{"status":"available","doknr":"OLD250376","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1030.1K118.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"1 K 118/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren \nBetrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten \nfür den 60-jährigen Kläger, der gemäß § 12 des Gesetzes über das \nPersonaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen \n(Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - PEMG NRW) mit Ablauf des \n31. Dezember 2007 auf eigenen Antrag in den vorgezogenen Ruhestand versetzt \nwurde.\n\n3\n\nDer Kläger bestand am 31. Mai 1975 die Erste juristische Staatsprüfung mit der \nNote \"ausreichend\" (4,5); nach Absolvierung der Referendarzeit legte er die Zweite \njuristische Staatsprüfung am 27. April 1978 mit der Note \"befriedigend\" (3,93) ab. \nNach einer Teilzeitbeschäftigung als freier Mitarbeiter bei dem \nWasserversorgungsverband F. -T. vom 1. August 1978 bis zum 31. März \n1979 war er vom 1. April 1979 bis zum 31. März 1980 im Rahmen einer \nArbeitsbeschaffungsmaßnahme unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe \nBAT II a als Verwaltungsangestellter im Dezernat Stadtentwicklung der Stadt L. \ntätig. Zum 15. April 1980 berief ihn der Finanzminister des Landes Nordrhein-\nWestfalen in die Finanzverwaltung des Landes ein und ernannte ihn unter Berufung \nin das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat z.A. Mit Bescheid vom \n16. März 1982 verkürzte die Oberfinanzdirektion (OFD) L. unter Berücksichtigung \nder bei der Stadt L. verbrachten Angestelltenzeit seine Probezeit um ein Jahr auf \nden 14. April 1982. Am 29. April 1982 wurde er unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. Seine letzte \nBeförderung zum Regierungsdirektor erfolgte am 1. Mai 1997.\n\n4\n\nAm 6. Mai 2007 bat er bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des \nLandes Nordrhein-Westfalen (LBV) um Erteilung einer Versorgungsauskunft und um \ndie Anerkennung der Tätigkeit beim Wasserversorgungsverband sowie der \nAngestelltenzeit bei der Stadt L. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. Juli 2007 erteilte ihm das LBV die Auskunft, dass \nhinsichtlich seiner Tätigkeit als Verwaltungsangestellter bei der Stadt L. die \nAnspruchsvoraussetzungen nach § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes \n(BeamtVG) für eine Anerkennung als Vordienstzeit nicht erfüllt seien, weil es sich um \neine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zur zeitlichen Überbrückung gehandelt und ein \nunmittelbarer Zusammenhang zum späteren Beamtenverhältnis nicht bestanden \nhabe. \n\n6\n\nDer Kläger erhob Einwände und begehrte die Anerkennung von Vordienstzeiten \nsowohl hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit beim Wasserversorgungsverband als \nauch bei der Stadt L. . Dies lehnte das LBV mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 mit \nder Begründung ab, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der früheren \nVerwendung und der Beamtentätigkeit des Klägers nicht bestehe, weil die Tätigkeit \nim Angestelltenverhältnis vom 1. August 1978 bis zum 31. März 1980 dem Eintritt in \ndas Beamtenverhältnis nicht unmittelbar vorangegangen sei. Hiergegen wandte sich \nder Kläger mit Widerspruch vom 8. November 2007.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 27. November 2007 setzte das LBV die Versorgungsbezüge \ndes Klägers fest, ohne die Zeit als freier Mitarbeiter bei dem \nWasserversorgungsverband F. -T. und die Angestelltentätigkeit bei der \nStadt L. zu berücksichtigen. Auch hiergegen erhob der Kläger am 30. November \n2007 Widerspruch.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2007 wies das LBV beide \nWidersprüche als unbegründet zurück. Im Wesentlichen begründete es seine \nAuffassung damit, dass die in Rede stehenden Verwaltungstätigkeiten des Klägers \nvor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht zu seiner Ernennung geführt \nhätten. Vielmehr habe er die für die Ernennung zum Regierungsrat z. A. \nerforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten allein durch seine Ausbildung in der \nReferendarzeit erlangt.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 22. Januar 2008 Klage erhoben.