{"status":"available","doknr":"OLD250375","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1030.16K1695.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"16 K 1695/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen Kündigung \ndes Beteiligten zu 2. wird ersetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Ersetzung des Zustimmung des Personalrats zu \neiner außerordentlichen Kündigung, die der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten \nzu 2. auszusprechen gedenkt.\n\n4\n\nDer Beteiligte zu 2. ist 49 Jahre alt. Er ist seit 1985 bei der \neigenbetriebsähnlichen Einrichtung \"Stadttheater und Musikdirektion\" der Stadt B. als \nBeleuchter beschäftigt. Seit dem Jahre 1993 ist er ordentliches Mitglied des \nPersonalrats. Er ist geschieden und gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtig. Nach \neigenem Bekunden ist er alkoholkrank. Ca. einen Monat nach dem Ende einer im \nJuni 2007 begonnenen ersten Entzugstherapie wurde er rückfällig. Seit dem \n11. August 2008 befindet er sich zu einer - zweiten - freiwilligen stationären Entzugs- \nund Rehabilitationsbehandlung in der Klinik \"St. N. \" in F. . Die Behandlung \nwird nach Angaben der Klinik voraussichtlich am 28. November 2008 enden. Der \nleitende Sozialarbeiter der Klinik führte unter dem 13. Oktober 2008 aus, dass bei \nweiterhin gutem Therapieverlauf von einer günstigen Prognose bezogen auf ein \nkünftiges Leben des Beteiligten zu 2. ohne Suchtmittel auszugehen sei.\n\n5\n\nDer Absicht des Antragstellers, die außerordentliche Kündigung auszusprechen, \nliegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\n6\n\nDer Beteiligte zu 2. verwaltet seit Jahren, mindestens seit dem Jahre 2002, \nverschiedene Guthaben der Kolleginnen und Kollegen. So war er seit Juni 2002 für \nein Sparbuch verantwortlich, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von \n892,- EUR befand. Der Betrag rührte daher, dass Regisseure und Bühnenbildner der \nGruppe der Beleuchter gelegentlich anlässlich von Premieren Geldgeschenke \nzukommen ließen. Dieses Geld wurde auf das Sparbuch eingezahlt und sollte dazu \ndienen, Gemeinschaftsausgaben der Beleuchtergruppe zu finanzieren. Tatsächlich \nwurden in der Zeit vom 24. Juli bis 15. Oktober 2002 insgesamt 850,- EUR von dem \nSparbuch abgehoben, ohne dass ein Nachweis geführt werden könnte, dass dieser \nBetrag für die vorgesehenen Gemeinschaftsaufgaben verwendet worden wäre. Der \nBeteiligte zu 2. hat anlässlich seiner Anhörung angegeben, das Geld im Laufe der \nZeit für private Zwecke ausgegeben zu haben. Dies gelte auch für diejenigen Gelder, \ndie der Beleuchtungsgruppe in der Zeit nach dem 15. Oktober 2002 zugewendet, von \nihm aber nicht mehr auf das Sparbuch eingezahlt worden seien.\n\n7\n\nEin zweites Sparbuch betrifft die private Verabredung von Mitgliedern der \nBeleuchtungsgruppe, gemeinsam an dem sog. \"PS-Sparen\" teilzunehmen. In diesem \nRahmen hob der Kläger nach eigenem Bekunden in der Zeit von Oktober 2007 bis \nJuni 2008 monatlich jeweils ca. 50,- EUR ab und verwendete das Geld für private \nZwecke.\n\n8\n\nSchließlich existiert nach Angaben des Beteiligten zu 1. ein Guthaben in Höhe \nvon ca. 750,- EUR zugunsten des Personalrats, welches der Beteiligte zu 2. \nebenfalls mit Hilfe eines Sparbuchs verwalten sollte. Auch dieses Geld bzw. das \nSparbuch und Unterlagen hierüber fehlten, als der Beteiligte zu 1. es \nzurückforderte.\n\n9\n\nEinen Teil des Geldes hat der Beteiligte zu 2. inzwischen zurückgezahlt.\n\n10\n\nNachdem der Antragsteller am 29. Juli 2008 gesprächsweise von den möglichen \nUnterschlagungen/der Untreue erfahren hatte, hörte er den Beteiligten zu 2. unter \ndem 4. August 2008 zu den Vorwürfen und einer möglichen außerordentlichen \nKündigung an. In einem weiteren Gespräch vom 7. August 2008 gab der Beteiligte \nzu 2. an, er habe mit dem Vorsitzenden des Personalrats vereinbart, das Sparbuch \naufzulösen und den Betrag abzugeben. Demgegenüber teilte der Vorsitzende des \nPersonalrats am Nachmittag des gleichen Tages mit, dass der Beteiligte zu 2. das \nSparbuch nicht vorgelegt, allerdings einen Betrag von 750,- EUR übergeben \nhabe.