{"status":"available","doknr":"OLD250715","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1017.7K1088.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-17","aktenzeichen":"7 K 1088/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des in K. gelegenen Grundstücks G 1. Dieses \nGrundstück hat die Klägerin, ebenso wie benachbarte Parzellen, an die Firma D. \nA. GmbH vermietet, deren Geschäftsführer deren Ehemann ist. Gegenstand \ndes Unternehmens ist die Fertigung und Montage von Hydraulik- und \nPneumatikzylindern sowie von Zusatzgeräten.\n\n3\n\n2006/2007 ließ die Klägerin für das eingangs erwähnte Grundstück eine \nLeichtbauhalle mit einer Grundfläche von 81,02 m x 16,49 m und einer Firsthöhe von \n5,72 m errichten. Eine Baugenehmigung hierfür beantragte sie zunächst nicht. Eine \nAusführungsgenehmigung für Fliegende Bauten wurde von der Klägerin ebenfalls \nnicht beantragt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. August 2007 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, \ndass er am gleichen Tag bei einer Ortsbesichtigung festgestellt habe, dass diese \neine Leichtbauhalle ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet habe und \nforderte sie auf, Unterlagen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorzulegen. Der \nAntrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für \nRohware sowie Fertigware (Stahlteile nicht brennbar) ging beim Beklagten am \n21. August 2007 ein, und dieser erteilte die begehrte Bauerlaubnis unter dem \n24. September 2007.\nMit einem Gebührenbescheid gleichen Datums forderte der Beklagte die Klägerin für \ndie Erteilung der Bauerlaubnis zur Zahlung von Verwaltungsgebühren in Höhe von \n9.145,50 EUR auf. Er legte eine Rohbausumme von 234.500,00 EUR zugrunde und \nsetzte die Gebühr aufgrund der Tarifstelle (TS) 2.8.1 a) des Allgemeinen \nGebührentarifes (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO \nNRW) wegen der Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen \nÜberprüfungen für ohne Baugenehmigungen oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 \nAbs. 2 BauO NRW) ausgeführte baulichen Anlagen, wenn diese nachträglich \ngenehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden, auf den dreifachen Betrag \nder ansonsten gemäß TS 2.4.1.3 AGT anfallenden Gebühr von 3.048,50 EUR \nfest.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 20. Oktober 2007 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen \nvor: Eine Verdreifachung des Gebührensatzes sei nicht gerechtfertigt. Wegen \nPlatzmangels ihrer Mieterin habe sie zunächst auf einer Nachbarparzelle eine \nLeichtbauhalle als so genannten Fliegenden Bau errichten lassen. Wegen \nzusätzlichen Platzbedarfs habe sich die Notwendigkeit der Errichtung einer weiteren \nLeichtbauhalle ergeben. Diese habe zunächst ebenfalls als Fliegender Bau errichtet \nwerden sollen. Eine entsprechende Statik sei gefertigt worden. Ein Bodengutachter \nhabe ihr geraten, ein armiertes Fundament bis auf die tragfähige Bodenschicht \neinzubringen. Angesichts dessen habe sie sich entschieden, einen Statiker \nhinzuziehen, der die Fundamente so auslegen sollte, dass die Halle später auch als \ndauerhaftes Bauwerk errichtet werden konnte. Sie habe sich die Option offenhalten \nwollen, die Halle später als dauerhaftes Bauwerk zu nutzen. Die für sie tätigen \nArchitekten hätten auf entsprechende Nachfrage beim Beklagten, ob eine \nUmwandlung des fliegenden Baus in eine dauerhaftes Vorhaben möglich sei, die \nAntwort erhalten, dass dann eine Baugenehmigung beantragt werden müsse. \nWährend der Errichtung der Leichtbauhalle habe sich herausgestellt, dass die \nMieterin die Halle für einen längeren Zeitraum benötige. Deshalb sei eine temporäre \nGenehmigung als Fliegender Bau nicht mehr sinnvoll gewesen. Angesichts dessen \nhabe sie im Juni 