 31. Juli 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 31. August 2007 zu einer \nVergnügungssteuer von 10.988,60 EUR heran. \nNachdem die Klägerin am 2. Oktober 2007 Klage erhoben, erging am 16. Oktober \n2007 an die Klägerin ein Vergnügungssteuerbescheid, mit dem die \nVergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni \n2007 auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Zählwerksausdrucke auf \n5.925,93 EUR festgesetzt wurde. \n\n45\n\nMit einem weiteren Steuerbescheid vom 23. Oktober 2007 setzte der Beklagte \nwegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in dieser Spielhalle \nfür den Zeitraum 30. April 2007 bis 2. Juli 2007 Vergnügungssteuer in Höhe von \n7.017,59 EUR fest. Zugleich hob er mit diesem Bescheid den Bescheid vom 16. \nOktober 2007 ausdrücklich auf.\n\n46\n\nMit einem weiteren Steuerbescheid vom 2. November 2007 reduzierte der \nBeklagte wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in dieser \nSpielhalle für den Zeitraum 30. April 2007 bis 2. Juli 2007 die Vergnügungssteuer um \n306,34 EUR auf 6.711,25 EUR.\n\n47\n\nMit einem weiteren Steuerbescheid vom 20. November 2007 setzte der Beklagte \nwegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in dieser Spielhalle \nfür den Zeitraum 2. Juli 2007 bis 1. Oktober 2007 Vergnügungssteuer in Höhe von \n11.380,31 EUR fest.\n\n48\n\nMit einem weiteren Steuerbescheid vom 24. Januar 2008 setzte der Beklagte \nwegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in dieser Spielhalle \nfür den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 Vergnügungssteuer in \nHöhe von 12.664,64 EUR sowie Versäumniszuschläge in Höhe von 633,23 EUR \nfest.\n\n49\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2008 wies der Beklagte die Widersprüche \nder Klägerin gegen seine Bescheide vom 23. Oktober 2007 und 2. November 2007 \nals unbegründet zurück.\n\n50\n\nZur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, der Beklagte ziehe sie auf der \nGrundlage einer rechtswidrigen Vergnügungssteuersatzung zu Vergnügungssteuer \nheran. Die in der Satzung verwendeten Steuermaßstäbe seien nichtig, weil sie den \nbetriebenen Aufwand nicht zutreffend abbildeten. Zudem verletzten sie wegen der \nerzielten unterschiedlichen Steuerergebnisse das Gleichbehandlungsgebot. \nWeiterhin sei der Maßstab des Einsatzes auch aus dem weiteren Grunde \nrechtswidrig, weil die Klägerin - wie andere Aufsteller auch - bei einer Vielzahl von \nGeräten aus technischen Gründen nicht in der Lage sei, die für die Besteuerung \nnach dem primären Steuermaßstab erforderlichen Daten zum Einsatz zu erlangen. \nDies könne nur durch die Anschaffung eines Zusatzgeräts erfolgen. Hierzu seien die \nAufsteller aber nicht verpflichtet.\n\n51\n\nDie Klägerin beantragt\n\n52\n\na) bezüglich des Aufstellortes B1.------------weg 245,\n\n53\n\n1. die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom \n20. März 2007 und 19. April 2007 in Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 31. August 2008 aufzuheben, \nsoweit in den Bescheiden Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt ist;\n\n54\n\n2. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n2. November 2007 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist;\n\n55\n\n3. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n9. November 2007 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist;\n\n56\n\n4. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n21. November 2007 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist;\n\n57\n\n5. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n10. Dezember 2007 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist;\n\n58\n\n6. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n24. Januar 2008 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist;\n\n59\n\n7. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n30. August 2007 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n12. Juni 2008 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist;\n\n60\n\n8. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n31. August 2007 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n12. Juni 2008 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist;\n\n61\n\n9. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n19. Oktober 2007 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 12. Juni 2008 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist.\n\n62\n\nb) bezüglich des Aufstellortes T.--------platz 17,\n\n63\n\n1. die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom \n27. März 2007 und 19. April 2007 in Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 31. August 2008 aufzuheben, \nsoweit in den Bescheiden Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt ist;\n\n64\n\n2. