{"status":"available","doknr":"OLD250490","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1027.5K978.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"5 K 978/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1963 geborene Kläger begehrt die Anerkennung seiner Promotion als \n1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, \nReal- und Gesamtschule - (GHR - HRG).\n\n3\n\nIn der Zeit von Februar 1984 bis Februar 1994 studierte der Kläger an der \nS. G. -X. -Universität C. im Hauptfach Volkskunde und in den \nNebenfächern Vor- und Frühgeschichte und Historische Geographie. Seine \nPromotion legte er am 9. Februar 1994 im Fach Volkskunde zum Thema \n'Möglichkeiten und Grenzen der computativen Auswertung von Daten des Atlas der \nDeutschen Volkskunde (ADV)' ab. In der Folgezeit ging er verschiedenen beruflichen \nTätigkeiten nach, unterbrochen auch von Zeiten der Arbeitslosigkeit, und ist seit dem \n1. Dezember 2005 als Lehrer an der Städtischen Realschule M. sowie seit dem \nSchuljahr 2006/07 zusätzlich an der H. -I. -Gesamtschule in B. tätig, u.a. \nin den Fächern Deutsch, Mathematik, Latein, Gesellschaftskunde und Praktische \nPhilosophie.\n\n4\n\nUnter dem 14. Januar 2007 beantragte der Kläger die Anerkennung seines \nPromotionsabschlusses als 1. Staatsexamen für das Lehramt GHR - HRG. \nTeilbereich des Hauptfaches Volkskunde sei Germanistik gewesen. In der Folgezeit \nlegte er Belege über besuchte Lehrveranstaltungen während des Studiums sowie \nSeminare und Leistungsnachweise vor.\n\n5\n\nDie Beklagte holte in der Folgezeit eine Stellungnahme des \nLandesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in N. \nvom 23. Februar 2007 ein. Darin führte dieses aus, dass es eine Anerkennung nicht \nempfehlen könne. Eine nach dem Erlass über die Anerkennung von Hochschul- und \nFachhochschulabschlussprüfungen erforderliche Vergleichbarkeit von \nAbschlussprüfungen und deren inhaltlichen und qualitativen Anforderungsmaßstab \nzu Prüfungsteilen der Ersten Staatsprüfung liege nicht vor. Für das Fach Deutsch \nhabe der Kläger mit seinen Promotionsunterlagen keine Prüfungsleistungen \nnachgewiesen. Für das Fach Geschichte seien Prüfungsleistungen in der Vor- und \nFrühgeschichte nachgewiesen, die aber für das Unterrichtsfach Geschichte irrelevant \nseien. Erforderlich seien Prüfungsleistungen in alter, mittelalter, neuerer und \nneuester Geschichte.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 1. März 2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. \nZur Begründung schloss sie sich den Ausführungen des Landesprüfungsamtes \nan.\n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger am 18. März 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung \nträgt er vor, die Beklagte habe nicht hinreichend gewürdigt, dass eine Promotion \nauch eine Prüfung sei. Auch sei in anderen Fällen eine Anerkennung ohne \nbesondere Überprüfung durch das Landesprüfungsamt erfolgt, obwohl der Bezug zu \ndem anerkannten Fach fragwürdig gewesen sei. Er werde daher in seinem Recht auf \nGleichbehandlung verletzt. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht \nfehlerfrei ausgeübt. Sie habe die belegten beruflichen Tätigkeiten sowie \nLehrtätigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt. Das Fach Vor- und Frühgeschichte \nerfasse einen Zeitraum bis ins Frühmittelalter; das Fach historische Geographie \nreiche bis in die Gegenwart. Die Promotionsarbeit befasse sich auch mit der neueren \nGeschichte. Die vorgelegten Zeugnisse belegten eine klare fachpraktische \nQualifikation.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 15. August 2007, zugestellt am 22. August 2007, wies die \nBeklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr \nbisheriges Vorbringen. Dabei wies sie nochmals darauf hin, dass nach der derzeit \ngültigen Anerkennungsgrundlage ausschließlich auf Prüfungsleistungen und deren \ninhaltlichen und qualitativen Anforderungsmaßstab im Vergleich zu Prüfungsteilen \nder ersten Staatsprüfung abgestellt werden könne. Andere Tätigkeiten, wie z. B. die \nberufliche Tätigkeit in Schulen, könnten keine Berücksichtigung finden.