{"status":"available","doknr":"OLD250488","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1027.5K152.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"5 K 152/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 1965 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung ihres\nMagisterabschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und\nRealschulen (GHR - HRG).\n\n3\n\nDie Klägerin hat im Jahr 1994 ihre Magisterprüfung an der Q. Fakultät\nder S. B. mit der Gesamtnote 'mit Auszeichnung' abgelegt. Die Fachnoten für\ndas Hauptfach 'Deutsche Philologie', das Nebenfach 'Anglistische\nLiteraturwissenschaft' und das Nebenfach 'Neuere Deutsche Literaturgeschichte'\nlauteten jeweils 'sehr gut', ebenso die Note für die schriftliche Hausarbeit mit dem\nThema 'Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten und Fremdsprache'. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. September 2006 beantragte die Klägerin die\nAnerkennung ihres Magisterabschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt\nGHR - HRG in den Fächern Deutsch und Englisch, weil sie sich um Einstellung in\nden Vorbereitungsdienst bewerben wollte.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 2. Oktober 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine\nAnerkennung einer Prüfung als Teil der Ersten Staatsprüfung im Fach Deutsch. Eine\nAnerkennung im Fach Englisch lehnte sie ab, da die Studien- und\nPrüfungsleistungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmten, die nach der\nLehramtsprüfungsordnung an das Unterrichtsfach Englisch gestellt werden. Da nur\neine Teilanerkennung in einem Fach ausgesprochen werden könne, könne eine\nZulassung zum Vorbereitungsdienst nicht erfolgen.\n\n6\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2006\nWiderspruch ein, den sie wie folgt begründete: Sie arbeite seit Februar 2003 als\nVertretungslehrerin für Deutsch und Englisch in der Sekundarstufe I. Das Fach\nAnglistik habe sie wie ihr erstes Fach Germanistik auch als Hauptfach zu Ende\nstudiert und habe erst kurz vor der Prüfung wegen der Betreuung ihrer Magisterarbeit\nzu Germanistik gewechselt. Die Arbeit habe sich mit einem anglistischen Thema\nbefasst. Ihre - nicht zu Ende geführte - Promotion habe sich mit indigenen Autorinnen\nNordamerikas befasst. Vor ihrem Anglistikstudium sei sie für Pädagogik und\nPhilosophie eingeschrieben gewesen. Außerdem arbeite sie bereits seit vier Jahren\nan einer Schule.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 12. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der\nKlägerin zurück. Zur Begründung nahm sie auf eine eingeholte Stellungnahme des\nLandesprüfungsamtes für erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom\n9. Januar 2007 und die Erlasslage Bezug. Danach sei maßgeblich darauf\nabzustellen, ob die in einer bestandenen Abschlussprüfung erbrachten\nPrüfungsleistungen inhaltlich und quantitativ den Anforderungen in einem\nPrüfungsteil der Ersten Staatsprüfung entsprechen. Materieller Prüfungsmaßstab sei\nimmer die staatliche Lehrerausbildung in Lehramtsstudiengängen, wobei\nAnerkennungsgrundlage allein Prüfungsleistungen sein könnten. Die Klägerin habe\nPrüfungsleistungen im Fach Englisch ausschließlich in der Literaturwissenschaft,\nnicht aber in der Sprachwissenschaft nachgewiesen. Die nicht abgeschlossene\nPromotion und/oder berufliche Tätigkeiten könnten nicht berücksichtigt werden.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 16. Februar 2007 Klage erhoben und trägt zur Begründung\nvor: Nach Ziff. II der Anlage 1 zum Erlass 20-02 Nr. 15 vom 6. Dezember 2002 in der\nbei Antragstellung geltenden Fassung vom 1. Februar 2005 könne eine\nMagisterprüfung auch ohne nähere Überprüfung als erste Staatsprüfung für das\nLehramt anerkannt werden, wenn - wie hier - zwei der Fächer Deutsch und Englisch\nseien. Durch ihre Magisterarbeit zum Thema 'Lese-, Rechtschreibschwierigkeiten\nund Fremdsprache' am Beispiel Englisch und die während des Studiums erworbenen\nScheine sowie die begonnene Promotion und berufliche Erfahrung habe sie\nnachgewiesen, dass sie auch den sprachwissenschaftlichen Teil belegt habe. Das\nErmessen der Beklagten sei daher zu ihren Gunsten auf Null geschrumpft.