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n24. Januar 2008 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist;\n\n65\n\n3. die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom \n31. August 2007 und 15. Oktober 2007 in Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 aufzuheben, soweit \nin den Bescheiden Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit festgesetzt ist.\n\n66\n\nc) bezüglich des Aufstellortes A.-------straße 86a,\n\n67\n\n1. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n2. November 2007 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist;\n\n68\n\n2. den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n24. Januar 2008 aufzuheben, soweit in dem Bescheid \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt ist;\n\n69\n\n3. die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom \n23. Oktober 2007 und 2. November 2007 in Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 aufzuheben, soweit \nin den Bescheiden Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit festgesetzt ist.\n\n70\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen\n\n71\n\nDie angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er habe den \nSpieleraufwand zur Grundlage der Besteuerung gemacht, weil gerade dies die \nForderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer wirklichkeitsnahen \nBesteuerung erfülle. Im Übrigen könnten alle Spielgeräte die erforderlichen Daten in \nZählwerksausdrucken ausweisen.\n\n72\n\nIm zugehörigen Eilverfahren 4 L 440/07 (B1.------------weg 245) haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als der \nBeklagte mit den Bescheiden vom 19. Oktober und 2. November 2007 die \nSteuerfestsetzung betreffend den Aufstellort B1.------------weg 245 um 6.131,98 EUR \nreduziert hat. Im zugehörigen Eilverfahren 4 L 331/07 (T.--------platz 17) haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als der \nBeklagte mit dem Bescheid vom 15. Oktober 2007 die Steuerfestsetzung betreffend \nden Aufstellort T.--------platz 17 um 33,22 EUR reduziert hat. Im zugehörigen \nEilverfahren 4 L 332/07 (A.-------straße 86a) haben die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Bescheid des Beklagten vom 31. \nAugust 2007 aufgehoben war.\n\n73\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nStreitakte, die Gerichtsakte 4 K 1033/07, die Gerichtsakten der zugehörigen \nEilverfahren 4 L 440/07, 4 L 331/08 und 4 L 332/08 sowie die Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n74\n\nEntscheidungsgründe:\n\n75\n\nUnter Einbeziehung der schriftsätzlichen Fassung der gestellten Anträge legt die \nKammer den Antrag der Klägerin bezüglich des Aufstellortes T.--------platz 17 und \nder Bescheide des Beklagten vom 31. August 2007 und 15. Oktober 2007 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 dahingehend aus, dass die Aufhebung \ndes Bescheides vom 31. August 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides \nvom 15. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 \nbegehrt wird. Bezüglich des Aufstellortes A.-------straße 86a und der Bescheide des \nBeklagten vom 23. Oktober 2007 und 2. November 2007 legt die Kammer den \nAntrag der Klägerin dahingehend aus, dass die Klägerin die Aufhebung des \nBescheides vom 23. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. \nNovember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 begehrt. \nBezüglich des Aufstellortes B1.------------weg 245 ist - auch nach den \nschriftsätzlichen Fassungen - von generellen Aufhebungsanträgen auszugehen.\n\n76\n\nHiervon ausgehend ist die Klage, soweit sie bezüglich des Aufstellortes B1.-------\n-----weg 245 gegen die Bescheide des Beklagten vom 2. November 2007, 9. \nNovember 2007 und 10. Dezember 2007 gerichtet ist und deren Aufhebung \nbeantragt wird, unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n77\n\nDer Klägerin fehlt es bezüglich der den Aufstellort B1.------------weg 245 \nbetreffenden Bescheide des Beklagten vom 2. November 2007, 9. November 2007 \nund 10. Dezember 2007 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da diese \nangefochtenen Bescheide sie mangels positiver Steuerfestsetzung nicht \nbeschweren. Der Beklagte hat mit diesen Bescheiden die zuvor für diese \nBesteuerungszeiträume ergangenen zum Teil bestandskräftigen \nSteuerfestsetzungen reduziert. Anhaltspunkte für eine Annahme, der Beklagte habe \ndie vorausgegangenen Steuerfestsetzungen vollständig aufheben und die Steuer \nvollständig neu festsetzen wollen, lassen sich den angefochtenen Bescheiden nicht \nentnehmen.