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 19. September 2007 Klage erhoben und trägt zur Begründung \nvor: Da die Beklagte nicht alle Elemente der ausbildungsmäßigen und beruflichen \nGesamtsituation des Klägers in ihre Beurteilung einbeziehe, sei diese \nermessensfehlerhaft. Eine Promotion sei einer Abschlussprüfung gleichwertig. Aus \nden Vergleichsbeispielen der Anlage 1 des Runderlasses vom 1. Februar 2005 sei \nersichtlich, dass die staatliche Lehrerausbildung nicht immer materieller \nPrüfungsmaßstab sei, da danach ohne jegliche einschlägige Studien und didaktische \nund pädagogische Erfahrung eine Anerkennung ausgesprochen werden könne. \nMit seinen nachgewiesenen Studienabschlüssen habe er mindestens drei Viertel der \nvon der Beklagten verlangten Leistungsnachweise in Geschichte erbracht. Das \nStudium der Vor- und Frühgeschichte umspanne den Zeitraum von der frühen \nMetallzeit bis zum frühen Mittel- und Hochmittelalter. Seine Dissertation im Fach \nVolkskunde behandele schwerpunktmäßig den Zeitraum der Weimarer Republik und \nder frühen Anfänge des Dritten Reichs und wäre auch an einem \ngeschichtswissenschaftlichen Institut zur neuen bzw. neuesten Geschichte \nanzusiedeln gewesen.\nSchließlich dürfe auch die dreijährige Lehramtstätigkeit des Klägers nicht außer \nBetracht bleiben mit einer praktischen Verfestigung des Wissensstoffes zu alter, \nmittlerer, neuerer und neuester Geschichte.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März \n2007 und des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 \nzu verurteilen, die Promotion als Erste Staatsprüfung für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule \n- Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - in den \nFächern Deutsch und Geschichte anzuerkennen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Anerkennungserlass begrenze den Beurteilungsspielraum der Behörde \ndadurch, dass lediglich Abschlussprüfungen anerkannt werden sollen, weil erst im \nHauptstudium eine Ausbildung mit dem wissenschaftlichen Anspruch und der \nintellektuellen Tiefe erfolge, die einer universitären Ausbildung für ein Lehramt und \neiner Ersten Staatsprüfung entspreche. Ausbildungsleistungen im Rahmen des \nGrundstudiums könnten demgegenüber nicht für ein Anerkennungsverfahren \nherangezogen werden. Bei den in der Anlage 1 zum Anerkennungserlass \naufgeführten Diplomprüfungen handele es sich um eine abschließende Aufzählung. \nDer Promotionsabschluss im Studiengang Volkskunde gehöre nicht dazu. Nach \nZiff. 3.3 des Erlasses könne bei Vorliegen einer Hochschulabschlussprüfung und \neiner Promotion die Anerkennung in einem Fach im Einzelfall auf die Promotion \ngestützt werden. Erforderlich sei aber immer die inhaltliche und quantitative \nVergleichbarkeit mit einem Lehramtsstudium. Der im Erlass aufgeführte Nachweis \neiner fachpraktischen Tätigkeit beziehe sich auf § 37 Abs. 9 LPO, welcher das - hier \nnicht einschlägige - Studium für das Lehramt am Berufskolleg regele.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des überreichten Verwaltungsvorganges des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten \nvom 1. März 2007 und 15. August 2007 sind rechtmäßig; der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Anerkennung seiner Promotion als Erste Staatsprüfung für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \nJahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, Real- und \nGesamtschule - in den Fächern Deutsch und Geschichte.\n\n18\n\nRechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung ist \n§ 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen \n(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli \n2002 (im Folgenden: LABG 2002). Danach kann das Ministerium eine andere für ein \nLehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten \nStaatsprüfung anerkennen - hier für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen \nund den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gemäß § 5 Abs. 1 \nZiff. 