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der\nBezirksregierung N. vom 2. Oktober 2006 und des\nWiderspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 zu verpflichten,\ndie Magisterprüfung der Klägerin als Erste Staatsprüfung für\ndas Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den\nentsprechenden Jahrgangsstufen an Gesamtschulen\n- Schwerpunkt Haupt-, Real und Gesamtschule in Englisch mit\nder Note 'sehr gut' zu bescheinigen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu\nverpflichten, die Anerkennung mit einer ermessensgerechten\nNote zu erteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus den\nangefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Bei der Prüfung einer\nAnerkennung stehe der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der aber dadurch\nbegrenzt sei, dass ausweislich Ziff. 1 des Anerkennungserlasses in der Fassung vom\n5. Mai 2007 nur Abschlussprüfungen anerkannt werden könnten, weil erst im\nHauptstudium eine Ausbildung mit dem wissenschaftlichen Anspruch und der\nintellektuellen Tiefe erfolge, die einer universitären Ausbildung und einer Ersten\nStaatsprüfung entspricht. Daher könne der angeführte Proseminarschein 'Einführung\nin das Mittelenglische' keine Berücksichtigung finden. Gleiches gelte für den Schein\n'Linguistische Pragmatik', der lediglich eine Teilnahme, nicht aber eine\nPrüfungsleistung bescheinige. Es müsse ein wesentliches Maß an Übereinstimmung\nmit einer nordrhein-westfälischen Staatsprüfung für ein Lehramt festgestellt werden\nkönnen. Im Bereich der Sprachwissenschaft sei die geforderte Vergleichbarkeit aber\nnicht gegeben. Die von der Klägerin angeführte Magisterarbeit befasse sich mit\nSpracherwerbsprozessen und nicht mit englischer Linguistik bzw.\nSprachwissenschaft. Untersuchungsgegenstand der Sprachwissenschaft seien\nsprachliche Erscheinungen an sich wie etwa die Untersuchung diachroner und\nsynchroner Betrachtungsweisen, z.B. historische Entwicklungen und Formen von\nSprache bzw. aktuelle Phänomene (Phonologie, Semantik). Ein weiterer Bereich der\nSprachwissenschaft sei die Soziolinguistik, die sich mit den Zusammenhängen von\nSprache und Gesellschaft befasse. Eine Anerkennung ohne Überprüfung durch ein\nPrüfungsamt sei nach Änderung der Erlasslage am 5. Mai 2007 nicht mehr möglich.\nAus der Studienordnung der Universität L. ergebe sich, dass das Lehramtsstudium\ndes Faches Englisch für GHR und HRG 42 Semesterwochenstunden umfasse. Im\nHauptstudium müsse in zwei Modulen je ein Leistungsnachweis erworben werden\nund zwar einer in einer fachwissenschaftlichen, der zweite in einer fachdidaktischen\nLehrveranstaltung. Die Prüfung in Fachdidaktik enthalte nach dem Erlass des\nMinisteriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n22. September 2006 wesentlich auch sprachwissenschaftliche Elemente.\nDemgegenüber werde etwa an der S. B. bei der Magisterprüfung zwischen\nHaupt- und Nebenfach unterschieden. Im Hauptfach finde eine 45 minütige\nmündliche Prüfung und eine vierstündige schriftliche Prüfung statt. Im Nebenfach\ngebe es lediglich eine mündliche Prüfung von 20 bis 30 Minuten.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem\nHilfsantrag unbegründet.\n\n19\n\nDie Bescheide der Beklagten vom 2. Oktober 2006 und 12. Januar 2007 sind\nrechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer\nMagisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und\nRealschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule\n- Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - im Fach Englisch.\n\n20\n\nRechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung ist\n§ 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen\n(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli\n2002 (im Folgenden: LABG 2002). Danach kann das Ministerium eine andere für ein\nLehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten\nStaatsprüfung anerkennen - hier für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen\nund den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen gemäß § 5 Abs. 1\nZiff. 1 LABG 2002. Nach § 20 Abs. 6 LABG 2002 wird das Ministerium ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und\nPrüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 von der Erfüllung von Anforderungen und\nvon Auflagen abhängig zu machen. Hiervon hat das Ministerium für Schule, Jugend\nund Kinder mit Runderlass vom 6. Dezember 2002, zuletzt geändert durch\nRunderlass vom 5. Mai 2007 (421-6.05.02 Nr. 47811/07), Gebrauch gemacht.