2007 das Architekturbüro beauftragt, eine Baugenehmigung für eine \nfeste Halle auf den Fundamenten für die zweite Leichtbauhalle zu beantragen. \nWegen der zunächst beabsichtigten Errichtung eines fliegenden Baus sei die \nErhebung einer dreifachen Gebühr nicht gerechtfertigt. Auch sei die \nBaugenehmigung erteilt worden, als die Halle noch nicht fertiggestellt gewesen sei, \nso dass zu keiner Zeit ein baurechtswidriger Zustand bestanden hätte. Ebenso wenig \nsei für die Genehmigung der Halle ein erhöhter Prüfaufwand entstanden, der \nVoraussetzung für eine erhöhte Gebühr sei.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. September \n2007 aufzuheben, soweit mit diesem Bescheid eine über den \nBetrag von 2.715,33 EUR hinausgehende Gebühr angefordert \nwird.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage wird abgewiesen; denn sie ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. September 2007 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nRechtsgrundlage für die von der Kläger geschuldete Gebühr sind §§ 1 Abs. 1, 2, 13 \nAbs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 AVwGebO in der Fassung der \n9. Änderungsverordnung vom 29. März 2007, GV. NRW. S. 142, sowie der TS \n2.8.1.1 a) AGT zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.\n\n14\n\nGemäß der vorgenannten Tarifstelle fällt hinsichtlich der Prüfung von \nBauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne \nBaugenehmigung oder -vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) \nausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt \noder (ohne Genehmigung) belassen werden, das Dreifache der Gebühr unter \nanderem nach der TS 2.4.1 AGT an.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen für die erhöhte Gebührenerhebung sind erfüllt. Dass die im \nAuftrag der Klägerin errichtete Leichtbauhalle eine bauliche Anlage im Sinne der \nTS 2.8.1.1 AGT ist, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. Die Errichtung dieser \nbaulichen Anlage bedurfte einer Genehmigung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW, da sie nicht von dem Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben des § 65 \nBauO NRW erfasst wird. Wie sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, war \nbei der Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Beklagten am 17. August 2007, das \nheißt vor Stellung des Bauantrages am 21. August 2007 und dessen Erteilung durch \nBescheid vom 24. September 2007, die Halle mit einer aus Faserbeton bestehenden \nBodenplatte mit Seitenwänden und Dach vorhanden, sodass es unerheblich ist, ob \nder Innenausbau in diesem Zeitpunkt bereits endgültig fertiggestellt war und in ihr \nlediglich, wie der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben \nhat, Materialien für den weiteren Ausbau lagerten.\n\n16\n\nMit Erfolg kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, ein die Erhebung einer \ndreifachen Gebühr rechtfertigendes rechtswidriges Verhalten könne ihr nicht \nvorgehalten werden, da sie zunächst die Errichtung der Halle als \ngenehmigungsfreien Fliegenden Bau beabsichtigt habe, für den lediglich eine \nAusführungsgenehmigung und bei Inbetriebnahme eine Gebrauchsabnahme \nerforderlich seien. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, während der Errichtung \nder Halle habe sie sich umentschlossen und die Antragsunterlagen seien bereits \nfertiggestellt gewesen, bevor sie aufgefordert worden sei, eine Baugenehmigung zu \nbeantragen. Die Errichtung der in Rede stehenden Leichtbauhalle stellte von Anfang \nan ein genehmigungspflichtiges Vorhaben nach §§ 63 ff. BauO NRW dar und nicht \ndas bloße Aufstellen eines baugenehmigungsfreien Fliegenden Baus. Gemäß der in \n§ 79 Abs. 1 BauO NRW enthaltenen gesetzlichen Definition sind Fliegende Bauten \nbauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten \nwiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Nach Abs. 2 Satz 1 bedürfen Fliegende \nBauten, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer \nAusführungsgenehmigung. Nach Abs. 7 dürfen derartige Bauten nur in Gebrauch \ngenommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des \nAufstellungsortes unter Vorlage des mit der Ausführungsgenehmigung erteilten \nPrüfbuches angezeigt worden ist bzw. zuvor eine Gebrauchsabnahme stattgefunden \nhat.