\nEr meint, jedenfalls die Angestelltentätigkeit bei der Stadt L. vom 1. April 1979 bis \n31. März 1980 sei als Vordienstzeit nach § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen. \nOhne diese Angestelltenzeit wäre er nicht in den Dienst der Finanzverwaltung des \nBeklagten übernommen worden. Die entsprechend BAT II vergütete, nach den \nZeugnissen der Stadt L. mit gutem Erfolg verrichtete Arbeit im \nStadtentwicklungsdezernat habe seine schlechten Examensnoten ausgeglichen. Sie \nsei auch entscheidend gewesen für die Verkürzung der Probezeit um ein Jahr. In \nseinem Vorstellungsgespräch am 13. Februar 1980 sei schwerpunktmäßig seine \nTätigkeit bei der Stadt L. , seine Fähigkeit zur Lösung praktischer \nVerwaltungsprobleme und sein Umgang mit den Mitarbeitern erörtert worden, was in \nden Vermerk über das Vorstellungsgespräch vom 22. Februar 1980 mit der \nFormulierung \"verbunden mit einem guten Einblick in Verwaltungsvorgänge\" Eingang \ngefunden habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er die Kenntnisse und \nErfahrungen in der Verwaltungstätigkeit nicht vor, sondern nach Absolvierung des \nReferendardienstes und bestandener Zweiter juristischer Staatsprüfung erworben \nhabe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV \nvom 23. Oktober 2007 sowie Abänderung dessen Bescheides \nüber Versorgungsbezüge vom 27. November 2007 und Aufhebung \ndes Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2007 zu \nverpflichten, die Angestelltenzeit des Klägers bei der Stadt L. in \nder Zeit vom 1. April 1979 bis zum 31. März 1980 als Vordienstzeit \nnach § 10 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes als \nruhegehaltfähig anzuerkennen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den \nangefochtenen Bescheiden. Unter Hinweis auf eine Stellungnahme der OFD S. \nvom 2. Juli 2008 weist er darauf hin, dass für die Anerkennung einer Angestelltenzeit \nals Vordienstzeit nach § 10 Satz 1 BeamtVG ein innerer Zusammenhang sowohl in \nfunktioneller als auch in zeitlicher Hinsicht zwischen der Beschäftigungszeit und der \nBerufung in das Beamtenverhältnis bestanden haben müsse. Ausschlaggebend für \ndie Einstellung des Beamten in die Laufbahn des höheren Dienstes der \nFinanzverwaltung Nordrhein-Westfalen sei nach § 5 des \nSteuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 14. September 1976 (BGBl. I, S. 2793) ein Hochschulstudium, das \nReferendariat und die Ablegung des Zweiten juristischen Staatsexamens gewesen. \nBeschäftigungsverhältnisse, die Bewerber vor oder nach dem Referendariat vor der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis eingingen, stünden mit diesem in keinem \nfunktionellen Zusammenhang und könnten deshalb nicht als Vordienstzeiten \nanerkannt werden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten \nverwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n18\n\nDer Kläger besitzt keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Vordienstzeiten \nals ruhegehaltfähig. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn \nnicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n19\n\nAls Rechtsgrundlage für das Klagebegehren des Klägers kommt ersichtlich nur \ndie Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Betracht, die gemäß § 85 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 1 BeamtVG in ihrer bis zum 31, Dezember 1991 geltenden Fassung \nanzuwenden ist. Als ruhegehaltfähig sollen hiernach - insofern identisch mit der \ngeltenden Fassung - auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein \nBeamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das \nBeamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienste eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende \nUnterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:\n\n20\n\n1. Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten obliegenden oder \nspäter einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder\n2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für \ndie Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen \nfachlichen Tätigkeit.\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar war die Beschäftigung des \nKlägers bei der Stadt L. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ein \nprivatrechtliches Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn \nim vorgenannten Sinne. Es kann auch angenommen werden, dass im Sinne des \n§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG diese hauptberufliche Beschäftigung mit Blick auf \nBedeutung und Verantwortung des Stelleninhabers in der Regel einem Beamten \noblag. Ferner soll nach Nr. 10.1.11 der Verwaltungsvorschriften zum \nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) die Voraussetzung, dass eine \nBeschäftigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zur Ernennung geführt hat, als \nerfüllt angesehen werden, wenn und soweit während der Beschäftigungszeit \nFähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die ein wesentlicher Grund \n- nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis gewesen sind, insoweit also ein Zusammenhang in zeitlicher und \nfunktioneller Hinsicht zwischen der früheren und der