\n\n11\n\nUnter dem 11. August 2008 bat der Antragsteller den Beteiligten zu 1. um \nZustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. Geplant sei eine \nsog. \"Verdachtskündigung\". Der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung sei \nein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, weil das zur Fortsetzung des \nArbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in die Rechtschaffenheit des \nArbeitnehmers zerstört sei. Der Beteiligte zu 2. werde verdächtigt, über einen \nZeitraum von sechs Jahren Vermögensdelikte zum Nachteil seiner Arbeitskollegen \nund des Personalrats begangen zu haben. Anhand der Kopien des \nAbteilungssparbuchs und des Sparbuchs betreffend das \"PS-Sparen\" sei erkennbar, \ndass beide Sparbücher systematisch bis auf Minimalbeträge \"abgeräumt\" worden \nseien. Aufgrund seiner Einlassung, wonach er die entsprechenden Beträge \nabgehoben und für private Zwecke verbraucht habe, ergebe sich ein dringender \nTatverdacht von einigem Gewicht. Auch für die Veruntreuung von Geldern des \nPersonalrates bestehe ein dringender Tatverdacht. Der Beteiligte zu 2. habe trotz \neigener Ankündigung das Sparbuch nicht vorgelegt, sondern allein den von dem \nVorsitzenden des Personalrats vorgegebenen Kassenbestand von 750,- EUR in bar \nausgehändigt. Hieraus ergebe sich der Verdacht, dass der Beteiligte zu 2. auch \nBeträge aus den von ihm verwahrten Geldern des Personalrats veruntreut und für \neigene Zwecke ausgegeben habe. Mit diesen Taten habe er einen erheblichen und \nnicht wieder gutzumachenden Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber \nbegangen und in erheblichem Maße zur Störung des Betriebsfriedens beigetragen. \nDies sei nicht mehr hinnehmbar und auch nicht durch die bestehende \nAlkoholerkrankung zu rechtfertigen. Bei der Interessenabwägung sei zu \nberücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2. sein schwerwiegendes Fehlverhalten über \nJahre fortgesetzt habe und das ihm entgegengebrachte Vertrauen irreparabel \ngeschädigt habe. Er habe nicht nur das Vertrauen des Arbeitgebers, sondern auch \ndas seiner Kollegen enttäuscht und den Betriebsfrieden erheblich gefährdet. \nErschwerend komme hinzu, dass der Beteiligte zu 2. seit fünfzehn Jahren Mitglied \nund lange Zeit stellvertretender Vorsitzender des Personalrats gewesen sei und so \neine gewisse Vorbildfunktion auszuüben habe. Zur Wahrung des Betriebsfriedens \nund unter Wahrnehmung seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber den \nübrigen Arbeitnehmern müsse er - der Antragsteller - auf derartige \nPflichtverletzungen zulasten von Kollegen hart reagieren. \n\n12\n\nDer Beteiligte zu 1. lehnte die begehrte Zustimmung ab und unterrichtete den \nAntragsteller mit Schreiben vom 13. August 2008 über seine Gründe. Er hält es für \n\"äußerst wahrscheinlich\", dass die dem Beteiligten zu 2. vorgeworfenen und von ihm \nmittlerweile größtenteils zugestandenen Taten ein Ergebnis seiner \nAlkoholerkrankung sind. Die Erkrankung sei zeitnah mit dem völligen \nZusammenbruch seiner privaten Lebensverhältnisse (Zerbrechen der Ehe, \nHausverkauf, schwierige finanzielle Lage) einhergegangen, ohne dass klar sei, ob \ndies für die Erkrankung ursächlich gewesen sei. Die Tatumstände ließen jedoch nicht \nauf ein nüchternes, logisches Vorgehen schließen. Die Kolleginnen und Kollegen aus \nder Beleuchtungsabteilung seien jedenfalls bereit, mit dem Beteiligten zu 2. auch \nzukünftig zusammenzuarbeiten. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein ausdrücklicher \nBeschluss, wonach der Beteiligte zu 2. die Gelder des Personalrats auf ein Sparbuch \nanlegen sollte, fehle. Schließlich scheine für den Therapieerfolg wichtig zu sein, ob \nder Beteiligte zu 2. nach Beendigung der Kur eine Lebensperspektive vor sich sehe \noder vor den Trümmern seiner Existenz stehe. Demnach solle ihm eine zweite \nChance gegeben werden.