{"status":"available","doknr":"OLD250602","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1022.6K1655.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"6 K 1655/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDurch Urteil vom 5. April 2007 - 31 Ls 804 Js 309/06 - 196/06 - verurteilte das \nAmtsgericht Aachen den am 00.00.0000 geborenen Kläger, der portugiesischer \nStaatsangehöriger ist, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, am 5. April \n2006 habe der Kläger sich mit einem Bekannten aus M. mit dessen Pkw nach \nL1. begeben, wo er sich Heroin und Kokain gekauft habe. Als er wieder in das \nBundesgebiet eingereist sei, sei er in eine Kontrolle des Zolls geraten.\n\n3\n\nUnter dem Aktenzeichen 101 Js 446/08 ermittelt die Staatsanwaltschaft Aachen \ngegen den Kläger wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das \nBetäubungsmittelgesetz. Ausweislich der Strafanzeige vom 27. März 2008 hätten \nBeamte des Beklagten den Bereich der Straße \" M1. \" in M. aufgrund von \nHinweisen auf den Verkauf von Betäugungsmitteln observiert. Gegen 20.30 Uhr \nseien den Beamten zwei Personen - B. L. , geboren am 00.00.0000, und U. \nM2. , geboren am 00.00.0000, - aufgefallen, die hinter dem Haus \" M1. \" aus \nRichtung der dortigen Tiefgarage gekommen seien und nach ihrem äußeren \nErscheinungsbild der Betäubungsmittelszene zugehörten. Nach Überprüfung hätten \ndie beiden Personen den Beamten zwei Minigriptütchen mit Marihuana \nausgehändigt. Sie hätten dazu angegeben, dass sie diese bei einer Person mit dem \nVornamen \"C. \" gekauft hätten, der im Haus \"M1. \" wohne und ca. 20 bis 21 \nJahre alt sei.\n\n4\n\nAm 9. April 2008 sagte U. M2. im Zuge seiner Vernehmung als \nBeschuldigter gegenüber dem Beklagten aus, B. L. und er hätten am 27. \nMärz 2008 bei dem \"C. \" Marihuana gekauft. Persönlich kenne er \"C. \", der in \nK. wohne, nicht. Den Namen der Straße und die Hausnummer wisse er nicht. \nEr glaube, \"C. \" wohne im Haus ganz oben. Das wisse er aber nicht genau, weil er \nimmer draußen warten müsse. Der Verkauf laufe so ab, dass der B. L. nach \nvorheriger telefonischer Vereinbarung zu \"C. \" in das Haus hinein gehe und dann \ndas Marihuana mitbringe. Er, M2. , habe bei \"C. \" nur zweimal über B. L. \nMarihuana bezogen. Beim ersten Mal habe er 2 Gramm für 20,- EUR gekauft. Dies \nmüsse an einem Samstag im Februar gewesen sein. Auch hier habe B. L. \n\"C. \" angerufen und sei ins Haus gegangen. Er, M2. , habe draußen warten \nmüssen. \"C. \" kennten viele. Soviel er, M2. , gehört habe, gingen viele zu ihm \nund besorgten sich Drogen. \n\n5\n\nIm Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 14. April 2008 gab B. L. \ngegenüber dem Beklagten an, er könne den genauen Namen des \"Dealers\" nicht \nnennen. Alle würden ihn \"C. \" nennen. Er wohne auf der linken Seite der Straße. \nLinks habe das erste Haus die Hausnummer . Es sei zwei Häuser weiter, \nunmittelbar im Bereich der scharfen Linkskurve auf der linken Seite. \"C. \" wohne \ndort im ersten Geschoss. Er, L. , sei erst einmal in der Wohnung gewesen. \"C. \" \nwohne \"hinten raus\"; er könne durch seine Terrassentür sofort auf den Rasen gehen. \nEr, L. , wisse weiterhin, dass \"C. \" Portugiese und ungefähr 23 Jahre alt sei. Er \nglaube, \"C. \" wohne mit seiner Freundin und einem Kind in der Wohnung. Als er \ndas eine Mal bei \"C. \" in der Wohnung gewesen sei, sei dieser in ein anderes \nZimmer gegangen und - wie er, L. , meine - mit einer Einkaufstüte von \"Plus\" \nzurückgekommen, aus der er die Drogen hervorgeholt habe. Normalerweise liefen \ndie Deals dergestalt ab, dass er \"C. \" auf dessen Handy unter der Nummer \n0000/00000000, die dieser seit vier oder fünf Monaten habe, anrufe. \"C. \" sage \ndann \"die Zeit\" und dass er, L. , an \"die \" kommen solle. Damit meine er die \nAnschrift \"M1. \". Er habe sich mit \"C. \" immer in der Tiefgarage an der \nHausnummer getroffen. \"C. \" verkaufe Marihuana. Zwei Tütchen à 1,5 bis 1,8 \nGramm kosteten 10,- EUR. Wenn er \"C. \" anrufe, habe dieser normalerweise \nMarihuana da. Er habe aber auch schon einmal gesagt, L. solle in ein oder zwei \nStunden anrufen, dann habe er wieder Marihuana da. Bei \"C. \" könne man zu \njeder Zeit Drogen kaufen. Vom Hörensagen schätze er, L. , dass 30 Leute bei \n\"C. \" Drogen