{"status":"available","doknr":"OLD250777","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1016.1K851.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"1 K 851/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n2. Der Antrag, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären, wird abgelehnt.\n\n3. Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Überleitung des Klägers aus \ndem Dienst des beigeladenen Landes in den Dienst der beklagten Hochschule.\n\n3\n\nMit Verfügung vom 3. Januar 2007 übernahm die Beklagte unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung den Kläger gemäß § 1 des Gesetzes über weitere \ndienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (Art. 7 des \nHochschulfreiheitsgesetzes - HFG - vom 31. Oktober 2006, GV NRW S. 474) in den \nHochschuldienst. In der Verfügung heißt es unter anderem, dass das bisherige \nBeamtenverhältnis des Klägers mit der Beklagten als neuer Dienstherrin fortgesetzt \nwerde. Unter gleichzeitiger Übertragung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 \nBBesO wurde ihm das Amt eines Verwaltungsdirektors an der S. B. übertragen \nund mitgeteilt, dass die beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und des \nLandes Nordrhein-Westfalen für ihn weiter gälten.\n\n4\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, § 1 des \nGesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im \nHochschulbereich sei verfassungswidrig. Seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis der Beklagten verstoße abstrakt und in der konkreten \nAusgestaltung gegen die in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und sei deshalb \nrechtswidrig.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Beklagte den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Sie hielt Art. 7 § 1 Satz 1 HFG als Ermächtigungsgrundlage \nfür die Übernahmeverfügung für rechtmäßig und führte aus, die Personalhoheit des \nLandes, die in § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) gewährleistet sei, \nverleihe dem Land die Befugnis zur Ausgestaltung der Dienstherrenfähigkeit, die den \nHochschulen in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes (Art. 1 HFG - HG -) \nverliehen worden sei. Mit der Übernahme des Klägers sei ein \"isolierter \nDienstherrenwechsel\" erfolgt, der beamtenrahmenrechtlich nicht geregelt sei. Hierin \nliege entgegen der Ansicht des Klägers kein Verfassungsverstoß.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 17. August 2007 Klage erhoben.\nZur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Vorverfahren und führt \nim Wesentlichen aus, § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige \nRegelungen im Hochschulbereich verstoße gegen § 128 BRRG, an dessen \nVerfassungsmäßigkeit allerdings gezweifelt werde. Halte man die dortigen \nRegelungen für wirksam, so seien sie für einen unfreiwilligen Dienstherrenwechsel \nvon Beamten abschließend. Ein \"isolierter Dienstherrenwechsel\" sei dort nicht \nvorgesehen. Es komme allenfalls ein Dienstherrenwechsel nach § 128 Abs. 4, 3. Alt. \nBRRG in Betracht, wobei erhebliche Zweifel angebracht seien, ob überhaupt ein \nnennenswerter Aufgabenübergang in diesem Sinne erfolgt sei. Selbst wenn man dies \naber annähme, so berühre dieser Aufgabenübergang in seinem, des Klägers Fall das \nvon ihm konkret-funktionell ausgeübte Amt eines Verwaltungsdirektors in keiner \nWeise. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Änderung \ndes Amtes im konkret-funktionellen Sinne aber ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Zweifelhaft sei auch die \ndemokratische Legitimation des Hochschulrates und die Qualifikation dessen \nMitglieder. Eine Übernahme in den Dienst der Beklagten verschlechtere die \nBeförderungsmöglichkeiten, weil sich die Zahl der Beförderungsstellen deutlich \nverringere. Schließlich enthalte das Gesetz keine Auffangregelung für die \nübernommenen Beamten bei einer möglichen Insolvenz oder Auflösung der \nHochschule.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n1. die Verfügung der Beklagten vom 3. Januar 2007 in Gestalt \nderen Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 \naufzuheben,\n\n8\n\n2. die Zuziehung der Prozessbevollmächtigen im \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus den \nangefochtenen Bescheiden.\n\n12\n\nDer Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, tritt den Rechtsausführungen \nder Beklagten bei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten \nverwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. \n\n17\n\nDie Übernahmeverfügung ist zutreffend auf § 1 des Gesetzes über weitere \ndienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich gestützt. Nach \nSatz 1 dieser Vorschrift übernimmt die Hochschule die an ihr tätigen Beamtinnen und \nBeamten. Dies ist mit der angegriffenen Verfügung geschehen.