{"status":"available","doknr":"OLD250716","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1017.7K780.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-17","aktenzeichen":"7 K 780/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand zuletzt als Gemeindeoberamtsrat \nim Dienst der beklagten Gemeinde. Er und seine Ehefrau sind bei einer gesetzlichen \nKrankenkasse, C. F. , freiwillig versichert.\n\n3\n\nIm Herbst 2006 kaufte der Kläger für seine Ehefrau einen Elektrorollstuhl zu \neinem Preis von 12.394,60 EUR. Die C. F. gewährte ihm hierfür unter \nBerücksichtigung eines Verwaltungskostenanteils von 40,- EUR und einer Zuzahlung \nvon 10,- EUR eine Leistung in Höhe von 3.720,- EUR. Die Beklagte lehnte mit \nBescheid vom 20. März 2007 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 \nSatz 2 BVO NRW den Antrag des Klägers ab, ihm unter Berücksichtigung der \nKrankenkassenleistung zusätzlich eine Beihilfe für die Anschaffung dieses Rollstuhls \nzu gewähren.\n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 26. März 2008 zurück und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus: Nicht die in der Widerspruchsbegründung angegebene Vorschrift \ndes § 3 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 BVO NRW sei einschlägig, sondern die des § 3 Abs. 3 \nBVO NRW. Danach könnten bei der Inanspruchnahme von Sach- und \nDienstleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse keine Beihilfen gewährt werden. \nAls Sach- und Dienstleistungen bei Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 32 \nSGB V würden auch dafür gewährte Geldleistungen gelten. Der Gleichheitsgrundsatz \nsei nicht verletzt, zumal die Angemessenheit der Leistung bei einem privat \nVersicherten ebenfalls zu prüfen sei. Die C. F. habe auf Rücksprache \nmitgeteilt, dass sie die höchst mögliche Kostenerstattung gewährt habe. Auch \nbeihilferechtlich wäre es nicht möglich gewesen, den in Rede stehenden Kaufpreis \nanzuerkennen. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 15. April 2008 Klage erhoben und trägt vor: Die Tatsache, \ndass er nicht privat krankenversichert sei, beruhe nicht auf einer freiwillig getroffenen \nEntscheidung. Er habe vielmehr keine private Krankenversicherung gefunden, die \nbereit gewesen sei, seine seit rund 25 Jahren querschnittsgelähmte Ehefrau zu \nversichern. Bei dem angeschafften Rollstuhl handele es sich zwar um ein recht \naufwändiges Gerät, jedoch keineswegs um eine unangemessene Luxusausführung. \nAngesichts der begrenzten Lebensdauer eines solchen Gerätes sei alle sechs bis \nacht Jahre eine qualitätsgleiche Ersatzbeschaffung notwendig. In der Vergangenheit \nhabe es nie Probleme mit der Bereitstellung eines derartigen Rollstuhls gegeben. \nNach § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW würden keine Beihilfen gewährt, wenn - und \nsoweit, wie sachgerecht zu ergänzen sei, - der Beihilfeberechtigte selbst oder eine \nberücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen erhalte. Klarstellend \nfüge § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW hinzu, dass insoweit auch Geldleistungen bei \nHilfsmitteln als Sachleistungen gelten würden. Würde demgemäss seiner Ehefrau \nder Rollstuhl als Sachleistung gestellt oder vollständig bezahlt, so greife selbstredend \nder Ausschluss der Beihilfe nach § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW. Nun sei aber \nBefund, dass das in Rede stehende Hilfsmittel im Rahmen der gesetzlichen \nKrankenversicherung nicht als Sachleistung bereitgestellt werde und auch nicht \nvollständig oder überwiegend bezahlt würde. Die gesetzliche Krankenversicherung \nzahle, weil es sich um ein Hilfsmittel handele, das Festbetragsregelungen \nunterworfen sei, lediglich einen Festbetrag. Darüber hinausgehende Kosten habe der \nVersicherte selbst zu übernehmen. Leistungen außerhalb des Sachleistungsprinzips \nkönnten aber nicht über § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW zum Ausschluss \njeglicher Beihilfe führen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW sei \nhinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen nicht einschlägig. Nach dieser \nVorschrift seien nicht beihilfefähig Aufwendungen, die dadurch entstünden, dass \nPflichtversicherte anstelle von Sach- oder Dienstleistungen eine Kostenerstattung \nnach § 13 Abs. 2 SGB V wählen würden. Er sei nicht pflicht-, sondern freiwillig \nversichert. Des Weiteren seien nach dieser Vorschrift nur solche (Mehr-)Kosten nicht \nals beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen, die allein deswegen anfielen, weil \nnicht von der Inanspruchnahme von Sachleistungen Gebrauch gemacht werde.