\n\n78\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig. Die Einbeziehung der Änderungsbescheide \ndes Beklagten in das Klagebegehren ist zulässig. Der Beklagte hat mit diesen \nÄnderungsbescheiden sukzessive die von ihm vorgenommenen und der \nSteuerfestsetzung zu Grunde liegenden Schätzungen vollständig durch \nBerechnungen auf der Grundlage der zwischenzeitlich von der Klägerin vorgelegten \nZählwerksausdrucke ersetzt und die darauf fußenden Steuerfestsetzungen \nentsprechend reduziert oder erhöht. Die Klägerin hat mit der Einbeziehung dieser \nÄnderungsbescheide zum Ausdruck gebracht, dass im Wege der Klageänderung \n(vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) nurmehr die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide in der \nFassung der Änderungsbescheide Streitgegenstand sein soll. Der Beklagte hat in die \nEinbeziehung der Änderungsbescheide in das anhängige Klageverfahren mit seinem \nanschließend gestellten Antrag auf Klageabweisung durch rügelose Einlassung \neingewilligt, § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Klageänderung auch aus \nprozessökonomischen Gründen sachdienlich.\n\n79\n\nDie Klage ist aber - soweit sie zulässig ist - unbegründet.\n\n80\n\nDie angefochtenen Steuerbescheide des Beklagten sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n81\n\nSie finden ihre wirksame Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der \nStadt B. vom 22. Februar 2006 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 28. Mai \n2008 (VgStS 2008). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 VgStS 2008 beträgt die \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte 5 v.H. des Spieleraufwandes, der in § 9 Abs. \n1 Satz 1 VgStS 2008 als die Summe der von den Spielern aufgewendeten Beträge \nbestimmt wird. Nach § 9a VgStS 2008 gilt jedoch als Spieleraufwand im Sinne von § \n9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses, wenn für Geldspielgeräte \nder Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 VgStS 2008 nicht erklärt wird. § 9a Abs. 1 Sätze \n2 und 3 definieren das Einspielergebnis als den Betrag der elektronisch gezählten \nBruttokasse. Dieser errechne sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich \nRöhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld. \n\n82\n\nDiese Regelung in der Vergnügungssteuersatzung verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Sie ist mit Artikel 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben die \nLänder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und \nAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern \ngleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG \nauf die Kommunen übertragen. Das in Artikel 105 Abs. 2a GG enthaltene Verbot von \ngleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die \nherkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die \nVergnügungssteuer zählt. Der Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf \nGeldspielgeräte nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet \nnicht, dass sie nun keine traditionelle Steuer in dem oben genannten Sinne wäre mit \nder Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in Betracht käme. Die \nVergnügungssteuer für Spielautomaten wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb \nnach dem Stückzahlmaßstab erhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer \nwirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben war. Das Bundesverfassungsgericht \nhat bereits im Jahre 1962,\n\n83\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE \n14, 76, 102,\n\n84\n\nzum Ausdruck gebracht, dass im Grunde der konkrete individuelle Aufwand \nbesteuert werden müsste. Die nun erfolgte Änderung des Steuermaßstabes ändert \ndamit nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer auch für die hier in Rede \nstehenden Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht \ngleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist,\n\n85\n\nvgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A \n527/05 - www.nrwe.de - mit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n86\n\nDer in § 9 Abs. 1 VgStS 2008 geregelte Steuermaßstab \"Summe der von den \nSpielern je Spielhalle / sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlangung des \nSpielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand)\" ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von \nden Spielern betriebenen Aufwandes an die Summe der zur Erlangung des \nSpielvergnügens eingesetzten Gelder anzuknüpfen,\n\n87\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B \n51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur insoweit vergleichbaren \nRechtslage nach dem Hamburgischen \nSpielvergnügungssteuergesetz; vgl. auch OVG NRW, Beschluss \nvom 15. Mai 2007 - 14 B 2707/06: Einspielergebnis nicht der allein \nzulässige Steuermaßstab. \n\n88\n\nDie Summe der eingesetzten Beträge steht dabei nicht nur in einem lockeren \nBezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler, sondern \nbildet den betriebenen Aufwand wirklichkeitsnah ab, da sie dem Betrag entspricht, \nden die Spieler an einem Automaten eingesetzt haben, um diesen Gewinnspiele \nausführen zu lassen. Das Einspielergebnis stellt gegenüber dem Einsatz bereits \ndeshalb keinen grundsätzlich wirklichkeitsnäheren Maßstab dar, weil