1 LABG 2002. Eine entsprechende Regelung enthält § 50 der Ordnung der \nErsten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO), \nwonach u.a. andere für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Erste Staatsprüfung für \nein Lehramt oder als Prüfungsteil einer Ersten Staatsprüfung oder als \nErweiterungsprüfung anerkannt werden. Nach § 20 Abs. 6 LABG 2002 wird das \nMinisterium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anerkennung von \nLehramtsbefähigungen und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 von der \nErfüllung von Anforderungen und von Auflagen abhängig zu machen. Hiervon hat \ndas Ministerium für Schule, Jugend und Kinder mit Runderlass vom 6. Dezember \n2002 (BASS 20-02 Nr. 15), zuletzt geändert durch Runderlass vom 5. Mai 2007 \n(421-6.05.02 Nr. 47811/07) (im Folgenden: Anerkennungserlass), Gebrauch \ngemacht. Im Zeitpunkt der Antragstellung galt der Erlass in der Fassung des \nRundErl. vom 1. Februar 2005.\n\n19\n\nOb die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 20 LABG \n2002 erfüllt sind, insbesondere eine 'für ein Lehramt geeignete Prüfung' vorliegt, ist \ngerichtlich voll überprüfbar. Erforderlich ist ein wesentliches Maß an \nÜbereinstimmung mit einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein \nLehramt,\n\n20\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, nrwe, \nund Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, nrwe.\n\n21\n\nDies bedeutet, dass die Anforderungen an die Abschlussprüfung, deren \nAnerkennung begehrt wird - hier die Promotion - und die Anforderungen an die Erste \nStaatsprüfung für das angestrebte Lehramt sich inhaltlich im Wesentlichen \nentsprechen müssen.\n\n22\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, dass aus den Vergleichsbeispielen der \nAnlage 1 zum oben zitierten Runderlass in der Fassung vom 1. Februar 2005 \nersichtlich sei, dass die staatliche Lehrerausbildung nicht immer materieller \nPrüfungsmaßstab sei und eine Anerkennung danach auch ohne jegliche fachliche \nStudien erfolgen könne, führt dies hier nicht zum Klageerfolg. Zum einen können \ndanach lediglich Diplomprüfungen in bestimmten Fächern als Grundlage einer \nAnerkennung dienen, nicht aber eine Promotion. Zum anderen begegnet der \ngenerelle Verzicht auf eine Überprüfung mit den gesetzlichen Vorgaben in § 20 \nLABG 2002 erheblichen rechtlichen Bedenken,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, \nnrwe,\n\n24\n\nund kann danach erst recht nicht zu einem Verzicht auf die Forderung nach \neinem 'wesentlichen Entsprechen' in sonstigen, nicht in der Anlage aufgeführten \nFällen führen.\n\n25\n\nAus einer auf der Erlasslage erfolgten Anerkennung einer Prüfung, die \nmöglicherweise nicht den Voraussetzungen des § 20 LABG 2002 entspricht, kann \nder Kläger auch unter Berufung auf den aus Art. 3 des Grundgesetzes folgenden \nGrundsatz der Gleichbehandlung keinen Anerkennungsanspruch in Bezug auf seine \nPromotion ableiten, da unrechtmäßige Entscheidungen ein solches Recht nicht \nvermitteln können,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, \nnrwe.\n\n27\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger abgelegten Prüfungen nach Umfang \nund Inhalt einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in den Fächern Deutsch und \nGeschichte im Wesentlichen gleichwertig sind.\n\n28\n\nDas Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen umfasst nach § 13 Abs. 1 \nLABG das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei \nUnterrichtsfächern einschließlich schulformbezogener Schwerpunktbildung und das \ndidaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik. \nEs hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern, § 32 der Ordnung der Ersten \nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) vom \n27. März 2003. Von den 125 bis 130 Semesterwochenstunden entfallen mindestens \n40 Semesterwochenstunden auf jedes Fach. In der Ersten Staatsprüfung sind auf \nder Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und \nerziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen \nnachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf bzw. zum Eintritt in den \nVorbereitungsdienst erforderlich sind, § 17 Abs. 1 LABG, § 13 Abs. 2 LPO. Die Erste \nStaatsprüfung umfasst nach Maßgabe der Vorschriften für die einzelnen Lehrämter \nu.a. schriftliche (vierstündige) Prüfungen in Gestalt von Klausuren, mündliche \nPrüfungen, die schriftliche Hausarbeit und das erziehungswissenschaftliche \nAbschlusskolloquium, §§ 13 ff. LPO. In welchen Fächern schriftliche \nPrüfungsleistungen zu erbringen sind, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 LPO. Danach ist \nvon den beiden Prüfungen (Fachwissenschaft und Fachdidaktik) in jedem Fach \njeweils eine mündlich und eine schriftlich.