neuen Verwendung besteht. Der \nzeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten beim Eintritt \nin das Beamtenverhältnis, ggf. auch bei einem anderen Verwaltungszweig oder bei \neinem anderen Dienstherrn unmittelbar vorangegangen sind. Dies kann bei einem \nZeitraum von - wie hier - zwei Wochen zwischen der früheren Beschäftigung und der \nBeamtenzeit angenommen werden. Der funktionelle Zusammenhang im Sinne des \nSatzes 1 ist nach dieser Verwaltungsvorschrift nur als gegeben anzusehen, wenn die \nwährend der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der \nnächstniedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen, in der der Angestellte oder \nArbeiter als Beamter eingestellt worden ist. Die Beschäftigung des Klägers bei der \nStadt L. wurde entsprechend der Besoldungsgruppe BAT II a vergütet und \nentsprach damit in etwa der Tätigkeit eines Regierungsrats z.A., der im Eingangsamt \nbei der Finanzverwaltung des Beklagten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe \nA 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) erhielt.\n\n22\n\nDie Beschäftigung kann dennoch nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit im \nSinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt werden, denn sie hat nicht im \nSinne dieser Vorschrift \"zu seiner Ernennung geführt\". Dieses Kausalitätserfordernis, \ndas der Gesetzgeber \"gewissermaßen vor die Klammer gezogen\" hat,\n\n23\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 9. August 2006 - 1 A 53/05 -, \njuris,\n\n24\n\nist mit der Tätigkeit im Dezernat für Stadtentwicklung der Stadt L. nicht erfüllt. \nEs fehlt an dem erforderlichen inneren funktionellen Zusammenhang. Denn ein \nsolcher besteht dann nicht, wenn die Befähigung für eine Laufbahn durch einen \nVorbereitungsdienst erworben wird und die Zulassung zu diesem Dienst allen \nBewerbern offengestanden hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass allein die \nhierbei erworbenen und durch die Einstellungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse \nund Fähigkeiten ausreichend und ausschlaggebend für die Ernennung zum Beamten \nauf Probe waren,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 1 A 4617/02 - \nm.w.N., soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; VG L. , Urteil vom \n18. November 2004 - 15 K 665/03 -, m. w. N., juris; Schmalhofer \nin: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, \nLoseblatt-Sammlung, Stand: 01.08.2008, Erläuterung 8 zu § 10, \nFürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (GKÖD), Band I, \nBR Lfg. 11/97, O § 10 Rdnr. 59b.\n\n26\n\nSo liegt der Fall hier. Grundsätzliche Voraussetzung für die Übernahme in den \nhöheren Dienst des Beklagten war nach § 20 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in \nder im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers maßgeblichen Fassung des Artikel I \nNr. 19 des Gesetzes zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes vom 4. Juli 1979 \n(GV.NRW. S. 476) ein durch eine erste Staatsprüfung abgeschlossenes \nHochschulstudium, ein Referendariat und die Ablegung des Zweiten juristischen \nStaatsexamens. Für den Bereich der Finanzverwaltung konkretisierte § 5 Abs. 1 \nStBAG diese Voraussetzungen dergestalt, dass als Beamter der Laufbahn des \nhöheren Dienstes eingestellt werden konnte, wer\n1. ein mindestens dreijähriges, durch eine Prüfung abgeschlossenes Studium der \nRechtswissenschaft oder der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften an \neiner Hochschule,\n2. einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und\n3. die Ablegung einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden Zweiten \nPrüfung nachgewiesen hatte.\n\n27\n\nWeitere gesetzliche Ausbildungsvoraussetzungen für die Übernahme in den \nhöheren Dienst der Finanzverwaltung gab es nicht. Die Zulassung zu dem \nVorbereitungsdienst stand auch allen Bewerbern offen, die die sonstigen \nVoraussetzungen dafür erfüllten. Insbesondere war die Absolvierung des \nVorbereitungsdienstes nicht in erster Linie bewährten Angestellten oder Arbeitern \nvorbehalten,\n\n28\n\nvgl. Verwaltungsgericht Köln, a. a. O., Rdnr. 29; Schmalhofer, \na. a. O.\n\n29\n\nFür die Anerkennung von Vordienstzeiten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtVG kommt es deshalb weder darauf an, ob die Beschäftigung des Klägers bei \nder Stadt L. für den Beklagten förderlich oder nützlich war und er möglicherweise \nvon diesen Vorkenntnissen profitierte (vgl. Nr. 2 der Vorschrift), noch darauf, ob die \nim Dienst der Stadt L. erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Kläger einen \nEignungsvorsprung vor anderen Mitbewerbern vermitteln konnten. Schließlich führt \nauch die Verkürzung der Probezeit des Klägers unter Berücksichtigung seiner vom \n1. April 1979 bis 31. März 1980 verbrachten Zeit als Verwaltungsangestellter bei der \nStadt L. nicht zu einer Anerkennung. Denn diese Abkürzung offenbart keine \nPräferenz der Einstellungsbehörde für den Kläger, sondern nur, dass der Zweck \nseines Vorbereitungsdienstes früher erreicht worden ist,\n\n30\n\nvgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 5. Aufl. \nBand 4, § 10 BeamtVG Rdnr. 20.