bezögen. Die Anschrift sei in M. ein Begriff. Dort seien öfters \nKäufer, die er, L. , noch nie gesehen habe. Seit ungefähr einem Jahr - wohl seit \nApril 2007 - kaufe er bei \"C. \" etwa alle zwei Wochenenden zwei Tütchen \nMarihuana. Er habe insgesamt ungefähr 42 Tütchen Marihuana zu jeweils 1,5 bis 1,8 \nGramm bezogen. Er vermute, dass \"C. \" sich denken könne, dass er noch nicht 18 \nJahre alt sei. Der Kontakt zu \"C. \" sei über einen Freund zustande gekommen, \ndessen Namen er aber nicht nennen wolle. Am 27. März 2008 habe er bei \"C. \" die \nDrogen - auch für den U. M2. - per Handy bestellt und zusammen mit diesem \n\" M1. \" abgeholt. \"C. \" müsse in etwa 1,74 m groß sein. \"C. \" habe \nkürzere, dunkle Haare und ein \"Tattoo\" am linken Oberarm.\n\n6\n\nAm 26. Juni 2008 durchsuchten Beamte des Beklagten aufgrund eines \nBeschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 28. April 2008 - 622 Gs - 101 Js 446/08 - \n395/08 - die Wohnung des Klägers. Ausweislich des Durchsuchungsberichts wurden \nim Wohnzimmer auf dem Computertisch ein \"Stängel\" Marihuana und ein \nMinigriptütchen mit weißem Pulver, das sich als Amphetamin erwies, aufgefunden. In \nder Küche befanden sich fünf Flaschen Methadon mit der Aufschrift \"M3. , \nE. \".\n\n7\n\nMit Bescheid vom 31. Juli 2008 lud der Beklagte den Kläger zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung vor. Zur Begründung führte der Beklagte aus, \naktuell werde gegen den Kläger ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das \nBetäubungsmittelgesetz geführt. Am 27. März 2008 habe er an einen Minderjährigen \nMarihuana veräußert. Zuvor habe er an diesen Minderjährigen etwa seit April 2007 \njeden Monat bis März 2008 mehrere Minigriptütchen Marihuana veräußert. \nErschwerend komme hinzu, dass er erst mit Urteil vom 5. April 2007 - 31 Ls 804 Js \n309/06 - 196/06 - durch das Amtsgericht Aachen wegen der Einfuhr von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs \nMonaten verurteilt worden sei, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Dies zeige, \ndass er trotz der Verurteilung vermutlich unmittelbar danach weiterhin mit Drogen \n\"gedealt\" und diese sogar an Minderjährige veräußert habe. Dies lasse befürchten, \ndass er auch weiterhin auf dem Betäubungsmittelsektor in Erscheinung treten werde. \nEs könne nicht hingenommen werden, dass über den Kläger kein \nerkennungsdienstliches Material vorliege. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 7. August 2008 Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er vor, der Vorwurf im anhängigen Ermittlungsverfahren \n101 Js 446/08 werde durch Alibizeugen widerlegt werden. Es sei unzutreffend, dass \nder Kläger als \"Dealer\" habe ermittelt werden können. Richtig sei lediglich, dass ein \nauf frischer Tat betroffener \"Junkie\" den Kläger als seinen \"Dealer\" bezeichnet habe. \nDass die Angabe dieses \"Junkie\", er habe seit einem Jahr von dem Kläger \nBetäubungsmittel erworben, nicht zutreffen könne, ergebe sich auch daraus, dass \nder Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht an der behaupteten Stelle gewohnt habe. \nEr wohne erst seit September 2007 \" M1. \". Auch lasse sich die genannte \nHandynummer nicht dem Kläger zuordnen. Dass er an einem Methadonprogramm \nteilgenommen habe, sei an den Haaren herbeigezogen. Das bei der \nWohnungsdurchsuchung gefundene Methadon habe ihm nicht gehört. Die Aussagen \nvon B. L. und U. M2. seien unstimmig. Ausweislich der Anzeigen \nseien L. und M2. vor der Tiefgarage des Hauses \" M1. \" aufgegriffen \nworden. Der Zeuge L. behaupte später aber, die Beschaffungsgeschäfte mit dem \nKläger in der Tiefgarage des Hauses \" M1. \" getätigt zu haben. Es frage sich \nauch, warum die Polizeibeamten am 27. März 2008 nicht auch den in der Tiefgarage \nanwesenden Kläger hätten festnehmen können. Hinzuweisen sei auch darauf, dass \nB. L. die richtige Anschrift des Klägers erst bei seiner 18 Tage später \nerfolgten Vernehmung habe nennen können. Überdies schildere U. M2. die \nKaufmodalitäten völlig anders als B. L. . Nach seiner Aussage solle \"C. \" in \nK. wohnen, also in erheblicher Entfernung von dem Wohnort des Klägers. \nAuch solle dieser in der oberen Etage des Hauses wohnen. M2. zufolge werde \nder Kauf auch nicht in der Tiefgarage abgewickelt, sondern in der