\n\n29\n\nDemgegenüber soll durch eine Promotion nachgewiesen werden, dass der \nDoktorand in der Lage ist, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten, d.h. dass er \nüber das allgemeine, berufsqualifizierende Studienziel hinausgehende erforderliche \nfachliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, insbesondere über die einschlägige \nTheorie- und Methodenkompetenz verfügt und diese auf wissenschaftliche Probleme \nauch in fachübergreifendem Bezug anzuwenden vermag. Der Nachweis hierüber ist \ndurch die aus der Anfertigung und Veröffentlichung einer wissenschaftlich \nbeachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in den \nvon der Dissertation berührten Fächern abzulegen (so § 2 der aktuellen \nPromotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Rheinischen G. -X. -\nUniversität C. vom 9. August 2004; vgl. auch § 67 des Hochschulgesetzes NW). \nDie danach durch die Promotion im Fach Volkskunde belegte Fähigkeit zum \nselbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten, kann aber nicht die erforderliche \nGleichwertigkeit mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in den Fächern \nGeschichte und Deutsch belegen. Insoweit begegnet die entsprechende Wertung \ndes Landesprüfungsamtes keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere \nauch in Bezug auf das Fach Geschichte. Das vom Kläger absolvierte Studium der \nVolkskunde, welches als solches heute an der Universität C. nicht mehr angeboten \nwird, beschäftigt sich mit der vergleichenden Analyse der Alltagskulturen Europas in \nVergangenheit und Gegenwart. Ziel der Volkskunde ist die Erforschung der \nBedeutungen und Funktionen kultureller Erscheinungen (www.uni-\nbonn.de/www/Volkskunde). Das Studium der Geschichte ist demgegenüber \numfänglicher und umfasst neben der alten, auch die mittelalterliche sowie die neuere \nund neueste Geschichte. Auch wenn die Dissertation des Klägers sich mit einem \nThema der neueren Geschichte befasst hat, so kann dies kein Studium der \nmittelalterlichen und neueren Geschichte ersetzen, zumal sie auf dem Gebiet der \nVolkskunde und damit aus Sicht des Volkskundlers geschrieben wurde.\nKeine Grundlage findet sich für die begehrte Anerkennung auch des Faches \nDeutsch. Als einziger Anknüpfungspunkt zu einem Studium der Germanistik findet \nsich nunmehr bei der Beschreibung des künftigen Bachelor-Studienganges \nGermanistik an der Universität C. der Zusatz 'Vergleichende Literatur- und \nKulturwissenschaft' und der Hinweis, dass in der zweiten Hälfte des Studiums eine \nProfilbildung u.a. in Kulturanthropologie/Volkskunde möglich ist. Dies könnte darauf \nschließen lassen, dass zumindest Teile des Faches Volkskunde zum Bestandteil des \nGermanistik-Studiums geworden sind, nachdem der Studiengang Volkskunde nicht \nmehr angeboten wird. Dies kann aber nicht bedeuten, dass etwa auf \nPrüfungsleistungen im Bereich der Deutschen Sprach- oder Literaturwissenschaft \nverzichtet werden kann, die hier nicht belegt sind. \n\n30\n\nDer Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf seine Tätigkeit als \nLehrer an zwei Schulen berufen, da praktische Unterrichtstätigkeit und -erfahrung \nnicht geeignet sind, eine Berufsausbildung und den Befähigungsnachweis zu \nersetzen,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 \n- 19 A 3379/06 - und Urteil vom 20. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, \nnrwe.\n\n32\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-27/5-k-978-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-27/5-k-978-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250490","retrieved":"2026-07-09 02:13:00.799652+00:00"}}