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat am 14. August 2008 das vorliegende Verfahren eingeleitet. \nEr wiederholt die Ausführungen, die er gegenüber dem Personalrat schriftsätzlich \nunter dem 11. August 2008 vorgetragen hat und beantragt,\n\n14\n\ndie Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen \nKündigung des Beteiligten zu 2. zu ersetzen.\n\n15\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nHierzu trägt der Beteiligte zu 2. vor: Der Antragsteller habe es pflichtwidrig \nunterlassen, die Frage aufzuklären, ob er auch von einem Sparbuch des \nPersonalrats Geld abgehoben und veruntreut habe. Gleichwohl werde der Antrag auf \nErsetzung der Zustimmung auf diesen Sachverhalt gestützt, ohne dass er hierzu \nangehört worden sei. Dies sei unzulässig. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis \nzu den Kollegen nicht unwiderbringlich zerstört, wie deren Bereitschaft zu einer \nweiteren Zusammenarbeit beweise.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges verwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Antrag ist zulässig.\nEr ist insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 \nBürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestellt. Die Vorschrift gilt auch für den Antrag auf \nErsetzung der Zustimmung des Personalrats gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 \nLandespersonalvertretungsgesetz (LPVG), weil die beabsichtigte Kündigung des \nBeteiligten zu 2. nur wegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB \nerfolgen kann. Der Antragsteller muss bei seiner Kündigung nämlich § 34 Abs. 2 \nSatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beachten. Hiernach \nkönnen Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet \nhaben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach \neiner Beschäftigungszeit von mehr als fünfzehn Jahren durch den Arbeitgeber nur \naus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Der Beschäftigte zu 2. ist älter als \n40 Jahre und seit 1985 ununterbrochen bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung \n\"Stadttheater und Musikdirektion\" der Stadt B. beschäftigt. Mithin ist er nur aus einem \nwichtigen Grund kündbar. Der Fristbeginn ist vorliegend der 4. August 2008. An \ndiesem Tag ist der Beteiligte zu 2. zu den bekannt gewordenen Vorwürfen angehört \nworden. Er hat die wesentlichen Grundlagen der ihm zur Last gelegten \nstrafrechtlichen Handlungen bestätigt, sodass ab diesem Zeitpunkt ein hinreichender \nTatverdacht für den Antragsteller bestand. Da für den Beteiligten zu 2. der besondere \nSchutz des § 43 Abs. 2 Satz 1 LPVG gilt, muss die 2-Wochen-Frist, innerhalb derer \neine Ersetzung der Zustimmung des Personalrats durch das Verwaltungsgericht \nschlechterdings nicht erwartet werden kann, jedenfalls auf die Antragstellung im \npersonalvertretungsrechtlichen Verfahren bezogen werden. \n\n21\n\nDer Antrag ist auch begründet.\nGemäß § 43 Abs. 2 LPVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern \ndes Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung des \nPersonalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht \ninnerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das \nVerwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die \naußerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. \nDiese Voraussetzungen für die Ersetzung sind erfüllt. \n\n22\n\nEine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine \nKündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines von ihm nicht für sicher \ngehaltenen oder erwiesenen strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das \nfür die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötige Vertrauen zerstört. So liegt der \nFall hier. Der Antragsteller hat den Beteiligten zu 2. zu den Verdachtsmomenten \nangehört. Dies gilt auch für die mögliche Unterschlagung/Veruntreuung von Geldern \ndes Personalrats, die Gegenstand des Gespräches am 7. August 2008 war. In \nseinem Antrag an den Beteiligten zu 1. hat er anschließend die für die Begehung von \nstrafbaren Handlungen sprechenden Elemente im Einzelnen