{"status":"available","doknr":"OLD250489","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1027.5K845.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"5 K 845/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 1985 geborene Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des \nNichtbestehens der Abschlussprüfung zur Industriekauffrau im Sommer 2007.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. Juni 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die \nAbschlussprüfung nicht bestanden habe. Dabei habe sie in den Prüfungsteilen \nGeschäftsprozesse 54 Punkte (ausreichend), Kaufmännische Steuerung und \nKontrolle 67 Punkte (befriedigend), Wirtschafts- und Sozialkunde 93 Punkte (sehr \ngut) und Einsatzgebiet 40 Punkte (mangelhaft) erzielt. Die ersten drei Prüfungsteile \nkönnten in der Wiederholungsprüfung angerechnet werden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. Juni 2007 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Note \nin der mündlichen Prüfung (Einsatzgebiete) ein. Zur Begründung trug sie vor: Sie \nhabe viele Fragen richtig beantwortet. Das Prüfungsprotokoll enthalte lediglich die \nBewertungen, nicht aber die Antworten oder erwartete Antworten.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit \nder Begründung, dass das Verfahren entsprechend den Bestimmungen der \nAusbildungsordnung sowie der Prüfungsordnung absolviert worden sei.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 17. August 2007 Klage erhoben und trägt zur Begründung \nvor: Sie habe Zweifel, ob die Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig ihre \nPrüfungsleistungen zur Kenntnis genommen hätten, weil die Spalte 'Kommentare' im \nPrüfungsprotokoll nicht vollständig ausgefüllt sei. Auch sei unklar, ob eine \ngemeinschaftliche Bewertung bzw. eigenverantwortliche Entscheidung durch jeden \nPrüfer erfolgt sei. Anmerkungen zu den Prüfungskriterien oder zur Bewertung \neinzelner Fragen fehlten; wesentliche Gegenstände der Prüfung seien nicht \naufgeführt. Beginn und Ende der Prüfung seien nicht vermerkt. Außerdem liege ein \nVerstoß gegen die Prüfungsordnung vor, da eine Ausbilderin, Frau L. , als Mitglied \ndes Prüfungsausschusses ihre eigene Auszubildende geprüft habe. Es könne nicht \nausgeschlossen werden, dass deshalb die Prüflinge bei der Bewertung mit \nunterschiedlichen Maßstäben gemessen worden seien bzw. nicht vergleichbare \nPrüfungsbedingungen und Bewertungsbedingungen zugrundegelegt worden seien. \nSie - die Klägerin - habe zwar zwischenzeitlich im Rahmen eines erneuten \nVersuches die Prüfung bestanden, habe jedoch wegen des Makels des \nDurchgefallenseins einen Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und \nNeubewertung.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 6. März 2007 und vom 7. \nAugust 2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt sie vor: Das Protokoll der mündlichen Prüfung weise \ndeutlich die einzelnen Bewertungen aus und sei auch hinreichend detailliert. Frau \nL1. habe als Prüfungsausschussmitglied und Ausbilderin bei der Fa. U. in der \nTat ihre eigene Auszubildende geprüft; die Prüfung sei aber nicht Gegenstand des \nVerfahrens. Außerdem sei von besonderen Umständen im Sinne des § 3 Abs. 2 der \nPrüfungsordnung auszugehen, da sich in beiden für das Berufskolleg I. \nbestehenden Prüfungsausschüssen Mitarbeiter der Fa. U. befänden und sich \ndeshalb keine Alternative geboten habe.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 6. März 2007 und der Widerspruchsbescheid \nvom 7. August 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen \nRechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nDie der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Prüfung der Klägerin, \ninsbesondere der allein streitbefangene Teil 'Einsatzgebiet für Industriekaufleute' in \nGestalt einer Präsentation bzw. eines Fachgesprächs leidet nicht unter \nVerfahrensfehlern.