\n\n18\n\nAn der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine durchgreifenden \nBedenken. Insbesondere gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des \nBerufsbeamtentums iSv Art. 33 Abs. 5 GG, wonach bei einer Umbildung von \nKörperschaften des öffentlichen Rechts ein Wechsel des Dienstherrn gegen den \nWillen des Beamten ausgeschlossen wäre,\n\n19\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n26. November 1963 - 2 BvL 12/52 -, BVerfGE 17, 172, juris Rn. \n63; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 29. September 2007 - 6 B 714/07 -, \njuris Rn. 5; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16. April 2008 \n- 3 K 633/07 -, juris Rn. 27.\n\n20\n\nSie steht auch im Einklang mit § 128 Abs. 4, 3. Alt. iVm Abs. 2 und Abs. 3 BRRG, \nder als unmittelbar für die Länder geltendes Recht die Rechtsstellung der Beamten \nund Versorgungsempfänger bei einem teilweisen Übergang von Aufgaben einer \nKörperschaft auf eine andere Körperschaft regelt. Die vom Kläger gegen diese \nVorschrift - lediglich andeutungsweise - vorgebrachten verfassungsrechtlichen \nBedenken vermag die Kammer nicht zu teilen und folgt damit dem \nBundesverfassungsgericht, dem Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgericht \nsowie dem Verwaltungsgericht Köln, die in den oben angeführten Entscheidungen \nkeine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm geäußert haben.\n\n21\n\nNach § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG sind Beamte einer Körperschaft von einer \nanderen Körperschaft zu übernehmen, wenn die Aufgaben der einen Körperschaft \nteilweise auf die andere (übernehmende) Körperschaft übergehen. Darin liegt \nallerdings kein von der Beklagten angenommener \"isolierter Dienstherrenwechsel\". \nEin solcher stünde zum Einen nicht im Einklang mit § 59 BRRG, wonach die \nVeränderung der Rechtsstellung eines Beamten nur in gesetzlich bestimmter oder \nzugelassener Form - hier des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG - erfolgen darf. Eine solche \nrechtliche Konstruktion ist aber auch nicht erforderlich, denn die \nstreitgegenständliche Übernahme ist als zulässige beamtenrechtliche \nPersonalmaßnahme von vorgenannter Vorschrift gedeckt. Das Landesgesetz \ngestaltet in diesem Zusammenhang das Bundesgesetz lediglich näher aus, indem es \nu.a. das Verfahren für die Übernahme der Beamten regelt.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG sind auch erfüllt. Mit dem \nHochschulfreiheitsgesetz sind bisherige Aufgaben des Beigeladenen - einer \nKörperschaft des öffentlichen Rechts - teilweise auf die Beklagte - gleichfalls eine \nöffentlich-rechtliche Körperschaft - übergegangen.\n\n23\n\nEin solcher, vom Kläger infrage gestellter Aufgabenübergang liegt vor. Er ist zum \nEinen darin zu sehen, dass den Hochschulen durch § 2 Abs. 1 Satz 3 HG das Recht \nder Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze iSv Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen verliehen wird. Zum Anderen dürfen sie nunmehr \nselbst Beamte haben und sind damit Dienstherren, wie § 2 Abs. 3 Satz 2 HG \nbestimmt. Hierin liegt ein beachtlicher - abstrakter - Aufgabenübergang, der die \nBeklagte zu erheblichen organisatorischen Änderungen zwingt.\n\n24\n\nVon dem teilweisen Aufgabenübergang vom Beigeladenen zu der Beklagten ist \naber auch das konkrete Amt im funktionellen Sinne des Klägers - das Amt eines \nVerwaltungsdirektors - unmittelbar betroffen. Denn die Beklagte braucht für ihre \nVerwaltungstätigkeit Verwaltungsbeamte wie den Kläger. Er missversteht die vom \nBundesverwaltungsgericht geforderte konkrete Berührung des Amtes, das ein \nüberzuleitender Beamter vor und nach der Überleitung ausübt,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. April \n1982 - 2 C 35/78 -, ZBR 1981, 312, juris Rn. 18.\n\n26\n\nEs kommt nämlich nicht darauf an, ob der Beamte vor und nach der Überleitung \ndie gleichen Tätigkeiten ausübt. Notwendig, aber auch ausreichend ist der mit dem \nÜbergang der abstrakten Zuständigkeiten einher gehende Übergang des \nVerantwortungszusammenhangs, in den der konkrete Aufgabenkreis des zu \nübernehmenden Beamten gestellt ist,\n\n27\n\nvgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 -, juris Rn. 51.\n\n28\n\nHier hat die aufnehmende Hochschule Bedarf für die von dem Kläger \ndurchgeführte Tätigkeit und hat sie ihm mit der Übernahmeverfügung ein \nentsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zur Verfügung gestellt und \nübertragen.