sich ihm nicht \nentnehmen lässt, welcher Aufwand von Spielern betrieben worden ist, sondern dieser \nMaßstab eine fiktive Vermögensgesamtsaldierung sämtlicher Spieler an diesem \nAutomaten vornimmt. So kann ein Einspielergebnis auch dann null Euro betragen, \nwenn mehrere Spieler realen Aufwand betrieben haben und ein oder mehrere andere \nSpieler mehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingeworfen haben. Im Übrigen \nbetreibt auch der einzelne Spieler, der einen von ihm erzielten Gewinn wieder \nvollständig verspielt, Aufwand in entsprechender Größe. Hierbei macht es keinen \nUnterschied, ob er sich den Gewinn auszahlen lässt und diesen nach jeweils \nerneutem Einwurf verspielt oder er den gewonnenen Betrag im Geldspeicher stehen \nund Spiel für Spiel abbuchen lässt,\n\n89\n\nvgl. VG B. , Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07.\n\n90\n\nDie in der Vergangenheit in der Rechtsprechung\n\n91\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - \nBVerfGE 31, 8; Urteil vom 10. Mai 1962, a.a.O.; BVerwG, \nBeschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -; Urteil vom 13. April 2005 \n- 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, 1322; OVG NRW, Urteil vom 5. Juni \n2007 - 14 A 527/05 - www.nrwe.de; für die Aufgabe dieser \nAnforderung im Falle der Einsatzbesteuerung: FG Hamburg, Urteil \nvom 6. August 2008 - 7 K 189/06 -,\n\n92\n\nregelmäßig als notwendig angesehene Möglichkeit der Abwälzung der Steuer, ist \nentgegen der Auffassung des Klägers sowohl bei der Anwendung des Einsatzes als \nauch des Dreieinhalbfachen des Einspielergebnisses als maßgebliche \nBemessungsgrundlage gegeben,\n\n93\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B \n51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur auch insoweit vergleichbaren \nRechtslage nach dem Hamburgischen \nSpielvergnügungssteuergesetz.\n\n94\n\nDem Erfordernis der Abwälzbarkeit ist dabei Genüge getan, wenn die Möglichkeit \neiner kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne besteht, dass der Steuerpflichtige \nden von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und \nhiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \ngeeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm \nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des \nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht \ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast \nvom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine \nÜberwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt,\n\n95\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR \n905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni \n2007 a.a.O.\n\n96\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Aufsteller zwar durch die \nVorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass \nihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei \nnicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die \nSteuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen \nwirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des \nSteuerbetrages zu wahren,\n\n97\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.\n\n98\n\nLetztlich ist die Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer nur dann nicht mehr \ngegeben, wenn sie eine Höhe erreicht, die dazu führt, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage \nihrer Lebensführung zu machen, ihr also erdrosselnde Wirkung zukommt. Für eine \nsolche Wirkung ist nichts ersichtlich. Insbesondere führen wirtschaftliche \nSchwierigkeiten von Marktteilnehmern, die auf Marktmechanismen beruhen, nicht \ndazu, dass diese durch eine Verringerung der Vergnügungssteuer zu kompensieren \nwären,\n\n99\n\nvgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom \n18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -.\n\n100\n\nSoweit sich die Ertragslage von Aufstellern dadurch verschlechtert, dass die \nHersteller von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit deutlich höhere Preise für die \nerstmalige Zurverfügungstellung von Spielgeräten und nachfolgend höhere \nmonatliche Gebühren fordern, führt eine daraus resultierende Gewinnminimierung für \ndie Aufsteller nicht zu der Annahme der erdrosselnden Wirkung der \nVergnügungssteuer. Letztlich zeigt die in verschiedenen Verfahren vor der Kammer \nvorgetragene Erhöhung der Kosten für herstellerunabhängige Aufsteller, dass \nSpielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit trotz erhobener Vergnügungssteuer \nwirtschaftlich lukrativ betrieben werden können, aber der erzielbare Profit zunehmend \nvon Herstellern abgeschöpft wird. Ebenso wie es aber verfassungsrechtlich \nunbedenklich ist, wenn bei dem Aufstellen von Spielgeräten mit \nGeldgewinnmöglichkeit in Gaststätten infolge der Zahlung hoher Wirteanteile kein \nausreichender Ertrag für den Aufsteller selbst