\nDie Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entsprach den Vorgaben der \nPrüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Industrie- und \nHandelskammer B. (PO). Die Niederschrift der Abschlussprüfung und die \nNiederschrift des Prüfungsteils Präsentation/Fachgespräch ist von der Vorsitzenden \nsowie drei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet worden. \nDamit ist den Anforderungen an die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses \nnach § 2 der PO genügt, wonach dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die \nRüge der Klägerin, die Niederschrift enthalte keine Angaben über die Dauer der \nPrüfung ist zwar zutreffend, verhilft aber nicht zum Klageerfolg. Nach § 9 Abs. 3 Ziff. \n4 der Verordnung über die Berufsausbildung Industriekaufmann/Industriekauffrau \nvom 23. Juli 2002 (VO BA) sollen Präsentation und Fachgespräch zusammen \nhöchstens 30 Minuten und die Präsentation zwischen 10 und 15 Minuten dauern. \nEine Pflicht zur Dokumentation von Prüfungsbeginn bzw. -ende ergibt sich hieraus \noder aus der Prüfungsordnung nicht, auch wenn eine solche sinnvoll erscheinen \nmag. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die vorgegebenen Zeiten für die \nPrüfung nicht eingehalten bzw. überschritten worden sind. Hierfür ist auch aus \nsonstigen Umständen nichts ersichtlich.\n\n17\n\nDie angefochtene Prüfungsentscheidung ist auch nicht im Hinblick auf den \nklägerischen Vortrag rechtswidrig, wonach die Prüferin L. eine Kandidatin geprüft \nhat, an deren Ausbildung sie beteiligt war. Diese Wertung gilt auch im Hinblick auf \ndas weitere Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die \nPrüferin L. die andere, dann namentlich benannte Prüfungskandidatin konkret \nüber in der Prüfung gestellte Aufgaben informiert und diese sogar mit der Kandidatin \nbesprochen haben soll. Die Kammer sieht keine Veranlassung der Richtigkeit dieses \nVorbringens und damit auch wohl der Frage des Vorliegens eines möglichen \nTäuschungsversuches weiter nachzugehen. Denn selbst bei unterstellter Richtigkeit \nführt der klägerische Vortrag nicht zum Klageerfolg. Denn die Chancengleichheit \neines Prüflings erleidet auch durch Täuschungshandlungen von Mitprüflingen keinen \nSchaden, wenn sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verläuft und seine eigenen \nPrüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet werden,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. \nOktober 1986 - 7 B 89.86 -, juris; ebenso vorgehend \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 7. März 1986 - 15 A 2891/84 -.\n\n19\n\nDiese Bewertung beruht darauf, dass der für die Benotung der Prüfungsleistung \nanzulegende Beurteilungsmaßstab stets gleich bleibt und auch nicht durch - \nmöglicherweise auf Täuschungshandlungen zurückzuführende - Verschiebungen im \nLeistungsniveau der Prüflinge beeinflusst wird. Grundsätzlich muss jede einzelne \nPrüfungsleistung nach einem absoluten Maßstab ohne Rücksicht darauf bewertet \nwerden, wie andere Prüflinge dieselbe schriftliche Prüfungsaufgabe gelöst haben \noder ob diese in der mündlichen Prüfung mehr oder minder erfolgreich gewesen sind. \nBewertet wird eine individuelle Leistung. Es geht nicht um das, was eine Gruppe von \nPrüflingen unterschiedlich geleistet hat,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1986 - 15 A 2891/84 -; Niehues, \nSchul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, Rdnr. 539 f. \nm.w.N.\n\n21\n\nDafür, dass vorliegend von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden \nkönnte oder gar müsste, wie dies etwa beim Antwort-Wahl-Verfahren im schriftlichen \nTeil der Ersten und Zweiten Ärztlichen Prüfung im Hinblick auf die dort nach § 14 \nAbs. 6 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte wegen der besonderen \nAusgestaltung des Prüfungsverfahrens geltende relative Bestehensgrenze in \nBetracht kommen kann,\n\n22\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 1989 \n- 9 S 1937/89 -, juris; Niehues, a.a.O. Rdnr. 540,\n\n23\n\nist hier nichts ersichtlich. \n\n24\n\nDie Kriterien für die Bewertung von Prüfungsleistungen wie in der hier \nstreitgegenständlichen Prüfung ergeben sich aus § 20 Abs. 1 PO. Danach ist etwa \neine Leistung mit der Note 4 = ausreichend zu bewerten, wenn sie den \nAnforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen \nGrundkenntnisse vorhanden sind. Leistungen sind mit der Note 5 = mangelhaft zu \nbewerten, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen und bei denen selbst