Wohnung. Er, der \nKläger, sei auch nicht 20 oder 21 Jahre, sondern 26 Jahre alt. Ein \"Tattoo\" trage er \nnicht am linken Oberarm, sondern am rechten Ober- und Unterarm. Dass B. L. \nseinen Vornamen und seine Nationalität kenne, sei erklärlich. Denn der Kläger \nbesuche gemeinsam mit dessen älterem Bruder ein Fitnessstudio, wo auch B. \nL. den Kläger kurz gesehen habe. Das bei der Wohnungsdurchsuchung \nbeschlagnahmte Marihuana und Amphetamin sei zum Eigenbedarf bestimmt \ngewesen. Da er im Zeitpunkt der Durchsuchung bereits aus dem Umfeld vom Aufgriff \nder Zeugen Kenntnis erlangt habe, hätte für ihn Anlass bestehen müssen, seine \nWohnung \"klinisch rein\" zu machen, falls er tatsächlich deren \"Dealer\" wäre. \nScheinbar hätten die Zeugen Angst vor dem wirklichen Lieferanten und hätten \ndeswegen den Kläger beschuldigt. Des Weiteren habe B. L. ihm am 28. \nSeptember 2008 in Gegenwart von Zeugen erklärt, er, L. , habe bei seiner \nFestnahme unter dem Druck der Polizeibeamten gestanden. Diese hätten ihm \ngesagt, er solle erklären, dass er von dem \"C. \" komme. Tatsächlich hätten L. \nund M2. der Polizeibeamten gegenüber aber bekundet, sie kämen von dem \n\"X. .\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom \n31. Juli 2008 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor, die vorliegenden Zeugenaussagen ließen mit hoher \nWahrscheinlichkeit darauf schließen, dass der Kläger die Straftat begangen habe \nund dass er an einem Methadonprogramm teilgenommen, also selbst ein \nSuchtproblem habe. Sofern das bei der Durchsuchung gefundene Methadon nicht \ndem Kläger gehört habe solle, werfe dies die Frage auf, warum er es für einen Dritten \nhabe aufbewahren sollen. Zudem bedeute dies nicht im Umkehrschluss, dass er kein \nSuchtproblem habe. K. liege nicht in erheblicher Entfernung vom Wohnort des \nKlägers entfernt. Die Straße \" M1. \" gehöre vielmehr zu K. , das ein \nOrtsteil von M. sei. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der \nErmittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen 804 Js 309/06 und 101 Js \n446/08.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n18\n\nDie Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 31. Juli 2008 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n19\n\nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen \nBehandlung und für die Vorladung zur Durchführung derselben ist hier § 81 b 2. Alt. \nStPO, demzufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen \nseinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm \nvorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig \nist. \n\n20\n\n§§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW sind nicht einschlägig, weil im \ninsoweit maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung,\n\n21\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, \nBVerwGE 66,192 ff.,\n\n22\n\nein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz \ngegen den Kläger als Beschuldigten anhängig war, das bei der Staatsanwaltschaft \nAachen unter dem Aktenzeichen 101 Js 446/08 geführt wird und das den Anlass für \ndie streitgegenständliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bildet. \n\n23\n\nInsoweit geht § 81 b 2. Alt. StPO der konkurrierenden Regelung in § 14 Abs. 1 \nNr. 2 PolG NRW vor, der insbesondere bei Maßnahmen gegen Personen, die nicht \n\"Beschuldigte\" i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO sind, also zum Beispiel Strafunmündige oder \nrechtskräftig Verurteilte, in Betracht kommt.\n\n24\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B \n2562/98 -, NJW 1999, 2689 und juris.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind gegeben. \n\n26\n\nErkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für \nZwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen \nkonkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und \nsystematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach \nihrer gesetzlichen Zweck-bestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem \nkonkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen \nHilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei \nhinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO \nzugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der \nBeschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der \nAufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht \nnicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur \ngegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die \nAnordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen \nanknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus \neinem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren \nhervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich \ngeforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. \nDer spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des \nStrafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die \nRechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, \nNJW 2006, 1225 und juris; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B \n61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C \n29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. \nMärz 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. \nDezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. \nNovember 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.\n\n28\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen \nbemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten \nStrafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts \naller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und \nBegehungs-weise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last \ngelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des \nZeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - \nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts \ngegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter \nan einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und \ndass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - \nden Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, \nNJW 2006, 1225 und juris; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B \n61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C \n29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. \nMärz 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. \nDezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. \nNovember 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.\n\n30\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 \nAbs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der \npräventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung \nund Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend \ndem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller \nRechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat \noder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu \ndifferenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen \nbestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente \nausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das \nnicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das \nsich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je \nhöher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu \nveranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen \nsind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, \nBVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 \n- 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. Dezember 1999 - 5 \nB 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. November 1999 - 5 B \n1785/99 -, NRWE-Datenbank und vom 16. Oktober 1996 - 5 B \n2205/96 -, NRWE-Datenbank.\n\n32\n\n§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht \n(nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der \ntatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen Anordnung kommt es deshalb für \ndie Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, \nBVerwGE 66, 192 ff.\n\n34\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Vorladung zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung vom 31. Juli 2008 nicht zu beanstanden.\n\n35\n\nSie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten \nAnlass des bereits erwähnten gegen den Kläger als Beschuldigten geführten \nErmittlungsverfahrens 101 Js 446/08 wegen des Verdachts des Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG), des Besitzes von \nBetäubungsmitteln, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den \nErwerb zu sein (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der unerlaubten Abgabe von \nBetäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre (§ 29 a \nAbs. 1 Nr. 1 BtMG), weil B. L. und U. M2. im Zeitpunkt des \nmutmaßlichen Erwerbs von Marihuana von dem Kläger am 27. März 2008 und in der \ndavor liegenden Zeit erst 17 bzw. 16 Jahre alt waren.