\n\n29\n\nDie vom Kläger geäußerten Bedenken zum Inhalt seines Amtes bei einer \nmöglichen Insolvenz oder einer Auflösung der Hochschule greifen nicht durch. \nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HG ist die Beklagte eine vom Beigeladenen getragene, \nrechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die nach § 78 Abs. 3 \nSatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ein \nInsolvenzverfahren nicht stattfindet. Darüber hinaus ist ein Risiko über § 5 Abs. 6 \nSatz 5 HG abgesichert, weil das Land im Falle der Zahlungsunfähigkeit der \nHochschule für die Forderungen der Beamtinnen und Beamten aus Besoldung, \nVersorgung und sonstigen Leistungen haftet, die die Hochschulen ihnen zu erbringen \nhat. Die befürchteten negativen dienstrechtlichen Folgen sind demgegenüber von \n§ 33 HG abgesichert, wonach auf das beamtete Hochschulpersonal die Vorschriften \ndes Landesbeamtengesetzes Anwendung finden. Hierdurch sind sowohl eine \namtsangemessene Beschäftigung als auch die Möglichkeit der landesweiten \nVersetzung und Beförderung garantiert.\n\n30\n\nAuch die Bedenken des Klägers gegen die Bestimmung seiner obersten \nDienstbehörde machen die Übernahme in den Dienst der Beklagten nicht \nrechtswidrig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 HG ist für ihn nunmehr der Hochschulrat \noberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. Die besondere \nStellung und Bedeutung der obersten Dienstbehörde für die Beamten ist in den \nBeamtengesetzen des Landes festgeschrieben. Sie kann eine maßgebliche Rolle \netwa bei der Entlassung (§ 31 Nr. 3 LBG), dem Eintritt in den Ruhestand (§ 44 Abs. 3 \nLBG), der Gewährung von Altersteilzeit (§ 78 d Abs. 3 LBG), der Erteilung von \nAusnahmen von der Höchstaltersgrenze bei der Einstellung (§ 84 Abs. 1 LVO) oder \nder Versorgung (§ 96 Abs. 4 LBG) spielen. Im Zusammenhang mit der \nDienstherreneigenschaft der Beklagten ist sie Ausübung der Staatsgewalt, die einer \ndemokratischen Legitimation bedarf,\n\n31\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, \n37, juris Rn. 138c.\n\n32\n\nEine demokratische Legitimationskette lässt sich für den Hochschulrat zwar nicht \nmit seiner in § 21 Abs. 4 HG geregelten Wahl des Leitungsgremiums einer \nHochschule durch ein gemäß Satz 1 der Vorschrift mehr oder weniger willkürlich \nzusammengesetztes, jedenfalls nicht demokratisch gewähltes Auswahlgremium \nbegründen. Die Bedenken werden aber dadurch überwunden, dass die von diesem \nGremium beschlossene Liste für die Mitglieder des Hochschulrats nach Satz 4 der \nabschließenden Zustimmung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, \nForschung und Technologie - und damit einer demokratisch legitimierten \nLandesbehörde - unterliegt. Dass sich der Hochschulrat von einer klassischen \nobersten Dienstbehörde wie etwa dem früher für den Kläger zuständigen Ministerium \nunterscheidet und sich seine Zusammensetzung möglicherweise häufiger wechseln \nwird, ist für die dienstrechtliche Stellung des Klägers ohne Belang. Denn es gibt \nkeinen Grundsatz, wonach eine oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 LBG in personeller und funktioneller Hinsicht unverändert bleiben \nmüsste. Auch die Leitung von Ministerien und von dessen Abteilungen kann häufig \nwechseln, ohne dass dies verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Schließlich ist es \nnicht erforderlich, dass die oberste Dienstbehörde zwingend aus juristisch \nvorgebildeten Personen bestehen müsste. Insofern reichen der in § 33 Abs. 1 HG für \ndas beamtete Hochschulpersonal begründete Schutz durch das \nLandesbeamtengesetz und die in § 76 HG geregelte Aufsicht des Ministeriums über \ndie Hochschule zur Gewährleistung einer geordneten und rechtmäßigen Verwaltung \naus.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 iVm § 162 Abs. 3 VwGO. Da \nder Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt hat, erscheint es unbillig, seine \nKosten dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34\n\nDie Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war nicht nach \n§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da eine Kostenerstattung \ndurch die Beklagte, in deren Rahmen die Erklärung von Bedeutung wäre, \nausscheidet.\n\n35\n\nGemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird die Berufung zugelassen, weil die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-16/1-k-851-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-16/1-k-851-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250777","retrieved":"2026-07-09 02:13:27.558375+00:00"}}