die \nGrundkenntnisse lückenhaft sind. Weitere Einzelheiten zu dem \nstreitgegenständlichen Prüfungsteil 'Einsatzgebiete' ergeben sich aus § 9 Abs. 3 Ziff. \n4 VO BA. Danach soll der Prüfling in der Präsentation auf der Grundlage des Reports \nzeigen, dass er Sachverhalte, Abläufe und Ergebnisse der bearbeiteten Fachaufgabe \nerläutern und mit praxisüblichen Mittel darstellen kann. In einem Fachgespräch soll \nder Prüfling zeigen, dass er die dargestellte Fachaufgabe in \nGesamtzusammenhänge einordnen, Hintergründe erläutern und Ergebnisse \nbewerten kann; der Prüfling soll zeigen, dass er die Sachbearbeitung in einem \nspeziellen Geschäftsfeld beherrscht.\n\n25\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beurteilungsmaßstab der \nPrüfer, insbesondere bei der Frage, ob selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind, sich \nvorliegend aufgrund einer - unterstellten - vorherigen Vorbereitung einer anderen \nKandidatin auf die Prüfungsaufgaben durch eine Prüferin oder allein wegen des \nAusbildungsverhältnisses zum Nachteil der Klägerin verschoben hat. Hiergegen \nspricht bereits der Umstand, dass lediglich eine andere Kandidatin infolge einer \nunrechtmäßigen Bevorteilung bessere Leistungen erbracht bzw. Bewertungen \nerhalten haben soll, während alle anderen Kandidaten in der gleichen Situation wie \ndie Klägerin waren. Dass aber ein Prüfungsausschuss wegen guter Leistungen einer \neinzelnen Kandidatin seine Prüfungsanforderungen zum Nachteil der übrigen \nKandidaten verändert, insbesondere die Bestehensgrenze nach oben verlagert, ist \nwenig wahrscheinlich und hier durch nichts belegt. Es bleibt eine bloße Vermutung \nder Klägerin, dass infolge der angeblich durch Täuschungen verbesserten \nLeistungen oder wegen des Ausbildungsverhältnisses erfolgten besseren Bewertung \nder anderen Kandidatin eine Anhebung des Erwartungsniveaus und eine \nVerschärfung der Bewertungen eingetreten sind, was sich jedoch einer Nachprüfung \nentzieht,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1986 - 15 A 2891/84 -. \n\n27\n\nDie von der Klägerin gegen das Prüfungsprotokoll betreffend den Prüfungsteil \nPräsentation/Fachgespräch erhobenen Einwendungen greifen nicht. Es liegen keine \nsachlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Klägerin geäußerten Zweifel \ndaran, dass die Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig ihre Prüfungsleistungen zur \nKenntnis genommen haben, begründet sein könnten. Die mündliche Prüfung wird \nnach § 20 Abs. 3 Satz 3 PO vom Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet; über \nden Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen \nPrüfungsergebnisse ist eine von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu \nunterzeichnende Niederschrift zu fertigen, § 21 Abs. 4 PO. Dem entsprechend haben \nvorliegend alle Mitglieder des Prüfungsausschusses das Protokoll der Prüfung \nunterzeichnet und somit zu erkennen gegeben, dass sie die darin enthaltenen \nBemerkungen und Bewertungen zur Kenntnis genommen haben und mit tragen. \nDamit besteht auch keine Unklarheit darüber, ob die Prüfer eine eigenverantwortliche \nbzw. alle Prüfer eine gemeinschaftliche Bewertung vorgenommen haben.\n\n28\n\nSoweit die Klägerin eine nicht hinreichende Dokumentation des \nPrüfungsgeschehens sowie nicht ausreichende Begründung der vorgenommenen \nBewertung rügt, geschieht dies im Ergebnis nicht zu Recht.\n\n29\n\nArt. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende \nverfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebieten, dass eine \nPrüfungsentscheidung auch bei der mündlichen Prüfung die Grundlage der \nBewertung derart dokumentiert, dass der Prüfling in die Lage versetzt wird, zu \nüberprüfen, ob der Prüfer von einer richtigen tatsächlichen Grundlage ausgegangen \nist, in fachwissenschaftlicher Hinsicht zutreffende Antworten und vertretbare \nLösungen nicht als falsch bewertet worden sind und bei den so genannten \nprüfungsspezifischen Bewertungen keine aus Sicht eines Fachkundigen willkürlichen \nEntscheidungen getroffen wurden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an \neine tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung sind \njedoch nicht zwingend allein durch