\n\n17\n\nZunächst war die von der Klägerin errichtete Leichtbauhalle von Anfang an nicht \ngeeignet, an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu dieser \nEignung gehören das Fehlen einer festen, auf Dauer gedachten Beziehung der \nAnlage zu einem Grundstück und einer das vorausgesetzte häufige Auf- und \nAbbauen ermöglichende Konstruktion.\n\n18\n\nVgl. Hahn in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, § 79 Rn. 3, 30. EL April 2000.\n\n19\n\nDem Fehlen des vorgenannten Tatbestandsmerkmales widerspricht, dass die \nausweislich in den Verwaltungsvorgängen enthaltene und angeblich bereits am \n22. November 2006 gezeichnete und am 8. Januar 2007 unterzeichnete Prüfstatik \neine aus Faserbeton bestehende Betonplatte mit eingegossenen und mit dem \nStahlrahmen verschweißte Anker ausweist. Die von Anfang so geplante Bodenplatte \nist vielmehr Beleg für eine feste, auf Dauer gedachte Beziehung der Anlage zu dem \nBaugrundstück. Gleiches gilt hinsichtlich des für die Halle errichteten \nStreifenfundamentes. Diese Bauelemente sind nicht geeignet, an verschiedenen \nOrten aufgestellt und zerlegt zu werden, sondern müssen bei einem Abbau zerstört \nwerden.\n\n20\n\nDarüber hinaus muss die Anlage, um als Fliegender Bau qualifiziert werden zu \nkönnen, nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt sein, an verschiedenen Orten \nwiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese Bestimmung obliegt demjenigen, \nder die bauliche Anlage in der vorausgesetzten Weise verwenden will und dies auch \nnach außen erkennbar bekundet hat, was regelmäßig durch Stellung des Antrages \nauf Erteilung der Ausführungsgenehmigung und nachfolgend der Anzeige nach § 79 \nAbs. 7 BauO NRW geschieht. Lässt sich nicht schon der Natur der Anlage \nentnehmen, dass sie für wiederholtes Aufstellen an verschiedenen Orten bestimmt \nist, wie bei baulichen Anlagen der Schausteller, muss sie der zuständigen Behörde \ngegenüber dokumentiert werden und wird als Gegenstand des jeweiligen Antrags \nauch Inhalt der Ausführungsgenehmigung bzw. der Gebrauchsabnahme. Die \nBestimmung muss auf wiederholtes Aufstellen und Zerlegen gerichtet sein, wofür der \nVorbehalt, eine bauliche Anlage in einem ungewissen Zeitpunkt einmal zu \ndemontieren und wieder aufzubauen, nicht genügt.\n\n21\n\nVgl. Hahn in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Rn. 4, a. a. O., mit \nweiteren Nachweisen.\n\n22\n\nEine Ausführungsgenehmigung für die Errichtung der Leichtbauhalle als \nFliegenden Bau hat die Klägerin noch nicht einmal bei der dafür nach § 30 Ziffer 3) \nBauPrüfVO zuständigen Stadt L. beantragt, sondern sie ließ die in Rede stehende \nHalle mit einer Betonbodenplatte, Seitenwänden und Dach (zunächst) ohne jegliche \nGenehmigung errichten. Des Weiteren hat in der mündlichen Verhandlung der \nEhemann der Klägerin auf Fragen zur Bestimmung der Halle, wiederholt aufgestellt \nund zerlegt zu werden, nichts Substantiiertes vorgetragen.\n\n23\n\nAuch ansonsten ist die im Verhältnis zur regulären Genehmigungsgebühr nach \nTS 2.4.1.3 AGT auf das Dreifache erhöhte Gebühr der TS 2.8.1.1 a) AGT rechtlich \nnicht zu beanstanden. Sie widerspricht insbesondere nicht dem in § 3 GebG NRW \nzum Ausdruck gekommenen Äquivalenzprinzip, dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 \nAbs. 1 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\n24\n\nVgl. zu der früher insoweit maßgeblichen TS 2.5.3.1 AGT: \nBVerwG, Beschluss vom 21. September 2001 - 9 B 51.01 - und \nvorangehend: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 - 9 A 411/99 -, \njeweils juris, mit weiteren Nachweisen.