\n\n36\n\nDie gegen den Kläger im Verfahren 101 Js 446/08 geführten Ermittlungen - und \ndamit zugleich die streitgegenständliche Vorladung zur erkennungsdienstlichen \nBehandlung - knüpfen nicht an beliebige Tatsachen an. Vielmehr liegen jedenfalls \nzureichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) für eine Begehung \nder vorgenannten Straftaten durch den Kläger vor.\n\n37\n\nDiese Anhaltspunkte ergeben sich aus den Angaben, die B. L. und U. \nM2. am 27. März 2008 gegenüber den sie aufgreifenden Polizeibeamten, und \nspäter im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen am 14. April 2008 und am 9. \nApril 2008 zu der Person des \"Dealers\" und den Verkaufsmodalitäten machten. \nHiernach spricht Überwiegendes dafür, dass es der Kläger ist, der an B. L. , \nüber diesen an U. M2. sowie an weitere Personen Marihuana veräußerte \nbzw. veräußert.\n\n38\n\nAls B. L. und U. M2. am 27. März 2008 mit jeweils zwei \nMinigriptütchen Marihuana von Beamten des Beklagten angetroffen wurden, gaben \nsie spontan an, dass sie diese bei einer Person namens \"C. \" gekauft hätten, der \nin der Straße \" M1. \" wohne.\n\n39\n\nDiese Angabe bestätigte B. L. bei seiner Beschuldigtenvernehmung am \n14. April 2008 und führte dazu aus, dass der Kläger - was zutrifft -, zwei Häuser \nweiter als die Hausanschrift \" M1. \" - also \" M1. \" - wohne. Dass B. \nL. am 27. März 2008 - folgt man der in der Strafanzeige niedergelegten \npolizeilichen Sachverhaltsdarstellung - offensichtlich unrichtig vorgebracht hatte, \n\"C. \" sei unter der Anschrift \" M1. \" wohnhaft, mag entweder auf ein \nVersehen oder auf den zunächst unternommenen Versuch zurückzuführen sein, die \nErmittlung der vollständigen Identität des \"Dealers\" durch die Polizei zu \nverhindern.\n\n40\n\nIm Weiteren wusste B. L. konkrete und detaillierte Angaben zur \nWohnsituation und zur Person des von ihm benannten \"Dealers\", die sämtlich auf \nden Kläger hindeuten, sowie zu dem Ablauf der Betäubungsmittelankäufe von \ndiesem zu machen: \n\n41\n\nWie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigte, trifft es zu, dass er im \nersten Geschoss des Hauses \" M1. \" auf dessen rückwärtiger Seite wohnt, \ndass zur Wohnung eine Terrasse gehört und dass man über diese Terrasse - wenn \nauch erst nach Überwindung einer \"Anhöhe\" - eine Rasenfläche betreten kann. \nDarüber hinaus trifft es zu, dass der Kläger portugiesischer Staatsangehöriger ist, \ndass er \"ungefähr 23 Jahre alt\" ist - im Vernehmungszeitpunkt am 14. April 2008 war \nder Kläger 25 Jahre alt -, dass er kürzere, dunkle Haare hat und dass er die \nWohnung mit seiner Freundin und einem Kind bewohnte. Das zweite Kind des \nKlägers ist erst am 12. Juli 2008 geboren. Auch die von B. L. geschätzte \nKörpergröße des Klägers von ca. 1,74 m dürfte sich nach dem Eindruck der \nmündlichen Verhandlung annähernd als korrekt erweisen. Dass der Kläger am linken \nOberarm ein \"Tattoo\" trägt, hat B. L. selbst mit der einschränkenden \nBemerkung versehen, dass er dies \"meine\". Jedenfalls ist der Kläger - wie in der \nmündlichen Verhandlung sichtbar wurde - am Arm - wenn auch am rechten - \ntätowiert.\n\n42\n\nAuch den Ablauf der Betäubungsmittelankäufe schilderte B. L. \nanschaulich und in Einzelheiten. So berichtete er von einer Gelegenheit, bei der er \nzum Zwecke des Kaufs von Drogen die Wohnung des Klägers betreten habe, \"C. \" \nin ein anderes Zimmer gegangen und kurz darauf mit einer Einkaufstüte von \"Plus\" \nzurückgekehrt sei, aus der er die Drogen hervorgeholt habe. Ansonsten - so B. \nL. weiter - seien die \"Deals\" normalerweise dergestalt abgelaufen, dass er den \nKläger telefonisch unter einer Handynummer kontaktiert habe, die dieser seit vier bis \nfünf Monaten habe, um sich mit ihm für den Betäubungsmittelkauf zu verabreden. \n\"C. \" treffe er dann immer in der Tiefgarage des Hauses \" M1. \". Marihuana \nkaufe er seit etwa einem Jahr bei ihm und zwar etwa alle zwei Wochenenden zwei \nTütchen à 1,5 bis 1,8 Gramm zum Preis von 10,- EUR.