{"status":"available","doknr":"OLD250948","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1008.6K1435.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"6 K 1435/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen und Betreiber \ndes Restaurants \"H. T. \", das in B. am \"N. \" gelegen ist. Als solcher ist er \nInhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, wonach ihm \ngestattet ist, mit dem vorgenannten Kraftfahrzeug die Fußgängerzone \"N. \" \naußerhalb der vorgeschriebenen Ladezeiten zu befahren, soweit es zur Anlieferung \nvon Buffets und Mobiliar unbedingt notwendig ist. Die Ladezeit ist auf höchstens 15 \nMinuten beschränkt.\n\n3\n\nEine Überwachungskraft der Beklagten ließ das am 21. Januar 2008 vor dem \nRestaurant \"H. T. \" abgestellte Fahrzeug des Klägers um 16.29 Uhr \nabschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. \nGegen eine Zahlung von 154,- EUR wurde dem Kläger das Fahrzeug am gleichen \nTag ausgehändigt.\n\n4\n\nMit Gebührenfestsetzungsbescheid vom 29. Mai 2008, der dem Kläger am 3. \nJuni 2008 zuging, forderte der Beklagte zu 1. den Kläger zur Zahlung einer Gebühr \nvon 50,- EUR wegen der Abschleppmaßnahme vom 21. Januar 2008 auf.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 2. Juli 2008 Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung trägt er vor, seine Mitarbeiterin - die Zeugin B. L. - habe am \n21. Januar 2008 aus dem Restaurant heraus beobachtet, wie eine \nÜberwachungskraft der Beklagten die Fahrzeugdaten notiert habe. Da sie befürchtet \nhabe, dass ein Abschleppvorgang bevorstehen könnte, sei sie auf die Straße \ngetreten und habe der Überwachungskraft erklärt, dass sie den Kläger telefonisch \ninformieren würde. Im Beisein der Überwachungskraft habe sie den Kläger auch per \nHandy erreicht. Der Überwachungskraft habe sie mitgeteilt, dass der Kläger in zwei \nMinuten vor Ort sein werde. Ungeachtet dessen habe die Überwachungskraft das \nAbschleppunternehmen beauftragt. Im Beisein des Klägers sei das Fahrzeug \nabgeschleppt und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbracht \nworden. Diese Abschlepp-maßnahme sei aufgrund der Umstände vor Ort \nunverhältnismäßig gewesen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n1. den Gebührenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1. \nvom 29. Mai 2008 aufzuheben,\n\n9\n\n2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn die von ihm \nverauslagten Abschleppkosten in Höhe von insgesamt 154,- \nEUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli \n2008 zu erstatten.\n\n10\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie tragen vor, bei ihnen seien konkrete Beschwerden über das Dauerparken \ndes klägerischen Fahrzeugs in der Fußgängerzone eingegangen. Infolgedessen \nhabe eine städtische Vollzugsbedienstete das Fahrzeug am 21. Januar 2008 gegen \n15.50 Uhr kontrolliert. Die Beobachtung des Fahrzeugs habe bis 15.59 Uhr \nangedauert. Es sei keine Ladetätigkeit festzustellen gewesen. Daher sei der \nAbschleppvorgang eingeleitet worden. Dass eine Mitarbeiterin des Restaurants \n\"H. T. \" dem mit der Abschleppmaßnahme betrauten städtischen \nVollzugsbediensteten - dem Zeugen O. H. - mitgeteilt habe, dass der Fahrer des \nFahrzeugs informiert sei und das Fahrzeug unverzüglich entfernen werde, sei \nzutreffend. Diese Information sei erfolgt, als das Abschleppfahrzeug eingetroffen sei. \nDies sei etwa zwischen 16.15 Uhr und 16.20 Uhr der Fall gewesen. Der \nVollzugsbedienstete habe den Fahrer des Abschleppfahrzeugs angewiesen, das \nFahrzeug an den Kläger herauszugeben, wenn dieser innerhalb der nächsten \nMinuten erscheine. Sodann habe er, der Zeuge H-. , mit den \nVorbereitungshandlungen für die Abschleppmaßnahme begonnen, indem er die \nDaten eingegeben und die Tatbestandsfotos gefertigt habe. Im Anschluss daran sei \nder Ladevorgang begonnen worden, der wegen der Erforderlichkeit der Entlastung \nbeider Achsen des klägerischen Fahrzeugs mindestens zehn Minuten in Anspruch \ngenommen habe. Während dieser Zeit sei der Kläger nicht erschienen.\n\n13\n\nIn den mündlichen Verhandlungen hat das Gericht über die Umstände des \nAbschleppvorgangs vom 21. Januar 2008 vor dem Restaurant \"H. T. \" am \n\"Markt\" in Aachen durch die Vernehmung der Zeugin B. L. (in der mündlichen \nVerhandlung vom 7. August 2008) und des Zeugen O. H1. (in der \nmündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2008) Beweis erhoben. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nDer Gebührenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 29. Mai 2008 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n18\n\nErmächtigungsgrundlage ist insoweit § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVG NRW \ni.V.m. § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. \n\n19\n\nNach der letztgenannten Bestimmung ist für - rechtmäßige -,\n\n20\n\nvgl. zum Erfordernis dieses ungeschriebenen \nTatbestandsmerkmals: OVG NRW, Urteil vom 28. November \n2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 ff. = juris, dort auch zur \nVerfassungsmäßigkeit von § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW; VG \nAachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris Rn. 34, \n\n21\n\nAmtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen \nKraftfahrzeuges eine Gebühr von 25,- EUR bis 150,- EUR zu erheben.\n\n22\n\nDie Gebührenfestsetzung des Beklagten zu 1. ist nach Grund und Höhe nicht zu \nbeanstanden.\n\n23\n\nDie zugrunde liegende Abschleppmaßnahme vom 21. Januar 2008 erweist sich \nals rechtmäßig.\n\n24\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW \ni.V.m. § 14 Abs. 1 OBG.\n\n25\n\nGemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer \nBefugnisse handelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die Ordnungsbehörde \nkann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer \nzur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des \nBetroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der \nentsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme \nhandelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften. \n\n26\n\nVgl. dazu etwa: VG Aachen, Urteile vom 25. April 2007 - 6 K \n1149/06 -, juris Rn. 18, vom 23. Februar 2007 - 6 K 78/07 -, juris \nRn. 16, vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 17 und vom \n8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 16. \n\n27\n\nDer Beklagte zu 1. handelte bei seinem Vorgehen am 21. Januar 2008 innerhalb \nseiner Befugnisse. Die Abschleppmaßnahme war auch zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig.\n\n28\n\nEine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand. \n\n29\n\nDie öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die \nöffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits \ndann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - \nVorschriften verstoßen wird. \n\n30\n\nEin solcher Verstoß war im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens \nam 21. Januar 2008 um 16.29 Uhr gegeben. \n\n31\n\nIndem der Kläger sein Fahrzeug vor der Gaststätte \"H. T. \" vor dem Haus \n\"N. \" in der Fußgängerzone abstellte, verstieß er im Zeitpunkt des Einschreitens \nder Beklagten gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - Zeichen 242 (\"Beginn des \nFußgängerbereichs\") -, wonach innerhalb des Fußgängerbereichs gilt, dass dieser \nFußgängern vorbehalten ist und andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht benutzen \ndürfen.\n\n32\n\nVgl. hierzu auch: VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K \n4382/04 -, juris Rn. 17.\n\n33\n\nDass der Kläger Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 \nStVO ist, derzufolge ihm gestattet ist, mit seinem Kraftfahrzeug die Fußgängerzone \n\"Markt\" außerhalb der vorgeschriebenen Ladezeiten zu befahren, soweit es - bei \nBeschränkung der Ladezeit auf höchstens 15 Minuten - zur Anlieferung von Buffets \nund Mobiliar unbedingt notwendig ist, lässt das Vorliegen eines Verstoßes gegen \nstraßenverkehrsrechtliche Vorschriften am 21. Januar 2008 um 16.29 Uhr nicht \nentfallen. Weder ist erkennbar, dass der Kläger seinen Pkw abgestellt hätte, um eine \nAnlieferung vorzunehmen, noch bewegte sich die Parkdauer innerhalb der vorge-\nschriebenen Höchstladezeit von 15 Minuten. Wie sich aus der Klageerwiderung \nergibt, stellte eine städtische Bedienstete bereits um 15.50 Uhr fest, dass der Kläger \nsein Fahrzeug vor der Gaststätte \"H. T. \" abgestellt hatte. Auch die Zeugin \nL. bekundete in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2008, dass das Auto \ndes Klägers schon vor der Gaststätte geparkt war, als sie gegen 16 Uhr zum \nArbeitsbeginn erschien.\n\n34\n\nDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs war zur Abwendung einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig. Sie entsprach auch dem aus dem \nVerfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, \nwie er in § 15 OBG und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung \ngefunden hat.