\n\n21\n\nOb die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 20 LABG\n2002 erfüllt sind, insbesondere eine 'für ein Lehramt geeignete Prüfung' vorliegt, ist\ngerichtlich voll überprüfbar. Erforderlich ist ein wesentliches Maß an\nÜbereinstimmung mit einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein\nLehramt,\n\n22\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -, nrwe,\nund Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, juris.\n\n23\n\nDies bedeutet, dass die Anforderungen an die Abschlussprüfung, deren\nAnerkennung begehrt wird - hier die Magisterprüfung - und die Anforderungen an die\nErste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt sich inhaltlich im Wesentlichen\nentsprechen müssen.\n\n24\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin abgelegte Magisterprüfung im\nNebenfach Anglistik nach Umfang und Inhalt einer Ersten Staatsprüfung für ein\nLehramt im Fach Englisch im Wesentlichen gleichwertig ist.\nDas Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den\nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen umfasst nach § 13 Abs. 1\nLABG das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei\nUnterrichtsfächern einschließlich schulformbezogener Schwerpunktbildung und das\ndidaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik.\nEs hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern, § 32 der Ordnung der Ersten\nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) vom\n27. März 2003. Von den 125 bis 130 Semesterwochenstunden entfallen mindestens\n40 Semesterwochenstunden auf jedes Fach. In der Ersten Staatsprüfung sind auf\nder Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und\nerziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen\nnachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf bzw. zum Eintritt in den\nVorbereitungsdienst erforderlich sind, § 17 Abs. 1 LABG, § 13 Abs. 2 LPO. Die Erste\nStaatsprüfung umfasst nach Maßgabe der Vorschriften für die einzelnen Lehrämter\nu.a. schriftliche (vierstündige) Prüfungen (Klausuren), mündliche Prüfungen, die\nschriftliche Hausarbeit und das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium,\n§§ 13 ff. LPO. In welchen Fächern schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen sind,\nergibt sich aus § 34 Abs. 1 LPO. Danach ist von den beiden Prüfungen\n(Fachwissenschaft und Fachdidaktik) in jedem Fach jeweils eine mündlich und eine\nschriftlich.\n\n25\n\nDemgegenüber wurde ausweislich der Angaben der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung im Rahmen ihres Studiums - wie auch bei dem derzeit auslaufenden\nMagisterstudiengang - an der S. B. unterschieden zwischen dem Haupt- bzw.\nNebenstudium 'Anglistische Literaturwissenschaft' und dem Haupt- bzw.\nNebenstudium 'Anglistische Sprachwissenschaft'. Die Klägerin hat ausweislich der\nBescheinigung der S. B. vom 23. August 2006 das Nebenfach 'Anglistische\nLiteraturwissenschaft' studiert und hierzu folgende Nachweise und Unterlagen\nvorgelegt, die ersichtlich zu einem erfolgreichen Abschluss des Magisterstudiums\nausgereicht haben:\n\n26\n\n1. einen Übungsschein über die Teilnahme an einer Übung,\n\n27\n\n2. einen Teilnahmeschein zu einem Proseminar mit Klausur (Einführung in das\nMittelenglische),\n\n28\n\n3. zwei Teilnahmebescheinigungen zu Seminaren jeweils mit Referat,\n\n29\n\n4. zwei Teilnahmebescheinigungen zu Hauptseminaren mit Referat und\n\n30\n\n5. eine Teilnahmebescheinigung zu einem Hauptseminar ohne schriftliche\nLeistungen. \n\n31\n\nNach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner drei-\nbis vierstündige Klausuren im Haupt- und im Nebenfach geschrieben sowie im\nHauptfach eine einstündige und im Nebenfach eine halbstündige mündliche Prüfung\nabsolviert. Leistungsnachweise oder Bescheinigungen hierüber seien aber nicht\nerteilt worden. Hierauf kommt es letztlich aber auch nicht entscheidend an. Denn alle\nvorgelegten Bescheinigungen und erbrachten Leistungen beziehen sich ersichtlich\nauf das Fach 'Anglistische Literaturwissenschaft'. Eine fachwissenschaftliche\nPrüfung, wie sie für das Lehramtsstudium