\n\n25\n\nZum einen soll mit dem dreifachen Gebührensatz eine begrenzte \nVerhaltenssteuerung angestrebt werden. Bei der Gebühr, die für die nachträgliche \nGenehmigung eines \"Schwarzbaus\" erhoben wird, liegt es auf der Hand, dass mit der \nErhöhung des Gebührensatzes nicht zuletzt auch rechtswidrigem Verhalten \nentgegengewirkt werden soll, dass in der ungenehmigten Errichtung einer \n- genehmigungsbedürftigen - baulichen Anlage zu sehen ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Mai \n2005 - 2 Q 52/05 -, juris, mit weiterem Nachweis.\n\n27\n\nFerner \"genießt\" der Schwarzbauer im Vergleich zum gesetzestreu Handelnden, \nder die mit einem Baugenehmigungsverfahren zwangsläufig verbundene \nVerzögerung des Beginns der Errichtung bzw. Änderung eines Bauwerks hinnimmt, \nden Vorteil des früheren Baubeginns (häufig einhergehend mit finanziellen Vorteilen) \nund damit unter anderem der früheren Nutzbarkeit der baulichen Anlage. Die \nDreifachgebühr dient damit zugleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zur Vermeidung \neiner ungerechtfertigten Besserstellung des Schwarzbauers. Schließlich wird mit der \nErhebung der erhöhten Gebühr gemäß der TS 2.8.1.1 a) AGT dem Umstand \nRechnung getragen, dass bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer bereits \nerrichteten baulichen Anlage im Regelfall ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand \nbei der Durchführung der einzelnen Amtshandlungen anfällt.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 - 9 A 411/99 -, \na. a. O.\n\n29\n\nZum einen ist zu überprüfen, ob nicht besondere Maßnahmen zur \nGefahrenabwehr geboten sind. Des Weiteren sind in diesem Zusammenhang auch \ndie Erschwernisse hervorzuheben, die für Bauaufsichtsbehörden bei einer \nnachträglichen Genehmigungserteilung typischerweise auftreten. So muss mit der \nPrüfung, ob die eingereichten Unterlagen ein genehmigungsfähiges Vorhaben \nbeschreiben, zusätzlich eine Prüfung einhergehen, ob die bereits errichtete Anlage \nmit den eingereichten Genehmigungsunterlagen übereinstimmt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2001 \n- 9 B 51.01 - und OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 \n- 9 A 411/99 -, jeweils a. a. O., und OVG NRW, Beschluss vom \n19. Dezember 1997 - 9 A 292/97 -, juris, mit weiteren \nNachweisen.\n\n31\n\nAuch ansonsten ist der angefochtene Gebührenbescheid der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden. Der Beklagte hat zur Ermittlung der Gebührenhöhe zutreffend die \nTabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2007 (MBl. NRW. Nr. 22 vom 14.08.2007 \nS. 510) zugrunde gelegt, da der Bauantrag bei ihm am 21. August 2007 einging. \nGemäß Ziffer 22 Buchstabe a) beträgt der Rohbauwert für Hallenbauten wie Fabrik-, \nWerkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit \ngeringen Einbauten bis 3.000 m³ umbauten Raum bei der Bauart \"leicht\" \n37,00 EUR/m³ und gemäß Buchstabe b) für den 3.000 m³ übersteigenden Raum bei \nder Bauart \"leicht\" 28,00 EUR/m³, sodass sich gemäß TS 2.1.2 AGT bei einem \numbauten Raum von insgesamt 7.394,87 m³ ein auf volle 500,00 EUR aufgerundeter \nRohbauwert von 234.500,00 EUR ergibt, gemäß TS 2.4.1.3 AGT die einfache \nGebühr 3.048,50 EUR und die dreifache Gebühr nach TS 2.8.1.1 a) AGT \n9.145,50 EUR beträgt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-17/7-k-1088-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-17/7-k-1088-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250715","retrieved":"2026-07-09 02:13:20.613035+00:00"}}