\n\n35\n\nDie angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, die bereits eingetretene \nund noch andauernde Störung zu beseitigen. \n\n36\n\nDie Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger \nbeeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur \nVerfügung standen. \n\n37\n\nAls milderes Mittel kommt regelmäßig auch die Benachrichtigung des \nFahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu \nversetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer nicht sofort \ngreifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. \n\n38\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B \n149.01 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A \n1687/89 -, NWVBl. 1990, 387 = NJW 1990, 2835 = juris Rn. \n16.\n\n39\n\nHat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und \nsteht er deshalb nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines \nFahrzeugs aufhält, zur Störungsbeseitigung zur Verfügung, sind grundsätzlich keine \nErmittlungen nach dem Verbleib des ordnungsrechtlich Verantwortlichen veranlasst, \nweil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen \nführt.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 \n-, juris Rn. 7; HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf \n25/02 -, NJW 2005, 2247= juris Rn. 36.\n\n41\n\nKann allerdings der Fahrer (nach den in der jeweiligen Situation für den \neinschreitenden Behördenbediensteten erkennbaren Umständen) mit hoher Wahr-\nscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur \nBeseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden, so ist eine Rechts-\nwidrigkeit einer gleichwohl angeordneten Abschleppmaßnahme in Betracht zu \nziehen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67.02 -, \njuris Rn. 6; HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 \n-, NJW 2005 2247 = juris Rn. 36.\n\n43\n\nDies wird z. B. in Frage kommen, wenn die erkennbaren Umstände der \nbetreffenden Situation schon aus sich heraus darauf hindeuten, dass der Fahrer sich \n- aktuell - in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindet und dort sofort erreichbar ist. \nDaran zu denken ist etwa bei einem offensichtlichen Entladungsvorgang eines \nLieferwagens direkt vor einem (geöffneten) Geschäft oder Restaurant, oder bei \neindeutigen Hinweisen von Passanten, der Fahrer habe soeben das Fahrzeug \nabgestellt und sich in ein benachbartes Gebäude begeben, in dem er auf eine (von \ndem Passanten genannte) bestimmte Art und Weise sofort erreichbar sei. Eine \nsolche Situation kann auch bestehen, wenn etwa ein als solcher erkennbarer \nFirmenwagen direkt vor dem Gebäude der betreffenden (in ihrer Größe \nüberschaubaren) Firma abgestellt ist und der Polizeibedienstete zu einem Zeitpunkt \neinschreitet, der - offensichtlich oder, nach lebensnaher Betrachtung, jedenfalls mit \nhoher Wahrscheinlichkeit - in die Geschäftszeiten dieser Firma fällt.\n\n44\n\nVgl. HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 -, \nNJW 2005 2247 = juris Rn. 36.\n\n45\n\nSprechen die äußerlich erkennbaren Umstände in der betreffenden Situation \ndagegen nicht in der zuletzt genannten Weise aus sich heraus für die sofortige \nErreichbarkeit des Fahrers in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs, sondern soll erst \ndurch die Angabe einer Telefonnummer und/oder einer Adresse auf einem in dem \nFahrzeug hinterlassenen Hinweiszettel die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit \ndem Fahrer nahegelegt werden, so ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass dieser \nmit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung \nfestgestellt und zur eigenhändigen Umsetzung des Fahrzeugs veranlasst werden \nkann.\n\n46\n\nVgl. HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 -, \nNJW 2005 2247 = juris Rn. 37.\n\n47\n\nGemessen an diesen Maßstäben war die Anordnung des Abschleppens des \nklägerischen Fahrzeugs am 21. Januar 2008 erforderlich.\n\n48\n\nDie Benachrichtigung des Klägers, um ihm Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug \nselbst wegzufahren, kam zunächst im Ausgangspunkt als milderes Mittel nicht in \nBetracht, weil der Kläger im Zeitpunkt des Einleitens des Abschleppvorgangs durch \nBeauftragung des Abschleppunternehmers um ca. 16 Uhr und auch noch bei Ein-\ntreffen des Abschleppfahrzeugs zwischen 16.15 Uhr und 16.20 Uhr nicht sofort \ngreifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss war.