\n\n43\n\nMit Blick auf diese Angaben bestehen jedenfalls zureichende tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit Betäubungsmitteln Handel treibt bzw. diese \nunerlaubt besitzt, wobei für Letzteres unabhängig von den Verkäufen an L. , \nM2. und andere im Übrigen auch das Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung vom \n26. Juni 2008 spricht, bei der in der Wohnung des Klägers unter anderem Marihuana \nund Amphetamin vorgefunden wurde, das der Kläger nach seinem - in der \nmündlichen Verhandlung von ihm selbst allerdings relativierten - Vorbringen im \nSchriftsatz an die Staatsanwaltschaft Aachen vom 21. August 2008 im \nErmittlungsverfahren 101 Js 446/08 zum Eigenverbrauch besaß.\n\n44\n\nEs ist nicht ersichtlich, warum die detailreiche Darstellung des B. L. vom \n14. April 2008 nicht den Tatsachen entsprechen sollte. B. L. hat seine \nspontanen Angaben vom 27. März 2008 am 14. April 2008 - also nach etlicher \nBedenkzeit und wohl auch nach Rücksprache mit seiner Mutter, die ihn zur \nVernehmung am 14. April 2008 begleitete - bekräftigt und ergänzt. \n\n45\n\nWarum er gerade den Kläger, den er auch nach dessen Vortrag über seinen \nälteren Bruder persönlich kennt und in dessen Umfeld er sich ausweislich dessen \nSchriftsatz vom 13. Oktober 2008 im Ermittlungsverfahren 101 Js 446/08 bewegt, \ngrundlos in erheblicher Weise strafrechtlich belasten sollte, ist nicht erkennbar. \n\n46\n\nDie vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung dafür angenommene \nErklärung, B. L. wolle die Identität des wahren \"Dealers\" verschleiern, um sich \nselbst vor diesem zu schützen, ist nicht plausibel. Wäre das Motiv des B. L. \nfür seine Einlassung gewesen, sich selbst vor dem \"Dealer\" zu schützen, hätte es \nnäher gelegen, zu dessen Person gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zu \nmachen oder aber solche (erfundenen) Angaben, die vorhersehbar keiner bekannten \nPerson im persönlichen Nahbereich hätten zugeordnet werden können. Demgemäß \nhat B. L. sich auch bei seiner Beschuldigtenvernehmung geweigert, den \nNamen des Freundes zu offenbaren, durch den er mit \"C. \" in Verbindung \ngekommen sei. Durch eine Nennung des Klägers als seinen \"Dealer\" würde sich \nB. L. aber gerade die Probleme schaffen, die es durch die Verschleierung der \nIdentität des \"Dealers\" zu vermeiden gegolten hätte. Im Übrigen passt es zu einer \netwaigen Verschleierungsintention nicht, dass B. L. dem Schriftsatz des \nKlägers vom 13. Oktober 2008 im Ermittlungsverfahren 101 Js 446/08 zufolge den \n\"Dealer\" nunmehr mit dem Namen \"X. \" bezeichnet haben soll.\n\n47\n\nAuch U. M2. äußerte sich anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am \n9. April 2008 - also ebenfalls einige Zeit nach dem Aufgriff vom 27. März 2008 - \ndahingehend, dass er zweimal über den B. L. bei dem in K. - einem \nOrtsteil von M. zu dem nach Kartenlage auch die Straße \" M1. \" gezählt \nwerden kann - wohnhaften \"C. \" Marihuana gekauft habe und dass B. L. \n\"C. \" zuvor telefonisch kontaktiert habe, um einen Verkaufszeitpunkt zu \nvereinbaren. Diese Aussage stützt zusätzlich die Annahme, der Kläger treibe mit \nBetäubungsmitteln Handel, besitze diese unerlaubt und gebe sie als über 21jährige \nPerson unerlaubt an Personen unter 18 Jahren ab.\n\n48\n\nDie Aussage des U. M2. stimmt mit derjenigen des B. L. in ihrem \nKerngehalt überein. Unstimmig ist zwar in der Tat, dass dem U. M2. zufolge \ndie beiden für ihn durch B. L. getätigten Drogenkäufe in der Wohnung des \nKlägers stattgefunden hätten, die B. L. allein betreten habe, während er, \nM2. , draußen gewartet habe, wohingegen B. L. davon spricht, dass die \nKaufgeschäfte \"normalerweise\" in der Tiefgarage an der Anschrift \" M1. \" \nstattgefunden hätten und die Polizeibeamten B. L. und U. M2. am 27. \nMärz 2008 auch \"aus Richtung der Tiefgarage\" kommend beobachteten. Indes \nerscheint diese Unstimmigkeit nicht unauflösbar. Denkbar ist nämlich, dass U. \nM2. häufiger Drogenankäufe bei \"C. \" getätigt hat, als von ihm zugegeben, \nund/oder dass die Käufe öfter in der Wohnung des Klägers abgewickelt wurden, als \nB. L. dies vorgetragen hat. \n\n49\n\nIm Übrigen bleibt es ungeachtet dessen auch in Bezug auf U. M2. dabei, \ndass nicht ersichtlich ist, warum er den Kläger zu Unrecht als \"Dealer\" beschuldigen \nsollte.