verbleibt,\n\n101\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - \na.a.O.,\n\n102\n\nberühren Veränderungen in der Gewinnverteilung infolge neu eingeführter bzw. \nerhöhter Bereitstellungsgebühren zu Gunsten der Hersteller die Zulässigkeit der \nerhobenen Vergnügungssteuer nicht. Dass die vom Beklagten durchgeführte 5-\nprozentige Besteuerung des Einsatzes zu einer allgemeinen Unwirtschaftlichkeit des \nAufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit geführt hätte, kann danach nicht \nangenommen werden. Gegen eine allgemeine Unwirtschaftlichkeit spricht auch die \nEntwicklung der Bestandszahlen im Satzungsgebiet. Bei Einführung des neuen \nSteuermaßstabs zum 1. April 2006 waren im Satzungsgebiet 250 Spielgeräte mit \nGeldgewinnmöglichkeit in 25 Spielhallen aufgestellt. Diese Zahlen haben sich zum \n30. Juni 2008 auf 297 Geräte in 28 Spielhallen erhöht. \n\n103\n\nUnabhängig hiervon ist im Falle einer fünf-prozentigen Besteuerung des \nEinsatzes eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem Aufsteller \nverbleiben 95 % des Einsatzes, um die gesetzlich vorgeschriebenen \nGewinngewährungen zu tätigen, seine Kosten zu decken und Gewinn zu erzielen. \nSoweit der Aufsteller Spielgeräte betreibt, die aufgrund der in ihnen zur Anwendung \nkommenden Software, die Relation von Kasse zu Einsatz so weit verschlechtern, \ndass er aus der Kasse die ihm entstehenden Kosten (inklusive Vergnügungssteuer) \nnicht mehr bestreiten kann, obliegt es ihm als Unternehmer andere Software oder \nandere Geräte zum Einsatz kommen zu lassen.\n\n104\n\nDie im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegten Unternehmensdaten \nbelegen unabhängig von den vorstehenden Ausführungen für sich genommen auch \nkeine erdrosselnde Wirkung der Steuer. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, \nweshalb der monatliche Verwaltungsaufwand für die beiden Aachener Spielhallen bei \nüber 10.000,- EUR liegen muss, wenn sämtliche Kosten für Personal, Miete, \nLeasing- und Lizenzgebühren bereits separat in Abzug gebracht worden sind. \n\n105\n\nAuch die in immer größerem Umfang eingesetzten Spielgeräte mit \nGeldgewinnmöglichkeit neuen Typs, bei denen das eingeworfene Geld zunächst in \neinem Geldspeicher aufgebucht, aber danach gemäß den Vorgaben der \nSpielverordnung in einen Punktestand in einem Punktespeicher umgebucht wird, \nführen nicht zur Unzulässigkeit der Besteuerung des Einsatzes,\n\n106\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. August 2008 - 2 K \n275/08 -.\n\n107\n\nDer Spieler betreibt mit der Umbuchung in den Punktespeicher den \nsteuerrelevanten Aufwand, da er damit Geld zur Erlangung des Spielvergnügens \neinsetzt. Wenn und soweit es mit einer Rückbuchung von Punkten auf den \nGeldspeicher zu einer Gewinnausschüttung kommt, beseitigt dies nicht rückwirkend \ndie Erfüllung des Steuertatbestandes. Mit der Umbuchung ist das Geld vom Spieler \nzum Zwecke der Erlangung des Spielvergnügens eingesetzt und seiner durch die \nVorgaben der Spielverordnung geschützten Verfügungsgewalt entzogen. Ob der \nPunktestand in kürzester Zeit aufgebraucht wird oder der Spieler eine kontinuierlich \ngesicherte Rückbuchungsmöglichkeit besitzt, unterliegt keinen gesetzlichen \nVorgaben, sondern ist allein abhängig von der im jeweiligen Spielgerät zum Einsatz \nkommenden Software,\n\n108\n\nvgl. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Arbeitsgruppe \nSpielgeräte, Aktuelles zum 9. Januar 2007, www.ptb.de: \"Nur diese \nGeldübergabeprozesse sind reglementiert. Was auf dem Spielgerät \nsonst passiert, z. B. wie viele Punkte wie schnell auf- und \nabgebaut, riskiert oder als (spätere) Gewinnaussicht dargestellt \nwerden dürfen, ist nicht geregelt. Das heißt, dies alles ist frei \ngestaltbar.\"\n\n109\n\nAuch den vom Kläger gerügten Verstoß gegen den in Art 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes geregelten Gleichheitsgrundsatz kann die Kammer nicht feststellen.\n§ 9a VgStS 2006 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung sieht kein allgemeines \nfortwährendes Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden zur Ermittlung des \nzu besteuernden Spieleraufwandes vor. Die Norm ermöglicht es Aufstellern zwar, \ndurch Nichtmitteilung des Einsatzes eine Berechnung des Spieleraufwandes \nausgehend vom Einspielergebnis zu bewirken. Allerdings ist jeder Aufsteller \nbezüglich eines Automaten an die Berechnung des Spieleraufwandes nach dem \nEinsatz gebunden, wenn er der Steuerbehörde für diesen Automaten einmal \nEinsätze mitgeteilt hat.