\n\n49\n\nDie Erforderlichkeit der Maßnahme entfiel auch nicht dadurch, dass die Zeugin \nL. dem Zeugen H1. mitteilte, der Kläger halte sich in der Nähe auf, sie werde \nihn telefonisch informieren und er, der Kläger, werde sein Fahrzeug sodann selbst \nentfernen.\n\n50\n\nNach der detailreich und anschaulich - und daher insgesamt überzeugend - \nvorgetragenen Aussage des Zeugen H1. in der mündlichen Verhandlung am \n8. Oktober 2008 erklärte die Zeugin L. am 21. Januar 2008 ihm gegenüber, der \nKläger werde sofort erscheinen, um seinen Pkw wegzusetzen. Angaben dazu, wo \ngenau der Kläger sich aufhielt, machte sie aber nicht. Daraufhin wartete der Zeuge \nH1. eine Minute, bevor er den unmittelbaren Abschleppvorgang veranlasste. \nDieser dauerte seinerseits vier bis fünf Minuten, weil die Räder des klägerischen Pkw \nvoll eingeschlagen waren und überdies die Hinterachse entlastet werden musste. \nErst nach einer weiteren Minute Wartens entfernte der Zeuge H1. sich mit dem \nAbschleppwagen und dem klägerischen Pkw.\n\n51\n\nAus der Aussage der Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung am 7. August \n2008 ergibt sich demgegenüber nichts anderes. Dass der Zeuge H1. ihr gesagt \nhabe, ihm sei egal, ob der Kläger erscheinen werde, das Auto werde nun \nabgeschleppt, hat der Zeuge H1. im Rahmen seiner Aussage spontan und \nbestimmt zurückgewiesen. Auch den zeitlichen Angaben der Zeugin, die erklärte, es \nhabe keine zwei Minuten gedauert, bis der Abschleppwagen sich mit dem Pkw des \nKlägers entfernt habe, kann angesichts der entgegen stehenden genauen \nSchilderung des zeitlichen Ablaufs durch den Zeugen H1. nicht gefolgt werden. \nDie Zeugin L. selbst hatte sich in der mündlichen Verhandlung vom 7. August \n2008 dazu nur vage geäußert und auch offen gelegt, dass sie zu der verstrichenen \nZeit letztlich keine genauen Angaben machen könne.\n\n52\n\nBei dieser Sachlage ist die Erforderlichkeit der Abschleppmaßnahme nicht \nzwischenzeitlich entfallen. \n\n53\n\nZum einen war auch aufgrund der Äußerung der Zeugin L. für die \nBediensteten der Beklagten nicht erkennbar, wo genau der Kläger sich in der \nunmittelbaren Umgebung des Abstellortes seines Pkw aufhielt, so dass mit seinem \nunverzüglichen Eintreffen zur Beseitigung der Störung auch angesichts der Mitteilung \nder Zeugin L. nicht hinreichend sicher gerechnet werden konnte. \n\n54\n\nZum anderen erschien der - benachrichtigte - Kläger aber auch entgegen der \nAnkündigung der Zeugin L. nicht \"sofort\" an Ort und Stelle und kam damit seiner \nWegfahrverpflichtung bis zum Abschluss des Abschleppvorgangs und trotz des \nVergehens weiterer Minuten nicht eigenhändig nach.\n\n55\n\nDie Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. \n\n56\n\nDie Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden \nsind, dürfen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was sich \naufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt; dabei \nkann auch die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte zulässig sein.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 3 B 51.00 \n-, juris Rn. 3.\n\n58\n\nVorliegend hatte der Abschleppvorgang für den Kläger keine Nachteile zur Folge, \ndie zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. \n\n59\n\nDie Maßnahme belastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 154,- EUR und mit \neinem Zeitaufwand zur Wiedererlangung seines Fahrzeuges. Die Größenordnung \ndes zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten \neines Kraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. \n\n60\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A \n183/96 -, NJW 1998, 2465 = juris Rn. 6; VG Aachen, Urteil vom \n8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 20 f.\n\n61\n\nAuch im Übrigen stellt sich die Abschleppmaßnahme nicht als unangemessen \ndar.\n\n62\n\nEin Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge erscheint im Falle der \nBehinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Das kann u. a. \nbei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des \nFahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer \nFußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-\nparkplatz, in Feuerwehranfahrtszonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhin-\nderung von Straftaten der Fall sein.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 \n-, NJW 2002, 2122 = juris Rn. 4; Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C \n3.90 -, NJW 1993, 870 = juris Rn. 27.