eine Verschärfung der Protokollierungspflicht im \nSinne einer vollständigen Dokumentation des gesamten Prüfungsgeschehens zu \nerfüllen. Denn viele Elemente der Prüfungsleistung wie etwa das schnelle Erfassen \ndes Wesentlichen, das 'Mitgehen' im Prüfungsgespräch oder die Sicherheit der \nDarlegungen des Prüflings entziehen sich einer Protokollierung und können auch mit \ntechnischen Hilfsmitteln (wie Tonbandaufzeichnungen o. ä.) nicht so zuverlässig \nerfasst werden, dass auf diese Weise alle maßgeblichen Grundlagen des \nBewertungsvorgangs unverfälscht zutage träten,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, \na.a.O.\n\n31\n\nAus der Dokumentationspflicht folgt keine Pflicht zu einer umfassenden \nProtokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung. Erforderlich \nsind hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen \nauch nachträglich noch aufklären zu können,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, juris; \nbestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1996 \n- 1 BvR 961/94 -, juris.\n\n33\n\nEine solche Vorkehrung ist mit der in § 21 Abs. 4 PO geregelten Pflicht zur \nFertigung einer Niederschrift getroffen worden. In dem Protokoll der Prüfung der \nKlägerin sind vorgedruckt in Spalte 1 die einzelnen Bewertungskriterien zu \nPräsentation und Fachgespräch aufgeführt und in Spalte 2 unter der Überschrift \n'Kommentare' handschriftlich Bemerkungen eingetragen. Diese erfüllen gemeinsam \nmit der handschriftlichen Erläuterung der Zeichen '+', '0' und '-' noch die an die \nDokumentation der mündlichen Prüfung zu stellenden Anforderungen. So wird \nhieraus deutlich, dass im Rahmen der Präsentation die Eröffnung und die Einführung \nin das Thema sowie eine zielgruppengerechte Darstellung - lediglich - mit Hilfe \ngelungen ist, während die Anforderungen im Punkt Mimik/Gestik zweifach mit dem \nSymbol '-' (nicht erfüllt) beurteilt wurden und dies durch die Stichworte \n'Blickkontakt/Nur abgelesen' auch hinreichend erläutert wurde. Ebenfalls als nicht \nerfüllt wurden die Anforderungen an die sprachliche Gestaltung, die Bewertung der \nErgebnisse und das Fazit gewertet. Nach alledem wird deutlich, dass die Bewertung \ndes Prüfungsteils Präsentation im Wesentlichen auf der Frage, ob geforderte \nLeistungen erbracht wurden sowie darauf, in welcher Form und Gestaltung dies \nerfolgte, beruht.\nZum Prüfungsteil Fachgespräch sind 11 Punkte aufgeführt, bei denen die \nAnforderungen an die Prüfungsleistung als nicht erfüllt und zwei Punkte, die als mit \nHilfe erfüllt bewertet wurden. Prüfungspunkte, bei denen die Anforderungen als voll \nerfüllt bewertet wurden, sind nicht aufgeführt. Damit ist den an eine \nDokumentationspflicht zu stellenden Anforderungen noch ausreichend Genüge \ngetan. Denn die Klägerin konnte sich anhand der aufgeführten Punkte und der \njeweiligen Bewertung vor Augen führen, in welchen Teilen der Prüfung der \nPrüfungsausschuss ihre Leistungen als nicht zureichend erachtet hat. Zwar wäre \neine weitere Begründung der vorgenommenen Bewertung aus Sicht des Prüflings \ndurchaus wünschenswert, sie ist aber nicht zwingend. Insoweit reicht es umgekehrt \njedenfalls nicht aus, wenn der Prüfling pauschal behauptet, viele Fragen richtig \nbeantwortet zu haben, ohne dies an einzelnen, insbesondere den hier negativ \nbewerteten Prüfungspunkten anschaulich zu machen. Dies hat die Klägerin aber zu \nkeinem Zeitpunkt getan. \n\n34\n\nDarüber hinaus ist gerade bei der streitgegenständlichen Prüfung Gegenstand \nder Bewertung nicht allein die Frage, ob eine Frage richtig oder falsch beantwortet \nwurde, sondern auch die Frage, wie der Prüfling seine Lösungen präsentiert. In \ndiesen Punkten sind die Leistungen der Klägerin durchweg mit '-' bewertet worden. \nUmstände, aus denen ersichtlich sein könnte, dass der Prüfungsausschuss hierbei \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte, sind nicht \nersichtlich.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung, ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-27/5-k-845-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-27/5-k-845-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250489","retrieved":"2026-07-09 02:13:00.715646+00:00"}}