\n\n110\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch mit Blick auf das in der Satzung \neingeräumte eingeschränkte Wahlrecht der Berechnungsmethode nicht festgestellt \nwerden. Der Umstand, dass die Satzung die Berechnung auf der Grundlage des \nEinspielergebnisses nicht auf solche Geräte beschränkt, die den Einsatz nicht oder \nnur erschwert dokumentieren können, könnte dann rechtlichen Bedenken \nunterliegen, wenn die Optionsmöglichkeit grundsätzlich geeignet wäre, einzelne \nAufsteller gegenüber anderen zu benachteiligen. Der Bundesfinanzhof\n\n111\n\nvgl. BFH, a.a.O.,\n\n112\n\nhat gegenüber einer entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 1 des \nHamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes, die eine alternative Berechnung \nnach dem Vierfachen des Einspielergebnisses vorsieht, keine derartigen rechtlichen \nBedenken geäußert. Auch aus Sicht der Kammer könnten solche nur zum Tragen \nkommen, wenn die Berechnung gemäß § 9a Abs. 1 VgStS 2006 nach dem \nEinspielergebnis generell zu wesentlich anderen Ergebnissen bei der Ermittlung des \nSpieleraufwandes führen würde als vom Einsatz ausgehende Berechnungen nach § \n9 Abs. 1 VgStS 2006. Die Verwendung des 3,5-fachen des Einspielergebnisses als \nalternative Bemessungsgrundlage kann nur dann zu generell ungünstigeren \nErgebnissen für Aufsteller führen, wenn die durchschnittliche \nGewinnwahrscheinlichkeit / Auszahlquote an deren Automaten unter 71,43 % \n(2,5/3,5) liegt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der seit dem 1. \nJanuar 2006 geltenden SpielV in den neuen Spielautomaten zwar keine \nMindestgewinnquoten mehr eingestellt sein müssen. Ausgehend von einem \nmaximalen Einsatz je Stunde von 132,- EUR (unter Einbeziehung der in § 13 Abs. 1 \nNr. 5 SpielV vorgesehenen Zwangsspielpause von fünf Minuten) bzw. 145,- EUR \n(ohne Berücksichtigung der Zwangspause) und einem langfristig maximal zulässigen \nEinspielergebnis von 33,- EUR/ Stunde steht Einsatz zu Einspielergebnis allerdings \nin einem zwingenden Verhältnis von 4 zu 1 bzw. 4,39 zu 1, d. h. das Verhältnis \nentspricht im Wesentlichen dem Multiplikator des Hamburgischen \nSpielvergnügungssteuergesetzes. Der in B. verwendete Multiplikator von \"nur\" 3,5 \nstellt den Aufsteller günstiger. Dem Satzungsgeber steht zudem bei seiner \nEntscheidung für einen bestimmten Multiplikator bei der Ersatzberechnungsmethode \nErmessen zu. Ein Multiplikator, der sich unterhalb des theoretisch möglichen Wertes \nvon 4,0 bzw. 4,39 hält, kann nur dann rechtswidrig sein, wenn er ein zahlenmäßiges \nVerhältnis von Einspielergebnis zu Einsatz annimmt, das bei realistischer \nBetrachtungsweise auf Grund von regelmäßig vorhandenen Auszahlquoten nicht \nannähernd erreicht wird. Bei den Geräten, die auf der Grundlage der bis zum 31. \nDezember 2005 geltenden SpielV (SpielV 1962) zugelassen worden sind (Altgeräte), \nwar in § 13 Nr. 6 SpielV 1962 als Voraussetzung für die Zulassung zwar nur eine \nMindestauszahlquote von 60 % geregelt. Die Einstellung einer höheren \nAuszahlquote war jedoch möglich und auch allgemein üblich,\n\n113\n\nvgl. Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen \nUnterhaltungsautomatenwirtschaft vom 2. März 2006 im Rahmen \nder öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen \nBundestages am 8. März 2006, (www.bundestag.de) Geräte nach \nder alten SpielV: 66,7 %, Geräte nach der neuen SpielV: 85 %.\n\n114\n\nDer Beklagte hat seinem Multiplikator die Annahme einer durchschnittlichen \nAuszahlquote von rund 70 % zu Grunde gelegt. Im Übrigen ist auch hier zu \nbeachten, dass für die Masse der aufgestellten Geräte der Nachweis der bezahlten \nSpiele durch Druckprotokolle und damit des Einsatzes möglich sein müsste und die \nnoch vorhandenen Geräte, für die ein Aufsteller erklärt, entsprechende Nachweise \nnicht beibringen zu können, innerhalb der nächsten Jahre wegen Ablaufs ihrer \nzugelassenen Betriebsdauer zunehmend vom Markt genommen werden \nmüssen.\n\n115\n\nAuch mit Blick auf die neuen Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit, die eine \nUmbuchung des Geldbetrages im Geldspeicher in einen Punktestand in einem \nPunktespeicher erfordern, ist der Ersatzsteuermaßstab des 3,5-fachen des \nEinspielergebnisses nicht zu beanstanden. Erkenntnisse dazu, dass es infolge der \nVerwendung dieser Geräte zu einer steuerrelevanten Verschiebung des \nVerhältnisses von Einspielergebnis zu Einsatz kommt, sind der Kammer - bislang - \nnicht bekannt. Sie werden von den Beteiligten auch nicht unter Vorlage \nentsprechender Zählwerksausdrucke vorgetragen. Die in der Spielverordnung \ngeregelten Vorgaben betreffen allein die sogenannten Geldübergabeprozesse, das \nheißt die Buchung Geld in Punkte (Einsatz) und die Rückbuchung Punkte in Geld \n(Gewinn). Der Mechanismus, Erfolg bzw. Misserfolg im Spielgeschehen unmittelbar \nausschließlich auf den Punktestand einwirken zu lassen, führt allerdings zu \nniedrigeren Einsatzbeträgen, da Spielerfolge (Erhöhungen des Punktestandes) keine \nVeränderung des Standes im Geldspeicher bewirken und daher der Verbrauch \ndieses erhöhten Punktestandes nicht als Einsatz erfasst wird. Aufgrund der höheren \nAuszahlquoten bei neueren Geräten ist bei diesen aber ebenfalls von niedrigeren \nEinspielergebnissen auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass \n\"Umbuchungsgeräte\" ausnahmslos auf der Grundlage der neuen Spielverordnung \nzugelassen worden sind, und diese Geräte daher ausnahmslos die Einsätze \nausweisen können, kommt eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis ohnehin \nnur zur Anwendung, wenn der Aufsteller die - ihm mögliche - Angabe der Einsätze \nverweigert.