\n\n64\n\nZwar rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das \nHinzutreten weiterer Umstände nicht ohne Weiteres das Vorgehen im \nVerwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das \nAbschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, \nwenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der \nVerkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten \nVerkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 \n-, NJW 2002, 2122 = juris Rn. 4; Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C \n3.90 -, NJW 1993, 870 = juris Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 21. März 2000 - 5 A 2339/99 -, NWVBl. 2000, 355 = juris \nRn. 10 und vom 24. September 1998 - 5 A 6183/96-, NJW 1999, \n1275 = juris Rn. 1; Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW \n1998, 2465 = juris Rn. 7.\n\n66\n\nNach diesen Grundsätzen durfte das Fahrzeug des Klägers im vorliegenden Fall \nzwangsweise entfernt werden, um die Funktionsfähigkeit der von ihm beanspruchten \nVerkehrsfläche innerhalb der Fußgängerzone herzustellen, die es beeinträchtigte. \nWird eine Fußgängerzone von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen in Anspruch \ngenommen, so wird ihre Funktion wesentlich beeinträchtigt. Diese Funktionsbeein-\nträchtigung rechtfertigt ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges, ohne dass es \nauf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung \nanderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme.\n\n67\n\nVgl. dazu: VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K \n4382/04 -, juris Rn. 26.\n\n68\n\nErweist sich die Entfernung des Fahrzeugs demnach als rechtmäßig, so ist der \nKläger gemäß § 17 Abs. 1 OBG und gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 OBG \nzutreffend in Anspruch genommen worden.\n\n69\n\nDie Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. \n\n70\n\nDie Bemessung der für das Abschleppen des Fahrzeugs zu erhebenden Gebühr \nliegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A \n2625/00 -, NJW 2001, 2035 = juris Rn. 17.\n\n72\n\nDieses Ermessen hat der Beklagte zu 1. fehlerfrei betätigt. Die Gebühr bewegt \nsich mit 50,- EUR noch im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens. \n\n73\n\nDafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die \nKosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege \nder Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77 \nAbs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas \nvorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. Schließlich steht die \nGebühr auch in keinem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung und erweist sich \ndaher auch als verhältnismäßig.\n\n74\n\nDer - als allgemeine Leistungsklage zulässige - Klageantrag zu 2. ist ebenfalls \nunbegründet.\n\n75\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Rückzahlung der \ngezahlten Abschleppkosten in Höhe von 154,- EUR.\n\n76\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § \n21 Abs. 1 GebG NRW in Betracht. Diese Bestimmungen haben für den hier in Rede \nstehenden Zusammenhang als dessen spezialgesetzliche Ausprägung den \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Anspruchsgrundlage abgelöst.\n\n77\n\nGemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW finden die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des \nGebG NRW in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 21 Abs. 1 GebG NRW \nsieht vor, dass überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu \nerstatten sind, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden \nist.\n\n78\n\nVorliegend sind die Kosten der Abschleppmaßnahme jedoch nicht zu Unrecht \nerhoben worden. Denn der Beklagten zu 2., die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin \nder Zahlung gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nSatz 1 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW ein Anspruch auf \nErstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 154,- EUR zu, weil die \nAbschleppmaßnahme - wie dargelegt - rechtmäßig durchgeführt wurde.\n\n79\n\nBereits mangels Bestehens einer Hauptforderung kann der Kläger somit auch \neinen Zinsanspruch, der sich vom Tage der Rechtshängigkeit an aus § 77 Abs. 4 \nSatz 1 VwVG NRW i.V.m. § 21 Abs. 4 GebG NRW ergeben könnte, nicht mit Erfolg \ngeltend machen.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und \n2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-08/6-k-1435-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-08/6-k-1435-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250948","retrieved":"2026-07-09 02:13:42.370326+00:00"}}