Anglistik erforderlich ist, kann darin nicht\ngesehen werden. Insoweit dürfte die Auffassung des Landesprüfungsamtes, dass es\nhierzu Nachweise sprachwissenschaftlicher Prüfungsleistungen bedarf, nicht zu\nbeanstanden sein. Sie stützt sich auf den Erlass des Ministeriums für Schule und\nWeiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2006. Darin\nheißt es, dass bezogen auf Fremdsprachen als Fächer der Ersten Staatsprüfung nur\nHochschulprüfungen anerkennungsfähig sind, die auch auf sprachwissenschaftliche\nLeistungen bezogen sind. Gerade für den Ersterwerb von fremdsprachlichen\nKenntnissen in der Sekundarstufe I sei die sprachwissenschaftliche Qualifikation der\nLehrkräfte praktisch wichtiger als die literaturwissenschaftliche. Lehramtsspezifische\nSprachwissenschaft ziele gerade auf grammatische Strukturen etc., die für den\nFremdsprachenerwerb grundlegend und wesentlicher Bestandteil der Fachdidaktik\nseien. Ein Magisterabschluss mit einem Nebenfach (dort Romanistik/Französisch)\nerfülle die Voraussetzung für eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung, nämlich ein\n'wesentliches Maß an Übereinstimmung', nicht, soweit er weder Fachdidaktik umfasst\nnoch sprachwissenschaftliche Leistungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar;\ndie Forderung einer auch sprachwissenschaftlichen Ausbildung und von\nPrüfungsleistungen auf diesem Gebiet erscheint aus den angegebenen Gründen\nsachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Belege über eine danach erforderliche\nsprachwissenschaftliche Ausbildung bzw. entsprechende Prüfungsleistungen hat die\nKlägerin nicht vorgelegt.\nSolche sind auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin im Hauptfach 'Deutsche\nPhilologie' gefertigte Magisterarbeit zum Thema 'Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten\nund Fremdsprache' entbehrlich. Auch wenn sie sich - wie die Klägerin behauptet - mit\neinem anglistischen Thema beschäftigt hat, stellt sie keine Prüfungsleistung im Fach\nAnglistik dar.\n\n32\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Anerkennung\nihres Magisterabschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt auch ohne\nnähere Überprüfung erfolgen könne. Ihre Auffassung, dass sich aus den\nVergleichsbeispielen der Anlage 1 zum oben zitierten Runderlass in der Fassung\nvom 1. Februar 2005 ergebe, dass die staatliche Lehrerausbildung nicht immer\nmaterieller Prüfungsmaßstab sei und eine Anerkennung danach auch ohne jegliche\nfachliche Studien erfolgen könne, trifft nicht zu. Denn sie verkennt, dass der\ngenerelle Verzicht auf eine Überprüfung in bestimmten Fällen mit den gesetzlichen\nVorgaben in § 20 LABG 2002 erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7/06 -,\nnrwe.\n\n34\n\nDanach kann erst recht nicht bei sonstigen, nicht in der Anlage aufgeführten\nStudienabschlüssen auf die Prüfung verzichtet werden, ob die zur Anerkennung\ngestellte Prüfung im Wesentlichen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt\nentspricht. Ein Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung kann ferner nicht unter\nBerufung auf Ziff. 2 der Anlage 1 zum Runderlass vom 6. Dezember 2002 in der bei\nAntragstellung durch die Klägerin geltenden Fassung vom 1. Februar 2005 gestützt\nwerden, wonach eine Anerkennung einer Magisterprüfung ohne Überprüfung\nerfolgen kann, soweit zwei der Fächer der Magisterprüfung den Fächern Deutsch,\nEnglisch und Französisch zuzuordnen sind. Ungeachtet der Tatsache, dass nach der\nNeufassung des Runderlasses vom 5. Mai 2007 eine Anerkennung einer\nMagisterprüfung ohne weitere Überprüfung nur noch für das Hauptfach möglich ist,\nbegegnet ein solcher genereller Verzicht auf eine Überprüfung - wie ausgeführt -\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken und entbindet das Gericht nicht von der\nPrüfung, ob ein wesentliches Maß an Übereinstimmung mit einer Ersten\nStaatsprüfung für ein Lehramt vorliegt. Dies aber ist aus den dargelegten Gründen zu\nverneinen.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.\n§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-27/5-k-152-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-27/5-k-152-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250488","retrieved":"2026-07-09 02:13:00.626867+00:00"}}