\n\n31\n\nEine andere rechtliche Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil in dem \nEinstellungsgespräch mit dem Kläger schwerpunktmäßig seine Erfahrungen aus der \nAngestelltenzeit bei der Stadt L. erörtert worden sein sollen. Abgesehen davon, \ndass sich dies dem Gesprächsvermerk vom 22. Februar 1980 nicht in dem vom \nKläger verstandenen Sinn entnehmen lässt, hat die OFD S. auf Nachfrage des \nLBV einen - auch nur zusätzlichen - Zusammenhang zwischen der Angestelltenzeit \nund der Einberufung in den Dienst der Finanzverwaltung ausdrücklich in Abrede \ngestellt und ausgeführt, dass der in der Personalakte abgebildete Verfahrensablauf \nmit Blick auf die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat z.A. allgemein üblich sei \nund keine Besonderheiten aufweise. Die Kammer hat keine Veranlassung, an dieser \nDarstellung zu zweifeln.\n\n32\n\nDer gegenteiligen Ansicht, wonach bei einer Verkürzung der Probezeit wegen \neines vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst \ngrundsätzlich die gesamte Zeit dieses Beschäftigungsverhältnisses wegen eines \nfunktionellen Zusammenhangs mit der Ernennung zum Beamten als Vordienstzeit \nanerkannt werden soll,\n\n33\n\nvgl. Fürst, GKÖD, a. a. O.,\n\n34\n\nvermag die Kammer nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass hierfür kein \nüberzeugender Grund angegeben wird, ist festzuhalten, dass das Erfordernis der \nAbleistung eines Vorbereitungsdienstes einen von der Berechnung der \nVersorgungsbezüge völlig unterschiedlichen Zweck verfolgt. In dieser Zeit soll die \nBewährung des Beamten festgestellt werden, vgl. § 23 Abs. 6 LBG, wozu eine \nvorangegangene Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst als ein \nBeurteilungskriterium unter vielen herangezogen werden kann. Dies zwingt indes \nnicht zur Berücksichtigung einer solchen Vergünstigung auch bei der Festsetzung \nder Versorgungsbezüge des Beamten.\n\n35\n\nDie Kammer folgt auch nicht der zum Teil vertretenen Ansicht, wonach in den \nFällen, in denen der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung - beispielsweise \nwegen fehlender Planstellen - nicht unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen, sondern in einem Angestelltenverhältnis verwendet wird, ein innerer \nfunktioneller Zusammenhang zwischen dieser Angestelltentätigkeit und der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bestehen soll,\n\n36\n\nvgl. Schmalhofer, a. a. O., m. w. N.; Fürst, GKÖD, a. a. O.\n\n37\n\nEine stichhaltige Begründung hierfür wird gleichfalls nicht geliefert und lässt sich \nauch nicht finden. Ob Kenntnisse und Fähigkeiten in einem privatrechtlichen \nArbeitsverhältnis vor oder nach dem Vorbereitungsdienst erworben worden sind, \nspielt für die Frage der Kausalität der Übernahme im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtVG keine Rolle, wenn man annimmt, dass der Vorbereitungsdienst allein die \nmaßgeblichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die betreffende Laufbahn \nvermittelt.\n\n38\n\nEine - weite - Auslegung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im \nSinne der vom Kläger vertretenen Auffassung ist unter versorgungsrechtlichen \nGesichtspunkten auch nicht geboten. Die Regelungen über die Anerkennung von \nVordienstzeiten besitzen Ausnahmecharakter gegenüber dem Grundsatz, wonach \nruhegehaltfähig nur die Zeiten sind, die tatsächlich im Beamtenverhältnis verrichtet \nworden sind. Als Ausnahmevorschriften sind sie eng auszulegen. Sie sollen und \ndürfen nicht dazu führen, dass möglichst viele der Beamten, die - aus welchen \npersönlich oder dienstlich bedingten Gründen auch immer - nicht unmittelbar nach \nder Absolvierung des Vorbereitungsdienstes ernannt wurden, eine gleich hohe \nVersorgung wie diejenigen Beamten erhalten, die keine Beschäftigungszeiten \naußerhalb des Beamtenverhältnisses aufweisen können.\n\n39\n\nNach alledem musste die Kammer der Beweisanregung des Klägers aus seinem \nSchriftsatz vom 23. September 2008 nicht weiter nachgehen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-30/1-k-118-08","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-30/1-k-118-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250376","retrieved":"2026-07-09 02:12:51.290684+00:00"}}