{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1021.2K575.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"2. Kammer","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"2 K 575/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDer Kläger ist der Vater des am 10. Juli 2004 geborenen Kindes K. , für das \nder Beklagte seit dem 9. Juni 2005 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege \nnach § 33 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) in einer Pflegefamilie \nerbringt. Kindesmutter ist Frau Q. L. . Der Kläger wurde von dem Beklagten ab \ndem 9. Juni 2005 zunächst nach §§ 91 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes \n(KJHG) zu einer Kostenbeteiligung in Höhe des Unterhaltsbeitrages von 199 EUR \nmonatlich herangezogen. Mit Schreiben vom 1. März 2006 wies der Beklagte den \nKläger und die Kindesmutter auf die zum 1. Oktober 2005 eingetretene Neuregelung \nder Kostenbeiträge für stationäre und vollstationäre Leistungen und die zum 1. April \n2006 durchzuführende Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse sowie die anschließende Neuberechnung des Kostenbeitrages hin. \nDem Schreiben war ein Vordruck zur Einkommensermittlung beigefügt, den der \nKläger nicht zurücksandte. Der Arbeitgeber des Beklagten legte im März 2007 nach \nAufforderung des Beklagten eine Verdienstbescheinigung des Klägers für das Jahr \n2006 vor. Nach Mitteilung des Finanzamtes hat der Kläger für die Jahre 2005/2006 \nkeine Steuererklärungen abgeben. Die Einkommensermittlung des Beklagten bei der \nKindesmutter ergab, dass diese über kein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis \nverfügt, Grundsicherungsleistungen nach SGB XII bezieht und kein Kindergeld \nerhält.\n\nMit Kostenbeitragsbescheid vom 16. März 2007 zog der Beklagte den Kläger für \neinen Übergangszeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 zu einem \nKostenbeitrag von monatlich 269,50 EUR und ab dem 1. Oktober 2006 von \nmonatlich 340 EUR heran. Unter Berücksichtigung des bisher gezahlten \nUnterhaltsbeitrages in Höhe von 199 EUR monatlich errechnete der Beklagte eine \nNachzahlung für den Zeitraum ab 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 in Höhe von \n1.269 EUR. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen \nin Höhe von 1.836,63 EUR zu Grunde. Nach Abzug einer Pauschale von 25 % \n(459,16 EUR) zur Abgeltung der Belastungen des Klägers nach § 93 Abs. 3 SGB VIII \nerrechnete der Beklagte ein maßgebliches Einkommen von 1.377,47 EUR, welches \ner nach der Kostenbeitragstabelle (Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung - \nKostenbeitragsV -) der Einkommensgruppe 7 zuordnete. \n\nMit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er \nnicht einmal das Sorgerecht für das Kind inne habe und er deshalb lediglich den \nRegelunterhalt von 199 EUR (276 EUR abzüglich des Kindergeldes) monatlich \nschulde. Eine höhere Zahlung sei ihm nicht zumutbar, da sein Selbstbehalt in Höhe \nvon 890 EUR nicht gewahrt werde. Auch müsse die Kindesmutter anteilig \nberücksichtigt werden. Ferner zahle er monatlich 550 EUR Miete an seine Mutter und \nunterhalte ein Fahrzeug, um täglich zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. \n\nDer Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007 - zugestellt am \n19. Mai 2007 - den Widerspruch des Klägers zurück. Die Festsetzung des \nKostenbeitrages sei entsprechend der gesetzlichen Neuregelung im \nKostenbeitragsrecht erfolgt. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltsbeitrages \nsei mit der Neuregelung entfallen. Hinsichtlich der geltend gemachten Belastungen \nsei bereits ein pauschaler Abzug von 25 % erfolgt.\nDer Kläger hat am 19. Juni 2007 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, dass \nseine Belastungen höher seien als der pauschale Abzug von 25%. Zum einen zahle \ner an seine Mutter eine Kaltmiete in Höhe von 500 EUR monatlich zuzüglich einer \nBetriebskostenpauschale von 150 EUR monatlich und für die von ihm genutzte \nGarage weitere 36 EUR monatlich. Es seien monatliche Fahrtkosten in Höhe von \n142,56 EUR für die Fahrt zum Arbeitsplatz (einfache Strecke: 12 km) zu \nberücksichtigen. Der Kläger verwies ferner auf die zu erbringende \nKraftfahrzeugsteuer (25,17 EUR mtl.), Kraftfahrzeugversicherung (46,40 EUR mtl.), \nRechtsschutzversicherung (22,15 EUR mtl.) und Unfallversicherung (36,72 EUR \nmtl.). \n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\nden Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 aufzuheben \nund die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr verweist auf die Gründe der ergangenen Bescheide und die fehlende Bereitschaft \ndes Klägers, über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\nE n t s c he i d u n g s g r ü n d e:\n\nEine Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die \nBeteiligten einen entsprechenden Verzicht nach § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erklärt haben.