\n\n50\n\nDas weitere klägerische Vorbringen, soweit es im Rahmen der vorstehenden \nAusführungen noch nicht gewürdigt worden ist, vermag die gegen ihn bestehenden \nVerdachtsmomente gleichfalls nicht auszuräumen.\n\n51\n\nDass der Kläger erst seit September 2007 \" M1. \" wohne, schließt nicht \naus, dass B. L. von ihm Betäubungsmittel erworben hat und macht dessen \nAussage nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach unglaubhaft. Der Kläger mag auch vor \nSeptember 2007 in der Tiefgarage des Hauses \" M1. \" Betäubungsmittel \nverkauft haben, ohne bereits in dem Haus \" M1. \" gewohnt zu haben. Die \nvormalige Wohnung des Klägers in der I.----straße 00 in M. liegt nach \nKartenlage nicht weit von der Straße \" M1. \" entfernt. Möglich ist aber auch, \ndass B. L. sein Vorbringen zum Bezugszeitraum korrigieren muss.\n\n52\n\nWarum die von B. L. genannte Handynummer 0000/00000000 dem \nKläger nicht zugeordnet werden können solle, ist nach dem Inhalt der Akten und dem \nbisherigen Stand der Ermittlungen nicht zu ersehen. B. L. vermochte eine \nkonkrete Handynummer als diejenige des \"C. \" zu benennen und versah dies mit \nder konkreten Anmerkung, dass \"C. \" diese sei vier bis fünf Monaten nutze.\n\n53\n\nDass der Kläger an einem Methadonprogramm teilgenommen hat, trifft zu. In der \nöffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht Aachen vom 5. April 2007 in der Strafsache \n- 31 Ls 804 Js 309/06 - 196/06 - erklärte der Kläger, sich aufgrund seiner \nHeroinabhängigkeit bis Februar 2007 einer Substitutionstherapie unterzogen zu \nhaben.\n\n54\n\nDass der Kläger seine Wohnung - wie die Wohnungsdurchsuchung ergeben \nhabe - nicht \"klinisch rein\" gemacht habe, nachdem er \"aus dem Umfeld\" erfahren \nhabe, dass die Zeugen aufgegriffen worden sind, spricht nicht notwendig dagegen, \ndass er an diese Betäubungsmittel veräußert hat. Denn aufgrund der Kenntnis der \nFestnahme von B. L. und U. M2. allein musste der Kläger nicht \ngleichzeitig davon ausgehen, dass diese ihn auch als ihren \"Dealer\" bezeichneten, \nso dass für ihn kein zwingender Anlass bestand, mit einer Wohnungsdurchsuchung \nzu rechnen.\n\n55\n\nDafür, dass B. L. und U. M2. den Namen des Klägers gegenüber \nden Polizeibeamten am 27. März 2008 lediglich deswegen genannt hätten, weil - wie \nim Schriftsatz des Klägers an die Staatsanwaltschaft Aachen vom 13. Oktober 2008 \nim Ermittlungsverfahren 101 Js 446/08 vorgetragen wird - diese dahingehenden \nDruck ausgeübt hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen spricht zudem \nmaßgeblich, dass - wie dargelegt - sowohl B. L. als auch U. M2. \ngeraume Zeit später unabhängig voneinander und losgelöst von der \nFestnahmesituation vom 27. März 2008 wiederholten und erläuterten, dass es sich \nbei der Person, die sie mit Marihuana versorgt habe, um den Kläger handele.\n\n56\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist \nnotwendig. \n\n57\n\nDer dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren 101 Js 446/08 \nzugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls in \neiner Zusammenschau mit dem zu der erwähnten Verurteilung führenden \nErmittlungsverfahren 804 Js 309/06 hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, \ndass er künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in \nden Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung \nim Bereich der Betäubungsmitteldelikte einbezogen werden könnte und dass die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger \nschließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.\n\n58\n\nDenn wie ausgeführt, besteht der Verdacht, dass der Kläger über einen längeren \nZeitraum an einen größeren Personenkreis - B. L. schätzt, dass \"sicherlich 30 \nLeute\" bei dem Kläger Drogen beziehen - Betäubungsmittel veräußert und - wie die \nWohnungsdurchsuchung vom 26. Juni 2008 zu Tage gefördert hat - solche unerlaubt \nbesitzt. Bereits deswegen ist es wahrscheinlich, dass der einschlägig vorbestrafte \nKläger erneut im Deliktsfeld der Betäubungsmittelstraftaten als Verdächtiger in \nErscheinung treten wird. \n\n59\n\nDie erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist überdies auch deshalb \nnotwendig und liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, weil - wie dargestellt - \njedenfalls zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er als \nüber 21jährige Person Betäubungsmittel unerlaubt an Personen unter 18 Jahren \nabgegeben hat, wodurch der Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG - \nalso eines Delikts mit hohem Unwertgehalt - verwirklicht wäre.