aufgeführt und hieraus \nseinen dringenden Tatverdacht abgeleitet. Darüber hinaus hat er entscheidend \ndarauf abgestellt, dass die von ihm angenommene Handlungsweise des Beteiligten \nzu 2. das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hat. Er hat dies im Einzelnen \nnachvollziehbar begründet, weil es in aller Regel nicht hinnehmbar ist, dass ein \nArbeitnehmer Gelder, die ihm zugunsten seiner Kolleginnen und Kollegen sowie des \nPersonalrats zur Verwahrung anvertraut sind, für eigene Zwecke verwendet. Damit \nzerstört er jegliches Vertrauensverhältnis in seine Integrität und schafft damit ein \nArbeitsklima, welches für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar ist.\n\n23\n\nVgl. dazu: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 06.07.2000 \n- 2 AZR 454/99 -, RzK I 8c Nr. 54.\n\n24\n\nDabei kommt es nicht darauf an, dass der Beteiligte zu 1. die Beeinträchtigung \ndes Betriebsfriedens für vernachlässigbar hält, weil die Kollegen bereit seien, noch \neinmal mit dem Beteiligten zu 2. zusammenzuarbeiten. Die Bewertung der \nBeeinträchtigung unterliegt nicht allein dem von kollegialer Unterstützung geprägten \nsubjektiven Empfinden des Beteiligten zu 1., sondern ist an Hand von objektiven \nMaßstäben vorzunehmen. Danach ist es für den Betriebsfrieden unerlässlich, dass \nalle Kolleginnen und Kollegen ohne Misstrauen zusammenarbeiten können und nicht \nbefürchten müssen, dass einer von ihnen Geld entwendet. \n\n25\n\nEiner vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Bei besonders schwerwiegenden \nVerstößen, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist \nund bei denen es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber \nhinnimmt, ist eine Abmahnung nicht erforderlich. In solchen Fällen kann eine \nWiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens nicht \nerwartet werden.\n\n26\n\n BAG, Urteil vom 06.07.2000, a. a. O.\n\n27\n\nIm Rahmen der Interessenabwägung ist der Antragsteller zu Recht auf die \nAlkoholerkrankung des Beteiligten zu 2. eingegangen. Er hat ohne Beanstandung \nausgeführt, dass sogar die erfolgreich abgeschlossene Therapie aus dem Jahr 2007 \nnicht dazu geführt hat, dass der Beteiligte zu 2. die zuvor begangenen Taten reguliert \nhat, noch ihn davon abgehalten hat, weitere Taten zu begehen. \n\n28\n\nDiese Ausführungen belegen zugleich, dass die außerordentliche Kündigung \nunter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Die Gründe, die der \nBeteiligte zu 1. für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragen hat, sind \nsämtlich auf die Hoffnung bezogen, dass der Beteiligte zu 2. für die Zukunft geläutert \nist und es ihm gelingt, seine Alkoholerkrankung in den Griff zu bekommen. Dies ist \nzwar wünschenswert, berücksichtigt aber nicht, dass das Betriebsklima allein auf \nGrund des dringenden Tatverdachtes schon jetzt in erheblichem Maße beeinträchtigt \nist. Veruntreuungen oder Unterschlagungen zulasten der Kolleginnen und Kollegen \nsind für ein geordnetes Betriebsklima schlechterdings nicht mehr hinnehmbar, weil \nnämlich die Kolleginnen und Kollegen gegenwärtigen müssen, dass sie von jetzt an \njedem der Mitarbeiter mit Misstrauen entgegentreten müssen.\n\n29\n\nSchließlich bedurfte es keiner Beweiserhebung darüber, ob ein Zusammenhang \nzwischen der Alkoholsucht und dem hier zu bewertenden Verhalten des Beteiligten \nzu 2. besteht und inwieweit sich seine Alkoholsucht auf seine Verantwortlichkeit \nauswirkt. Der diesbezügliche Beweisantrag war als unzulässiger \nAusforschungsantrag abzulehnen, da er keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte \nenthält, die auf einen solchen Zusammenhang hindeuten; die allgemeine Vermutung \neines Zusammenhangs zwischen einer Alkoholsucht und strafbaren Handlungen \nreicht zur Beweiserhebung nicht aus. \n\n30\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-30/16-k-1695-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-30/16-k-1695-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250375","retrieved":"2026-07-09 02:12:51.210635+00:00"}}