\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDer angefochtene Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 16. März 2007 \nund der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007 sind rechtmäßig und verletzten \nden Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist \n§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII. Danach sind \nElternteile - und zwar unabhängig von der Frage des Sorgerechts - zu den Kosten \nder Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aus ihrem Einkommen \nheranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der \ndurch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen \n(§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB \nVIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen \ndes Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger \nUnterhaltspflichten, § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung des Kostenbeitrages \nerfolgt auf Grund der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen \nKostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. 2005, 2907) - \nKostenbeitragsV -, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge \nbestimmt.\n\nDie Ermittlung des monatlichen Einkommens durch den Beklagten nach § 93 \nSGB VIII in Höhe von 1.836,63 EUR erfolgte auf Grund der vorgelegten \nVerdienstbescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers und begegnet keinen \nBedenken. Zutreffend hat der Beklagte auch die nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII \nabzusetzenden Beträge berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für den nach § 93 Abs. \n3 Satz 3 SGB VIII in Abzug gebrachten Pauschalbetrag von 25% in Höhe von \n459,16 EUR. Die von dem Kläger geltend gemachten Belastungen rechtfertigen \nkeinen darüber hinausgehenden Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Danach \nkönnen Belastungen, die höher sind als der pauschale Abzug, abgezogen werden, \nsoweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer \nwirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Der Beitragspflichtige muss die \nBelastungen nachweisen, § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII. \n\nZunächst stellen die von dem Kläger aufgeführten monatlichen Miet- bzw. \nUnterkunftskosten keine nach § 93 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen dar. Ein \nAbzug von Unterkunftskosten ist weder in § 93 Abs. 2 noch in Abs. 3 SGB VIII \nvorgesehen, obwohl es ein typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung ist. Als \nsolcher sind angemessene Unterkunftskosten vielmehr bereits in den \nTabellenbeträgen der Kostenbeitragsverordnung eingearbeitet,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 12 E 135/08 -; \nVG Münster, Urteil vom 3. September 2008 - 6 K 795/07 -, juris; \nVG Oldenburg, Urteil vom 31. März 2008 - 13 A 5469/05 -, juris; \nVG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 19. Juli 2007 - 2 K 15/07.Nw \n-, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2007 - 14 K \n07.00014 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 K \n2738/06 -, juris und VG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2006 - \n15 B 24/06 -, juris sowie Wiesner, SGB VIII, 3. Auflg. 2006, § 93 \nRz. 24 und Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 93 Rz. \n17.\n\nDie übrigen von dem Kläger geltend gemachten Belastungen (Fahrtkosten, \nVersicherungsbeiträge, etc...) überschreiten - ungeachtet der Frage, ob sie im \nEinzelnen überhaupt nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII zu berücksichtigen \nwären - jedenfalls in ihrer Summe nicht die in Abzug gebrachte Pauschale von 25% \n(459,16 EUR). \n\nDer Beklagte hat das danach ermittelte Einkommen in Höhe von 1.377,47 EUR \nzutreffend der Einkommensgruppe 7 zugeordnet, die in der hier einschlägigen \nBeitragsstufe 1 einen Kostenbeitrag von monatlich 340 EUR vorsieht.\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte i.S. von § 92 Abs. 5 \nSGB VIII sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nach der \nKostenbeitragsverordnung lediglich ein Selbstbehalt von 700 EUR vorgesehen. Im \nÜbrigen sind bei der Festlegung der Kostenbeiträge die Pfändungsfreigrenzen \nbeachtet worden. Zuzüglich des pauschalen Vorwegabzuges von 25% vom \nNettoeinkommen wird auch der zivilrechtliche Selbstbehalt im Regelfall gewahrt,\nvgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 94 Rz. 10 und § 92 Rz. \n20.\n\nSchließlich ist auch die Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages für den \nÜbergangszeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2006 gemäß § 8 Abs. 1 \nKostenbeitragsV in Höhe von 269,50 EUR monatlich nicht zu beanstanden. Danach \nist bis zur Einkommensgruppe 12 nur eine hälftige Erhöhung des Kostenbeitrages für \ndie ersten sechs Monate nach der Umstellung vorzunehmen, wenn sich bei der \nUmstellung der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 97 b \nSGB VIII ein Kostenbeitrag ergibt, der mehr als 20 % über der bisherigen Belastung \nliegt. Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger zuvor lediglich einen \nUnterhaltsbeitrag in Höhe von 199 EUR erbringen musste.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Für eine Entscheidung \nüber die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nnach § 162 Abs. 2 VwGO ist im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des Klägers \nkein Raum.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-21/2-k-575-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 97b","ref_norm":"97b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-21/2-k-575-07","retrieved":"2026-10-28 15:56:09.705989+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2008-10-21/2-k-575-07","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"2. 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