\n\n60\n\nDarüber hinaus hat der Kläger schriftsätzlich vortragen lassen und auch selbst in \nder mündlichen Verhandlung eingeräumt, auch gegenwärtig noch zumindest \ngelegentlicher Konsument von Marihuana zu sein, das er in Form eines \"Joints\" \nrauche. Augenscheinlich bewegt er sich zudem in einem Umfeld, in dem \nBetäubungsmittel eingenommen werden und in dem sorglos mit diesen umgegangen \nwird. Legt man das letzte Vorbringen des Klägers zugrunde, habe er das am 26. Juni \n2008 vorgefundene Methadon für den eine Methadonbehandlung durchführenden \nE. M3. in einem Küchenschrank aufbewahrt und sei das auf dem \nComputertisch in seinem Wohnzimmer herumliegende Tütchen Amphetamin von \neinem Freund dort vergessen worden. Nimmt man hinzu, dass der Kläger nach dem \nInhalt der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen 804 Js 309/06 noch im \nJahr 2006 heroinabhängig war, seine Substitutionsbehandlung mit Methadon erst im \nFebruar 2007 abschloss und im April 2007 wegen der unerlaubten Einfuhr von \nHeroin und Kokain in nicht geringer Menge am 5. April 2006 - mithin während der seit \ndem 17. Januar 2006 laufenden Substitutionsbehandlung - zu einer zur Bewährung \nausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist die Einschätzung gerechtfertigt, der \nKläger werde als Betäubungsmittelkonsument mit Suchtpotential auch in Zukunft im \nBereich der Betäubungsmitteldelikte auffällig werden. Denn gerade in diesem \nDeliktsbereich gibt es eine signifikant hohe Rückfallquote. Grundsätzlich ist es daher \nnicht zu beanstanden, bei einem Drogenkonsumenten zu befürchten, er werde auch \nkünftig wieder mit Betäubungsmittelstraftaten in Berührung kommen.\n\n61\n\nVgl. insoweit etwa VG Aachen, Urteile vom 2. Juli 2008 - 6 K \n652/08 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks und vom 29. Mai 2002 \n- 6 K 31/99 -, juris.\n\n62\n\nEs ist im Weiteren davon auszugehen, dass die durch die angeordnete \nerkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Erkenntnissen bei den zu \nbefürchtenden weiteren Straftaten des Klägers von Nutzen sein können.\n\n63\n\nDer Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden \ngerade zur effektiven Aufklärung von Betäubungsmittelstraftaten auf \nerkennungsdienstliche Unterlagen angewiesen sind, weil sich die Identifizierung der \nbeteiligten Personen und die Feststellung ihrer genauen Tatbeiträge regelmäßig nur \ndurch Lichtbildvorlagen und unter Zuhilfenahme daktyloskopischer Spuren \n(beispielsweise auf Verpackungsmaterial) bewerkstelligen lässt.\n\n64\n\nFehler bei der Ausübung des der Polizeibehörde zukommenden Ermessens \ni.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.\n\n65\n\nDie zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet und \nerforderlich, potentielle zukünftige Straftaten, insbesondere in \nSachzusammenhängen, wie sie beim Kläger relevant geworden sind, aufklären zu \nhelfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung \nbeitragen können. \n\n66\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B \n1972/00 -, NRWE-Datenbank und vom 24. November 1999 - 5 B \n1785/99 -, NRWE-Datenbank. \n\n67\n\nDie Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen steht zu dem zuvor \ngeschilderten präventiv-polizeilichen Zweck des Erkennungsdienstes auch erkennbar \nnicht außer Verhältnis. Es bleibt dem Kläger zudem unbenommen, die Löschung und \nVernichtung der dann vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen beim \nBeklagten zu beantragen, wenn die Notwendigkeit für deren Aufbewahrung nicht \nmehr besteht.\n\n68\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, \nNJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, \nBVerwGE 66, 192 ff.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und \n2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-22/6-k-1655-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-22/6-k-1655-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250602","retrieved":"2026-07-09 02:13:10.523139+00:00"}}