\n\n6\n\nDer Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. März \n2007 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n26. März 2008 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom \n27. November 2006 hinsichtlich der Beschaffung eines \nRollstuhls für seine Ehefrau eine weitere Beihilfe in Höhe von \n4.608,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 20. März 2007 zu \ngewähren.\n\n8\n\nMit einem am 23. April 2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die \nbegehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe auf \n8.624,62 EUR erhöht.\n\n9\n\nNunmehr beantragt der Kläger,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. März \n2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n26. März 2008 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom \n27. November 2006 hinsichtlich der Beschaffung eines \nRollstuhls für seine Ehefrau eine weitere Beihilfe in Höhe von \n8.624,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 15. April 2008 zu \ngewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nInhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nZunächst ist das Verfahren teilweise einzustellen, soweit der Kläger durch die in \nder mündlichen Verhandlung erfolgte zeitliche Beschränkung des geltend gemachten \nZinsanspruches (konkludent) die Klage teilweise zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 \nVwGO.\n\n17\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen; denn sie ist zwar zulässig, aber \nunbegründet.\n\n18\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger mit einem am \n23. April 2008 eingegangenen Schriftsatz die Klage erweitert hat. Die ansonsten \nnach §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung erfolgte innerhalb \nder gemäß § 74 Abs. 2 VwGO einzuhaltenden einmonatigen Klagefrist nach \nZustellung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008.\n\n19\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Beihilfebescheid der Beklagten vom \n20. März 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 sind, soweit mit \nihnen die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Elektrorollstuhls \nabgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nDer Kläger hat gegenüber der Beklagten für die infolge der Anschaffung eines \nElektrorollstuhls für seine Ehefrau entstandenen Aufwendungen keinen Anspruch auf \nGewährung einer Beihilfe gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), 3 \nAbs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Der Anspruch entfällt aufgrund der Bestimmungen der § 3 \nAbs. 3 Sätze 1 bis 2 BVO NRW in der zum Zeitpunkt der Entstehung der in Rede \nstehenden Aufwendungen maßgeblichen Fassung der 19. Änderungsverordnung \nvom 12. Dezember 2003 (GV NRW 756), die Ausdruck des beihilferechtlichen \nSubsidiaritätsgrundsatzes sind.\n\n21\n\nNach Satz 1 der zuletzt genannten Beihilfevorschrift werden keine Beihilfen \ngewährt, wenn ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person \nSach- oder Dienstleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, \nHeilmittel usw.) erhält. Nach Satz 2 gelten als Sach- oder Dienstleistungen auch \nGeldleistungen unter anderem bei Hilfsmitteln (§ 33 SGB V). Die Ehefrau des \nKlägers, deren krankheitsbedingte Aufwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW \ngrundsätzlich beihilfefähig sind, ist Mitglied der C. F. , §§ 9, 10 SGB V, und \nhat gegenüber dieser einen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl als \nSachleistung im Sinne von §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Auch wenn \nder Kläger bzw. seine Ehefrau gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V anstelle dieser \nSachleistung eine Kostenerstattung gewählt haben, entfällt der streitige \nBeihilfenanspruch, da - wie bereits erwähnt - nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW als \nSach- oder Dienstleistungen auch Geldleistungen bei Hilfsmitteln gelten.