\n\n116\n\nDer Kammer liegen auch - bislang - keine Erkenntnisse zu der Möglichkeit vor, \ndass sich infolge reiner Geldwechselvorgänge, bei denen ein bereits in einen \nPunktestand umgebuchter Geldbetrag ohne Ingangsetzen des \"eigentlichen\" \nSpielgeschehens wieder zurückgebucht wird (und damit als Gewinn registriert wird), \noder aus anderen Gründen bei Umbuchungsgeräten die Relation von Einsatz zu \nEinspielergebnis in einem steuerrelevanten Umfang vergrößert hat. Substantiierte \nAngaben hierzu wurden im vorliegenden Verfahren nicht gemacht, obwohl der \nKlägerin wie allen Aufstellern diese Relationen aufgrund ihrer eigenen \nZählwerksausdrucke bekannt sind.\n\n117\n\nDie Anwendung der Einsatzbesteuerung ist auch nicht aus technischen Gründen \nunzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Satzungsgebiet aufgestellten \nGewinnspielautomaten zu einem nennenswerten Anteil nicht in der Lage wären, den \nEinsatz unmittelbar oder mittelbar zu dokumentieren, sind nicht ersichtlich. \nGeldspielautomaten, deren Zulassung erst nach Inkrafttreten der Verordnung über \nSpielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) am \n1. Januar 2006 beantragt worden ist, müssen gemäß §§ 12 Abs. 2 lit. d), 13 Abs. 1 \nNr. 8 SpielV ohnehin über eine entsprechende Dokumentationsmöglichkeit verfügen. \nAuch die Masse der älteren Spielgeräte mit der Standardschnittstelle VDAI 98 weisen \nim sogenannten Geldbilanzteil die Anzahl der bezahlten Spiele aus, die in \nKombination mit dem im Gerät eingestellten Preis je Spiel den aufgewendeten \nEinsatz belegt. Angesichts eines Marktanteils bei Geldspielautomaten mit einer VDAI \nSchnittstelle von rund 95 %\n\n118\n\nvgl. IFO-Gutachten zur Wirtschaftentwicklung \nUnterhaltungsautomaten 2007 und Ausblick 2008 von Januar \n2008, S. 10, www.baberlin.de; ptb, Feldstudie über die \nZuverlässigkeit von Geldspielgeräten, Abschlussbericht vom 30. \nJuni 2006: sämtliche überprüften Geräte wiesen VDAI-Schnittstelle \nauf, deren Ausdrucke die Gesamtzahl von Spielen ausweisen \nkönnen,\n\n119\n\nkann der Satzungsgeber an diese technischen Gegebenheiten anknüpfen. Für \ndie allenfalls in sehr geringem Umfang im Satzungsgebiet betriebenen \nGeldspielautomaten ohne Ermittlungsmöglichkeit der Zahl der getätigten Spiele \ndurfte zudem deren Nichtbesteuerung weder von den Aufstellern erwartet werden \nnoch wäre diese zulässig,\n\n120\n\nvgl. auch insoweit BFH, a.a.O. ,\n\n121\n\nFür sie kommt die in § 9a VgStS geregelte Aufwandsberechnungsmethode zur \nAnwendung. Abgesehen von dem Umstand, dass der Bestand an \nGeldgewinnspielgeräten, deren Zulassung vor Inkrafttreten der neuen \nSpielverordnung erteilt worden ist, immer weiter abnimmt und im Laufe der nächsten \nJahre auf Null sinken wird, ist festzustellen, dass auch für die - noch - vorhandenen \nAltgeräte zumindest unter Verwendung technischer Zusatzgeräte die Auslesung \nzusätzlicher Daten (inkl. Anzahl bezahlter Spiele) möglich ist. Aus einem einmaligen \nAnschaffungspreis von knapp 40,- EUR je Zusatzgerät folgt jedenfalls unter \nBerücksichtigung der Nutzungsdauer der Geldgewinnspielgeräte keine unzumutbare \nwirtschaftliche Zusatzbelastung der Aufsteller.\n\n122\n\nSchließlich ist die Vergnügungssteuersatzung auch mit europarechtlichen \nBestimmungen vereinbar. Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der \nVergnügungssteuer wegen Umsatzsteuerähnlichkeit ist nicht gegeben. Die \nVergnügungssteuer entspricht nicht den für die Annahme von \nUmsatzsteuerähnlichkeit erforderlichen Merkmalen. Der EuGH hat dies in zwei \nUrteilen festgestellt,\n\n123\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 - C-252/86 - sowie Urteil \nvom 19. März 1991 - C-109/90 - Nachweis jeweils bei: www.eur-\nlex.europa.eu,\n\n124\n\nwobei er allerdings im Urteil aus dem Jahre 1988 den Charakter als allgemeine \nproportionale Verbrauchssteuer mit dem Argument verneint hat, die Steuer werde \nunabhängig von den Einnahmen bereits auf das Aufstellen der Geräte erhoben. Im \nUrteil aus dem Jahre 1991 stellt der EuGH dann klar, dass eine Steuer nicht im Sinne \neiner Umsatzsteuer \"allgemein\" ist, die \"nur auf eine begrenzte Gruppe von \nGegenständen und Dienstleistungen Anwendung findet\". Der Steuertatbestand der \nVergnügungssteuersatzung erfasst nur einen eng begrenzten Kreis von Tätigkeiten \nbzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Eine allgemeine Steuer liegt daher \nnicht vor. Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten wird zudem nicht auf jeder \nProduktions- und Vertriebsstufe erhoben, wie es eine Umsatzsteuerähnlichkeit \nerfordern würde, sondern erstreckt sich allein auf die Benutzung dieser Geräte durch \ndie Spieler (Endverbraucher). Eine (Vergnügungssteuer-) Besteuerung bei deren \nHerstellung und Verkauf / Weiterverkauf findet nicht statt. \n\n125\n\nDie dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid zu Grunde liegende \nVergnügungssteuersatzung der Stadt B. ist auch nicht wegen eines etwaigen \nVerstoßes gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der \nsachgerechten Abwägung nichtig,\n\n126\n\nvgl. VG B. , Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -.\n\n127\n\nGegenstand gerichtlicher Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit \nuntergesetzlicher Rechtsvorschriften ist in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit \ndieser Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht. Hierbei ist grundsätzlich von der in \nKraft gesetzten Norm auszugehen. Die Ausübung des gesetzgeberischen \nErmessens als solche unterliegt dabei nicht den Maßstäben, die bei \nermessensgeleiteten Verwaltungsakten anzuwenden sind,\n\n128\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE \n116, 188.\n\n129\n\nMaßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen \nlässt - die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine \ndarüber hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des \nNormgebers im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber \ngrundsätzlich nicht statt,\n\n130\n\nvgl. VG B. , Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -.\n\n131\n\nDie hieraus folgende Beschränkung auf eine Ergebniskontrolle ist auch mit Blick \nauf die abweichende Rechtslage bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten \ngeboten. \n§ 114 VwGO, der die Gerichte in einem gewissen Umfang berechtigt, einen \nVerwaltungsakt auch wegen bloßer Fehler der Behörde beim Abwägungsvorgang als \nsolchen aufzuheben, korrespondiert mit § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG. Diese \nVorschrift verpflichtet die Behörde, die für ihre Ermessensentscheidung \nmaßgeblichen Erwägungen verbindlich in die Begründung des Verwaltungsaktes \naufzunehmen und damit einer konkreten gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu \nmachen. Eine vergleichbare Begründungspflicht besteht bei dem Erlass von \nGesetzen generell nicht. Eine dem Normgeber zurechenbare Darlegung seiner \nBeweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung ist demnach weder gesetzlich \ngefordert noch steht sie dem Gericht als Kontrollgrundlage zur Verfügung. Auch auf \netwaige Ausführungen in den Beschlussvorlagen einer Kommune kann insoweit nicht \nabgestellt werden, denn der Rat einer Kommune, der dem Beschlussvorschlag der \nVerwaltung zum erstmaligen Erlass oder zur Änderung einer kommunalen Satzung \nzustimmt, macht sich damit nicht notwendigerweise sämtliche in der Begründung der \nBeschlussvorlage aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen. Welche Motive die \nMitglieder eines gesetzgebenden Organs letztlich dazu bewogen haben, einer \nbestimmten Gesetzesfassung zuzustimmen, entzieht sich grundsätzlich einer \ngerichtlichen Kontrolle,\n\n132\n\nvgl. VG B. , Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; \nBeschluss vom 16. November 2007 - 4 L 362/07 -; Kopp / \nSchenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage, München 2007 , § 47 \nRz. 113ff; a.A.: VG Köln, Urteil vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - \nwww.nrwe.de; VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A \n228/03 - zitiert nach juris.\n\n133\n\nDie Klage hat auch mit Blick auf den Umstand keinen Erfolg, dass die \nSteuerbescheide des Beklagten vom 19. Juli 2007, soweit sie Aufwände einer \nBesteuerung unterzogen, die nach dem 30. Juni 2007 aufgewendet worden waren, \nerst mit der rückwirkend in Kraft gesetzten 3. Änderungssatzung vom 28. Mai 2008 \nihre wirksame Ermächtigungsgrundlage gefunden haben. Der Kläger ist auch durch \ndie insoweit rückwirkend eingetretene Vorverlagerung der Fälligkeit nicht in eigenen \nRechten verletzt. Die allein in Betracht zu ziehende Möglichkeit, dass der Beklagte \nihm gegenüber Säumniszuschläge geltend macht, ist vorliegend ausgeschlossen, da \ndie Kammer im zugehörigen Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage für \ndie hier in Rede stehenden Teilbeträge angeordnet hat und insoweit daher keine \nSäumniszuschläge entstanden sind.\n\n134\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n135\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 \nVwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-30/4-k-1032-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-30/4-k-1032-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250377","retrieved":"2026-07-09 02:12:51.375402+00:00"}}