\n\n22\n\nDer streitige Beihilfenanspruch besteht auch nicht deshalb, weil, wie der Kläger \nvorträgt, von den Kosten des Rollstuhls in Höhe von 12.394,60 EUR die C. \nF. abzüglich einer gesetzlichen Zuzahlung von 10,- EUR und eines \nVerwaltungskostenanteils von 40,- EUR nur einen Betrag von 3.770,- EUR \nübernommen hat. Abgesehen davon, dass Rollstühle keiner Festbetragsregelung im \nSinne des § 35 SGB V unterliegen, müssen nach § 12 Abs. 1 SGB V die nach \ndiesem Gesetzbuch zu gewährenden Leistungen (d.h. einschließlich der nach § 13 \nAbs. 2 Satz 1 SGB V gewählten Kostenerstattung), auch wenn sie das Maß des \nNotwendigen nicht überschreiten dürfen, nicht nur zweckmäßig und wirtschaftlich, \nsondern auch ausreichend sein. In Anknüpfung hieran bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 1 \nSGB V, dass Versicherte Anspruch auf Versorgung unter anderem mit Hilfsmitteln \nhaben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu \nsichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung \nauszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände \ndes täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen \nsind. Schon aus diesem Grund gilt der in § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW \nenthaltene Ausschluss der Anerkennung von Aufwendungen als beihilfefähig auch in \nsolchen Fällen, in denen die von einem Versicherten getätigten Aufwendungen für \nein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch die von im gewählte \nKostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht vollständig ausgeglichen \nwerden. Sofern im Einzelfall ein Versicherter der Auffassung ist, dass die von ihm \nanstelle einer Sach- oder Dienstleistung gewählte Kostenerstattung nicht \nausreichend im Sinne der §§ 12 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist, muss er sich \ndarauf verweisen lassen, gegen seine Krankenkasse vorzugehen.\n\n23\n\nVgl. grundsätzlich zur Vereinbarkeit des Ausschlusses von \nBeihilfen durch Sach- oder Dienstleistungen einer Krankenkasse \noder dafür gewählte Kostenerstattungen mit Verfassungsrecht, \ninsbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn: BVerfG, \nBeschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 -, juris; BVerwG, \nUrteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, juris; OVG NRW, \nBeschluss vom 6. Juli 2007 - 6 A 2438/06 -, nrwe.de.\n\n24\n\nDer in § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW vorgesehene Ausschluss von \nbeihilfenrechtlichen Vorschriften ist auch in den Fällen mit der in Art. 33 Abs. 5 GG \ngarantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, in denen ein Beamter geltend \nmacht, er habe wegen Vorerkrankungen bei einem privaten \nKrankenversicherungsunternehmen keinen beihilfekonformen \nKrankenversicherungsschutz erlangen können. Die Beihilfenverordnung enthält in \n§ 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 c mit den dort vorgesehenen Erhöhungen des \nBemessungssatzes angemessene Regelungen für den Fall, dass ein Beamter wegen \nVorerkrankungen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen keinen \nVersicherungsschutz oder einen solchen Schutz nur zu unzumutbaren Bedingungen \nerlangen kann.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 6 A 640/97 -, \nnrw.de.\n\n26\n\nDa die Aufwendungen für die Anschaffung des Elektrorollstuhls gemäß § 3 Abs. \n3 Sätze 1 und 2 BVO NRW bereits nicht als beihilfefähig anerkannt werden können, \nkommt ein entsprechendender Beihilfeanspruch auch nicht nach Maßgabe der vom \nKläger im Vorverfahren angesprochenen Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 \nBVO NRW in Betracht.\n\n27\n\nVgl. hierzu Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, § 3 Anm. 11a, B 54/4-\n6, 59. Erg. April 2004, und Anm. 12, B 54/16b, 61. Erg. Dezember \n2004, und Anm. 12, B 54/17, 63. Erg. Juli 2005 \n\n28\n\nEbenso bedarf es bei der aufgezeigten Rechtslage keiner Entscheidung, ob der \nstreitbefangene Beihilfenanspruch (auch) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW \nentfällt.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-17/7-k-780-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-17/7-k-780-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250716","retrieved":"2026-07-09 02:13:20.708645+00:00"}}